Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 15 Gemeinschaftsrechtliche Regelung der Kurzaufenthalte
Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern für Kurzaufenthalte richtet sich nach dem Recht der Europäischen Union, insbesondere dem Schengener Durchführungsübereinkommen und der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in Verbindung mit den nachfolgenden Bestimmungen.
Änderungsverlauf
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23.03.2020 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 4 2. 3. 2025 des Gesetzes vom 23. März 2020 (BGBl. I 655)
BGBl. 2020 I S. 655
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