Gesetze / Bundesanstalt-Post-Gesetz
BAPostG§ 22 Prüfung und Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/22#abs-1 (1) Jahresabschluss und Lagebericht der Bundesanstalt sind durch eine oder einen vom Bundesministerium der Finanzen zu bestimmende Abschlussprüferin oder zu bestimmenden Abschlussprüfer zu prüfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/22#abs-2 (2) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Bundesanstalt nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung. Die Präsidentin oder der Präsident legt dem Bundesrechnungshof den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Bericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers vor. Der Bundesrechnungshof kann Prüfungsfeststellungen dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium der Finanzen zuleiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/22#abs-3 (3) Der Verwaltungsrat beschließt unter Berücksichtigung des Prüfberichts der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers über die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten. Der Beschluss über die Entlastung bedarf der Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
Änderungsverlauf
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21.11.2012 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I 2299)
BGBl. 2012 I S. 2299
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14.09.2005 Ausfertigung
§ 22 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I 2746)
BGBl. 2005 I S. 2746
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