Gesetze / Bundesanstalt-Post-Gesetz
BAPostG§ 26e Wirtschaftsplan
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/26e#abs-1 (1) Der Vorstand der Postbeamtenkrankenkasse stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan auf, der vom Verwaltungsrat der Postbeamtenkrankenkasse festgestellt wird und der Genehmigung durch die Bundesanstalt bedarf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/26e#abs-2 (2) Der Wirtschaftsplan ist getrennt nach den Versicherungszweigen aufzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/26e#abs-3 (3) Die Postbeamtenkrankenkasse gewährleistet in den jeweiligen Versicherungszweigen einen dauerhaft ausgeglichenen Haushalt. Die erforderlichen Beiträge werden jährlich nach Maßgabe der §§ 26f und 26g durch die Satzung bestimmt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 26e BAPostG →
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Änderungsverlauf
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14.09.2005 Ausfertigung
§ 26e eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I 2746)
BGBl. 2005 I S. 2746
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