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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3372

BGBl. 2021 I S. 3372 · 19.187 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2021, Seite 3372 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3372
                                Zweites Gesetz
       zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes und anderer Gesetze
                                               Vom 16. Juli 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
           Bundesschuldenwesengesetzes
  Das Bundesschuldenwesengesetz vom 12. Juli 2006
(BGBl. I S. 1466), das durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 13. September 2012 (BGBl. I S. 1914) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 werden folgende Absätze 5 bis 8 angefügt:

     „(5) Die Bundesrepublik Deutschland – Finanz-

  agentur GmbH hat im Rahmen der Wahrnehmung

  der ihr nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 4

  übertragenen Aufgaben die zum Schutz des Vermö-

  gens des Bundes und seiner Sondervermögen er-

  forderliche Maßnahmen zu treffen. Sie darf dazu

  die mit den an der Anbahnung oder dem Abschluss

  von Handelsgeschäften beteiligten Geschäfts- oder

  Verhandlungspartnern geführten Telefongespräche
  und die mit ihnen ausgetauschte elektronische
  Kommunikation, auch soweit sie über von Dritten
  betriebene Systeme geführt wird, aufzeichnen; dies
  gilt auch, wenn das Telefongespräch oder die elek-
  tronische Kommunikation nicht zum Abschluss
  eines Handelsgeschäfts führt. Zur Erfüllung dieser
  Aufgabe ist die Bundesrepublik Deutschland – Fi-
  nanzagentur GmbH befugt, den Namen und die
  Kontaktdaten der an der Kommunikation Beteilig-
  ten, das Datum und die Uhrzeit sowie den Inhalt

  des Gesprächs zu erheben und zu speichern.
  Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur
  GmbH informiert ihre Mitarbeiter und die jeweiligen
  Geschäfts- und Verhandlungspartner vorab in
  geeigneter Weise über die Aufzeichnungen.

     (6) Die Aufzeichnungen nach Absatz 5 sind für

  fünf Jahre aufzubewahren und danach unverzüglich

  zu löschen. Sie sind vor Ablauf der in Satz 1 ge-
  nannten Frist zu löschen, wenn feststeht, dass sie
  zum Schutz des Vermögens des Bundes und seiner
  Sondervermögen nicht erforderlich sind.
     (7) Die gespeicherten Aufzeichnungen sind durch
  geeignete technische und organisatorische Maß-
  nahmen gegen nachträgliche Verfälschung, unbe-
  rechtigten Zugriff und unbefugte Verwendung zu
  sichern. Sie dürfen durch die Bundesrepublik
  Deutschland – Finanzagentur GmbH nur für fol-
  gende Zwecke ausgewertet und verwendet werden:

  1. zur Aufklärung des Sachverhalts
       a) im Falle von Unklarheiten über das Zustande-
          kommen eines Handelsgeschäfts oder über
          dessen Inhalt oder
       b) bei Anhaltspunkten für das Vorliegen strafba-
          ren Verhaltens,

  2. soweit sich bei der Auswertung der Aufzeichnun-
     gen der Verdacht strafbaren Verhaltens bestätigt
     hat,
     a) zur Weitergabe zur Durchführung weiterer in-
        terner Untersuchungen und
     b) zur Weitergabe an die zuständigen Strafverfol-
        gungsbehörden, sowie

  3. zu Beweiszwecken bei der Verfolgung und
     Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.

  Die Aufzeichnungen dürfen insbesondere nicht zur

  Überwachung der Mitarbeiter durch die Bundes-

  republik Deutschland – Finanzagentur GmbH ver-

  wendet werden. Die Auswertung der Aufzeichnungen

  darf nur durch von der Bundesrepublik Deutschland –

  Finanzagentur GmbH gesondert zu benennende

  Mitarbeiter erfolgen. Anlass, Zweck, Datum und

  Uhrzeit, die durchführenden Mitarbeiter und die

  Ergebnisse der Auswertung sind zu dokumentieren.

