§ 246 Vollständigkeit. Verrechnungsverbot
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/246#abs-1 (1) Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen; ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen. Schulden sind in die Bilanz des Schuldners aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt (entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert), gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/246#abs-2 (2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden. Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, sind mit diesen Schulden zu verrechnen; entsprechend ist mit den zugehörigen Aufwendungen und Erträgen aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen zu verfahren. Übersteigt der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände den Betrag der Schulden, ist der übersteigende Betrag unter einem gesonderten Posten zu aktivieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/246#abs-3 (3) Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatzmethoden sind beizubehalten. § 252 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 165 Entscheidungen zu § 246 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG München, 19.07.2018 – 23 U 2737/17
- BFH, 20.10.2004 – I R 11/03Bilanzierung: Passivierung einer Verbindlichkeit zur Rückzahlung von Aufwendungsdarlehen nach Aufhebung eines modifizierten Forderungsverzichts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- LG Essen, 28.03.2018 – 8 O 1/15
- FG Köln, 21.03.2007 – 13 K 2806/04Zitiert von 3
- BVerfG, 17.06.2004 – 2 BvR 383/03Zu den Rechtsfolgen fehlerhafter Rechnungslegung einer Partei gemäß Art. 21 Abs. 1 GGZitiert von 57
- BFH, 23.04.2026 – X R 34/21Ermittlung der gemeinen Werte der übertragenden Körperschaft bei Verschmelzung
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 28.08.2026 – 10 K 352/24 FKeine organschaftliche Minderabführung bei abweichender bilanzieller Behandlung des Übernahmegewinns aus einer Abwärtsverschmelzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BPatG, 15.04.2026 – 29 W (pat) 35/23
- BFH, 27.01.2026 – IX R 33/22Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 246 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 246 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.