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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 1529

BGBl. 2002 I S. 1529 · 38.232 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 1529 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1529
               Post- und telekommunikationsrechtliches Bereinigungsgesetz
                                                    Vom 7. Mai 2002

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

                     Änderung des
                  Bundeswahlgesetzes

  § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288,
1594), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom
27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Wahlbriefe können von den Absendern bei der Deut-
   schen Post AG als Briefsendungen ohne besondere
   Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden,
   wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befin-
   den.“

2. Satz 3 wird wie folgt gefasst:

   „Der Bund entrichtet an die Deutsche Post AG für
   jeden von ihr beförderten, unfrei eingelieferten oder
   durch eine besondere Versendungsform übermittelten
   amtlichen Wahlbriefumschlag das jeweils für die Brief-
   beförderung gültige Leistungsentgelt.“

                         Artikel 2

                    Änderung des
              Bundesbesoldungsgesetzes

  Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434),
das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. April
2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
In der Besoldungsgruppe B 5 wird die Amtsbezeichnung
„Präsident der Akademie für Führungskräfte der Deut-
schen Bundespost“ gestrichen.

                         Artikel 3

                   Änderung der

            Übergangszahlungsverordnung

  Die Übergangszahlungsverordnung vom 23. Juli 1975
(BGBl. I S. 1982), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 12

des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325),
wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „des Bundesministe-
riums für Post und Telekommunikation einschließlich sei-
ner nachgeordneten Behörden und“ gestrichen.

                        Artikel 4

                   Änderung des
              Landbeschaffungsgesetzes
  Das Landbeschaffungsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 101
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 und in § 38 Abs. 3 wird jeweils das Wort
   „Fernmelde-“ durch das Wort „Telekommunikations-“
   ersetzt.

2. In § 51 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b werden die Wörter
   „der Deutschen Bundespost“ durch die Wörter „eines
   Anbieters von Postdienstleistungen“ ersetzt.

                        Artikel 5

              Änderung des Gesetzes
        zu dem Abkommen vom 18. März 1993
        zur Änderung des Zusatzabkommens
      zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren
       Übereinkünften vom 28. September 1994

  Artikel 3a des Gesetzes zu dem Abkommen vom
18. März 1993 zur Änderung des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünften
vom 28. September 1994 (BGBl. II S. 2594, 2000 II
S. 1202), das durch Artikel 2 Abs. 42 des Gesetzes vom
17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
                       „Artikel 3a

   Wer Telekommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit anbietet, ist im Rahmen des von ihm bereit-
gehaltenen Angebots verpflichtet, diese Dienstleistungen
für die Truppen der Entsendestaaten gemäß Artikel 60 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut einschließ-

lich des zugehörigen Unterzeichnungsprotokolls und des

zugehörigen Verwaltungsabkommens in den jeweils gel-
tenden Fassungen zu erbringen. Die im Verwaltungsab-
kommen zu Artikel 60 des Zusatzabkommens zum NATO-
BGBl. 2002, Seite 1530 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1530
Truppenstatut für die deutsche Fernmeldeverwaltung ent-
haltenen Vorschriften gelten entsprechend. Das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie und die von
ihm beauftragten Stellen können von den nach Satz 1 Ver-
pflichteten entgeltfrei Auskünfte im Hinblick auf die Erfül-
lung der genannten Verpflichtungen verlangen.“

                         Artikel 6
               Änderung des Gesetzes
            über die Deutsche Bundesbank
  In § 20 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Deutsche
Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1159)
geändert worden ist, werden die Wörter „mit Ausnahme
der Deutschen Bundespost POSTBANK“ gestrichen.

                         Artikel 7

                    Änderung des
                Bundesurlaubsgesetzes

  In § 13 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-4,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 34 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1046) geändert worden ist, werden nach den Wörtern
„und für den Bereich“ die Wörter „der Nachfolgeunterneh-
men“ eingefügt.

