Gesetze / Bundesanstalt-Post-Gesetz
BAPostG§ 26d Aufgaben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/26d#abs-1 (1) Die Postbeamtenkrankenkasse erbringt nach Maßgabe ihrer Satzung für ihre Mitglieder Krankenversicherungsleistungen (Grundversicherung) sowie Versicherungsleistungen nach Maßgabe des Pflege-Versicherungsgesetzes, die die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ergänzen. Sie handelt insoweit öffentlich-rechtlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/26d#abs-2 (2) Die Satzung kann vorsehen, dass die Postbeamtenkrankenkasse zusätzliche Kranken- und Pflegeversicherungsleistungen (Zusatz- und Ergänzungsversicherungen) anbietet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/26d#abs-3 (3) Die Postbeamtenkrankenkasse führt gegen Kostenerstattung im Auftrag und nach Weisung der Bundesanstalt die Beihilfebearbeitung nach § 16 durch. Die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Postbeamtenkrankenkasse sind nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 26d BAPostG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 10.05.2017 – 2 S 1826/16Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 10.05.2010 – 13 S 2825/09Zitiert von 3
- VG Stuttgart, 30.11.2023 – 11 K 3946/21Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 05.04.2016 – 6 K 2038/13Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 24.11.2011 – 2 S 2295/10Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.09.2005 Ausfertigung
§ 26d eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I 2746)
BGBl. 2005 I S. 2746
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.