Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3372
BGBl. 2021 I S. 3372 · 19.187 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweites Gesetz
zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes und anderer Gesetze
Vom 16. Juli 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesschuldenwesengesetzes
Das Bundesschuldenwesengesetz vom 12. Juli 2006
(BGBl. I S. 1466), das durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 13. September 2012 (BGBl. I S. 1914) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 werden folgende Absätze 5 bis 8 angefügt:
„(5) Die Bundesrepublik Deutschland – Finanz-
agentur GmbH hat im Rahmen der Wahrnehmung
der ihr nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 4
übertragenen Aufgaben die zum Schutz des Vermö-
gens des Bundes und seiner Sondervermögen er-
forderliche Maßnahmen zu treffen. Sie darf dazu
die mit den an der Anbahnung oder dem Abschluss
von Handelsgeschäften beteiligten Geschäfts- oder
Verhandlungspartnern geführten Telefongespräche
und die mit ihnen ausgetauschte elektronische
Kommunikation, auch soweit sie über von Dritten
betriebene Systeme geführt wird, aufzeichnen; dies
gilt auch, wenn das Telefongespräch oder die elek-
tronische Kommunikation nicht zum Abschluss
eines Handelsgeschäfts führt. Zur Erfüllung dieser
Aufgabe ist die Bundesrepublik Deutschland – Fi-
nanzagentur GmbH befugt, den Namen und die
Kontaktdaten der an der Kommunikation Beteilig-
ten, das Datum und die Uhrzeit sowie den Inhalt
des Gesprächs zu erheben und zu speichern.
Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur
GmbH informiert ihre Mitarbeiter und die jeweiligen
Geschäfts- und Verhandlungspartner vorab in
geeigneter Weise über die Aufzeichnungen.
(6) Die Aufzeichnungen nach Absatz 5 sind für
fünf Jahre aufzubewahren und danach unverzüglich
zu löschen. Sie sind vor Ablauf der in Satz 1 ge-
nannten Frist zu löschen, wenn feststeht, dass sie
zum Schutz des Vermögens des Bundes und seiner
Sondervermögen nicht erforderlich sind.
(7) Die gespeicherten Aufzeichnungen sind durch
geeignete technische und organisatorische Maß-
nahmen gegen nachträgliche Verfälschung, unbe-
rechtigten Zugriff und unbefugte Verwendung zu
sichern. Sie dürfen durch die Bundesrepublik
Deutschland – Finanzagentur GmbH nur für fol-
gende Zwecke ausgewertet und verwendet werden:
1. zur Aufklärung des Sachverhalts
a) im Falle von Unklarheiten über das Zustande-
kommen eines Handelsgeschäfts oder über
dessen Inhalt oder
b) bei Anhaltspunkten für das Vorliegen strafba-
ren Verhaltens,
2. soweit sich bei der Auswertung der Aufzeichnun-
gen der Verdacht strafbaren Verhaltens bestätigt
hat,
a) zur Weitergabe zur Durchführung weiterer in-
terner Untersuchungen und
b) zur Weitergabe an die zuständigen Strafverfol-
gungsbehörden, sowie
3. zu Beweiszwecken bei der Verfolgung und
Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.
Die Aufzeichnungen dürfen insbesondere nicht zur
Überwachung der Mitarbeiter durch die Bundes-
republik Deutschland – Finanzagentur GmbH ver-
wendet werden. Die Auswertung der Aufzeichnungen
darf nur durch von der Bundesrepublik Deutschland –
Finanzagentur GmbH gesondert zu benennende
Mitarbeiter erfolgen. Anlass, Zweck, Datum und
Uhrzeit, die durchführenden Mitarbeiter und die
Ergebnisse der Auswertung sind zu dokumentieren.
(8) Für die zur Dokumentation der Auswertung
nach Absatz 7 Satz 5 erstellten Unterlagen gilt
Absatz 7 Satz 1 und Satz 2 Nummern 2 und 3 ent-
sprechend. Zum Zweck der Verfolgung und Durch-
setzung zivilrechtlicher Ansprüche des Bundes
dürfen die Unterlagen durch die Bundesrepublik
Deutschland – Finanzagentur GmbH an die jeweils
zuständigen öffentlichen Stellen des Bundes über-
mittelt und von diesen verarbeitet werden.“
2. § 4a wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Umschuldungsklauseln können folgende
Formen von Mehrheitserfordernissen vorsehen:
1. einen Mehrheitsbeschluss für alle betroffenen
Anleihen gemeinsam (einstufiges Mehrheits-
erfordernis) oder
2. neben einem Mehrheitsbeschluss für alle be-
troffenen Anleihen gemeinsam zusätzlich ei-
nen Mehrheitsbeschluss in jeder betroffenen
Anleihe (zweistufiges Mehrheitserfordernis).“
b) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Für die Umschuldung gelten die §§ 4b bis 4k.“
c) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Emissionsbedingungen können von den
§§ 4b bis 4d Absatz 1 bis 3 und §§ 4e bis 4k
abweichende Regelungen vorsehen.“
3. § 4b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „oder des
Zahlungsortes“ gestrichen.

bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
eingefügt:
„4. die Änderung des Zahlungsortes;“.
cc) Die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden die
Nummern 5 bis 10.
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Wesentliche Beschlüsse im Sinne des
Absatzes 1, die eine einzelne Anleihe betreffen,
bedürfen
1. bei Beschlussfassung in einer Gläubigerver-
sammlung, einer Mehrheit von mindestens
75 Prozent des bei der Beschlussfassung ver-
tretenen Nennwertes der ausstehenden
Schuldverschreibungen, und
2. bei Beschlussfassung im Wege einer schrift-
lichen Abstimmung, einer Mehrheit von min-
destens zwei Dritteln des Nennwertes der
ausstehenden Schuldverschreibungen.
Wesentliche Beschlüsse im Sinne des Absat-
zes 1, die eine anleiheübergreifende Änderung
im Sinne von § 4a Satz 2 betreffen und für die
in den Emissionsbedingungen ein einstufiges
Mehrheitserfordernis im Sinne von § 4a Satz 3
Nummer 1 vorgesehen ist, bedürfen einer Mehr-
heit von mindestens zwei Dritteln des Nennwerts
der ausstehenden Schuldverschreibungen hin-
sichtlich aller von der Änderung betroffenen
Anleihen. Wesentliche Beschlüsse im Sinne des
Absatzes 1, die eine anleiheübergreifende Ände-
rung im Sinne von § 4a Satz 2 betreffen und
für die in den Emissionsbedingungen ein zwei-
stufiges Mehrheitserfordernis im Sinne von § 4a
Satz 3 Nummer 2 vorgesehen ist, bedürfen
1. bei Beschlussfassung in einer Gläubigerver-
sammlung
a) einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent
des bei der Beschlussfassung vertretenen
Nennwertes der ausstehenden Schuldver-
schreibungen hinsichtlich aller von der
Änderung betroffenen Anleihen sowie
b) jeweils einer Mehrheit von mindestens zwei
Dritteln des bei der Beschlussfassung ver-
tretenen Nennwertes der ausstehenden
Schuldverschreibungen hinsichtlich jeder
einzelnen von der Änderung betroffenen
Anleihe und
2. bei Beschlussfassung im Wege einer schrift-
lichen Abstimmung
a) einer Mehrheit von mindestens zwei Drit-
teln des Nennwertes der ausstehenden
Schuldverschreibungen hinsichtlich aller
von der Änderung betroffenen Anleihen
sowie
b) jeweils einer Mehrheit von mehr als 50 Pro-
zent des Nennwertes der ausstehenden
Schuldverschreibungen hinsichtlich jeder
einzelnen von der Änderung betroffenen
Anleihe.
(4) Beschlüsse, die keine wesentlichen Be-
schlüsse im Sinne des § 4b Absatz 1 darstellen
(einfache Beschlüsse) und eine einzelne Anleihe
betreffen, bedürfen
1. bei Beschlussfassung in einer Gläubigerver-
sammlung einer Mehrheit von mehr als 50 Pro-
zent des bei der Beschlussfassung vertretenen
Nennwertes der ausstehenden Schuldver-
schreibungen,
2. bei Beschlussfassung im Wege einer schrift-
lichen Abstimmung einer Mehrheit von mehr
als 50 Prozent des Nennwertes der ausste-
henden Schuldverschreibungen.