    (8) Für die zur Dokumentation der Auswertung
  nach Absatz 7 Satz 5 erstellten Unterlagen gilt
  Absatz 7 Satz 1 und Satz 2 Nummern 2 und 3 ent-
  sprechend. Zum Zweck der Verfolgung und Durch-
  setzung zivilrechtlicher Ansprüche des Bundes
  dürfen die Unterlagen durch die Bundesrepublik
  Deutschland – Finanzagentur GmbH an die jeweils
  zuständigen öffentlichen Stellen des Bundes über-
  mittelt und von diesen verarbeitet werden.“

2. § 4a wird wie folgt geändert:

  a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
     „Die Umschuldungsklauseln können folgende
     Formen von Mehrheitserfordernissen vorsehen:

     1. einen Mehrheitsbeschluss für alle betroffenen

        Anleihen gemeinsam (einstufiges Mehrheits-

        erfordernis) oder

     2. neben einem Mehrheitsbeschluss für alle be-
        troffenen Anleihen gemeinsam zusätzlich ei-
        nen Mehrheitsbeschluss in jeder betroffenen
        Anleihe (zweistufiges Mehrheitserfordernis).“
  b) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:

     „Für die Umschuldung gelten die §§ 4b bis 4k.“
  c) Folgender Satz wird angefügt:

     „Die Emissionsbedingungen können von den
     §§ 4b bis 4d Absatz 1 bis 3 und §§ 4e bis 4k
     abweichende Regelungen vorsehen.“
3. § 4b wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 3 werden die Wörter „oder des
         Zahlungsortes“ gestrichen.
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  bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
      eingefügt:
      „4. die Änderung des Zahlungsortes;“.

  cc) Die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden die
      Nummern 5 bis 10.

b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

    „(3) Wesentliche Beschlüsse im Sinne des
  Absatzes 1, die eine einzelne Anleihe betreffen,
  bedürfen

  1. bei Beschlussfassung in einer Gläubigerver-
     sammlung, einer Mehrheit von mindestens
     75 Prozent des bei der Beschlussfassung ver-
     tretenen Nennwertes der ausstehenden
     Schuldverschreibungen, und
  2. bei Beschlussfassung im Wege einer schrift-
     lichen Abstimmung, einer Mehrheit von min-
     destens zwei Dritteln des Nennwertes der
     ausstehenden Schuldverschreibungen.
  Wesentliche Beschlüsse im Sinne des Absat-
  zes 1, die eine anleiheübergreifende Änderung
  im Sinne von § 4a Satz 2 betreffen und für die
  in den Emissionsbedingungen ein einstufiges
  Mehrheitserfordernis im Sinne von § 4a Satz 3
  Nummer 1 vorgesehen ist, bedürfen einer Mehr-
  heit von mindestens zwei Dritteln des Nennwerts
  der ausstehenden Schuldverschreibungen hin-
  sichtlich aller von der Änderung betroffenen
  Anleihen. Wesentliche Beschlüsse im Sinne des
  Absatzes 1, die eine anleiheübergreifende Ände-
  rung im Sinne von § 4a Satz 2 betreffen und
  für die in den Emissionsbedingungen ein zwei-
  stufiges Mehrheitserfordernis im Sinne von § 4a
  Satz 3 Nummer 2 vorgesehen ist, bedürfen
  1. bei Beschlussfassung in einer Gläubigerver-
     sammlung
     a) einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent
        des bei der Beschlussfassung vertretenen
        Nennwertes der ausstehenden Schuldver-
        schreibungen hinsichtlich aller von der

        Änderung betroffenen Anleihen sowie

     b) jeweils einer Mehrheit von mindestens zwei
        Dritteln des bei der Beschlussfassung ver-
        tretenen Nennwertes der ausstehenden
        Schuldverschreibungen hinsichtlich jeder
        einzelnen von der Änderung betroffenen
        Anleihe und

