Gesetze / Bundesanstalt-Post-Gesetz
BAPostG§ 15 Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern aus dem Bereich der früheren Deutschen Bundespost
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesanstalt nimmt die dem Dienstherrn Bund obliegenden Aufgaben und Befugnisse gegenüber folgenden Personen wahr:
Im Rahmen der Zuständigkeit nach Satz 1 vertritt die Präsidentin der Bundesanstalt oder der Präsident der Bundesanstalt die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Präsidentin oder der Präsident nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde und die Befugnisse der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten wahr. Sie oder er nimmt darüber hinaus die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 49 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten sowie die sich aus § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes und aus § 10 des Altersgeldgesetzes ergebenden Zuständigkeiten in Versorgungs- und Altersgeldangelegenheiten wahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann sich in Angelegenheiten nach Absatz 2 die Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von seiner Zustimmung abhängig machen; auch kann es verbindliche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 402)
BGBl. 2021 I S. 402
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14.09.2005 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I 2746)
BGBl. 2005 I S. 2746
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07.05.2002 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I 1529)
BGBl. 2002 I S. 1529
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09.07.2001 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 23 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I 1510)
BGBl. 2001 I S. 1510
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