Gesetze / Bundesanstalt-Post-Gesetz
BAPostG§ 21 Rechnungslegung
Stand: 14.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/21#abs-1 (1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für das vergangene Geschäftsjahr innerhalb der ersten vier Monate des Folgejahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/21#abs-2 (2) Für Zwecke der Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Bundesanstalt sowie für Versorgungsaufwendungen und Beihilfen für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Bundesanstalt wird abweichend von § 253 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs ein fester Rechnungszins zugrunde gelegt. Der Vorschlag für den zugrunde zu legenden Rechnungszins wird durch einen von der Bundesanstalt bestellten Aktuar ermittelt. Die Festlegung des Rechnungszinses erfolgt durch die Bundesanstalt. Der Rechnungszins muss die im Bestand befindlichen Vermögenswerte sowie den Ertrag künftiger Vermögenswerte angemessen berücksichtigen. Der Rechnungszins ist im Abstand von vier Jahren zu überprüfen. Führt die Überprüfung zu einer Abweichung des Rechnungszinses von mindestens 40 Basispunkten, ist der Rechnungszins anzupassen. Die Anpassung des Rechnungszinses ist in jährlich gleichmäßigen Schritten so vorzunehmen, dass die Abweichung nach vier Jahren ausgeglichen ist. § 246 Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/21#abs-3 (3) Der Jahresabschluss bedarf der Genehmigung nach § 7 Absatz 1. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 21 BAPostG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 21 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3372)
BGBl. I S. 3372
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 402)
BGBl. 2021 I S. 402
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28.05.2015 Ausfertigung
§ 21 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 813)
BGBl. I S. 813
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14.09.2005 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I 2746)
BGBl. 2005 I S. 2746
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