  2. bei Beschlussfassung im Wege einer schrift-
     lichen Abstimmung
     a) einer Mehrheit von mindestens zwei Drit-
        teln des Nennwertes der ausstehenden
        Schuldverschreibungen hinsichtlich aller
        von der Änderung betroffenen Anleihen
        sowie
     b) jeweils einer Mehrheit von mehr als 50 Pro-
        zent des Nennwertes der ausstehenden
        Schuldverschreibungen hinsichtlich jeder
        einzelnen von der Änderung betroffenen
        Anleihe.
     (4) Beschlüsse, die keine wesentlichen Be-
  schlüsse im Sinne des § 4b Absatz 1 darstellen
  (einfache Beschlüsse) und eine einzelne Anleihe
  betreffen, bedürfen

   1. bei Beschlussfassung in einer Gläubigerver-
      sammlung einer Mehrheit von mehr als 50 Pro-
      zent des bei der Beschlussfassung vertretenen
      Nennwertes der ausstehenden Schuldver-
      schreibungen,

   2. bei Beschlussfassung im Wege einer schrift-

      lichen Abstimmung einer Mehrheit von mehr
      als 50 Prozent des Nennwertes der ausste-
      henden Schuldverschreibungen.

   Sofern nach den Bestimmungen der Emissions-
   bedingungen auch für einfache Beschlüsse an-
   leiheübergreifende Änderungen mit einem ein-
   stufigen Mehrheitserfordernis im Sinne von § 4a
   Satz 3 Nummer 1 herbeigeführt werden können,
   bedürfen diese Beschlüsse einer Mehrheit von
   mehr als 50 Prozent des Nennwerts der ausste-
   henden Schuldverschreibungen hinsichtlich aller
   von der Änderung betroffenen Anleihen.“
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
      „(6) Sehen die Emissionsbedingungen ein ein-
   stufiges Mehrheitserfordernis im Sinne von § 4a
   Satz 3 Nummer 1 vor, müssen anleiheübergrei-
   fende Änderungen einheitlich vorgenommen wer-
   den. Bei einer Änderung der Emissionsbedingun-
   gen oder einem Umtausch, einer Umwandlung
   oder einer Ersetzung der Schuldverschreibungen
   liegt eine einheitliche Änderung vor, wenn

   1. die Hauptforderung oder die Verzinsung in al-
      len betroffenen Anleihen im selben Verhältnis
      verringert werden,
   2. der Fälligkeitstermin von Zahlungen in allen
      betroffenen Anleihen um denselben Zeitraum
      oder im selben Verhältnis verschoben wird,
   3. der Umtausch, die Umwandlung oder die Er-
      setzung
      a) für alle Gläubiger aller betroffenen Anleihen
         in dasselbe neue Instrument oder dieselbe
         neue sonstige Gegenleistung erfolgt oder

      b) in ein neues Instrument, in neue Instru-

         mente oder in eine neue sonstige Gegen-
         leistung nach Auswahl des Gläubigers aus
         einem allen Gläubigern aller betroffenen
         Anleihen angebotenen identischen Katalog
         verschiedener Instrumente oder sonstiger
         Gegenleistungen erfolgt,

   4. die Emissionsbedingungen aller betroffenen
      Anleihen so geändert werden, dass für die ge-
      änderten Schuldverschreibungen die gleichen
      Bestimmungen gelten mit Ausnahme derjeni-
      gen Bedingungen, die auf unterschiedlichen
      Ausgabewährungen beruhen, oder
   5. die Emissionsbedingungen aller betroffenen
      Anleihen in Bezug auf Änderungen gemäß Ab-
      satz 1 Nummer 4 und 6 bis 10 oder Absatz 5
      so geändert werden, dass die geänderten
      Schuldverschreibungen nach Umsetzung der
      Änderungen Gegenstand einer identischen
      Änderung sind.
   Bei einem Umtausch, einer Umwandlung oder
   einer Ersetzung gemäß Satz 2 Nummer 3 Buch-
   stabe a oder einer Änderung der Emissions-
   bedingungen gemäß Satz 2 Nummer 4 liegt eine
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       einheitliche Änderung nur vor, wenn den Gläu-
       bigern aller betroffenen Anleihen eine Gegenleis-
       tung in gleicher Höhe je Nennwert, je aufgelaufe-
       nem und je überfälligem Zinsbetrag angeboten
       wird. Bei einem Umtausch, einer Umwandlung
       oder einer Ersetzung gemäß Satz 2 Nummer 3
       Buchstabe b liegt eine einheitliche Änderung
       nur vor, wenn den Gläubigern aller betroffenen
       Anleihen für den Fall, dass sie dieselbe Auswahl
       treffen, eine Gegenleistung in gleicher Höhe je
       Nennwert, je aufgelaufenem und je überfälligem
       Zinsbetrag angeboten wird.“

