Gesetze / Atomrechtliche Verfahrensverordnung
AtVfV§ 6 Auslegung von Antrag und Unterlagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtVfV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Während einer Frist von zwei Monaten sind bei der Genehmigungsbehörde und einer geeigneten Stelle in der Nähe des Standorts des Vorhabens zur Einsicht während der Dienststunden auszulegen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtVfV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Betrifft der Antrag ein UVP-pflichtiges Vorhaben, sind zusätzlich der UVP-Bericht nach § 3 Absatz 2 sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen betreffend das Vorhaben, die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben, auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn des Beteiligungsverfahrens vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AtVfV/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf Verlangen eines Dritten ist diesem eine Abschrift oder Vervielfältigung der Kurzbeschreibung zu überlassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AtVfV/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Genehmigungsbehörde gewährt während der Dauer des Zulassungsverfahrens Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen; § 29 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung. Sonstige Rechte auf den Zugang zu Informationen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AtVfV/6?asof=2019-06-10#abs-5 (5) § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten mit der Maßgabe, dass die Zugänglichmachung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 5 und der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 auszulegenden Unterlagen im Internet auch über das einschlägige zentrale Internetportal nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 6 geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 344)
BGBl. 2023 I Nr. 344
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11.11.2020 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. November 2020 (BGBl. I 2428)
BGBl. 2020 I S. 2428
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2034; 2021 I 5261)
BGBl. 2018 I S. 2034
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 Abs. 20 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2808)
BGBl. 2017 I S. 2808
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09.12.2006 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I 2819)
BGBl. 2006 I S. 2819
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.