Gesetze / Bundesanstalt-Post-Gesetz
BAPostG§ 15 Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern aus dem Bereich der früheren Deutschen Bundespost
Stand: 09.04.2021
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 02.05.2022 – DB 11 K 1312/21Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 19.10.2021 – 2 S 483/20Zitiert von 3
- OVG Schleswig, 26.01.2015 – 16 LB 1/12
- BVerwG, 14.12.2023 – 2 B 39/22Disziplinarklage gegen einen vorläufig vom Dienst enthobenen Beamten eines PostnachfolgeunternehmensZitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 15.05.2025 – 4 S 971/24Zitiert von 8
- VG Düsseldorf, 22.05.2024 – 10 L 1193/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2023 – 2 S 140/22
- OVG Saarland, 17.08.2021 – 1 A 297/19Zitiert von 6
- VG Berlin, 25.03.2019 – 5 K 571.17Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 BAPostG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/15#abs-1 (1) Die Bundesanstalt nimmt die dem Dienstherrn Bund obliegenden Aufgaben und Befugnisse gegenüber folgenden Personen wahr:
Im Rahmen der Zuständigkeit nach Satz 1 vertritt die Präsidentin der Bundesanstalt oder der Präsident der Bundesanstalt die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/15#abs-2 (2) Die Präsidentin oder der Präsident nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde und die Befugnisse der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten wahr. Sie oder er nimmt darüber hinaus die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 49 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten sowie die sich aus § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes und aus § 10 des Altersgeldgesetzes ergebenden Zuständigkeiten in Versorgungs- und Altersgeldangelegenheiten wahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/15#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann sich in Angelegenheiten nach Absatz 2 die Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von seiner Zustimmung abhängig machen; auch kann es verbindliche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.