  d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wird
     wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Anleihe“ durch das
           Wort „Schuldverschreibung“ ersetzt.

       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Soweit die Emissionsbedingungen ein zwei-

          stufiges Mehrheitserfordernis im Sinne von

          § 4a Satz 3 Nummer 2 vorsehen, sind we-
          sentliche Beschlüsse, die eine anleiheüber-
          greifende Änderung betreffen und bei denen
          die erforderlichen Mehrheiten nur hinsichtlich
          einiger der von der Änderung betroffenen
          Anleihen erreicht werden, für die Gläubiger

          dieser Schuldverschreibungen verbindlich,

          wenn der Bund die Voraussetzungen, die
          hierfür gegeben sein müssen, vor einem von
          ihm bestimmten Termin (Stichtag), der
          höchstens fünf Geschäftstage vor der Gläu-
          bigerversammlung oder dem Beginn der
          schriftlichen Abstimmung liegen darf, be-
          kannt macht und wenn diese Voraussetzun-
          gen auch tatsächlich vorliegen.“
  e) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die
     Absätze 8 und 9.
4. Dem § 4d werden die folgenden Absätze 4 und 5
   angefügt:
     „(4) Alle von der Berechnungsstelle getroffenen
  Feststellungen, dafür jeweils gegebenen oder ein-
  geholten Auskünfte, Stellungnahmen, Bescheini-
  gungen und Angebote, dafür vorgenommenen Be-
  rechnungen und getroffenen Entscheidungen sind
  für den Bund und die Gläubiger verbindlich, es sei
  denn, sie sind offensichtlich unrichtig.
    (5) Die Berechnungsstelle haftet gegenüber den
  Gläubigern und dem Bund nur für Vorsatz und
  grobe Fahrlässigkeit.“
5. § 4e wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Be-
           schlussfassung“ ein Komma und die Wörter
           „einschließlich der Angabe, ob eine anleihe-

           übergreifende     Änderung   vorgeschlagen
           wird,“ eingefügt.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Sind anleiheübergreifende Änderungen Ge-
          genstand der Tagesordnung einer Gläubiger-
          versammlung, sind die Angaben gemäß
          Satz 1 Nummer 2 um folgende weitere Anga-
          ben zu ergänzen:

          1. welche anderen betroffenen Anleihen
             Gegenstand der vorgeschlagenen anleihe-
             übergreifenden Änderung sind,
          2. ob eine Zusammenfassung der Anleihen
             zu mehr als einer Gruppe von Anleihen
             vorgesehen ist, und wenn ja, ist zusätzlich
             eine Erläuterung beizufügen, aus der her-
             vorgeht, wie die Bedingungen der Schuld-
             verschreibungen jeder dieser Gruppen
             behandelt werden sollen.“

   b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

         „(5) Gläubigerversammlungen können auch
      auf elektronische oder auf zum jeweiligen Zeit-
      punkt übliche sonstige Art und Weise durchge-
      führt werden.“

6. § 4f wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 wird die Angabe „66 2/3 Prozent“

          durch die Wörter „zwei Drittel“ ersetzt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Die Regelungen der Sätze 1 und 2 finden für
          Beschlüsse gemäß § 4b Absatz 3 Satz 2 und
          Absatz 4 Satz 2 keine Anwendung.“

   b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „66 2/3 Pro-

      zent“ durch die Wörter „zwei Drittel“ ersetzt.

