§ 15 Zurückweisung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/15?asof=2020-03-05#abs-1 (1) Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an der Grenze zurückgewiesen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/15?asof=2020-03-05#abs-2 (2) Ein Ausländer kann an der Grenze zurückgewiesen werden, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/15?asof=2020-03-05#abs-3 (3) Ein Ausländer, der für einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist, kann zurückgewiesen werden, wenn er nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 erfüllt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/15?asof=2020-03-05#abs-4 (4) § 60 Abs. 1 bis 3, 5 und 7 bis 9 ist entsprechend anzuwenden. Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, darf nicht zurückgewiesen werden, solange ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Vorschriften des Asylgesetzes gestattet ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/15?asof=2020-03-05#abs-5 (5) Ein Ausländer soll zur Sicherung der Zurückweisung auf richterliche Anordnung in Haft (Zurückweisungshaft) genommen werden, wenn eine Zurückweisungsentscheidung ergangen ist und diese nicht unmittelbar vollzogen werden kann. Im Übrigen ist § 62 Absatz 4 entsprechend anzuwenden. In den Fällen, in denen der Richter die Anordnung oder die Verlängerung der Haft ablehnt, findet Absatz 1 keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/15?asof=2020-03-05#abs-6 (6) Ist der Ausländer auf dem Luftweg in das Bundesgebiet gelangt und nicht nach § 13 Abs. 2 eingereist, sondern zurückgewiesen worden, ist er in den Transitbereich eines Flughafens oder in eine Unterkunft zu verbringen, von wo aus seine Abreise aus dem Bundesgebiet möglich ist, wenn Zurückweisungshaft nicht beantragt wird. Der Aufenthalt des Ausländers im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft nach Satz 1 bedarf spätestens 30 Tage nach Ankunft am Flughafen oder, sollte deren Zeitpunkt nicht feststellbar sein, nach Kenntnis der zuständigen Behörden von der Ankunft, der richterlichen Anordnung. Die Anordnung ergeht zur Sicherung der Abreise. Sie ist nur zulässig, wenn die Abreise innerhalb der Anordnungsdauer zu erwarten ist. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 114 Entscheidungen zu § 15 AufenthG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 03.03.2016 – 20 W 9/15Zitiert von 4
- BGH, 12.04.2018 – V ZB 162/17Zurückweisungshaftsache: Abschließendes Sonderregime für die Haftanordnung; Erforderlichkeit eines begründeten Verdachts der unerlaubten EinreiseZitiert von 5
- BGH, 15.12.2020 – XIII ZB 133/19Zurückweisung von Drittstaatsangehörigen an einer Binnengrenze der Europäischen Union: Voraussetzungen für die Anordnung der Zurückweisungshaft; unionsrechtskonforme einschränkende Auslegung der deutschen Bestimmungen über die ZurückweisungshaftZitiert von 8
- BGH, 11.10.2017 – V ZB 41/17Zurückweisungshaftsache: Erforderlichkeit des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft bei der ZurückweisungZitiert von 10
- BGH, 16.12.2019 – XIII ZB 136/19Transitaufenthaltssache: Einstweilige Aussetzung der Anordnung der Haft zur Sicherung der AusreiseZitiert von 6
- BGH, 30.06.2011 – V ZB 274/10Ausländerrecht: Richterliche Anordnung des Transitaufenthalts eines Asylsuchenden auf dem Flughafen bei Verweigerung der Einreise; Glaubhaftmachung des AbreisewillensZitiert von 27
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.10.2025 – XIII ZA 2/25
- LG Erfurt, 04.09.2025 – 9 T 223/25
- VG Schleswig, 03.09.2025 – 11 B 156/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.02.2020 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 4b des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I 166)
BGBl. 2020 I S. 166
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 6 1. 7. 2022 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1294 239)
BGBl. 2019 I S. 1294
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 3 und 13 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
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27.07.2015 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I 1386)
BGBl. 2015 I S. 1386
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2011 I S. 2258
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.