Gesetze / Beschäftigungsverordnung
BeschV§ 30 Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel
Stand: 18.11.2023
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 27.04.2021 – 1 C 13/19Erfordernis eines zur Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitels bei Arbeitseinsätzen von Seeleuten auf Offshore-Supply-Schiffen im deutschen KüstenmeerZitiert von 10
- VGH Bayern, 13.04.2023 – 19 ZB 22.79Zitiert von 11
- VG Schleswig, 20.02.2019 – 11 A 386/18Zitiert von 1
- OVG Sachsen, 28.10.2021 – 3 B 299/21Zitiert von 4
- VG Osnabrück, 20.01.2026 – 7 B 39/25
- LG Meiningen, 24.07.2023 – 1 KLs 820 Js 5310/19
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.09.2024 – 5 StR 325/24Illegale Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen unter Verwendung gefälschter Entsendebescheinigungen
- VG Schleswig, 30.05.2023 – 11 B 60/23Zitiert von 1
- VG Schleswig, 18.03.2022 – 11 B 50/22Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 BeschV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten
1.
Tätigkeiten nach § 3 Nummer 1 und 2 auch ohne Zustimmung, nach den §§ 16 und 29 Absatz 5 Satz 2, die bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgeübt werden,
2.
3.
Tätigkeiten nach § 21, die von Ausländerinnen und Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt werden, und
4.
Tätigkeiten von Personen, die nach den §§ 23 bis 30 der Aufenthaltsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.