Gesetze / Aufwendungsausgleichsgesetz
AAG§ 1 Erstattungsanspruch
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufAG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufAG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufAG/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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23.05.2017 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 6 Abs. 10 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I 1228)
BGBl. 2017 I S. 1228
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12.04.2012 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 13 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I 579)
BGBl. 2012 I S. 579
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3057)
BGBl. 2011 I S. 3057
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.