Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 17a Befreiung zur Dienstleistungserbringung für langfristig Aufenthaltsberechtigte
Stand: 10.06.2019
Ausländer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck einer Beschäftigung nach § 30 Nummer 3 der Beschäftigungsverordnung für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen innerhalb von zwölf Monaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 17a AufenthV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 06.07.2023 – 4 MB 18/23Zitiert von 5
- VG Osnabrück, 20.01.2026 – 7 B 39/25
- LSG Schleswig, 05.09.2024 – L 3 AL 95/24 B ERZitiert von 4
- VG Schleswig, 30.05.2023 – 11 B 60/23Zitiert von 1
- VGH Hessen, 26.03.2025 – 3 B 1615/23Zitiert von 2
- OVG Sachsen, 28.10.2021 – 3 B 299/21Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 02.11.2020 – 8 L 660/20Zitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17a AufenthV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.04.2015 Ausfertigung
§ 17a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2015 (BGBl. I 599)
BGBl. 2015 I S. 599
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