Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 50 Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger
Stand: 24.11.2020
Wird zitiert von 2
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- VGH Baden-Württemberg, 08.07.2010 – 11 S 492/10Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2016 – 2 L 48/14Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/50#abs-1 (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zugunsten Minderjähriger und die Bearbeitung von Anträgen Minderjähriger sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44, 45, 45a, 45b, 45c, 46 Absatz 2, § 47 Absatz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 14 und § 49 Abs. 1 und 2 bestimmten Gebühren zu erheben. Die Gebühr für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt 55 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/50#abs-2 (2) Für die Verlängerung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer, für Flüchtlinge oder für Staatenlose an Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr sind jeweils 6 Euro an Gebühren zu erheben.