Gesetze / Aufenthaltsgesetz

AufenthG

§ 50 Ausreisepflicht

VerwaltungsrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/50?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/50?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/50?asof=2019-06-10#abs-2a (2a) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/50?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/50?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/50?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/50?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

§ 46 § 47a