Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 49 Bearbeitungsgebühren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/49?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44, 44a und 52a Absatz 2 Nummer 1 jeweils bestimmten Gebühr zu erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/49?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Beantragung aller übrigen gebührenpflichtigen Amtshandlungen sind Bearbeitungsgebühren in Höhe der in den §§ 45 bis 48 Abs. 1 und § 52a jeweils bestimmten Gebühr zu erheben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/49?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben, wenn ein Antrag
Änderungsverlauf
-
23.03.2020 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 4 2. 3. 2025 des Gesetzes vom 23. März 2020 (BGBl. I 655)
BGBl. 2020 I S. 655
-
06.05.2014 Ausfertigung
§ 49 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2014 (BGBl. I 451)
BGBl. 2014 I S. 451
-
27.02.2013 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2013 (BGBl. I 351)
BGBl. 2013 I S. 351
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.