Sofern nach den Bestimmungen der Emissions-
bedingungen auch für einfache Beschlüsse an-
leiheübergreifende Änderungen mit einem ein-
stufigen Mehrheitserfordernis im Sinne von § 4a
Satz 3 Nummer 1 herbeigeführt werden können,
bedürfen diese Beschlüsse einer Mehrheit von
mehr als 50 Prozent des Nennwerts der ausste-
henden Schuldverschreibungen hinsichtlich aller
von der Änderung betroffenen Anleihen.“
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Sehen die Emissionsbedingungen ein ein-
stufiges Mehrheitserfordernis im Sinne von § 4a
Satz 3 Nummer 1 vor, müssen anleiheübergrei-
fende Änderungen einheitlich vorgenommen wer-
den. Bei einer Änderung der Emissionsbedingun-
gen oder einem Umtausch, einer Umwandlung
oder einer Ersetzung der Schuldverschreibungen
liegt eine einheitliche Änderung vor, wenn
1. die Hauptforderung oder die Verzinsung in al-
len betroffenen Anleihen im selben Verhältnis
verringert werden,
2. der Fälligkeitstermin von Zahlungen in allen
betroffenen Anleihen um denselben Zeitraum
oder im selben Verhältnis verschoben wird,
3. der Umtausch, die Umwandlung oder die Er-
setzung
a) für alle Gläubiger aller betroffenen Anleihen
in dasselbe neue Instrument oder dieselbe
neue sonstige Gegenleistung erfolgt oder
b) in ein neues Instrument, in neue Instru-
mente oder in eine neue sonstige Gegen-
leistung nach Auswahl des Gläubigers aus
einem allen Gläubigern aller betroffenen
Anleihen angebotenen identischen Katalog
verschiedener Instrumente oder sonstiger
Gegenleistungen erfolgt,
4. die Emissionsbedingungen aller betroffenen
Anleihen so geändert werden, dass für die ge-
änderten Schuldverschreibungen die gleichen
Bestimmungen gelten mit Ausnahme derjeni-
gen Bedingungen, die auf unterschiedlichen
Ausgabewährungen beruhen, oder
5. die Emissionsbedingungen aller betroffenen
Anleihen in Bezug auf Änderungen gemäß Ab-
satz 1 Nummer 4 und 6 bis 10 oder Absatz 5
so geändert werden, dass die geänderten
Schuldverschreibungen nach Umsetzung der
Änderungen Gegenstand einer identischen
Änderung sind.
Bei einem Umtausch, einer Umwandlung oder
einer Ersetzung gemäß Satz 2 Nummer 3 Buch-
stabe a oder einer Änderung der Emissions-
bedingungen gemäß Satz 2 Nummer 4 liegt eine

einheitliche Änderung nur vor, wenn den Gläu-
bigern aller betroffenen Anleihen eine Gegenleis-
tung in gleicher Höhe je Nennwert, je aufgelaufe-
nem und je überfälligem Zinsbetrag angeboten
wird. Bei einem Umtausch, einer Umwandlung
oder einer Ersetzung gemäß Satz 2 Nummer 3
Buchstabe b liegt eine einheitliche Änderung
nur vor, wenn den Gläubigern aller betroffenen
Anleihen für den Fall, dass sie dieselbe Auswahl
treffen, eine Gegenleistung in gleicher Höhe je
Nennwert, je aufgelaufenem und je überfälligem
Zinsbetrag angeboten wird.“
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wird
wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Anleihe“ durch das
Wort „Schuldverschreibung“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Soweit die Emissionsbedingungen ein zwei-
stufiges Mehrheitserfordernis im Sinne von
§ 4a Satz 3 Nummer 2 vorsehen, sind we-
sentliche Beschlüsse, die eine anleiheüber-
greifende Änderung betreffen und bei denen
die erforderlichen Mehrheiten nur hinsichtlich
einiger der von der Änderung betroffenen
Anleihen erreicht werden, für die Gläubiger
dieser Schuldverschreibungen verbindlich,
wenn der Bund die Voraussetzungen, die
hierfür gegeben sein müssen, vor einem von
ihm bestimmten Termin (Stichtag), der
höchstens fünf Geschäftstage vor der Gläu-
bigerversammlung oder dem Beginn der
schriftlichen Abstimmung liegen darf, be-
kannt macht und wenn diese Voraussetzun-
gen auch tatsächlich vorliegen.“
e) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die
Absätze 8 und 9.
4. Dem § 4d werden die folgenden Absätze 4 und 5
angefügt:
„(4) Alle von der Berechnungsstelle getroffenen
Feststellungen, dafür jeweils gegebenen oder ein-
geholten Auskünfte, Stellungnahmen, Bescheini-
gungen und Angebote, dafür vorgenommenen Be-
rechnungen und getroffenen Entscheidungen sind
für den Bund und die Gläubiger verbindlich, es sei
denn, sie sind offensichtlich unrichtig.
