Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 17a Befreiung zur Dienstleistungserbringung für langfristig Aufenthaltsberechtigte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 06.07.2023 – 4 MB 18/23Zitiert von 5
- VG Osnabrück, 20.01.2026 – 7 B 39/25
- LSG Schleswig, 05.09.2024 – L 3 AL 95/24 B ERZitiert von 4
- VG Schleswig, 30.05.2023 – 11 B 60/23Zitiert von 1
- VGH Hessen, 26.03.2025 – 3 B 1615/23Zitiert von 2
- OVG Sachsen, 28.10.2021 – 3 B 299/21Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 02.11.2020 – 8 L 660/20Zitiert von 9
7 Entscheidungen zu § 17a AufenthV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17a AufenthV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ausländer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck einer Beschäftigung nach § 30 Nummer 3 der Beschäftigungsverordnung für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen innerhalb von zwölf Monaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.