Gesetze / Bundesanstalt-Post-Gesetz
BAPostG§ 10 Wirtschaftsführung, Rechnungslegung
Stand: 14.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/10#abs-1 (1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan für die Postbeamtenversorgungskasse auf. Dieser ist Teil des Wirtschaftsplans der Bundesanstalt (§ 20).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/10#abs-2 (2) Die Bundesanstalt stellt für die Postbeamtenversorgungskasse zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Haushaltsrechnung nach den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung sowie eine Vermögensrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs) auf. Sie sind der Haushaltsrechnung des Bundes als Anhang beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/10#abs-3 (3) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für die Postbeamtenversorgungskasse einen Jahresabschluss und einen Lagebericht auf. § 21 Absatz 1 und 3 und § 22 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten erst nach der Entlastung der Bundesregierung (Artikel 114 Absatz 1 des Grundgesetzes) erfolgen darf.