(5) Die Berechnungsstelle haftet gegenüber den
Gläubigern und dem Bund nur für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit.“
5. § 4e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Be-
schlussfassung“ ein Komma und die Wörter
„einschließlich der Angabe, ob eine anleihe-
übergreifende Änderung vorgeschlagen
wird,“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Sind anleiheübergreifende Änderungen Ge-
genstand der Tagesordnung einer Gläubiger-
versammlung, sind die Angaben gemäß
Satz 1 Nummer 2 um folgende weitere Anga-
ben zu ergänzen:
1. welche anderen betroffenen Anleihen
Gegenstand der vorgeschlagenen anleihe-
übergreifenden Änderung sind,
2. ob eine Zusammenfassung der Anleihen
zu mehr als einer Gruppe von Anleihen
vorgesehen ist, und wenn ja, ist zusätzlich
eine Erläuterung beizufügen, aus der her-
vorgeht, wie die Bedingungen der Schuld-
verschreibungen jeder dieser Gruppen
behandelt werden sollen.“
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Gläubigerversammlungen können auch
auf elektronische oder auf zum jeweiligen Zeit-
punkt übliche sonstige Art und Weise durchge-
führt werden.“
6. § 4f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „66 2/3 Prozent“
durch die Wörter „zwei Drittel“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Regelungen der Sätze 1 und 2 finden für
Beschlüsse gemäß § 4b Absatz 3 Satz 2 und
Absatz 4 Satz 2 keine Anwendung.“
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „66 2/3 Pro-
zent“ durch die Wörter „zwei Drittel“ ersetzt.
7. In § 4k wird die Angabe „§ 4b Absatz 6 Satz 2 und
Absatz 8“ durch die Angabe „§ 4b Absatz 7 Satz 2
und Absatz 9“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Restrukturierungsfondsgesetzes
Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 7
Absatz 10 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I
S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11a Absatz 1 werden nach der Angabe „(BGBl. II
2014 S. 1299)“ ein Komma und die Wörter „geän-
dert durch das Übereinkommen vom 27. Januar
2021 (BGBl. II 2021 S. 843, 844)“ eingefügt.
2. In § 11a Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„Absatz 1 Buchstabe d und e“ durch die Wörter
„Absatz 1 Buchstabe d, e und f“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Bundesanstalt-Post-Gesetzes
Das Bundesanstalt-Post-Gesetz vom 14. September
1994 (BGBl. I S. 2325), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 12 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I
S. 402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für
die Postbeamtenversorgungskasse einen Jahresab-
schluss und einen Lagebericht auf. § 21 Absatz 1
und 3 und § 22 gelten mit der Maßgabe entspre-
chend, dass die Entlastung der Präsidentin oder
des Präsidenten erst nach der Entlastung der Bun-
desregierung (Artikel 114 Absatz 1 des Grundgeset-
zes) erfolgen darf.“

2. § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21
Rechnungslegung
(1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für
das vergangene Geschäftsjahr innerhalb der ersten
vier Monate des Folgejahres einen Jahresabschluss
und einen Lagebericht nach den für große Kapital-
gesellschaften geltenden Vorschriften des Handels-
gesetzbuchs auf.
(2) Für Zwecke der Bewertung von Rückstellun-
gen für Altersversorgungsverpflichtungen gegen-
über Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der
Bundesanstalt sowie für Versorgungsaufwendungen
und Beihilfen für die Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamten der Bundesanstalt wird abwei-
chend von § 253 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs
ein fester Rechnungszins zugrunde gelegt. Der
Vorschlag für den zugrunde zu legenden Rech-
nungszins wird durch einen von der Bundesanstalt
bestellten Aktuar ermittelt. Die Festlegung des
Rechnungszinses erfolgt durch die Bundesanstalt.
Der Rechnungszins muss die im Bestand befind-
lichen Vermögenswerte sowie den Ertrag künftiger
Vermögenswerte angemessen berücksichtigen. Der
Rechnungszins ist im Abstand von vier Jahren
zu überprüfen. Führt die Überprüfung zu einer Ab-
weichung des Rechnungszinses von mindestens
40 Basispunkten, ist der Rechnungszins anzupas-
sen. Die Anpassung des Rechnungszinses ist in
jährlich gleichmäßigen Schritten so vorzunehmen,
dass die Abweichung nach vier Jahren ausgegli-
chen ist. § 246 Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetz-
buchs ist nicht anzuwenden.
(3) Der Jahresabschluss bedarf der Genehmi-
gung nach § 7 Absatz 1. Das Publizitätsgesetz ist
nicht anzuwenden.“
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das
Übereinkommen vom 27. Januar 2021 zur Änderung
des Übereinkommens vom 21. Mai 2014 über die
Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Ab-
wicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung
dieser Beiträge nach seinem Artikel 5 Absatz 1 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, frühestens
jedoch am Tag nach der Verkündung. Das Bundesmi-
nisterium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens
im Bundesgesetzblatt bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juli 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Der Bundesminister der
Olaf Scholz
l a M e r k e l
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3372. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 88d531f6373e0c9f….