Gesetze / Bundesanstalt-Post-Gesetz
BAPostG§ 16 Beihilfebearbeitung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/16#abs-1 (1) Der Bundesanstalt werden folgende Aufgaben und Befugnisse in Bezug auf die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten übertragen:
Die Bundesanstalt nimmt insoweit die Befugnisse der obersten Dienstbehörde wahr. § 15 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend. Die Postnachfolgeunternehmen haben die Bundesanstalt bei der Durchführung der Aufgaben zu unterstützen. Die geleisteten Beihilfeausgaben sind der Bundesanstalt durch das Postnachfolgeunternehmen, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist, zu erstatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/16#abs-2 (2) Die Bundesanstalt bedient sich bei der Bearbeitung der Beihilfe der Postbeamtenkrankenkasse. Dies gilt auch für die Bearbeitung der Beihilfe in den Fällen des § 15 sowie für die Bearbeitung der Beihilfe für die eigenen Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 16 BAPostG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2013 – OVG 6 B 2.11Zitiert von 2
- VG Stuttgart, 20.05.2016 – 2 K 4409/15
- VG Saarland Saarlouis, 05.04.2016 – 6 K 2038/13Zitiert von 3
- OVG NRW, 28.05.2003 – 1 A 2150/00Zitiert von 10
- OVG NRW, 13.12.2001 – 1 A 4076/99Zitiert von 4
- OVG NRW, 29.05.2001 – 1 B 46/01Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2023 – 2 S 140/22
- VG Köln, 23.07.2020 – 4 K 1984/19
- VG Göttingen, 14.10.2015 – 1 A 241/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 BAPostG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 15 Abs. 100 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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14.09.2005 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I 2746)
BGBl. 2005 I S. 2746
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09.07.2001 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 23 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I 1510)
BGBl. 2001 I S. 1510
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.