Gesetze / Aufenthaltsgesetz

AufenthG

§ 91 Speicherung und Löschung personenbezogener Daten

VerwaltungsrechtBund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/91?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Daten über die Ausweisung, Zurückschiebung und die Abschiebung sind zehn Jahre nach dem Ablauf der in § 11 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Frist zu löschen. Sie sind vor diesem Zeitpunkt zu löschen, soweit sie Erkenntnisse enthalten, die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr gegen den Ausländer verwertet werden dürfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/91?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Mitteilungen nach § 87 Abs. 1, die für eine anstehende ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich sind und voraussichtlich auch für eine spätere ausländerrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden können, sind unverzüglich zu vernichten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/91?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie entsprechende Vorschriften in den Datenschutzgesetzen der Länder finden keine Anwendung.

§ 79 § 81