Gesetze / Bundesanstalt-Post-Gesetz
BAPostG§ 20 Wirtschaftsplan
Stand: 09.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/20#abs-1 (1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan auf, der
umfasst. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/20#abs-2 (2) Bestandteil des Wirtschaftsplans ist auch eine im Einzelnen aufgeschlüsselte Zuordnung der Planaufwendungen und Planinvestitionen zu folgenden Bereichen:
Die Einzelheiten regelt die Satzung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/20#abs-3 (3) Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/20#abs-4 (4) Liegt bis zum Schluß eines Geschäftsjahres die Genehmigung des Wirtschaftsplans für das folgende Jahr nicht vor, so ist bis zum Inkrafttreten des Wirtschaftsplans die Präsidentin oder der Präsident ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, um den laufenden Betrieb der Bundesanstalt aufrecht zu erhalten, rechtlich begründete Verpflichtungen der Bundesanstalt zu erfüllen und begonnene Investitionen fortzuführen.
Änderungsverlauf
-
30.03.2021 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 402)
BGBl. 2021 I S. 402
-
14.09.2005 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I 2746)
BGBl. 2005 I S. 2746
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.