§ 97a AufenthG 2004 — Geheimhaltungspflichten

Aufenthaltsgesetz

Stand: 22.08.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Informationen zum konkreten Ablauf einer Abschiebung, insbesondere Informationen nach § 59 Absatz 1 Satz 8 sind Geheimnisse oder Nachrichten nach § 353b Absatz 1 oder Absatz 2 des Strafgesetzbuches. Gleiches gilt für Informationen zum konkreten Ablauf, insbesondere zum Zeitpunkt von Anordnungen nach § 82 Absatz 4 Satz 1.