Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 52a Befreiung und Ermäßigung bei Assoziationsberechtigung
Stand: 27.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/52a#abs-1 (1) Assoziationsberechtigte im Sinne dieser Vorschrift sind Ausländer, für die das Assoziationsrecht EU-Türkei auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509, 510) Anwendung findet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/52a#abs-2 (2) Für Assoziationsberechtigte sind die §§ 44 bis 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Aufenthaltstitel nach den §§ 44 bis 45, 45c Absatz 1 und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 jeweils eine Gebühr in Höhe der für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche erhobenen Gebühr zu erheben ist. Wird der Aufenthaltstitel für eine Person ausgestellt, die noch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt die Gebühr jeweils die Höhe, die für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche dieses Alters erhoben wird. In den Fällen des § 45b Absatz 2 und des § 47 Absatz 1 Nummer 11 jeweils in Verbindung mit § 44 oder mit § 44a beträgt die Gebühr 8 Euro.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/52a#abs-3 (3) Von folgenden Gebühren sind die in Absatz 1 genannten Ausländer befreit:
Änderungsverlauf
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09.07.2021 Ausfertigung
§ 52a geändert durch Artikel 10 1. 11. 2024 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2467)
BGBl. 2021 I S. 2467
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