§ 47a Mitwirkungspflichten; Lichtbildabgleich
Stand: 10.06.2019
Ein Ausländer ist verpflichtet, seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz auf Verlangen einer zur Identitätsfeststellung befugten Behörde vorzulegen und es ihr zu ermöglichen, sein Gesicht mit dem Lichtbild im Dokument abzugleichen. Dies gilt auch für die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes. Ein Ausländer, der im Besitz eines Ankunftsnachweises im Sinne des § 63a Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes oder eines der in § 48 Absatz 1 Nummer 2 genannten Dokumente ist, ist verpflichtet, den Ankunftsnachweis oder das Dokument auf Verlangen einer zur Überprüfung der darin enthaltenen Angaben befugten Behörde vorzulegen und es ihr zu ermöglichen, sein Gesicht mit dem Lichtbild im Dokument abzugleichen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 47a AufenthG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Schleswig, 04.07.2025 – 6 MB 22/25Zitiert von 3
- VG Gelsenkirchen, 11.07.2024 – 11 L 846/24Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.10.2023 – 2 M 96/23Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.10.2024 Ausfertigung
§ 47a eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332)
BGBl. 2024 I Nr. 332
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08.06.2017 Ausfertigung
§ 47a eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I 1570)
BGBl. I S. 1570
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