§ 61 Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/61?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/61?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/61?asof=2019-06-10#abs-1b (1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.
Permalink zu Abs. 1crecht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/61?asof=2019-06-10#abs-1c (1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
Permalink zu Abs. 1drecht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/61?asof=2019-06-10#abs-1d (1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.
Permalink zu Abs. 1erecht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/61?asof=2019-06-10#abs-1e (1e) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/61?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.
Änderungsverlauf
-
15.08.2019 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 6 1. 7. 2022 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1294 239)
BGBl. 2019 I S. 1294
-
20.07.2017 Ausfertigung
§ 61 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2780)
BGBl. 2017 I S. 2780
-
23.12.2014 Ausfertigung
§ 61 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2439)
BGBl. 2014 I S. 2439
-
22.11.2011 Ausfertigung
§ 61 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2011 I S. 2258
-
23.06.2011 Ausfertigung
§ 61 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I 1266)
BGBl. 2011 I S. 1266
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.