Gesetze / Bundesanstalt-Post-Gesetz
BAPostG§ 26d Aufgaben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Baden-Württemberg, 10.05.2017 – 2 S 1826/16Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 10.05.2010 – 13 S 2825/09Zitiert von 3
- VG Stuttgart, 30.11.2023 – 11 K 3946/21Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 05.04.2016 – 6 K 2038/13Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 24.11.2011 – 2 S 2295/10Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/26d#abs-1 (1) Die Postbeamtenkrankenkasse erbringt nach Maßgabe ihrer Satzung für ihre Mitglieder Krankenversicherungsleistungen (Grundversicherung) sowie Versicherungsleistungen nach Maßgabe des Pflege-Versicherungsgesetzes, die die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ergänzen. Sie handelt insoweit öffentlich-rechtlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/26d#abs-2 (2) Die Satzung kann vorsehen, dass die Postbeamtenkrankenkasse zusätzliche Kranken- und Pflegeversicherungsleistungen (Zusatz- und Ergänzungsversicherungen) anbietet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/26d#abs-3 (3) Die Postbeamtenkrankenkasse führt gegen Kostenerstattung im Auftrag und nach Weisung der Bundesanstalt die Beihilfebearbeitung nach § 16 durch. Die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Postbeamtenkrankenkasse sind nicht anzuwenden.