Gesetze / Bundesanstalt-Post-Gesetz
BAPostG§ 20 Wirtschaftsplan
Stand: 09.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/20#abs-1 (1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan auf, der
umfasst. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/20#abs-2 (2) Bestandteil des Wirtschaftsplans ist auch eine im Einzelnen aufgeschlüsselte Zuordnung der Planaufwendungen und Planinvestitionen zu folgenden Bereichen:
Die Einzelheiten regelt die Satzung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/20#abs-3 (3) Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/20#abs-4 (4) Liegt bis zum Schluß eines Geschäftsjahres die Genehmigung des Wirtschaftsplans für das folgende Jahr nicht vor, so ist bis zum Inkrafttreten des Wirtschaftsplans die Präsidentin oder der Präsident ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, um den laufenden Betrieb der Bundesanstalt aufrecht zu erhalten, rechtlich begründete Verpflichtungen der Bundesanstalt zu erfüllen und begonnene Investitionen fortzuführen.