Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 50 Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/50?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zugunsten Minderjähriger und die Bearbeitung von Anträgen Minderjähriger sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44, 45, 45a, 45b, 45c, 46 Absatz 2, § 47 Absatz 1 und 4, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 14 und § 49 Abs. 1 und 2 bestimmten Gebühren zu erheben. Die Gebühr für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt 55 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/50?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Verlängerung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer, für Flüchtlinge oder für Staatenlose an Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr sind jeweils 6 Euro an Gebühren zu erheben.
Änderungsverlauf
-
12.11.2020 Ausfertigung
§ 50 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I 2416)
BGBl. 2020 I S. 2416
-
13.07.2017 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I 2350)
BGBl. 2017 I S. 2350
-
27.02.2013 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2013 (BGBl. I 351)
BGBl. 2013 I S. 351
-
22.07.2011 Ausfertigung
§ 50 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I 1530, 2080)
BGBl. 2011 I S. 1530
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.