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§ 26d BAPostG — Aufgaben

Bundesanstalt-Post-Gesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Postbeamtenkrankenkasse erbringt nach Maßgabe ihrer Satzung für ihre Mitglieder Krankenversicherungsleistungen (Grundversicherung) sowie Versicherungsleistungen nach Maßgabe des Pflege-Versicherungsgesetzes, die die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ergänzen. Sie handelt insoweit öffentlich-rechtlich.

(2) Die Satzung kann vorsehen, dass die Postbeamtenkrankenkasse zusätzliche Kranken- und Pflegeversicherungsleistungen (Zusatz- und Ergänzungsversicherungen) anbietet.

(3) Die Postbeamtenkrankenkasse führt gegen Kostenerstattung im Auftrag und nach Weisung der Bundesanstalt die Beihilfebearbeitung nach § 16 durch. Die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Postbeamtenkrankenkasse sind nicht anzuwenden.