7. In § 4k wird die Angabe „§ 4b Absatz 6 Satz 2 und
   Absatz 8“ durch die Angabe „§ 4b Absatz 7 Satz 2
   und Absatz 9“ ersetzt.

                       Artikel 2
                   Änderung des
          Restrukturierungsfondsgesetzes
   Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 7
Absatz 10 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I
S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11a Absatz 1 werden nach der Angabe „(BGBl. II
   2014 S. 1299)“ ein Komma und die Wörter „geän-
   dert durch das Übereinkommen vom 27. Januar
   2021 (BGBl. II 2021 S. 843, 844)“ eingefügt.
2. In § 11a Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
   „Absatz 1 Buchstabe d und e“ durch die Wörter
   „Absatz 1 Buchstabe d, e und f“ ersetzt.

                       Artikel 3
                  Änderung des
            Bundesanstalt-Post-Gesetzes
   Das Bundesanstalt-Post-Gesetz vom 14. September

1994 (BGBl. I S. 2325), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 12 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I
S. 402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für
   die Postbeamtenversorgungskasse einen Jahresab-
   schluss und einen Lagebericht auf. § 21 Absatz 1
   und 3 und § 22 gelten mit der Maßgabe entspre-
   chend, dass die Entlastung der Präsidentin oder
   des Präsidenten erst nach der Entlastung der Bun-
   desregierung (Artikel 114 Absatz 1 des Grundgeset-
   zes) erfolgen darf.“
BGBl. 2021, Seite 3375 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3375
2. § 21 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 21

                    Rechnungslegung
     (1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für
  das vergangene Geschäftsjahr innerhalb der ersten
  vier Monate des Folgejahres einen Jahresabschluss
  und einen Lagebericht nach den für große Kapital-
  gesellschaften geltenden Vorschriften des Handels-
  gesetzbuchs auf.

     (2) Für Zwecke der Bewertung von Rückstellun-
  gen für Altersversorgungsverpflichtungen gegen-

  über Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der
  Bundesanstalt sowie für Versorgungsaufwendungen
  und Beihilfen für die Ruhestandsbeamtinnen und

  Ruhestandsbeamten der Bundesanstalt wird abwei-

  chend von § 253 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs
  ein fester Rechnungszins zugrunde gelegt. Der
  Vorschlag für den zugrunde zu legenden Rech-
  nungszins wird durch einen von der Bundesanstalt
  bestellten Aktuar ermittelt. Die Festlegung des
  Rechnungszinses erfolgt durch die Bundesanstalt.
  Der Rechnungszins muss die im Bestand befind-
  lichen Vermögenswerte sowie den Ertrag künftiger
  Vermögenswerte angemessen berücksichtigen. Der
  Rechnungszins ist im Abstand von vier Jahren
  zu überprüfen. Führt die Überprüfung zu einer Ab-

  weichung des Rechnungszinses von mindestens
  40 Basispunkten, ist der Rechnungszins anzupas-
  sen. Die Anpassung des Rechnungszinses ist in
  jährlich gleichmäßigen Schritten so vorzunehmen,
  dass die Abweichung nach vier Jahren ausgegli-
  chen ist. § 246 Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetz-
  buchs ist nicht anzuwenden.

     (3) Der Jahresabschluss bedarf der Genehmi-
  gung nach § 7 Absatz 1. Das Publizitätsgesetz ist
  nicht anzuwenden.“

                      Artikel 4

                    Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2

am Tag nach der Verkündung in Kraft.

   (2) Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das
Übereinkommen vom 27. Januar 2021 zur Änderung
des Übereinkommens vom 21. Mai 2014 über die
Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Ab-
wicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung
dieser Beiträge nach seinem Artikel 5 Absatz 1 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, frühestens
jedoch am Tag nach der Verkündung. Das Bundesmi-
nisterium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens
im Bundesgesetzblatt bekannt.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                  Berlin, den 16. Juli 2021
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e

                                    Der Bundesminister der
                                              Olaf Scholz
l a M e r k e l

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3372. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 88d531f6373e0c9f….