§ 18 Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/18?asof=2024-03-01#abs-1 (1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fach- und Arbeitskräfte dienen der Sicherung der Fach- und Arbeitskräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften sowie Arbeitskräften mit ausgeprägter Berufserfahrung in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/18?asof=2024-03-01#abs-2 (2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/18?asof=2024-03-01#abs-3 (3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/18?asof=2024-03-01#abs-4 (4) Aufenthaltstitel gemäß den §§ 18a, 18b, 18g und 19c werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum zuzüglich dreier Monate, nicht jedoch für länger als vier Jahre, erteilt.
Änderungsverlauf
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01.11.2023 in Kraft
§ 18 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 271)
BGBl. 2023 I Nr. 271
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17.02.2020 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 4b des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I 166)
BGBl. 2020 I S. 166
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1106)
BGBl. 2017 I S. 1106
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01.06.2012 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I 1224)
BGBl. 2012 I S. 1224
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20.12.2008 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I 2846)
BGBl. 2008 I S. 2846
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.