                         Artikel 8
                     Änderung des
                 Arbeitsschutzgesetzes

  § 21 Abs. 5 Satz 5 des Arbeitsschutzgesetzes vom

7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch

Artikel 210 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I

S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finan-
zen führt die Unfallkasse Post und Telekom dieses Gesetz
durch, soweit der Geschäftsbereich des ehemaligen Bun-
desministeriums für Post und Telekommunikation betrof-
fen ist.“

                         Artikel 9

                    Änderung des
           Beiträge-Rückzahlungsgesetzes
  In § 3 Abs. 4 Satz 1 des Beiträge-Rückzahlungsgeset-
zes vom 15. März 1972 (BGBl. I S. 433) werden die Wörter
„der Deutschen Bundespost“ durch die Wörter „der Deut-
schen Post AG“ ersetzt.

                        Artikel 10

                    Änderung des
          Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754), geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2002 (BGBl. I
S. 1302), wird wie folgt geändert:

1. § 119 Abs. 7 wird aufgehoben.

2. In § 120 Nr. 1, § 148 Abs. 3 Satz 1, § 152 Nr. 6 und
   § 227 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „Deutschen
   Bundespost“ durch die Wörter „Deutschen Post AG“
   ersetzt.

3. In § 120 Nr. 2 und 3, § 150 Abs. 4 Satz 2 und § 227
   Abs. 2 werden jeweils die Wörter „Deutsche Bundes-
   post“ durch die Wörter „Deutsche Post AG“ ersetzt.

                        Artikel 11
                   Änderung des
             Bundesanstalt Post-Gesetzes

   Das Bundesanstalt Post-Gesetz vom 14. September
1994 (BGBl. I S. 2325), zuletzt geändert durch Artikel 23
des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie
folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 und Satz 3 werden die Wörter „Bundes-
      minister für Post und Telekommunikation“ jeweils
      durch die Wörter „Bundesministerium der Finan-
      zen“ ersetzt.

   b) In Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „des Bundes-
      ministeriums für Wirtschaft“ durch die Wörter „des
      Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie“
      und die Wörter „des Bundesministeriums für Post
      und Telekommunikation“ durch die Wörter „des
      Bundesministeriums des Innern“ ersetzt.

2. Die Anlage zu § 8 wird wie folgt geändert:

   § 15 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 2 werden die Wörter „des Bundes-

      ministeriums für Post und Telekommunikation“

      durch die Wörter „des Bundesministeriums der

      Finanzen“ ersetzt.

   b) In Nummer 3 werden die Wörter „des Bundes-
      ministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „des
      Bundesministeriums des Innern“ ersetzt.
   c) In Nummer 4 werden die Wörter „des Bundes-
      ministeriums für Wirtschaft“ durch die Wörter „des
      Bundesministeriums für Wirtschaft und Technolo-
      gie“ ersetzt.

                        Artikel 12
                   Änderung des
             Postpersonalrechtsgesetzes

  In § 14 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes vom
14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3926) geändert wurde, werden die folgenden
Sätze 3 und 4 angefügt:
„Die Unterstützungskassen können sich im Einvernehmen
mit den Aktiengesellschaften und mit Genehmigung des
Bundesministeriums der Finanzen zu einer einheitlichen
Einrichtung in der Form eines eingetragenen Vereins mit
einem von ihrer bisherigen Bezeichnung abweichenden
Namen zusammenschließen. Auf die einheitliche Einrich-
tung ist dieses Gesetz sinngemäß anzuwenden.“
BGBl. 2002, Seite 1531 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1531
                         Artikel 13

                     Änderung des

                Post- und Telekommuni-

            kationssicherstellungsgesetzes

  Das Post- und Telekommunikationssicherstellungsge-
setz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2378),
zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom
10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 4 Abs. 4 werden die Wörter „Bundesministerium

   für Post und Telekommunikation“ durch die Wörter

   „Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
   oder der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
   und Post“ ersetzt.

2. § 8 Abs. 2 wird aufgehoben.

3. In § 9 Abs. 3 Satz 2 und § 15 werden die Wörter „das
   Bundesamt für Post und Telekommunikation“ durch
   die Wörter „die Regulierungsbehörde für Telekommu-
   nikation und Post“ ersetzt.

4. § 12 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
     „(5) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4 trägt die
   Deutsche Post AG die Kosten, die ihr auf Grund dieses
   Gesetzes entstehen, selbst, solange ihr ein ausschließ-
   liches Recht nach dem Postgesetz zusteht.“

                         Artikel 14
                    Änderung der
            Postsicherstellungsverordnung
  Die Postsicherstellungsverordnung vom 23. Oktober
1996 (BGBl. I S. 1535) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Satz 2 wird aufgehoben.

2. § 4 wird wie folgt gefasst:

                                 „§ 4
                     Leistungen im
               Rahmen des Mindestangebots
     (1) Die Deutsche Post AG hat das Mindestangebot

   durch das Einliefern, Befördern und Ausliefern von

   1. gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Einschreibbrie-
      fen und versicherbaren Briefen bis zu einem
      Gewicht von 100 g; dabei wird die Versicherungs-
      summe auf 250 Euro beschränkt,

   2. Päckchen,

   3. adressierten Paketen und versicherbaren adres-
      sierten Paketen bis zu einem Gewicht von 5 kg;
      die Versicherungssumme wird auf 250 Euro
      beschränkt,

   sicherzustellen.
      (2) Treten an die Stelle der in Absatz 1 aufgeführten
   Produkte des Mindestangebots andere Produkte, die
   vergleichbare Leistungsmerkmale aufweisen, so gilt
   dieser Abschnitt auch für sie. Die Deutsche Post AG
   hat den Produktwechsel der Regulierungsbehörde für
   Telekommunikation und Post rechtzeitig anzuzeigen.

   Diese entscheidet über die Gleichwertigkeit der Pro-
   dukte nach Anhörung der Deutschen Post AG. Die

   Entscheidung ist im Amtsblatt der Regulierungs-

   behörde für Telekommunikation und Post zu veröf-

   fentlichen.“

3. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Gemeindever-

          bände,“ die Angabe „die Europäische Zentral-

          bank,“ eingefügt.

      bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgende Sätze
          ersetzt:
           „Sonstige Postkunden, die lebens- oder vertei-
           digungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben
           und hierzu auf die Versendung von Nachrichten
           und Kleingütern angewiesen sind, können eine
           Vorrangpostberechtigung bei der Regulie-
           rungsbehörde für Telekommunikation und Post
           beantragen. Hierzu haben sie der Regulie-
           rungsbehörde für Telekommunikation und Post
           eine Bestätigung der nach Landesrecht zustän-
           digen Stelle vorzulegen, dass sie lebens- oder
           verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen
           haben (Anlage 1). Die Regulierungsbehörde
           entscheidet über den Antrag und erteilt gege-
           benenfalls eine Bescheinigung über die Vor-
           rangpostberechtigung (Anlage 2).“

4. § 6 wird wie folgt gefasst:
                                 „§ 6
                     Leistungen im
             Rahmen des Vorrangpostangebots
     (1) Die Deutsche Post AG hat das Vorrangpostange-
   bot durch das Einliefern, Befördern und Ausliefern von

   1. gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Einschreibbrie-
      fen und versicherbaren Briefen bis zu einem
      Gewicht von 500 g; die Versicherungssumme wird
      auf 500 Euro beschränkt,
   2. Päckchen,

   3. adressierten Paketen und versicherbaren adres-

      sierten Paketen bis zu einem Gewicht von 10 kg;
      die Versicherungssumme wird auf 1 500 Euro
      beschränkt,

   4. Sendungen nach § 33 des Postgesetzes (förmliche
      Zustellung)

   sicherzustellen.

      (2) Treten an die Stelle der in Absatz 1 aufgeführten
   Produkte des Vorrangpostangebots andere Produkte,
   die vergleichbare Leistungsmerkmale aufweisen, so
   gilt dieser Abschnitt auch für sie. Die Deutsche Post
   AG hat den Produktwechsel der Regulierungsbehörde
   für Telekommunikation und Post rechtzeitig anzuzei-
   gen. Diese entscheidet über die Gleichwertigkeit der
   Produkte nach Anhörung der Deutschen Post AG.
   Die Entscheidung ist im Amtsblatt der Regulierungs-
   behörde für Telekommunikation und Post zu veröffent-
   lichen.“
BGBl. 2002, Seite 1532 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1532
5. In § 8 werden die Wörter „des Bundesministeriums für
   Post und Telekommunikation“ durch die Wörter „der
   Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
   Post“ ersetzt.

                        Artikel 15

                    Änderung der
               Post- und Telekommuni-
            kations-Zivilschutzverordnung

  Die Post- und Telekommunikations-Zivilschutzverord-
nung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1539) wird wie folgt
geändert:

 1. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Wörter „das Bundesamt für
       Post und Telekommunikation“ durch die Wörter
       „die Regulierungsbehörde für Telekommunikation
       und Post (Regulierungsbehörde)“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 werden
       aa) in Satz 1 die Wörter „das Bundesamt für Post
           und Telekommunikation“ durch die Wörter

           „die Regulierungsbehörde“ und

       bb) in Satz 2 die Wörter „Das Bundesamt für Post
           und Telekommunikation“ durch die Wörter
           „Die Regulierungsbehörde“

       ersetzt.

    c) In Absatz 3 werden die Wörter „das Bundesamt für
       Post und Telekommunikation“ durch die Wörter
       „die Regulierungsbehörde“ ersetzt.
    d) In Absatz 4 werden die Wörter „Das Bundesamt für
       Post und Telekommunikation“ durch die Wörter
       „Die Regulierungsbehörde“ ersetzt.
    e) In Absatz 5 werden die Wörter „des Bundesamtes
       für Post und Telekommunikation“ durch die Wörter
       „der Regulierungsbehörde“ ersetzt.

 2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesamtes für
       Post und Telekommunikation“ durch die Wörter
       „der Regulierungsbehörde“ ersetzt.

    b) In Satz 3 werden die Wörter „Das Bundesamt für
       Post und Telekommunikation“ durch die Wörter

       „Die Regulierungsbehörde“ ersetzt.

 3. § 6 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Das Bun-
       desamt für Post und Telekommunikation“ durch
       die Wörter „Die Regulierungsbehörde“ ersetzt.
    b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „das Bun-
       desamt für Post und Telekommunikation“ durch
       die Wörter „die Regulierungsbehörde“ ersetzt.

 4. § 9 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden
       aa) in Satz 1 die Wörter „dem Bundesamt für Post
           und Telekommunikation“ durch die Wörter
           „der Regulierungsbehörde“ und

       bb) in Satz 2 die Wörter „Dem Bundesamt für Post
           und Telekommunikation“ durch die Wörter
           „Der Regulierungsbehörde“
       ersetzt.
    b) In Absatz 2 werden die Wörter „vom Bundesamt
       für Post und Telekommunikation“ durch die Wörter
       „von der Regulierungsbehörde“ ersetzt.

    c) In Absatz 3 werden die Wörter „vom Bundesamt
       für Post und Telekommunikation“ durch die Wörter
       „von der Regulierungsbehörde“ ersetzt.

 5. § 10 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesamt für
       Post und Telekommunikation“ durch die Wörter

       „Die Regulierungsbehörde“ ersetzt.
    b) In Satz 3 werden die Wörter „dem Bundesamt für
       Post und Telekommunikation“ durch die Wörter
       „der Regulierungsbehörde“ ersetzt.

 6. § 12 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) In Erfüllung ihrer Auskunfts- und Informati-

       onspflicht nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes haben die
       in § 1 genannten Unternehmen der Regulierungs-
       behörde auf Verlangen nicht personenbezogene
       Auskünfte und Informationen zum betrieblichen
       Katastrophenschutz nach Absatz 2 zu erteilen,

       soweit die Regulierungsbehörde diese Auskünfte
       und Informationen benötigt, um ihre Aufgaben
       nach dem Gesetz und nach dieser Verordnung
       erfüllen zu können.“
    b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dem Bun-
       desamt für Post und Telekommunikation“ durch
       die Wörter „der Regulierungsbehörde“ ersetzt.

 7. § 14 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „dem Bun-
       desamt für Post und Telekommunikation“ durch
       die Wörter „der Regulierungsbehörde“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter
       „des Bundesamtes für Post und Telekommunika-
       tion“ durch die Wörter „der Regulierungsbehörde“
       ersetzt.

 8. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Die in § 1 genannten Unternehmen sind ver-
    pflichtet, bei der Errichtung und Unterhaltung von
    Schutzräumen nach § 14 die allgemein anerkannten
    bautechnischen Mindestanforderungen zu beachten,
    die das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
    Wohnungswesen erlassen hat und die im Amtsblatt
    der Regulierungsbehörde veröffentlicht worden
    sind.“

 9. In § 16 Abs. 2 werden die Wörter „des Bundesamtes
    für Post und Telekommunikation“ durch die Wörter
    „der Regulierungsbehörde“ ersetzt.

10. In § 17 Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesamt für
    Post und Telekommunikation“ durch die Wörter „der
    Regulierungsbehörde“ ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 1533 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1533
                         Artikel 16
        Änderung der Feldpostverordnung 1996

  Die Feldpostverordnung 1996 vom 23. Oktober 1996
(BGBl. I S. 1543) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Satz 3 wird aufgehoben.

2. § 4 wird wie folgt gefasst:

                                 „§ 4

              Leistungen des Feldpostangebots
      (1) Die Deutsche Post AG hat in den Fällen des § 1
   die Postversorgung der Bundeswehr durch das Ein-
   liefern, Befördern und Ausliefern von

   1. gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Einschreibbrie-
      fen und versicherbaren Briefen bis zu einem
      Gewicht von 1 000 g; dabei wird die Versicherungs-
      summe beschränkt auf 500 Euro,

   2. Päckchen,
   3. adressierten Paketen und versicherbaren adres-
      sierten Paketen bis zu einem Gewicht von 20 kg;
      die Versicherungssumme wird beschränkt auf
      2 500 Euro,
   4. Sendungen nach § 33 des Postgesetzes (förmliche
      Zustellung)

   sicherzustellen. Sendungen nach Nummer 4 müssen

   nur bei Niederlassungen der Deutschen Post AG ange-

   nommen werden.

      (2) Treten an die Stelle der in Absatz 1 aufgeführten
   Produkte des Feldpostangebots andere Produkte, die
   die gleichen Leistungsmerkmale aufweisen, so gilt
   diese Verordnung auch für sie. Die Deutsche Post AG
   hat den Produktwechsel der Regulierungsbehörde für
   Telekommunikation und Post rechtzeitig anzuzeigen.
   Diese entscheidet über die Gleichwertigkeit der
   Produkte nach Anhörung der Deutschen Post AG. Die
   Entscheidung ist im Amtsblatt der Regulierungsbe-
   hörde für Telekommunikation und Post zu veröffent-
   lichen.“

3. In § 7 werden die Wörter „des Bundesministeriums für
   Post und Telekommunikation“ durch die Wörter „der
   Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
   Post“ ersetzt.

                         Artikel 17
                     Änderung der
                 Telekommunikations-
              Sicherstellungs-Verordnung

  Die Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung
vom 26. November 1997 (BGBl. I S. 2751), geändert durch
Artikel 403 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 werden die Wörter „Das Bundesamt für
   Post und Telekommunikation (Bundesamt)“ durch die
   Wörter „Die Regulierungsbehörde für Telekommunika-
   tion und Post (Regulierungsbehörde)“ ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1, Absatz 5 und Absatz 6 Satz 1
      werden jeweils die Wörter „das Bundesamt“ durch
      die Wörter „die Regulierungsbehörde“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 2 und 3 und in Absatz 7 Satz 1 wer-
      den jeweils die Wörter „Das Bundesamt“ durch die
      Wörter „Die Regulierungsbehörde“ ersetzt.

   c) In Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 werden jeweils die
      Wörter „dem Bundesamt“ durch die Wörter „der
      Regulierungsbehörde“ ersetzt.

   d) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „es“ durch das
      Wort „sie“ ersetzt.

3. In § 7 und § 8 Satz 2 werden jeweils die Wörter „dem
   Bundesamt“ durch die Wörter „der Regulierungs-
   behörde“ ersetzt.

                        Artikel 18

                    Änderung des
             Telekommunikationsgesetzes
  Das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996
(BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch Artikel 42 des
Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird
wie folgt geändert:

1. Dem § 41 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsver-

   fahren nach Absatz 3 Nr. 8 werden Kosten (Gebühren

   und Auslagen) erhoben. Die Gebühr für das Verfahren

   beträgt 0,1 vom Hundert des Wertes der Streitfrage,
   mindestens jedoch 25 Euro. Auf die Bestimmung des
   Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Zivilpro-
   zessordnung entsprechende Anwendung. Über die
   Kosten entscheidet die Streitbeilegungsstelle unter
   Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach
   billigem Ermessen. Die Kostenentscheidung ist in den
   Streitbeilegungsvorschlag aufzunehmen. Jede Partei
   trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstan-
   denen Kosten selbst. Im Übrigen finden die §§ 8 bis 21
   des Verwaltungskostengesetzes entsprechende An-
   wendung.“

2. § 48 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
   nologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
   Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverord-
   nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
   bedarf, den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitrags-
   sätze und das Verfahren der Beitragserhebung fest-
   zusetzen. Die Anteile an den Gesamtkosten werden
   den einzelnen, sich aus der Frequenzzuweisung er-
   gebenden Nutzergruppen, denen Frequenzen zugeteilt
   sind, so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeord-
   net. Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung
   entsprechend der Frequenznutzung.“

3. Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:
                            „§ 75a

            Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse
     (1) Unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen im
   Rahmen des Verfahrens nach den §§ 73 bis 79 hat
BGBl. 2002, Seite 1534 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1534
   jeder Beteiligte diejenigen Teile zu kennzeichnen, die
   Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In
   diesem Fall muss er zusätzlich eine Fassung vorlegen,
   die aus seiner Sicht ohne Preisgabe von Geschäfts-
   oder Betriebsgeheimnissen eingesehen werden kann.
   Erfolgt dies nicht, kann die Beschlusskammer von sei-

   ner Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr

   sind besondere Umstände bekannt, die eine solche
   Vermutung nicht rechtfertigen. Hält die Beschlusskam-
   mer die Kennzeichnung der Unterlagen als Geschäfts-
   oder Betriebsgeheimnisse für unberechtigt, so muss
   sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Ein-
   sichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen hören.
     (2) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren findet § 99
   der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe
   Anwendung, dass an die Stelle der obersten Aufsichts-
   behörde die Regulierungsbehörde tritt.“

4. In § 80 werden die Überschrift und die Absätze 1 und 2
   wie folgt gefasst:

                            „§ 80
          Vorverfahren, Wirkung von Rechtsmitteln

      (1) Für ein Vorverfahren werden Kosten (Gebühren
   und Auslagen) erhoben. Für die vollständige oder teil-
   weise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine
   Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amts-
   handlung festgesetzten Gebühr erhoben. Dies gilt
   nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg
   hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Form-
   vorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgeset-
   zes unbeachtlich ist. In den Fällen, in denen für die
   angefochtene Amtshandlung der Regulierungsbehör-
   de keine Gebühr anfällt, beträgt die Gebühr 0,1 vom
   Hundert des Wertes der Streitfrage, mindestens
   jedoch 25 Euro. Wird ein Widerspruch nach Beginn sei-
   ner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendi-
   gung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens
   75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr. Über die
   Kosten entscheidet die Widerspruchsstelle nach billi-
   gem Ermessen. Die Entscheidung über die Kosten ist
   in den Widerspruchsbescheid aufzunehmen. Ein Vor-
   verfahren findet in den Fällen des § 73 Abs. 1 Satz 1
   nicht statt.
     (2) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulie-
   rungsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung.“

                        Artikel 19

                  Änderung der

   Telekommunikations-Kundenschutzverordnung

  Die    Telekommunikations-Kundenschutzverordnung
vom 11. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2910), zuletzt geän-
dert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 10. November
2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geändert:

1. § 28 wird aufgehoben.

2. § 37 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) § 28 bleibt in der bis zum 10. Mai 2002 gel-
       tenden Fassung für Dauerschuldverhältnisse, die

      vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, bis zum
      31. Dezember 2002 anwendbar.“

                        Artikel 20

                     Änderung

      des Fernsehsignalübertragungs-Gesetzes

  In § 11 Abs. 2 Satz 4 des Fernsehsignalübertragungs-
Gesetzes vom 14. November 1997 (BGBl. I S. 2710), das
zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 10. November
2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, werden die
Wörter „des Bundesministeriums für Post und Telekom-
munikation“ durch die Wörter „der Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post“ ersetzt.

                        Artikel 21
              Änderung des Postgesetzes

  Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3294), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 572), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 4 Nr. 6 wird die Angabe „§ 22“ durch die Angabe
   „§ 19“ ersetzt.

2. Dem § 18 Satz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“
   vorangestellt und folgender Absatz 2 angefügt:
     „(2) Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsver-
   fahren nach der Verordnung nach Absatz 1 werden
   Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Gebühr
   für das Verfahren beträgt 0,1 vom Hundert des Wertes
   der Streitfrage, mindestens jedoch 25 Euro. Auf die
   Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3
   bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwen-
   dung. Über die Kosten entscheidet die Streitbeile-
   gungsstelle unter Berücksichtigung des Sach- und
   Streitstandes nach billigem Ermessen. Die Kostenent-
   scheidung ist in den Streitbeilegungsvorschlag aufzu-
   nehmen. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme
   am Verfahren entstandenen Kosten selbst. Im Übrigen
   finden die §§ 8 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes
   entsprechende Anwendung.“

3. § 51 wird wie folgt geändert:

   a) Dem § 51 Abs.1 Satz 1 wird die Absatzbezeich-
      nung „(1)“ vorangestellt.

   b) In Absatz 2 wird die Angabe „des Absatzes 2 Nr. 1“

      durch die Angabe „des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1“
      ersetzt.
   c) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe „Deutscher Mark“
      durch die Angabe „Euro“ ersetzt.

                        Artikel 22

                   Änderung des
             Gesetzes über die elektro-
       magnetische Verträglichkeit von Geräten
  Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit
von Geräten vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882),
zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom
BGBl. 2002, Seite 1535 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1535
10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt
geändert:

1. § 11 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

2. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
   nologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
   Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverord-
   nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
   bedarf, den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitrags-
   sätze und das Verfahren der Beitragserhebung festzu-
   setzen. Die Anteile an den Gesamtkosten werden den
   einzelnen, sich aus der Frequenzzuweisung ergeben-
   den Nutzergruppen, denen Frequenzen zugeteilt sind,
   so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet.
   Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung ent-
   sprechend der Frequenznutzung.“

3. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

                            „§ 11a

                        Vorverfahren
      Für ein Vorverfahren werden Kosten (Gebühren und
   Auslagen) erhoben. Für die vollständige oder teilweise
   Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr
   bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung
   festgesetzten Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn
   der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die
   Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach
   § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich
   ist. In den Fällen, in denen für die angefochtene Amts-
   handlung der Regulierungsbehörde keine Gebühr

   anfällt, beträgt die Gebühr 0,1 vom Hundert des Wer-
   tes der Streitfrage, mindestens jedoch 25 Euro. Wird
   ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bear-
   beitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenom-
   men, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert
   der Widerspruchsgebühr. Über die Kosten entscheidet
   die Widerspruchsstelle nach billigem Ermessen. Die
   Entscheidung über die Kosten ist in den Widerspruchs-
   bescheid aufzunehmen.“

                        Artikel 23

                   Änderung des
           Gesetzes über Funkanlagen und
        Telekommunikationsendeinrichtungen

  Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikati-
onsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170)
wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2“ durch
   die Angabe „§ 15 Abs. 3“ ersetzt.

2. In § 17 Abs. 2 werden die Wörter „hunderttausend
   Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfzigtausend
   Euro“ und die Wörter „zwanzig Deutsche Mark“ durch
   die Wörter „zehntausend Euro“ ersetzt.

                        Artikel 24

                     Änderung der
               Straßenverkehrs-Ordnung

  In § 46 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom
16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3783) geändert worden ist, werden das
Komma nach den Wörtern „des Bundesgrenzschutzes“
sowie die Wörter „der Deutschen Bundespost“ gestrichen.

                        Artikel 25
                   Änderung der
         Verordnung über Flugfunkzeugnisse

  In § 1 Abs. 1 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Arti-
kel 52 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I
S. 2992) geändert worden ist, werden nach den Wörtern
„eines gültigen,“ die Wörter „von der Regulierungsbe-

hörde für Telekommunikation und Post oder“ eingefügt.

                        Artikel 26

                Aufhebung der
       POSTBANK-Pflichtleistungsverordnung
  Die    POSTBANK-Pflichtleistungsverordnung          vom
12. Januar 1994 (BGBl. I S. 87) wird aufgehoben.

                        Artikel 27

                     Rückkehr zum
            einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf den Artikeln 3, 14 bis 17, 19, 24 und 25 beruhen-
den Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen kön-
nen auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung
durch Rechtsverordnung geändert werden.

                        Artikel 28

                 Neubekanntmachung
               des Bundeswahlgesetzes

  Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
des Bundeswahlgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.

                        Artikel 29
                      Inkrafttreten

  Artikel 22 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.
Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.
BGBl. 2002, Seite 1536 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1536

                      Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
                    im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                      Berlin, den 7. Mai 2002

                                  Der Bundespräsident
                                     Johannes Rau

                                    Der Bundeskanzler
                                    Gerhard Schröder

                                  Der Bundesminister
                            für Wirtschaft und Technologie
                                        Müller

BGBl. 2002, Seite 1537 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1537
                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002                                 1537

                                          A n l a g e z u A r t i k e l 14 N r . 3 B u c h s t a b e b
                                                                                                                                      Anlage 1
                                                                                                                                (zu § 5 Abs. 2)

Antragsteller:
Name, Vorname/Firma

Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort

Telefon/Telefax


–                                                   –
      Regulierungsbehörde für
                                                                                                Registrierungsnummer erteilt:
      Telekommunikation und Post
      Vorrangpostberechtigung 1)

                                                                                                                        Dienststempel


–                                                   –



                                                  Antrag
             zur Einräumung eines Vorranges bei der Inanspruchnahme von Postdienstleistungen



Hiermit beantrage/n ich/wir, als sonstiger Postkunde nach § 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Sicherstellung des
Postwesens (Postsicherstellungsverordnung – PSV) zur vorrangigen Nutzung von Postdienstleistungen nach § 6 PSV
zugelassen zu werden.



Ort, Datum, Unterschrift des Antragstellers ______________________________________________________________________________




                                                                  Bestätigung
                                      nach § 5 Abs. 2 Satz 3 Postsicherstellungsverordnung (PSV)



Es wird bestätigt, dass
Name, Vorname /Firma, Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort



als sonstiger Postkunde lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen hat.




Zuständige Stelle (nach § 5 Abs. 2 Satz 3 Postsicherstellungsverordnung):



Ort, Datum ______________________________________________




Dienststempel                                                            Unterschrift _________________________________________________



1)   Anschrift gemäß Veröffentlichung im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post.

BGBl. 2002, Seite 1538 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1538

                                A n l a g e z u A r t i k e l 14 N r . 3 B u c h s t a b e b
                                                                                                                   Anlage 2
                                                                                                             (zu § 5 Abs. 2)



Regulierungsbehörde für                                                         (Ort, Datum)
Telekommunikation und Post
– Vorrangpostberechtigung –




                                                                                  zu Registrierungsnummer:




                                                    Bescheinigung
                      nach § 5 Abs. 2 Satz 4 der Verordnung zur Sicherstellung des Postwesens
                                       (Postsicherstellungsverordnung – PSV)



Es wird bescheinigt, dass



Name, Vorname/Firma ________________________________________________________________________________________________




Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort _____________________________________________________________________________________________




als sonstiger Postkunde nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Postsicherstellungsverordnung (PSV) zur vorrangigen Nutzung von
Postdienstleistungen nach § 6 PSV berechtigt ist.

Diese Bescheinigung ist an die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zurückzugeben, wenn die
Voraussetzungen, die zu ihrer Ausstellung geführt haben, entfallen sind.



Im Auftrag



                                                           Dienststempel




Unterschrift

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 1529. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9f1c1936870abd20….