Gesetze / Bundesanstalt-Post-Gesetz
BAPostG§ 2 Aufsicht
Stand: 10.06.2019
Die Bundesanstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Es ist befugt, alle Auskünfte zu verlangen und Anordnungen zu treffen, damit die Bundesanstalt ihre Aufgaben in Einklang mit den Gesetzen, der Satzung, sonstigen Bestimmungen und den Interessen des Bundes wahrnimmt.
Änderungsverlauf
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28.05.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 813)
BGBl. I S. 813
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 15 Abs. 100 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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14.09.2005 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I 2746)
BGBl. 2005 I S. 2746
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.