Gesetze / Bundesanstalt-Post-Gesetz

BAPostG

§ 26e Wirtschaftsplan

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/26e#abs-1 (1) Der Vorstand der Postbeamtenkrankenkasse stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan auf, der vom Verwaltungsrat der Postbeamtenkrankenkasse festgestellt wird und der Genehmigung durch die Bundesanstalt bedarf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/26e#abs-2 (2) Der Wirtschaftsplan ist getrennt nach den Versicherungszweigen aufzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/26e#abs-3 (3) Die Postbeamtenkrankenkasse gewährleistet in den jeweiligen Versicherungszweigen einen dauerhaft ausgeglichenen Haushalt. Die erforderlichen Beiträge werden jährlich nach Maßgabe der §§ 26f und 26g durch die Satzung bestimmt.

§ 26d § 26f