Gesetze / Bundesanstalt-Post-Gesetz
BAPostG§ 16 Beihilfebearbeitung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2013 – OVG 6 B 2.11Zitiert von 2
- VG Stuttgart, 20.05.2016 – 2 K 4409/15
- VG Saarland Saarlouis, 05.04.2016 – 6 K 2038/13Zitiert von 3
- OVG NRW, 28.05.2003 – 1 A 2150/00Zitiert von 10
- OVG NRW, 13.12.2001 – 1 A 4076/99Zitiert von 4
- OVG NRW, 29.05.2001 – 1 B 46/01Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2023 – 2 S 140/22
- VG Köln, 23.07.2020 – 4 K 1984/19
- VG Göttingen, 14.10.2015 – 1 A 241/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 BAPostG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/16#abs-1 (1) Der Bundesanstalt werden folgende Aufgaben und Befugnisse in Bezug auf die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten übertragen:
Die Bundesanstalt nimmt insoweit die Befugnisse der obersten Dienstbehörde wahr. § 15 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend. Die Postnachfolgeunternehmen haben die Bundesanstalt bei der Durchführung der Aufgaben zu unterstützen. Die geleisteten Beihilfeausgaben sind der Bundesanstalt durch das Postnachfolgeunternehmen, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist, zu erstatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/16#abs-2 (2) Die Bundesanstalt bedient sich bei der Bearbeitung der Beihilfe der Postbeamtenkrankenkasse. Dies gilt auch für die Bearbeitung der Beihilfe in den Fällen des § 15 sowie für die Bearbeitung der Beihilfe für die eigenen Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt.