Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2034

BGBl. 2018 I S. 2034 · 972.064 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2018, Seite 2034 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2034
                                                      Verordnung
                                 zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts1
                                                            Vom 29. November 2018

     Auf Grund

– des § 6 Absatz 3, des § 7 Absatz 3, des § 24 Satz 1

  Nummer 4 und 6, jeweils auch in Verbindung mit

  Satz 2, Nummer 1, 2, 3, 8, 9, 10 und 11, des § 30,

  des § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2, jeweils auch in Ver-

  bindung mit Satz 3, des § 38 Absatz 2, des § 49, des

  § 61 Absatz 2 Satz 2, des § 62 Absatz 6, des § 68

  Absatz 1, des § 72 Absatz 2 Satz 2, des § 73, des

  § 74 Absatz 3 und 4, des § 76 Absatz 1 Satz 1, Satz 2

  Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 17,

  jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, des § 79 Ab-

  satz 1 Satz 1, Satz 2 Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 12,

  13, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, Satz 2

  Nummer 7, 9, 10 und 11, des § 81 Satz 1, Satz 2

  Nummer 1, 2, 4, 5, 7, 10, jeweils auch in Verbindung

  mit Satz 4, Satz 2 Nummer 3 und 6, Satz 3, des § 82

  Absatz 1, des § 85 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3,

  jeweils in Verbindung mit Satz 2, des § 86 Satz 1,

  Satz 2 Nummer 2, 3, 4, 5, 6, 10, 11, 12, 13, 14, 16,

  17, 18, jeweils auch in Verbindung mit Satz 5, Satz 2

  Nummer 1, 7, 8, 9, Satz 3 und 4, des § 87 Satz 1 in

  Verbindung mit Satz 2, des § 88 Absatz 6, des § 89

  Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des § 90 Ab-

  satz 1, des § 91 Satz 1 und 2 Nummer 1, 2 und 3,

  des § 121 Absatz 2, des § 123 Absatz 2, des § 132

  Satz 1 und Satz 2 Nummer 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, des

  § 135 Absatz 1 Satz 3, des § 136 Absatz 2, des
  § 139 Absatz 4 Nummer 2, des § 143 Absatz 1 Satz 3,
  des § 145 Absatz 5, des § 149 Absatz 6, des § 159
  Absatz 5, des § 169 Absatz 4 Nummer 2, 3 und 4,
  des § 170 Absatz 10, des § 171, des § 172 Absatz 4,
  des § 173, des § 174, des § 180 Absatz 1 Satz 2
  und 3, des § 183 Absatz 4 und des § 185 Absatz 2
  des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017
  (BGBl. I S. 1966) verordnet die Bundesregierung,

– des § 10 Satz 2, des § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 6
  und Absatz 2, des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 7,
  8, 9, 10, 11 und 13 und Satz 2, des § 12b Absatz 9,
  des § 13 Absatz 3, jeweils in Verbindung mit § 54
  Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Atomge-
  setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), von denen § 10 Satz 2
  durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. April

1
    Die Artikel 1 bis 3, 5 bis 14 und 16 bis 20 dieser Verordnung dienen
    der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. De-
    zember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für

    den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisieren-
    der Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom,
    90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/
    Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1). Die Artikel 1 und 18 dieser
    Verordnung dienen auch der Umsetzung des Artikels 8d der Richtlinie
    2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemein-

    schaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen
    (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18), in der durch die Richtlinie des Rates
    2014/87/Euratom vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie
    2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare
    Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 42)
    geänderten Fassung.

 1998 (BGBl. I S. 694) eingefügt, § 11 Absatz 1 Num-
 mer 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe a

 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966)

 und § 11 Absatz 1 Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1

 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des

 Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636), § 11 Ab-

 satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b

 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694), § 12

 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4

 Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I

 S. 636), § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 zuletzt durch

 Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a des Gesetzes vom

 22. April 2002 (BGBl. I S. 1351), § 12 Absatz 1 Satz 1

 Nummer 9 durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b

 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1351),

 § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 durch Artikel 1

 Nummer 13 Buchstabe c des Gesetzes vom 22. April

 2002 (BGBl. I S. 1351), § 12 Absatz 1 Satz 1 Num-

 mer 11 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe h

 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636),

 § 12b Absatz 9 durch Artikel 1 des Gesetzes vom

 17. März 2009 (BGBl. I S. 556), § 13 Absatz 3 durch

 Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 22. April

 2002 (BGBl. I S. 1351) und § 54 Absatz 1 Satz 1 zu-

 letzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom

 12. August 2005 (BGBl. I S. 2365) geändert worden

 ist, verordnet die Bundesregierung,

– des § 41 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes
  vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) verordnet
  die Bundesregierung,

– des § 7 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5, des § 7a Ab-
  satz 2, des § 10 Satz 1, jeweils in Verbindung mit
  § 54 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 des Atom-
  gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), von denen § 7 Ab-
  satz 4 Satz 3 zuletzt durch Artikel 9 Nummer 3 des
  Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) und
  § 54 Absatz 1 Satz 3 zuletzt durch Artikel 151 Num-
  mer 6 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober
  2001 (BGBl. I S. 2785; 2002 I S. 2972) geändert
  worden ist, sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2
  des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-
  gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-
  erlass der Bundeskanzlerin vom 14. März 2018

  (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium

  für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,

– des § 94 Absatz 1 und 4 und des § 117 Absatz 1
  Satz 1 Nummer 3 und 4 und Absatz 4, jeweils in Ver-
  bindung mit § 97 Absatz 4 Satz 1 des Strahlen-

  schutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966)
  sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-
  keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
  (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass der

  Bundeskanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374)
  verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
BGBl. 2018, Seite 2035 — Originalseite als Abbildung
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  schutz und nukleare Sicherheit nach Anhörung der
  beteiligten Kreise,

– des § 175 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes vom
  27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) in Verbindung mit § 1
  Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
  vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Or-
  ganisationserlass der Bundeskanzlerin vom 14. März
  2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministe-
  rium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicher-
  heit,

– des § 5 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisie-
  render Strahlung bei der Anwendung am Menschen
  vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2443) verordnet die
  Bundesregierung,

– des § 68 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 in Verbindung
  mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie mit § 66 Satz 1
  Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe d und
  Nummer 8 des Bundesberggesetzes vom 13. August
  1980 (BGBl. I S. 1310), von denen § 68 Absatz 2 ein-
  leitender Satz zuletzt durch Artikel 303 Nummer 3
  Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015
  (BGBl. I S. 1474), § 68 Absatz 2 Nummer 1 zuletzt
  durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 26. Au-
  gust 1992 (BGBl. I S. 1564), § 68 Absatz 2 Nummer 3
  zuletzt durch Artikel 11 Nummer 4 Buchstabe a Dop-
  pelbuchstabe bb des Gesetzes vom 9. Dezember
  2006 (BGBl. I S. 2833), § 68 Absatz 3 Nummer 1
  durch Artikel 11 Nummer 4 Buchstabe b Doppel-
  buchstabe aa des Gesetzes vom 9. Dezember 2006
  (BGBl. I S. 2833) und § 68 Absatz 3 Nummer 2 zuletzt
  durch Artikel 303 Nummer 3 Buchstabe b Doppel-
  buchstabe aa der Verordnung vom 31. August 2015
  (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, sowie in
  Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsan-
  passungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
  S. 3165) und dem Organisationserlass der Bundes-
  kanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verord-
  net das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
  gie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
  Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und
  dem Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
  frastruktur,

– des § 37 Absatz 5 Nummer 3, Absatz 7 und 8 Satz 1,
  jeweils in Verbindung mit Absatz 11 des Medizinpro-
  duktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), von denen
  Absatz 5 einleitender Satz zuletzt durch Artikel 145
  Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Ok-
  tober 2006 (BGBl. I S. 2407), Absatz 7 zuletzt durch
  Artikel 11 Nummer 10 Buchstabe c des Gesetzes
  vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192), Absatz 8
  Satz 1 zuletzt durch Artikel 145 Nummer 4 Buch-
  stabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006
  (BGBl. I S. 2407) und Absatz 11 zuletzt durch Arti-
  kel 278 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August
  2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, sowie in
  Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsan-
  passungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
  S. 3165) und dem Organisationserlass der Bundes-

  kanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verord-
  net das Bundesministerium für Gesundheit im Ein-
  vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
  schaft und Energie und dem Bundesministerium für

  Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und
  dem Bundesministerium des Innern, für Bau und
  Heimat,

– des § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 und des § 12 Absatz 1
  Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung
  der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005
  (BGBl. I S. 3394), von denen § 7 Absatz 2 Satz 1
  zuletzt durch Artikel 52 Nummer 2 Buchstabe a der
  Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
  und § 12 Absatz 1 einleitender Satz zuletzt durch
  Artikel 52 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung
  vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
  den ist, sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
  Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
  2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
  der Bundeskanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I
  S. 374) verordnet das Bundesministerium für Ge-
  sundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
  rium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicher-
  heit und im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
  rium für Wirtschaft und Energie,

– des § 7 Absatz 2 Satz 3, jeweils in Verbindung mit
  Satz 1 und 2, und des § 12 Absatz 2 in Verbindung
  mit Absatz 1 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes in
  der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezem-
  ber 2005 (BGBl. I S. 3394), von denen § 7 Absatz 2
  zuletzt durch Artikel 52 Nummer 2 der Verordnung
  vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), § 12 Absatz 1
  einleitender Satz zuletzt durch Artikel 52 Nummer 3
  Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015
  (BGBl. I S. 1474), § 12 Absatz 2 zuletzt durch Arti-
  kel 52 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung vom
  31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden
  ist, sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zustän-
  digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
  (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass der
  Bundeskanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374)
  verordnet das Bundesministerium für Ernährung und
  Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
  nisterium für Gesundheit, dem Bundesministerium
  für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
  und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
  Energie,
– des § 8 Absatz 1 des MTA-Gesetzes vom 2. August
  1993 (BGBl. I S. 1402), der zuletzt durch Artikel 48
  der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
  S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
  ministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem
  Bundesministerium für Bildung und Forschung,

– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Gefahrgutbe-
  förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
  chung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), des-
  sen einleitender Satz zuletzt durch Artikel 487 der
  Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
  geändert worden ist, verordnet das Bundesministe-
  rium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

                   Inhaltsübersicht

Artikel 1 Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung
          ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung –
          StrlSchV)
Artikel 2 Verordnung zur Festlegung von Dosiswerten für frühe
          Notfallschutzmaßnahmen (Notfall-Dosiswerte-Ver-
          ordnung – NDWV)
BGBl. 2018, Seite 2036 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2036
Artikel 3 Verordnung über Anforderungen und Verfahren zur
           Entsorgung radioaktiver Abfälle (Atomrechtliche Ent-
           sorgungsverordnung – AtEV)
Artikel 4 Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen
           nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am
           Menschen (NiSV)
Artikel 5 Änderung der Verordnung über radioaktive oder mit
           ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel
Artikel 6 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

           für technische Assistenten in der Medizin
Artikel 7 Änderung der Medizinprodukte-Sicherheitsplanver-
           ordnung
Artikel 8 Änderung der DIMDI-Verordnung
Artikel 9 Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
Artikel 10 Änderung der Mess- und Eichverordnung
Artikel 11 Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung
Artikel 12 Änderung der Offshore-Bergverordnung
Artikel 13 Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-
           Verordnung
Artikel 14 Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
Artikel 15 Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüber-
           prüfungs-Verordnung
Artikel 16 Änderung der Atomrechtlichen Abfallverbringungs-
           verordnung
Artikel 17 Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz
Artikel 18 Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftrag-
           ten- und Meldeverordnung
Artikel 19 Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-
           bahn und Binnenschifffahrt
Artikel 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                        Artikel 1

              Verordnung
    zum Schutz vor der schädlichen
    Wirkung ionisierender Strahlung
     (Strahlenschutzverordnung –

               StrlSchV)

                   Inhaltsübersicht

                           Teil 1
               Begriffsbestimmungen
§   1 Begriffsbestimmungen

                           Teil 2

              Strahlenschutz bei
       geplanten Expositionssituationen

                          Kapitel 1

            Rechtfertigung von Tätigkeitsarten
§   2 Nicht gerechtfertigte Tätigkeitsarten
§   3 Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeits-
      arten nach § 7 des Strahlenschutzgesetzes
§   4 Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeits-
      arten nach § 38 des Strahlenschutzgesetzes

                          Kapitel 2

                    Vorabkontrolle bei

     radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung

                       Abschnitt 1

                 Ausnahmen von

               der Genehmigungs-

            und Anzeigebedürftigkeit

           einer Tätigkeit; Ausnahmen

       von Genehmigungsvoraussetzungen

§   5 Genehmigungsfreier Umgang
§   6 Genehmigungsfreier Besitz von Kernbrennstoffen

§    7 Genehmigungs- und anzeigefreier Betrieb von Anlagen
       zur Erzeugung ionisierender Strahlung
§    8 Genehmigungsfreier Betrieb von Störstrahlern
§    9 Anzeigefreie Prüfung, Erprobung, Wartung und Instand-
       setzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
§   10 Befreiung von der Pflicht zur Deckungsvorsorge
§   11 Freigrenzen

                       Abschnitt 2

              Grenzüberschreitende
          Verbringung radioaktiver Stoffe
§ 12 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbrin-
     gung
§ 13 Anmeldebedürftige grenzüberschreitende Verbringung
§ 14 Ausnahmen; andere Vorschriften über die grenzüber-
     schreitende Verbringung
§ 15 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für
     die grenzüberschreitende Verbringung

                       Abschnitt 3
                    Bauartzulassung
§ 16 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer
     Vorrichtung, die sonstige radioaktive Stoffe enthält
§ 17 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer
     Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung
§ 18 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von
     Röntgenstrahlern
§ 19 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von
     Basisschutzgeräten
§ 20 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von
     Hochschutzgeräten
§ 21 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von
     Vollschutzgeräten
§ 22 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von
     Schulröntgeneinrichtungen
§ 23 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von
     Störstrahlern

§ 24 Pflichten des Inhabers einer Bauartzulassung
§ 25 Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenen Vor-

     richtung
§ 26 Bekanntmachung

                       Abschnitt 4
                       Rückstände

§ 27 Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rück-
     ständen
§ 28 Ermittlung der von Rückständen verursachten Exposi-
     tionen

§ 29 Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus
     der Überwachung zur Verwertung oder Beseitigung nach
     dem Kreislaufwirtschaftsgesetz
§ 30 Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus
     der Überwachung zur Verwertung als Bauprodukt

                          Kapitel 3
                          Freigabe

§   31
     Freigabe radioaktiver Stoffe; Dosiskriterium
§   32
     Antrag auf Freigabe

§   33
     Erteilung der Freigabe
§   34
     Vermischungsverbot
§   35
     Uneingeschränkte Freigabe
§   36
     Spezifische Freigabe
§   37
     Freigabe im Einzelfall
§   38
     Freigabe von Amts wegen
§   39
     Einvernehmen bei der spezifischen Freigabe zur Beseiti-
     gung
§ 40 Abfallrechtlicher Verwertungs- und Beseitigungsweg
BGBl. 2018, Seite 2037 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2037
§ 41 Festlegung des Verfahrens
§ 42 Pflichten des Inhabers einer Freigabe

                          Kapitel 4

                        Betriebliche

             Organisation des Strahlenschutzes
§ 43 Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten
§ 44 Pflichten bei Nutzung durch weitere Strahlenschutzver-
     antwortliche
§ 45 Strahlenschutzanweisung
§ 46 Bereithalten des Strahlenschutzgesetzes und der Strah-
     lenschutzverordnung

                          Kapitel 5

                 Fachkunde und Kenntnisse
§ 47 Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz

§ 48 Aktualisierung der Fachkunde
§ 49 Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz bei der An-
     wendung am Menschen und am Tier in der Tierheilkunde
§ 50 Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde
     oder der erforderlichen Kenntnisse
§ 51 Anerkennung von Kursen

                          Kapitel 6

                 Anforderungen im
     Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten
                       Abschnitt 1
                    Physikalische
               Strahlenschutzkontrolle;

               Strahlenschutzbereiche

§ 52 Einrichten von Strahlenschutzbereichen

§ 53 Abgrenzung, Kennzeichnung und Sicherung von Strah-
     lenschutzbereichen
§ 54 Vorbereitung der Brandbekämpfung
§ 55 Zutritt zu Strahlenschutzbereichen
§ 56 Messtechnische Überwachung in Strahlenschutzberei-
     chen
§ 57 Kontamination und Dekontamination
§ 58 Verlassen von und Herausbringen aus Strahlenschutz-
     bereichen
§ 59 Einrichten von Strahlenschutzbereichen bei Tätigkeiten
     mit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen
§ 60 Röntgenräume
§ 61 Bestrahlungsräume
§ 62 Räume für den Betrieb von Störstrahlern
§ 63 Unterweisung

§ 64 Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis; zu überwachende

     Personen
§ 65 Vorgehen bei der Ermittlung der Körperdosis
§ 66 Messung der Personendosis
§ 67 Ermittlung der Körperdosis des fliegenden Personals
§ 68 Beschäftigung mit Strahlenpass

§ 69 Schutz von schwangeren und stillenden Personen

§ 70 Schutz beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen;
     Beschäftigungsverbote

                       Abschnitt 2

         Besondere Vorschriften zum
     Schutz beruflich exponierter Personen
§   71   Kategorien beruflich exponierter Personen
§   72   Dosisrichtwerte bei Tätigkeiten
§   73   Dosisbegrenzung bei Überschreitung von Grenzwerten
§   74   Besonders zugelassene Expositionen
§   75   Sonstige Schutzvorkehrungen
§   76   Besondere Regelungen zum Schutz des raumfahrenden
         Personals

                         Abschnitt 3
               Ärztliche Überwachung
           beruflich exponierter Personen

§ 77 Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen

§ 78 Ärztliche Überwachung nach Beendigung der Aufgaben-
     wahrnehmung
§ 79 Ärztliche Bescheinigung
§ 80 Behördliche Entscheidung
§ 81 Besondere ärztliche Überwachung

                         Abschnitt 4

             Besondere Regelungen zum
          Strahlenschutz in Schulen und bei
         Lehr- und Ausbildungsverhältnissen

§ 82 Strahlenschutz in Schulen und bei Lehr- und Ausbil-
     dungsverhältnissen

                         Abschnitt 5
            Sicherheit von Strahlenquellen

                        Unterabschnitt 1
                Hochradioaktive Strahlenquellen

§ 83 Werte für hochradioaktive Strahlenquellen
§ 84 Register über hochradioaktive Strahlenquellen

                        Unterabschnitt 2
          Sicherheit und Sicherung von Strahlenquellen

§   85   Buchführung und Mitteilung

§   86   Buchführung und Mitteilung bei der Freigabe

§   87   Sicherung und Lagerung radioaktiver Stoffe

§   88   Wartung und Prüfung
§   89   Dichtheitsprüfung
§   90   Strahlungsmessgeräte
§   91   Kennzeichnungspflicht
§   92   Besondere Kennzeichnungspflichten
§   93   Entfernen von Kennzeichnungen
§   94   Abgabe radioaktiver Stoffe
§   95   Rücknahme hochradioaktiver Strahlenquellen
§   96   Überlassen von Störstrahlern
§   97   Aufbewahrung und Bereithalten von Unterlagen
§   98   Einweisung in Tätigkeiten mit Strahlungsquellen

                         Abschnitt 6

                     Schutz der

             Bevölkerung und der Umwelt

§ 99 Begrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe
§ 100 Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu
      erwartenden Exposition
§ 101 Ermittlung der von Einzelpersonen der Bevölkerung er-
      haltenen Exposition

§ 102 Zulässige Ableitungen radioaktiver Stoffe

§ 103 Emissions- und Immissionsüberwachung
§ 104 Begrenzung der Exposition durch Störfälle

                         Abschnitt 7

                       Vorkommnisse
§ 105 Vorbereitende Maßnahmen zur Vermeidung, zum Erken-
      nen und zur Eindämmung der Auswirkungen eines Vor-
      kommnisses bei der Anwendung am Menschen
§ 106 Vorbereitende Maßnahmen für Notfälle oder Störfälle
§ 107 Maßnahmen bei einem Notfall oder Störfall
§ 108 Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses
§ 109 Untersuchung, Aufzeichnung und Aufbewahrung
BGBl. 2018, Seite 2038 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2038
§ 110 Aufgaben der zuständigen Aufsichtsbehörden
§ 111 Aufgaben der zentralen Stelle
§ 112 Meldung und Erfassung von Vorkommnissen nach ande-
      ren Rechtsvorschriften
§ 113 Ausnahme

                         Abschnitt 8

         Anwendung ionisierender Strahlung
        oder radioaktiver Stoffe am Menschen

                        Unterabschnitt 1

                   Technische Anforderungen

§ 114 Anforderungen an die Ausrüstung bei der Anwendung am
      Menschen
§ 115 Qualitätssicherung vor Inbetriebnahme; Abnahmeprüfung

§ 116 Konstanzprüfung
§ 117 Aufzeichnungen
§ 118 Bestandsverzeichnis

                        Unterabschnitt 2

                     Anforderungen im
        Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen

§ 119    Rechtfertigende Indikation
§ 120    Schutz von besonderen Personengruppen
§ 121    Maßnahmen bei der Anwendung
§ 122    Beschränkung der Exposition

§ 123    Anforderungen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer
         Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie

§ 124    Informationspflichten
§ 125    Diagnostische Referenzwerte; Bevölkerungsdosis

§ 126    Risikoanalyse vor Strahlenbehandlungen
§ 127    Aufbewahrung, Weitergabe und Übermittlung von Auf-
         zeichnungen, Röntgenbildern, digitalen Bilddaten und
         sonstigen Untersuchungsdaten
§ 128    Bestimmung von ärztlichen und zahnärztlichen Stellen zur
         Qualitätssicherung
§ 129    Mitteilung der Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit
         an eine ärztliche oder zahnärztliche Stelle

§ 130    Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch ärztliche und
         zahnärztliche Stellen

§ 131    Medizinphysik-Experte
§ 132    Aufgaben des Medizinphysik-Experten

                         Abschnitt 9

          Besondere Anforderungen
       bei der Anwendung radioaktiver
     Stoffe oder ionisierender Strahlung
   zum Zweck der medizinischen Forschung

§ 133 Grundsatz der Einwilligung nach Aufklärung und Befra-

      gung
§ 134 Einwilligungen der in das Forschungsvorhaben einge-
      schlossenen Person
§ 135 Aufklärung und Befragung
§ 136 Anwendung an nicht Einwilligungsfähigen und an Min-
      derjährigen
§ 137 Weitere Anwendungsverbote und Anwendungsbeschrän-
      kungen

§ 138 Besondere Schutzpflichten

§ 139 Qualitätssicherung

§ 140 Aufbewahrungspflichten; weitere Regelungen zu Auf-

      zeichnungen
§ 141 Mitteilungspflichten
§ 142 Abschlussbericht
§ 143 Behördliche Schutzanordnung

                       Abschnitt 10
             Anwendung ionisierender
           Strahlung oder radioaktiver
        Stoffe am Tier in der Tierheilkunde
§ 144 Anforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung

                       Abschnitt 11
                 Berechtigte Personen

§ 145 Berechtigte Personen bei der Anwendung am Menschen
§ 146 Berechtigte Personen in der Tierheilkunde
§ 147 Berechtigte Personen außerhalb der Anwendung am
      Menschen oder der Tierheilkunde

                           Kapitel 7
           Informationspflichten des Herstellers

§ 148 Informationspflichten des Herstellers von Geräten

                           Kapitel 8

                     Aufsichtsprogramm
§ 149 Aufsichtsprogramm

                            Teil 3
               Strahlenschutz bei
          Notfallexpositionssituationen

§ 150 Dosimetrie bei Einsatzkräften
§ 151 Besondere ärztliche Überwachung von Einsatzkräften
§ 152 Hilfeleistung und Beratung von Behörden, Hilfsorganisa-
      tionen und Einsatzkräften bei einem Notfall

                            Teil 4

             Strahlenschutz bei
     bestehenden Expositionssituationen

                           Kapitel 1
                      Schutz vor Radon

                        Abschnitt 1
         Gemeinsame Vorschriften für
    Aufenthaltsräume und für Arbeitsplätze

§ 153 Festlegung von Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des
      Strahlenschutzgesetzes

§ 154 Maßnahmen zum Schutz vor Radon für Neubauten in
      Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlen-
      schutzgesetzes

                        Abschnitt 2
    Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen

§ 155 Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration; aner-
      kannte Stelle
§ 156 Arbeitsplatzbezogene Abschätzung der Exposition
§ 157 Ermittlung der Exposition und der Körperdosis

§ 158 Weitere Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes

                           Kapitel 2
        Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten
§ 159 Ermittlung der spezifischen Aktivität

                           Kapitel 3

                    Radioaktive Altlasten

§ 160 Ermittlung der Exposition der Bevölkerung

§ 161 Prüfwerte bei radioaktiven Altlasten und bei der Still-

      legung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebs-
      stätten des Uranerzbergbaus
§ 162 Emissions- und Immissionsüberwachung bei der Still-
      legung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebs-
      stätten des Uranerzbergbaus
BGBl. 2018, Seite 2039 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2039
§ 163 Grundsätze für die Optimierung von Sanierungsmaß-
      nahmen
§ 164 Inhalt von Sanierungsplänen
§ 165 Schutz der Arbeitskräfte bei radioaktiven Altlasten

                           Kapitel 4
        Sonstige bestehende Expositionssituationen

§ 166 Schutz der Arbeitskräfte bei sonstigen bestehenden
      Expositionssituationen

                            Teil 5

              Expositionssituations-

            übergreifende Vorschriften

                           Kapitel 1
                 Abhandenkommen, Fund
           und Erlangung; kontaminiertes Metall

§ 167   Abhandenkommen
§ 168   Fund und Erlangung
§ 169   Kontaminiertes Metall
§ 170   Information des zuständigen Bundesministeriums

                           Kapitel 2

                   Dosis- und Messgrößen

§ 171 Dosis- und Messgrößen

                           Kapitel 3

                  Gemeinsame Vorschriften
                 für die berufliche Exposition

§ 172   Messstellen
§ 173   Strahlenschutzregister
§ 174   Strahlenpass
§ 175   Ermächtigte Ärzte
§ 176   Duldungspflichten

                           Kapitel 4
             Bestimmung von Sachverständigen

§ 177   Bestimmung von Sachverständigen
§ 178   Erweiterung der Bestimmung
§ 179   Überprüfung der Zuverlässigkeit
§ 180   Unabhängigkeit
§ 181   Fachliche Qualifikation
§ 182   Prüfmaßstab
§ 183   Pflichten des behördlich bestimmten Sachverständigen

                            Teil 6

                Schlussbestimmungen
                           Kapitel 1

                    Ordnungswidrigkeiten
§ 184 Ordnungswidrigkeiten

                           Kapitel 2
                   Übergangsvorschriften

§ 185   Bauartzulassung (§§ 16 bis 26)

§ 186   Rückstände (§ 29)
§ 187   Freigabe (§§ 31 bis 42)
§ 188   Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes (§§ 44
        und 45)

§ 189   Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlen-
        schutz (§§ 47, 49 und 51)
§ 190   Übergangsvorschriften im Zusammenhang mit Strahlen-
        schutzbereichen (§§ 52 bis 62)
§ 191   Dosisrichtwerte bei Tätigkeiten (§ 72)
§ 192   Register über hochradioaktive Strahlenquellen (§ 84)

§ 193 Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu
      erwartenden und erhaltenen Exposition (§§ 99, 100, 101,
      Anlage 11)
§ 194 Begrenzung der Exposition durch Störfälle (§ 104)
§ 195 Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen (§ 114)
§ 196 Ärztliche und zahnärztliche Stellen (§ 128)
§ 197 Dosis- und Messgrößen (§ 171, Anlage 18)
§ 198 Strahlenpass (§ 174)

§ 199 Ermächtigte Ärzte (§ 175)
§ 200 Behördlich bestimmte Sachverständige (§ 181)

Anlage 1 Liste der nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten

Anlage 2 Erforderliche Unterlagen zur Prüfung der Rechtfer-

          tigung von Tätigkeitsarten
Anlage 3 Genehmigungsfreie Tätigkeiten
Anlage 4 Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freiga-
          bearten, Werte für hochradioaktive Strahlenquellen,
          Werte der Oberflächenkontamination, Liste der Radio-
          nuklide und bei den Berechnungen berücksichtigte
          Tochternuklide
Anlage 5 Überwachungsgrenzen sowie Verwertungs- und Be-
          seitigungswege für die Bestimmung der Überwa-
          chungsbedürftigkeit von Rückständen
Anlage 6 Grundsätze für die Ermittlung von Expositionen bei
          Rückständen

Anlage 7 Voraussetzungen für die Entlassung aus der Über-
          wachung bei gemeinsamer Deponierung von über-
          wachungsbedürftigen Rückständen mit anderen
          Rückständen und Abfällen
Anlage 8 Festlegungen zur Freigabe

Anlage 9 Liste der Daten über hochradioaktive Strahlenquellen
          (HRQ), die im Register über hochradioaktive Strah-
          lenquellen (HRQ-Register) erfasst werden
Anlage 10 Strahlenzeichen
Anlage 11 Annahmen bei der Berechnung der Exposition
Anlage 12 Leitstellen des Bundes für die Emissions- und Immis-
          sionsüberwachung
Anlage 13 Information der Bevölkerung zur Vorbereitung auf
          einen Notfall
Anlage 14 Kriterien für die Bedeutsamkeit eines Vorkommnisses
          bei medizinischer Exposition und bei Exposition der
          untersuchten Person bei einer nichtmedizinischen
          Anwendung
Anlage 15 Kriterien für die Bedeutsamkeit eines Vorkommnisses
          in einer geplanten Expositionssituation
Anlage 16 Kriterien zur Bestimmung der Art und des Ausmaßes
          des mit einer Tätigkeit verbundenen Risikos
Anlage 17 Aktivitätsindex und nicht zu überschreitende Werte
          nach § 135 Absatz 1 Satz 3 des Strahlenschutz-
          gesetzes

Anlage 18 Dosis- und Messgrößen
Anlage 19 Prüfungen zum Erwerb und Erhalt der erforderlichen
          fachlichen Qualifikation für die Ausübung einer Tätig-
          keit als behördlich bestimmter Sachverständiger nach
          § 172 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes

                            Teil 1

                Begriffsbestimmungen

                              §1

                  Begriffsbestimmungen
   (1) Ableitung: Abgabe flüssiger, an Schwebstoffe

gebundener oder gasförmiger radioaktiver Stoffe auf

hierfür vorgesehenen Wegen.
   (2) Äquivalentdosis: Produkt aus der Energiedosis
im ICRU-Weichteilgewebe und dem Qualitätsfaktor Q
der ICRU nach Anlage 18 Teil D, der die Einflüsse der
Strahlungsart und der Strahlungsenergie berücksich-
BGBl. 2018, Seite 2040 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2040
tigt. Beim Vorliegen mehrerer Strahlungsarten und
Strahlungsenergien ist die gesamte Äquivalentdosis
die Summe ihrer ermittelten Einzelbeiträge.
   (3) Betriebsgelände: Grundstück, auf dem sich kern-
technische Anlagen, Anlagen zur Erzeugung ionisieren-
der Strahlung und Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3
Satz 1 zweiter Satzteil des Atomgesetzes oder Ein-
richtungen befinden und zu dem der Strahlenschutz-
verantwortliche den Zugang oder auf dem der Strahlen-
schutzverantwortliche die Aufenthaltsdauer von Per-
sonen beschränken kann.

  (4) Diagnostische Referenzwerte:
1. Dosiswerte bei Anwendung ionisierender Strahlung
   am Menschen oder
2. empfohlene Aktivitätswerte bei Anwendung radio-
   aktiver Stoffe am Menschen,
für typische Untersuchungen, bezogen auf Standard-
phantome oder auf Patientengruppen, für einzelne
Gerätekategorien.
   (5) Dosisrichtwert: eine effektive Dosis oder Organ-
Äquivalentdosis, die bei der Planung und der Optimie-
rung von Schutzmaßnahmen für Personen in geplanten
Expositionssituationen als oberer Wert für die in Be-
tracht zu ziehende Exposition dient.
   (6) Energiedosis: Energie, die durch ionisierende
Strahlung in Materie, einem Organ oder Gewebe depo-
niert worden ist, geteilt durch die Masse der bestrahlten
Materie, des bestrahlten Organs oder Gewebes.

   (7) Im Sinne des Forschungsvorhabens gesunde
Person: Person, an der zum Zweck der medizinischen
Forschung ein radioaktiver Stoff oder ionisierende
Strahlung angewendet wird oder werden soll und bei
der weder die Krankheit, deren Erforschung Gegen-
stand des Forschungsvorhabens ist, noch ein entspre-
chender Krankheitsverdacht vorliegt.

   (8) Intervention: Einsatz von Röntgenbildgebungs-
techniken, um zu medizinischen Zwecken die Einbrin-
gung von Geräten und Substanzen in den Körper und
ihre Steuerung zu ermöglichen.

   (9) Maximale Betriebsbedingungen: Kombination
der technischen Einstellparameter, die unter normalen
Betriebsbedingungen bei Röntgenstrahlern nach § 18
Absatz 1 Nummer 1, Röntgeneinrichtungen nach den
§§ 19 bis 22 und Störstrahlern nach § 23 zur höchsten
Ortsdosisleistung und bei Röntgenstrahlern nach § 18
Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 zur höchsten mitt-
leren Ortsdosisleistung führen; hierzu gehören die
Spannung für die Beschleunigung von Elektronen, der
Röntgenröhrenstrom und gegebenenfalls weitere Para-
meter wie Einschaltzeit oder Elektrodenabstand.

   (10) Oberflächenkontamination: Verunreinigung ei-
ner Oberfläche mit radioaktiven Stoffen, die die nicht
festhaftende, die festhaftende und die über die Ober-
fläche eingedrungene Aktivität umfasst. Die Einheit der
Messgröße der Oberflächenkontamination ist die flä-
chenbezogene Aktivität in Becquerel pro Quadratzenti-
meter.

   (11) Oberflächenkontamination, nicht festhaftende:
Verunreinigung einer Oberfläche mit radioaktiven Stof-
fen, bei denen eine Weiterverbreitung der radioaktiven
Stoffe nicht ausgeschlossen werden kann.

   (12) Ortsdosis: Äquivalentdosis, gemessen mit den
in Anlage 18 Teil A angegebenen Messgrößen an einem
bestimmten Ort.
   (13) Ortsdosisleistung: in einem bestimmten Zeit-
intervall erzeugte Ortsdosis, geteilt durch die Länge
des Zeitintervalls.
   (14) Personendosis: Äquivalentdosis, gemessen mit
den in Anlage 18 Teil A angegebenen Messgrößen an
einer für die Exposition repräsentativen Stelle der
Körperoberfläche.

   (15) Prüfende Person: natürliche Person, die in einer
Sachverständigenorganisation eigenständig Sachver-
ständigentätigkeiten durchführt.
  (16) Sachverständiger:
1. natürliche Person, die eigenständig Sachverständi-
   gentätigkeiten durchführt (Einzelsachverständiger)
   oder
2. juristische Person oder nicht rechtsfähige Personen-
   vereinigung, die Sachverständigentätigkeiten durch-
   führt (Sachverständigenorganisation).
   (17) Spezifische Aktivität: Verhältnis der Aktivität ei-
nes Radionuklids zur Masse des Materials, in dem das
Radionuklid verteilt ist. Bei festen radioaktiven Stoffen
ist die Bezugsmasse für die Bestimmung der spezifi-
schen Aktivität die Masse des Körpers oder Gegen-
standes, mit dem die Radioaktivität bei vorgesehener
Anwendung untrennbar verbunden ist. Bei gasförmigen
radioaktiven Stoffen ist die Bezugsmasse die Masse
des Gases oder des Gasgemisches.

  (18) Störfall: Ereignisablauf, bei dessen Eintreten der
Betrieb der kerntechnischen Anlage, der Anlage zur
Erzeugung ionisierender Strahlung oder die Tätigkeit
aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt
werden kann und für den die kerntechnische Anlage
oder die Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung
auszulegen ist oder für den bei der Tätigkeit vorsorglich
Schutzvorkehrungen vorzusehen sind.

   (19) Tierbegleitperson: einwilligungsfähige Person,
die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die außerhalb
ihrer beruflichen Tätigkeit freiwillig ein Tier begleitet
oder betreut.

  (20) Überwachung, ärztliche: ärztliche Untersu-
chung, gesundheitliche Beurteilung und Beratung einer
beruflich exponierten Person durch einen ermächtigten
Arzt.
  (21) Verbringung:

1. Einfuhr in den Geltungsbereich dieser Verordnung
   aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Euro-
   päischen Union ist,

2. Ausfuhr aus dem Geltungsbereich dieser Verord-
   nung in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der
   Europäischen Union ist, oder
3. grenzüberschreitender Warenverkehr aus einem
   Mitgliedstaat der Europäischen Union in den
   Geltungsbereich dieser Verordnung oder in einen
   Mitgliedstaat der Europäischen Union aus dem
   Geltungsbereich dieser Verordnung.

   (22) Vorkommnis: Ereignis in einer geplanten Expo-
sitionssituation, das zu einer unbeabsichtigten Expo-
sition geführt hat, geführt haben könnte oder führen
BGBl. 2018, Seite 2041 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2041
könnte. Kein Vorkommnis liegt vor, wenn das Ereignis
für den Strahlenschutz nicht relevant ist.
   (23) Zur medizinischen Forschung Berechtigter: der
Inhaber der Genehmigung nach § 31 des Strahlen-
schutzgesetzes oder derjenige, nach dessen Anzeige
nach § 33 Absatz 3 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes
mit der angezeigten Anwendung begonnen werden
darf.

                        Teil 2
               Strahlenschutz bei
        geplanten Expositionssituationen

                     Kapitel 1

 Rechtfertigung von Tätigkeitsarten
                         §2

        Nicht gerechtfertigte Tätigkeitsarten

   Tätigkeiten, die den in Anlage 1 genannten nicht ge-

rechtfertigten Tätigkeitsarten zuzuordnen sind, dürfen

nicht ausgeübt werden.

                         §3

            Verfahren zur Prüfung der

        Rechtfertigung von Tätigkeitsarten

       nach § 7 des Strahlenschutzgesetzes

   (1) Die nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutz-
gesetzes zu übermittelnden Unterlagen umfassen ne-
ben den jeweiligen Genehmigungs- oder Anzeigeunter-
lagen die Unterlagen nach Anlage 2 Teil A sowie eine
Darlegung der Zweifel der für das Genehmigungs- oder
Anzeigeverfahren zuständigen Behörde.

   (2) Leitet eine für den Strahlenschutz zuständige
oberste Landesbehörde die ihr übermittelten Unter-
lagen an das Bundesministerium für Umwelt, Natur-

schutz und nukleare Sicherheit weiter, so hat sie zu

den Zweifeln der für das Genehmigungs- oder Anzeige-

verfahren zuständigen Behörde schriftlich Stellung zu

nehmen und die Stellungnahme zusammen mit den

Unterlagen unverzüglich zu übermitteln.

   (3) Die Frist zur Prüfung nach § 7 Absatz 2 Satz 1

des Strahlenschutzgesetzes beginnt mit der Fest-

stellung der Vollständigkeit der Unterlagen durch das

Bundesamt für Strahlenschutz. Das Bundesamt für

Strahlenschutz informiert das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und die
für das Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren zustän-
dige Behörde oder, im Falle des Absatzes 2, die
oberste Landesbehörde über den Beginn der Prüfung.
   (4) Das Bundesamt für Strahlenschutz kann auch
nach Feststellung der Vollständigkeit für die Prüfung
erforderliche Unterlagen nachfordern.
   (5) Das Bundesamt für Strahlenschutz legt den Be-
richt unverzüglich nach Abschluss der Prüfung dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit vor und veröffentlicht den Bericht
im Bundesanzeiger. Das Bundesministerium für Um-
welt, Naturschutz und nukleare Sicherheit informiert
die für das Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren
zuständige Behörde oder, im Falle des Absatzes 2,
die oberste Landesbehörde über das Ergebnis der Prü-
fung.

                          §4
             Verfahren zur Prüfung der
         Rechtfertigung von Tätigkeitsarten
       nach § 38 des Strahlenschutzgesetzes
   (1) Die für die Erteilung einer Genehmigung nach
§ 40 oder § 42 des Strahlenschutzgesetzes oder einer
Bauartzulassung nach § 45 des Strahlenschutzge-
setzes zuständige Behörde hat dem Bundesamt für
Strahlenschutz zusammen mit dem gemäß § 41 Ab-
satz 5 Satz 1, § 43 Absatz 2 Satz 1 oder § 46 Absatz 3
Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes weiterzuleitenden
Antrag Folgendes vorzulegen:
1. die Darlegung, warum die beabsichtigte Verwen-
   dung, die beabsichtigte Lagerung oder der beab-
   sichtigte Betrieb eine neue Tätigkeitsart darstellt,
   und
2. die Unterlagen, die zur Prüfung der Rechtfertigung
   der Tätigkeitsart erforderlich sind, insbesondere die

   in Anlage 2 aufgeführten Unterlagen.

Das Bundesamt für Strahlenschutz kann für die Prüfung

erforderliche Unterlagen nachfordern; die Frist nach

§ 38 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes bleibt
davon unberührt.

   (2) Das Bundesamt für Strahlenschutz informiert das

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nu-

kleare Sicherheit, die für die Erteilung der Genehmi-

gung nach § 40 oder § 42 des Strahlenschutzgesetzes
oder der Bauartzulassung nach § 45 Absatz 1 Num-
mer 1 oder 3 bis 6 des Strahlenschutzgesetzes zustän-
dige Behörde sowie die für den Strahlenschutz zustän-
digen obersten Landesbehörden über den Beginn einer
Prüfung.

  (3) Das Bundesamt für Strahlenschutz bewertet bei
der Prüfung der Rechtfertigung der Tätigkeitsart ins-
besondere, ob

1. die Leistungsfähigkeit und Eignung des Konsum-

   guts, der Vorrichtung, der Anlage, der Röntgen-

   einrichtung oder des Störstrahlers die beabsichtigte

   Verwendung, die beabsichtigte Lagerung oder den

   beabsichtigten Betrieb rechtfertigt,

2. die Auslegung geeignet ist, um sicherzustellen, dass

   Expositionen bei normaler Verwendung sowie die

   Wahrscheinlichkeit einer falschen Verwendung oder

   unfallbedingter Expositionen und deren Folgen so

   gering wie möglich sind.

   (4) Das Bundesamt für Strahlenschutz veröffentlicht
seine Stellungnahme zur Rechtfertigung der Tätigkeits-
art unverzüglich nach ihrer Fertigstellung im Bundes-
anzeiger.
   (5) Das Bundesamt für Strahlenschutz übermittelt
die Stellungnahme unverzüglich
1. dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
   und nukleare Sicherheit,
2. der für das ausgesetzte Genehmigungs- oder Zulas-
   sungsverfahren zuständigen Behörde und

3. im Falle eines Antrags nach § 40 oder § 42 des
   Strahlenschutzgesetzes den zuständigen Kontakt-
   stellen der anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 76
   Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2013/59 Euratom.
Die für die Erteilung einer Genehmigung nach § 40 oder
§ 42 des Strahlenschutzgesetzes oder einer Bauart-
BGBl. 2018, Seite 2042 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2042
zulassung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 bis 6
des Strahlenschutzgesetzes zuständigen Behörden

übermitteln dem Bundesamt für Strahlenschutz Infor-

mationen über erteilte Genehmigungen für Konsum-
güter sowie über Bauartzulassungen. Das Bundesamt
für Strahlenschutz veröffentlicht eine Liste mit den
wesentlichen Angaben über den Gegenstand dieser
Genehmigungen oder Bauartzulassungen.

                     Kapitel 2

              Vorabkontrolle
         bei radioaktiven Stoffen
       oder ionisierender Strahlung

                     Abschnitt 1

                 Ausnahmen von
               der Genehmigungs-

            und Anzeigebedürftigkeit
           einer Tätigkeit; Ausnahmen
       von Genehmigungsvoraussetzungen

                          §5
            Genehmigungsfreier Umgang

   (1) Eine Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3
des Strahlenschutzgesetzes ist in den in Anlage 3 Teil A
und B genannten Fällen nicht erforderlich. Bei der Prü-
fung der Voraussetzungen nach Anlage 3 Teil B Num-
mer 1 oder 2 bleiben die mit den Tätigkeiten nach An-
lage 3 Teil A oder Teil B Nummer 3 bis 9 verbundenen
radioaktiven Stoffe außer Betracht.

    (2) Bei einem nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 oder
Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes genehmigten
Umgang ist ein darüber hinausgehender genehmi-
gungsfreier Umgang nach Absatz 1 für die radioaktiven
Stoffe, die in der Genehmigung aufgeführt sind, auch
unterhalb der Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1
Spalte 2 und 3 nicht zulässig. Dies gilt nicht, wenn in
einem einzelnen Betrieb oder selbständigen Zweigbe-
trieb, bei Nichtgewerbetreibenden am Ort der Tätigkeit
des Genehmigungsinhabers, mit radioaktiven Stoffen in
mehreren, räumlich voneinander getrennten Gebäuden,
Gebäudeteilen, Anlagen oder Einrichtungen umgegan-
gen wird und ausreichend sichergestellt ist, dass die
radioaktiven Stoffe aus den einzelnen Gebäuden, Ge-
bäudeteilen, Anlagen oder Einrichtungen nicht
zusammenwirken können.

                          §6
                Genehmigungsfreier
            Besitz von Kernbrennstoffen

  (1) Die Vorschriften des § 5 Absatz 2 bis 4 des
Atomgesetzes sind auf denjenigen nicht anzuwenden,
der
1. mit Kernbrennstoffen
  a) nach § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3
     Teil B Nummer 1 oder 2 ohne Genehmigung oder
  b) auf Grund einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1
     Nummer 3 oder Absatz 2 des Strahlenschutz-

     gesetzes

  umgehen darf oder

2. Kernbrennstoffe

  a) auf Grund von § 28 des Strahlenschutzgesetzes

     ohne Genehmigung oder

  b) auf Grund einer Genehmigung nach § 27 Absatz 1
     des Strahlenschutzgesetzes

  befördern darf.
   (2) Die Herausgabe von Kernbrennstoffen aus der
staatlichen Verwahrung nach § 5 Absatz 6 des Atom-
gesetzes oder aus der genehmigten Aufbewahrung
nach § 6 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1 Num-
mer 3 des Strahlenschutzgesetzes ist auch zulässig,
wenn der Empfänger zum Besitz der Kernbrennstoffe
nach Absatz 1 berechtigt ist oder wenn diese Kern-
brennstoffe zum Zweck der Ausfuhr befördert werden
sollen.

                          §7

                Genehmigungs- und
         anzeigefreier Betrieb von Anlagen
       zur Erzeugung ionisierender Strahlung
   Wer eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strah-
lung der in Anlage 3 Teil C genannten Art betreibt, be-
darf weder einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1
Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes, noch hat er
eine Anzeige nach § 17 Absatz 1 des Strahlenschutz-
gesetzes zu erstatten.

                          §8

                Genehmigungsfreier
              Betrieb von Störstrahlern

  Eine Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 5
des Strahlenschutzgesetzes ist in den in Anlage 3 Teil D
genannten Fällen nicht erforderlich.

                          §9

             Anzeigefreie Prüfung,
     Erprobung, Wartung und Instandsetzung
   von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
   Eine Anzeige nach § 22 Absatz 1 des Strahlen-
schutzgesetzes haben folgende Personen nicht zu er-
statten:

1. derjenige, der geschäftsmäßig Störstrahler nach An-
   lage 3 Teil D Nummer 3 prüft, erprobt, wartet oder
   instand setzt,
2. derjenige, der, ohne Röntgenstrahlung einzuschal-
   ten, Tätigkeiten nach § 22 Absatz 1 des Strahlen-
   schutzgesetzes an Anwendungsgeräten, Zusatz-
   geräten und Zubehör, der erforderlichen Software
   sowie an Vorrichtungen zur medizinischen Befun-
   dung durchführt, die keine Strahlenschutzmaß-
   nahmen erfordern.

                         § 10
                   Befreiung von
         der Pflicht zur Deckungsvorsorge

  (1) Keiner Deckungsvorsorge nach § 13 Absatz 2

des Strahlenschutzgesetzes für die Erteilung einer Um-
gangsgenehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des
BGBl. 2018, Seite 2043 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2043
Strahlenschutzgesetzes sowie nach § 6 Absatz 2 Num-
mer 3 und § 9 Absatz 2 Nummer 4 des Atomgesetzes
bedarf es, wenn

1. die Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe, mit de-
   nen in dem einzelnen Betrieb oder selbständigen
   Zweigbetrieb, bei Nichtgewerbetreibenden am Ort
   der Tätigkeit des Antragstellers, umgegangen wird,
   das 106fache der Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1
   Spalte 2 und bei angereichertem Uran die Masse an
   Uran-235 den Wert von 350 Gramm nicht über-
   schreitet und

2. ausreichend sichergestellt ist, dass die sonstigen
   radioaktiven Stoffe aus den einzelnen Gebäuden,
   Gebäudeteilen, Anlagen oder Einrichtungen nicht
   zusammenwirken können.

   (2) Keiner Deckungsvorsorge nach § 13 Absatz 2
des Strahlenschutzgesetzes für die Erteilung einer Um-
gangsgenehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des

Strahlenschutzgesetzes bedarf es ferner, wenn in dem
einzelnen Betrieb oder selbständigen Zweigbetrieb, bei
Nichtgewerbetreibenden am Ort der Tätigkeit des
Antragstellers, mit sonstigen radioaktiven Stoffen in
mehreren räumlich voneinander getrennten Gebäuden,
Gebäudeteilen, Anlagen oder Einrichtungen umgegan-
gen wird und wenn
1. die Aktivität der sonstigen radioaktiven Stoffe in den
   einzelnen Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen oder
   Einrichtungen das 106fache der Freigrenzen der An-
   lage 4 Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreitet und

2. ausreichend sichergestellt ist, dass die sonstigen

   radioaktiven Stoffe aus den einzelnen Gebäuden,

   Gebäudeteilen, Anlagen oder Einrichtungen nicht

   zusammenwirken können.

  (3) Bei der Anwendung des Absatzes 1 oder 2 darf
der Anteil an offenen radioaktiven Stoffen das 105fache
der Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 nicht
überschreiten.
  (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für hochradio-
aktive Strahlenquellen.

                          § 11

                     Freigrenzen

   Die Radionuklide, für die Freigrenzen bestehen, und
die nach dem Strahlenschutzgesetz maßgeblichen

Freigrenzen ergeben sich aus Anlage 4 Tabelle 1
Spalte 1 bis 3.

                     Abschnitt 2

              Grenzüberschreitende
          Verbringung radioaktiver Stoffe

                          § 12
             Genehmigungsbedürftige
         grenzüberschreitende Verbringung

   (1) Einer Genehmigung bedarf, wer hochradioaktive
Strahlenquellen nicht nur vorübergehend zur eigenen
Nutzung im Rahmen eines genehmigten Umgangs aus
einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen

Union ist, in den Geltungsbereich dieser Verordnung
verbringt, wenn

1. deren Aktivität jeweils das Zehnfache des Wertes
   für hochradioaktive Strahlenquellen der Anlage 4
   Tabelle 1 Spalte 4 beträgt oder überschreitet,
2. sie ebenso wie ihre Schutzbehälter oder Aufbewah-
   rungsbehältnisse keine Kennzeichnung nach § 92
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 92 Absatz 1 Satz 2
   aufweisen oder

3. ihnen keine Dokumentation nach § 94 Absatz 3 bei-
   gefügt ist.

  (2) Einer Genehmigung bedarf, wer folgende radio-
aktive Stoffe nicht nur vorübergehend zur eigenen Nut-
zung im Rahmen eines genehmigten Umgangs aus
dem Geltungsbereich dieser Verordnung in einen Staat
verbringt, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen
Union ist:

1. hochradioaktive Strahlenquellen,

  a) deren Aktivität jeweils das Zehnfache des Wertes
     für hochradioaktive Strahlenquellen der Anlage 4
     Tabelle 1 Spalte 4 beträgt oder überschreitet,
  b) die ebenso wie ihre Schutzbehälter oder Aufbe-
     wahrungsbehältnisse keine Kennzeichnung nach
     § 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 92 Ab-
     satz 1 Satz 2 aufweisen oder
  c) denen keine Dokumentation nach § 94 Absatz 3
     beigefügt ist,

oder

2. sonstige radioaktive Stoffe nach § 3 Absatz 1 des

   Strahlenschutzgesetzes oder Kernbrennstoffe nach

   § 3 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes, deren

   Aktivität je Versandstück das 108fache der Freigren-
   zen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 beträgt oder
   überschreitet.
   (3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erfor-
derlich, soweit eine Genehmigung nach § 3 Absatz 1
des Atomgesetzes vorliegt, die sich gemäß § 10a Ab-
satz 1 des Atomgesetzes auf eine Verbringung nach
Absatz 1 erstreckt. Eine Genehmigung nach Absatz 2
ist nicht erforderlich, soweit eine Genehmigung nach

§ 3 Absatz 1 des Atomgesetzes vorliegt, die sich
gemäß § 10a Absatz 1 des Atomgesetzes auf eine
Verbringung nach Absatz 2 erstreckt.

                         § 13

                Anmeldebedürftige
         grenzüberschreitende Verbringung
   (1) Wer sonstige radioaktive Stoffe nach § 3 Absatz 1
des Strahlenschutzgesetzes oder Kernbrennstoffe nach
§ 3 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes

1. aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Euro-
   päischen Union ist, in den Geltungsbereich dieser
   Verordnung verbringt oder
2. aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in ei-
   nen Staat verbringt, der nicht Mitgliedstaat der
   Europäischen Union ist,

und keiner Genehmigung nach § 12 Absatz 1 oder 2
bedarf, hat die Verbringung der nach § 188 Absatz 1
Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes zuständigen Be-
BGBl. 2018, Seite 2044 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2044
hörde elektronisch anzumelden. Bei der Zollabfertigung
ist der Nachweis der Anmeldung nach Satz 1 der nach
§ 188 Absatz 2 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes für
die Überwachung zuständigen Behörde oder der von
ihr benannten Stelle vorzulegen. Für die Anmeldung
ist der Ausdruck des elektronisch erzeugten Formulars
zu verwenden, das die nach § 188 Absatz 1 Satz 2 des
Strahlenschutzgesetzes zuständige Behörde bestimmt
hat.

   (2) Wer Kernbrennstoffe nach § 3 Absatz 1 des

Strahlenschutzgesetzes in Form von

1. bis zu 1 Kilogramm Uran, das auf 10 Prozent oder
   mehr, jedoch weniger als 20 Prozent an Uran-235
   angereichert ist, oder

2. weniger als 10 Kilogramm Uran, das auf weniger als

   10 Prozent an Uran-235 angereichert ist,

aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union ist, in den Geltungsbereich dieser Ver-
ordnung verbringt, hat die Verbringung abweichend
von § 3 Absatz 1 des Atomgesetzes nach Absatz 1 an-
zumelden.

   (3) Bei einer nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 an-
meldebedürftigen Verbringung in den Geltungsbereich
dieser Verordnung hat der Verbringer Vorsorge zu tref-
fen, dass die zu verbringenden radioaktiven Stoffe nach
der Verbringung erstmals nur an Personen abgegeben
werden, die eine Genehmigung nach § 12 Absatz 1
Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit
Absatz 2, des Strahlenschutzgesetzes oder § 6 Ab-
satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder
§ 9 Absatz 1 des Atomgesetzes besitzen.

                         § 14

         Ausnahmen; andere Vorschriften
    über die grenzüberschreitende Verbringung

  (1) Keiner Genehmigung nach § 3 Absatz 1 des
Atomgesetzes oder § 12 dieser Verordnung bedarf
und keine Anmeldung nach § 13 dieser Verordnung
hat vorzunehmen, wer

1. einen der in Anlage 3 Teil E genannten Stoffe oder

   eine dort genannte Vorrichtung verbringt,
2. sonstige radioaktive Stoffe nach § 3 Absatz 1 des
   Strahlenschutzgesetzes oder Kernbrennstoffe nach
   § 3 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes zollamtlich
   überwacht durch den Geltungsbereich dieser Ver-
   ordnung verbringt,

3. Stoffe im Sinne der Nummer 2 zur eigenen Nutzung

   im Rahmen eines genehmigten Umgangs vorüber-

   gehend grenzüberschreitend verbringt, sofern es
   sich nicht um hochradioaktive Strahlenquellen han-
   delt, oder

4. nach § 42 des Strahlenschutzgesetzes Konsum-
   güter verbringt.
   (2) Die §§ 12 und 13 dieser Verordnung gelten nicht
für die Verbringung durch die Bundeswehr.

  (3) Andere Vorschriften über die Verbringung bleiben
unberührt.

                         § 15
                Voraussetzungen für
           die Erteilung der Genehmigung
     für die grenzüberschreitende Verbringung

  (1) Die Genehmigung für eine grenzüberschreitende
Verbringung nach § 12 Absatz 1 ist zu erteilen, wenn
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-
   ken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers,
   seines gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen

   Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereini-

   gungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesell-
   schaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsfüh-
   rung Berechtigten ergeben, und
2. der Antragsteller Vorsorge getroffen hat, dass die
   radioaktiven Stoffe nach der Verbringung erstmals

   nur an Personen abgegeben werden, die die für

   den Umgang erforderliche Genehmigung besitzen.
Für hochradioaktive Strahlenquellen darf die Genehmi-
gung nach Satz 1 nur erteilt werden, wenn gewährleis-
tet ist, dass

1. sie und ihr Schutzbehälter oder Aufbewahrungsbe-
   hältnis eine Kennzeichnung nach § 92 Ab-
   satz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 92 Absatz 1 Satz 2
   aufweisen und
2. die schriftlichen Unterlagen nach § 94 Absatz 3 bei-
   gefügt sind.

  (2) Die Genehmigung für eine grenzüberschreitende
Verbringung nach § 12 Absatz 2 ist zu erteilen, wenn
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-
   ken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers,
   seines gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen
   Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereini-
   gungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesell-
   schaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsfüh-
   rung Berechtigten ergeben, und

2. gewährleistet ist, dass die zu verbringenden radio-
   aktiven Stoffe nicht in einer Weise verwendet wer-
   den, die die innere oder äußere Sicherheit der Bun-
   desrepublik Deutschland oder die Erfüllung ihrer in-
   ternationalen Verpflichtungen auf dem Gebiet der
   Kernenergie und des Strahlenschutzes gefährden.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

                     Abschnitt 3

                  Bauartzulassung

                         § 16
           Technische Anforderungen an

      die Bauartzulassung einer Vorrichtung,

      die sonstige radioaktive Stoffe enthält

   (1) Die Bauart einer Vorrichtung, die sonstige radio-
aktive Stoffe nach § 3 Absatz 1 des Strahlenschutzge-
setzes enthält, darf nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 des
Strahlenschutzgesetzes nur dann zugelassen werden,
wenn sichergestellt ist, dass
1. sie nur sonstige radioaktive Stoffe nach § 3 Absatz 1
   des Strahlenschutzgesetzes enthält, die

  a) umschlossen sind und
  b) berührungssicher abgedeckt sind,
BGBl. 2018, Seite 2045 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2045
2. die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von
   der berührbaren Oberfläche der Vorrichtung 1 Mikro-
   sievert durch Stunde bei normalen Betriebsbedin-
   gungen nicht überschreitet,
3. die Vorrichtung so ausgelegt ist, dass ein sicherer
   Einschluss der radioaktiven Stoffe bei bestim-
   mungsgemäßem Betrieb gewährleistet ist und außer
   der Qualitätskontrolle durch den Hersteller nach
   § 24 Nummer 2 und einer gegebenenfalls durchzu-
   führenden Dichtheitsprüfung nach § 25 Absatz 4
   keine weiteren Dichtheitsprüfungen an den radio-
   aktiven Stoffen, die in der Vorrichtung enthalten
   sind, erforderlich sind, und
4. die Aktivität der in der Vorrichtung enthaltenen ra-
   dioaktiven Stoffe das Zehnfache der Freigrenzen
   der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreitet.
   (2) Die für die Zulassung der Bauart zuständige
Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von den
Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a,
Nummer 3 oder 4 zulassen, sofern die durch die Vor-
richtung verursachte, zu erwartende jährliche, effektive
Dosis für eine Einzelperson der Bevölkerung im Bereich
von höchstens 10 Mikrosievert liegt.

                         § 17

            Technische Anforderungen
           an die Bauartzulassung einer

   Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung

   Die Bauart einer Anlage zur Erzeugung ionisierender
Strahlung, die nicht zur Anwendung am Menschen be-
stimmt ist, darf nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 des
Strahlenschutzgesetzes nur dann zugelassen werden,

wenn sichergestellt ist, dass die Ortsdosisleistung im

Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche

der Vorrichtung 1 Mikrosievert durch Stunde bei nor-

malen Betriebsbedingungen nicht überschreitet.

                         § 18

          Technische Anforderungen an

    die Bauartzulassung von Röntgenstrahlern

   (1) Die Bauart eines Röntgenstrahlers, der weder zur
Anwendung am Menschen noch zur Anwendung am
Tier bestimmt ist und, bei dem der Untersuchungs-

gegenstand nicht vom Schutzgehäuse mit umschlos-

sen wird, darf nach § 45 Absatz 1 Nummer 2 des Strah-

lenschutzgesetzes nur dann zugelassen werden, wenn
sichergestellt ist, dass

1. im Falle eines Röntgenstrahlers für Röntgenfein-

   strukturuntersuchungen die Ortsdosisleistung bei

   geschlossenen Strahlenaustrittsfenstern und den

   vom Hersteller oder Verbringer angegebenen maxi-

   malen Betriebsbedingungen in 1 Meter Abstand vom
   Brennfleck 3 Mikrosievert durch Stunde nicht über-
   schreitet, oder

2. im Falle eines Röntgenstrahlers, der nicht unter

   Nummer 1 fällt, die über einen je nach Anwendung

   geeigneten Zeitraum gemittelte Ortsdosisleistung
   bei geschlossenen Strahlenaustrittsfenstern und
   den vom Hersteller oder Verbringer angegebenen
   maximalen Betriebsbedingungen in 1 Meter Abstand
   vom Brennfleck folgende Werte nicht überschreitet:
  a) bei Nennspannungen bis 200 Kilovolt 2,5 Millisie-
     vert durch Stunde,

  b) bei Nennspannungen über 200 Kilovolt 10 Milli-
     sievert durch Stunde und nach Herunterregeln
     auf eine Röntgenspannung von 200 Kilovolt
     2,5 Millisievert durch Stunde.
   (2) Die Bauart eines Röntgenstrahlers, der zur An-
wendung von Röntgenstrahlung am Tier bestimmt ist,
darf nach § 45 Absatz 1 Nummer 2 des Strahlenschutz-
gesetzes nur dann zugelassen werden, wenn sicher-
gestellt ist, dass die über einen je nach Anwendung
geeigneten Zeitraum gemittelte Ortsdosisleistung bei
geschlossenem Strahlenaustrittsfenster und bei den
vom Hersteller oder Verbringer angegebenen maxima-
len Betriebsbedingungen
1. in 1 Meter Abstand vom Brennfleck 1 Millisievert
   durch Stunde nicht überschreitet und
2. in 0,1 Meter Abstand von der berührbaren Ober-
   fläche des Röntgenstrahlers, ausgenommen dem
   Bereich der Oberfläche, in dem sich das Strahlen-
   austrittsfenster befindet, 100 Mikrosievert durch
   Stunde nicht überschreitet, sofern der Röntgen-
   strahler für eine Anwendung aus der Hand geeignet
   ist.

                        § 19

          Technische Anforderungen an
   die Bauartzulassung von Basisschutzgeräten

   Die Bauart einer Röntgeneinrichtung, die weder zur

Anwendung am Menschen noch zur Anwendung am
Tier bestimmt ist, darf als Basisschutzgerät nach § 45
Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes nur
dann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass

1. das Schutzgehäuse außer der Röntgenröhre oder

   dem Röntgenstrahler auch den zu behandelnden

   oder zu untersuchenden Gegenstand so umschließt,

   dass ausschließlich Öffnungen zum Ein- und Aus-

   bringen des Gegenstandes vorhanden sind,
2. die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von
   der berührbaren Oberfläche des Schutzgehäuses

   und im Abstand von 0,1 Meter vor den Öffnungen

   10 Mikrosievert durch Stunde bei den vom Hersteller
   oder Verbringer angegebenen maximalen Betriebs-
   bedingungen nicht überschreitet und

3. die Röntgenröhre oder der Röntgenstrahler nur bei

   vollständig geschlossenem Schutzgehäuse betrie-

   ben werden kann; dies gilt nicht für

  a) Öffnungen im Schutzgehäuse gemäß Nummer 1,
     wenn das Ein- und Ausbringen des zu behandeln-

     den oder zu untersuchenden Gegenstandes aus-

     schließlich mittels Probenwechsler oder Förder-

     einrichtung geschieht und die Abmessungen der

     Öffnungen diesem Zweck angepasst sind, oder

  b) Untersuchungsverfahren, die einen kontinuier-
     lichen Betrieb des Röntgenstrahlers erfordern,
     wenn die Ortsdosisleistung im Innern des geöff-

     neten Schutzgehäuses 10 Mikrosievert durch

     Stunde nicht überschreitet.

                        § 20
          Technische Anforderungen an
   die Bauartzulassung von Hochschutzgeräten
  Die Bauart einer Röntgeneinrichtung, die weder zur
Anwendung am Menschen noch zur Anwendung am
BGBl. 2018, Seite 2046 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2046
Tier bestimmt ist, darf als Hochschutzgerät nach § 45
Absatz 1 Nummer 4 des Strahlenschutzgesetzes nur
dann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass
1. das Schutzgehäuse außer der Röntgenröhre oder
   dem Röntgenstrahler auch den zu behandelnden
   oder zu untersuchenden Gegenstand vollständig
   umschließt,
2. die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von
   der berührbaren Oberfläche des Schutzgehäuses –
   ausgenommen Innenräume nach Nummer 3 Buch-
   stabe a – bei den vom Hersteller oder Verbringer an-
   gegebenen maximalen Betriebsbedingungen 10 Mi-
   krosievert durch Stunde nicht überschreitet,

3. die Röntgenröhre oder der Röntgenstrahler nur bei
   vollständig geschlossenem Schutzgehäuse betrie-
   ben werden kann; dies gilt nicht für

  a) Schutzgehäuse, in die ausschließlich hineinge-
     fasst werden kann, wenn die Ortsdosisleistung
     im erreichbaren Teil des Innenraumes bei den
     vom Hersteller oder Verbringer angegebenen ma-
     ximalen Betriebsbedingungen 250 Mikrosievert
     durch Stunde nicht überschreitet, oder
  b) Untersuchungsverfahren, die einen kontinuier-
     lichen Betrieb des Röntgenstrahlers erfordern,
     wenn die Ortsdosisleistung im Innern des geöff-
     neten Schutzgehäuses 10 Mikrosievert durch
     Stunde nicht überschreitet.

                         § 21

           Technische Anforderungen
  an die Bauartzulassung von Vollschutzgeräten

   Die Bauart einer Röntgeneinrichtung, die weder zur

Anwendung am Menschen noch zur Anwendung am

Tier bestimmt ist, darf als Vollschutzgerät nach § 45
Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes nur
dann zugelassen werden,
1. wenn sichergestellt ist, dass
  a) das Schutzgehäuse außer der Röntgenröhre oder
     dem Röntgenstrahler auch den zu behandelnden
     oder zu untersuchenden Gegenstand vollständig
     umschließt,

  b) die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter
     von der berührbaren Oberfläche des Schutz-
     gehäuses 3 Mikrosievert durch Stunde bei den
     vom Hersteller oder Verbringer angegebenen ma-
     ximalen Betriebsbedingungen nicht überschrei-
     tet, und
2. wenn durch zwei voneinander unabhängige Sicher-
   heitseinrichtungen sichergestellt ist, dass
  a) die Röntgenröhre oder der Röntgenstrahler nur
     bei vollständig geschlossenem Schutzgehäuse
     betrieben werden kann oder
  b) bei Untersuchungsverfahren, die einen kontinu-
     ierlichen Betrieb des Röntgenstrahlers erfordern,
     das Schutzgehäuse während des Betriebes des
     Röntgenstrahlers nur bei geschlossenem Strah-
     lenaustrittsfenster geöffnet werden kann und
     hierbei im Inneren des Schutzgehäuses die Orts-
     dosisleistung 3 Mikrosievert durch Stunde nicht
     überschreitet.

                         § 22
        Technische Anforderungen an die
 Bauartzulassung von Schulröntgeneinrichtungen
   Die Bauart einer Röntgeneinrichtung, die weder zur
Anwendung am Menschen noch zur Anwendung am
Tier bestimmt ist, darf als Schulröntgeneinrichtung
nach § 45 Absatz 1 Nummer 6 des Strahlenschutz-
gesetzes nur dann zugelassen werden, wenn sicher-
gestellt ist, dass
1. die Voraussetzungen des § 21 erfüllt sind und

2. die vom Hersteller oder Verbringer angegebenen
   maximalen Betriebsbedingungen nicht überschritten
   werden können.

                         § 23

            Technische Anforderungen
     an die Bauartzulassung von Störstrahlern

  Die Bauart eines Störstrahlers darf nach § 45 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes nur dann
zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass
1. die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von
   der berührbaren Oberfläche des Störstrahlers 1 Mi-
   krosievert durch Stunde bei den vom Hersteller oder
   Verbringer angegebenen maximalen Betriebsbedin-
   gungen nicht überschreitet und
2. der Störstrahler auf Grund technischer Maßnahmen
   nur dann betrieben werden kann, wenn die dem
   Strahlenschutz dienenden Sicherheitseinrichtungen
   vorhanden und wirksam sind.

                         § 24

                   Pflichten des

          Inhabers einer Bauartzulassung

  Der Inhaber einer Bauartzulassung hat
1. ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben,
2. vor einer Abgabe der gefertigten bauartzugelasse-
   nen Vorrichtung eine Qualitätskontrolle durchzu-
   führen, um sicherzustellen, dass die gefertigte bau-
   artzugelassene Vorrichtung den für den Strahlen-
   schutz wesentlichen Merkmalen der Bauartzulas-
   sung entspricht,

3. die Qualitätskontrolle nach Nummer 2 durch eine
   von der für die Zulassung der Bauart zuständigen
   Behörde zu benennende sachverständige Person
   überwachen zu lassen,
4. vor einer Abgabe der gefertigten bauartzugelasse-
   nen Vorrichtung
  a) das Bauartzeichen und weitere von der für die
     Zulassung der Bauart zuständigen Behörde zu
     bestimmende Angaben anzubringen und,
  b) im Falle einer bauartzugelassenen Vorrichtung
     nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 erste oder zweite
     Alternative des Strahlenschutzgesetzes diese
     entsprechend § 91 Absatz 1 zu kennzeichnen und
  c) im Falle einer bauartzugelassenen Vorrichtung
     nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative
     des Strahlenschutzgesetzes die Vorrichtung zu-
     sätzlich so zu kennzeichnen, dass die enthalte-
     nen Radionuklide und deren Aktivität zum Zeit-
BGBl. 2018, Seite 2047 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2047
     punkt der Herstellung ersichtlich sind, soweit dies
     nach Größe und Beschaffenheit der Vorrichtung
     möglich ist,
5. dem Erwerber einer bauartzugelassenen Vorrichtung
   zusammen mit der Vorrichtung folgende Unterlagen
   auszuhändigen:
  a) einen Abdruck des Zulassungsscheins,

  b) einen Nachweis über das Ergebnis der Qualitäts-
     kontrolle nach Nummer 2 unter Angabe des
     Datums der Durchführung,
  c) eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache, in
     der auf die dem Strahlenschutz dienenden Maß-
     nahmen hingewiesen wird, und
6. sicherzustellen, dass eine bauartzugelassene Vor-
   richtung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 erste Alter-

   native des Strahlenschutzgesetzes nach Beendi-

   gung der Nutzung wieder von ihm zurückgenommen

   werden kann.

                         § 25

               Pflichten des Inhabers
       einer bauartzugelassenen Vorrichtung
   (1) Der Inhaber einer bauartzugelassenen Vorrich-
tung hat folgende Unterlagen bei der Vorrichtung be-

reitzuhalten:
1. einen Abdruck des Zulassungsscheins,
2. die Betriebsanleitung und
3. im Falle einer Vorrichtung nach § 45 Absatz 1 Num-
   mer 1 erste Alternative des Strahlenschutzgesetzes
   die Befunde der Dichtheitsprüfung nach Ab-
   satz 4 Satz 1.
Bei einer Abgabe der bauartzugelassenen Vorrichtung
gilt § 24 Nummer 5 entsprechend.
   (2) An der bauartzugelassenen Vorrichtung dürfen
keine Änderungen vorgenommen werden, die für den
Strahlenschutz wesentliche Merkmale betreffen.
   (3) Wer eine bauartzugelassene Vorrichtung betreibt
oder verwendet, hat in den Fällen einer Bauartzulas-
sung nach § 45 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 des Strahlen-
schutzgesetzes unverzüglich den Betrieb einzustellen
oder in den Fällen einer Bauartzulassung nach § 45
Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes die
Vorrichtung unverzüglich stillzulegen und Schutzmaß-

nahmen zur Vermeidung von Strahlenschäden zu tref-

fen, wenn

1. die Rücknahme oder der Widerruf der Bauartzu-
   lassung oder die Erklärung, dass eine bauartzuge-

   lassene Vorrichtung nicht weiter betrieben werden

   darf, bekannt gemacht wurde oder

2. die bauartzugelassene Vorrichtung nicht mehr den
   im Zulassungsschein angegebenen Merkmalen ent-
   spricht.

   (4) Der Inhaber einer bauartzugelassenen Vorrich-
tung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative
des Strahlenschutzgesetzes hat die Vorrichtung alle
zehn Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Nummer 4
des Strahlenschutzgesetzes bestimmten Sachverstän-
digen auf Unversehrtheit und Dichtheit prüfen zu las-
sen. Stichtag für die Prüfung nach Satz 1 ist der im
Nachweis nach § 24 Nummer 5 Buchstabe b vermerkte
Tag der Qualitätskontrolle. Die für die Zulassung der

Bauart zuständige Behörde kann im Zulassungsschein
von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen zur
Dichtheitsprüfung treffen.
   (5) Der Inhaber einer bauartzugelassenen Vorrich-
tung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative
des Strahlenschutzgesetzes hat die Vorrichtung nach
Beendigung der Nutzung, sofern er diese nicht an einen
Dritten zur weiteren Nutzung abgibt, unverzüglich dem
Inhaber der Bauartzulassung zurückzugeben. Ist dies
nicht möglich, so hat er sie an eine Landessammelstelle
oder an eine von der zuständigen Behörde bestimmte
Stelle abzugeben.

                         § 26
                  Bekanntmachung

    Die für die Zulassung der Bauart zuständige Behörde

hat den wesentlichen Inhalt der Bauartzulassung, ihre

Änderungen, ihre Rücknahme, ihren Widerruf, die Ver-

längerung der Zulassungsfrist und die Erklärung, dass
eine bauartzugelassene Vorrichtung nicht weiter be-

trieben werden darf, im Bundesanzeiger bekannt zu
machen.

                     Abschnitt 4

                    Rückstände

                         § 27
               Bestimmung der
   Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen
   Für die Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit
von Rückständen nach § 61 Absatz 2 Satz 1 des Strah-
lenschutzgesetzes gelten die in Anlage 5 festgelegten
Überwachungsgrenzen und Verwertungs- und Beseiti-
gungswege.

                         § 28
              Ermittlung der von
     Rückständen verursachten Expositionen
   Die von Rückständen verursachten Expositionen
sind nach den in Anlage 6 festgelegten Grundsätzen
zu ermitteln.

                         § 29

                   Entlassung

      überwachungsbedürftiger Rückstände

   aus der Überwachung zur Verwertung oder
 Beseitigung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz

   (1) Bei einer beabsichtigten Verwertung oder Besei-

tigung der überwachungsbedürftigen Rückstände nach

dem Kreislaufwirtschaftsgesetz legt der Antragsteller
der für die Entlassung aus der Überwachung zuständi-
gen Behörde die folgenden Unterlagen vor:

1. eine Erklärung des Antragstellers über den Verbleib
   des künftigen Abfalls,

2. eine Annahmeerklärung des Verwerters oder Be-
   seitigers und
3. einen Nachweis, dass eine Kopie der Annahmeerklä-
   rung des Verwerters oder Beseitigers der für die
   Verwertungs- oder Beseitigungsanlage nach dem
   Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständigen Behörde zu-
   geleitet worden ist.
BGBl. 2018, Seite 2048 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2048
   (2) Die für die Verwertungs- oder Beseitigungsan-
lage nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständige
Behörde kann von der für die Entlassung aus der Über-
wachung zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von
30 Kalendertagen nach Zugang der Kopie der An-
nahmeerklärung des Verwerters oder Beseitigers ver-
langen, dass Einvernehmen hinsichtlich der Anforde-

rungen an den Verwertungs- oder Beseitigungsweg

hergestellt wird. Absatz 3 bleibt unberührt.

   (3) Die für die Entlassung aus der Überwachung
zuständige Behörde stellt bei einer beabsichtigten
Verwertung oder Beseitigung des künftigen Abfalls zur

Gewährleistung des Dosiskriteriums nach § 62 Absatz 3
Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes innerhalb einer Frist
von 30 Kalendertagen nach Zugang des Nachweises
nach Absatz 1 Nummer 3 das Einvernehmen mit der
für die Entlassung aus der Überwachung zuständigen
Behörde her, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich
der künftige Abfall verwertet oder beseitigt werden soll.
Das Einvernehmen kann nicht erteilt werden, wenn das
Dosiskriterium nicht eingehalten werden kann. Das Ein-
vernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht innerhalb von
30 Kalendertagen nach Eingang des Ersuchens versagt
wird.

   (4) Die zuständige Behörde kann bei der Entschei-
dung über die Entlassung von Rückständen aus der
Überwachung zur gemeinsamen Deponierung mit an-
deren Rückständen und Abfällen unter den in Anlage 7
genannten Voraussetzungen davon ausgehen, dass für
die Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung
eine effektive Dosis im Bereich von 1 Millisievert im
Kalenderjahr auch ohne weitere Maßnahmen nicht
überschritten wird.

  (5) Die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsge-
setzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen zur Führung von Nachweisen über die
ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen bleiben un-
berührt.

                          § 30

                  Entlassung

    überwachungsbedürftiger Rückstände aus
 der Überwachung zur Verwertung als Bauprodukt

  (1) Bei einer beabsichtigten Verwertung der überwa-
chungsbedürftigen Rückstände als Bauprodukt legt der
Antragsteller der für die Entlassung aus der Überwa-
chung zuständigen Behörde die folgenden Unterlagen
vor:

1. eine Erklärung des Antragstellers über den Verbleib
   der Rückstände,
2. eine Annahmeerklärung des Herstellers des
   Bauproduktes, das die Rückstände enthalten soll,
   und

3. eine Bestätigung des Herstellers des Bauproduktes,
   das die Rückstände enthalten soll, dass die voraus-
   sichtliche Exposition durch von dem Bauprodukt
   ausgehende Gammastrahlung den Referenzwert
   nach § 133 des Strahlenschutzgesetzes nicht über-
   schreitet.

   (2) Die für die Entlassung aus der Überwachung
zuständige Behörde prüft bei der Entscheidung über
die Entlassung der überwachungsbedürftigen Rück-
stände zur Verwertung in einem Bauprodukt, dass das
Dosiskriterium nach § 62 Absatz 3 Satz 1 des Strahlen-
schutzgesetzes nicht überschritten wird.

  (3) Die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsge-

setzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen

Verordnungen bleiben unberührt.

                      Kapitel 3

                      Freigabe

                           § 31
    Freigabe radioaktiver Stoffe; Dosiskriterium

   (1) Nur nach einer Freigabe dürfen als nicht radioak-
tive Stoffe verwendet, verwertet, beseitigt, innegehal-
ten oder an einen Dritten weitergegeben werden:
1. radioaktive Stoffe, die aus Tätigkeiten nach § 4 Ab-
   satz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Ab-
   satz 39 Nummer 1 oder 2, oder aus Tätigkeiten nach
   § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 des Strahlen-
   schutzgesetzes stammen, und

2. bewegliche Gegenstände, Gebäude, Räume, Raum-
   teile und Bauteile, Bodenflächen, Anlagen oder
   Anlagenteile (Gegenstände), die mit radioaktiven
   Stoffen, die aus Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1
   Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 39 Num-
   mer 1 oder 2, oder aus Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1
   Satz 1 Nummer 3 bis 7 des Strahlenschutzgesetzes
   stammen, kontaminiert sind oder durch die genann-
   ten Tätigkeiten aktiviert wurden.
Einer Freigabe bedürfen insbesondere Stoffe und
Gegenstände, die aus Kontrollbereichen stammen, in
denen

1. mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird
   oder wurde,
2. offene radioaktive Stoffe vorhanden sind oder
   waren, oder

3. die Möglichkeit einer Aktivierung bestand.

   (2) Dosiskriterium für die Freigabe ist, dass für Ein-
zelpersonen der Bevölkerung durch die freizugebenden
Stoffe und Gegenstände nur eine effektive Dosis im
Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten
kann.

   (3) Eine Freigabe ersetzt keine Genehmigung nach
§ 7 Absatz 3 des Atomgesetzes.
  (4) § 58 Absatz 2 und die §§ 99 bis 102 bleiben
unberührt.
   (5) Die zuständige Behörde soll Ausnahmen von
Absatz 1 Satz 2 erteilen, wenn durch geeignete beweis-
sichernde Messungen nachgewiesen wird, dass keine
Kontamination oder Aktivierung vorliegt. Satz 1 gilt
nicht für Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
des Strahlenschutzgesetzes. Die Vorgehensweise zum
Nachweis, dass keine Kontamination oder Aktivierung
vorliegt, ist in einer betrieblichen Unterlage zu beschrei-
ben und durch Angaben zu Art und Umfang der Tätig-
keit darzulegen.
BGBl. 2018, Seite 2049 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2049
                         § 32
                 Antrag auf Freigabe
  (1) Eine Freigabe kann beantragt werden vom In-
haber

1. einer Genehmigung nach § 6, § 7 oder § 9 des
   Atomgesetzes,
2. eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Ge-
   nehmigung nach § 9b des Atomgesetzes oder

3. einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1
   bis 3 des Strahlenschutzgesetzes.

  (2) Eine uneingeschränkte Freigabe bedarf keiner

Festlegungen zur künftigen Verwendung, Verwertung,

Beseitigung, des Innehabens der freizugebenden Stoffe

und Gegenstände oder deren Weitergabe an Dritte.

   (3) Bei einer spezifischen Freigabe ist die künftige

Verwendung, Verwertung, Beseitigung, das Innehaben

der freizugebenden Stoffe und Gegenstände oder de-
ren Weitergabe an Dritte eingeschränkt

1. auf Grund der materiellen Eigenschaften der freizu-
   gebenden Stoffe und Gegenstände oder

2. durch Anforderungen an die künftige Verwendung,
   Verwertung, Beseitigung, das Innehaben der frei-
   zugebenden Stoffe und Gegenstände oder deren
   Weitergabe an Dritte.
   (4) Eine Freigabe im Einzelfall ist nur dann eine un-
eingeschränkte Freigabe, wenn bei der Nachweis-
führung zur Einhaltung des Dosiskriteriums für die
Freigabe alle möglichen künftigen Nutzungen, Verwen-
dungen, Verwertungen, Beseitigungen, Innehaben der
freizugebenden Stoffe und Gegenstände oder deren
Weitergabe an Dritte beachtet wurden. Abweichend
von Satz 1 kommt für eine wässrige Lösung eine unein-
geschränkte Freigabe im Einzelfall in Betracht, wenn
zusätzlich zum Dosiskriterium der Freigabe die radio-
logischen Parameter für Tritium und Radon-222 der
Anlage 3a der Trinkwasserverordnung in der Fassung

der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I

S. 459) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten
werden.

                         § 33
               Erteilung der Freigabe

   (1) Die zuständige Behörde erteilt die Freigabe,
wenn das Dosiskriterium für die Freigabe eingehalten
wird.

  (2) Die Freigabe wird schriftlich in einem Freigabe-
bescheid erteilt.

  (3) Die zuständige Behörde kann die Freigabe unter

der aufschiebenden Bedingung erteilen, dass sie den

von dem Strahlenschutzverantwortlichen, der Inhaber

der Freigabe ist, erbrachten Nachweis der Übereinstim-
mung mit dem Inhalt des Freigabebescheides bestätigt.
   (4) § 17 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Atomgesetzes
über inhaltliche Beschränkungen, Auflagen und Befris-
tung ist in der jeweils geltenden Fassung entsprechend
anzuwenden. Die Freigabe kann darüber hinaus mit
einer Bedingung, einem Vorbehalt des Widerrufs oder
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Ände-
rung oder Ergänzung einer Auflage erteilt werden.

                         § 34
                Vermischungsverbot
  Derjenige, der einen Antrag auf Freigabe stellen
kann, und der Strahlenschutzverantwortliche, der In-
haber der Freigabe ist, dürfen die Anforderungen, von
denen die Erteilung der Freigabe abhängt, und die
Übereinstimmung mit dem Inhalt des Freigabebeschei-
des nicht zielgerichtet durch Vermischen oder Verdün-
nen herbeiführen, veranlassen oder ermöglichen.

                         § 35

             Uneingeschränkte Freigabe

  Die zuständige Behörde kann davon ausgehen, dass

das Dosiskriterium für die Freigabe eingehalten wird,

wenn der Antragsteller nachweist, dass für eine unein-

geschränkte Freigabe

1. die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3

   eingehalten werden,

2. die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1
   und Teil B eingehalten werden und

3. in den Fällen, in denen eine feste Oberfläche vorhan-
   den ist, an der eine Messung der Kontamination
   möglich ist, die Werte der Oberflächenkontamination
   nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 eingehalten wer-
   den.

                         § 36
                Spezifische Freigabe
   (1) Die zuständige Behörde kann davon ausgehen,
dass das Dosiskriterium für die Freigabe eingehalten
wird, wenn der Antragsteller nachweist, dass für eine
spezifische Freigabe

1. von Bauschutt bei einer zu erwartenden Masse von
   mehr als 1 000 Megagramm im Kalenderjahr
  a) die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1
     Spalte 6 eingehalten werden und

  b) die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1

     und Teil F eingehalten werden,

2. von Bodenflächen
  a) die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1
     Spalte 7 eingehalten werden und
  b) Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1
     und Teil E eingehalten werden,

3. von festen Stoffen zur Beseitigung auf Deponien
  a) die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1
     und Teil C eingehalten werden,

  b) in den Fällen, in denen eine feste Oberfläche
     vorhanden ist, an der eine Messung der Kontami-

     nation möglich ist, die Werte der Oberflächen-

     kontamination nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5

     eingehalten werden und

  c) bei einer zu erwartenden Masse
     aa) von bis zu 100 Megagramm im Kalenderjahr
         die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1
         Spalte 8 eingehalten werden oder
     bb) von mehr als 100 Megagramm bis zu
         1 000 Megagramm im Kalenderjahr die Frei-
         gabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 10
         eingehalten werden,
BGBl. 2018, Seite 2050 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2050
4. von Stoffen zur Beseitigung in einer Verbrennungs-
   anlage
  a) die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1
     und Teil C eingehalten werden und

  b) in den Fällen, in denen eine feste Oberfläche vor-
     handen ist, an der eine Messung der Kontami-
     nation möglich ist, die Werte der Oberflächen-
     kontamination nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5
     eingehalten werden und
  c) bei einer zu erwartenden Masse

       aa) von bis zu 100 Megagramm im Kalenderjahr

           die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1
           Spalte 9 eingehalten werden oder

       bb) von mehr als 100 Megagramm bis zu
           1 000 Megagramm im Kalenderjahr die Frei-
           gabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 11
           eingehalten werden,
5. von Gebäuden, Räumen, Raumteilen und Bauteilen
   zur Wieder- und Weiterverwendung
  a) die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1
     Spalte 12 eingehalten werden und
  b) die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1
     und Teil D eingehalten werden,
6. von Gebäuden, Räumen, Raumteilen und Bauteilen
   zum Abriss

  a) die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1
     Spalte 13 eingehalten werden und

  b) die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1
     und Teil D eingehalten werden,

7. von Metallschrott zum Recycling
  a) die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1
     Spalte 14 eingehalten werden,
  b) die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1
     und Teil G eingehalten werden und

  c) in den Fällen, in denen eine feste Oberfläche vor-
     handen ist, an der eine Messung der Kontamina-
     tion möglich ist, die Werte der Oberflächenkon-
     tamination nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 ein-
     gehalten werden.

  (2) Bei einer spezifischen Freigabe zur Beseitigung
und bei einer spezifischen Freigabe von Metallschrott
zum Recycling dürfen der zuständigen Behörde darü-
ber hinaus keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
das Dosiskriterium für die Freigabe am Standort der
Entsorgungsanlage nicht eingehalten wird.
   (3) Bei einer spezifischen Freigabe zur Beseitigung
und bei einer spezifischen Freigabe von Metallschrott
zum Recycling kann die zuständige Behörde auf den
Nachweis darüber verzichten, dass die Werte der Ober-

flächenkontamination nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5

eingehalten werden, wenn auszuschließen ist, dass

Personen durch die freizugebenden Stoffe kontaminiert

werden können.

                         § 37

                Freigabe im Einzelfall
   (1) Der Antragsteller kann den Nachweis, dass das
Dosiskriterium für die Freigabe eingehalten ist, auch im
Einzelfall führen. Dies gilt, soweit

1. die für eine spezifische Freigabe erforderlichen An-
   forderungen und Festlegungen im Einzelfall nicht
   vorliegen,
2. für einzelne Radionuklide keine Freigabewerte fest-
   gelegt sind,

3. es sich um andere als die in Anlage 8 Teil B genann-
   ten flüssigen Stoffe handelt oder
4. der zuständigen Behörde Anhaltpunkte dafür vorlie-
   gen, dass am Standort der Entsorgungsanlage bei
   Heranziehung der Freigabewerte nach Anlage 4 Ta-
   belle 1 Spalte 8, 9, 10, 11 oder 14 das Dosiskriterium

   für die Freigabe nicht eingehalten ist.

Satz 1 gilt auch, soweit die Freigabe zum Einsatz in
einem Grubenbau nach § 1 Absatz 1 der Versatzverord-
nung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), die zuletzt
durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 24. Februar
2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung erfolgt.
  (2) Bei der Nachweisführung sind die Festlegungen
nach Anlage 8 Teil A Nummer 2 zu berücksichtigen.

                          § 38
              Freigabe von Amts wegen
   Ist kein Genehmigungsinhaber vorhanden, so kann
eine Freigabe auch von Amts wegen erfolgen.

                          § 39

               Einvernehmen bei der
       spezifischen Freigabe zur Beseitigung

   (1) Die zuständige Behörde stellt bei einer beabsich-
tigten Freigabe zur Beseitigung von Massen von mehr
als 10 Megagramm im Kalenderjahr das Einvernehmen
mit der für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen
obersten Landesbehörde her, in deren Zuständigkeits-
bereich die freizugebenden Massen beseitigt werden
sollen.

   (2) Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht
innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang des Er-
suchens der für die beabsichtigte Freigabe zuständigen
Behörde versagt wird. Ist auf Grund einer Abschätzung
nicht auszuschließen, dass mit der beabsichtigten Frei-
gabe das Dosiskriterium für die Freigabe am Standort
der Entsorgungsanlage nicht eingehalten wird, so ver-
sagt die für den Vollzug dieser Verordnung zuständige
oberste Landesbehörde, in deren Zuständigkeits-
bereich die freizugebenden Massen beseitigt werden
sollen, das Einvernehmen.

                          § 40
                 Abfallrechtlicher
        Verwertungs- und Beseitigungsweg

   (1) Bei einer spezifischen Freigabe zur Beseitigung,

bei einer spezifischen Freigabe von Metallschrott zum

Recycling und bei einer spezifischen Freigabe im Ein-

zelfall dürfen bei der für die Freigabe zuständigen

Behörde keine Bedenken gegen die abfallrechtliche Zu-
lässigkeit des vorgesehenen Verwertungs- oder Be-

seitigungsweges und seine Einhaltung bestehen.
   (2) Der Antragsteller hat der für die Freigabe zustän-
digen Behörde vor Erteilung der Freigabe eine Erklä-
rung über den Verbleib des künftigen Abfalls und eine
Annahmeerklärung des Betreibers der Verwertungs-
BGBl. 2018, Seite 2051 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2051
oder Beseitigungsanlage oder eine anderweitige Ver-
einbarung zwischen dem Antragsteller und dem Betrei-
ber der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage vorzu-
legen. Der Antragsteller hat der für die Verwertungs-
oder Beseitigungsanlage nach dem Kreislaufwirt-
schaftsgesetz zuständigen Behörde gleichzeitig eine
Kopie der Annahmeerklärung oder der Vereinbarung
zuzuleiten und dies der für die Freigabe zuständigen
Behörde nachzuweisen.
   (3) Die für die Verwertungs- und Beseitigungsanlage
nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständige Be-
hörde kann von der für die Freigabe zuständigen Be-
hörde innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach

Zugang der Kopie verlangen, dass Einvernehmen hin-
sichtlich der Anforderungen an den Verwertungs- oder
Beseitigungsweg hergestellt wird.

  (4) Die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts-
gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlas-
senen Verordnungen über die ordnungsgemäße Ent-
sorgung von Abfällen bleiben unberührt.

                         § 41
             Festlegung des Verfahrens
   (1) Die zuständige Behörde kann in einer Genehmi-
gung nach § 6, § 7 oder § 9 des Atomgesetzes, in
einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Genehmi-
gung nach § 9b des Atomgesetzes, in einer Genehmi-
gung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Strahlen-
schutzgesetzes oder in einem gesonderten Bescheid
das Verfahren festlegen
1. zur Erfüllung der Anforderungen und Festlegungen
   zum Nachweis für

  a) eine uneingeschränkte Freigabe,

  b) eine spezifische Freigabe oder
  c) eine Freigabe im Einzelfall und

2. zur Feststellung der Übereinstimmung mit dem In-
   halt des Freigabebescheides.

  (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag desjeni-

gen, der eine Freigabe beantragen kann, feststellen, ob

bestimmte Anforderungen, von denen die Erteilung der
Freigabe abhängig ist, bereits erfüllt sind.

  (3) Die Feststellung der Erfüllung bestimmter Anfor-

derungen kann aufgenommen werden

1. in einer Genehmigung nach § 6, § 7 oder § 9 des
   Atomgesetzes,
2. in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Ge-
   nehmigung nach § 9b des Atomgesetzes,

3. in einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1
   bis 3 des Strahlenschutzgesetzes oder
4. in einem gesonderten Bescheid.

Die Feststellung ist dem Freigabeverfahren zugrunde

zu legen.

                         § 42

       Pflichten des Inhabers einer Freigabe
   (1) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Inhaber
der Freigabe ist, hat für jede Masse oder Teilmasse,
die auf Grund der Freigabe als nicht radioaktiver Stoff
verwendet, verwertet, beseitigt, innegehabt oder an

Dritte weitergegeben werden soll, zuvor die Überein-
stimmung mit dem Inhalt des Freigabebescheides fest-
zustellen.
   (2) Messungen der spezifischen Aktivität (Freimes-
sungen), die zur Feststellung der Übereinstimmung
mit dem Inhalt des Freigabebescheides erforderlich
sind, und ihre Ergebnisse sind von dem Strahlen-
schutzverantwortlichen, der Inhaber der Freigabe ist,
zu dokumentieren.
   (3) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Inhaber
der Freigabe ist, hat die zuständige Behörde unverzüg-
lich zu informieren, wenn eine der Anforderungen, von

denen die Erteilung der Freigabe abhängt, nicht mehr
erfüllt ist.

                     Kapitel 4

            Betriebliche
 Organisation des Strahlenschutzes

                         § 43
     Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten
   (1) Der Strahlenschutzbeauftragte hat für die Einhal-
tung der dem Strahlenschutzverantwortlichen durch
diese Verordnung zugewiesenen Pflichten zu sorgen,
soweit ihm die entsprechenden Aufgaben und Befug-
nisse nach § 70 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes
übertragen wurden. § 70 Absatz 1 Satz 2 des Strahlen-
schutzgesetzes bleibt unberührt.
   (2) Die Pflichten der folgenden Vorschriften dürfen
dem Strahlenschutzbeauftragten nicht übertragen
werden: § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 3 und 4, § 54, § 79 Absatz 5, § 98 Satz 1 Num-

mer 4, auch in Verbindung mit Satz 2, § 99 Absatz 3,
§ 104 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4,
§ 106 Absatz 2 und 4, § 117 Absatz 1 und 2 und § 138
Absatz 1.

                         § 44

              Pflichten bei Nutzung

   durch weitere Strahlenschutzverantwortliche

   (1) Ein Strahlenschutzverantwortlicher, der Inhaber
einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4

oder 5 des Strahlenschutzgesetzes ist oder der eine

Anzeige nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 1
Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes erstattet hat, hat
dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde unver-
züglich unterrichtet wird, sobald eine weitere Person
die Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die
radioaktiven Stoffe, die Röntgeneinrichtung oder den
Störstrahler eigenverantwortlich nutzt. Die Pflicht der
weiteren Person, als Strahlenschutzverantwortlicher
eine Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, 3,
4 oder 5 des Strahlenschutzgesetzes zu beantragen

oder eine Anzeige nach §§ 17 oder 19 Absatz 1 des

Strahlenschutzgesetzes zu erstatten, bleibt unberührt.
   (2) Der Strahlenschutzverantwortliche und die wei-
tere Person haben ihre Pflichten sowie die Pflichten
ihrer jeweiligen Strahlenschutzbeauftragten, Medizin-
physik-Experten und sonst unter ihrer Verantwortung
tätigen Personen vertraglich eindeutig gegeneinander
abzugrenzen. Der Vertrag ist der zuständigen Behörde
auf Verlangen vorzulegen.
BGBl. 2018, Seite 2052 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2052
                         § 45
              Strahlenschutzanweisung

   (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass eine Strahlenschutzanweisung erlassen
wird. Die Strahlenschutzanweisung kann Bestandteil
sonstiger erforderlicher Betriebsanweisungen insbe-
sondere nach arbeitsschutz-, immissionsschutz-, ge-
fahrgut- oder gefahrstoffrechtlichen Vorschriften sein.

   (2) In der Strahlenschutzanweisung sind die in dem
Betrieb zu beachtenden Schutzmaßnahmen aufzu-
führen. Zu diesen Maßnahmen können insbesondere
gehören
1. die Aufstellung eines Plans für die Organisation des
   Strahlenschutzes, erforderlichenfalls mit der Bestim-
   mung, dass ein oder mehrere Strahlenschutzbe-
   auftragte oder Personen mit der erforderlichen Fach-
   kunde im Strahlenschutz bei der Tätigkeit ständig
   anwesend oder sofort erreichbar sein müssen,

2. die Regelung des für den Strahlenschutz wesent-

   lichen Betriebsablaufs,

3. die für die Ermittlung der Körperdosis vorgesehenen
   Messungen und Maßnahmen entsprechend den
   Expositionsbedingungen,

4. die Regelungen zur Festlegung von Dosisricht-
   werten für die Exposition der Beschäftigten und
   anderer Personen,

5. die Führung eines Betriebsbuchs, in das die für den

   Strahlenschutz wesentlichen Betriebsvorgänge ein-
   zutragen sind,

6. Regelungen zur Vermeidung, Untersuchung und
   Meldung von Vorkommnissen,
7. die regelmäßige Funktionsprüfung und Wartung von
   Bestrahlungsvorrichtungen, Anlagen zur Erzeugung
   ionisierender Strahlung, Röntgeneinrichtungen,
   Störstrahlern, Ausrüstung und Geräten, die für den

   Strahlenschutz wesentlich sind, sowie die Führung

   von Aufzeichnungen über die Funktionsprüfungen

   und über die Wartungen,

8. die Regelung des Schutzes gegen Störmaßnahmen
   oder sonstige Einwirkungen Dritter, gegen das Ab-
   handenkommen von radioaktiven Stoffen oder ge-
   gen das unerlaubte Inbetriebsetzen einer Bestrah-
   lungsvorrichtung, einer Anlage zur Erzeugung ioni-
   sierender Strahlung, einer Röntgeneinrichtung oder
   eines Störstrahlers, unter Einhaltung der Regelungen
   zur Behandlung von Verschlusssachen, und

9. die Aufstellung eines Planes für regelmäßige Alarm-
   übungen sowie für den Einsatz bei Notfällen und
   Störfällen, erforderlichenfalls mit Regelungen für

   den Brandschutz und die vorbereitenden Maßnah-
   men für Notfälle und Störfälle.

   (3) Die Strahlenschutzanweisung ist bei wesent-
lichen Änderungen unverzüglich zu aktualisieren.
   (4) Beim anzeigebedürftigen Betrieb von Röntgen-
einrichtungen und beim Betrieb von Störstrahlern und
bei einer Anzeige nach §§ 56 oder 59 des Strahlen-
schutzgesetzes ist der Erlass einer Strahlenschutzan-
weisung nur erforderlich, wenn die zuständige Behörde
den Strahlenschutzverantwortlichen dazu verpflichtet.

                         § 46
                    Bereithalten
            des Strahlenschutzgesetzes
         und der Strahlenschutzverordnung

    Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass das Strahlenschutzgesetz und diese
Verordnung in Betrieben oder selbständigen Zweigbe-
trieben, bei Nichtgewerbetreibenden an dem Ort der
Tätigkeit, zur Einsicht ständig verfügbar gehalten wird,
wenn regelmäßig mindestens eine Person beschäftigt
oder unter der Aufsicht eines anderen tätig ist.

                     Kapitel 5
       Fachkunde und Kenntnisse

                         § 47

    Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
   (1) Der Erwerb der erforderlichen Fachkunde im
Strahlenschutz wird von der zuständigen Stelle geprüft

und bescheinigt. Dazu sind der zuständigen Stelle in

der Regel folgende Unterlagen vorzulegen:
1. Nachweise über eine für das jeweilige Anwendungs-
   gebiet geeignete Ausbildung,

2. Nachweise über die praktische Erfahrung und

3. Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an aner-
   kannten Kursen.
Die Kursteilnahme darf insgesamt nicht länger als fünf

Jahre zurückliegen.

  (2) Der Nachweis der praktischen Erfahrung erfolgt
durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung derjeni-
gen Person, in deren Verantwortungsbereich oder unter
deren Aufsicht die praktische Erfahrung erworben wur-
de. Der Nachweis soll insbesondere folgende Angaben
enthalten:
1. Angaben zur Person,

2. eine Auflistung der Tätigkeiten mit Angabe der Be-

   schäftigungszeiten in dem jeweiligen Anwendungs-

   gebiet und

3. den Namen der Einrichtung, in der die Tätigkeiten
   erbracht wurden.

Dauer, Art und Umfang der zu erwerbenden prakti-
schen Erfahrung sind abhängig von der Ausbildung
und dem jeweiligen Anwendungsgebiet. Die praktische
Erfahrung darf nur an einer Einrichtung erworben wer-
den, die auf Grund ihrer technischen und personellen
Ausstattung in der Lage ist, die erforderlichen prakti-
schen Fähigkeiten zu vermitteln.

  (3) In den Kursen zum Erwerb der erforderlichen
Fachkunde im Strahlenschutz ist das für das jeweilige
Anwendungsgebiet erforderliche Wissen zu vermitteln.

Neben den rechtlichen Grundlagen soll in Abhängigkeit
von dem jeweiligen Anwendungsgebiet insbesondere
Folgendes vermittelt werden:
1. naturwissenschaftliche und technische Grundlagen,
2. angewandter Strahlenschutz und

3. allgemeine und anwendungsspezifische Strahlen-
   schutzmaßnahmen.
Die Kurse sollen praktische Übungen im Strahlenschutz
beinhalten. Von einer erfolgreichen Teilnahme an einem
BGBl. 2018, Seite 2053 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2053
anerkannten Kurs kann ausgegangen werden, wenn die
Abschlussprüfung über die Inhalte des Kurses erfolg-
reich absolviert wurde.

   (4) Die zuständige Stelle kann eine im Ausland er-
worbene Qualifikation im Strahlenschutz vollständig
oder teilweise als erforderliche Fachkunde im Strahlen-
schutz anerkennen, wenn diese mit der für das jewei-
lige Anwendungsgebiet erforderlichen Fachkunde im
Strahlenschutz vergleichbar ist. Zur Feststellung der
Vergleichbarkeit sind der zuständigen Stelle im Ausland
erworbene Ausbildungsnachweise und Nachweise über
einschlägige Berufserfahrung und sonstige Befähi-

gungsnachweise vorzulegen, sofern diese zur Feststel-
lung der Vergleichbarkeit erforderlich sind.
   (5) Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
wird mit Bestehen der Abschlussprüfung einer staat-
lichen oder staatlich anerkannten Berufsausbildung
erworben, wenn die zuständige Behörde zuvor fest-
gestellt hat, dass in dieser Ausbildung die für das je-
weilige Anwendungsgebiet erforderliche Fachkunde im

Strahlenschutz vermittelt wird. Die nach der jeweiligen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder Approba-
tionsordnung für das Prüfungswesen zuständige Stelle
erteilt die Bescheinigung über die erforderliche Fach-
kunde im Strahlenschutz.

   (6) Für Medizinisch-technische Radiologieassisten-
ten gilt der Nachweis der erforderlichen Fachkunde
mit der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des
MTA-Gesetzes für die vorbehaltenen Tätigkeiten nach
§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des MTA-Gesetzes als er-
bracht.

                         § 48

           Aktualisierung der Fachkunde

   (1) Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
muss mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgrei-
che Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle an-
erkannten Kurs oder anderen von der zuständigen
Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnah-
men aktualisiert werden. Der Nachweis der Aktualisie-
rung der erforderlichen Fachkunde ist der zuständigen
Stelle auf Anforderung vorzulegen.

   (2) Abweichend von Absatz 1 kann die erforderliche
Fachkunde im Strahlenschutz im Einzelfall auf andere

geeignete Weise aktualisiert werden. Die Aktualisierung
muss geeignet sein, einen Wissensstand zu gewähr-
leisten, der der Wissensvermittlung in einem Kurs oder
einer Fortbildungsmaßnahme nach Absatz 1 Satz 1 ent-
spricht. Die Aktualisierung ist der zuständigen Stelle
nachzuweisen. Diese entscheidet über die Anerken-
nung der Aktualisierung.

                         § 49

            Erforderliche Kenntnisse
    im Strahlenschutz bei der Anwendung am
    Menschen und am Tier in der Tierheilkunde

  (1) Folgende Personen haben die erforderlichen
Kenntnisse im Strahlenschutz in der Regel nach § 74
Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes zu er-
werben:

1. Ärzte oder Zahnärzte nach § 145 Absatz 1 Num-
   mer 2,

2. Ärzte, die nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des
   Strahlenschutzgesetzes am Ort der technischen
   Durchführung der Teleradiologie anwesend sind,

3. Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen
   sonstigen medizinischen Ausbildung nach § 145
   Absatz 2 Nummer 5,

4. Tierärzte nach § 146 Absatz 1 Nummer 2,

5. Personen nach § 146 Absatz 2 Nummer 5.

   (2) § 47 Absatz 1 bis 5 gilt entsprechend. Die
zuständige Behörde kann auf Antrag eines Kursveran-
stalters zulassen, dass der Nachweis über den erfolg-
reichen Abschluss eines anerkannten Kurses die
Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen
Kenntnisse ersetzt.

   (3) Für die Aktualisierung der erforderlichen Kennt-

nisse im Strahlenschutz gilt § 48 entsprechend.

                          § 50

                 Widerruf der
        Anerkennung der erforderlichen
  Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse

   (1) Die zuständige Stelle kann die Anerkennung der
erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen
Kenntnisse im Strahlenschutz widerrufen oder deren
Fortgeltung mit Auflagen versehen, wenn der Nachweis
über Fortbildungsmaßnahmen nicht oder nicht vollstän-

dig vorgelegt wird oder eine Überprüfung nach Absatz 2
ergibt, dass die erforderliche Fachkunde oder die erfor-
derlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nicht oder nicht
im erforderlichen Umfang vorhanden sind.

   (2) Bestehen begründete Zweifel an der erforder-
lichen Fachkunde oder an den erforderlichen Kenntnis-
sen im Strahlenschutz, kann die zuständige Behörde
eine Überprüfung der Fachkunde oder der Kenntnisse
veranlassen.

                          § 51

              Anerkennung von Kursen

   Kurse nach § 47 Absatz 3, § 48 Absatz 1 Satz 1, § 49
Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 und
§ 49 Absatz 3 in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 1
sind von der für die Kursstätte zuständigen Stelle an-
zuerkennen, wenn

1. die Kursinhalte geeignet sind, die für das jeweilige
   Anwendungsgebiet notwendigen Fertigkeiten und
   das notwendige Wissen im Strahlenschutz entspre-
   chend § 47 Absatz 3 zu vermitteln,

2. die Qualifikation des Lehrpersonals, die verwende-
   ten Lehrmaterialien und die Ausstattung der Kurs-
   stätte eine ordnungsgemäße Wissensvermittlung
   gewährleisten und

3. eine Erfolgskontrolle stattfindet.
BGBl. 2018, Seite 2054 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2054
                     Kapitel 6

               Anforderungen

           im Zusammenhang mit
       der Ausübung von Tätigkeiten

                      Abschnitt 1
                 Physikalische

 Strahlenschutzkontrolle; Strahlenschutzbereiche

                          § 52

       Einrichten von Strahlenschutzbereichen

   (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass bei den nachfolgenden Tätigkeiten Strah-

lenschutzbereiche nach Absatz 2 Satz 1 eingerichtet
werden, wenn die Exposition von Personen einen der
Grenzwerte für Einzelpersonen der Bevölkerung nach

§ 80 Absatz 1 und 2 des Strahlenschutzgesetzes über-
schreiten kann:

1. Tätigkeiten, die einer Genehmigung nach § 12 Ab-
   satz 1 des Strahlenschutzgesetzes bedürfen,
2. Tätigkeiten, die einer Genehmigung nach §§ 6, 7, 9
   oder 9b des Atomgesetzes oder eines Planfeststel-
   lungsbeschlusses nach § 9b des Atomgesetzes be-
   dürfen, oder
3. Tätigkeiten, die anzeigepflichtig nach §§ 17 oder 19
   des Strahlenschutzgesetzes sind.
Strahlenschutzbereiche sind bei diesen Tätigkeiten
auch einzurichten, wenn zu erwarten ist, dass die nicht
festhaftende, flächenspezifische Aktivität von Oberflä-
chen in einem Bereich die Werte der Anlage 4 Tabelle 1
Spalte 5 überschreitet.
  (2) Strahlenschutzbereiche sind einzurichten als

1. Überwachungsbereich, wenn in betrieblichen Berei-
   chen, die nicht zum Kontrollbereich gehören, Perso-
   nen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr
   als 1 Millisievert oder eine Organ-Äquivalentdosis
   von mehr als 50 Millisievert für die Hände, die Unter-
   arme, die Füße oder Knöchel oder eine lokale Haut-
   dosis von mehr als 50 Millisievert erhalten können,
2. Kontrollbereich, wenn Personen im Kalenderjahr
   eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert oder
   eine Organ-Äquivalentdosis von mehr als 15 Millisie-
   vert für die Augenlinse oder 150 Millisievert für die
   Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel oder
   eine lokale Hautdosis von mehr als 150 Millisievert
   erhalten können, und
3. Sperrbereich, wenn in einem Bereich die Ortsdosis-
   leistung höher als 3 Millisievert durch Stunde sein
   kann; ein Sperrbereich ist Teil des Kontrollbereichs.
Maßgebend bei der Festlegung der Grenze von Kon-
trollbereich oder Überwachungsbereich ist eine Aufent-
haltszeit von 40 Stunden je Woche und 50 Wochen im
Kalenderjahr, soweit keine anderen begründeten Anga-
ben über die Aufenthaltszeit vorliegen. Die zuständige
Behörde kann bestimmen, dass weitere Bereiche als
Strahlenschutzbereiche zu behandeln sind, wenn dies
zum Schutz Einzelner oder der Allgemeinheit erforder-
lich ist. Satz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung beim
Betrieb von Röntgeneinrichtungen zum Zwecke der
Untersuchung von Menschen und der Untersuchung
von Tieren in der Tierheilkunde.

    (3) Bereiche, in denen nur Röntgeneinrichtungen
oder Störstrahler betrieben werden, gelten nur während

der Einschaltzeit als Strahlenschutzbereiche. Beim Be-
trieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strah-
lung oder Bestrahlungsvorrichtungen kann die zustän-
dige Behörde zulassen, dass Bereiche nur während der
Einschaltzeit dieser Anlagen oder Vorrichtungen als
Kontrollbereiche oder Sperrbereiche gelten, wenn da-
durch Einzelne oder die Allgemeinheit nicht gefährdet

werden.

                         § 53

         Abgrenzung, Kennzeichnung und
      Sicherung von Strahlenschutzbereichen

   (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu

sorgen, dass Kontrollbereiche nach § 52 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegrenzt und zusätzlich
zur Kennzeichnung nach § 91 Absatz 1 deutlich sicht-

bar und dauerhaft mit dem Zusatz „Kontrollbereich“ ge-
kennzeichnet werden. Die zuständige Behörde kann
Ausnahmen von Satz 1 gestatten, wenn dadurch Ein-
zelne oder die Allgemeinheit nicht gefährdet werden.
   (2) Im Falle von Kontrollbereichen, in denen aus-
schließlich Röntgeneinrichtungen oder genehmigungs-
bedürftige Störstrahler betrieben werden, hat der Strah-
lenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass diese
Bereiche während der Einschaltzeit und der Betriebs-
bereitschaft mindestens mit den Worten „Kein Zutritt –
Röntgen“ gekennzeichnet werden. Die dauerhafte
Kennzeichnung nach § 91 Absatz 1 und Absatz 1 Satz 1
ist entbehrlich.
   (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass Sperrbereiche nach § 52 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 abgegrenzt und zusätzlich zur Kenn-
zeichnung nach § 91 Absatz 1 deutlich sichtbar und
dauerhaft mindestens mit dem Zusatz „Sperrbereich –
Kein Zutritt“ gekennzeichnet werden. Er hat dafür zu
sorgen, dass die Sperrbereiche so abgesichert werden,
dass Personen, auch mit einzelnen Körperteilen, nicht
unkontrolliert hineingelangen können. Die zuständige
Behörde kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 ge-
statten, wenn dadurch Einzelne oder die Allgemeinheit
nicht gefährdet werden.
   (4) Sperrbereiche, die innerhalb eines Teiles eines
Röntgen- oder Bestrahlungsraumes eingerichtet sind,
müssen abweichend von Absatz 3 nicht gesondert
gekennzeichnet oder abgegrenzt werden, wenn sich
während der Einschaltzeit der Röntgeneinrichtung, der
Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder der
Bestrahlungsvorrichtung nur Personen, an denen ioni-
sierende Strahlung angewendet wird, oder Betreuungs-
oder Begleitpersonen in dem Röntgen- oder Bestrah-
lungsraum aufhalten können.
   (5) Beim ortsveränderlichen Umgang mit radioakti-
ven Stoffen und beim ortsveränderlichen Betrieb von
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Rönt-
geneinrichtungen, Störstrahlern oder Bestrahlungsvor-
richtungen hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür
zu sorgen, dass ein einzurichtender Kontrollbereich so
abgegrenzt und gekennzeichnet wird, dass unbeteiligte
Personen diesen nicht unbeabsichtigt betreten können.
Kann ausgeschlossen werden, dass unbeteiligte Per-
sonen den Kontrollbereich unbeabsichtigt betreten
können, ist die Abgrenzung nicht erforderlich. Eine
BGBl. 2018, Seite 2055 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2055
zusätzliche Abgrenzung oder Kennzeichnung von
Sperrbereichen innerhalb des Kontrollbereichs ist nicht
erforderlich.

                          § 54

        Vorbereitung der Brandbekämpfung

   (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass zur Vorbereitung der Brandbekämpfung
mit den nach Landesrecht zuständigen Behörden die
erforderlichen Maßnahmen geplant werden. Es ist ins-
besondere festzulegen, an welchen Orten die Feuer-
wehr oder, in untertägigen Betrieben, die Grubenwehr

im Einsatzfall

1. ohne besonderen Schutz vor den Gefahren radio-
   aktiver Stoffe tätig werden kann (Gefahrengruppe I),
2. nur unter Verwendung einer Sonderausrüstung tätig
   werden kann (Gefahrengruppe II) und

3. nur mit einer Sonderausrüstung und unter Hinzuzie-
   hung einer Person mit der erforderlichen Fachkunde,
   um die beim Einsatz in diesem Bereich entstehende
   Gefährdung durch ionisierende Strahlung sowie die
   notwendigen Schutzmaßnahmen beurteilen zu kön-
   nen, tätig werden kann (Gefahrengruppe III).

Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen,
dass die betroffenen Bereiche jeweils am Zugang
deutlich sichtbar und dauerhaft mit dem Zeichen „Ge-
fahrengruppe I“, „Gefahrengruppe II“ oder „Gefahren-

gruppe III“ gekennzeichnet werden.

  (2) Absatz 1 gilt nicht beim ausschließlichen Betrieb
von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern.

                          § 55
         Zutritt zu Strahlenschutzbereichen

  (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu

sorgen, dass Personen der Zutritt
1. zu einem Überwachungsbereich nur erlaubt wird,
   wenn
  a) sie in diesem Bereich eine dem Betrieb dienende
     Aufgabe wahrnehmen,

  b) ihr Aufenthalt in diesem Bereich zur Anwendung
     ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe
     an ihnen selbst oder als Betreuungs-, Begleit-
     oder Tierbegleitperson erforderlich ist,

  c) sie Auszubildende oder Studierende sind und der
     Aufenthalt in diesem Bereich zur Erreichung ihres
     Ausbildungszieles erforderlich ist oder

  d) sie Besucher sind,

2. zu einem Kontrollbereich nur erlaubt wird, wenn

  a) sie zur Durchführung oder Aufrechterhaltung der
     in diesem Bereich vorgesehenen Betriebsvor-
     gänge tätig werden müssen,
  b) ihr Aufenthalt in diesem Bereich zur Anwendung
     ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe
     an ihnen selbst oder als Betreuungs-, Begleit-
     oder Tierbegleitperson erforderlich ist und eine

     zur Ausübung des ärztlichen, zahnärztlichen oder

     tierärztlichen Berufs berechtigte Person, die die
     erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz be-
     sitzt, zugestimmt hat oder

  c) bei Auszubildenden oder Studierenden dies zur
     Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich
     ist,
3. zu einem Sperrbereich nur erlaubt wird, wenn

  a) sie zur Durchführung der in diesem Bereich vor-

     gesehenen Betriebsvorgänge oder aus zwingen-
     den Gründen tätig werden müssen und sie unter
     der Kontrolle eines Strahlenschutzbeauftragten
     oder einer von ihm beauftragten Person, die die
     erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz be-
     sitzt, stehen oder

  b) ihr Aufenthalt in diesem Bereich zur Anwendung

     ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe
     an ihnen selbst oder als Betreuungs- oder Be-
     gleitperson erforderlich ist und eine zur Ausübung
     des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berech-
     tigte Person, die die erforderliche Fachkunde im
     Strahlenschutz besitzt, schriftlich zugestimmt
     hat.

Die zuständige Behörde kann gestatten, dass auch an-
deren Personen der Zutritt zu Strahlenschutzbereichen
erlaubt werden kann, wenn ein angemessener Schutz
dieser Personen gewährleistet ist. Betretungsrechte auf
Grund anderer gesetzlicher Regelungen bleiben unbe-
rührt.

  (2) Einer schwangeren Person darf der Zutritt

1. zu einem Sperrbereich abweichend zu Ab-

   satz 1 Satz 1 Nummer 3 nur erlaubt werden, wenn
   ihr Aufenthalt in diesem Bereich für ihre eigene Un-
   tersuchung oder Behandlung erforderlich ist,
2. zu einem Kontrollbereich abweichend zu Ab-
   satz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und c nur er-
   laubt werden, wenn der Strahlenschutzbeauftragte
   oder, wenn er die erforderliche Fachkunde im Strah-

   lenschutz besitzt, der Strahlenschutzverantwortliche

  a) ihr den Zutritt gestattet und
  b) durch geeignete Überwachungsmaßnahmen si-
     cherstellt, dass der besondere Dosisgrenzwert
     nach § 78 Absatz 4 Satz 2 des Strahlenschutz-
     gesetzes eingehalten und dies dokumentiert wird,

3. zu einem Kontrollbereich abweichend von Absatz 1
   Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b als Betreuungs- oder
   Begleitperson nur erlaubt werden, wenn zwingende
   Gründe dies erfordern.

Die Zutrittserlaubnis für schwangere Personen zu
Kontrollbereichen nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 ist zu
dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind ab dem

Zutritt fünf Jahre aufzubewahren.

   (3) Einer stillenden Person darf der Zutritt zu Kon-
trollbereichen, in denen mit offenen radioaktiven Stof-
fen umgegangen wird, abweichend von Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe b nicht als Tierbegleitperson
erlaubt werden.

                         § 56

               Messtechnische

     Überwachung in Strahlenschutzbereichen

  (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass in Strahlenschutzbereichen in dem für
BGBl. 2018, Seite 2056 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2056
die Ermittlung der Exposition erforderlichen Umfang
jeweils einzeln oder in Kombination Folgendes ge-
messen wird:
1. die Ortsdosis oder die Ortsdosisleistung,

2. die Konzentration radioaktiver Stoffe in der Luft oder
3. die Kontamination des Arbeitsplatzes.

   (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass Zeitpunkt und Ergebnis der Messungen
unverzüglich aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnun-
gen sind mindestens fünf Jahre nach der letzten durch-
geführten Messung oder nach Beendigung der Tätig-
keit aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzulegen. Der Strahlenschutzverantwort-
liche hat dafür zu sorgen, dass bei Beendigung der

Tätigkeit die Aufzeichnungen bei einer von der

zuständigen Behörde vorgegebenen Stelle hinterlegt
werden.
  (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die Anzeige der Geräte zur Überwachung
der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung in Sperrbereichen
auch außerhalb dieser Bereiche erkennbar ist.

                          § 57

        Kontamination und Dekontamination

   (1) Bei Strahlenschutzbereichen, in denen offene ra-
dioaktive Stoffe vorhanden sind, hat der Strahlen-
schutzverantwortliche, soweit es zum Schutz der sich
darin aufhaltenden Personen oder der dort befindlichen
Sachgüter erforderlich ist, dafür zu sorgen, dass fest-
gestellt wird, ob Kontaminationen durch diese Stoffe
vorliegen.
   (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass unverzüglich Maßnahmen zur Verhinde-

rung der Weiterverbreitung radioaktiver Stoffe oder

ihrer Aufnahme in den Körper getroffen werden, wenn

1. festgestellt wird, dass die nicht festhaftende Ober-
   flächenkontamination auf Verkehrsflächen, an Ar-
   beitsplätzen oder an der Kleidung in Kontrollbe-
   reichen das Hundertfache der Werte der Anlage 4
   Tabelle 1 Spalte 5 überschreitet,
2. festgestellt wird, dass die nicht festhaftende Ober-
   flächenkontamination auf Verkehrsflächen, an Ar-
   beitsplätzen oder an der Kleidung in Überwachungs-
   bereichen das Zehnfache der Werte der Anlage 4
   Tabelle 1 Spalte 5 überschreitet, oder
3. außerhalb eines Strahlenschutzbereichs auf dem
   Betriebsgelände die Oberflächenkontamination von
   Bodenflächen, Gebäuden und beweglichen Gegen-
   ständen, insbesondere Kleidung, die Werte der
   Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 überschreitet.
Satz 1 gilt nicht für die Gegenstände, die als gefährliche
Güter nach § 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
befördert oder nach § 94 abgegeben werden.
   (3) Werden die Werte der Oberflächenkontamination
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 überschritten, hat der
Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass
die Ergebnisse der Messungen und Ermittlungen un-
verzüglich aufgezeichnet werden. Der Strahlenschutz-
verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass diese Auf-
zeichnungen mindestens zehn Jahre aufbewahrt und
der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt
werden.

  (4) Können die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2
genannten Werte der Oberflächenkontamination dauer-
haft nicht eingehalten werden, so hat der Strahlen-
schutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass die in
solchen Arbeitsbereichen beschäftigten Personen
durch besondere Maßnahmen geschützt werden.

   (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen, die
sich zur Anwendung ionisierender Strahlung oder
radioaktiver Stoffe an ihnen selbst oder als Betreuungs-
oder Begleitpersonen in einem Strahlenschutzbereich
aufhalten.

                          § 58

               Verlassen von und

   Herausbringen aus Strahlenschutzbereichen

   (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass Personen beim Verlassen eines Kontroll-
bereichs, in dem offene radioaktive Stoffe vorhanden
sind, daraufhin geprüft werden, ob sie kontaminiert
sind. Wird hierbei eine Kontamination festgestellt, so
hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen,
dass unverzüglich Maßnahmen getroffen werden, die
geeignet sind, weitere Expositionen und eine Weiter-

verbreitung radioaktiver Stoffe zu verhindern. Wenn in
einem Überwachungsbereich offene radioaktive Stoffe
vorhanden sein können, kann die zuständige Behörde
festlegen, dass eine Prüfung auch beim Verlassen des
Überwachungsbereichs durchzuführen ist. Wird nach
Satz 2 oder 3 eine Kontamination festgestellt, gelten
die Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Mitteilungs-
pflichten nach § 167 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und
Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes entsprechend.

   (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu

sorgen, dass bewegliche Gegenstände, insbesondere

Werkzeuge, Messgeräte, Messvorrichtungen, sonstige
Apparate, Anlagenteile oder Kleidungsstücke, die zum
Zweck der Handhabung, zum Zweck der Nutzung oder
zum Zweck einer sonstigen Verwendung mit dem Ziel
einer Wiederverwendung oder Reparatur außerhalb
eines Strahlenschutzbereichs aus einem Kontroll-
bereich herausgebracht werden, daraufhin geprüft
werden, ob sie aktiviert oder kontaminiert sind. Der
Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen,
dass Gegenstände nicht aus dem Kontrollbereich
herausgebracht werden, wenn
1. im Falle ihrer Aktivierung die Werte der Anlage 4
   Tabelle 1 Spalte 3 überschritten sind oder

2. im Falle ihrer Kontamination die Werte der Anlage 4
   Tabelle 1 Spalte 3 oder Spalte 5 überschritten sind.
Wenn in einem Überwachungsbereich eine Kontamina-
tion oder eine Aktivierung nicht ausgeschlossen ist,
kann die zuständige Behörde festlegen, dass die
Sätze 1 und 2 auch auf Überwachungsbereiche anzu-
wenden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die
Gegenstände, die als gefährliche Güter nach § 2 des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes befördert oder nach
§ 94 abgegeben werden. Die Prüfung nach den Sät-
zen 1 und 2 ist nicht erforderlich für Kontrollbereiche,
in denen es keine offenen radioaktiven Stoffe gibt und
in denen keine Aktivierung erfolgen kann. § 31 findet
keine Anwendung.
BGBl. 2018, Seite 2057 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2057
   (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen,
die sich zur Anwendung ionisierender Strahlung oder
radioaktiver Stoffe an ihnen selbst oder als Betreuungs-
oder Begleitpersonen in einem Strahlenschutzbereich
aufhalten.

                            § 59
                   Einrichten von
      Strahlenschutzbereichen bei Tätigkeiten
 mit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen
   Bei einer nach § 56 oder § 59 des Strahlenschutz-
gesetzes angezeigten Tätigkeit kann die zuständige

Behörde auf Grund der Expositionsbedingungen an-

ordnen, dass Strahlenschutzbereiche entsprechend

§ 52 einzurichten sind. In diesem Fall gelten § 53 und
die §§ 55 bis 58 nur, soweit die zuständige Behörde die
dort genannten Maßnahmen entsprechend anordnet.

                            § 60
                    Röntgenräume

  (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass eine Röntgeneinrichtung nur in einem
Röntgenraum betrieben wird.

  (2) Röntgenräume müssen allseitig umschlossen
und in der Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4
des Strahlenschutzgesetzes, in der Bescheinigung
nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Strahlen-
schutzgesetzes oder in der Entscheidung nach § 19
Absatz 3 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes als Rönt-
genraum bezeichnet sein.
   (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass im Kontrollbereich von Röntgeneinrich-
tungen, die in einem Röntgenraum betrieben werden,
Arbeitsplätze, Verkehrswege oder Umkleidekabinen
nur liegen, wenn sichergestellt ist, dass sich dort

während der Einschaltzeit keine Personen aufhalten.
Dies gilt nicht für Arbeitsplätze, die aus Gründen einer
ordnungsgemäßen Anwendung der Röntgenstrahlen
nicht außerhalb des Kontrollbereichs liegen können.

  (4) Absatz 1 gilt nicht

1. für Röntgeneinrichtungen, die nach § 61 in einem

   Bestrahlungsraum zu betreiben sind,

2. für Röntgeneinrichtungen, bei denen die Genehmi-

   gung einen Betrieb außerhalb eines Röntgenraums

   und eines Bestrahlungsraums zulässt,
3. für Basis-, Hoch- und Vollschutzgeräte sowie Schul-
   röntgeneinrichtungen und

4. in den Ausnahmefällen nach § 19 Absatz 2 Num-
   mer 5 des Strahlenschutzgesetzes, in denen der
   Zustand der zu untersuchenden Person oder des
   zu untersuchenden Tieres oder dessen Größe im
   Einzelfall zwingend den Betrieb außerhalb eines
   Röntgenraums erfordert.

                            § 61

                 Bestrahlungsräume

  (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass folgende Geräte bei der Anwendung am
Menschen und der Anwendung am Tier in der Tierheil-
kunde nur in Bestrahlungsräumen betrieben werden:
1. Röntgeneinrichtungen zur Behandlung,

2. Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung so-
   wie
3. Bestrahlungsvorrichtungen,

  a) die hochradioaktive Strahlenquellen enthalten
     oder
  b) bei denen die Gesamtaktivität der radioaktiven
     Stoffe den Wert von Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4
     überschreitet.
  (2) Bestrahlungsräume müssen
1. allseitig umschlossen sein,

2. so bemessen sein, dass die erforderlichen Verrich-

   tungen ohne Behinderung vorgenommen werden

   können,

3. über eine geeignete Ausstattung zur Überwachung
   der Person verfügen, an der ionisierende Strahlung
   angewendet wird, und
4. so bemessen sein, dass sich bei Anlagen zur Erzeu-
   gung ionisierender Strahlung und bei Bestrahlungs-
   vorrichtungen nach Absatz 1 Nummer 3

  a) die Bedienungsvorrichtungen, die die Strahlung
     freigeben, in einem Nebenraum außerhalb des
     Kontrollbereichs befinden, und

  b) in dem Bestrahlungsraum mindestens ein Not-
     schalter befindet, mit dem die Anlage abgeschal-
     tet, der Strahlerkopf der Bestrahlungsvorrichtung
     geschlossen oder der radioaktive Stoff in die
     Abschirmung eingefahren werden kann.

                          § 62
                       Räume
          für den Betrieb von Störstrahlern
   Die zuständige Behörde kann für genehmigungsbe-

dürftige Störstrahler zum Schutz Einzelner oder der
Allgemeinheit festlegen, dass sie nur in allseitig um-
schlossenen Räumen betrieben werden dürfen.

                          § 63

                    Unterweisung

  (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu

sorgen, dass folgende Personen unterwiesen werden:

1. Personen, die im Rahmen einer anzeige- oder ge-

   nehmigungsbedürftigen Tätigkeit tätig werden,

2. Personen, denen nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Num-
   mer 2 Buchstabe a oder c der Zutritt zu einem
   Kontrollbereich erlaubt wird.

Die Unterweisung ist erstmals vor Aufnahme der Be-
tätigung oder vor dem erstmaligen Zutritt zu einem
Kontrollbereich durchzuführen. Danach ist die Unter-
weisung mindestens einmal im Jahr zu wiederholen.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die bei der
Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender
Strahlung tätig sind.

  (2) Die Unterweisung hat insbesondere Informatio-

nen zu umfassen über

1. die Arbeitsmethoden,
2. die möglichen Gefahren,
3. die anzuwendenden Sicherheits- und Schutzmaß-
   nahmen,
BGBl. 2018, Seite 2058 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2058
4. die für ihre Beschäftigung oder ihre Anwesenheit
   wesentlichen Inhalte des Strahlenschutzrechts, der
   Genehmigung oder Anzeige, der Strahlenschutzan-
   weisung und
5. die zum Zweck der Überwachung von Dosisgrenz-
   werten und der Beachtung der Strahlenschutzgrund-
   sätze erfolgende Verarbeitung und Nutzung per-
   sonenbezogener Daten.

Diese Unterweisung kann Bestandteil sonstiger erfor-

derlicher Unterweisungen insbesondere nach arbeits-

schutz-, immissionsschutz-, gefahrgut- oder gefahr-

stoffrechtlichen Vorschriften sein.

   (3) Die Unterweisung muss in einer für die Unterwie-
senen verständlichen Form und Sprache erfolgen. Die

Unterweisung hat mündlich zu erfolgen. Die zuständige

Behörde kann zulassen, dass die Unterweisung durch

Nutzung von E-Learning-Angeboten oder von audio-

visuellen Medien erfolgt, wenn dabei eine Erfolgs-

kontrolle durchgeführt wird und die Möglichkeit für

Nachfragen gewährleistet ist.

   (4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass andere Personen als die in Absatz 1 ge-
nannten, denen der Zutritt zu Kontrollbereichen gestat-
tet wird, vorher über die möglichen Gefahren und ihre
Vermeidung unterwiesen werden. Dies gilt nicht für
Personen, an denen ionisierende Strahlung angewen-
det wird oder radioaktive Stoffe angewendet werden.
   (5) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass im Rahmen der Unterweisungen darauf
hingewiesen wird, dass eine Schwangerschaft im Hin-
blick auf die Risiken einer Exposition für das ungebo-
rene Kind so früh wie möglich mitzuteilen ist und dass
beim Vorhandensein von offenen radioaktiven Stoffen
eine Kontamination zu einer inneren Exposition eines
ungeborenen oder gestillten Kindes führen kann.
   (6) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass der Inhalt und der Zeitpunkt der Unter-
weisungen unverzüglich aufgezeichnet werden. Die
Aufzeichnung ist von der unterwiesenen Person zu un-
terzeichnen. Der Strahlenschutzverantwortliche hat
dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen in den Fällen
des Absatzes 1 fünf Jahre und in den Fällen des Absat-
zes 4 ein Jahr lang nach der Unterweisung aufbewahrt
und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt
werden.

                          § 64

              Pflicht zur Ermittlung der
       Körperdosis; zu überwachende Personen

   (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass an Personen, die sich in einem Strahlen-
schutzbereich aufhalten, die Körperdosis nach Maß-
gabe des § 65 Absatz 1 ermittelt wird. Ist für den Auf-
enthalt in einem Überwachungsbereich für alle oder für
einzelne Personen zu erwarten, dass im Kalenderjahr
eine effektive Dosis von 1 Millisievert, eine höhere
Organ-Äquivalentdosis als 15 Millisievert für die Augen-
linse und eine lokale Hautdosis von 50 Millisievert nicht
erreicht werden, so kann für diese Personen auf die
Ermittlung der Körperdosis verzichtet werden. Satz 2
gilt nicht, wenn die zuständige Behörde die Ermittlung
verlangt. Für den Aufenthalt im Kontrollbereich gilt
Satz 2 entsprechend, wenn die zuständige Behörde

dem zugestimmt hat. Der Strahlenschutzverantwort-
liche hat darauf hinzuwirken, dass die Ermittlungser-
gebnisse spätestens sechs Monate nach einem Aufent-
halt im Strahlenschutzbereich vorliegen.
   (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die bei
der Ausübung einer Tätigkeit, die nicht mit dem Aufent-
halt in einem Strahlenschutzbereich verbunden ist, eine
effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert, eine höhere
Organ-Äquivalentdosis als 15 Millisievert für die Augen-

linse oder eine lokale Hautdosis von mehr als 50 Milli-

sievert im Kalenderjahr erhalten können. Für das einge-

setzte fliegende Personal gilt Absatz 1 entsprechend,

wenn die effektive Dosis durch kosmische Strahlung
1 Millisievert im Kalenderjahr überschreiten kann.

   (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu

sorgen, dass jeder unter seiner Aufsicht stehenden be-

ruflich exponierten Person auf deren Verlangen die im

Beschäftigungsverhältnis erhaltene berufliche Exposi-

tion schriftlich mitgeteilt wird, sofern nicht ein Strahlen-

pass geführt wird. Beim anzeigebedürftigen Betrieb

eines Luftfahrzeugs hat der Strahlenschutzverantwort-
liche außerdem dafür zu sorgen, dass die erhaltene
berufliche Exposition den als fliegendes Personal ein-
gesetzten Personen einmal im Kalenderjahr sowie nach
ihrem letztmaligen Einsatz schriftlich mitgeteilt wird.
   (4) Ist nicht auszuschließen, dass eine Person, die
sich in einem Bereich aufhält oder aufgehalten hat, in
dem eine Tätigkeit ausgeübt wird, radioaktive Stoffe in-
korporiert hat, kann die zuständige Behörde anordnen,
dass durch geeignete Messungen festgestellt wird, ob
die Person radioaktive Stoffe inkorporiert hat.
   (5) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, die sich
zur Anwendung ionisierender Strahlung oder radioak-
tiver Stoffe an ihnen selbst in einem Strahlenschutz-
bereich aufhalten.

                           § 65
                    Vorgehen bei
           der Ermittlung der Körperdosis

  (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass zur Ermittlung der Körperdosis die Per-
sonendosis nach § 66 gemessen wird. Die zuständige
Behörde kann auf Grund der Expositionsbedingungen
bestimmen, dass zur Ermittlung der Körperdosis zu-
sätzlich oder, abweichend von Satz 1, allein
1. die Ortsdosis, die Ortsdosisleistung, die Konzentra-
   tion radioaktiver Stoffe in der Luft oder die Kontami-
   nation des Arbeitsplatzes gemessen wird,

2. die Körperaktivität oder die Aktivität der Ausschei-
   dungen gemessen wird oder

3. weitere Eigenschaften des Strahlungsfeldes oder
   der Quelle der ionisierenden Strahlung festgestellt
   werden.
  (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass bei einer unterbliebenen oder fehlerhaften
Messung
1. die zuständige Behörde informiert wird und

2. die Dosis abgeschätzt wird.
Die zuständige Behörde legt eine Ersatzdosis fest und
veranlasst, dass die Ersatzdosis an das Strahlen-
schutzregister nach § 170 des Strahlenschutzgesetzes
übermittelt wird. Die zuständige Behörde kann im Ein-
BGBl. 2018, Seite 2059 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2059
zelfall von der Festlegung einer Ersatzdosis absehen,
wenn die festzusetzende Dosis 0 Millisievert beträgt
und sie diesen Wert an das Strahlenschutzregister nach
§ 170 des Strahlenschutzgesetzes übermittelt. Die
Übermittlung nach Satz 2 oder 3 kann über eine nach
§ 169 des Strahlenschutzgesetzes bestimmte Mess-
stelle erfolgen.

   (3) Besteht auf Grund der Ermittlung der Körperdo-
sis der Verdacht, dass einer der Dosisgrenzwerte des

§ 78 des Strahlenschutzgesetzes überschritten wurde,

hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen,

dass die Körperdosis unter Berücksichtigung der Expo-

sitionsbedingungen ermittelt wird. Er hat dafür zu sor-
gen, dass die ermittelte Körperdosis unverzüglich der
betroffenen Person mitgeteilt und zusammen mit den
Angaben zu den Expositionsbedingungen an die zu-
ständige Behörde übermittelt wird. Die zuständige
Behörde veranlasst, dass die ermittelte Körperdosis
und die Angaben über die Expositionsbedingungen an
das Strahlenschutzregister nach § 170 des Strahlen-
schutzgesetzes übermittelt werden. Dies kann über
eine nach § 169 des Strahlenschutzgesetzes be-
stimmte Messstelle erfolgen.
   (4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die Messung der Körperaktivität oder der
Aktivität der Ausscheidungen sowie die auf Grund dieser
Messung durchzuführende Ermittlung der Körperdosis
durch eine nach § 169 des Strahlenschutzgesetzes be-
stimmte Messstelle durchgeführt wird.

                         § 66
            Messung der Personendosis

  (1) Die Messung der Personendosis nach § 65 Ab-
satz 1 Satz 1 hat zu erfolgen mit
1. einem Dosimeter, das bei einer nach § 169 des
   Strahlenschutzgesetzes bestimmten Messstelle an-
   zufordern ist, oder

2. einem Dosimeter, das unter der Verantwortung des

   Strahlenschutzverantwortlichen ausgewertet wird

   und dessen Verwendung nach Zustimmung einer
   nach § 169 des Strahlenschutzgesetzes bestimmten
   Messstelle von der zuständigen Behörde gestattet
   wurde.

   (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass das Dosimeter an einer für die Exposition
als repräsentativ geltenden Stelle der Körperoberflä-
che, in der Regel an der Vorderseite des Rumpfes, ge-
tragen wird. Der Messwert des Dosimeters ist als Maß
für die effektive Dosis zu werten, sofern die Körperdo-
sis für einzelne Körperteile, Organe oder Gewebe nicht
genauer ermittelt worden ist. Ist vorauszusehen, dass
im Kalenderjahr die Organ-Äquivalentdosis für die Hän-
de, die Unterarme, die Füße oder Knöchel oder die
lokale Hautdosis größer als 150 Millisievert oder die
Organ-Äquivalentdosis der Augenlinse größer als
15 Millisievert sein kann, hat der Strahlenschutzverant-
wortliche dafür zu sorgen, dass die Personendosis
durch weitere Dosimeter auch an einzelnen Körper-
teilen festgestellt wird. Die zuständige Behörde kann
auf Grund der Expositionsbedingungen anordnen, dass
die Personendosis nach einem anderen geeigneten
oder nach zwei voneinander unabhängigen Verfahren
gemessen wird.

  (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass
1. die Dosimeter nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2
   Satz 3 der Messstelle jeweils nach Ablauf eines
   Monats unverzüglich eingereicht werden oder

2. im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 die Messwerte
   der Messstelle zur Prüfung und Feststellung bereit-
   gestellt werden.

Die zuständige Behörde kann gestatten, dass Dosi-

meter in Zeitabständen bis zu drei Monaten bei der

Messstelle einzureichen sind, wenn die Expositionsbe-

dingungen dem nicht entgegenstehen.

   (4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die Qualität der Messungen nach Ab-
satz 1 Nummer 2 durch regelmäßige interne Prüfungen
sichergestellt wird. Er hat dafür zu sorgen, dass die Er-
gebnisse der Prüfungen der zuständigen Behörde auf
Verlangen mitgeteilt werden.
   (5) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass einer zu überwachenden Person auf ihr
Verlangen ein Dosimeter zur Verfügung gestellt wird,
mit dem die Personendosis gemessen und jederzeit
festgestellt werden kann.

                          § 67
                  Ermittlung der
       Körperdosis des fliegenden Personals
  (1) Abweichend von § 65 hat der Strahlenschutzver-
antwortliche beim anzeigebedürftigen Betrieb eines
Luftfahrzeugs dafür zu sorgen, dass zur Ermittlung der
Körperdosis des eingesetzten fliegenden Personals ein
von der zuständigen Behörde anerkanntes Rechenpro-
gramm oder ein geeignetes Messgerät verwendet wird.
Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann ein an-
deres von ihr anerkanntes Rechenprogramm oder ein
anderes geeignetes Messgerät als das nach § 50 Ab-
satz 3 Nummer 4 des Strahlenschutzgesetzes be-
nannte Programm oder Messgerät verwendet werden.

   (2) Im Falle der Ermittlung mithilfe eines Messgerätes

gilt § 65 Absatz 2, 3 und § 66 Absatz 4 entsprechend.

  (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die Ermittlungsergebnisse spätestens
sechs Monate nach dem Einsatz vorliegen und unver-
züglich dem Luftfahrt-Bundesamt nach § 168 Absatz 2
des Strahlenschutzgesetzes vorgelegt werden.

                          § 68

          Beschäftigung mit Strahlenpass
   (1) Wer auf Grund einer Genehmigung nach § 25
Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, auf Grund einer
Anzeige nach § 26 Absatz 1 oder § 59 Absatz 2
des Strahlenschutzgesetzes Strahlenschutzverantwort-
licher ist, hat dafür zu sorgen, dass die unter seiner
Aufsicht stehenden Personen in fremden Strahlen-
schutzbereichen nur beschäftigt werden, wenn jede
einzelne beruflich exponierte Person im Besitz eines
vollständig geführten und bei der zuständigen Behörde
registrierten Strahlenpasses ist. Satz 1 gilt nicht für
Strahlenschutzbereiche, in denen auf die Ermittlung
der Körperdosis verzichtet werden kann. Wenn ein
Strahlenschutzverantwortlicher nach Satz 1 selbst in
fremden Strahlenschutzbereichen tätig wird, gelten die
Sätze 1 und 2 entsprechend.
BGBl. 2018, Seite 2060 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2060
   (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die bei
der Ausübung einer Tätigkeit, die nicht mit dem Aufent-
halt in einem Strahlenschutzbereich verbunden ist, eine
effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert, eine höhere

Organ-Äquivalentdosis als 15 Millisievert für die Augen-

linse oder eine lokale Hautdosis von mehr als 50 Milli-

sievert im Kalenderjahr erhalten können.

   (3) Der für die Einrichtung eines Strahlenschutz-
bereichs verantwortliche Strahlenschutzverantwortliche
hat dafür zu sorgen, dass beruflich exponierte Perso-
nen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 im Strahlenschutzbe-
reich nur beschäftigt werden, wenn diese den Strahlen-
pass vorlegen und ein Dosimeter nach § 66 Absatz 1
tragen. Satz 1 gilt nicht für Strahlenschutzbereiche, in
denen auf die Ermittlung der Körperdosis verzichtet
werden kann.
   (4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von
der Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses nach Ab-
satz 1 und von der Pflicht zur Vorlage nach Absatz 3
befreien, wenn die beruflich strahlenexponierte Person
in nicht mehr als einer fremden Anlage oder Einrichtung
beschäftigt wird.

                          § 69
                  Schutz von
       schwangeren und stillenden Personen

   Sobald der Strahlenschutzverantwortliche darüber
informiert wird, dass eine Person, die einer beruflichen
Exposition ausgesetzt sein kann, schwanger ist oder
stillt, hat er dafür zu sorgen, dass
1. die berufliche Exposition der schwangeren Person
   arbeitswöchentlich ermittelt wird und
2. die Arbeitsbedingungen der schwangeren oder stil-
   lenden Personen so gestaltet werden, dass eine
   innere berufliche Exposition ausgeschlossen ist.

Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen,
dass die ermittelte Exposition der schwangeren Person
unverzüglich mitgeteilt wird.

                          § 70
         Schutz beim Umgang mit offenen
    radioaktiven Stoffen; Beschäftigungsverbote
   (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass Personen beim Umgang mit offenen ra-
dioaktiven Stoffen, deren Aktivität und spezifische Ak-
tivität die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2
und 3 überschreitet,
1. die erforderliche Schutzkleidung tragen und die er-
   forderliche Schutzausrüstung verwenden und

2. ein Verhalten, durch das sie radioaktive Stoffe auf-
   nehmen können, insbesondere Essen, Trinken, Rau-
   chen und die Verwendung von Gesundheitspflege-
   mitteln und kosmetischen Mitteln, untersagt wird.

Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen,

dass Personen unter 18 Jahren nicht mit offenen radio-

aktiven Stoffen, deren Aktivität und spezifische Aktivität
die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 und 3
überschreitet, umgehen, wenn der Umgang genehmi-
gungsbedürftig ist. Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt entspre-
chend beim Aufenthalt in Bereichen, in denen mit den
in Satz 1 genannten Stoffen umgegangen wird, es sei

denn, dies ist bei Patienten oder Betreuungs- und
Begleitpersonen auf Grund der Aufenthaltsdauer nicht
zumutbar.

   (2) Die zuständige Behörde kann für Auszubildende

und Studierende im Alter zwischen 16 und 18 Jahren

Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 zulassen, wenn dies

für die Erreichung des Ausbildungsziels notwendig ist
und eine ständige Aufsicht und Anleitung durch eine
Person, die die erforderliche Fachkunde im Strahlen-
schutz besitzt, gewährleistet wird.

                     Abschnitt 2

           Besondere Vorschriften
   zum Schutz beruflich exponierter Personen

                          § 71
    Kategorien beruflich exponierter Personen

   (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass beruflich exponierte Personen zur Kon-
trolle und ärztlichen Überwachung vor Aufnahme ihrer
Tätigkeit einer der folgenden Kategorien zugeordnet
werden:

1. Beruflich exponierte Personen der Kategorie A:
   Personen, die einer beruflichen Exposition aus
   Tätigkeiten ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr zu
   einer effektiven Dosis von mehr als 6 Millisievert,
   einer höheren Organ-Äquivalentdosis als 15 Millisie-
   vert für die Augenlinse oder 150 Millisievert für die
   Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel oder
   einer lokalen Hautdosis von mehr als 150 Millisievert
   führen kann;
2. Beruflich exponierte Personen der Kategorie B: Per-
   sonen, die nicht in die Kategorie A eingestuft sind
   und die einer beruflichen Exposition aus Tätigkeiten
   ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr zu einer effek-
   tiven Dosis von mehr als 1 Millisievert, einer höheren
   Organ-Äquivalentdosis als 50 Millisievert für die
   Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel oder
   einer lokalen Hautdosis von mehr als 50 Millisievert
   führen kann.
   (2) Beim anzeigebedürftigen Betrieb eines Luftfahr-
zeugs hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu
sorgen, dass die von ihm als fliegendes Personal einge-
setzten beruflich exponierten Personen vor Aufnahme
ihrer Tätigkeit den Kategorien zugeordnet werden:
1. Beruflich exponierte Personen der Kategorie A:
   Personen, deren Einsatz als fliegendes Personal zu
   einer effektiven Dosis durch kosmische Strahlung
   von mehr als 6 Millisievert im Kalenderjahr führen
   kann;

2. Beruflich exponierte Personen der Kategorie B:
   Personen, die nicht in die Kategorie A eingestuft
   sind und deren Einsatz als fliegendes Personal zu
   einer effektiven Dosis durch kosmische Strahlung

   von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr führen

   kann.

   (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die Zuordnung angepasst wird, wenn ab-
zusehen ist, dass eine Person, die in die Kategorie B
eingestuft wurde, die Werte für eine Einstufung in Ka-
tegorie A erreicht.
BGBl. 2018, Seite 2061 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2061
                         § 72
           Dosisrichtwerte bei Tätigkeiten

   (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat innerhalb
von sechs Monaten nach Aufnahme einer Tätigkeit da-
für zu sorgen, dass geprüft wird, ob die Festlegung von
Dosisrichtwerten für beruflich exponierte Personen ein
geeignetes Instrument zur Optimierung des Strahlen-
schutzes ist. Für beruflich exponierte Personen, die im
Rahmen einer genehmigungsbedürftigen oder anzeige-
bedürftigen Beschäftigung nach §§ 25 oder 26 des
Strahlenschutzgesetzes Tätigkeiten ausüben, hat der
Strahlenschutzverantwortliche gemeinsam mit dem
Strahlenschutzverantwortlichen der fremden Anlage
oder Einrichtung oder der fremden Röntgeneinrichtung
oder des fremden Störstrahlers für diese Prüfung zu
sorgen.
   (2) Werden Dosisrichtwerte festgelegt, sind diese für
die effektive Dosis oder für eine Organ-Äquivalentdosis
von einzelnen Personen festzulegen und auf einen Zeit-
raum zu beziehen.
   (3) Eine Festlegung von Dosisrichtwerten soll insbe-
sondere dann in die Planung des betrieblichen Strah-
lenschutzes aufgenommen werden, wenn die ausgeüb-
ten Tätigkeiten mit Expositionen verbunden sind, die
eine Einstufung der beruflich exponierten Personen in
die Kategorie A erforderlich machen, und nicht bereits
durch andere Maßnahmen der Strahlenschutzplanung
die Optimierung des Strahlenschutzes gewährleistet
ist.

  (4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu

sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfung sowie die
Festlegung von Dosisrichtwerten aufgezeichnet und
der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt wer-
den. Die Aufzeichnungen sind aufzubewahren, und
zwar mindestens für die Dauer von fünf Jahren nach
Beendigung der Tätigkeit oder einer erneuten Prüfung
und Festlegung von Dosisrichtwerten.

                         § 73

               Dosisbegrenzung bei

          Überschreitung von Grenzwerten

   Wurde unter Verstoß gegen § 78 des Strahlenschutz-
gesetzes ein Grenzwert im Kalenderjahr überschritten,
so ist eine Weiterbeschäftigung als beruflich exponierte
Person nur zulässig, wenn der Strahlenschutzverant-
wortliche dafür sorgt, dass die Expositionen in den fol-
genden vier Kalenderjahren unter Berücksichtigung der
erfolgten Grenzwertüberschreitung so begrenzt wer-
den, dass die Summe der Dosen das Fünffache des
jeweiligen Grenzwertes nicht überschreitet. Ist die

Überschreitung eines Grenzwertes so hoch, dass bei
Anwendung von Satz 1 die bisherige Beschäftigung
nicht fortgesetzt werden kann, kann die zuständige Be-
hörde im Benehmen mit einem ermächtigten Arzt Aus-
nahmen zulassen.

                         § 74
       Besonders zugelassene Expositionen
   (1) Unter außergewöhnlichen, im Einzelfall zu beur-
teilenden Umständen kann die zuständige Behörde zur
Durchführung notwendiger spezifischer Arbeitsvor-
gänge berufliche Expositionen abweichend von § 78
Absatz 1, 2 und 4 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes

zulassen. Für diese besonders zugelassene Exposition
beträgt für eine Person im Berufsleben

1. der Grenzwert der effektiven Dosis 100 Millisievert,
2. der Grenzwert der Organ-Äquivalentdosis für die
   Augenlinse 100 Millisievert,
3. der Grenzwert der Organ-Äquivalentdosis für die
   Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel jeweils
   1 Sievert,

4. der Grenzwert der lokalen Hautdosis 1 Sievert.
Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen,
dass die Grenzwerte nach Satz 2 eingehalten werden.
   (2) Einer besonders zugelassenen Exposition dürfen
nur Freiwillige ausgesetzt werden, die beruflich expo-
nierte Personen der Kategorie A sind. Ausgenommen
von solchen Expositionen sind Auszubildende und Stu-
dierende sowie schwangere Personen und, wenn die
Möglichkeit einer Inkorporation radioaktiver Stoffe oder
Kontamination nicht ausgeschlossen werden kann, stil-
lende Personen.
   (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass eine besonders zugelassene Exposition
im Voraus auf ihre Rechtfertigung geprüft wird. Er hat
dafür zu sorgen, dass Personen, die einer besonders
zugelassenen Exposition ausgesetzt werden, über die
mit den Arbeitsvorgängen und der Exposition verbun-
denen Risiken und über die während der Arbeitsvor-
gänge zu ergreifenden Schutzmaßnahmen unterrichtet
werden. Der Betriebsrat oder der Personalrat, die Fach-
kräfte für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt und der er-

mächtigte Arzt sind zu beteiligen.

   (4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die durch eine besonders zugelassene
Exposition verursachte Körperdosis unter Berücksichti-
gung der Expositionsbedingungen ermittelt wird. Die
ermittelte Körperdosis ist in den Aufzeichnungen nach
§ 167 des Strahlenschutzgesetzes und in den Aufzeich-
nungen des ermächtigten Arztes getrennt von den üb-
rigen Ergebnissen der Messungen und Ermittlungen der
Körperdosis einzutragen. Die besonders zugelassene

Exposition ist bei der Summe der in allen Kalender-

jahren ermittelten effektiven Dosen nach § 77 des
Strahlenschutzgesetzes zu berücksichtigen.
   (5) Wurden bei einer besonders zugelassenen Expo-
sition die Grenzwerte nach § 78 Absatz 1, 2 oder 4
Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes überschritten, so
ist diese Überschreitung allein kein Grund, die Person
ohne ihr Einverständnis von ihrer bisherigen Beschäfti-
gung auszuschließen.

                          § 75

            Sonstige Schutzvorkehrungen
   (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass der Schutz beruflich exponierter Personen
vor äußerer und innerer Exposition vorrangig durch
bauliche und technische Vorrichtungen oder durch ge-
eignete Arbeitsverfahren sichergestellt wird.
   (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass offene radioaktive Stoffe an Arbeitsplät-
zen nur solange und in solchen Aktivitäten vorhanden
sind, wie das Arbeitsverfahren es erfordert.
  (3) Beim anzeigebedürftigen Betrieb eines Luftfahr-
zeugs hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu
BGBl. 2018, Seite 2062 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2062
sorgen, dass der Pflicht zur Dosisreduzierung insbe-
sondere bei der Aufstellung von Arbeitsplänen Rech-
nung getragen wird. Absatz 1 findet keine Anwendung.

                         § 76

            Besondere Regelungen
    zum Schutz des raumfahrenden Personals
   Beim anzeigebedürftigen Betrieb eines Raumfahr-
zeugs ist abweichend von den §§ 64 und 65 die Kör-

perdosis, die das raumfahrende Personal während des

Einsatzes durch kosmische Strahlung erhält, durch ein
für die besonderen Expositionsbedingungen geeigne-
tes Verfahren zu ermitteln. § 64 Absatz 3 Satz 1 gilt
entsprechend. Die §§ 45, 46, 63, 71, 72 oder 69 gelten
nur, soweit die zuständige Behörde die dort genannten
Maßnahmen zum Schutz des eingesetzten raumfahren-
den Personals entsprechend anordnet. § 81 findet
keine Anwendung.

                     Abschnitt 3
             Ärztliche Überwachung

          beruflich exponierter Personen

                         § 77
              Ärztliche Überwachung
           beruflich exponierter Personen

   (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass eine beruflich exponierte Person der Ka-

tegorie A nur dann Aufgaben wahrnimmt, für die die
Einstufung in diese Kategorie erforderlich ist, wenn sie
innerhalb eines Jahres vor der erstmaligen Aufgaben-

wahrnehmung von einem nach § 175 Absatz 1 Satz 1

ermächtigten Arzt untersucht worden ist und dem

Strahlenschutzverantwortlichen eine von diesem Arzt
ausgestellte Bescheinigung vorliegt, nach der der Auf-
gabenwahrnehmung keine gesundheitlichen Bedenken
entgegenstehen.

   (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die beruflich exponierte Person der Kate-
gorie A Aufgaben nach Absatz 1 nur fortsetzt, wenn sie
innerhalb eines Jahres nach der letzten Untersuchung
erneut von einem nach § 175 Absatz 1 Satz 1 ermäch-
tigten Arzt untersucht wurde und dem Strahlenschutz-
verantwortlichen eine von diesem Arzt ausgestellte
Bescheinigung vorliegt, nach der der weiteren Aufga-
benwahrnehmung keine gesundheitlichen Bedenken
entgegenstehen. Statt einer erneuten Untersuchung
kann eine Beurteilung ohne Untersuchung erfolgen,
wenn in den vergangenen zwölf Monaten eine Unter-
suchung durchgeführt wurde.

  (3) Die zuständige Behörde kann auf Vorschlag des
ermächtigten Arztes, der die Untersuchung nach Ab-
satz 1 oder 2 durchgeführt hat, die Frist zur erneuten

Untersuchung abkürzen, wenn die Arbeitsbedingungen

oder der Gesundheitszustand der beruflich exponierten

Person dies erfordern.

   (4) Die zuständige Behörde kann für eine beruflich

exponierte Person der Kategorie B Maßnahmen der

ärztlichen Überwachung in entsprechender Anwendung

der Absätze 1 bis 3 anordnen, wenn die Arbeitsbedin-
gungen oder der Gesundheitszustand der beruflich ex-
ponierten Person dies erfordern.

   (5) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
Personen unter 18 Jahren, die eine berufliche Exposi-
tion erhalten, aber nicht als beruflich exponierte Person
der Kategorie A oder B eingestuft sind, sich von einem
nach § 175 Absatz 1 Satz 1 ermächtigten Arzt unter-
suchen lassen, wenn die Arbeitsbedingungen oder der
Gesundheitszustand der Person dies erfordern.

                          § 78

            Ärztliche Überwachung

   nach Beendigung der Aufgabenwahrnehmung

   (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die ärztliche Überwachung nach Beendi-
gung der Aufgabenwahrnehmung als beruflich expo-
nierte Person mit Einwilligung der betroffenen Person
so lange fortgesetzt wird, wie es ein nach § 175 Ab-
satz 1 Satz 1 ermächtigter Arzt zum Schutz der Person
für erforderlich erachtet (nachgehende Untersuchung).
   (2) Die Verpflichtung zum Angebot nachgehender
Untersuchungen besteht nicht mehr, wenn nach Been-
digung des Beschäftigungsverhältnisses die nachge-
hende Untersuchung mit Einwilligung der betroffenen

Person auf Veranlassung des zuständigen gesetzlichen
Unfallversicherungsträgers durchgeführt wird. Voraus-
setzung hierfür ist, dass dem Unfallversicherungsträger
die erforderlichen Unterlagen in Kopie überlassen wer-
den; auf diese Voraussetzung ist die betroffene Person
vor Abgabe der Einwilligung schriftlich hinzuweisen.

                          § 79

               Ärztliche Bescheinigung

   (1) Zur Erteilung der ärztlichen Bescheinigung nach

§ 77 Absatz 1, 2 oder 3 hat der nach § 175 Absatz 1 Satz 1

ermächtigte Arzt folgende Unterlagen anzufordern:

1. die Gesundheitsakten, die zuvor bei der ärztlichen
   Überwachung durch andere nach § 175 Absatz 1
   Satz 1 ermächtigte Ärzte angelegt wurden, soweit
   diese Akten für die Beurteilung erforderlich sind,

2. die bisher erteilten ärztlichen Bescheinigungen,
3. die behördlichen Entscheidungen nach § 80 und

4. die Gutachten, die den behördlichen Entscheidun-
   gen zugrunde liegen.
Die angeforderten Unterlagen sind dem anfordernden
ermächtigten Arzt unverzüglich zu übergeben.

   (2) In der ärztlichen Bescheinigung ist die Tauglich-
keit der beruflich exponierten Person für die Wahrneh-
mung der jeweiligen Aufgabe in den Stufen „tauglich“,
„bedingt tauglich“ und „nicht tauglich“ anzugeben. Im
Falle einer bedingten Tauglichkeit sind die mit der Ein-
stufung verbundenen tätigkeitsbezogenen Beschrän-
kungen für die beruflich exponierte Person darzulegen.

   (3) Der nach § 175 Absatz 1 Satz 1 ermächtigte Arzt

kann die Erteilung der ärztlichen Bescheinigung davon

abhängig machen, dass ihm zuvor folgende Informa-

tionen schriftlich mitgeteilt werden:

1. die Art der Aufgaben der beruflich exponierten

   Person und die mit diesen Aufgaben verbundenen

   Arbeitsbedingungen,

2. jeder Wechsel der Art der Aufgaben und der mit
   diesen verbundenen Arbeitsbedingungen,
BGBl. 2018, Seite 2063 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2063
3. die Inhalte der Aufzeichnungen nach § 167 Absatz 1
   des Strahlenschutzgesetzes und

4. der Inhalt der letzten ärztlichen Bescheinigung, so-
   weit sie nicht von ihm ausgestellt wurde.

Die beruflich exponierte Person kann vom Strahlen-
schutzverantwortlichen eine Kopie der Mitteilungen
verlangen.

   (4) Der nach § 175 Absatz 1 Satz 1 ermächtigte Arzt
hat die ärztliche Bescheinigung unverzüglich dem

Strahlenschutzverantwortlichen, der beruflich exponier-
ten Person und, wenn gesundheitliche Bedenken be-
stehen, auch der zuständigen Behörde zu übersenden.
Die Übersendung an die beruflich exponierte Person
kann durch Eintragung des Inhalts der Bescheinigung
in den Strahlenpass ersetzt werden.
   (5) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die ärztliche Bescheinigung während der
Dauer der Aufgabenwahrnehmung als beruflich expo-
nierte Person aufbewahrt und der zuständigen Behörde
auf Verlangen vorgelegt wird.

                         § 80
             Behördliche Entscheidung
   (1) Hält der Strahlenschutzverantwortliche oder die
beruflich exponierte Person die vom ermächtigten Arzt
in der ärztlichen Bescheinigung getroffene Beurteilung
für unzutreffend, so kann er oder sie eine Entscheidung
der zuständigen Behörde beantragen. Die Entschei-
dung der zuständigen Behörde ersetzt die ärztliche
Bescheinigung.

   (2) Die zuständige Behörde kann vor ihrer Entschei-
dung das Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen
einholen. Die Kosten des Gutachtens sind vom Strah-
lenschutzverantwortlichen zu tragen.

                         § 81
         Besondere ärztliche Überwachung

   (1) Ist nicht auszuschließen, dass eine Person durch
eine Exposition nach § 74 oder auf Grund anderer au-
ßergewöhnlicher Umstände Expositionen erhalten hat,
die im Kalenderjahr die effektive Dosis von 20 Millisie-
vert, die Organ-Äquivalentdosis von 20 Millisievert für
die Augenlinse oder von 500 Millisievert für die Hände,
die Unterarme, die Füße oder Knöchel oder die lokale

Hautdosis von 500 Millisievert überschreiten, so hat der
Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass

die Person unverzüglich von einem nach § 175 Absatz 1
Satz 1 ermächtigten Arzt untersucht wird und von die-
sem eine Bescheinigung darüber ausgestellt wird, ob
der Aufgabenwahrnehmung weiterhin keine gesund-
heitlichen Bedenken entgegenstehen.
   (2) Ist nach dem Ergebnis der besonderen ärztlichen
Überwachung zu befürchten, dass die Gesundheit der
Person gefährdet wird, wenn sie erneut eine Aufgabe
als beruflich exponierte Person wahrnimmt oder fort-
setzt, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass
sie diese Aufgabe nicht oder nur unter Beschränkungen
ausüben darf. § 80 Absatz 2 gilt entsprechend.

   (3) Hält der Strahlenschutzverantwortliche oder die
beruflich exponierte Person das Ergebnis der besonde-
ren ärztlichen Überwachung nach Absatz 1 für unzu-

treffend, so kann er oder sie eine Entscheidung der
zuständigen Behörde beantragen. § 80 Absatz 1 Satz 1
und Absatz 2 gilt entsprechend.

  (4) Für die Fortsetzung der ärztlichen Überwachung
nach der Beendigung der Aufgabenwahrnehmung gilt
§ 78 entsprechend.

                      Abschnitt 4

             Besondere Regelungen
         zum Strahlenschutz in Schulen
   und bei Lehr- und Ausbildungsverhältnissen

                          § 82
             Strahlenschutz in Schulen
    und bei Lehr- und Ausbildungsverhältnissen
   (1) Röntgeneinrichtungen dürfen im Zusammenhang
mit dem Unterricht in allgemeinbildenden Schulen nur
betrieben werden, wenn sie Schulröntgeneinrichtungen
sind.
  (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass Schüler und Auszubildende bei folgenden
Tätigkeiten in Schulen nur unter Aufsicht einer Lehrkraft
unmittelbar mitwirken:
1. beim Betrieb einer Schulröntgeneinrichtung oder
   eines Vollschutzgerätes,
2. beim Betrieb einer anderen Röntgeneinrichtung oder
   eines genehmigungsbedürftigen Störstrahlers und
3. beim genehmigungsbedürftigen Umgang mit radio-
   aktiven Stoffen.

Bei Tätigkeiten nach Satz 1 Nummer 2 und 3 hat der
Strahlenschutzverantwortliche zudem dafür zu sorgen,
dass die Lehrkraft nach Satz 1 die erforderliche Fach-
kunde im Strahlenschutz besitzt.

  (3) Der für ein Lehr- oder Ausbildungsverhältnis Ver-
antwortliche hat dafür zu sorgen, dass durch geeignete
Schutzmaßnahmen eine innere Exposition durch Stoffe,
bei denen der Umgang nach Anlage 3 Teil B Nummer 8
genehmigungsfrei ist, ausgeschlossen wird.

                      Abschnitt 5
           Sicherheit von Strahlenquellen

                Unterabschnitt 1

    Hochradioaktive Strahlenquellen

                          § 83

                    Werte für
          hochradioaktive Strahlenquellen
   Für die Bestimmung, ab welcher Aktivität ein um-
schlossener radioaktiver Stoff eine hochradioaktive
Strahlenquelle ist, ist Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 anzu-
wenden.

                          § 84
                  Register über
          hochradioaktive Strahlenquellen

   (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle übermittelt dem Register über hochradioaktive
Strahlenquellen unverzüglich in gesicherter elektroni-
scher Form die Angaben nach Anlage 9 über erteilte
BGBl. 2018, Seite 2064 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2064
Genehmigungen nach § 3 Absatz 1 des Atomgesetzes
oder § 12 Absatz 1 für die grenzüberschreitende Ver-
bringung einer hochradioaktiven Strahlenquelle aus
einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen
Union ist, in den Geltungsbereich dieser Verordnung.
Es informiert die zuständige Behörde unverzüglich über
die Mitteilung nach Satz 1.
   (2) Die zuständige Behörde kann von ihr angefor-
derte Aufzeichnungen des Strahlenschutzverantwort-
lichen über hochradioaktive Strahlenquellen an das
Register über hochradioaktive Strahlenquellen über-
mitteln.
   (3) Das Bundesamt für Strahlenschutz erteilt dem
nach § 85 Absatz 4 Satz 1 oder § 167 Absatz 2 zur

Mitteilung verpflichteten Strahlenschutzverantwort-

lichen oder den von ihm ermächtigten Personen auf

Antrag eine persönliche Zugangsberechtigung zum Re-

gister über hochradioaktive Strahlenquellen zur Einsicht

in die sie betreffenden gespeicherten Daten. Dem

Strahlenschutzverantwortlichen oder den von ihm er-

mächtigten Personen ist Zugriff zu ermöglichen auf

1. die persönlichen Nutzerdaten zum Zweck der Aktua-
   lisierung,
2. die eigenen Meldungen zu hochradioaktiven Strah-
   lenquellen zur Korrektur nach Aufforderung der zu-
   ständigen Behörde und
3. die Daten zu eigenen registrierten hochradioaktiven
   Strahlenquellen.
   (4) Das Bundesamt für Strahlenschutz fasst die
übermittelten Daten im Register über hochradioaktive
Strahlenquellen zusammen. Es unterrichtet unverzüg-
lich

1. das für die kerntechnische Sicherheit und den Strah-
   lenschutz zuständige Bundesministerium und das
   Bundeskriminalamt über den Eingang einer dem Re-
   gister über hochradioaktive Strahlenquellen nach
   § 167 Absatz 2 oder § 168 Absatz 2 übermittelten
   Mitteilung über Fund, Erlangung, Verlust, wider-
   rechtliche Entwendung oder Wiederauffinden einer
   hochradioaktiven Strahlenquelle,
2. die zuständige Behörde, wenn übermittelte Daten
   nicht vollständig sind oder eine hochradioaktive
   Strahlenquelle gefunden wurde.
   (5) Das Bundesamt für Strahlenschutz bestimmt das
Datenformat und legt die technischen Rahmenbedin-
gungen der Datenübermittlung im Einvernehmen mit
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-
nik fest.

                Unterabschnitt 2

              Sicherheit und
       Sicherung von Strahlenquellen

                         § 85

            Buchführung und Mitteilung
  (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass beim Umgang mit radioaktiven Stoffen
1. der zuständigen Behörde Gewinnung, Erzeugung,
   Erwerb, Abgabe und der sonstige Verbleib von ra-
   dioaktiven Stoffen innerhalb eines Monats mitgeteilt
   werden; Art und Aktivität der Stoffe sind dabei an-
   zugeben,

2. über Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und
   den sonstigen Verbleib von radioaktiven Stoffen
   Buch geführt wird; Art und Aktivität der Stoffe sind
   dabei zu verzeichnen, und
3. der zuständigen Behörde der Bestand an radioak-
   tiven Stoffen mit Halbwertszeiten von mehr als
   100 Tagen am Ende eines Kalenderjahres bis zum
   31. Januar des folgenden Jahres mitgeteilt wird.
Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen,
dass der Mitteilung über den Erwerb umschlossener
radioaktiver Stoffe die Bescheinigung nach § 94 Absatz 2
beigefügt wird. Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten, die nach
§ 5 Absatz 1 keiner Genehmigung bedürfen.

   (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall ganz

oder teilweise von der Pflicht zur Buchführung und

Mitteilung nach Absatz 1 befreien, wenn durch Art und

Aktivität der radioaktiven Stoffe keine Gefährdung von

Mensch und Umwelt eintreten kann. Besteht eine Be-

freiung von der Pflicht zur Mitteilung nach Absatz 1

Satz 1 Nummer 1, kann die zuständige Behörde im

Einzelfall festlegen, dass der am Ende eines Kalender-
jahres vorhandene Bestand an radioaktiven Stoffen mit
Halbwertszeiten unter 100 Tagen bis zum 31. Januar
des folgenden Jahres der zuständigen Behörde mitge-
teilt wird.
  (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 2
1. nach Abschluss der Gewinnung oder Erzeugung
   oder ab dem Zeitpunkt des Erwerbs, der Abgabe
   oder des sonstigen Verbleibs 30 Jahre aufbewahrt
   und auf Verlangen der zuständigen Behörde bei die-
   ser hinterlegt werden oder

2. unverzüglich einer von der zuständigen Behörde
   bestimmten Stelle übergeben werden, wenn die
   Tätigkeit vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach
   Nummer 1 beendet wird.
   (4) Bei hochradioaktiven Strahlenquellen hat der
Strahlenschutzverantwortliche zusätzlich zu der Pflicht
nach Absatz 1 Satz 1 dafür zu sorgen, dass dem Re-
gister über hochradioaktive Strahlenquellen beim Bun-
desamt für Strahlenschutz in gesicherter elektronischer
Form Folgendes mitgeteilt wird:
1. bei Erwerb und Abgabe hochradioaktiver Strahlen-
   quellen unverzüglich die Angaben entsprechend An-
   lage 9 sowie Änderungen der erfassten Angaben
   und
2. innerhalb eines Monats das Datum der Dichtheits-
   prüfung nach § 89 Absatz 2.

Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen,
dass die zuständige Behörde unverzüglich über die
Mitteilung unterrichtet wird.

   (5) Die zuständige Behörde prüft innerhalb eines
Monats die nach Absatz 4 Satz 1 übermittelten Daten
auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit der erteil-
ten Genehmigung nach § 9 des Atomgesetzes oder
§ 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes.
Bei positiver Feststellung kennzeichnet sie die Daten
als geprüft und richtig.
  (6) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die Messprotokolle zum Nachweis der
Kontaminationsfreiheit oder Nichtaktivierung, die nach
BGBl. 2018, Seite 2065 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2065
§ 31 Absatz 5 erhoben werden, fünf Jahre aufbewahrt
werden. Sie sind unverzüglich an eine von der zustän-
digen Behörde bestimmte Stelle zu übergeben, wenn
die Tätigkeit vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist been-
det wird.

                          § 86
                    Buchführung
           und Mitteilung bei der Freigabe
  (1) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Inhaber
der Freigabe nach § 33 Absatz 1 ist, hat dafür zu sor-
gen, dass über die Stoffe, für die die Übereinstimmung
mit dem Inhalt des Freigabebescheides festgestellt
wurde,
1. Buch geführt wird; dabei sind die folgenden Anga-
   ben zu machen:
   a) die getroffenen Festlegungen nach den Anla-
      gen 4 und 8, insbesondere die spezifische Aktivi-
      tät, die Radionuklide, die Mittelungsmasse und
      die Mittelungsfläche,
   b) die Masse der Stoffe,
   c) das Verfahren der Freimessung und

   d) der Zeitpunkt der Feststellung und

2. der zuständigen Behörde mindestens jährlich fol-
   gende Angaben mitgeteilt werden:
   a) die Masse der Stoffe,
   b) die jeweilige Art der Freigabe nach § 35, § 36 oder
      § 37 Absatz 1 und
   c) bei einer spezifischen Freigabe zur Beseitigung
      sowie einer spezifischen Freigabe von Metall-
      schrott zum Recycling der tatsächliche Verbleib.
  (2) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Inhaber
der Freigabe nach § 33 Absatz 1 ist, hat dafür zu
sorgen, dass die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 1
1. ab dem Zeitpunkt der nach § 42 Absatz 1 getroffe-
   nen Feststellung 30 Jahre aufbewahrt und auf
   Verlangen der zuständigen Behörde bei dieser hin-
   terlegt werden oder
2. unverzüglich einer von der zuständigen Behörde
   bestimmten Stelle übergeben werden, wenn die
   Tätigkeit vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach
   Nummer 1 beendet wird.
  (3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall ganz
oder teilweise von der Pflicht zur Buchführung und
Mitteilung nach Absatz 1 befreien, wenn
1. die Halbwertszeit der Radionuklide sieben Tage
   nicht überschreitet und
2. durch Art und Aktivität der radioaktiven Stoffe keine
   Gefährdung von Mensch und Umwelt eintreten
   kann.

                          § 87
                  Sicherung und
            Lagerung radioaktiver Stoffe
  (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass
1. radioaktive Stoffe, deren Aktivität die Freigrenze der
   Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 und deren spezifische
   Aktivität die Freigrenze der Anlage 4 Tabelle 1
   Spalte 3 überschreitet, gegen Abhandenkommen,

   missbräuchliche Verwendung und den Zugriff durch
   unbefugte Personen gesichert werden und
2. radioaktive Stoffe, deren Aktivität die Freigrenze der
   Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 und deren spezifische
   Aktivität die Freigrenze der Anlage 4 Tabelle 1
   Spalte 3 um das Hundertfache überschreitet, zu-
   sätzlich in geschützten Räumen oder Schutzbehäl-
   tern gelagert werden, solange sie nicht bearbeitet,
   verarbeitet oder sonst verwendet werden.
  (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass Kernbrennstoffe so gelagert werden, dass
während der Lagerung kein kritischer Zustand entste-
hen kann.
   (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass radioaktive Stoffe, die Sicherheitsmaß-
nahmen auf Grund internationaler Verpflichtungen unter-
liegen, so gelagert werden, dass die Durchführung der
Sicherheitsmaßnahmen nicht beeinträchtigt wird.

                          § 88
                Wartung und Prüfung
  (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass

1. Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung,
   Bestrahlungsvorrichtungen und Geräte für die
   Gammaradiographie
   a) mindestens einmal jährlich gewartet werden und
   b) zwischen den Wartungen durch einen nach § 172
      Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Strahlenschutz-
      gesetzes bestimmten Sachverständigen auf si-
      cherheitstechnische Funktion, Sicherheit und
      Strahlenschutz geprüft werden und
2. der Prüfbericht nach Nummer 1 Buchstabe b der
   zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt wird.
Satz 1 gilt nicht für die in § 17 Absatz 1 des Strahlen-
schutzgesetzes und § 7 genannten Anlagen.
  (2) Die zuständige Behörde kann die Frist für die
Prüfung durch einen Sachverständigen nach Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis auf drei Jahre
verlängern bei
1. Bestrahlungsvorrichtungen für die Anwendung ioni-
   sierender Strahlung am Menschen, bei denen die
   enthaltene Aktivität das Tausendfache des Wertes
   für hochradioaktive Strahlenquellen der Anlage 4 Ta-
   belle 1 Spalte 4 unterschreitet,
2. Bestrahlungsvorrichtungen, die zur Blut- oder Pro-
   duktbestrahlung verwendet werden und bei denen
   die enthaltene Aktivität das Tausendfache des Wer-
   tes für hochradioaktive Strahlenquellen der Anlage 4
   Tabelle 1 Spalte 4 unterschreitet, und
3. Geräten für die Gammaradiographie.
  (3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von
der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
befreien, wenn
1. die Prüfung durch einen Sachverständigen auf Grund
   des erforderlichen geringen Prüfaufwands und der
   erforderlichen geringen Prüftiefe oder des geringen
   Gefahrenpotenzials der Anlage, der Vorrichtung oder
   des Gerätes unverhältnismäßig wäre und
2. regelmäßig auf andere geeignete Weise die sicher-
   heitstechnische Funktion, die Sicherheit und der
BGBl. 2018, Seite 2066 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2066
   Strahlenschutz der Anlage, der Vorrichtung oder des
   Gerätes geprüft wird; die Prüfberichte sind der
   zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
  (4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass
1. Röntgeneinrichtungen mindestens alle fünf Jahre
   durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
   des Strahlenschutzgesetzes bestimmten Sachver-
   ständigen insbesondere auf sicherheitstechnische
   Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz geprüft
   werden und
2. der Prüfbericht der zuständigen Behörde auf Verlan-
   gen vorgelegt wird.

   (5) Die zuständige Behörde kann zum Schutz Einzel-

ner oder der Allgemeinheit anordnen, dass Störstrahler,

deren Betrieb genehmigungsbedürftig ist, und nach
§ 17 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes an-
zeigebedürftige Anlagen zur Erzeugung ionisierender
Strahlung durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 oder 3 des Strahlenschutzgesetzes be-
stimmten Sachverständigen auf sicherheitstechnische
Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz zu prüfen sind
und die Prüfung in bestimmten Zeitabständen zu wie-
derholen ist. Der Strahlenschutzverantwortliche hat
dafür zu sorgen, dass der Prüfbericht der zuständigen

Behörde auf Verlangen vorgelegt wird.

                          § 89

                  Dichtheitsprüfung

   (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die Unversehrtheit und Dichtheit der Um-
hüllung bei umschlossenen radioaktiven Stoffen, deren
Aktivität die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2
überschreitet, in geeigneter Weise geprüft werden und
die Prüfung in bestimmten Zeitabständen wiederholt
wird. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
und in welchen Zeitabständen die Prüfung durch einen
nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Strahlen-
schutzgesetzes bestimmten Sachverständigen durch-
zuführen ist. Der Strahlenschutzverantwortliche hat
dafür zu sorgen, dass der Prüfbericht der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorgelegt wird. Satz 1 findet
keine Anwendung auf umschlossene radioaktive Stoffe,
die als radioaktive Abfälle abgeliefert wurden. Die zu-
ständige Behörde kann im Einzelfall ganz oder teilweise
von der Pflicht nach Satz 1 befreien, wenn dadurch
keine Gefährdung von Mensch und Umwelt eintreten
kann.

  (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass bei hochradioaktiven Strahlenquellen die
Dichtheitsprüfung mindestens einmal jährlich erfolgt,
sofern die zuständige Behörde nicht einen anderen
Zeitraum bestimmt. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entspre-
chend.

  (3) Ist die Umhüllung umschlossener radioaktiver
Stoffe oder die Vorrichtung, die die radioaktiven Stoffe
enthält, mechanisch beschädigt oder korrodiert oder
war sie einem Brand ausgesetzt, hat der Strahlen-
schutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass

1. die Umhüllung des umschlossenen radioaktiven
   Stoffes vor dessen Weiterverwendung durch einen
   nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Strahlen-

  schutzgesetzes bestimmten Sachverständigen auf
  Dichtheit geprüft wird und
2. der Prüfbericht der zuständigen Behörde auf Verlan-
   gen vorgelegt wird.
  (4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass festgestellte Undichtheiten und Mängel
an der Unversehrtheit der zuständigen Behörde unver-
züglich mitgeteilt werden.

                         § 90
               Strahlungsmessgeräte
  (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass zur Messung der Personendosis, der
Ortsdosis, der Ortsdosisleistung, der Oberflächenkon-

tamination und der Aktivität von Luft und Wasser geeig-

nete Strahlungsmessgeräte verwendet werden.

  (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass Messgeräte für Photonenstrahlung der in
§ 1 Absatz 1 Nummer 13 der Mess- und Eichverord-
nung bezeichneten Art für nachfolgende Zwecke nur
verwendet werden, wenn sie dem Mess- und Eich-
gesetz entsprechen:
1. für die physikalische Strahlenschutzkontrolle mittels
   Messung

  a) der Personendosis nach § 65 Absatz 1 Satz 1,

     § 66 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 5 oder
  b) der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung nach § 65
     Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,

2. für Messungen zur Abgrenzung von Strahlenschutz-
   bereichen oder zur Festlegung von Aufenthaltszeiten
   von Personen in Strahlenschutzbereichen,
3. bei Röntgeneinrichtungen     für   Messungen    zum
   Nachweis des Vorliegens

  a) der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13
     Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Strahlen-
     schutzgesetzes oder
  b) der Anzeigevoraussetzungen nach § 19 Absatz 3
     Nummer 1 Buchstabe c des Strahlenschutzge-
     setzes oder
4. für Messungen im Rahmen der Qualitätssicherung
   vor Inbetriebnahme nach § 115 bei Röntgeneinrich-
   tungen zur Untersuchung von Menschen.

Sind für bestimmte Messzwecke keine dem Mess- und
Eichgesetz entsprechenden Messgeräte für Photonen-
strahlung nach Satz 1 erhältlich, kann die zuständige
Behörde im Einzelfall die Verwendung anderer Strah-
lungsmessgeräte gestatten, wenn diese für den Mess-
zweck geeignet sind.

   (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass Strahlungsmessgeräte, die dazu be-
stimmt sind, fortlaufend zu messen, um bei Notfällen,
Störfällen oder sonstigen bedeutsamen Vorkommnis-
sen vor Gefahren für Mensch und Umwelt zu warnen,
nur verwendet werden, wenn ihr Versagen durch ein
deutlich wahrnehmbares Signal angezeigt wird, sofern
nicht zwei oder mehrere voneinander unabhängige
Messvorrichtungen dem gleichen Messzweck dienen.

  (4) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Inhaber
der Freigabe nach § 33 Absatz 1 ist, hat dafür zu
sorgen, dass bei einer Freimessung nach § 42 Absatz 2
geeignete Strahlungsmessgeräte verwendet werden.
BGBl. 2018, Seite 2067 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2067
  (5) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass

1. die Strahlungsmessgeräte nach den Absätzen 1

   bis 4

   a) den Anforderungen des Messzwecks genügen,
   b) in ausreichender Zahl vorhanden sind und
   c) regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft
      und gewartet werden,
2. Zeitpunkt und Ergebnis der Funktionsprüfung und
   Wartung aufgezeichnet werden,
3. die Aufzeichnungen zehn Jahre ab dem Zeitpunkt
   der Funktionsprüfung oder Wartung aufbewahrt
   und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorge-
   legt oder bei einer von ihr zu bestimmenden Stelle
   hinterlegt werden.

Im Falle der Freimessung nach § 42 Absatz 2 hat der
Strahlenschutzverantwortliche, der Inhaber der Frei-
gabe nach § 33 Absatz 1 ist, für die Erfüllung der Pflich-
ten nach Satz 1 zu sorgen.

                          § 91

                Kennzeichnungspflicht

   (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass folgende Gegenstände, Anlagen und
Bereiche mit Strahlenzeichen nach Anlage 10 gekenn-
zeichnet werden:

1. Räume, Geräte, Vorrichtungen, Schutzbehälter, Auf-
   bewahrungsbehältnisse und Umhüllungen für radio-
   aktive Stoffe, mit denen nur auf Grund einer Geneh-
   migung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3
   Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder
   Absatz 5, § 9 Absatz 1 oder § 9b Absatz 1a Satz 1

   des Atomgesetzes, eines Planfeststellungsbe-
   schlusses nach § 9b Absatz 1 Satz 1 des Atom-
   gesetzes oder einer Genehmigung nach § 12 Ab-
   satz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes um-
   gegangen werden darf,

2. Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung,

3. Kontrollbereiche und Sperrbereiche,
4. Bereiche, in denen die Kontamination die in § 57
   Absatz 2 Satz 1 genannten Werte überschreitet.
Die Strahlenzeichen sind in ausreichender Anzahl deut-
lich sichtbar und dauerhaft anzubringen. Die Kenn-
zeichnung muss mit Ausnahme von Kontrollbereichen
und Sperrbereichen die Worte „Vorsicht – Strahlung“,
„Radioaktiv“, „Kernbrennstoffe“ oder „Kontamination“
enthalten, soweit dies nach Größe und Beschaffenheit
des zu kennzeichnenden Gegenstandes möglich ist.

  (2) Die Kennzeichnung ist nicht erforderlich bei Be-
hältnissen oder Geräten, die innerhalb eines Kontroll-
bereichs in dafür vorgesehenen Bereichen verwendet
werden, solange

1. die Person, die mit dieser Verwendung betraut ist, in

   diesen Bereichen anwesend ist oder

2. diese Bereiche gegen unbeabsichtigten Zutritt ge-

   sichert sind.

Satz 1 gilt nicht für Behältnisse und Geräte, die hoch-
radioaktive Strahlenquellen enthalten.

  (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass Schutzbehälter und Aufbewahrungsbe-
hältnisse, die gemäß Absatz 1 gekennzeichnet sind,

nur zur Aufbewahrung von radioaktiven Stoffen ver-

wendet werden.

                          § 92
        Besondere Kennzeichnungspflichten
  (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass
1. eine hochradioaktive Strahlenquelle, soweit tech-
   nisch möglich, und ihre Schutzbehälter oder Aufbe-
   wahrungsbehältnisse bei der Herstellung zusätzlich
   zur Kennzeichnung mit dem Strahlenzeichen nach
   Anlage 10 sichtbar und dauerhaft mit einer unver-
   wechselbaren Identifizierungsnummer gekennzeich-
   net werden und

2. die aufgebrachte Identifizierungsnummer dem Bun-
   desamt für Strahlenschutz innerhalb Monatsfrist
   mitgeteilt wird.
Ist die zusätzliche Kennzeichnung der hochradioaktiven
Strahlenquelle technisch nicht möglich oder werden
wiederverwendbare Schutzbehälter oder Aufbewah-

rungsbehältnisse verwendet, so sind diese neben der
Kennzeichnung mit dem Strahlenzeichen zusätzlich
mit der Angabe „hochradioaktive Strahlenquelle“ zu
versehen.

   (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass alle Vorratsbehälter, die offene radioaktive
Stoffe enthalten, deren Aktivität das 104fache der
Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 überschreitet,
so gekennzeichnet werden, dass folgende Einzelheiten
feststellbar sind:

1. Radionuklid,

2. chemische Verbindung,
3. Tag der Abfüllung,

4. Aktivität am Tag der Abfüllung oder an einem da-
   neben besonders zu bezeichnenden Stichtag,

5. Strahlenschutzverantwortlicher zum Zeitpunkt der
   Abfüllung und
6. Name desjenigen, der die radioaktiven Stoffe abge-
   füllt hat.
Kennnummern, Zeichen und sonstige Abkürzungen
dürfen dabei nur verwendet werden, wenn diese allge-
mein bekannt oder ohne weiteres aus der Buchführung
nach § 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu entnehmen
sind.

  (3) Für Vorrichtungen, die umschlossene radioaktive
Stoffe oder festhaftend in offener Form enthalten, deren
Aktivität die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4
überschreitet, gilt Absatz 2 entsprechend.

                          § 93

          Entfernen von Kennzeichnungen

  (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu

sorgen, dass Kennzeichnungen nach § 91 Absatz 1 von

Gegenständen entfernt werden, die gemäß § 58 Ab-
satz 2 Satz 1 aus Strahlenschutzbereichen herausge-
bracht worden sind.
BGBl. 2018, Seite 2068 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2068
  (2) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Inhaber
der Freigabe nach § 33 Absatz 1 ist, hat dafür zu
sorgen, dass nach einer Freigabe nach § 31 Ab-
satz 1 Kennzeichnungen nach § 91 Absatz 1 entfernt
werden.

                         § 94

             Abgabe radioaktiver Stoffe
   (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass Stoffe, mit denen nur auf Grund einer Ge-
nehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3
Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Ab-
satz 5, § 9 Absatz 1 oder § 9b Absatz 1a Satz 1 des
Atomgesetzes, eines Planfeststellungsbeschlusses
nach § 9b Absatz 1 Satz 1 des Atomgesetzes oder ei-
ner Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 oder 3
des Strahlenschutzgesetzes umgegangen werden darf,
nur an Personen abgegeben werden, die die erforder-
liche Genehmigung besitzen.
  (2) Bei der Abgabe umschlossener radioaktiver
Stoffe zur weiteren Verwendung hat der Strahlen-
schutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass dem
Erwerber nach Satz 2 bescheinigt wird, dass die Um-
hüllung dicht und kontaminationsfrei ist. Die Bescheini-
gung muss die die Prüfung ausführende Stelle sowie
Datum, Art und Ergebnis der Prüfung enthalten.
  (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass hochradioaktive Strahlenquellen nur ab-
gegeben werden, wenn ihnen eine Dokumentation des
Herstellers beigefügt ist, die Folgendes enthält:

1. die Identifizierungsnummer,

2. Angaben über die Art und die Aktivität der Strahlen-
   quelle und
3. Fotografien oder technische Zeichnungen

  a) des Typs der Strahlenquelle,
  b) eines typischen Schutzbehälters oder Aufbewah-
     rungsbehältnisses und
  c) eines geeigneten Transportbehälters.

Liegt eine Dokumentation des Herstellers nach Satz 1

nicht vor, hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür

zu sorgen, dass hochradioaktive Strahlenquellen nur

abgegeben werden, wenn ihnen die Bescheinigung
eines Sachverständigen, die die Angaben nach Satz 1
Nummer 1 und 2 enthält, sowie eigene Fotografien oder
technische Zeichnungen, die Satz 1 Nummer 3 ent-
sprechen, beigefügt werden.

  (4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass hochradioaktive Strahlenquellen, mit de-
nen nicht mehr umgegangen wird oder umgegangen
werden soll, nach Beendigung des Gebrauchs

1. an den Hersteller, den Verbringer oder einen ande-
   ren Genehmigungsinhaber abgegeben werden oder
2. als radioaktiver Abfall abgeliefert oder zwischenge-
   lagert werden.

   (5) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass radioaktive Stoffe, die zur Beförderung
oder Weiterbeförderung auf öffentlichen oder der Öf-
fentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen unbeschadet
des § 4 der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung

abgegeben werden, durch Personen befördert werden,
die nach § 4 des Atomgesetzes oder nach den §§ 27
oder 28 des Strahlenschutzgesetzes zur Beförderung
berechtigt sind. Der Strahlenschutzverantwortliche hat
ferner dafür zu sorgen, dass die radioaktiven Stoffe bei
der Übergabe unter Beachtung der für den jeweiligen
Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften verpackt
sind. Fehlen solche Rechtsvorschriften, sind die radio-
aktiven Stoffe gemäß den Anforderungen zu verpacken,
die sich nach dem Stand von Wissenschaft und Tech-
nik für den beabsichtigten Verkehrsträger ergeben. Zur
Weiterbeförderung dürfen die Stoffe nicht abgegeben
werden, wenn die Verpackung offensichtlich beschä-
digt oder undicht ist.
   (6) Wer radioaktive Stoffe befördert, hat dafür zu
sorgen, dass diese Stoffe nur an den Empfänger oder
an eine von diesem zum Empfang berechtigte Person
übergeben werden. Bis zu der Übergabe hat er für den
erforderlichen Schutz gegen Abhandenkommen, Stör-
maßnahmen oder sonstige Einwirkung Dritter zu
sorgen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
Ausnahmen von Satz 1 zulassen, sofern der erforder-
liche Schutz gegen Abhandenkommen, Störmaßnah-
men oder sonstige Einwirkungen Dritter sichergestellt
ist.

                         § 95
                   Rücknahme
          hochradioaktiver Strahlenquellen
  Wer hochradioaktive Strahlenquellen hergestellt oder
aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union ist, in den Geltungsbereich dieser Ver-

ordnung eingeführt oder aus einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union in den Geltungsbereich dieser
Verordnung verbracht hat, hat diese zurückzunehmen
oder sicherzustellen, dass sie von Dritten zurückge-
nommen werden können.

                         § 96
            Überlassen von Störstrahlern
  (1) Der Hersteller und der Einführer dürfen einem
anderen einen Störstrahler zum genehmigungsfreien

Betrieb nur überlassen, wenn dieser den in Anlage 3

Teil D Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen

entsprechend beschaffen ist.

   (2) Der Hersteller und der Einführer dürfen einem
anderen einen Störstrahler, dessen Betrieb genehmi-
gungsbedürftig ist, nur überlassen, wenn der Stör-
strahler einen deutlich sichtbaren Hinweis auf die
Genehmigungsbedürftigkeit enthält.

   (3) Die zuständige Behörde kann zum Schutz Einzel-
ner oder der Allgemeinheit anordnen, dass der Her-
steller oder Einführer die für den Strahlenschutz
wesentlichen Merkmale eines Störstrahlers, der geneh-
migungsfrei betrieben werden darf und der nicht
bauartzugelassen ist, prüfen lässt, bevor er den Stör-
strahler einem anderen überlässt.

                         § 97

                Aufbewahrung und
            Bereithalten von Unterlagen
  (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass bei genehmigungsbedürftigen Tätigkeiten
BGBl. 2018, Seite 2069 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2069
nach § 12 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes eine
Ausfertigung des Genehmigungsbescheides dauerhaft
aufbewahrt wird.
   (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat auch dafür
zu sorgen, dass die Betriebsanleitung bereitgehalten
wird bei

1. Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung,
2. Röntgeneinrichtungen,
3. Störstrahlern und

4. Vorrichtungen oder Geräten, die umschlossene ra-
   dioaktive Stoffe enthalten.

  (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat außerdem
dafür zu sorgen, dass Folgendes bereitgehalten wird:
1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen zur Erzeu-
   gung ionisierender Strahlung der letzte Prüfbericht
   nach § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b,
2. bei anzeigebedürftigen Anlagen zur Erzeugung ioni-
   sierender Strahlung der letzte Prüfbericht nach § 88
   Absatz 5,

3. bei Bestrahlungsvorrichtungen und Geräten für die
   Gammaradiographie jeweils der letzte Prüfbericht
   nach § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
   und § 89 Absatz 1,

4. bei genehmigungsbedürftigen Röntgeneinrichtun-

   gen der letzte Prüfbericht nach § 88 Absatz 4 Num-

   mer 1,

5. bei anzeigebedürftigen Röntgeneinrichtungen
  a) die Bescheinigung eines behördlich bestimmten
     Sachverständigen nach § 19 Absatz 3 Satz 1
     Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes,
  b) der letzte Prüfbericht nach § 88 Absatz 4 Nummer 1
     und

  c) die Bescheinigungen über Sachverständigenprü-
     fungen nach wesentlichen Änderungen des Be-

     triebes der Röntgeneinrichtung und
6. bei genehmigungsbedürftigen Störstrahlern        der
   letzte Prüfbericht nach § 88 Absatz 5.

                         § 98
                   Einweisung in
         Tätigkeiten mit Strahlungsquellen
  Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sor-
gen, dass bei der Anwendung am Menschen oder der
Anwendung am Tier in der Tierheilkunde

1. die beim Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisie-
   render Strahlung, einer Bestrahlungsvorrichtung
   oder einer Röntgeneinrichtung beschäftigten Perso-
   nen anhand einer deutschsprachigen Betriebsanlei-
   tung durch eine entsprechend qualifizierte Person in
   die sachgerechte Handhabung eingewiesen werden,
2. die Einweisung bei der ersten Inbetriebnahme durch
   eine entsprechend qualifizierte Person des Herstel-
   lers oder Lieferanten vorgenommen wird,
3. über die Einweisung unverzüglich Aufzeichnungen
   angefertigt werden und

4. die Aufzeichnungen für die Dauer des Betriebes auf-
   bewahrt werden.
Satz 1 ist auch anzuwenden bei der Anwendung von
Röntgenstrahlung außerhalb der Anwendung am Men-

schen oder der Anwendung am Tier in der Tierheil-
kunde sowie im Zusammenhang mit dem Betrieb von
Störstrahlern.

                     Abschnitt 6

     Schutz der Bevölkerung und der Umwelt

                         § 99

                  Begrenzung der
            Ableitung radioaktiver Stoffe

   (1) Für die Planung, die Errichtung, den Betrieb, die
Stilllegung, den sicheren Einschluss und den Abbau
von kerntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinne des
§ 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil
des Atomgesetzes, Anlagen zur Erzeugung ionisieren-
der Strahlung und Einrichtungen betragen die Grenz-
werte der effektiven Dosis der durch Ableitungen radio-
aktiver Stoffe mit Luft oder Wasser aus diesen Anlagen
oder Einrichtungen jeweils bedingten Exposition für
Einzelpersonen der Bevölkerung 0,3 Millisievert im Ka-
lenderjahr.

   (2) Sind für die Einhaltung des Dosisgrenzwerts
nach § 80 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes meh-
rere Tätigkeiten zu betrachten, so hat die zuständige

Behörde darauf hinzuwirken, dass auch die Dosis-

grenzwerte des Absatzes 1 durch die Gesamtheit der

Ableitungen radioaktiver Stoffe aus diesen Tätigkeiten
mit Luft oder mit Wasser eingehalten werden.
   (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat für die
Einhaltung der Grenzwerte des Absatzes 1 zu sorgen.

   (4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass radioaktive Stoffe nicht unkontrolliert in
die Umwelt abgeleitet werden.

                         § 100

                   Ermittlung der
              für Einzelpersonen der
      Bevölkerung zu erwartenden Exposition
   (1) Im Rahmen des Genehmigungs- oder Anzeige-
verfahrens für Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1
und Nummer 3 bis Nummer 8 des Strahlenschutzgeset-
zes sowie für in der Überwachung verbleibende Rück-
stände nach § 63 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes
hat der Strahlenschutzverantwortliche die zu erwar-
tende Exposition für eine repräsentative Person unter
Berücksichtigung der in Anlage 11 Teil A bis C oder,
im Falle von in der Überwachung verbleibenden Rück-
ständen, der in Anlage 6 genannten Expositionspfade,
Lebensgewohnheiten der repräsentativen Person und
der dort genannten übrigen Annahmen zu ermitteln.
Die zuständige Behörde kann davon ausgehen, dass
die Grenzwerte des § 80 des Strahlenschutzgesetzes
und des § 99 dieser Verordnung eingehalten sind, wenn
dies unter Zugrundelegung der Allgemeinen Verwal-
tungsvorschriften nach Absatz 3 Satz 1 nachgewiesen
wird.

  (2) Die Ermittlung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich
1. bei Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 des
   Strahlenschutzgesetzes, die einer Anzeige nach
   § 17 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes bedürfen,
BGBl. 2018, Seite 2070 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2070
2. bei Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 8 des
   Strahlenschutzgesetzes,
  a) die im Zusammenhang mit der Anwendung am
     Menschen oder der Anwendung am Tier in der
     Tierheilkunde ausgeübt werden oder
  b) die einer Anzeige nach § 19 Absatz 1 Nummer 2
     des Strahlenschutzgesetzes bedürfen, oder
  c) die nicht von den Buchstaben a oder b erfasst
     werden, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen,
     dass die in § 99 Absatz 1 genannten Grenzwerte
     oder die Grenzwerte des § 80 Absatz 1 und 2 des
     Strahlenschutzgesetzes auf Grund von Tätigkeiten
     nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzge-
     setzes an diesem Standort oder anderen nach
     § 99 Absatz 2 einzubeziehenden Standorten
     überschritten werden können, oder
3. wenn die zuständige Behörde nach § 102 Absatz 2
   Satz 1 von der Festlegung von Aktivitätsmengen und
   Aktivitätskonzentrationen absieht.
   (3) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des
Bundesrates Allgemeine Verwaltungsvorschriften über
zugrunde zu legende Annahmen und Berechnungsver-
fahren für die Ermittlung der zu erwartenden Exposition

einer repräsentativen Person. Die Kriterien für die nach

§ 80 Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes und § 99

Absatz 2 dieser Verordnung erforderliche Berücksichti-

gung anderer Tätigkeiten werden ebenfalls in die Allge-

meinen Verwaltungsvorschriften aufgenommen.

   (4) Die zuständige Behörde kann zur Ermittlung der
zu erwartenden Exposition bei anderen Behörden fol-

gende Angaben zu anderen, bereits genehmigten oder

angezeigten Tätigkeiten sowie zu Tätigkeiten in ande-

ren laufenden Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren

anfordern:

1. tatsächliche oder erwartete Ableitungen mit der

   Fortluft oder mit dem Abwasser,

2. Daten zu meteorologischen und hydrologischen
   Ausbreitungsverhältnissen,
3. tatsächliche oder erwartete Körperdosen durch
   Direktstrahlung.

                         § 101
         Ermittlung der von Einzelpersonen
       der Bevölkerung erhaltenen Exposition
   (1) Die zuständige Behörde hat jährlich die von einer
repräsentativen Person im vorhergehenden Kalender-
jahr erhaltenen Körperdosen nach § 80 Absatz 1 und 2
des Strahlenschutzgesetzes unter Berücksichtigung
der in Anlage 11 Teil A bis C oder, im Falle von in der
Überwachung verbleibenden Rückständen, der in An-
lage 6 genannten Expositionspfade, Lebensgewohn-
heiten der repräsentativen Person und der dort genann-
ten übrigen Annahmen für folgende genehmigte oder
angezeigte Tätigkeiten zu ermitteln:
1. Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 7
   des Strahlenschutzgesetzes,
2. Beseitigung oder Verwertung von in der Überwa-
   chung verbleibenden Rückständen nach § 63 Ab-
   satz 1 des Strahlenschutzgesetzes.
Die Ermittlung der Exposition hat realitätsnah zu erfol-
gen. Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des
Bundesrates Allgemeine Verwaltungsvorschriften über

weitere zu treffende Annahmen und über anzuwen-
dende Berechnungsverfahren für die Ermittlung der
von einer repräsentativen Person erhaltenen Exposi-
tion.
  (2) Die Ermittlung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich
bei
1. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung
   am Menschen zu nichtmedizinischen Zwecken in
   Bezug auf die Exposition derjenigen Person, an der
   die ionisierende Strahlung oder der radioaktive Stoff
   angewandt wird,
2. Tätigkeiten, im Zusammenhang mit der Anwendung
   am Tier in der Tierheilkunde, auch nach Entlassung
   des Tieres, in Bezug auf die Exposition der Tier-
   begleitperson,
3. Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Strah-
   lenschutzgesetzes, die einer Anzeige nach § 17 Ab-
   satz 1 des Strahlenschutzgesetzes bedürfen,
4. Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 7 des
   Strahlenschutzgesetzes in den Fällen, in denen die
   effektive Dosis 0,1 Millisievert im Kalenderjahr nicht
   überschreitet.

   (3) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte

für eine Überschreitung der Grenzwerte nach § 80 des

Strahlenschutzgesetzes vor, so sind in die Ermittlung

der Körperdosen nach § 80 Absatz 1 und 2 des Strah-

lenschutzgesetzes alle weiteren Tätigkeiten einzubezie-

hen, die auch im Zulassungsverfahren einbezogen
wurden.

   (4) Zur Ermittlung der von einer repräsentativen Per-

son erhaltenen Exposition kann die zuständige Be-

hörde anordnen, dass der Strahlenschutzverantwort-

liche zu Tätigkeiten nach Absatz 1 folgende Daten min-

destens jährlich zu ermitteln und mitzuteilen hat:

1. falls radioaktive Stoffe abgeleitet werden, die zur

   Beschreibung der meteorologischen und hydrolo-
   gischen Ausbreitungsverhältnisse erforderlichen
   Daten, ergänzend zu den Angaben nach § 103
   Absatz 1,
2. Daten, die für eine Ermittlung der durch Direktstrah-
   lung erzeugten Exposition der repräsentativen Per-
   son geeignet sind.
   (5) Die zuständige Behörde hat die von ihr ermittel-
ten Expositionen der repräsentativen Personen zu
dokumentieren. Sie sind allen Interessenträgern auf
Anfrage zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls für die
Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind die
ermittelten Expositionen jährlich zu veröffentlichen.
  (6) Zuständig für die Ermittlung nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 ist das Bundesamt für Strahlenschutz, so-
weit die dort genannten Tätigkeiten auf dem Betriebs-
gelände von Anlagen oder Einrichtungen nach §§ 6, 7, 9
oder § 9b des Atomgesetzes ausgeübt werden.

                         § 102
                     Zulässige
           Ableitungen radioaktiver Stoffe
  (1) Für den Betrieb, die Stilllegung, den sicheren Ein-
schluss und den Abbau von kerntechnischen Anlagen,
Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halb-
satz zweiter Satzteil des Atomgesetzes, Anlagen zur
Erzeugung ionisierender Strahlung und Einrichtungen
BGBl. 2018, Seite 2071 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2071
legt die zuständige Behörde die zulässigen Ableitungen
radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser durch Begren-
zung der Aktivitätskonzentrationen oder Aktivitätsmen-
gen fest. Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte
des § 99 Absatz 1 gilt als erbracht, wenn diese Begren-
zungen nicht überschritten werden.

    (2) Bei Anlagen oder Einrichtungen nach Absatz 1,

die keiner Genehmigung nach §§ 6, 7, 9 oder 9b des

Atomgesetzes und keines Planfeststellungsbeschlus-
ses nach § 9b des Atomgesetzes bedürfen, kann die
zuständige Behörde von der Festlegung von Aktivitäts-
mengen und Aktivitätskonzentrationen absehen und
den Nachweis nach § 100 Absatz 1 zur Einhaltung der
in § 99 Absatz 1 genannten Grenzwerte als erbracht
ansehen, wenn die nach Anlage 11 Teil D zulässigen
Aktivitätskonzentrationen für Ableitungen radioaktiver
Stoffe mit Luft oder Wasser aus Strahlenschutzberei-
chen der betreffenden Anlagen oder Einrichtungen im
Jahresdurchschnitt nicht überschritten werden. Werden
die Werte der Anlage 11 Teil D eingehalten, so ist
davon auszugehen, dass die effektive Dosis durch Ab-
leitungen radioaktiver Stoffe aus dieser Tätigkeit mit
Luft oder Wasser den Bereich von 10 Mikrosievert im
Kalenderjahr jeweils nicht überschreitet. Soweit die
zuständige Behörde nichts anderes festlegt, sind die
zulässigen Aktivitätskonzentrationen an der Grenze
eines Strahlenschutzbereichs einzuhalten. Satz 1 findet
keine Anwendung, wenn der zuständigen Behörde
Anhaltspunkte vorliegen, dass die in § 99 Absatz 1
genannten Grenzwerte oder die Grenzwerte des § 80
Absatz 1 und 2 des Strahlenschutzgesetzes an einem
Standort durch Ableitungen oder Direktstrahlung aus in
Absatz 1 genannten Anlagen oder Einrichtungen an
diesem Standort oder anderen nach § 99 Absatz 2
einzubeziehenden Standorten überschritten werden
können.

                        § 103
     Emissions- und Immissionsüberwachung
  (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass Ableitungen aus kerntechnischen Anla-
gen, Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster
Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes, Anlagen
zur Erzeugung ionisierender Strahlung und Einrichtun-
gen

1. überwacht werden und
2. der zuständigen Behörde mindestens jährlich mit-
   geteilt werden; die Ableitungen sind nach Art und
   Aktivität zu spezifizieren.

Die zuständige Behörde kann von der Mitteilungspflicht
ganz oder teilweise befreien, wenn sie auf andere

Weise hinreichend abschätzen kann, dass die Grenz-

werte des § 99 Absatz 1 unter Berücksichtigung von

§ 99 Absatz 2 durch die Ableitungen nicht überschritten
werden. Satz 2 gilt nicht für Anlagen zur Spaltung von
Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von
Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahl-
ter Kernbrennstoffe.
  (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass bei
dem Betrieb, der Stilllegung, dem sicheren Einschluss
und dem Abbau von kerntechnischen Anlagen, Anlagen
im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter Satzteil des
Atomgesetzes, Anlagen zur Erzeugung ionisierender

Strahlung und Einrichtungen die Aktivität von Proben
aus der Umgebung sowie Ortsdosen zur Überwachung
der Exposition durch Direktstrahlung nach einem fest-
zulegenden Plan durch Messung bestimmt werden und
dass die Messergebnisse aufzuzeichnen, der zuständi-
gen Behörde auf Verlangen vorzulegen und der Öffent-
lichkeit zugänglich zu machen sind. Die zuständige

Behörde kann die Stelle bestimmen, die die Messungen

vorzunehmen hat.

   (3) Zur Sicherstellung eines bundeseinheitlichen
Qualitätsstandards bei der Emissions- und Immissions-
überwachung führen die in Anlage 12 genannten
Verwaltungsbehörden des Bundes als Leitstellen Ver-
gleichsmessungen und Vergleichsanalysen durch. Die
Leitstellen haben ferner die Aufgabe, Probenahme-,
Analyse- und Messverfahren zu entwickeln und fest-
zulegen sowie die Daten der Emissions- und Immissi-
onsüberwachung zusammenzufassen, aufzubereiten
und zu dokumentieren. Die Physikalisch-Technische
Bundesanstalt stellt Radioaktivitätsstandards für Ver-
gleichsmessungen und Referenzmessfelder zur Mes-
sung der Gamma-Ortsdosisleistung der Umgebungs-
strahlung bereit.
   (4) Zur Überprüfung der Emissionsmessungen nach
Absatz 1 führt das Bundesamt für Strahlenschutz Kon-
trollmessungen durch und teilt die Messergebnisse der
zuständigen Behörde mit. Der Strahlenschutzverant-
wortliche und die von ihm beauftragten Messstellen
haben die Kontrollmessungen zu dulden. Der Strahlen-
schutzverantwortliche hat zur Sicherung der Qualität
seiner Emissionsmessungen an Vergleichsmessungen
und Vergleichsanalysen des Bundesamtes für Strahlen-
schutz teilzunehmen. Die Qualität der Kontrollmessun-
gen ist ebenfalls durch Teilnahme an diesen Ringver-
suchen zu sichern.

                         § 104
     Begrenzung der Exposition durch Störfälle
    (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass bei der Planung baulicher oder sonstiger
technischer Schutzmaßnahmen gegen Störfälle in oder
an einem Kernkraftwerk, das der Erzeugung von Elek-
trizität dient, bis zur Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des
Atomgesetzes unbeschadet der Forderungen des § 8
des Strahlenschutzgesetzes in der Umgebung der
Anlage durch Freisetzung radioaktiver Stoffe in die
Umgebung höchstens folgende Körperdosen zugrunde
gelegt werden:
1. eine effektive Dosis von 50 Millisievert,

2. eine Organ-Äquivalentdosis der Schilddrüse von
   150 Millisievert,

3. eine Organ-Äquivalentdosis der Haut, der Hände,

   der Unterarme, der Füße und Knöchel von jeweils

   500 Millisievert,

4. eine Organ-Äquivalentdosis der Augenlinse, der
   Keimdrüsen, der Gebärmutter und des Knochen-
   marks (rot) von jeweils 50 Millisievert,
5. eine Organ-Äquivalentdosis der Knochenoberfläche
   von 300 Millisievert und
6. eine Organ-Äquivalentdosis des Dickdarms, der
   Lunge, des Magens, der Blase, der Brust, der Leber,
   der Speiseröhre, der anderen Organe oder Gewebe
   gemäß Anlage 18 Teil C Nummer 2 Fußnote 1,
BGBl. 2018, Seite 2072 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2072
  soweit nicht unter Nummer 4 genannt, von jeweils
  150 Millisievert.
Maßgebend für eine ausreichende Vorsorge gegen
Störfälle nach Satz 1 ist der Stand von Wissenschaft
und Technik. Die Genehmigungsbehörde kann diese
Vorsorge insbesondere dann als getroffen ansehen,
wenn der Antragsteller bei der Auslegung des Kern-
kraftwerks die Störfälle zugrunde gelegt hat, die nach
den veröffentlichten Sicherheitsanforderungen an Kern-
kraftwerke und den Interpretationen zu den Sicher-
heitsanforderungen an Kernkraftwerke die Auslegung
eines Kernkraftwerks bestimmen müssen.
   (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für die Aufbewah-
rung bestrahlter Kernbrennstoffe nach § 6 des Atomge-
setzes an den jeweiligen Standorten der nach § 7 des
Atomgesetzes genehmigten Kernkraftwerke sowie für
Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endla-
gerung radioaktiver Abfälle nach § 9a Absatz 3 Satz 1
erster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes.

   (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass bei der Planung von anderen als in Ab-
satz 1 Satz 1 genannten Anlagen nach § 7 Absatz 1 des
Atomgesetzes sowie bei der Planung der Stilllegung,
des sicheren Einschlusses der endgültig stillgelegten
Anlagen und des Abbaus der Anlagen oder von Anla-
genteilen nach § 7 Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes
bauliche oder technische Schutzmaßnahmen unter Be-
rücksichtigung des potenziellen Schadensausmaßes
getroffen werden, um die Exposition bei Störfällen
durch die Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umge-
bung zu begrenzen. Die Genehmigungsbehörde legt Art
und Umfang der Schutzmaßnahmen unter Berücksich-
tigung des Einzelfalls, insbesondere des Gefährdungs-
potenzials der Anlage und der Wahrscheinlichkeit des
Eintritts eines Störfalls, fest.

  (4) Absatz 3 gilt entsprechend für
1. die übrigen Tätigkeiten nach § 6 Absatz 1 und § 9
   Absatz 1 des Atomgesetzes,

2. Abbau- und Stilllegungsmaßnahmen im Rahmen von
   Tätigkeiten nach § 6 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 des
   Atomgesetzes,
3. Tätigkeiten nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des
   Strahlenschutzgesetzes in Verbindung mit § 12 Ab-
   satz 4 des Strahlenschutzgesetzes, bei denen mit
   mehr als dem 107fachen der Freigrenzen der An-
   lage 4 Tabelle 1 Spalte 2 als offener radioaktiver
   Stoff oder mit mehr als dem 1010fachen der Frei-
   grenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 als um-
   schlossener radioaktiver Stoff umgegangen wird,
   es sei denn,

  a) der Umgang mit den radioaktiven Stoffen in ei-

     nem einzelnen Betrieb oder selbständigen Zweig-

     betrieb, bei Nichtgewerbetreibenden am Ort der

     Tätigkeit des Antragstellers, erfolgt in mehreren

     räumlich voneinander getrennten Gebäuden, Ge-

     bäudeteilen, Anlagen oder Einrichtungen,

  b) die Aktivität der radioaktiven Stoffe in den einzel-
     nen Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen oder Ein-
     richtungen überschreitet die genannten Vielfa-

     chen der Freigrenzen nicht und

  c) es ist ausreichend sichergestellt, dass die radio-
     aktiven Stoffe aus den einzelnen Gebäuden, Ge-

      bäudeteilen, Anlagen oder Einrichtungen nicht
      zusammenwirken können.
  (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Güter, die als
gefährliche Güter nach § 2 des Gefahrgutbeförderungs-
gesetzes befördert werden.
  (6) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des
Bundesrates Allgemeine Verwaltungsvorschriften, in
denen Schutzziele zur Störfallvorsorge nach den Absät-
zen 3 und 4 festgelegt werden. Zu berücksichtigen sind
dabei die Eintrittswahrscheinlichkeit des Schadensaus-
maßes und bei Tätigkeiten nach § 12 Absatz 1 Num-
mer 3 des Strahlenschutzgesetzes das Vielfache der
Freigrenzen für offene und umschlossene radioaktive
Stoffe.

                     Abschnitt 7
                    Vorkommnisse

                         § 105
           Vorbereitende Maßnahmen
       zur Vermeidung, zum Erkennen und
    zur Eindämmung der Auswirkungen eines
Vorkommnisses bei der Anwendung am Menschen

   (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass bei der Anwendung radioaktiver Stoffe
oder ionisierender Strahlung am Menschen in systema-
tischer Weise geeignete Maßnahmen getroffen werden,
um
1. ein Vorkommnis zu vermeiden,
2. ein Vorkommnis zu erkennen und

3. im Falle eines Vorkommnisses die nachteiligen Aus-
   wirkungen so gering wie möglich zu halten.
  (2) Bei der Wahl der Maßnahmen ist dem mit der
Tätigkeit verbundenen Risiko Rechnung zu tragen.

                         § 106

                Vorbereitende
       Maßnahmen für Notfälle oder Störfälle
   (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass den für den Katastrophenschutz und den
für die öffentliche Sicherheit zuständigen Behörden die
notwendigen Informationen und die erforderliche Bera-
tung für deren Planungen zur Abwehr von Gefahren
durch ionisierende Strahlung und zur Begrenzung oder
Beseitigung der nachteiligen Auswirkungen eines Not-
falls oder Störfalls gegeben werden. Darüber hinaus hat
der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen,
dass den nach § 115 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des
Strahlenschutzgesetzes verantwortlichen Behörden
und Organisationen die notwendigen Informationen

und die erforderliche Beratung gegeben werden, die

diese für die im Rahmen der Notfallvorsorge vorgese-

hene Unterrichtung, Aus- und Fortbildung von Perso-

nen benötigen, die als Einsatzkräfte oder als nach

§ 113 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Strahlenschutz-

gesetzes verantwortliche Personen für Einsätze bei
Notfällen im Zusammenhang mit Tätigkeiten des Strah-
lenschutzverantwortlichen vorgesehen sind.

   (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat des Wei-

teren dafür zu sorgen, dass das zur Eindämmung und
Beseitigung der durch Notfälle oder Störfälle auf dem
Betriebsgelände entstandenen Gefahren erforderliche
BGBl. 2018, Seite 2073 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2073
geschulte Personal und die erforderlichen Hilfsmittel
vorgehalten werden. Er hat deren Einsatzfähigkeit der
zuständigen Behörde nachzuweisen. Dies kann auch
dadurch geschehen, dass ein Anspruch auf Einsatz
einer für die Erfüllung dieser Aufgaben geeigneten In-
stitution nachgewiesen wird.

  (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden

1. auf den Umgang mit radioaktiven Stoffen, deren
   Aktivitäten die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1

   Spalte 2 um nicht mehr überschreiten als das

   a) 107fache, wenn es sich um offene radioaktive
      Stoffe handelt,

   b) 1010fache, wenn es sich um umschlossene radio-
      aktive Stoffe handelt, und

2. auf den Betrieb von Röntgeneinrichtungen, Stör-
   strahlern sowie Anlagen zur Erzeugung ionisierender
   Strahlung, falls deren Errichtung keiner Geneh-
   migung nach § 10 des Strahlenschutzgesetzes be-

   darf.

Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn in dem einzelnen
Betrieb oder selbständigen Zweigbetrieb, bei Nichtge-
werbetreibenden am Ort der Tätigkeit des Antragstel-
lers, mit radioaktiven Stoffen in mehreren räumlich von-
einander getrennten Anlagen oder Einrichtungen umge-
gangen wird, die Aktivität der radioaktiven Stoffe in den
einzelnen Anlagen oder Einrichtungen die Werte des
Satzes 1 nicht überschreitet und ausreichend sicherge-
stellt ist, dass die radioaktiven Stoffe aus den einzelnen
Anlagen oder Einrichtungen nicht zusammenwirken
können.
   (4) Soweit die für den Katastrophenschutz oder die
für die öffentliche Sicherheit zuständige Behörde einen
externen Notfallplan nach § 101 Absatz 1 des Strahlen-
schutzgesetzes für den Fall eines Notfalls aufgestellt
hat, hat der Strahlenschutzverantwortliche des Weite-
ren dafür zu sorgen, dass die Bevölkerung, die bei ei-
nem Notfall betroffen sein könnte, in geeigneter Weise
und unaufgefordert mindestens alle fünf Jahre über die
Sicherheitsmaßnahmen, geplante Maßnahmen zur
Warnung und zum Schutz der Bevölkerung sowie Emp-
fehlungen für das Verhalten bei möglichen Notfällen in-
formiert wird. Der Strahlenschutzverantwortliche hat
dafür zu sorgen, dass diese Informationen jedermann
zugänglich gemacht werden und jederzeit im Internet
abrufbar sind. Die Informationen ergänzen die Informa-
tionen der zuständigen Stellen des Bundes und der
Länder nach § 105 des Strahlenschutzgesetzes und
müssen sich auf die in Anlage 13 aufgeführten Angaben
erstrecken. Der Strahlenschutzverantwortliche hat da-
für zu sorgen, dass seine Informationen bei wesentli-
chen Änderungen, die Auswirkungen auf die Sicherheit
oder den Schutz der Bevölkerung haben, auf den neu-
esten Stand gebracht werden. Soweit die Informatio-
nen zum Schutz der Öffentlichkeit bestimmt sind, hat
der Strahlenschutzverantwortliche sie mit den für den
Katastrophenschutz und den für die öffentliche Sicher-
heit zuständigen Behörden abzustimmen. Der Strahlen-
schutzverantwortliche hat die Art und Weise, in der die
Informationen zu geben, zu wiederholen und auf den
neuesten Stand zu bringen sind, mit den für den Kata-
strophenschutz und den für die öffentliche Sicherheit
zuständigen Behörden abzustimmen.

                         § 107
                    Maßnahmen
           bei einem Notfall oder Störfall

   Über § 72 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes
hinaus hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu
sorgen, dass bei einem Notfall oder Störfall unverzüg-
lich alle notwendigen Maßnahmen zur Verringerung der
Folgen des Notfalls oder Störfalls getroffen werden.

                         § 108

                  Meldung eines
           bedeutsamen Vorkommnisses

   (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass der Eintritt eines Notfalls, Störfalls oder
eines sonstigen bedeutsamen Vorkommnisses der
zuständigen Behörde unverzüglich gemäß Absatz 2
gemeldet wird. Ein sonstiges Vorkommnis ist insbeson-
dere dann bedeutsam, wenn ein in den Anlagen 14
oder 15 genanntes Kriterium erfüllt ist.

   (2) Die Meldung hat alle verfügbaren Angaben zu

enthalten, die für die Bewertung des bedeutsamen Vor-
kommnisses erforderlich sind. Soweit möglich, sind die
Ursachen und Auswirkungen sowie die Maßnahmen zur
Behebung der Auswirkungen und zur Vermeidung der-
artiger Vorkommnisse anzugeben.
   (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass ergänzende Angaben, die zur vollständi-
gen Bewertung erforderlich sind, nach Abschluss der
Untersuchung nach § 109 Absatz 1 unverzüglich der
zuständigen Behörde vorgelegt werden. Er hat dafür
zu sorgen, dass der zuständigen Behörde spätestens
sechs Monate nach Eintritt des bedeutsamen Vor-
kommnisses eine vollständige und zusammenfassende
Meldung einschließlich der Darlegung der Maßnahmen
zur Behebung der Auswirkungen und zur Vermeidung
derartiger Vorkommnisse vorgelegt wird. Die zustän-
dige Behörde kann einer späteren Vorlage zustimmen.
   (4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass der Eintritt eines Notfalls, Störfalls oder,
falls erforderlich, eines sonstigen bedeutsamen Vor-
kommnisses unverzüglich nach Kenntnis auch der für
den Katastrophenschutz und der für die öffentliche
Sicherheit zuständigen Behörde gemeldet wird. Der
Strahlenschutzverantwortliche hat des Weiteren dafür
zu sorgen, dass der Eintritt eines bedeutsamen Vor-
kommnisses, das zu einem überregionalen oder regio-
nalen Notfall führen kann oder geführt hat, unverzüglich
nach Kenntnis auch dem radiologischen Lagezentrum
des Bundes nach § 106 des Strahlenschutzgesetzes
gemeldet wird.

                         § 109
                   Untersuchung,
          Aufzeichnung und Aufbewahrung

  (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die Ursachen und Auswirkungen eines
Vorkommnisses unverzüglich in systematischer Weise
untersucht werden.
   (2) Unbeschadet des § 90 Absatz 2 Satz 1 des
Strahlenschutzgesetzes hat der Strahlenschutzverant-
wortliche dafür zu sorgen, dass das Eintreten eines
Vorkommnisses, die Ergebnisse der Untersuchung
nach Absatz 1 sowie die zur Behebung der Auswirkun-
BGBl. 2018, Seite 2074 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2074
gen und zur Vermeidung eines Vorkommnisses getrof-
fenen Maßnahmen unverzüglich aufgezeichnet werden.
   (3) Unbeschadet des § 90 Absatz 2 Satz 3 des
Strahlenschutzgesetzes hat der Strahlenschutzverant-
wortliche dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen
nach Absatz 2 vor dem Zugriff Unbefugter geschützt
werden.
   (4) Unbeschadet des § 90 Absatz 2 Satz 2, 4 und 5
des Strahlenschutzgesetzes hat der Strahlenschutzver-
antwortliche dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen
nach Absatz 2 30 Jahre lang aufbewahrt und der zu-
ständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Eintritt des
Vorkommnisses.

                            § 110

                   Aufgaben der
          zuständigen Aufsichtsbehörden
   (1) Im Rahmen der strahlenschutzrechtlichen Auf-
sicht erfasst, prüft und bewertet die zuständige Be-
hörde Meldungen nach § 108.
  (2) Die zuständige Behörde
1. informiert unverzüglich das Bundesministerium für
   Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über
   ein bedeutsames Vorkommnis und
2. übermittelt bei einem bedeutsamen Vorkommnis bei
   medizinischer Exposition und bei Exposition der
   untersuchten Person bei einer nichtmedizinischen
   Anwendung unverzüglich die Informationen über
   das bedeutsame Vorkommnis in pseudonymisierter
   Form an die zentrale Stelle nach § 111.

Im Falle der Zuständigkeit einer Landesbehörde erfolgt
die Information nach Satz 1 Nummer 1 durch die zu-
ständige oberste Landesbehörde.
   (3) Betrifft ein bedeutsames Vorkommnis bei medizi-
nischer Exposition eine Anwendung radioaktiver Stoffe

oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizini-
schen Forschung, so informiert die zuständige Behörde
unverzüglich die für die Genehmigung oder Anzeige der
Anwendung zuständige Behörde über den Sachverhalt.
Sie übermittelt hierbei auch die Information über den
Strahlenschutzverantwortlichen und die Genehmigung
nach § 31 Absatz 1 oder die Anzeige nach § 32 Absatz 1
des Strahlenschutzgesetzes.

                            § 111

           Aufgaben der zentralen Stelle
  (1) Die zentrale Stelle
1. richtet ein elektronisches System zur Erfassung,

   Verarbeitung und Auswertung von Informationen
   über bedeutsame Vorkommnisse bei medizinischer
   Exposition und bei Exposition der untersuchten Per-
   son bei einer nichtmedizinischen Anwendung ein
   und betreibt dieses,
2. bestimmt Verfahren, Form und Inhalt der Übermitt-
   lung von Informationen nach § 110 Absatz 2 Satz 1
   Nummer 2,
3. erfasst und verarbeitet Informationen über ein be-
   deutsames Vorkommnis und wertet diese insbeson-
   dere im Hinblick auf die Übertragbarkeit und Be-
   deutsamkeit der Erkenntnisse auf andere Anwen-
   dungen und andere Anwender aus,

4. informiert das Bundesministerium für Umwelt, Na-
   turschutz und nukleare Sicherheit unverzüglich über
   ihr vorliegende Informationen und ihre Auswertung
   zu einem bedeutsamen Vorkommnis,
5. macht dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
   schutz und nukleare Sicherheit sowie den zuständi-
   gen Behörden die in dem System nach Nummer 1
   enthaltenen Informationen zugänglich, soweit dies
   für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist,
6. führt eine regelmäßige systematische wissenschaft-
   liche Aufarbeitung der durchgeführten Auswertun-
   gen durch und veröffentlicht die Ergebnisse ein-
   schließlich der daraus abgeleiteten Empfehlungen
   für den Strahlenschutz und
7. tauscht Informationen mit den für die Meldeverfah-

   ren nach Medizinprodukterecht und Arzneimittel-
   recht zuständigen Stellen sowie mit weiteren im Be-
   reich der Sicherheit von Arzneimitteln und Medizin-
   produkten tätigen Stellen aus und berücksichtigt de-
   ren Erkenntnisse bei ihrer Auswertung und wissen-
   schaftlichen Aufarbeitung.
  (2) Zentrale Stelle ist das Bundesamt für Strahlen-
schutz.

                        § 112
        Meldung und Erfassung von
Vorkommnissen nach anderen Rechtsvorschriften
  (1) Die Vorschriften zur Meldung und Erfassung von
Vorkommnissen nach Arzneimittelrecht und Medizin-
produkterecht bleiben unberührt.

  (2) Die §§ 108 bis 110 finden im Anwendungsbereich
der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Mel-
deverordnung keine Anwendung.

                        § 113

                     Ausnahme

   Dieser Abschnitt findet keine Anwendung beim an-
zeigebedürftigen Betrieb eines Luftfahrzeugs oder ei-
nes Raumfahrzeugs.

                     Abschnitt 8

       Anwendung ionisierender Strahlung
      oder radioaktiver Stoffe am Menschen

               Unterabschnitt 1

        Technische Anforderungen

                        § 114

             Anforderungen an die
  Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen
  (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass eine Röntgeneinrichtung zur Anwendung
am Menschen nur verwendet wird, wenn sie
1. über eine Funktion verfügt, die die Parameter zur
   Ermittlung der bei der Anwendung erhaltenen Expo-
   sition der untersuchten oder behandelten Person
   anzeigt, oder, falls dies nach dem Stand der Technik
   nicht möglich ist, mit der die erhaltene Exposition
   der untersuchten oder behandelten Person auf an-
   dere Weise ermittelt werden kann,
BGBl. 2018, Seite 2075 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2075
2. über eine Funktion verfügt, die die Parameter, die
   zur Ermittlung der Exposition der untersuchten oder
   behandelten Person erforderlich sind, elektronisch
   aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektro-
   nisch nutzbar macht,

3. im Falle der Verwendung zur Durchleuchtung über

   eine Funktion zur elektronischen Bildverstärkung

   und zur automatischen Dosisleistungsregelung oder

   über eine andere, mindestens gleichwertige Funk-

   tion verfügt,

4. im Falle der Verwendung zur Durchleuchtung bei In-
   terventionen neben der Vorrichtung oder Funktion
   nach Nummer 1 über eine Funktion verfügt, die der
   Person nach § 145 durchgängig während der An-
   wendung die Parameter zur Ermittlung der Exposi-
   tion der untersuchten Person anzeigt.

   (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu

sorgen, dass eine Anlage zur Erzeugung ionisierender

Strahlung oder eine Bestrahlungsvorrichtung, die je-

weils eine Photonen- oder Teilchenenergie von mindes-

tens 1 Megaelektronenvolt bereitstellt, zur Behandlung

von Personen nur verwendet wird, wenn sie die Über-

prüfung der Parameter zur Bestimmung der Dosisver-

teilung ermöglicht.

   (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass eine Anlage zur Erzeugung ionisierender
Strahlung zur Untersuchung von Personen nur verwen-
det wird, wenn sie über eine Funktion verfügt, die der
Person nach § 145 die Parameter zur Ermittlung der
Exposition der untersuchten Person anzeigt, oder, falls

dies nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, mit

der die erhaltene Exposition der untersuchten Person

auf andere Weise unmittelbar ermittelt werden kann.

                         § 115
               Qualitätssicherung vor
         Inbetriebnahme; Abnahmeprüfung

   (1) Bei Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strah-
lung, Bestrahlungsvorrichtungen, Röntgeneinrichtun-
gen und sonstigen Vorrichtungen und Geräten, die bei
der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender
Strahlung am Menschen verwendet werden, hat der
Strahlenschutzverantwortliche vor der Inbetriebnahme
sicherzustellen, dass die für die Anwendung erforder-
liche Qualität im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 5
des Strahlenschutzgesetzes erreicht wird und zu die-
sem Zweck unter seiner Einbindung eine Abnahmeprü-
fung durch den jeweiligen Hersteller oder Lieferanten
der einzelnen Komponenten durchgeführt wird.
  (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass als Teil der Abnahmeprüfung die Bezugs-
werte für die Konstanzprüfung nach § 116 bestimmt
werden.

   (3) Ist die Anlage zur Erzeugung ionisierender Strah-
lung, die Bestrahlungsvorrichtung, die Röntgeneinrich-
tung oder eine sonstige Vorrichtung oder ein Gerät Teil

eines Gesamtsystems für die Anwendung am Men-

schen, so hat der Strahlenschutzverantwortliche auch
für das Gesamtsystem durch eine Prüfung sicherzustel-
len, dass die für die Anwendung erforderliche Qualität
im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlen-
schutzgesetzes erreicht wird.

   (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend nach
jeder Änderung einer Anlage zur Erzeugung ionisieren-
der Strahlung, Bestrahlungsvorrichtung, einer Röntgen-
einrichtung, einer sonstigen Vorrichtung oder eines
Gerätes nach Absatz 1, welche die für die Anwendung
erforderliche Qualität im Sinne des § 14 Absatz 1 Num-

mer 5 des Strahlenschutzgesetzes beeinflussen kann.

In diesem Fall kann sich die Prüfung auf die Änderung

und deren Auswirkungen beschränken. Ist die Abnah-

meprüfung durch den Hersteller oder Lieferanten nicht

mehr möglich, so hat der Strahlenschutzverantwort-
liche dafür zu sorgen, dass eine gleichwertige Prüfung
durch eine Person mit der erforderlichen Fachkunde im
Strahlenschutz durchgeführt wird.

                         § 116

                  Konstanzprüfung

   (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu

sorgen, dass für Anlagen zur Erzeugung ionisierender

Strahlung, Bestrahlungsvorrichtungen, Röntgeneinrich-

tungen oder sonstige Vorrichtungen oder Geräte nach

§ 115 Absatz 1 nach der Inbetriebnahme regelmäßig

und in den erforderlichen Zeitabständen geprüft wird,

ob die für die Anwendung erforderliche Qualität im

Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlen-
schutzgesetzes weiterhin erreicht wird (Konstanzprü-
fung). Hierzu ist insbesondere zu prüfen, ob die
Bezugswerte, die nach § 115 Absatz 2 in der letzten
Abnahmeprüfung erhoben wurden, eingehalten wer-
den.

   (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu

sorgen, dass bei der Konstanzprüfung die Prüfmittel

verwendet werden, die bei der Abnahmeprüfung für

die Bestimmung der Bezugswerte nach § 115 Absatz 2
verwendet wurden. Die zuständige Behörde kann im
Einzelfall der Verwendung anderer Prüfmittel zustim-
men, wenn die Verwendung der bei der Abnahme-
prüfung verwendeten Prüfmittel zu einer unverhältnis-
mäßigen Beeinträchtigung des angezeigten oder ge-
nehmigten Betriebs führen würde.

   (3) In Fällen des § 115 Absatz 3 ist zudem zu prüfen,
ob auch das Gesamtsystem die für die Anwendung
erforderliche Qualität im Sinne des § 14 Absatz 1 Num-
mer 5 des Strahlenschutzgesetzes weiterhin erreicht.
   (4) Wird die erforderliche Qualität im Sinne des § 14
Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes nicht
mehr erreicht, so hat der Strahlenschutzverantwortliche
dafür zu sorgen, dass die Ursache unverzüglich ermit-
telt und beseitigt wird.

                         § 117
                   Aufzeichnungen

  (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass Inhalt, Ergebnis und Zeitpunkt der Prüfun-
gen nach den §§ 115 und 116 Absatz 1 und 3 unver-
züglich aufgezeichnet werden.

  (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu

sorgen, dass die Aufzeichnungen aufbewahrt werden,

1. bei Prüfungen nach § 115 für die Dauer des Betrie-
   bes, mindestens jedoch drei Jahre nach dem Ab-
   schluss der nächsten vollständigen Abnahmeprü-
   fung,
BGBl. 2018, Seite 2076 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2076
2. bei Prüfungen nach § 116 zehn Jahre nach Ab-
   schluss der Prüfung.
Die zuständige Behörde kann Abweichungen von den
Aufbewahrungsfristen festlegen.
   (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat die Auf-
zeichnungen der zuständigen Behörde und der ärzt-
lichen oder zahnärztlichen Stelle auf Verlangen vorzu-
legen.

                         § 118

                Bestandsverzeichnis

   Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sor-
gen, dass ein aktuelles Bestandsverzeichnis über die
bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisieren-
der Strahlung am Menschen eingesetzten Ausrüstun-
gen, Geräte und Vorrichtungen geführt und der zustän-
digen Behörde auf Verlangen vorgelegt wird; das
Bestandsverzeichnis nach § 13 der Verordnung über
das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizin-
produkten kann herangezogen werden.

                Unterabschnitt 2
              Anforderungen
            im Zusammenhang
    mit der Anwendung am Menschen

                         § 119

             Rechtfertigende Indikation
   (1) Der die rechtfertigende Indikation stellende Arzt
oder Zahnarzt hat neben der Einhaltung der Anforde-
rungen nach § 83 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes
zu prüfen, ob es sich bei der vorgesehenen Anwendung
ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe um ein
anerkanntes Verfahren nach den Erfordernissen der
medizinischen Wissenschaften oder um einen Heilver-
such handelt, dessen Durchführung durch den Arzt
oder Zahnarzt besonders zu begründen ist.
   (2) Eine rechtfertigende Indikation ist auch dann zu
stellen, wenn eine Anforderung eines überweisenden
Arztes oder Zahnarztes vorliegt.
   (3) Der die rechtfertigende Indikation stellende Arzt
oder Zahnarzt hat vor der Anwendung, erforderlichen-
falls in Zusammenarbeit mit dem überweisenden Arzt
oder Zahnarzt, die verfügbaren Informationen über
bisherige medizinische Erkenntnisse heranzuziehen,
um jede unnötige Exposition zu vermeiden. Zu diesem
Zweck ist die zu untersuchende oder zu behandelnde
Person über frühere Anwendungen ionisierender
Strahlung oder radioaktiver Stoffe, die für die vorge-
sehene Anwendung von Bedeutung sein können, zu
befragen.

                         § 120
                   Schutz von
           besonderen Personengruppen
  (1) Der anwendende Arzt oder Zahnarzt hat vor einer
Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver
Stoffe gebärfähige Personen, erforderlichenfalls in Zu-
sammenarbeit mit einem überweisenden Arzt, zu befra-
gen, ob eine Schwangerschaft besteht oder bestehen
könnte. Bei bestehender oder nicht auszuschließender
Schwangerschaft ist die Dringlichkeit der Anwendung
zu prüfen. Bei der Anwendung offener radioaktiver

Stoffe gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für stil-
lende Personen.
   (2) Der anwendende Arzt oder Zahnarzt hat bei
Personen, bei denen trotz bestehender oder nicht aus-
zuschließender Schwangerschaft die Anwendung ioni-
sierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe geboten
ist, alle Möglichkeiten zur Herabsetzung der Exposition
dieser Person und insbesondere des ungeborenen
Kindes auszuschöpfen. Bei der Anwendung offener ra-
dioaktiver Stoffe gilt Satz 1 entsprechend für stillende
Personen.

   (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass bei der Anwendung ionisierender Strah-
lung oder radioaktiver Stoffe an Personen unter 18 Jah-
ren geeignete Verfahren sowie Ausrüstungen, Geräte
und Vorrichtungen verfügbar sind und eingesetzt wer-
den, um der besonderen Strahlenempfindlichkeit dieser
Personen Rechnung zu tragen.

                         § 121

          Maßnahmen bei der Anwendung
   (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass für Untersuchungen und Behandlungen
mit ionisierender Strahlung oder radioaktiven Stoffen
schriftliche Arbeitsanweisungen erstellt werden. Diese
sind für die Personen, die bei diesen Anwendungen
tätig sind, zur jederzeitigen Einsicht bereitzuhalten und
auf Anforderung der zuständigen Behörde und der ärzt-
lichen oder zahnärztlichen Stelle vorzulegen.
   (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass ein Arzt nach § 145 Absatz 1 Nummer 1
und ein Medizinphysik-Experte für Personen, deren Be-
handlung mit ionisierender Strahlung oder radioaktiven
Stoffen individuell festzulegen ist, einen auf diese
Person bezogenen Bestrahlungsplan schriftlich fest-
legen. In den Bestrahlungsplan sind alle Behandlungs-
bedingungen aufzunehmen, insbesondere die nach den
Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft indivi-
duell festzulegende Dosis im Zielvolumen oder die
Aktivität des eingesetzten radioaktiven Stoffes.
   (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass bei Behandlungen, denen ein individueller
Bestrahlungsplan zugrunde liegt, die Einhaltung aller im
Bestrahlungsplan festgelegten Bedingungen überprüft
wird. Die Überprüfung erfolgt vor Beginn
1. der ersten Bestrahlung oder nach Änderung des
   Bestrahlungsplans durch einen Arzt nach § 145 Ab-
   satz 1 Nummer 1 und einen Medizinphysik-Exper-
   ten,

2. jeder weiteren Bestrahlung durch einen Arzt nach
   § 145 Absatz 1 Nummer 1 oder eine Person nach
   § 145 Absatz 2 Nummer 2 oder 3.
   (4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass über jede Behandlung ein Protokoll er-
stellt wird.
                         § 122

            Beschränkung der Exposition
  (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass Maßnahmen ergriffen werden, um die
Exposition von Betreuungs- und Begleitpersonen zu
beschränken. Er hat dafür zu sorgen, dass innerhalb
von sechs Monaten nach Aufnahme einer Tätigkeit
BGBl. 2018, Seite 2077 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2077
geprüft wird, ob die Festlegung von Dosisrichtwerten
für die Exposition von Betreuungs- und Begleitperso-
nen ein geeignetes Instrument zur Optimierung des
Strahlenschutzes ist. Der Strahlenschutzverantwort-
liche hat auch dafür zu sorgen, dass ein Leitfaden für
den Strahlenschutz von Betreuungs- und Begleitper-
sonen erstellt wird.
   (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass für jede Art der Untersuchung und
Behandlung die Expositionen der Personen, an denen
ionisierende Strahlung oder radioaktive Stoffe ange-
wendet werden, regelmäßig ausgewertet und bewertet
wird.
   (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die diagnostischen Referenzwerte nach
§ 125 Absatz 1 Satz 1 bei Untersuchungen von Per-
sonen mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender
Strahlung zugrunde gelegt werden.
   (4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass eine Person, die mit radioaktiven Stoffen
behandelt wurde, erst dann aus dem Strahlenschutz-
bereich entlassen wird, wenn davon ausgegangen wer-
den kann, dass hierdurch für Angehörige und Dritte
eine effektive Dosis von nicht mehr als 1 Millisievert
auftreten kann. Ist im Einzelfall eine Entlassung aus me-
dizinischen Gründen vor diesem Zeitpunkt erforderlich,
so hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu
sorgen, dass dies schriftlich begründet und der zustän-
digen Behörde mitgeteilt wird.

                          § 123

                Anforderungen im
          Zusammenhang mit dem Betrieb
    einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie
  (1) Der Teleradiologe hat bei der Durchführung der
Untersuchung

1. nach eingehender Beratung mit dem Arzt, der nach

   § 14 Absatz 2 Nummer 3 des Strahlenschutzgeset-
   zes am Ort der technischen Durchführung anwesend
   zu sein hat, die rechtfertigende Indikation zu stellen,
2. die Untersuchungsergebnisse zu befunden und

3. mithilfe elektronischer Datenübertragung und Tele-
   kommunikation insbesondere zur rechtfertigenden
   Indikation und Befundung unmittelbar in Verbindung
   zu stehen mit der Person, die nach § 14 Absatz 2

   Nummer 2 des Strahlenschutzgesetzes die techni-
   sche Durchführung der Untersuchung vorzunehmen
   hat, und mit dem Arzt, der nach § 14 Absatz 2
   Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes am Ort der
   technischen Durchführung anwesend zu sein hat.
   (2) Der Arzt, der nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 des
Strahlenschutzgesetzes am Ort der technischen Durch-
führung anwesend zu sein hat, hat bei der Durch-
führung der Untersuchung in der Teleradiologie ins-
besondere die zur Feststellung der rechtfertigenden
Indikation erforderlichen Angaben zu ermitteln und an
den Teleradiologen weiterzuleiten.
   (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die technische Durchführung bei der
Anwendung von ionisierender Strahlung am Menschen
in der Teleradiologie durch nach § 145 Absatz 2
Nummer 2 oder 3 berechtigte Personen vorgenommen
wird.

   (4) Beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Tele-
radiologie hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür
zu sorgen, dass bei der an dem Teleradiologiesystem
jeweils beteiligten anderen Einrichtung Kopien der Auf-
zeichnungen über die Qualitätssicherung vor Inbetrieb-
nahme nach § 115 und über die Konstanzprüfungen
nach § 116 sowie über die Sachverständigenprüfungen
nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 aller zum System ge-
hörenden Röntgeneinrichtungen zur Einsicht verfügbar
sind. Die Pflicht kann auch durch das Bereithalten der
Aufzeichnungen in elektronischer Form erfüllt werden.

                        § 124
                Informationspflichten
   (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass eine Person, an der ionisierende Strah-
lung oder radioaktive Stoffe angewendet werden, vor
der Anwendung über das Risiko der Strahlenanwen-
dung informiert wird.
  (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass Betreuungs- oder Begleitpersonen vor
dem Betreten des Kontrollbereichs

1. über mögliche Gefahren der Exposition aufgeklärt
   werden und
2. geeignete schriftliche Hinweise angeboten und auf
   Wunsch ausgehändigt bekommen.

   (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass nach der Anwendung radioaktiver Stoffe
der Person, an der die Stoffe angewendet wurden, so-

wie der Betreuungs- oder Begleitperson geeignete
schriftliche Hinweise ausgehändigt werden, um die
von der Person ausgehende Exposition oder die Kon-
tamination der Angehörigen, Dritter oder der Umwelt zu
vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Dies
gilt nicht, wenn eine solche Exposition oder Kontami-
nation ausgeschlossen werden kann oder die Person

weiter stationär aufgenommen wird.

   (4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass eine Person nach einer Behandlung mit
ionisierender Strahlung oder radioaktiven Stoffen, die
eine Überprüfung des langfristigen Erfolgs der Strah-
lenbehandlung erfordert, über geeignete Zeitabstände
für die Überprüfung informiert wird.

                        § 125

                 Diagnostische
        Referenzwerte; Bevölkerungsdosis
   (1) Das Bundesamt für Strahlenschutz ermittelt, er-
stellt und veröffentlicht diagnostische Referenzwerte
für Untersuchungen mit ionisierender Strahlung und
radioaktiven Stoffen. Das Bundesamt für Strahlen-
schutz kann für die Ermittlung die Daten heranziehen,
die der zuständigen Behörde nach § 130 Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 von den ärztlichen und zahnärztlichen
Stellen übermittelt werden. Zu diesem Zweck übermit-
telt die zuständige Behörde dem Bundesamt für Strah-
lenschutz einmal pro Jahr die von den ärztlichen und
zahnärztlichen Stellen erfassten Daten zur Exposition.
   (2) Das Bundesamt für Strahlenschutz prüft spätes-
tens drei Jahre nach der letzten Veröffentlichung, ob
die diagnostischen Referenzwerte aktualisiert werden
müssen und aktualisiert sie gegebenenfalls.
BGBl. 2018, Seite 2078 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2078
  (3) Das Bundesamt für Strahlenschutz ermittelt min-
destens alle zwei Jahre die medizinische Exposition der
Bevölkerung und ausgewählter Bevölkerungsgruppen.

                        § 126
       Risikoanalyse vor Strahlenbehandlungen

   (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass vor dem erstmaligen Einsatz oder einer
wesentlichen Änderung eines Behandlungsverfahrens
mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung
eine Analyse zur Identifikation und Bewertung der
Gefahr unbeabsichtigter Expositionen der behandelten
Person durchgeführt wird.
  (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die Ergebnisse der Analyse
1. aufgezeichnet werden,

2. zehn Jahre lang aufbewahrt werden und
3. der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt
   werden.

                        § 127
                  Aufbewahrung,
         Weitergabe und Übermittlung von
    Aufzeichnungen, Röntgenbildern, digitalen
   Bilddaten und sonstigen Untersuchungsdaten
   (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die Aufzeichnungen nach § 85 Absatz 1
Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes, Röntgenbilder, di-
gitale Bilddaten und sonstige Untersuchungsdaten so
aufbewahrt werden, dass während der Dauer der Auf-
bewahrungsfrist nach § 85 Absatz 2 des Strahlen-
schutzgesetzes sichergestellt ist, dass
1. sie jederzeit innerhalb angemessener Zeit verfügbar
   sind und bei elektronischer Aufbewahrung unmittel-
   bar lesbar gemacht werden können und
2. keine Informationsänderungen oder -verluste eintre-
   ten können.

   (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass bei der Aufbewahrung der Aufzeichnun-
gen nach § 85 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzge-
setzes sowie bei der Aufbewahrung von Personenda-
ten, Röntgenbildern, digitalen Bilddaten und sonstigen
Untersuchungsdaten auf elektronischen Datenträgern
durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass
1. der Urheber, der Entstehungsort und der Entste-
   hungszeitpunkt eindeutig erkennbar sind,

2. nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen als
   solche erkennbar sind und mit Angaben zu Urheber
   und Zeitpunkt der nachträglichen Änderungen oder
   Ergänzungen aufbewahrt werden und
3. während der Dauer der Aufbewahrung die Verknüp-
   fung der Personendaten mit dem erhobenen Befund,
   den Daten, die den Bilderzeugungs- und Bildverar-
   beitungsprozess beschreiben, den Bilddaten und
   den sonstigen Aufzeichnungen nach § 85 Absatz 1
   Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes jederzeit herge-
   stellt werden kann.
   (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass bei der Aufbewahrung von Röntgen-
bildern, digitalen Bilddaten und sonstigen Untersu-

chungsdaten auf elektronischen Datenträgern sicher-
gestellt ist, dass
1. alle erhobenen Daten, die zur Befundung genutzt
   wurden oder die nach den Erfordernissen der medi-
   zinischen Wissenschaft zur Befundung, zur Verlaufs-
   beurteilung oder zur Vermeidung weiterer Expositio-
   nen erforderlich sind, aufbewahrt werden und

2. Daten, die den Prozess der Erzeugung und Verarbei-
   tung der Röntgenbilder, digitalen Bilddaten und
   sonstigen Untersuchungsdaten beschreiben, aufbe-
   wahrt werden, sofern sie dazu dienen, den Inhalt der
   in Nummer 1 genannten Daten nachzuvollziehen.
Daten können komprimiert werden, wenn sichergestellt
ist, dass die diagnostische Aussagekraft erhalten
bleibt.
   (4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat bei der
Weitergabe oder Übermittlung von Daten nach § 85 Ab-
satz 3 des Strahlenschutzgesetzes dafür zu sorgen,
dass die Daten mit den Ursprungsdaten übereinstim-
men und für den Adressaten lesbar sind. Die Röntgen-
bilder, digitalen Bilddaten und sonstigen Untersu-
chungsdaten müssen zur Befundung geeignet sein.
                         § 128

         Bestimmung von ärztlichen und
   zahnärztlichen Stellen zur Qualitätssicherung
   (1) Zur Sicherung der Qualität bei der Anwendung
ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am
Menschen bestimmt die zuständige Behörde für ihren
Zuständigkeitsbereich ärztliche und zahnärztliche Stel-
len.
  (2) Eine ärztliche oder zahnärztliche Stelle darf nur
bestimmt werden, wenn
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-
   ken gegen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
   erforderliche Unabhängigkeit ergeben,
2. die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche
   personelle, technische und organisatorische Aus-
   stattung zur Verfügung steht,

3. die für die Stelle tätigen Personen über die erforder-
   liche Qualifikation und Erfahrung zur Wahrnehmung
   der Aufgaben der ärztlichen oder zahnärztlichen
   Stelle verfügen,
4. die Arbeitsweise der ärztlichen oder zahnärztlichen
   Stelle und die Art und Weise der Durchführung der
   Prüfungen nach § 130 Absatz 1 und 2 die ordnungs-
   gemäße Wahrnehmung der Aufgaben einschließlich
   der Beachtung der Erfordernisse der medizinischen
   Wissenschaft erwarten lassen und

5. angemessene Maßnahmen zur Qualitätssicherung
   ihrer Prüfungen zur Verfügung stehen.
                         § 129

                   Mitteilung der
          Aufnahme und Beendigung einer
Tätigkeit an eine ärztliche oder zahnärztliche Stelle
  (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass
1. die Aufnahme einer Tätigkeit im Zusammenhang mit
   der Anwendung ionisierender Strahlung oder radio-
   aktiver Stoffe am Menschen, die einer Genehmigung
BGBl. 2018, Seite 2079 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2079
  nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4
  des Strahlenschutzgesetzes oder einer Anzeige
  nach § 19 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes
  bedarf, unverzüglich einer von der zuständigen Be-
  hörde bestimmten ärztlichen oder zahnärztlichen
  Stelle mitgeteilt wird und
2. ein Abdruck der Mitteilung der zuständigen Behörde
   übersandt wird.
Bei einer wesentlichen Änderung einer Tätigkeit gilt
Satz 1 entsprechend.
  (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass

1. die Beendigung einer Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1

   Nummer 1 unverzüglich einer von der zuständigen
   Behörde bestimmten ärztlichen oder zahnärztlichen
   Stelle mitgeteilt wird und
2. ein Abdruck der Mitteilung der zuständigen Behörde
   übersandt wird.

                        § 130

       Maßnahmen zur Qualitätssicherung

     durch ärztliche und zahnärztliche Stellen

   (1) Der Strahlenschutzverantwortliche unterliegt der
von der ärztlichen und zahnärztlichen Stelle durchzu-
führenden Prüfung zur Qualitätssicherung. Die ärzt-
lichen und zahnärztlichen Stellen prüfen im Rahmen
der Qualitätssicherung insbesondere, ob
1. die jeweilige Anwendung ionisierender Strahlung
   oder radioaktiver Stoffe am Menschen gerechtfertigt
   ist und bei der Anwendung die Erfordernisse der
   medizinischen Wissenschaft beachtet werden,
2. die eingesetzten Anlagen zur Erzeugung ionisieren-
   der Strahlung, Bestrahlungsvorrichtungen, sonstige
   Geräte oder Ausrüstungen sowie die im Zusammen-
   hang damit angewendeten Verfahren den nach dem
   Stand von Wissenschaft und Technik jeweils not-
   wendigen Qualitätsstandards entsprechen, um de-
   ren Exposition so gering wie möglich zu halten,
3. die eingesetzten Röntgeneinrichtungen und die im
   Zusammenhang damit angewendeten Verfahren
   den nach dem Stand der Technik jeweils notwendi-
   gen Qualitätsstandards entsprechen, um deren Ex-
   position so gering wie möglich zu halten,

4. die diagnostischen Referenzwerte nicht ungerecht-

   fertigt überschritten werden,

5. ein Verfahren vorliegt, mit dem Vorkommnisse bei

   der Anwendung ionisierender Strahlung oder radio-

   aktiver Stoffe am Menschen in systematischer
   Weise erkannt und bearbeitet werden, und

6. schriftliche Arbeitsanweisungen gemäß § 121 Ab-
   satz 1 Satz 1 erstellt wurden.

Sofern bei dem Strahlenschutzverantwortlichen radio-
aktive Stoffe oder ionisierende Strahlung zum Zweck
der medizinischen Forschung angewendet werden,
prüfen die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen, ob
das Forschungsvorhaben unter Beachtung der Erfor-
dernisse der medizinischen Wissenschaft im Hinblick
auf den Strahlenschutz ordnungsgemäß durchgeführt
worden ist.

   (2) Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen schla-
gen dem Strahlenschutzverantwortlichen Möglichkei-
ten zur Optimierung der Anwendung ionisierender
Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen vor
und prüfen, ob und wieweit die Vorschläge umgesetzt
werden.
  (3) Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen haben
der zuständigen Behörde Folgendes mitzuteilen:
1. die Ergebnisse der Prüfungen,
2. eine Zusammenstellung der bei den Prüfungen er-
   fassten Daten zur Exposition,
3. eine ständige, ungerechtfertigte Überschreitung der
   bei der Untersuchung zugrunde zu legenden diag-

   nostischen Referenzwerte und

4. eine Nichtbeachtung der Optimierungsvorschläge.
Personenbezogene Daten der untersuchten oder be-
handelten Personen dürfen nicht übermittelt werden.
   (4) Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen dürfen
die Ergebnisse der Prüfungen, einschließlich des Na-
mens und der Anschrift des Strahlenschutzverantwort-
lichen, der Stelle übermitteln, die für die Qualitätsprü-

fung nach dem Neunten Abschnitt des Vierten Kapitels

des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuständig ist.
Personenbezogene Daten der untersuchten oder be-
handelten Personen dürfen nicht übermittelt werden.
   (5) Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen unterlie-
gen im Hinblick auf personenbezogene Daten der un-
tersuchten oder behandelten Personen der ärztlichen
Schweigepflicht.
   (6) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle
auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung gestellt
werden, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
benötigt. Die ärztliche oder zahnärztliche Stelle darf
die ihr nach Satz 1 übermittelten Daten nur zu den in
den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken verarbeiten.

                          § 131
                Medizinphysik-Experte
   (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass bei einer Behandlung mit radioaktiven
Stoffen oder ionisierender Strahlung, der ein individuel-
ler Bestrahlungsplan zugrunde liegt, ein Medizinphysik-
Experte zur engen Mitarbeit bei der Festlegung des Be-
strahlungsplans und der Durchführung der Behandlung

hinzugezogen wird.

   (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu

sorgen, dass ein Medizinphysik-Experte zur Mitarbeit

hinzugezogen wird bei

1. standardisierten Behandlungen mit radioaktiven
   Stoffen oder ionisierender Strahlung,

2. Untersuchungen mit offenen radioaktiven Stoffen,

3. Untersuchungen mit ionisierender Strahlung, die mit
   einem Computertomographen oder mit Geräten zur
   dreidimensionalen Bildgebung von Objekten mit
   niedrigem Röntgenkontrast durchgeführt werden
   mit Ausnahme der Tomosynthese, und
4. Interventionen, bei denen die Röntgeneinrichtungen
   zur Durchleuchtung eingesetzt werden und die mit
   einer erheblichen Exposition verbunden sind.
BGBl. 2018, Seite 2080 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2080
Der Umfang, in dem der Medizinphysik-Experte hinzu-
zuziehen ist, richtet sich nach der Art und Anzahl der
Untersuchungen oder Behandlungen sowie der Anzahl

der eingesetzten Geräte.

   (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass bei allen weiteren Anwendungen mit
radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung ein
Medizinphysik-Experte zur Beratung hinzugezogen
wird, soweit dies zur Optimierung des Strahlenschutzes
oder zur Gewährleistung der erforderlichen Qualität
geboten ist.

                        § 132

       Aufgaben des Medizinphysik-Experten
  Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sor-
gen, dass ein Medizinphysik-Experte, wenn er nach
§ 131 hinzuzuziehen ist, die Verantwortung für die
Dosimetrie von Personen, an denen radioaktive Stoffe
oder ionisierende Strahlung angewendet werden, über-
nimmt und insbesondere bei der Wahrnehmung der
Optimierung des Strahlenschutzes und folgender Auf-
gaben mitwirkt:

1. Qualitätssicherung bei der Planung und Durchfüh-
   rung von Anwendungen radioaktiver Stoffe oder
   ionisierender Strahlung am Menschen einschließlich
   der physikalisch-technischen Qualitätssicherung,
2. Auswahl der einzusetzenden Ausrüstungen, Geräte
   und Vorrichtungen,

3. Überwachung der Exposition von Personen, an de-

   nen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung

   angewendet werden,

4. Überwachung der Einhaltung der diagnostischen
   Referenzwerte,
5. Untersuchung von Vorkommnissen,

6. Durchführung der Risikoanalyse für Behandlungen
   und

7. Unterweisung und Einweisung der bei der Anwen-
   dung tätigen Personen.

                    Abschnitt 9

                   Besondere

               Anforderungen bei
          der Anwendung radioaktiver
       Stoffe oder ionisierender Strahlung
    zum Zweck der medizinischen Forschung

                        § 133
                  Grundsatz der
   Einwilligung nach Aufklärung und Befragung

   Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sor-
gen, dass die Anwendung radioaktiver Stoffe oder

ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der

medizinischen Forschung nur mit Einwilligung nach

Aufklärung und Befragung nach Maßgabe der
§§ 134, 135 und des § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4,
Absatz 2 und 3 erfolgt.

                         § 134
           Einwilligungen der in das

  Forschungsvorhaben eingeschlossenen Person

  (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die schriftliche Einwilligung der in das
Forschungsvorhaben eingeschlossenen Person darü-
ber eingeholt wird, dass sie mit Folgendem einverstan-
den ist:

1. der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisieren-
   der Strahlung an ihrer Person und
2. den Untersuchungen, die vor, während und nach der
   Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender
   Strahlung an ihrer Person zur Kontrolle und zur
   Erhaltung ihrer Gesundheit erforderlich sind.
Die Einwilligung nach Satz 1 kann von der in das For-
schungsvorhaben eingeschlossenen Person jederzeit
widerrufen werden.
   (2) Des Weiteren hat der Strahlenschutzverantwort-
liche dafür zu sorgen, dass die Einwilligung der in das
Forschungsvorhaben eingeschlossenen Person in Fol-
gendes eingeholt und nachgewiesen wird:

1. die Mitteilung ihrer Teilnahme an dem Forschungs-
   vorhaben an die zuständige Behörde und
2. die Übermittlung der Angaben über ihre durch die
   Anwendung erhaltenen Expositionen an die zustän-
   dige Behörde.
  (3) Die Einwilligungen nach Absatz 1 Satz 1 und Ab-
satz 2 sind persönlich zu erklären und nur wirksam,
wenn die in das Forschungsvorhaben eingeschlossene

Person volljährig und in der Lage ist, Art, Bedeutung,

Tragweite und Risiken der Anwendung der radioaktiven

Stoffe oder der ionisierenden Strahlung für sich zu er-
kennen und ihren Willen hiernach auszurichten.
   (4) Ist die Person nicht in der Lage, die Einwilligung
nach Absatz 1 Satz 1 schriftlich zu erklären, so kann
diese auf andere geeignete Weise in Anwesenheit eines
unparteiischen Zeugen erklärt und aufgezeichnet wer-
den. Der Zeuge muss bei der Aufklärung nach § 135 Ab-
satz 2 anwesend gewesen sein und die Aufzeichnung
der auf andere geeignete Weise erklärten Einwilligung
unterzeichnen.
   (5) Der Widerruf der Einwilligung nach Absatz 1 Satz 1
oder Absatz 2 hat keine Auswirkungen auf eine Verar-
beitung von Daten, die auf der Grundlage der jeweiligen

Einwilligung vor ihrem Widerruf durchgeführt wurde,
oder auf die weitere Verarbeitung solcher Daten, die
auf der Grundlage der jeweiligen Einwilligung bereits
vor ihrem Widerruf erhoben wurden, soweit
1. die Verwirklichung der Forschungszwecke ansons-
   ten unmöglich gemacht oder ernsthaft beeinträchtigt
   würde,
2. die Verarbeitung der Daten erforderlich ist, um si-
   cherzustellen, dass schutzwürdige Interessen der in
   das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Person
   nicht beeinträchtigt werden oder

3. die Verarbeitung der Daten für die Nachvollziehbar-

   keit der Exposition der in das Forschungsvorhaben

   eingeschlossenen Person erforderlich ist um

   a) der Pflicht zur Erstellung des Abschlussberichts
      zu genügen oder
BGBl. 2018, Seite 2081 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2081
   b) strahlenschutzrechtliche Aufsicht und Qualitätssi-
      cherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen
      zu ermöglichen.

                         § 135
             Aufklärung und Befragung
   (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass der in das Forschungsvorhaben einge-
schlossenen Person vor der Erklärung der Einwilligun-
gen nach § 134 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 eine für
die Person verständliche schriftliche Information zu der
Anwendung ausgehändigt wird, in der Art, Bedeutung,
Tragweite und Risiken der Anwendung der radioaktiven
Stoffe oder der ionisierenden Strahlung dargelegt wer-
den und die in das Forschungsvorhaben eingeschlos-
sene Person über die Bedingungen und die Dauer der
Anwendungen und über die Möglichkeit des Widerrufs
der Einwilligung nach § 134 Absatz 1 Satz 1 unterrich-
tet wird.
   (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die in das Forschungsvorhaben einge-
schlossene Person vor Erklärung der Einwilligungen
nach § 134 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 durch den
die Anwendungen leitenden Arzt oder Zahnarzt oder
einen von diesem beauftragten Arzt oder Zahnarzt auf-
geklärt und befragt wird, ob an ihr bereits radioaktive
Stoffe oder ionisierende Strahlung angewendet worden
sind. Bei genehmigungsbedürftigen Anwendungen

muss der beauftragte Arzt oder Zahnarzt die erforder-
liche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen. Die Auf-
klärung muss die in Absatz 1 genannten Aspekte um-
fassen. Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu

sorgen, dass über die Aufklärung und die Befragung

Aufzeichnungen angefertigt werden.

                         § 136
                Anwendung an nicht
    Einwilligungsfähigen und an Minderjährigen

   (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass an einer Person, die nicht in der Lage ist,
Art, Bedeutung, Tragweite und Risiken der Anwendung
der radioaktiven Stoffe oder der ionisierenden Strah-
lung für sich zu erkennen und ihren Willen hiernach
auszurichten, sowie an einer minderjährigen Person ra-
dioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung nur ange-
wendet werden, wenn
1. das Forschungsziel anders nicht erreicht werden
   kann,

2. die Anwendung an einer Person erfolgt, bei der in

   Bezug auf das Forschungsvorhaben eine Krankheit

   oder ein entsprechender Krankheitsverdacht vor-

   liegt,

3. im Rahmen des Forschungsvorhabens das Ziel ver-
   folgt wird, diese Krankheit zu erkennen, das Leben
   der Person zu retten, ihre Gesundheit wiederherzu-
   stellen, ihr Leiden zu lindern oder Verfahren zu ihrer

   Untersuchung oder Behandlung im Zusammenhang

   mit dieser Krankheit zu verbessern,

4. der gesetzliche Vertreter oder der Bevollmächtigte
   die Einwilligungen nach § 134 Absatz 1 Satz 1 und
   Absatz 2 erklärt hat, nachdem ihm die schriftliche
   Information nach § 135 Absatz 1 ausgehändigt

  wurde und er entsprechend § 135 Absatz 2 Satz 1
  bis 3 aufgeklärt und befragt worden ist, und

5. die Erklärung der Person oder deren in sonstiger
   Weise zum Ausdruck gebrachte Wille, nicht an dem
   Forschungsvorhaben teilnehmen zu wollen, beach-
   tet wird.
Satz 1 Nummer 3 und 5 gilt nicht für ein Forschungs-
vorhaben, für das eine Genehmigung nach dem Arznei-
mittelrecht oder dem Medizinprodukterecht erforderlich
ist.
   (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass neben dem gesetzlichen Vertreter oder
dem Bevollmächtigten die Person, die in das For-
schungsvorhaben eingeschlossen werden soll, in ange-
messener Weise aufgeklärt wird. Ist die minderjährige
Person in der Lage, Art, Bedeutung, Tragweite und
Risiken der Anwendung für sich zu erkennen und ihren
Willen hiernach auszurichten, sind zusätzlich deren per-
sönliche Einwilligungen nach § 134 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2 erforderlich.
   (3) Für die Einwilligungen des gesetzlichen Vertre-
ters oder des Bevollmächtigten nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 sowie für die Einwilligungen des Minderjäh-
rigen nach Absatz 2 Satz 2 gelten § 134 Absatz 1
Satz 2, Absatz 4 und 5 und § 135 Absatz 2 Satz 4 ent-
sprechend.

                         § 137

           Weitere Anwendungsverbote
         und Anwendungsbeschränkungen

   (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu

sorgen, dass radioaktive Stoffe oder ionisierende

Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung
an einer schwangeren Person oder an einer Person,
die auf gerichtliche oder behördliche Anordnung in
einer Anstalt untergebracht ist, nicht angewendet wer-
den. Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass radioaktive Stoffe zum Zweck der medizi-
nischen Forschung an einer stillenden Person nicht an-
gewendet werden.

   (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die durch das Forschungsvorhaben be-
dingte effektive Dosis für eine im Sinne des For-
schungsvorhabens gesunde Person den Grenzwert
von 20 Millisievert nicht überschreitet.
   (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass von der Anwendung eine im Sinne des
Forschungsvorhabens gesunde Person ausgeschlos-

sen wird, bei der in den vergangenen zehn Jahren eine

Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender

Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung

oder zur Behandlung stattgefunden hat, wenn durch
die erneute Anwendung zum Zweck der medizinischen
Forschung eine effektive Dosis von mehr als 10 Millisie-
vert zu erwarten ist.

   (4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu

sorgen, dass radioaktive Stoffe oder ionisierende

Strahlung an einer im Sinne des Forschungsvorhabens
gesunden Person, die das 50. Lebensjahr nicht vollen-
det hat, nur dann zum Zweck der medizinischen For-
schung angewendet werden, wenn dies zur Erreichung
des Forschungszieles besonders notwendig ist.
BGBl. 2018, Seite 2082 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2082
                         § 138
             Besondere Schutzpflichten

   (1) Bei einer nach § 32 Absatz 1 des Strahlenschutz-
gesetzes angezeigten Anwendung hat der Strahlen-

schutzverantwortliche vor der ersten Anwendung einen
die Anwendungen leitenden Arzt oder Zahnarzt zu be-
nennen, der die erforderliche Fachkunde im Strahlen-
schutz und mindestens zwei Jahre Erfahrung in der
Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender
Strahlung am Menschen besitzt.

   (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu

sorgen, dass während der Anwendung radioaktiver

Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der me-

dizinischen Forschung die ständige Erreichbarkeit des

die Anwendungen leitenden Arztes oder Zahnarztes im
Sinne des § 31 Absatz 4 Nummer 6 des Strahlen-
schutzgesetzes oder des Absatzes 1 (die Anwendun-
gen leitender Arzt oder Zahnarzt) oder die ständige Er-
reichbarkeit eines Vertreters mit gleicher Qualifikation
gewährleistet ist.

   (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu

sorgen, dass radioaktive Stoffe oder ionisierende

Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen

Forschung nur von dem die Anwendungen leitenden
oder einem von diesem beauftragten Arzt oder Zahn-
arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlen-
schutz angewendet werden. § 145 Absatz 2 bleibt un-
berührt.

  (4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die in das Forschungsvorhaben einge-
schlossene Person vor Beginn der Anwendung radio-
aktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung ärztlich oder
zahnärztlich untersucht wird. Er hat dafür zu sorgen,
dass die Befunde unverzüglich aufgezeichnet werden.
  (5) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass vor der Anwendung radioaktiver Stoffe
oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizini-
schen Forschung
1. die Aktivität der anzuwendenden radioaktiven Stoffe
   bestimmt wird,

2. bei genehmigungsbedürftigen Anwendungen die

   Exposition für jede in das Forschungsvorhaben ein-

   geschlossene Person durch geeignete Verfahren

   individuell abgeschätzt wird und

3. bei anzeigebedürftigen Anwendungen die Exposition
   für die in das Forschungsvorhaben eingeschlosse-
   nen Personen durch geeignete Verfahren abge-
   schätzt wird.
Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen,
dass die Exposition für jede in das Forschungsvor-
haben eingeschlossene Person durch geeignete Ver-
fahren überwacht und im Hinblick auf die Abschätzung
bewertet wird. Der Strahlenschutzverantwortliche hat
dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Abschätzung
sowie Art und Ergebnis der Überwachungsmaßnahmen
unverzüglich aufgezeichnet werden.
  (6) § 122 Absatz 3 gilt für Anwendungen zur Unter-
suchung zum Zweck der medizinischen Forschung ent-
sprechend. Bei genehmigungsbedürftigen Anwendun-
gen zur Untersuchung zum Zweck der medizinischen
Forschung kann die Genehmigungsbehörde Abwei-
chendes festlegen, sofern die Anwendung der diagnos-

tischen Referenzwerte für das Forschungsvorhaben
nicht angemessen ist.

                        § 139

                 Qualitätssicherung

  (1) Der zur medizinischen Forschung Berechtigte
und der die Anwendungen leitende Arzt oder Zahnarzt
haben dafür zu sorgen, dass bei der Anwendung radio-
aktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck
der medizinischen Forschung der Gesundheit, der Si-
cherheit sowie den Rechten und den Interessen der in

das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Personen

Vorrang eingeräumt wird, insbesondere vor dem wis-

senschaftlichen und gesellschaftlichen Interesse an

dem Forschungsvorhaben.

   (2) Im Falle einer Multi-Center-Studie hat der zur
medizinischen Forschung Berechtigte den Genehmi-
gungsbescheid oder die wesentlichen Inhalte der An-
zeige, die Festlegungen zu Zielsetzung, Organisation,
Methodik und Ablauf des Forschungsvorhabens sowie
weitere für die Durchführung der Anwendungen erfor-

derliche Informationen und Anleitungen in Bezug auf

das Forschungsvorhaben den jeweiligen Strahlen-

schutzverantwortlichen zu übermitteln.

   (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass der Genehmigungsbescheid oder die we-
sentlichen Inhalte der Anzeige, die Festlegungen zu
Zielsetzung, Organisation, Methodik und Ablauf des
Forschungsvorhabens sowie weitere für die Durchfüh-
rung der Anwendungen erforderliche Informationen und
Anleitungen in Bezug auf das Forschungsvorhaben fol-
genden Personen übermittelt werden:

1. dem die Anwendungen leitenden Arzt oder Zahnarzt,
2. dem von dem die Anwendungen leitenden Arzt oder
   Zahnarzt mit der Aufklärung oder Anwendung beauf-
   tragten Arzt oder Zahnarzt und
3. soweit es die Art der Anwendung erfordert, dem Me-
   dizinphysik-Experten.
   (4) Der zur medizinischen Forschung Berechtigte hat
dafür zu sorgen, dass die Anwendungen radioaktiver
Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen so

konzipiert sind, dass zuverlässige und belastbare Er-

gebnisse zur Erreichung der Forschungszwecke ge-

wonnen werden können. Der zur medizinischen For-

schung Berechtigte hat die Ergebnisse so aufzubewah-
ren, dass eine vollständige Berichterstattung und Über-
prüfung möglich ist und der zuständigen Behörde und
der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle auf Verlangen
Einblick zu gewähren.
   (5) Der zur medizinischen Forschung Berechtigte
und der die Anwendungen leitende Arzt oder Zahnarzt
haben die Durchführung der Anwendungen am Men-
schen zum Zweck der medizinischen Forschung fort-
laufend zu überwachen. Die Überwachung muss insbe-
sondere geeignet sein,
1. unter Erfassung von erwarteten und unerwarteten
   Strahlenwirkungen zu erkennen, dass strahlenbe-
   dingte Risiken oder der mit dem Forschungsvorha-
   ben verbundene Nutzen, gegebenenfalls unter Be-
   rücksichtigung des medizinischen Nutzens für die
   in das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Per-
   sonen, von den Angaben abweichen, die Grundlage
   für die Genehmigung oder Anzeige waren,
BGBl. 2018, Seite 2083 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2083
2. die Einhaltung der Festlegungen zu Zielsetzung,
   Organisation, Methodik und Ablauf des Forschungs-
   vorhabens und die Gewinnung der Ergebnisse si-
   cherzustellen und
3. im Falle einer Multi-Center-Studie die Einhaltung der
   genehmigten oder angezeigten Anzahl der in das
   Forschungsvorhaben einzuschließenden Personen
   sicherzustellen.
  (6) Die Absätze 1 und 4 gelten nicht für ein For-
schungsvorhaben, für das eine Genehmigung nach
dem Arzneimittelrecht oder dem Medizinprodukterecht
besteht.

                         § 140

             Aufbewahrungspflichten;
      weitere Regelungen zu Aufzeichnungen
  (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass

1. die Einwilligungen nach § 134 Absatz 1 Satz 1 und Ab-

   satz 2 auch in Verbindung mit § 136 Absatz 1

   Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Satz 2, 30 Jahre lang

   nach ihrer Erklärung aufbewahrt werden,

2. die Aufzeichnungen nach § 135 Absatz 2 Satz 4,
   auch in Verbindung mit § 136 Absatz 3, und nach
   § 138 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 30 Jahre
   lang nach dem Zeitpunkt der letzten Anwendung
   aufbewahrt werden und

3. die Einwilligungen nach Nummer 1 und die Aufzeich-

   nungen nach Nummer 2 der zuständigen Aufsichts-
   behörde auf Verlangen vorgelegt werden.

  (2) Für die Aufzeichnungen nach § 135 Absatz 2 Satz 4,

auch in Verbindung mit § 136 Absatz 3, und § 138 Ab-

satz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 gelten § 85 Absatz 1

Satz 3, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2

und 3, Satz 2 und 3 des Strahlenschutzgesetzes und

§ 127 entsprechend.

                         § 141

                 Mitteilungspflichten

   (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu

sorgen, dass der zuständigen Aufsichtsbehörde die

Beendigung der Anwendung radioaktiver Stoffe oder

ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen

Forschung unverzüglich mitgeteilt wird.

  (2) Der zur medizinischen Forschung Berechtigte hat
dafür zu sorgen, dass der Genehmigungs- oder Anzei-
gebehörde unverzüglich Folgendes mitgeteilt wird:

1. bei einer Multi-Center-Studie das Ausscheiden eines
   Strahlenschutzverantwortlichen und
2. die Beendigung des Forschungsvorhabens.

  (3) Der zur medizinischen Forschung Berechtigte hat
dafür zu sorgen, dass der Genehmigungs- oder Anzei-
gebehörde unverzüglich Folgendes mitgeteilt wird:

1. den Abbruch oder die Unterbrechung der Anwen-

   dungen zum Schutz der in das Forschungsvorhaben
   eingeschlossenen Personen vor Strahlenwirkungen
   oder wegen einer Änderung des Nutzen-Risiko-Ver-
   hältnisses und
2. bei genehmigten Anwendungen das Vorliegen we-
   sentlicher neuer Erkenntnisse über den mit dem
   Forschungsvorhaben verbundenen Nutzen, gegebe-

  nenfalls unter Berücksichtigung des medizinischen
  Nutzens für die in das Forschungsvorhaben einge-
  schlossenen Personen, oder über strahlenbedingte
  Risiken.
   (4) Wer eine Anwendung radioaktiver Stoffe oder
ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der
medizinischen Forschung nach § 32 des Strahlen-
schutzgesetzes angezeigt hat, hat eine Änderung in
Bezug auf den Nachweis der erforderlichen Deckungs-
vorsorge nach § 32 Absatz 3 des Strahlenschutzgeset-
zes in Verbindung mit § 35 des Strahlenschutzgesetzes
der Anzeigebehörde unverzüglich mitzuteilen und einen
vorhandenen aktuellen Nachweis beizufügen.

                        § 142

                  Abschlussbericht
  (1) Der zur medizinischen Forschung Berechtigte hat
der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde spätestens
zwölf Monate nach Beendigung des Forschungsvorha-

bens einen Abschlussbericht vorzulegen, aus dem ins-

besondere die für jede in das Forschungsvorhaben ein-

geschlossene Person ermittelte Exposition hervorgeht.

  (2) Im Falle einer Multi-Center-Studie

1. haben die jeweiligen Strahlenschutzverantwortlichen
   dem zur medizinischen Forschung Berechtigten
   unverzüglich nach Beendigung der Anwendungen
   unter ihrer Verantwortung die zur Erstellung des Ab-
   schlussberichts nach Absatz 1 erforderlichen Anga-

   ben bereitzustellen,

2. muss der Abschlussbericht für jede beteiligte Ein-
   richtung die Anzahl der Personen, an denen im Gel-

   tungsbereich dieser Verordnung radioaktive Stoffe

   oder ionisierende Strahlung angewendet wurden,

   nennen und einrichtungsspezifische Angaben in

   einer Weise aufführen, dass diese den einzelnen

   Einrichtungen zugeordnet werden können,

3. muss der Abschlussbericht auch die Gesamtanzahl
   der Personen, an denen im Geltungsbereich dieser
   Verordnung radioaktive Stoffe oder ionisierende

   Strahlung angewendet wurden, enthalten und

4. unterrichtet die für den zur medizinischen Forschung

   Berechtigten zuständige Aufsichtsbehörde die für

   den Strahlenschutzverantwortlichen zuständige Auf-

   sichtsbehörde, sofern sich aus dem Abschlussbe-

   richt eine erhebliche Abweichung von der Genehmi-
   gung oder Anzeige oder ein Verstoß gegen strahlen-
   schutzrechtliche Vorschriften ergibt.

   (3) Die für den zur medizinischen Forschung Berech-
tigten zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet die Ge-
nehmigungs- oder Anzeigebehörde, sofern sich aus
dem Abschlussbericht eine erhebliche Abweichung
von der Genehmigung oder Anzeige ergibt.

  (4) In den Fällen des Absatzes 1 und des Absat-
zes 2 Nummer 1 sind personenbezogene Daten der in
das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Personen

zu pseudonymisieren.

                        § 143
           Behördliche Schutzanordnung
  (1) Ist zu besorgen, dass eine in das Forschungs-
vorhaben eingeschlossene Person auf Grund einer
Überschreitung der genehmigten oder angezeigten
BGBl. 2018, Seite 2084 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2084
Dosiswerte für die Anwendung radioaktiver Stoffe oder
ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen
Forschung an der Gesundheit geschädigt wird, oder ist

auf Grund einer Überschreitung der genehmigten oder

angezeigten Dosiswerte eine Gesundheitsschädigung
eingetreten, so ordnet die zuständige Behörde an, dass
die Person durch einen nach § 175 Absatz 1 Satz 1 er-
mächtigten Arzt untersucht wird. Ist eine Gesundheits-
schädigung ohne Überschreitung der Dosiswerte zu
besorgen oder eingetreten, so kann die zuständige
Behörde die Untersuchung durch einen nach § 175 Ab-
satz 1 Satz 1 ermächtigten Arzt anordnen. § 78 Absatz 1

gilt entsprechend.

  (2) Hat die zuständige Behörde nach Absatz 1
Satz 1 oder 2 die Untersuchung einer Person angeord-
net, darf eine weitere Anwendung radioaktiver Stoffe
oder ionisierender Strahlung an dieser Person im Rah-
men des Forschungsvorhabens nur mit Zustimmung
der zuständigen Behörde erfolgen.

                    Abschnitt 10

    Anwendung ionisierender Strahlung oder
 radioaktiver Stoffe am Tier in der Tierheilkunde

                         § 144
              Anforderungen im
        Zusammenhang mit der Anwendung

   (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass bei der Anwendung radioaktiver Stoffe
oder ionisierender Strahlung am Tier in der Tierheil-
kunde eine Tierbegleitperson nur anwesend ist, wenn
dies wegen der Umstände des Einzelfalls erforderlich
ist. Andere Personen als Tierbegleitpersonen dürfen
das Tier nicht begleiten. Eine schwangere Person darf
nicht als Tierbegleitperson handeln.

   (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass bei der Planung des betrieblichen Strah-
lenschutzes zum Schutz der Tierbegleitperson ein Do-

sisrichtwert von höchstens 100 Mikrosievert je Anwen-

dung festgelegt wird. Der Dosisrichtwert ist für die ef-

fektive Dosis der Tierbegleitperson festzulegen.

   (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass ein Tier, an dem radioaktive Stoffe ange-

wendet wurden, aus dem Strahlenschutzbereich erst

entlassen wird, wenn für die Tierbegleitperson nur eine

effektive Dosis im Bereich von 100 Mikrosievert zu er-
warten ist.

  (4) Tierschutzrechtliche Vorschriften bleiben unbe-
rührt.

                    Abschnitt 11

               Berechtigte Personen

                         § 145

               Berechtigte Personen
         bei der Anwendung am Menschen

  (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass ionisierende Strahlung und radioaktive
Stoffe am Menschen nur angewendet werden von Per-
sonen, die als Ärzte oder Zahnärzte approbiert sind

oder denen die vorübergehende Ausübung des ärzt-
lichen oder zahnärztlichen Berufs erlaubt ist und die

1. entweder die für die Anwendung erforderliche Fach-

   kunde im Strahlenschutz besitzen oder

2. auf ihrem speziellen Arbeitsgebiet über die für die
   Anwendung radioaktiver Stoffe und ionisierender
   Strahlung erforderlichen Kenntnisse im Strahlen-
   schutz verfügen und unter ständiger Aufsicht und
   Verantwortung einer der unter Nummer 1 genannten
   Personen tätig sind.

  (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu

sorgen, dass die technische Durchführung bei der An-
wendung ionisierender Strahlung und radioaktiver
Stoffe am Menschen ausschließlich durch folgende
Personen vorgenommen wird:
1. Personen, die nach Absatz 1 ionisierende Strahlung
   und radioaktive Stoffe am Menschen anwenden dür-
   fen,

2. Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1
   Nummer 2 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993
   (BGBl. I S. 1402), das zuletzt durch Artikel 21 des
   Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geän-
   dert worden ist,
3. Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich an-
   erkannten oder staatlich überwachten erfolgreich
   abgeschlossenen Ausbildung, wenn die technische
   Durchführung Gegenstand ihrer Ausbildung und
   Prüfung war und sie die erforderliche Fachkunde im
   Strahlenschutz besitzen,

4. Personen, die sich in einer die erforderlichen Vo-
   raussetzungen zur technischen Durchführung ver-
   mittelnden beruflichen Ausbildung befinden, wenn
   sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer
   Person nach Absatz 1 Nummer 1 Arbeiten ausfüh-
   ren, die ihnen im Rahmen ihrer Ausbildung über-
   tragen sind, und sie die erforderlichen Kenntnisse
   im Strahlenschutz besitzen,

5. Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen

   sonstigen medizinischen Ausbildung, wenn sie unter

   ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person

   nach Absatz 1 Nummer 1 tätig sind und die erforder-
   lichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen,

6. Medizinphysik-Experten, wenn sie unter ständiger

   Aufsicht und Verantwortung einer Person nach Ab-

   satz 1 Nummer 1 tätig sind.

                         § 146

                   Berechtigte
           Personen in der Tierheilkunde
  (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass ionisierende Strahlung und radioaktive
Stoffe in der Tierheilkunde nur angewendet werden von
1. Personen, die als Tierärzte, Ärzte oder Zahnärzte ap-

   probiert sind oder denen die vorübergehende Aus-
   übung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs er-
   laubt ist und die die für die Anwendung erforderliche
   Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,

2. Personen, die zur Ausübung des tierärztlichen, ärzt-
   lichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt sind
   und die nicht die erforderliche Fachkunde im Strah-
BGBl. 2018, Seite 2085 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2085
   lenschutz besitzen, wenn sie auf ihrem speziellen
   Arbeitsgebiet über die für die Anwendung erforder-
   lichen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen und

   unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer

   der unter Nummer 1 genannten Personen tätig sind.

  (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die technische Durchführung bei der

Anwendung ionisierender Strahlung und radioaktiver

Stoffe in der Tierheilkunde ausschließlich durch fol-

gende Personen vorgenommen wird:

1. Personen, die nach Absatz 1 ionisierende Strahlung
   und radioaktive Stoffe in der Tierheilkunde anwen-
   den dürfen,

2. Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1
   Nummer 2 des MTA-Gesetzes,
3. Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich an-
   erkannten oder staatlich überwachten erfolgreich
   abgeschlossenen Ausbildung, wenn die technische
   Durchführung Gegenstand ihrer Ausbildung und
   Prüfung war und sie die erforderliche Fachkunde im
   Strahlenschutz besitzen,
4. Medizinphysik-Experten,
5. Personen, die über die erforderlichen Kenntnisse im
   Strahlenschutz verfügen, wenn sie unter ständiger
   Aufsicht und Verantwortung einer Person nach Ab-
   satz 1 Nummer 1 tätig sind.

                         § 147
     Berechtigte Personen außerhalb der
Anwendung am Menschen oder der Tierheilkunde

  Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sor-

gen, dass in anderen Fällen als zur Anwendung am

Menschen oder zur Anwendung am Tier in der Tierheil-
kunde nur solche Personen Röntgenstrahlung anwen-
den, die

1. die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz be-

   sitzen oder

2. auf ihrem Arbeitsgebiet über die für den Anwen-
   dungsfall erforderlichen Kenntnisse im Strahlen-
   schutz verfügen.
Satz 1 gilt nicht für den Betrieb eines Vollschutzgerätes
nach § 45 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutz-
gesetzes.

                     Kapitel 7

               Informations-
         pflichten des Herstellers

                         § 148
                Informationspflichten

             des Herstellers von Geräten
   (1) Der Hersteller eines der in § 91 Satz 1 des Strah-

lenschutzgesetzes genannten Geräte hat dafür zu sor-
gen, dass dem Gerät bei der Übergabe an den Strah-
lenschutzverantwortlichen Unterlagen beigefügt sind,

die Folgendes enthalten:

1. geeignete Informationen zu den möglichen radio-
   logischen Gefahren im Zusammenhang mit dem
   Betrieb oder der Verwendung des Gerätes und zur

  ordnungsgemäßen Nutzung, Prüfung, Wartung und
  Instandsetzung sowie

2. den Nachweis, dass es die Auslegung des Gerätes

   ermöglicht, die Exposition auf ein Maß zu beschrän-

   ken, das nach dem Stand der Technik so niedrig wie
   vernünftigerweise erreichbar ist.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Störstrahler, deren

Betrieb keiner Genehmigung bedarf, und auch nicht

für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die

genehmigungs- und anzeigefrei betrieben werden
dürfen.

   (2) Sind die in § 91 Satz 1 des Strahlenschutzgeset-
zes genannten Geräte zum Einsatz bei der Anwendung
am Menschen bestimmt, müssen zusätzlich geeignete
Informationen einschließlich verfügbarer Ergebnisse
der klinischen Bewertung beigefügt werden, die eine
Bewertung der Risiken für untersuchte oder behandelte
Personen ermöglichen.
   (3) Die Unterlagen müssen in deutscher oder in einer
anderen für den Anwender des Gerätes leicht verständ-
lichen Sprache abgefasst sein.

                     Kapitel 8
             Aufsichtsprogramm

                        § 149
                 Aufsichtsprogramm
   (1) In dem Aufsichtsprogramm nach § 180 Absatz 1
Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes legt die zuständige
Behörde die Durchführung und die Modalitäten auf-

sichtlicher Prüfungen fest, insbesondere von Vor-Ort-

Prüfungen.

   (2) In welchen zeitlichen Abständen regelmäßige
Vor-Ort-Prüfungen erfolgen, richtet sich nach Art und
Ausmaß des mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen

Risikos. Bei der Beurteilung der Art und des Ausmaßes

des Risikos sind die Kriterien nach Anlage 16 zugrunde
zu legen. Regelmäßige Vor-Ort-Prüfungen erfolgen in
der Regel in zeitlichen Abständen von einem Jahr bis
zu sechs Jahren. Für Tätigkeiten mit geringem Risiko
kann in dem Aufsichtsprogramm von der Durchführung
regelmäßiger Vor-Ort-Prüfungen abgesehen und eine
andere Vorgehensweise zur Auswahl des Zeitpunkts
einer Vor-Ort-Prüfung festgelegt werden.
  (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6
des Strahlenschutzgesetzes.

                        Teil 3

               Strahlenschutz bei
          Notfallexpositionssituationen

                        § 150

           Dosimetrie bei Einsatzkräften

   (1) Der nach § 115 Absatz 2 des Strahlenschutzge-

setzes für den Schutz der Einsatzkräfte im Notfallein-
satz Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die
Exposition ermittelt oder abgeschätzt wird, der eine
Einsatzkraft bei Einsätzen in einer Notfallexpositions-
BGBl. 2018, Seite 2086 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2086
situation oder bei Einsätzen zur Bekämpfung einer an-
deren Gefahrenlage ausgesetzt ist. Die Ermittlung oder
Abschätzung soll erfolgen
1. durch eine Messung der Personendosis der Einsatz-

   kraft oder

2. wenn eine Messung nach Nummer 1 nicht möglich
   ist, durch eine Übernahme der Ergebnisse der Mes-
   sung der Personendosis einer anderen Person mit
   vergleichbaren Expositionsbedingungen oder

3. ersatzweise durch eine Abschätzung der Körperdo-
   sis insbesondere auf Grundlage von Messungen der
   Ortsdosis, der Ortsdosisleistung, der Konzentration
   radioaktiver Stoffe in der Luft oder der Kontamina-
   tion der Umgebung oder anderer physikalischer
   Parameter jeweils in Verbindung mit der Aufenthalts-
   zeit.
   (2) Falls eine relevante Inkorporation radioaktiver
Stoffe zu befürchten ist, soll zur Abschätzung der Kör-
perdosis zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 2 genann-
ten Methoden eine Messung der Körperaktivität oder
der Aktivität der Ausscheidungen oder anderer biologi-
scher Parameter durch eine nach § 169 des Strahlen-
schutzgesetzes bestimmte Messstelle erfolgen.

   (3) Die zuständige Behörde kann eine andere oder
ergänzende Weise der Ermittlung oder Abschätzung
der Körperdosis festlegen, wenn dies im Hinblick auf

fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Messungen
oder im Hinblick auf Unsicherheiten der Ergebnisse
nach den Absätzen 1 oder 2 angemessen ist.

   (4) Die Regelungen zur Messung der Personendosis
in § 66 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 gelten entspre-
chend. Die Dosimeter dürfen zwölf Monate vorgehalten
werden, wenn zusätzlich ein Referenzdosimeter zur
Berücksichtigung des Abzugs der natürlichen Expo-
sition verwendet wird. Nach der Verwendung eines
Dosimeters in einer Notfallexpositionssituation oder
einer anderen Gefahrenlage ist das Dosimeter zusam-
men mit dem Referenzdosimeter innerhalb eines
Monats bei der Messstelle einzureichen.
   (5) Wenn die ermittelte oder abgeschätzte effektive
Dosis ein Millisievert oder die ermittelte Organ-Äquiva-
lentdosis für die Augenlinse 15 Millisievert oder die
lokale Hautdosis 50 Millisievert überschreitet, hat der
nach § 115 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes für
den Schutz der Einsatzkräfte im Notfalleinsatz Verant-
wortliche dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der
Ermittlung oder Abschätzung der Körperdosis nach
§ 170 Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes an das
Strahlenschutzregister übermittelt werden.

                         § 151
               Besondere ärztliche
          Überwachung von Einsatzkräften

   Ist nicht auszuschließen, dass eine Person durch
eine Exposition nach § 114 des Strahlenschutzgeset-
zes oder auf Grund einer anderen Gefahrenlage nach
§ 116 des Strahlenschutzgesetzes Expositionen erhal-
ten hat, die im Kalenderjahr die effektive Dosis von
20 Millisievert oder die Organ-Äquivalentdosis von
20 Millisievert für die Augenlinse oder von 500 Millisie-
vert für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße

oder Knöchel überschreiten, gilt § 81 für den Verant-
wortlichen nach § 115 Absatz 2 des Strahlenschutz-
gesetzes entsprechend.

                          § 152

             Hilfeleistung und Beratung
         von Behörden, Hilfsorganisationen
        und Einsatzkräften bei einem Notfall

   (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat zur Erfül-
lung der Pflichten nach § 72 Absatz 3 des Strahlen-
schutzgesetzes und nach § 107 dieser Verordnung
dafür zu sorgen, dass bei einem Notfall den zuständi-
gen und den bei der Notfallreaktion mitwirkenden Be-
hörden und Organisationen Hilfe bei Entscheidungen,
Schutzmaßnahmen und anderen Maßnahmen nach
§ 97 Absatz 1 Satz 3 des Strahlenschutzgesetzes ge-
leistet wird.
   (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat gemäß
Absatz 1 insbesondere dafür zu sorgen, dass bei einem
nach § 108 Absatz 1 und 2 meldepflichtigen Notfall,
Störfall oder sonstigen bedeutsamen Vorkommnis oder
bei einem nach § 6 Absatz 1 und 2 der Atomrechtlichen
Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung melde-
pflichtigen Ereignis nach Eintritt eines Notfalls nach der
Meldung nach § 108 Absatz 4 oder der Anzeige nach
§ 6 Absatz 3 der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftrag-
ten- und Meldeverordnung folgenden Behörden unver-

züglich eine vorläufige erste Bewertung des Notfalls
und seiner Auswirkungen übermittelt wird:

1. der Behörde, der das besondere Vorkommnis nach
   § 108 Absatz 1 und 2 oder das meldepflichtige
   Ereignis nach § 6 Absatz 1 und 2 der Atomrecht-
   lichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverord-
   nung zu melden ist,

2. der Katastrophenschutzbehörde,
3. der für die öffentliche Sicherheit zuständigen Be-
   hörde und
4. bei einem überregionalen oder regionalen Notfall
   dem radiologischen Lagezentrum des Bundes nach
   § 106 des Strahlenschutzgesetzes.
Der Strahlenschutzverantwortliche hat des Weiteren
dafür zu sorgen, dass neue oder veränderte relevante
Daten oder Abschätzungen unverzüglich nach Kenntnis
den in Satz 1 genannten Behörden übermittelt werden.

   (3) Bei einem überregionalen oder regionalen Notfall
hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen,
dass die vorläufige erste Bewertung nach Absatz 2
Satz 1 und deren Aktualisierungen nach Absatz 2 Satz 2
soweit wie möglich auch diejenigen Daten zur Anlage
oder Strahlungsquelle, zum radiologischen Inventar
und zu Freisetzungen sowie Freisetzungsabschätzun-
gen und ‑prognosen umfassen, die nach den §§ 107
und 108 des Strahlenschutzgesetzes für die Bewertung
der radiologischen Lage relevant sind. Bei den in
§ 106 Absatz 3 genannten Tätigkeiten ist der Strahlen-
schutzverantwortliche nicht zur Übermittlung von Frei-
setzungsabschätzungen und -prognosen verpflichtet.

  (4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat gemäß
Absatz 1 des Weiteren insbesondere dafür zu sorgen,
dass
1. den für den Katastrophenschutz und den für die
   öffentliche Sicherheit zuständigen Behörden sowie
BGBl. 2018, Seite 2087 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2087
  den bei der Notfallreaktion mitwirkenden Behörden
  und Organisationen jede Information und Beratung
  gegeben wird, die notwendig ist
  a) zur Abwendung von Gefahren für Mensch oder
     Umwelt oder

  b) zur Eindämmung oder Beseitigung von nachteili-
     gen Auswirkungen, und
2. den nach § 115 Absatz 2 Nummer 2 des Strahlen-
   schutzgesetzes für den Schutz der Einsatzkräfte ver-
   antwortlichen Behörden und Organisationen, den
   am Notfalleinsatz beteiligten Behörden und Organi-
   sationen sowie der Einsatzleitung am Einsatzort jede
   Information und Beratung gegeben wird, die für die
   Unterrichtung der Einsatzkräfte nach § 114 Absatz 2
   Satz 2 oder 3 des Strahlenschutzgesetzes notwen-
   dig ist.

                        Teil 4
              Strahlenschutz bei
      bestehenden Expositionssituationen

                     Kapitel 1
              Schutz vor Radon

                     Abschnitt 1

            Gemeinsame Vorschriften

    für Aufenthaltsräume und für Arbeitsplätze

                        § 153
         Festlegung von Gebieten nach
§ 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes

   (1) Die zuständige Behörde hat die Festlegung der
Gebiete nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlen-
schutzgesetzes auf Grundlage einer wissenschaftlich
basierten Methode vorzunehmen, die unter Zugrunde-
legung geeigneter Daten Vorhersagen hinsichtlich der

Überschreitung des Referenzwertes nach § 124 oder
§ 126 des Strahlenschutzgesetzes in der Luft von Auf-
enthaltsräumen oder Arbeitsplätzen ermöglicht. Geeig-
nete Daten sind insbesondere geologische Daten,
Messdaten der Radon-222-Aktivitätskonzentration in
der Bodenluft, Messdaten der Bodenpermeabilität,
Messdaten zur Radon-222-Aktivitätskonzentration in

Aufenthaltsräumen oder an Arbeitsplätzen sowie Fern-

erkundungsdaten.

   (2) Die zuständige Behörde kann davon ausgehen,
dass die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivi-
tätskonzentration den Referenzwert nach § 124 oder
§ 126 des Strahlenschutzgesetzes in einer beträcht-
lichen Anzahl von Gebäuden in der Luft von Aufent-
haltsräumen oder Arbeitsplätzen eines Gebiets über-
schreitet, wenn auf Grund einer Vorhersage nach
Absatz 1 auf mindestens 75 Prozent des jeweils aus-
zuweisenden Gebiets der Referenzwert in mindestens
zehn Prozent der Anzahl der Gebäude überschritten
wird.
   (3) Die Festlegung der Gebiete erfolgt innerhalb der
in dem Land bestehenden Verwaltungsgrenzen.
   (4) Die zuständige Behörde erhebt die zur Fest-
legung der Gebiete nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des
Strahlenschutzgesetzes und die zur Überprüfung der
Gebietsfestlegung nach § 121 Absatz 1 Satz 3 des

Strahlenschutzgesetzes erforderlichen Daten nach Ab-
satz 1. Hierzu führt sie die erforderlichen Messungen
und Probenahmen durch oder zieht vorhandene Daten
heran.

                        § 154

          Maßnahmen zum Schutz vor
     Radon für Neubauten in Gebieten nach
§ 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes
   In den Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des
Strahlenschutzgesetzes gilt die Pflicht nach § 123 Ab-
satz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes, geeignete
Maßnahmen zu treffen, um den Zutritt von Radon aus
dem Baugrund zu verhindern oder erheblich zu er-
schweren, als erfüllt, wenn neben den Maßnahmen
nach § 123 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Strahlen-
schutzgesetzes mindestens eine der folgenden Maß-
nahmen durchgeführt wird:
1. Verringerung der Radon-222-Aktivitätskonzentration
   unter dem Gebäude,
2. gezielte Beeinflussung der Luftdruckdifferenz zwi-
   schen Gebäudeinnerem und Bodenluft an der
   Außenseite von Wänden und Böden mit Erdkontakt,
   sofern der diffusive Radoneintritt auf Grund des
   Standorts oder der Konstruktion begrenzt ist,

3. Begrenzung der Rissbildung in Wänden und Böden
   mit Erdkontakt und Auswahl diffusionshemmender

   Betonsorten mit der erforderlichen Dicke der Bau-
   teile,

4. Absaugung von Radon an Randfugen oder unter
   Abdichtungen,

5. Einsatz diffusionshemmender, konvektionsdicht ver-
   arbeiteter Materialien oder Konstruktionen.

                     Abschnitt 2

     Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen

                        § 155
                 Messung der
        Radon-222-Aktivitätskonzentration;
               anerkannte Stelle

   (1) Die Messungen der Radon-222-Aktivitätskon-

zentration nach § 127 Absatz 1 und § 128 Absatz 2

des Strahlenschutzgesetzes sind nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik über eine Gesamt-
dauer von zwölf Monaten durchzuführen. Die Messorte
sind so auszuwählen, dass sie repräsentativ für die
Radon-222-Aktivitätskonzentration an dem Arbeits-
platz sind. Abweichend hiervon kann eine Überschrei-
tung des Referenzwertes im Falle der Messung nach
§ 127 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes auch auf
der Grundlage einer kürzeren Messzeit festgestellt wer-
den, wenn auf Grund einer Abschätzung der über das
Jahr gemittelten Radon-222-Aktivitätskonzentration
davon auszugehen ist, dass der Referenzwert über-
schritten wird.
   (2) Die Durchführung der Messung ist aufzuzeich-
nen; die Aufzeichnungen sind zusammen mit den Auf-
zeichnungen nach § 127 Absatz 3 und § 128 Absatz 2
Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen.
BGBl. 2018, Seite 2088 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2088
   (3) Die für die Ermittlung der Radon-222-Aktivitäts-
konzentration notwendigen Messgeräte sind bei einer
vom Bundesamt für Strahlenschutz für die Messung
der Radon-222-Aktivitätskonzentration anerkannten
Stelle anzufordern und nach deren Vorgaben einzuset-
zen. Die Auswertung der Messgeräte hat durch die an-
erkannte Stelle zu erfolgen. Dies gilt nicht, wenn das
Messergebnis unter der Verantwortung des Verantwort-
lichen nach § 127 Absatz 1 des Strahlenschutzgeset-
zes ausgewertet werden kann.
  (4) Das Bundesamt für Strahlenschutz erkennt eine
Stelle für die Messung der Radon-222-Aktivitätskon-
zentration an, wenn die Stelle
1. geeignete Messgeräte bereitstellen kann,
2. über geeignete Ausrüstung und Verfahren zur Aus-
   wertung der Messgeräte verfügt,

3. über ein geeignetes System zur Qualitätssicherung
   verfügt und
4. die Teilnahme an Maßnahmen zur Qualitätssiche-
   rung durch das Bundesamt für Strahlenschutz si-
   cherstellt.

Das Bundesamt für Strahlenschutz veröffentlicht eine

Liste der anerkannten Stellen.

                        § 156

              Arbeitsplatzbezogene
            Abschätzung der Exposition
   Die zuständige Behörde kann Vorgaben für die
Durchführung der Abschätzung nach § 130 Absatz 1
des Strahlenschutzgesetzes machen, um die erforder-

liche Qualität der Abschätzung sicherzustellen.

                        § 157
                   Ermittlung der
          Exposition und der Körperdosis
   (1) Die Ermittlung der Körperdosis nach § 131 Ab-
satz 1 Nummer 2 des Strahlenschutzgesetzes ist von
einer nach § 169 Absatz 1 Nummer 4 des Strahlen-
schutzgesetzes bestimmten Messstelle durchzuführen.

  (2) Der nach § 131 Absatz 1 des Strahlenschutz-
gesetzes Verpflichtete hat dafür zu sorgen, dass die
Exposition mit einem Messgerät gemessen wird,
1. das bei der Messstelle nach Absatz 1 anzufordern ist
   und das durch diese Messstelle ausgewertet wird
   oder
2. das zur Ermittlung von Messwerten unter seiner Ver-
   antwortung genutzt wird, wenn dessen Verwendung
   nach Zustimmung der Messstelle nach Absatz 1 von
   der zuständigen Behörde gestattet wurde.

  (3) Der nach § 131 Absatz 1 des Strahlenschutz-
gesetzes Verpflichtete hat dafür zu sorgen, dass die
Expositionsbedingungen aufgezeichnet werden. Er hat
dafür zu sorgen, dass der Messstelle zur Ermittlung der
Körperdosis nach Ablauf von drei Monaten
1. die Messgeräte nach Absatz 2 Nummer 1 zusammen
   mit den Aufzeichnungen nach Satz 1 zur Verfügung
   gestellt werden oder
2. im Falle des Absatzes 2 Nummer 2, die Messwerte
   zusammen mit den Aufzeichnungen nach Satz 1 be-
   reitgestellt werden.

Die zuständige Behörde kann gestatten, dass die
Messgeräte in Zeitabständen bis zu sechs Monaten
der Messstelle einzureichen sind, wenn die Exposi-
tionsbedingungen dem nicht entgegenstehen.
  (4) Der nach § 131 Absatz 1 des Strahlenschutzge-
setzes Verpflichtete hat darauf hinzuwirken, dass die
Ergebnisse der Ermittlung der Körperdosis spätestens
neun Monate nach erfolgter Exposition der an einem
anmeldungsbedürftigen Arbeitsplatz beschäftigten Ar-
beitskraft vorliegen.
  (5) Der nach § 131 Absatz 1 des Strahlenschutzge-
setzes Verpflichtete hat dafür zu sorgen, dass bei einer
unterbliebenen oder fehlerhaften Messung
1. die zuständige Behörde informiert wird und
2. die Dosis abgeschätzt wird.

Die zuständige Behörde legt eine Ersatzdosis fest und
veranlasst, dass die Ersatzdosis an das Strahlen-
schutzregister nach § 170 des Strahlenschutzgesetzes
übermittelt wird. Die zuständige Behörde kann im Ein-
zelfall von der Festlegung einer Ersatzdosis absehen,
wenn die festzusetzende Dosis 0 Millisievert beträgt
und sie diesen Wert an das Strahlenschutzregister nach

§ 170 des Strahlenschutzgesetzes übermittelt. Die

Übermittlung nach Satz 2 oder 3 kann über eine nach
§ 169 des Strahlenschutzgesetzes bestimmte Mess-

stelle erfolgen.

                         § 158
               Weitere Anforderungen
          des beruflichen Strahlenschutzes

   (1) Der nach § 131 Absatz 1 des Strahlenschutzge-

setzes Verpflichtete, der als Dritter nach § 130 Absatz 1
Satz 1 zweiter Halbsatz des Strahlenschutzgesetzes
zur Abschätzung verpflichtet war, hat dafür zu sorgen,
dass er selbst und die unter seiner Aufsicht stehenden
Personen in fremden Betriebsstätten eine berufliche
Betätigung an anmeldebedürftigen Arbeitsplätzen nur
ausüben, wenn jede Person im Besitz eines vollständig
geführten, bei der zuständigen Behörde registrierten
Strahlenpasses ist. Die zuständige Behörde kann im
Einzelfall von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpas-
ses nach Satz 1 befreien, wenn die Person in nicht
mehr als einer fremden Betriebsstätte eine berufliche
Betätigung an anmeldepflichtigen Arbeitsplätzen aus-
übt.
   (2) Wurde unter Verstoß gegen § 78 Absatz 1 oder 3
Satz 1 oder 3 des Strahlenschutzgesetzes ein Grenz-
wert im Kalenderjahr überschritten, so ist eine Weiter-
beschäftigung der Person nur zulässig, wenn der nach
§ 131 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes Verpflich-
tete dafür sorgt, dass die Expositionen in den folgen-
den vier Kalenderjahren unter Berücksichtigung der
erfolgten Grenzwertüberschreitung so begrenzt wer-
den, dass die Summe der Dosen das Fünffache des
Grenzwertes nicht überschreitet. Ist die Überschreitung
des Grenzwertes so hoch, dass bei Anwendung von
Satz 1 die bisherige Beschäftigung nicht fortgesetzt
werden kann, kann die zuständige Behörde im Beneh-
men mit einem nach § 175 Absatz 1 Satz 1 ermächtig-
ten Arzt Ausnahmen zulassen.
  (3) Der nach § 131 Absatz 1 des Strahlenschutz-
gesetzes Verpflichtete darf Personen, die eine unter
§ 130 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes fallende
BGBl. 2018, Seite 2089 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2089
Betätigung ausüben, eine Beschäftigung oder Weiter-
beschäftigung nur erlauben, wenn sie innerhalb des
jeweiligen Kalenderjahres von einem nach § 175 Absatz 1
Satz 1 ermächtigten Arzt untersucht worden sind und
dem nach § 131 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes

Verpflichteten eine von dem ermächtigten Arzt ausge-

stellte Bescheinigung vorliegt, nach der der Beschäfti-
gung keine gesundheitlichen Bedenken entgegenste-
hen. Dies gilt entsprechend für Personen, die in eigener
Verantwortung in eigener oder in einer anderen Be-
triebsstätte Arbeiten ausüben. § 77 Absatz 3 und die
§§ 79 und 80 gelten entsprechend. Die entsprechend
§ 79 Absatz 1 Satz 1 angeforderten Unterlagen sind
dem ermächtigten Arzt unverzüglich zu übergeben.
Der ermächtigte Arzt hat die ärztliche Bescheinigung
dem Verpflichteten nach § 131 Absatz 1 des Strahlen-
schutzgesetzes, der exponierten Person und, soweit
gesundheitliche Bedenken bestehen, auch der zustän-
digen Behörde unverzüglich zu übersenden.

  (4) Soweit die Expositionsbedingungen es erfordern,
kann die zuständige Behörde bei unter § 130 Absatz 3
des Strahlenschutzgesetzes fallenden Betätigungen
gegenüber dem nach § 131 Absatz 1 des Strahlen-
schutzgesetzes Verpflichteten Maßnahmen entspre-
chend den §§ 45, 46, 52, 53, 55, 56, 63, des § 75
Absatz 1 und des § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
anordnen.

                     Kapitel 2

              Schutz vor

    Radioaktivität in Bauprodukten

                         § 159
        Ermittlung der spezifischen Aktivität

  Der Verpflichtete nach § 135 Absatz 1 des Strahlen-
schutzgesetzes hat zum Nachweis, dass der Referenz-
wert nach § 133 des Strahlenschutzgesetzes nicht
überschritten wird,
1. den Aktivitätsindex nach Anlage 17 zu berechnen
   und
2. dafür zu sorgen, dass der Aktivitätsindex die in
   Anlage 17 genannten Werte nicht überschreitet.

                     Kapitel 3

           Radioaktive Altlasten

                         § 160
                   Ermittlung der
             Exposition der Bevölkerung

   (1) Bei der Ermittlung der Exposition von Einzelper-
sonen der Bevölkerung sind realistische Expositions-
pfade und Expositionsannahmen zu verwenden. Soweit
dabei die Expositionspfade nach Anlage 11 Teil A
Berücksichtigung finden, sind die Annahmen der An-

lage 11 Teil B Tabelle 1 Spalte 1 bis 7 und Tabelle 2

zugrunde zu legen. Dabei sind unbeschadet des § 136
Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes Art und Konzen-
trationen der Radionuklide und die Möglichkeit ihrer
Ausbreitung in der Umwelt zu berücksichtigen.

   (2) Es ist sowohl die gegenwärtige Exposition zu
ermitteln als auch die zu erwartende zukünftige Expo-
sition abzuschätzen. Expositionen sind für Zeiträume
abzuschätzen,

1. in denen voraussichtlich nicht vernachlässigbare

   Expositionen auftreten werden und

2. die das zu erwartende Maximum der Exposition
   einschließen.
Ist die Abschätzung der Exposition für den sich aus
Satz 2 ergebenden Zeitraum nicht mit hinreichender
Zuverlässigkeit möglich, so ist eine Abschätzung für
den Zeitraum ausreichend, für den hinreichend zuver-
lässige Aussagen getroffen werden können. Eine
Abschätzung ist höchstens für einen Zeitraum von
1 000 Jahren durchzuführen.

  (3) Für Einzelpersonen der Bevölkerung sind die
Dosiskoeffizienten aus der Zusammenstellung im Bun-
desanzeiger Nummer 160a und b vom 28. August 2001
Teil I und II zu verwenden. Für Arbeitskräfte sind die
Dosiskoeffizienten aus der Zusammenstellung im Bun-
desanzeiger Nummer 160a und b vom 28. August 2001
Teil I und III zu verwenden.

   (4) Bei der Nutzung, Stilllegung, Sanierung und Fol-
genutzung bergbaulicher Anlagen und Einrichtungen,
insbesondere der Betriebsanlagen und Betriebsstätten
des Uranerzbergbaus, sowie anderer Grundstücke, die
durch bergbauliche Hinterlassenschaften kontaminiert
sind, kann die zuständige Behörde davon ausgehen,
dass die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind,

wenn der Ermittlung der Exposition die Berechnungs-
grundlagen zur Ermittlung der Exposition infolge
bergbaubedingter Umweltradioaktivität (Berechnungs-
grundlagen – Bergbau) zugrunde gelegt worden sind.

                          § 161
            Prüfwerte bei radioaktiven
         Altlasten und bei der Stilllegung
        und Sanierung der Betriebsanlagen
     und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus
   (1) Bei der Bestimmung radioaktiver Altlasten nach
§ 136 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes gilt für
anthropogen überprägte natürliche Radionuklide der
Zerfallsreihen von Uran-238 und Thorium-232 jeweils
ein Prüfwert von 0,2 Becquerel je Gramm Trocken-
masse.

  (2) Abweichend von Absatz 1 gilt jeweils ein Prüfwert
von 1 Becquerel je Gramm Trockenmasse, wenn
Folgendes ausgeschlossen werden kann:
1. die Nutzung oder Kontamination des Grundwassers,
2. eine dauerhafte Nutzung der Altlastenfläche für
   Wohnzwecke oder andere mit einem dauerhaften
   Aufenthalt von Menschen verbundene Zwecke und

3. der Verzehr von auf der Altlastenfläche landwirt-
   schaftlich oder gärtnerisch erzeugten Produkten.
Satz 1 gilt nicht für bergbauliche Altlasten.

  (3) Der Bestimmung sind repräsentative Werte der

größten spezifischen Aktivitäten zugrunde zu legen.

  (4) Werden die in Absatz 1 oder 2 Satz 1 genannten
Prüfwerte nicht überschritten, kann die zuständige Be-
hörde davon ausgehen, dass keine radioaktive Altlast
BGBl. 2018, Seite 2090 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2090
vorliegt. Bei künstlichen Radionukliden ist das Vorlie-
gen einer radioaktiven Altlast im Einzelfall zu prüfen.
   (5) Eine Genehmigung nach § 149 Absatz 1 des
Strahlenschutzgesetzes für die Stilllegung und Sanie-
rung von Betriebsanlagen und Betriebsstätten des
Uranerzbergbaus ist nicht erforderlich, wenn die Prüf-
werte nach Absatz 1 nicht überschritten werden.

                        § 162

           Emissions- und Immissions-
         überwachung bei der Stilllegung
        und Sanierung der Betriebsanlagen
     und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus

  (1) Bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebs-
anlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus hat
der Genehmigungsinhaber dafür zu sorgen, dass die
von den Betriebsanlagen und Betriebsstätten ausge-
henden Emissionen und Immissionen

1. überwacht werden und

2. der zuständigen Behörde mindestens einmal jährlich

   mitgeteilt werden.
Der Genehmigungsinhaber hat insbesondere ein Mess-
programm zur Immissionsüberwachung aufzustellen.

   (2) Die zuständige Behörde bestimmt Messstellen
für die Emissions- und Immissionsüberwachung. Diese
haben folgende Aufgaben:
1. Kontrolle der vom Genehmigungsinhaber durchzu-
   führenden Emissionsüberwachung,

2. Durchführung eines Messprogramms zur Immissi-
   onsüberwachung, das der Ergänzung und Kontrolle
   des vom Genehmigungsinhaber aufzustellenden
   Messprogramms dient.
   (3) Die zuständige Behörde kann davon ausgehen,
dass die nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 erforder-
lichen Maßnahmen zur Emissions- und Immissions-
überwachung getroffen sind, wenn der Emissions-
und Immissionsüberwachung die Richtlinie zur Emis-
sions- und Immissionsüberwachung bei bergbaulichen
Tätigkeiten (REI-Bergbau) zugrunde gelegt worden ist.

  (4) § 103 Absatz 3 gilt entsprechend.

                        § 163

                 Grundsätze für die
       Optimierung von Sanierungsmaßnahmen

  (1) Bei der Optimierung von Art, Umfang und Dauer
der Sanierungs-, Schutz- und Beschränkungsmaßnah-
men nach § 139 Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutz-
gesetzes sind die Vor- und Nachteile der verschiede-
nen Maßnahmen abzuwägen.
   (2) Bei der Abwägung sind insbesondere zu berück-
sichtigen:
1. die Eigenschaften der Altlast und des Standorts ein-
   schließlich der Nutzungs- und Expositionsverhält-
   nisse,
2. die derzeitige Exposition durch die Altlast und die
   Prognose über die zukünftige Entwicklung der Expo-
   sition,
3. die durch die Maßnahmen zu erreichende Verminde-
   rung der Exposition,

4. die zusätzliche Exposition für Arbeitskräfte und die
   Bevölkerung durch die Maßnahmen,
5. die Kosten für die Umsetzung der Maßnahmen so-
   wie für die Nachsorge,

6. die Veränderungen der Altlast, der geschaffenen
   Barrieren und der Ausbreitungsbedingungen, die
   die Wirksamkeit der Maßnahmen beeinträchtigen,
   sowie jeweils deren Konsequenzen für die Exposi-

   tion und die Kosten; in Betracht zu ziehen sind
   hydrologische, geochemische und geomechanische
   Prozesse innerhalb der Altlast sowie externe geo-
   logische, klimatische und biologische Einflüsse,

7. die Stabilität der Maßnahmen gegenüber unzurei-
   chender oder unterbleibender Nachsorge und sich
   hieraus ergebende Konsequenzen für die Exposition
   und die Kosten,

8. die langfristigen negativen Auswirkungen der Maß-
   nahmen auf die Umwelt und

9. die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Belange

   der Betroffenen.

                        § 164

            Inhalt von Sanierungsplänen

   (1) Im Sanierungsplan sind die vorgesehenen Maß-
nahmen nach § 143 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des
Strahlenschutzgesetzes textlich und zeichnerisch voll-
ständig darzustellen. Es ist darzulegen, dass diese
Maßnahmen geeignet sind, dass der Referenzwert
nach § 136 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes
dauerhaft unterschritten wird oder, wenn eine dauer-
hafte Unterschreitung nicht möglich ist, die vorgesehe-
nen Maßnahmen geeignet sind, unter Berücksichtigung
der Optimierungsgrundsätze nach § 163 die Exposition
dauerhaft so gering wie möglich zu halten. Darzustellen
sind insbesondere auch die voraussichtlichen Kosten
sowie die Genehmigungs-, Anzeige- und Anmeldeerfor-
dernisse, auch wenn ein verbindlicher Sanierungsplan
nach § 143 Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzge-
setzes die Genehmigungs-, Anzeige- und Anmelde-
erfordernisse nicht einschließen kann.

  (2) Über die in § 143 Absatz 1 Satz 2 des Strahlen-
schutzgesetzes aufgeführten Angaben hinaus soll ein
Sanierungsplan insbesondere Angaben enthalten zu

 1. den Standortverhältnissen und Eigenschaften der
    Altlast,

 2. der äußeren Abgrenzung des Sanierungsplans so-
    wie dem Einwirkungsbereich, der durch die Altlast
    bereits betroffen ist oder der durch die vorgesehe-
    nen Maßnahmen zu prognostizieren ist,
 3. der technischen Ausgestaltung von Sanierungs-
    maßnahmen, Art und Umfang sonstiger Maßnah-
    men zur Verhinderung oder Verminderung der
    Exposition, den Elementen und dem Ablauf der
    Sanierung,
 4. fachspezifischen Berechnungen zu den einzelnen
    Maßnahmenkomponenten,
 5. den Eigenkontrollmaßnahmen zur Überprüfung der
    sachgerechten Ausführung und Wirksamkeit der
    vorgesehenen Maßnahmen,
BGBl. 2018, Seite 2091 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2091
 6. den zu behandelnden Mengen und den Transport-,
    Verwertungs- und Entsorgungswegen,

 7. den getroffenen behördlichen Entscheidungen und
    den geschlossenen öffentlich-rechtlichen Ver-
    trägen, die sich auf die Erfüllung der Pflicht zur Sa-
    nierung der radioaktiven Altlast auswirken,

 8. den für eine Verbindlichkeitserklärung nach § 143
    Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes durch
    die zuständige Behörde geforderten Angaben und
    Unterlagen,
 9. dem Zeitplan für die Sanierung und Nachsorge der
    Altlast,

10. der Verantwortlichkeit für die Nachsorge und den
    Kriterien für die Beendigung der Nachsorge,

11. den Kriterien für den Nachweis des Sanierungs-

    erfolgs sowie

12. den Gesichtspunkten, die bei der Optimierung nach
    § 139 Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes
    in die Abwägung eingeflossen sind.

                         § 165
                    Schutz der
      Arbeitskräfte bei radioaktiven Altlasten

   (1) Zum Schutz von Arbeitskräften im Zusammen-
hang mit der Durchführung von Maßnahmen nach
§ 145 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes gelten die
folgenden Vorschriften entsprechend:

1. für den nach § 145 Absatz 2 des Strahlenschutzge-
   setzes zur Anmeldung Verpflichteten: §§ 63, 64 Ab-
   satz 1 bis 3, § 65 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4,
   § 66 Absatz 1, 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 bis 5,
   §§ 68, 69, 70 Absatz 1, §§ 71, 73 Satz 1, § 75 Ab-
   satz 1, § 77 Absatz 1 und 2, §§ 78, 81 Absatz 1 und
   § 90 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3
   und 5 Satz 1,

2. für die zuständige Behörde: § 64 Absatz 4, § 65 Ab-
   satz 1 Satz 2, § 66 Absatz 2 Satz 4, § 70 Absatz 2,
   § 73 Satz 2, § 77 Absatz 3 bis 5 und § 81 Absatz 2
   und

3. §§ 79, 80 und 81 Absatz 3.
   (2) Soweit die Expositionsbedingungen es erfordern,
kann die zuständige Behörde zum Schutz der Arbeits-
kräfte
1. geeignete Maßnahmen nach den §§ 45, 46, 52, 53
   und 55 bis 58, nach § 75 Absatz 2, nach § 91,
   nach § 92 Absatz 2 und 3 und nach § 93 Absatz 1
   anordnen und
2. anordnen, dass ein Strahlenpass geführt wird.

   (3) Der nach § 145 Absatz 2 des Strahlenschutzge-
setzes zur Anmeldung Verpflichtete hat bei der Durch-
führung von Maßnahmen nach § 145 Absatz 1 des
Strahlenschutzgesetzes Personen zur Beratung hinzu-
zuziehen, die die erforderliche Fachkunde im Strahlen-
schutz besitzen. Dies gilt nicht, wenn der zur Anmel-
dung Verpflichtete selbst die erforderliche Fachkunde
im Strahlenschutz besitzt.

                     Kapitel 4

           Sonstige bestehende
          Expositionssituationen

                         § 166

             Schutz der Arbeitskräfte
bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen
   (1) Zum Schutz von Arbeitskräften bei anmeldungs-
bedürftigen sonstigen bestehenden Expositionssitua-
tionen gelten die folgenden Vorschriften entsprechend:
1. für den nach § 153 Absatz 1 des Strahlenschutzge-
   setzes Verantwortlichen: §§ 63, 64 Absatz 1
   bis 3, § 65 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4,
   § 66 Absatz 1, 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 bis 5,
   §§ 68, 69, 70 Absatz 1, §§ 71, 73 Satz 1, § 75 Ab-
   satz 1, § 77 Absatz 1 und 2, §§ 78, 81 Absatz 1 und

   § 90 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3

   und 5 Satz 1,
2. für die zuständige Behörde: § 64 Absatz 4, § 65 Ab-
   satz 1 Satz 2, § 66 Absatz 2 Satz 4, § 70 Absatz 2,
   § 73 Satz 2, § 77 Absatz 3 bis 5 und § 81 Absatz 2
   und
3. §§ 79, 80 und 81 Absatz 3.
   (2) Soweit die Expositionsbedingungen es erfordern,
kann die zuständige Behörde zum Schutz der Arbeits-
kräfte

1. geeignete Maßnahmen nach den §§ 45, 46, 52,
   53 und 55 bis 58, nach § 75 Absatz 2, nach
   § 91, nach § 92 Absatz 2 und 3 und nach § 93 Ab-
   satz 1 anordnen und
2. anordnen, dass ein Strahlenpass geführt wird.

   (3) Der nach § 153 Absatz 1 des Strahlenschutzge-
setzes Verantwortliche hat bei der Erfüllung seiner
Pflichten Personen zur Beratung hinzuzuziehen, die
die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besit-
zen. Dies gilt nicht, wenn der Verantwortliche selbst
die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt.

                         Teil 5

              Expositionssituations-
            übergreifende Vorschriften

                     Kapitel 1
    Abhandenkommen, Fund und
  Erlangung; kontaminiertes Metall

                         § 167
                  Abhandenkommen
   (1) Der bisherige Inhaber der tatsächlichen Gewalt
über einen radioaktiven Stoff nach § 3 des Strahlen-
schutzgesetzes hat der atom- oder strahlenschutz-
rechtlichen Aufsichtsbehörde oder der nach Landes-
recht zuständigen Polizeibehörde das Abhandenkom-
men dieses Stoffes unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 gilt
entsprechend bei Abhandenkommen einer bauartzuge-
lassenen Vorrichtung, die einen radioaktiven Stoff ent-
hält, oder eines Konsumguts, dem ein radioaktiver Stoff
zugesetzt ist, sofern die Aktivität und spezifische Akti-
vität des enthaltenen oder zugesetzten radioaktiven
Stoffes die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 und 3
BGBl. 2018, Seite 2092 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2092
überschreitet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei
Wiederauffinden des radioaktiven Stoffes oder der in
Satz 2 genannten Gegenstände. Die in Satz 1 genann-
ten Behörden unterrichten sich jeweils wechselseitig
unverzüglich über die von ihnen entgegengenommene
Mitteilung.
   (2) Zusätzlich zu der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1
hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen,
dass das Abhandenkommen einer hochradioaktiven
Strahlenquelle unverzüglich dem Register über hochra-
dioaktive Strahlenquellen beim Bundesamt für Strah-
lenschutz in gesicherter elektronischer Form entspre-
chend Anlage 9 Nummer 11 mitgeteilt wird und dass
die zuständige Behörde über diese Mitteilung unver-
züglich informiert wird. Satz 1 gilt auch bei Wiederauf-
finden einer hochradioaktiven Strahlenquelle.

                          § 168

                 Fund und Erlangung
  (1) Wer
1. einen radioaktiven Stoff nach § 3 des Strahlen-
   schutzgesetzes findet oder
2. ohne seinen Willen die tatsächliche Gewalt über ei-
   nen radioaktiven Stoff nach § 3 des Strahlenschutz-
   gesetzes erlangt oder

3. die tatsächliche Gewalt über einen radioaktiven Stoff
   nach § 3 des Strahlenschutzgesetzes erlangt hat,
   ohne zu wissen, dass dieser Stoff radioaktiv ist,
hat dies der atom- oder strahlenschutzrechtlichen Auf-
sichtsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen
Polizeibehörde unverzüglich mitzuteilen, sobald er von
der Radioaktivität dieses Stoffes Kenntnis erlangt. Satz 1
gilt entsprechend für denjenigen, der vermutet, einen
radioaktiven Stoff nach § 3 des Strahlenschutzgesetzes
gefunden oder die tatsächliche Gewalt über einen ra-
dioaktiven Stoff nach § 3 des Strahlenschutzgesetzes
erlangt zu haben. Die in Satz 1 genannten Behörden
unterrichten sich jeweils wechselseitig unverzüglich
über die von ihnen entgegengenommene Mitteilung.
   (2) Die zuständige Behörde teilt den Fund oder die
Erlangung einer hochradioaktiven Strahlenquelle dem
Register über hochradioaktive Strahlenquellen beim

Bundesamt für Strahlenschutz in gesicherter elektroni-
scher Form entsprechend Anlage 9 Nummer 11 unver-
züglich, spätestens an dem auf die Kenntnisnahme
folgenden zweiten Werktag, mit.

   (3) Die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt

auch für denjenigen, der als Inhaber einer Wasserver-
sorgungsanlage, die nicht in den Anwendungsbereich
der Trinkwasserverordnung fällt, oder als Inhaber einer
Abwasseranlage die tatsächliche Gewalt über Wasser
erlangt, das radioaktive Stoffe enthält, wenn deren
Aktivitätskonzentration im Kubikmeter Wasser von
1. Wasserversorgungsanlagen das Dreifache der Werte
   der Anlage 11 Teil D Nummer 2 übersteigt oder
2. Abwasseranlagen das 60fache der Werte der An-
   lage 11 Teil D Nummer 2 übersteigt.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
  (4) Einer Genehmigung nach den §§ 4, 6 oder 9 des
Atomgesetzes oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 3,
auch in Verbindung mit Absatz 2, oder § 27 Absatz 1
des Strahlenschutzgesetzes bedarf nicht, wer in den

Fällen des Absatzes 1 den Stoff oder in den Fällen
des Absatzes 3 das Wasser nach unverzüglicher Mittei-
lung bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde
oder auf deren Anordnung lagert oder aus zwingenden
Gründen zum Schutz von Leben und Gesundheit be-
fördert oder handhabt.

                         § 169
                Kontaminiertes Metall
  (1) Wer darüber Kenntnis erlangt oder wer vermutet,
dass eine herrenlose Strahlenquelle eingeschmolzen
oder auf sonstige Weise metallurgisch bearbeitet wur-
de, hat dies der atom- oder strahlenschutzrechtlichen
Aufsichtsbehörde oder der für die öffentliche Sicherheit
zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

   (2) Die in Absatz 1 genannten Behörden können sich
nach pflichtgemäßem Ermessen gegenseitig unverzüg-
lich über die von ihnen entgegengenommene Mitteilung
unterrichten.
  (3) Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über tat-
sächlich oder möglicherweise kontaminiertes Metall
darf dieses nur nach den Vorgaben der zuständigen
Behörde verwenden, in Verkehr bringen oder entsor-
gen.

                         § 170

                  Information des
          zuständigen Bundesministeriums
   Die atom- oder strahlenschutzrechtliche Aufsichts-
behörde informiert unverzüglich das Bundesministe-
rium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
über eine nach § 167 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 168
Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 und
§ 169 Absatz 1 Satz 1 erhaltene Mitteilung. Im Falle der
Zuständigkeit einer Landesbehörde erfolgt die Informa-
tion durch die zuständige oberste Landesbehörde.

                     Kapitel 2
          Dosis- und Messgrößen

                         § 171

               Dosis- und Messgrößen

  Die für die Messungen und Ermittlungen von Ex-
positionen maßgeblichen Messgrößen, Dosisgrößen,
Wichtungsfaktoren, Dosiskoeffizienten und die dazuge-
hörigen Berechnungsgrundlagen bestimmen sich nach

Anlage 18.

                     Kapitel 3
        Gemeinsame Vorschriften
      für die berufliche Exposition

                         § 172
                     Messstellen
  (1) Die nach § 169 Absatz 1 des Strahlenschutz-
gesetzes bestimmte Messstelle hat auf Anforderung
Folgendes bereitzustellen:
1. dem Strahlenschutzverantwortlichen: die zur Ermitt-
   lung der Körperdosis nach § 65 Absatz 1 Satz 1 und
   § 66 Absatz 1 Nummer 1 erforderlichen Personen-
   dosimeter,
BGBl. 2018, Seite 2093 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2093
2. dem nach § 145 Absatz 2 des Strahlenschutzge-
   setzes Verpflichteten: die zur Ermittlung der Körper-
   dosis nach § 165 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
   mit § 65 Absatz 1 Satz 1 und § 66 Absatz 1 Nummer 1
   erforderlichen Personendosimeter,
3. dem nach § 153 Absatz 1 des Strahlenschutzgeset-
   zes Verantwortlichen: die zur Ermittlung der Körper-
   dosis nach § 166 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
   mit § 65 Absatz 1 Satz 1 und § 66 Absatz 1 Nummer 1
   erforderlichen Personendosimeter und
4. dem nach § 131 Absatz 1 des Strahlenschutzgeset-
   zes Verpflichteten: die zur Ermittlung der Exposition
   nach § 157 Absatz 2 Nummer 1 erforderlichen Mess-
   geräte.
  (2) Die nach § 169 Absatz 1 des Strahlenschutzge-
setzes bestimmte Messstelle kann sich zur Auswertung
der Messgeräte nach § 157 Absatz 2 Nummer 1 einer
anerkannten Stelle nach § 155 Absatz 3 bedienen,
sofern die Messstelle die Anforderungen nach § 169
Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes weiterhin erfüllt.

  (3) Die nach § 169 Absatz 1 des Strahlenschutz-
gesetzes bestimmten Messstellen nehmen an Maß-
nahmen zur Qualitätssicherung teil. Diese werden
durchgeführt

1. für die Feststellung der Körperdosis nach § 66 Ab-
   satz 1 und 2 Satz 3 von der Physikalisch-Techni-
   schen Bundesanstalt und

2. für die Feststellung der Körperdosis nach § 65 Ab-
   satz 4 und § 157 Absatz 3 von dem Bundesamt für
   Strahlenschutz.

                         § 173
               Strahlenschutzregister

   (1) Das Bundesamt für Strahlenschutz bestimmt das
technische Verfahren der Erzeugung und den Aufbau
der persönlichen Kennnummer nach § 170 Absatz 3
des Strahlenschutzgesetzes.
   (2) Das Bundesamt für Strahlenschutz kann eine
Identifikationsnummer, die eine zuständige Stelle au-
ßerhalb des Geltungsbereichs des Strahlenschutz-
gesetzes vergeben hat, als persönliche Kennnummer
verwenden, wenn die Identifikationsnummer
1. der überwachten Person eindeutig zugeordnet wer-
   den kann,
2. während der Lebenszeit der überwachten Person
   unverändert besteht und

3. bei der überwachten Person oder dem Beschäfti-
   gungsbetrieb verfügbar ist.
   (3) Das Bundesamt für Strahlenschutz bestimmt das
Datenformat sowie das technische Verfahren der Über-
mittlung nach § 170 Absatz 4 und der Auskunftser-
teilung nach § 170 Absatz 5 Satz 1 des Strahlenschutz-
gesetzes.

                         § 174
                    Strahlenpass
   (1) Wer nach § 68 Absatz 1, § 158 Absatz 1 Satz 1,
§ 165 Absatz 2 Nummer 2 oder § 166 Absatz 2 Nummer 2
dafür zu sorgen hat, dass die dort genannten Personen
nur mit Strahlenpass beschäftigt werden, ist für das
Führen des Strahlenpasses verantwortlich. Er hat dafür

zu sorgen, dass der Strahlenpass für die Person, für die
er geführt wird (Strahlenpassinhaber), durch die nach
Absatz 2 zuständige Behörde registriert wird. Bei Ab-
handenkommen eines gültigen Strahlenpasses hat er
dafür zu sorgen, dass dies der Behörde unverzüglich
mitgeteilt wird.
   (2) Die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der
für das Führen des Strahlenpasses Verantwortliche sei-
nen Sitz hat, registriert einen Strahlenpass für die Dauer
von sechs Jahren, wenn
1. die nach Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a bis c und
   Nummer 4 erforderlichen Angaben eingetragen sind,
2. der Strahlenpass vom Strahlenpassinhaber und dem
   für das Führen des Strahlenpasses Verantwortlichen
   eigenhändig unterschrieben ist und
3. in dem Strahlenpass ausreichend Raum für die
   weiteren nach Absatz 3 erforderlichen Eintragungen
   vorgesehen ist.

Die zuständige Behörde kann davon ausgehen, dass
die Anforderung nach Satz 1 Nummer 3 erfüllt ist, wenn
der Pass dem Muster eines Strahlenpasses nach Allge-
meinen Verwaltungsvorschriften entspricht.

   (3) Die nachfolgend genannten Personen oder die
Behörde nach Absatz 2 haben dafür zu sorgen, dass
in den Strahlenpass mindestens die folgenden Anga-
ben eingetragen werden:

1. der zur Führung des Strahlenpasses Verpflichtete:

   a) die Personendaten des Strahlenpassinhabers
      und persönliche Kennnummer nach § 170 Ab-
      satz 3 des Strahlenschutzgesetzes,
   b) die Angaben über den zum Führen des Strahlen-
      passes Verpflichteten, einschließlich Betriebs-
      nummer und Kontaktdaten,

   c) die Bilanzierung der amtlichen Dosiswerte aus
      beruflicher Exposition für jedes Kalenderjahr so-
      wie jeden Monat des Kalenderjahres,
   d) die Überschreitung von Grenzwerten der Körper-
      dosis,
2. der für die fremde Anlage oder Einrichtung oder die
   fremde Betriebsstätte Verantwortliche: die Angaben
   zur Exposition in der fremden Anlage, Einrichtung
   oder Betriebsstätte,
3. der zur Führung des Strahlenpasses nach Absatz 1
   Verpflichtete oder der ermächtigte Arzt: die Angaben
   zur erfolgten ärztlichen Überwachung, insbesondere
   den Inhalt der Bescheinigung nach § 79 Absatz 1,

4. die Behörde nach Absatz 2:
   a) die Angaben zur Ausstellung des Strahlenpasses
      und
   b) die Angaben zu der Behörde.
   (4) Der zum Führen des Strahlenpasses Verpflichtete
hat dafür zu sorgen, dass die Eintragungen im Strah-
lenpass vor Beginn der Betätigung des Strahlenpass-
inhabers in einer fremden Anlage oder Einrichtung oder
einer fremden Betriebsstätte vollständig sind.
   (5) Der für die fremde Anlage oder Einrichtung oder
die fremde Betriebsstätte Verantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die die Betätigung betreffenden Angaben
nach Absatz 3 Nummer 2 unverzüglich nach Beendi-
gung der Betätigung des Strahlenpassinhabers in der
BGBl. 2018, Seite 2094 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2094
fremden Anlage oder Einrichtung oder Betriebsstätte
eingetragen werden, insbesondere die Bezeichnung
der fremden Anlage, Einrichtung oder Betriebsstätte,
den Zeitraum der externen Betätigung sowie die Expo-
sition in diesem Zeitraum.

   (6) Der Strahlenpass ist Eigentum des Strahlenpass-
inhabers und nicht übertragbar. Bei Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses hat der zum Führen des
Strahlenpasses Verpflichtete dafür zu sorgen, dass
der Strahlenpass dem Strahlenpassinhaber zurück-
gegeben wird. Ein Strahlenpass, der nicht dem Strah-
lenpassinhaber zurückgegeben werden kann, ist der
Behörde zu übergeben, die den Strahlenpass registriert
hat.

   (7) Ein außerhalb des Geltungsbereichs des Strah-

lenschutzgesetzes registrierter Strahlenpass kann ver-
wendet werden, wenn er die Voraussetzungen für eine
Registrierung nach Absatz 2 Satz 1 erfüllt.

                          § 175
                  Ermächtigte Ärzte

   (1) Die zuständige Behörde ermächtigt Ärzte zur
Durchführung der ärztlichen Überwachung nach den
§§ 77, 78, 79 und 81, auch in Verbindung mit den
§§ 151, 158 Absatz 3, §§ 165 oder 166. Die Ermächti-
gung darf nur einem Arzt erteilt werden, der die für die
ärztliche Überwachung bei beruflicher Exposition erfor-
derliche Fachkunde im Strahlenschutz nachweist. Sie
ist auf fünf Jahre zu befristen.
   (2) Der ermächtigte Arzt hat die Aufgabe, die Erst-
untersuchungen, die erneuten Untersuchungen und
die Beurteilungen nach den §§ 77 und 78 sowie die
besondere ärztliche Überwachung nach § 81 durchzu-
führen. Er hat Maßnahmen vorzuschlagen, die bei er-
höhter Exposition zur Vorbeugung vor gesundheitlichen
Schäden und zu ihrer Abwehr erforderlich sind. Perso-
nen, die an Arbeitsplätzen beschäftigt sind, an denen
die Augenlinse besonders belastet wird, sind daraufhin
zu untersuchen, ob sich eine Katarakt gebildet hat.

  (3) Der ermächtigte Arzt ist verpflichtet, für jede Per-
son, die der ärztlichen Überwachung unterliegt, eine
Gesundheitsakte nach § 79 Absatz 2 des Strahlen-
schutzgesetzes zu führen.

                          § 176
                  Duldungspflichten

   (1) Personen, die der ärztlichen Überwachung nach
den §§ 77 und 78, auch in Verbindung mit § 158 Ab-
satz 3, § 165 Absatz 1 oder § 166 Absatz 1 oder der
besonderen ärztlichen Überwachung nach § 81, auch in
Verbindung mit den §§ 151, 158 Absatz 3, § 165 Ab-
satz 1 oder § 166 Absatz 1, unterliegen, haben die er-
forderlichen ärztlichen Untersuchungen zu dulden.

   (2) Personen, an denen die Körperdosis nach
§ 64 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, § 65 Absatz 1
Satz 1 oder 2 oder Absatz 3, § 66 Absatz 1, §§ 67, 74
Absatz 4 Satz 1, § 76 Satz 1, § 150 Absatz 1,
§§ 157, 165 Absatz 1 oder § 166 Absatz 1 zu ermitteln
ist oder an denen die Kontaminationen nach § 57
Absatz 1 oder § 58 Absatz 1 festzustellen sind, haben
die erforderlichen Messungen und Feststellungen zu
dulden.

   (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, für
die die zuständige Behörde nach § 64 Absatz 4, § 66
Absatz 2 Satz 4, § 77 Absatz 4 und 5, jeweils auch in
Verbindung mit § 165 Absatz 1 Nummer 2 oder § 166
Absatz 1 Nummer 2, oder § 143 ärztliche Untersuchun-
gen, Messungen oder Feststellungen angeordnet hat.

                     Kapitel 4
 Bestimmung von Sachverständigen

                         § 177

        Bestimmung von Sachverständigen
  (1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag Einzel-
sachverständige nach § 172 Absatz 1 des Strahlen-

schutzgesetzes zu bestimmen, wenn

1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-
   ken gegen die Zuverlässigkeit oder die Unabhängig-
   keit des Antragstellers ergeben,
2. der Antragsteller die nach § 181 erforderlichen An-
   forderungen an die Ausbildung, die beruflichen
   Kenntnisse und Fähigkeiten erfüllt und

3. die zur sachgerechten Ausführung des Prüfauftrags
   erforderliche technische und organisatorische Aus-
   stattung zur Verfügung steht.
   (2) Die zuständige Behörde hat auf Antrag Sachver-
ständigenorganisationen nach § 172 Absatz 1 des
Strahlenschutzgesetzes zu bestimmen, wenn
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-
   ken gegen die Unabhängigkeit der Sachverständi-
   genorganisation ergeben,
2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-
   ken gegen die Zuverlässigkeit oder die Unabhängig-
   keit der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschafts-
   vertrag zur Vertretung Berechtigten ergeben,

3. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-
   ken gegen die Zuverlässigkeit der prüfenden Person
   ergeben,

4. die prüfende Person die nach § 181 erforderlichen
   Anforderungen an die Ausbildung, die beruflichen
   Kenntnisse und Fähigkeiten erfüllt und
5. die zur sachgerechten Ausführung des Prüfauftrags
   erforderliche technische und organisatorische Aus-
   stattung zur Verfügung steht.
   (3) Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen
Unterlagen beizufügen. Im Falle einer Sachverständigen-
organisation sind in dem Antrag insbesondere die
einzelnen prüfenden Personen und die Prüfbereiche,
in denen diese tätig werden sollen, aufzuführen.

   (4) Die Bestimmung zum Sachverständigen ist auf
fünf Jahre zu befristen.

                         § 178

            Erweiterung der Bestimmung
   Das Hinzukommen einer prüfenden Person in einer
Sachverständigenorganisation oder die Erweiterung
des Tätigkeitsumfangs des Einzelsachverständigen
oder der prüfenden Person bedürfen der Zustimmung
der zuständigen Behörde. Dem Antrag auf Erweiterung
sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizu-
fügen.
BGBl. 2018, Seite 2095 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2095
                          § 179
          Überprüfung der Zuverlässigkeit

   (1) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit hat der An-

tragsteller bei jeder Antragstellung auf Bestimmung

zum Sachverständigen unverzüglich ein aktuelles

Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszen-
tralregistergesetzes zur Vorlage bei der Behörde zu
beantragen. Dies gilt entsprechend, wenn eine Über-
prüfung der Zuverlässigkeit aus anderen Gründen erfor-
derlich ist.
  (2) Soll während einer noch gültigen Bestimmung
der Tätigkeitsumfang des Einzelsachverständigen oder
der prüfenden Person erweitert werden, ist die erneute
Vorlage der Unterlagen nicht erforderlich.

                          § 180

                    Unabhängigkeit

   (1) Die für eine Bestimmung als Sachverständiger
erforderliche Unabhängigkeit ist gegeben, wenn der
Einzelsachverständige oder im Falle von Sachverstän-
digenorganisationen die Organisation selbst sowie die
zur Vertretung Berechtigten keiner wirtschaftlichen,
finanziellen oder sonstigen Einflussnahme unterliegen,
die ihr Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in die un-
parteiische Aufgabenwahrnehmung in Frage stellen
kann. Es dürfen keine Bindungen eingegangen werden,
die die berufliche Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen
oder beeinträchtigen könnten.
   (2) Die erforderliche Unabhängigkeit ist nicht ge-
geben, wenn der Einzelsachverständige oder im Falle
von Sachverständigenorganisationen die Organisation
selbst oder die zur Vertretung Berechtigten an der Ent-
wicklung, der Herstellung, am Vertrieb oder an der In-
standhaltung von Geräten oder Vorrichtungen oder von
deren Teilen oder von umschlossenen radioaktiven
Stoffen beteiligt sind, die im Rahmen der Sachverstän-
digentätigkeit geprüft werden sollen. Dies gilt auch,
wenn die in Satz 1 genannten Personen die zu prüfen-
den Geräte oder Vorrichtungen selbst betreiben.
   (3) Die erforderliche Unabhängigkeit ist in der Regel
auch nicht gegeben, wenn der Einzelsachverständige
oder im Falle von Sachverständigenorganisationen die
Organisation selbst oder die zur Vertretung Berechtig-
ten organisatorisch, wirtschaftlich, personell oder
finanziell mit Dritten derart verflochten sind, dass deren
Einflussnahme auf die jeweiligen Aufgaben nicht aus-
geschlossen werden kann.
  (4) Bei jeder Antragstellung ist eine Erklärung darü-
ber abzugeben, dass die Anforderungen an die Unab-

hängigkeit erfüllt sind und der Einzelsachverständige

oder im Falle von Sachverständigenorganisationen die

prüfenden Personen keinen fachlichen Weisungen im

Hinblick auf die Sachverständigentätigkeit unterliegen.

§ 179 Absatz 2 gilt entsprechend.

                          § 181

                Fachliche Qualifikation

  (1) Wer als Einzelsachverständiger oder prüfende
Person Sachverständigentätigkeiten durchführt, muss
1. einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss in
   einer naturwissenschaftlichen oder technischen
   Fachrichtung besitzen,

2. über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
   verfügen,
3. von einer Person, die seit mindestens drei Jahren als

   Einzelsachverständiger oder prüfende Person tätig

   ist, in die Sachverständigentätigkeit eingewiesen

   worden sein und

4. während der Einweisung Prüfungen nach Anlage 19
   durchgeführt haben.
   (2) Über die Einweisung in die Sachverständigen-
tätigkeit ist ein Nachweis zu erbringen, der Folgendes
enthält:
1. eine Aufstellung der geprüften Systeme oder der ge-
   prüften Arbeitsplätze mit Exposition durch natürlich
   vorkommende Radioaktivität,
2. das jeweilige Prüfdatum und

3. die jeweilige Prüfberichtsnummer.

Darüber hinaus ist eine abschließende Beurteilung vor-
zulegen, aus der hervorgeht, dass die erforderliche
fachliche Qualifikation für die Ausübung der Sachver-
ständigentätigkeit vorhanden ist.

   (3) Für die Prüfung von Systemen, die nicht in An-
lage 19 aufgeführt sind, sind mindestens fünf Jahre
Erfahrung mit der Prüfung technisch verwandter Sys-
teme erforderlich. Absatz 1 Nummer 3 und 4 ist nicht
anzuwenden. Für den Nachweis der Prüfungen gilt
Absatz 2 Satz 1 entsprechend.
   (4) Wird eine erneute Bestimmung zum Sachver-
ständigen beantragt und deckt sich der Tätigkeits-
umfang der beantragten Bestimmung mit dem der letz-
ten Bestimmung, muss der Einzelsachverständige oder
die prüfende Person
1. im Falle von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3
   und 4 des Strahlenschutzgesetzes im Rahmen der
   letzten Bestimmung Prüfungen nach Anlage 19 Teil 1
   Tabelle 1 Spalte 3 und Tabelle 2 Spalte 3 durchge-
   führt haben und
2. im Falle von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
   Strahlenschutzgesetzes im Rahmen der letzten Be-
   stimmung mindestens zwei Prüfungen in einem oder
   mehreren Tätigkeitsfeldern nach Anlage 3 des Strah-
   lenschutzgesetzes durchgeführt haben.
Absatz 1 Nummer 3 und 4 ist nicht anzuwenden. Für
den Nachweis der Prüfungen gilt Absatz 2 Satz 1 ent-
sprechend.

                         § 182
                     Prüfmaßstab

   (1) Der Einzelsachverständige oder die prüfende

Person prüft, inwieweit die sicherheitstechnische Aus-

legung sowie die Funktion und Sicherheit des geprüften

Gerätes, der Vorrichtung oder des umschlossenen ra-

dioaktiven Stoffes sowie die baulichen Gegebenheiten

den Schutz des Personals, der Bevölkerung und von
untersuchten oder behandelten Personen gewährleisten.

  (2) Bei Arbeitsplätzen mit Exposition durch natürlich

vorkommende Radioaktivität wird geprüft, ob die vor-
gesehenen Strahlenschutzmaßnahmen den Schutz des
Personals und der Bevölkerung gewährleisten.
  (3) Der Einzelsachverständige oder die prüfende
Person hat bei Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 2 des Strahlenschutzgesetzes den
BGBl. 2018, Seite 2096 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2096
Stand der Technik und bei Prüfungen nach § 172 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Strahlenschutzge-
setzes den Stand von Wissenschaft und Technik zu be-
achten.

                         § 183

             Pflichten des behördlich
           bestimmten Sachverständigen
   (1) Der behördlich bestimmte Einzelsachverständige
ist verpflichtet,
1. der für die Bestimmung zuständigen Behörde Ände-
   rungen, die die Voraussetzungen der Bestimmung
   betreffen, unverzüglich nach Kenntniserlangung mit-

   zuteilen,

2. dafür zu sorgen, dass die bei der Sachverständigen-
   tätigkeit verwendeten Messgeräte und Prüfmittel
   ordnungsgemäß beschaffen, für die jeweilige Mess-
   aufgabe geeignet und in ausreichender Zahl vorhan-
   den sind,
3. die messtechnische Ausstattung regelmäßig im Hin-
   blick auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit und
   Funktionstüchtigkeit zu prüfen und zu warten,
4. an den im Bestimmungsbescheid festgelegten Maß-
   nahmen des Meinungs- und Erfahrungsaustauschs

   für Sachverständige teilzunehmen,

5. regelmäßig die im Bestimmungsbescheid vorgege-
   benen qualitätssichernden Maßnahmen durchzu-
   führen und zu dokumentieren,

6. derjenigen Behörde, die für den zur Veranlassung
   der Sachverständigenprüfung Verpflichteten zustän-
   dig ist, innerhalb von vier Wochen nach einer Prü-
   fung eine Kopie des Prüfberichts vorzulegen,

7. der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich er tätig
   ist, über Gegenstand und Umfang seiner Sachver-
   ständigentätigkeit regelmäßig oder aus besonderem
   Anlass zu berichten; insbesondere sind

  a) die im Rahmen jeder Prüfung angefertigten Auf-
     zeichnungen einmal jährlich zusammenzufassen
     und der Behörde auf Verlangen vorzulegen,
  b) Aufzeichnungen über die messtechnische Aus-
     stattung bereitzuhalten,
  c) der Behörde innerhalb von drei Monaten nach
     Ablauf eines Kalenderjahres eine Zusammenfas-
     sung der grundlegenden Folgerungen für die
     Verbesserung der Sicherheit der geprüften Ge-
     räte, Vorrichtungen und radioaktiven Stoffe oder
     der Arbeitsplätze mit Exposition durch natürlich
     vorkommende Radioaktivität vorzulegen,
8. diejenige Behörde, die für den zur Veranlassung der
   Sachverständigenprüfung Verpflichteten zuständig
   ist, sowie den Strahlenschutzverantwortlichen oder
   Strahlenschutzbeauftragten unverzüglich zu unter-
   richten, wenn er festgestellt hat oder der begründete
   Verdacht besteht, dass Leben oder Gesundheit von
   Personen oder die Umwelt durch das geprüfte Ge-
   rät, die geprüfte Vorrichtung, die geprüften um-
   schlossenen radioaktiven Stoffe oder den geprüften
   Arbeitsplatz mit Exposition durch natürlich vorkom-
   mende Radioaktivität gefährdet sind, und

9. durch geeignete Maßnahmen unter Berücksichti-
   gung bestehender geheimschutzrechtlicher Vor-
   schriften sicherzustellen, dass die Wahrung von

  Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie von
  Geheimnissen aus Gründen der öffentlichen Sicher-
  heit, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit
  bekannt geworden sind, gewährleistet ist.
Der für die Bestimmung zuständigen Behörde sind auf

Verlangen geeignete Nachweise darüber vorzulegen,
dass die Pflichten nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 erfüllt
worden sind.
   (2) Übt der Einzelsachverständige eine Sachverstän-
digentätigkeit außerhalb des Zuständigkeitsbereichs
der Behörde aus, die ihn bestimmt hat, so hat er der
Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich er tätig wird,

1. dies unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit mit-

   zuteilen und

2. eine Kopie des Bestimmungsbescheides zu über-
   senden.
   (3) Für die behördlich bestimmte Sachverständigen-
organisation gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5
bis 9 entsprechend. Sie ist darüber hinaus verpflichtet,
1. der für die Bestimmung zuständigen Behörde das
   Ausscheiden einer prüfenden Person aus ihrer Funk-
   tion unverzüglich mitzuteilen,

2. die Teilnahme prüfender Personen an den im Be-

   stimmungsbescheid festgelegten Maßnahmen des
   Meinungs- und Erfahrungsaustauschs sicherzustel-
   len,

3. für jede prüfende Person Buch zu führen über

  a) Art und Anzahl der durchgeführten Prüfungen und
  b) die Teilnahme an Maßnahmen des Meinungs-

     und Erfahrungsaustauschs,

4. der für die Bestimmung zuständigen Behörde die
   Aufzeichnungen nach Nummer 3 auf Verlangen vor-
   zulegen,

5. Informationen, die für den Aufgabenbereich der
   prüfenden Person von Bedeutung sind, unverzüglich
   an diese weiterzuleiten,
6. eine prüfende Person unverzüglich von ihrer Funk-
   tion zu entbinden, nachdem sie Kenntnis davon er-
   langt hat, dass eine der in § 177 Absatz 2 Num-
   mer 3 oder 4 genannten Voraussetzungen von
   Anfang an nicht gegeben war oder später wegge-
   fallen ist, und
7. das Personal zur Geheimhaltung von Betriebs- und
   Geschäftsgeheimnissen sowie von Geheimnissen
   aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, die dem
   Personal im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit be-
   kannt geworden sind, zu verpflichten.
Der für die Bestimmung zuständigen Behörde sind auf
Verlangen geeignete Nachweise darüber vorzulegen,
dass die Pflichten nach Satz 1 in Verbindung mit Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 erfüllt worden sind.

  (4) Übt eine prüfende Person eine Sachverständi-
gentätigkeit außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der
Behörde aus, die die Sachverständigenorganisation
bestimmt hat, so hat diese der Behörde, in deren
Zuständigkeitsbereich die prüfende Person tätig wird,

1. dies unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit mit-
   zuteilen und
BGBl. 2018, Seite 2097 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2097
2. eine Kopie des Bestimmungsbescheides zu über-
   senden.

                          Teil 6
               Schlussbestimmungen

                      Kapitel 1

           Ordnungswidrigkeiten

                          § 184

                Ordnungswidrigkeiten
  (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 194 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe a des Strahlenschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
 1. entgegen § 24 Nummer 2 eine Qualitätskontrolle
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig durchführt,
 2. entgegen § 24 Nummer 3 eine Qualitätskontrolle
    nicht überwachen lässt,
 3. entgegen § 24 Nummer 4 eine Kennzeichnung
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
    vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vor-
    nimmt,

 4. entgegen § 24 Nummer 5, auch in Verbindung mit
    § 25 Absatz 1 Satz 2, eine Unterlage nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aus-
    händigt,

 5. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte
    Unterlage nicht bereithält,

 6. entgegen § 25 Absatz 3 den Betrieb einer Vorrich-

    tung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig einstellt, eine Vorrichtung nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig still-
    legt oder eine Schutzmaßnahme nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig trifft,
 7. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 eine Vorrichtung
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig prüfen lässt,
 8. entgegen § 25 Absatz 5 eine Vorrichtung nicht,
    nicht richtig oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder
    nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,
 9. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1 einen dort genann-
    ten Stoff oder Gegenstand als nicht radioaktiven
    Stoff verwendet, verwertet, beseitigt, innehält oder
    weitergibt,
10. einer vollziehbaren Auflage nach § 33 Absatz 4 Satz 1
    in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2 oder 3 des
    Atomgesetzes zuwiderhandelt,
11. entgegen § 34 eine dort genannte Anforderung
    oder Übereinstimmung durch Vermischen oder Ver-
    dünnen herbeiführt, veranlasst oder ermöglicht,
12. entgegen § 52 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass ein
    Strahlenschutzbereich eingerichtet wird,

13. entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder
    Absatz 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Kontroll-
    bereich oder ein Sperrbereich abgegrenzt oder
    gekennzeichnet wird,

14. entgegen § 56 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine
    dort genannte Messung erfolgt,
15. entgegen § 57 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine
    Feststellung der Kontamination erfolgt,
16. entgegen § 57 Absatz 2 Satz 1 oder § 58 Absatz 1
    Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Maßnahme
    getroffen wird,
17. entgegen § 58 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1

    nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung erfolgt,
18. entgegen § 58 Absatz 2 Satz 2 nicht dafür sorgt,
    dass ein Gegenstand nicht aus dem Kontrollbereich
    herausgebracht wird,
19. entgegen § 60 Absatz 1 oder § 61 Absatz 1 nicht
    dafür sorgt, dass eine Röntgeneinrichtung oder ein
    Gerät nur in einem dort genannten Raum betrieben
    wird,
20. entgegen § 64 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
    mit Absatz 2, nicht dafür sorgt, dass die Körper-
    dosis ermittelt wird,
21. einer vollziehbaren Anordnung nach § 64 Absatz 4,
    § 66 Absatz 2 Satz 4, § 77 Absatz 4 oder 5, § 81 Ab-
    satz 2 Satz 1, § 88 Absatz 5 Satz 1, § 89 Absatz 1
    Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2,
    oder § 103 Absatz 2 zuwiderhandelt,

22. entgegen § 68 Absatz 3 Satz 1 nicht dafür sorgt,
    dass eine dort genannte Person nur unter den dort
    genannten Voraussetzungen beschäftigt wird,
23. entgegen § 69 Satz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt,
    dass die berufliche Exposition ermittelt wird,

24. entgegen § 69 Satz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt,
    dass die Arbeitsbedingungen in der vorgeschriebe-

    nen Weise gestaltet werden,

25. entgegen § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht
    dafür sorgt, dass eine Person Schutzkleidung trägt
    oder Schutzausrüstung verwendet,
26. entgegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt,
    dass eine Person unter 18 Jahren nicht mit einem
    dort genannten radioaktiven Stoff umgeht,
27. entgegen § 73 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die
    Exposition begrenzt wird,
28. entgegen § 74 Absatz 1 Satz 3 oder § 99 Absatz 3
    nicht dafür sorgt, dass ein Grenzwert eingehalten
    wird,
29. entgegen § 77 Absatz 1 oder 2 Satz 1 nicht dafür
    sorgt, dass eine dort genannte Person eine Auf-
    gabe nur dann wahrnimmt oder fortsetzt, wenn die
    dort genannten Voraussetzungen vorliegen,
30. entgegen § 82 Absatz 1 eine Röntgeneinrichtung
    betreibt,
31. entgegen § 82 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass ein
    Schüler oder Auszubildender nur unter Aufsicht
    oder in Anwesenheit einer dort genannten Person
    mitwirkt,
32. entgegen § 86 Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür
    sorgt, dass Buch geführt wird,

33. entgegen § 86 Absatz 1 Nummer 2 oder § 103 Ab-
    satz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine
    Mitteilung gemacht wird,
BGBl. 2018, Seite 2098 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2098
34. entgegen § 86 Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür
    sorgt, dass eine dort genannte Unterlage nicht min-
    destens 30 Jahre aufbewahrt oder hinterlegt wird,
35. entgegen § 86 Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür
    sorgt, dass eine Unterlage übergeben wird,

36. entgegen § 87 Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür

    sorgt, dass ein radioaktiver Stoff gesichert wird,

37. entgegen § 87 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2
    oder 3 nicht dafür sorgt, dass ein radioaktiver Stoff
    oder Kernbrennstoff in der genannten Weise gela-
    gert wird,

38. entgegen § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
    stabe b, Absatz 4 Nummer 1 oder § 89 Absatz 2
    Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt,
    dass eine dort genannte Prüfung erfolgt,

39. entgegen § 90 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass ein

    dort genanntes Messgerät verwendet wird,

40. entgegen § 94 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass ein
    dort genannter Stoff an eine dort genannte Person
    abgegeben wird,
41. entgegen § 94 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt,
    dass eine Bescheinigung ausgestellt wird,
42. entgegen § 94 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass eine
    Strahlenquelle nur abgegeben wird, wenn eine
    Dokumentation beigefügt ist,
43. entgegen § 94 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass eine
    dort genannte Strahlenquelle abgegeben oder als
    radioaktiver Abfall abgeliefert oder zwischenge-
    lagert wird,
44. entgegen § 96 Absatz 1 oder 2 einen Störstrahler
    einem anderen überlässt,

45. entgegen § 99 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass
    radioaktive Stoffe nicht unkontrolliert abgeleitet
    werden,

46. entgegen § 104 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt,
    dass bei einer Planung dort genannte Körperdosen
    zugrunde gelegt werden,

47. entgegen § 104 Absatz 3 Satz 1 nicht dafür sorgt,
    dass eine Schutzmaßnahme getroffen wird,
48. entgegen § 114 Absatz 1, 2 oder 3 nicht dafür
    sorgt, dass eine Röntgeneinrichtung oder Anlage
    nur bei Vorliegen dort genannter Voraussetzungen
    verwendet wird,

49. entgegen § 115 Absatz 1, auch in Verbindung mit
    Absatz 4 Satz 1, nicht sicherstellt, dass eine Ab-
    nahmeprüfung durchgeführt wird,
50. entgegen § 116 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass die
    Ursache beseitigt wird,
51. entgegen § 117 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass
    eine Aufzeichnung erfolgt,

52. entgegen § 117 Absatz 3 eine Aufzeichnung nicht,

    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig

    vorlegt,

53. entgegen § 121 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt,
    dass ein Bestrahlungsplan festgelegt wird,
54. entgegen § 122 Absatz 4 Satz 1 nicht dafür sorgt,
    dass eine Person nach Vorliegen der dort genann-
    ten Voraussetzungen entlassen wird,

55. entgegen § 123 Absatz 3, § 145 Absatz 2 oder
    § 146 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die tech-
    nische Durchführung durch eine dort genannte
    Person vorgenommen wird,
56. entgegen § 136 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt,
    dass radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung

    unter den dort genannten Voraussetzungen ange-

    wendet werden,
57. entgegen § 137 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass
    radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung nicht
    angewendet werden,

58. entgegen § 137 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass der
    dort genannte Grenzwert nicht überschritten wird,

59. entgegen § 137 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass
    eine dort genannte Person von der Anwendung
    ausgeschlossen wird,

60. entgegen § 138 Absatz 3 Satz 1, § 145 Absatz 1

    oder § 146 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass radio-
    aktive Stoffe oder ionisierende Strahlung von einer
    dort genannten Person angewendet werden,
61. entgegen § 138 Absatz 4 Satz 1 nicht dafür sorgt,
    dass eine dort genannte Untersuchung erfolgt,
62. entgegen § 138 Absatz 5 Satz 2 nicht dafür sorgt,
    dass eine Überwachung und Bewertung erfolgt,
63. entgegen § 144 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass ein
    Tier aus dem Strahlenschutzbereich bei Vorliegen
    der dort genannten Voraussetzungen entlassen
    wird oder
64. entgegen § 169 Absatz 3 ein Metall verwendet, in
    Verkehr bringt oder entsorgt.
  (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 194 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe b des Strahlenschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 1. entgegen § 42 Absatz 3 eine Information nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    übermittelt,

 2. entgegen § 44 Absatz 1 Satz 1, § 65 Absatz 2
    Satz 1 Nummer 1, § 85 Absatz 4 Satz 2, § 157 Ab-
    satz 5 Satz 1 Nummer 1 oder § 167 Absatz 2 Satz 1,
    auch in Verbindung mit Satz 2, nicht dafür sorgt,
    dass eine Unterrichtung oder Information erfolgt,
 3. entgegen § 56 Absatz 2 Satz 1 oder § 57 Absatz 3
    Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt,

 4. entgegen § 56 Absatz 2 Satz 2 eine Aufzeichnung
    nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt
    oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig vorlegt,
 5. entgegen § 56 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt,
    dass eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt wird,
 6. entgegen § 57 Absatz 3 Satz 2 nicht dafür sorgt,
    dass eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindes-

    tens zehn Jahre aufbewahrt oder nicht, nicht rich-

    tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorge-

    legt wird,
 7. entgegen § 63 Absatz 6 Satz 1, § 98 Satz 1 Nummer 3,
    auch in Verbindung mit Satz 2, § 109 Absatz 2,
    § 138 Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 3 oder
    § 157 Absatz 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine
    Aufzeichnung angefertigt wird,
BGBl. 2018, Seite 2099 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2099
 8. entgegen § 63 Absatz 6 Satz 3 nicht dafür sorgt,
    dass eine dort genannte Aufzeichnung fünf Jahre
    oder ein Jahr aufbewahrt oder vorgelegt wird,

 9. entgegen § 65 Absatz 3 Satz 2 nicht dafür sorgt,
    dass eine Übermittlung erfolgt,
10. entgegen § 66 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 nicht
    dafür sorgt, dass ein Messwert bereitgestellt wird,

11. entgegen § 66 Absatz 4 Satz 2, § 85 Absatz 1
    Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
    entgegen § 85 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 2,
    § 89 Absatz 4, § 141 Absatz 1 oder § 167 Absatz 2
    Satz 1 oder 2 nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung
    erfolgt,

12. entgegen § 85 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür
    sorgt, dass eine Unterlage 30 Jahre aufbewahrt
    oder hinterlegt wird,

13. entgegen § 85 Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür
    sorgt, dass eine Unterlage übergeben wird,
14. entgegen § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Ab-
    satz 4 Nummer 2 oder Absatz 5 Satz 2, § 89 Absatz 1

    Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2,

    oder Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass

    ein Prüfbericht vorgelegt wird,
15. entgegen § 90 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 nicht
    dafür sorgt, dass eine Aufzeichnung zehn Jahre
    aufbewahrt, vorgelegt oder hinterlegt wird,

16. entgegen § 91 Absatz 1 oder § 92 Absatz 1 Satz 1
    Nummer 1 oder § 92 Absatz 1 Satz 2 oder § 92
    Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, nicht
    dafür sorgt, dass eine Kennzeichnung vorgenom-
    men wird,

17. entgegen § 91 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass ein
    Schutzbehälter oder ein Aufbewahrungsbehältnis
    nur zur Aufbewahrung von radioaktiven Stoffen ver-
    wendet wird,

18. entgegen § 97 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine
    Aufbewahrung erfolgt,

19. entgegen § 97 Absatz 2 oder 3 nicht dafür sorgt,

    dass eine Betriebsanleitung, ein Prüfbericht oder
    eine Bescheinigung bereitgehalten wird,
20. entgegen § 98 Satz 1 Nummer 4, auch in Verbin-
    dung mit Satz 2, nicht dafür sorgt, dass eine Auf-
    zeichnung aufbewahrt wird,

21. einer vollziehbaren Anordnung nach § 101 Absatz 4
    oder § 158 Absatz 4 zuwiderhandelt,

22. entgegen § 108 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 2

    oder § 108 Absatz 4 Satz 1 oder 2 nicht dafür sorgt,

    dass eine Meldung erfolgt,
23. entgegen § 109 Absatz 4 Satz 1 nicht dafür sorgt,
    dass eine Aufzeichnung zehn Jahre aufbewahrt
    oder vorgelegt wird,

24. entgegen § 127 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3,
    auch in Verbindung mit § 140 Absatz 2 nicht dafür
    sorgt, dass eine dort genannte Aufbewahrung
    sichergestellt ist,

25. entgegen § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in
    Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 129 Ab-
    satz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Mit-
    teilung erfolgt,

26. entgegen § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in
    Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 129 Ab-
    satz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine Über-
    sendung erfolgt,

27. entgegen § 133 nicht dafür sorgt, dass die Anwen-
    dung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strah-
    lung in der vorgeschriebenen Weise am Menschen
    erfolgt,

28. entgegen § 134 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-
    dung mit § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder
    Absatz 2 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die dort
    genannte Einwilligung eingeholt wird,

29. entgegen § 135 Absatz 1, auch in Verbindung mit
    § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, nicht dafür sorgt,
    dass eine Information ausgehändigt wird,

30. entgegen § 135 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbin-
    dung mit § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, nicht
    dafür sorgt, dass in der dort vorgesehenen Weise
    aufgeklärt und befragt wird,

31. entgegen § 142 Absatz 1, auch in Verbindung mit

    Absatz 2, einen Abschlussbericht nicht, nicht rich-

    tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

32. entgegen § 147 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass Rönt-
    genstrahlung, ionisierende Strahlung oder ein dort
    genannter radioaktiver Stoff von einer dort genann-
    ten Person angewendet oder eingesetzt wird,

33. entgegen § 158 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbin-
    dung mit Satz 2, eine Beschäftigung oder Weiter-
    beschäftigung erlaubt,

34. entgegen § 158 Absatz 3 Satz 4 eine Unterlage
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig übergibt,

35. entgegen § 158 Absatz 3 Satz 5 eine Bescheini-
    gung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
    nicht rechtzeitig übersendet,

36. entgegen § 175 Absatz 3 eine Gesundheitsakte

    nicht oder nicht richtig führt,

37. entgegen § 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in
    Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, oder Absatz 3
    Satz 2 Nummer 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

38. entgegen § 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, auch in
    Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, oder Absatz 3
    Satz 2 Nummer 4 eine Kopie des Prüfberichts oder

    eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht voll-

    ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

39. entgegen § 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, auch in
    Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, eine Unterrichtung
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig vornimmt,

40. entgegen § 183 Absatz 2 oder 4 eine Mitteilung
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig macht oder eine Kopie des Bestim-
    mungsbescheides nicht, nicht richtig, nicht voll-
    ständig oder nicht rechtzeitig übersendet oder

41. entgegen § 183 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 nicht,
    nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt.
BGBl. 2018, Seite 2100 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2100
  (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 194 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe c des Strahlenschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Genehmigung nach § 12 Absatz 1 oder 2 eine

   hochradioaktive Strahlenquelle oder einen sonstigen

   radioaktiven Stoff verbringt,

2. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine

   Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,

   nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht

   rechtzeitig vornimmt oder

3. entgegen § 13 Absatz 3 eine Vorsorge nicht oder
   nicht richtig trifft.

                     Kapitel 2
          Übergangsvorschriften

                        § 185

                  Bauartzulassung
                   (§§ 16 bis 26)
   Bauartzugelassene Vorrichtungen, die sonstige ra-
dioaktive Stoffe nach § 3 Absatz 1 des Strahlenschutz-
gesetzes enthalten oder enthalten haben und die ge-
mäß § 208 Absatz 2, 3 zweiter Teilsatz oder Absatz 4
des Strahlenschutzgesetzes weiterbetrieben werden,
hat der Inhaber, sofern im Zulassungsschein nicht
kürzere Fristen vorgesehen sind, entsprechend § 25
Absatz 4 Satz 1 alle zehn Jahre nach Auslaufen der
Bauartzulassung auf Unversehrtheit und Dichtheit prü-
fen zu lassen. Liegt das Auslaufen der Bauartzulassung
am 31. Dezember 2018 mehr als zehn Jahre zurück, hat
die Prüfung der Unversehrtheit und Dichtheit spätes-

tens bis zum 31. Dezember 2021 zu erfolgen. Die

Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Aktivität der in

der Vorrichtung enthaltenen Stoffe unterhalb der Frei-
grenze nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 liegt.

                        § 186

                     Rückstände
                       (§ 29)
   Eine nach § 98 Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutz-
verordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 gelten-
den Fassung erteilte Entlassung gilt als Entlassung
nach § 29 fort, wenn die nach § 29 Absatz 3 für die
Entlassung aus der Überwachung zuständige Behörde,
in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der künftige
Abfall verwertet oder beseitigt werden soll, bis zum
30. Juni 2019 ihr Einvernehmen erteilt.

                        § 187

                      Freigabe
                    (§§ 31 bis 42)
   (1) Eine nach § 29 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a der Strahlenschutzver-
ordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden
Fassung erteilte Freigabe, bei der die Werte der An-
lage III Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverord-
nung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fas-
sung zugrunde gelegt wurden, gilt als Freigabe nach
§ 33 in Verbindung mit § 35 mit der Maßgabe fort, dass
die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 ab dem 1. Ja-
nuar 2021 einzuhalten sind.

   (2) Eine nach § 29 Absatz 2 Satz 1 der Strahlen-
schutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018
geltenden Fassung erteilte Freigabe, bei der gemäß
§ 29 Absatz 2 Satz 3 der Nachweis der Einhaltung

des Dosiskriteriums im Einzelfall geführt worden ist, gilt

als Freigabe nach § 33 in Verbindung mit § 37 fort.

   (3) Eine nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buch-

stabe b, c oder d oder nach Nummer 2 Buchstabe a,

b, c oder d der Strahlenschutzverordnung in der bis

zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung erteilte

Freigabe gilt als Freigabe nach § 33 in Verbindung mit
§ 36 fort.
   (4) Feststellungen nach § 29 Absatz 6 Satz 1 der
Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember
2018 geltenden Fassung, die bis zum 31. Dezember
2018 getroffen wurden, gelten fort.
   (5) Für eine Freigabe nach § 33 in Verbindung mit
§ 35, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. De-
zember 2020 erteilt wird, gelten bis zum 31. Dezember
2020 die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 5 der
Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember
2018 geltenden Fassung und ab dem 1. Januar 2021
die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3.
  (6) Freigaberegelungen, die bis zum 31. Dezember
2018 in

1. Genehmigungen nach §§ 6, 7 oder § 9 des Atom-
   gesetzes, die die Stilllegung von Anlagen und Ein-
   richtungen zum Gegenstand haben,
2. einer Genehmigung nach § 7 oder § 11 Absatz 2 der
   Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezem-
   ber 2018 geltenden Fassung oder

3. einem gesonderten Bescheid nach § 29 Absatz 4 der

   Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezem-

   ber 2018 geltenden Fassung

erteilt worden sind und bei denen die Werte der An-
lage III Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverord-
nung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fas-
sung zugrunde gelegt wurden, gelten mit der Maßgabe
fort, dass die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 ab
dem 1. Januar 2021 einzuhalten sind.

                          § 188
                    Betriebliche
         Organisation des Strahlenschutzes
                   (§§ 44 und 45)

   (1) Für eine Anlage zur Erzeugung ionisierender
Strahlung, eine Röntgeneinrichtung oder einen geneh-
migungsbedürftigen Störstrahler, die oder der bereits
vor dem 31. Dezember 2018 von mehreren Strahlen-

schutzverantwortlichen betrieben wurde, ist der Vertrag
nach § 44 Absatz 2 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2019
abzuschließen. Satz 1 gilt entsprechend für den vor
dem 31. Dezember 2018 genehmigten Umgang mit ra-
dioaktiven Stoffen.
   (2) Für Tätigkeiten, die vor dem 31. Dezember 2018
aufgenommen wurden, muss die Strahlenschutzanwei-
sung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 bis zum 1. Januar 2020
erstellt sein, wenn zuvor keine Strahlenschutzanwei-
sung erforderlich war. Eine Strahlenschutzanweisung,
die vor dem 31. Dezember 2018 erstellt wurde, ist unter
Berücksichtigung des § 45 Absatz 2 bis zum 1. Januar
2020 zu aktualisieren.
BGBl. 2018, Seite 2101 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2101
                         § 189

             Erforderliche Fachkunde
         und Kenntnisse im Strahlenschutz
                 (§§ 47, 49 und 51)
  (1) Für Strahlenschutzbeauftragte, die

1. vor dem 1. August 2001 nach der Strahlenschutz-
   verordnung in der bis zum 30. Juli 2001 geltenden
   Fassung bestellt wurden, oder

2. vor dem 1. Juli 2002 nach der Röntgenverordnung in

   der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung be-

   stellt wurden,

gilt die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz als
erworben und bescheinigt nach § 47 Absatz 1 Satz 1.
Für Einzelsachverständige oder prüfende Personen ei-
ner Sachverständigenorganisation, die nach § 66 der
Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember
2018 geltenden Fassung oder § 4a der Röntgenverord-
nung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fas-
sung bestimmt wurden und die bis zum 31. Dezember
2018 noch als solche tätig waren, gilt die erforderliche
Fachkunde im Strahlenschutz als erworben und be-
scheinigt nach § 47 Absatz 1 Satz 1. § 48 Absatz 1 Satz 1
bleibt unberührt. Im Übrigen gilt eine vor dem 31. De-
zember 2018 erteilte Fachkundebescheinigung als Be-
scheinigung nach § 47 Absatz 1 Satz 1 fort.

   (2) Hat die zuständige Behörde nach § 18a Absatz 1
Satz 5 der Röntgenverordnung in der bis zum 31. De-
zember 2018 geltenden Fassung festgestellt, dass in
einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsaus-
bildung die für den jeweiligen Anwendungsbereich
geeignete Ausbildung und praktische Erfahrung im
Strahlenschutz sowie den anerkannten Kursen entspre-
chendes theoretisches Wissen vermittelt wurde, so gilt
diese Feststellung als Feststellung nach § 47 Absatz 5
Satz 1 fort. Galt die erforderliche Fachkunde im Strah-
lenschutz nach § 18a Absatz 1 Satz 5 der Röntgenver-
ordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden
Fassung als geprüft und bescheinigt, so gilt sie als
geprüft und bescheinigt fort. § 48 Absatz 1 Satz 1 bleibt
unberührt.

   (3) Eine vor dem 31. Dezember 2018 erteilte Be-
scheinigung über die erforderlichen Kenntnisse im
Strahlenschutz gilt als Bescheinigung nach § 49 Ab-
satz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Satz 1
fort. Hat die zuständige Behörde nach § 30 Absatz 4
Satz 3 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum
31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder nach
§ 18a Absatz 3 Satz 3 der Röntgenverordnung in der
bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung fest-
gestellt, dass die erforderlichen Kenntnisse im Strah-
lenschutz mit dem Bestehen der Abschlussprüfung
eines anerkannten Kurses erworben wurden, so gilt
diese Feststellung als Zulassung nach § 49 Ab-
satz 2 Satz 2 fort. Galten erforderliche Kenntnisse im
Strahlenschutz nach § 30 Absatz 4 Satz 3 der Strahlen-
schutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018
geltenden Fassung oder nach § 18a Absatz 3 Satz 3
der Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember
2018 geltenden Fassung als geprüft und bescheinigt,
so gelten sie als geprüft und bescheinigt fort. § 49 Ab-
satz 3 in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 1 bleibt
unberührt.

   (4) Hat die zuständige Behörde nach § 18a Absatz 3
Satz 2 in Verbindung mit § 18a Absatz 1 Satz 5 der
Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018
geltenden Fassung festgestellt, dass in einer staat-
lichen oder staatlich anerkannten Berufsausbildung
die für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete
Ausbildung und praktische Erfahrung im Strahlen-
schutz sowie den anerkannten Kursen entsprechendes
theoretisches Wissen vermittelt wurde, so gilt diese
Feststellung als Feststellung nach § 49 Absatz 2 Satz 1
in Verbindung mit § 47 Absatz 5 Satz 1 fort. Galten die

erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach

§ 18a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 18a Absatz 1

Satz 5 der Röntgenverordnung in der bis zum 31. De-
zember 2018 geltenden Fassung als geprüft und be-
scheinigt, so gelten sie als geprüft und bescheinigt fort.
§ 49 Absatz 3 in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 1
bleibt unberührt.
   (5) Vor dem 31. Dezember 2018 von der zuständigen
Stelle anerkannte Kurse zur Vermittlung der erforder-
lichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse
gelten bis zum 31. Dezember 2023 als anerkannt nach
§ 51 fort, soweit die Anerkennung keine kürzere Frist
enthält.

                          § 190

          Übergangsvorschriften im
   Zusammenhang mit Strahlenschutzbereichen
               (§§ 52 bis 62)
   (1) Der Inhaber einer nach § 197 oder § 198 des
Strahlenschutzgesetzes fortgeltenden Genehmigung,
einer vor dem 31. Dezember 2018 erteilten Genehmi-
gung nach den §§ 6, 7, 9 oder § 9b des Atomgesetzes
oder eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 9b des
Atomgesetzes sowie der Anzeigepflichtige einer nach
den §§ 199, 200 oder § 210 des Strahlenschutzgeset-
zes fortgeltenden Anzeige hat, sofern die Organ-Äqui-
valentdosis der Augenlinse 15 Millisievert im Kalender-
jahr überschreiten kann, einen Kontrollbereich nach
§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis zum 1. Januar 2020
einzurichten, wenn nicht bereits ein Kontrollbereich ein-
gerichtet ist.

   (2) Der Inhaber einer nach § 198 Absatz 1 oder 4 des
Strahlenschutzgesetzes fortgeltenden Genehmigung
sowie der Anzeigepflichtige einer nach § 200 Absatz 1
des Strahlenschutzgesetzes fortgeltenden Anzeige hat,
sofern ein Sperrbereich nach § 52 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 3 erforderlich ist, diesen bis zum 31. Dezember
2019 einzurichten.
   (3) Der vor dem 31. Dezember 2018 genehmigte
Betrieb einer Bestrahlungsvorrichtung, die radioaktive
Stoffe enthält, deren Aktivität 50 Gigabecquerel unter-
schreitet, darf bis zum 31. Dezember 2019 außerhalb
eines Bestrahlungsraums nach § 61 fortgesetzt wer-
den.

                          § 191

           Dosisrichtwerte bei Tätigkeiten
                       (§ 72)
   Für Tätigkeiten, die bereits vor dem 31. Dezember
2018 aufgenommen wurden, hat die Prüfung nach
§ 72 Absatz 1, ob die Festlegung von Dosisrichtwerten
ein geeignetes Instrument zur Optimierung des Strah-
lenschutzes ist, bis zum 1. Januar 2020 zu erfolgen.
BGBl. 2018, Seite 2102 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2102
                         § 192

                  Register über

          hochradioaktive Strahlenquellen

                      (§ 84)

   Bei hochradioaktiven Strahlenquellen, die bis zum
31. Dezember 2018 im Register über hochradioaktive
Strahlenquellen erfasst wurden und die nach § 83 wei-
ter als hochradioaktive Strahlenquellen gelten, sind bis
zum 1. Januar 2020 die nach Anlage 9 erforderlichen
Angaben im Register über hochradioaktive Strahlen-
quellen zu vervollständigen.

                         § 193

                 Ermittlung der für
         Einzelpersonen der Bevölkerung
    zu erwartenden und erhaltenen Exposition
            (§§ 99, 100, 101, Anlage 11)
  (1) § 99 Absatz 1 und § 100 Absatz 1 und 4 sind erst
anzuwenden auf

1. Genehmigungsverfahren, für die ein Genehmigungs-
   antrag ab dem ersten Tag des 13. Kalendermonats
   gestellt wird, der auf das Inkrafttreten Allgemeiner
   Verwaltungsvorschriften nach § 100 Absatz 3 folgt,
2. Anzeigeverfahren, für die eine Anzeige ab dem ers-
   ten Tag des 19. Kalendermonats erstattet wird, der
   auf das Inkrafttreten Allgemeiner Verwaltungsvor-
   schriften nach § 100 Absatz 3 folgt.
Bis zu dem in Satz 1 Nummer 1 und 2 jeweils genann-
ten Zeitpunkt ist § 47 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-
satz 1 und Anlage VII der Strahlenschutzverordnung in
der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung
weiter anzuwenden.
  (2) Die Ermittlung der von Einzelpersonen der Bevöl-
kerung erhaltenen Exposition ist

1. erstmalig für das Kalenderjahr 2020 nach § 101 Ab-
   satz 1 durchzuführen und nach § 101 Absatz 5 Satz 1
   zu dokumentieren,

2. erstmalig für das Kalenderjahr 2021 nach § 101 Ab-
   satz 5 Satz 2 und 3 auf Anfrage zur Verfügung zu
   stellen und zu veröffentlichen.

                         § 194

                 Begrenzung der
             Exposition durch Störfälle
                      (§ 104)
  Bis zum Inkrafttreten Allgemeiner Verwaltungsvor-
schriften zur Störfallvorsorge nach § 104 Absatz 6 ist
bei der Planung der in § 104 Absatz 3 und 4 genannten
Anlagen und Einrichtungen die Störfallexposition so zu
begrenzen, dass die durch Freisetzung radioaktiver
Stoffe in die Umgebung verursachte effektive Dosis
von 50 Millisievert nicht überschritten wird.

                         § 195

                  Ausrüstung bei

           der Anwendung am Menschen

                      (§ 114)

   (1) § 114 Absatz 1 Nummer 1 gilt für Röntgeneinrich-
tungen, die vor dem 1. Juli 2002 erstmals in Betrieb
genommen wurden, ab dem 1. Januar 2024.

   (2) § 114 Absatz 1 Nummer 2 gilt vorbehaltlich des
Satzes 2 nur für Röntgeneinrichtungen, die nach dem

1. Januar 2023 erstmals in Betrieb genommen werden.

Für Röntgeneinrichtungen, die für die Computertomo-

graphie oder für die Durchleuchtung eingesetzt werden
und die vor dem 31. Dezember 2018 erstmals in Betrieb
genommen wurden, gilt § 114 Absatz 1 Nummer 2 ab
dem 1. Januar 2023. Für Röntgeneinrichtungen, die für
die Computertomographie oder für die Durchleuchtung
eingesetzt werden und die ab dem 31. Dezember 2018
erstmals in Betrieb genommen wurden, gilt § 114 Ab-
satz 1 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2021.
   (3) § 114 Absatz 1 Nummer 4 gilt für Röntgeneinrich-

tungen, die vor dem 31. Dezember 2018 erstmals in
Betrieb genommen worden sind, erst ab dem 1. Januar
2021.
    (4) § 114 Absatz 2 gilt für Anlagen zur Erzeugung
ionisierender Strahlung und Bestrahlungsvorrichtun-
gen, die vor dem 31. Dezember 2018 erstmals in Be-
trieb genommen worden sind, erst ab dem 1. Januar
2021.

  (5) § 114 Absatz 3 gilt nicht für Anlagen zur Erzeu-
gung ionisierender Strahlung, die vor dem 31. Dezem-
ber 2018 erstmals in Betrieb genommen worden sind.

                        § 196
         Ärztliche und zahnärztliche Stellen
                       (§ 128)
   Eine vor dem 31. Dezember 2018 erfolgte Bestim-
mung einer ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle gilt
als Bestimmung nach § 128 Absatz 1 fort, wenn bis
zum 31. Dezember 2020 bei der zuständigen Behörde
nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen nach
§ 128 Absatz 2 erfüllt sind.

                        § 197

              Dosis- und Messgrößen
                (§ 171, Anlage 18)

   (1) Die in Anlage 18 Teil A Nummer 1 Buchstabe b
genannte Messgröße ist spätestens ab dem 1. Januar
2022 bei Messungen der Personendosis nach § 65 Ab-
satz 1 Satz 1 und § 66 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 5 zu
verwenden. Die in Anlage 18 Teil A Nummer 2 Buch-

stabe b genannte Messgröße ist spätestens ab dem
1. Januar 2022 bei Messungen der Ortsdosis und Orts-
dosisleistung nach den §§ 56 und 65 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 zu verwenden.
   (2) Die in Anlage 18 Teil C Nummer 1 und 2 angege-
benen Werte des Strahlungs-Wichtungsfaktors und des
Gewebe-Wichtungsfaktors sind spätestens ab dem
1. Januar 2021 zu verwenden.

                        § 198

                    Strahlenpass
                       (§ 174)

   Ein vor dem 31. Dezember 2018 ausgestellter gülti-

ger Strahlenpass kann bis zu dem darin vorgesehenen

Ende der Gültigkeit, längstens bis zum 31. Dezember

2024, weiterverwendet werden, sofern in diesen Strah-
lenpass bis spätestens 30. Juni 2019 die persönliche
Kennnummer des Strahlenpassinhabers nach § 170
Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes eingetragen wird.
BGBl. 2018, Seite 2103 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2103
                          § 199
                  Ermächtigte Ärzte
                      (§ 175)

   Eine Ermächtigung eines Arztes zur Durchführung
der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach § 64 Absatz 1
Satz 1 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum
31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder nach
§ 41 Absatz 1 Satz 1 der Röntgenverordnung in der
bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung gilt
als Ermächtigung zur Durchführung der ärztlichen
Überwachung nach § 175 Absatz 1 Satz 1 bis zum
31. Dezember 2023 fort. Wurde die Ermächtigung auf
ein früheres Datum befristet, so ist das in der Befristung
genannte Datum maßgeblich.

                          § 200

      Behördlich bestimmte Sachverständige
                      (§ 181)
  (1) Für Einzelsachverständige oder prüfende Perso-
nen, die nach § 66 der Strahlenschutzverordnung in der

bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder
nach § 4a der Röntgenverordnung in der bis zum
31. Dezember 2018 geltenden Fassung bestimmt
wurden und die bis zum 31. Dezember 2018 noch als
solche tätig waren, gilt die erforderliche fachliche Qua-
lifikation nach § 181 Absatz 1 für die Bestimmung zum
Sachverständigen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 des
Strahlenschutzgesetzes für die Tätigkeitsgruppen, auf
die sich die vorherige Bestimmung bezieht, als vorhan-
den.

   (2) Personen oder Organisationen, die erstmals ei-
nen Antrag auf Bestimmung zum Sachverständigen
nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strahlen-
schutzgesetzes stellen, können abweichend von
§ 181 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bis zum 1. Januar 2022
die fachliche Qualifikation dadurch nachweisen, dass
sie belegen, dass die Person, die Prüfungen durchfüh-
ren soll, über umfangreiche Kenntnisse im allgemeinen
Strahlenschutz und vertiefte Kenntnisse im Strahlen-
schutz bei Arbeitsplätzen mit Exposition durch natürlich
vorkommende Radioaktivität verfügt.
BGBl. 2018, Seite 2104 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2104


Anlage 1
(zu § 2)

                                Liste der nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten

Teil A: Nicht gerechtfertigte Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung – ohne An-
        wendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen
Nicht gerechtfertigt ist die
1. Verwendung von Überspannungsableitern mit radioaktiven Stoffen auf Hochspannungsmasten,
2. Verwendung von offenen radioaktiven Stoffen zur Leckagesuche (Wasser, Heizung, Lüftung), sofern diese
   Stoffe anschließend nicht wieder gesammelt werden,
3. Verwendung von offenen radioaktiven Stoffen zur Verweilzeitspektroskopie, sofern diese nicht in geschlossenen
   Systemen und mit Radionukliden erfolgt, die auf Grund ihrer Halbwertszeit nicht in die Umwelt gelangen können
   und eine Exposition Dritter nicht ausgeschlossen werden kann,
4. Verwendung von uranhaltigen oder thoriumhaltigen Stoffen bei der Herstellung von Farben für Glasuren, sofern
   ein Kontakt des Produkts mit Lebensmitteln nicht ausgeschlossen werden kann,
5. Verwendung von Tritium-Gaslichtquellen in Nachtsichtgeräten, Zieleinrichtungen und Ferngläsern, sofern die
   Verwendung nicht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zur Erledigung hoheitlicher Aufgaben
   notwendig ist,
6. Verwendung von Vorrichtungen mit fest haftenden radioaktiven Leuchtfarben, ausgenommen
   a) Plaketten mit tritiumhaltigen Leuchtfarben im beruflichen, der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Bereich,
   b) Notausganghinweise in Fluggeräten mit einer luftfahrtrechtlichen Baumusterzulassung,
7. Verwendung von hochradioaktiven Strahlenquellen bei der Untersuchung von Containern und Fahrzeugen
   außerhalb der Materialprüfung,
8. Verwendung von Ionisationsrauchmeldern mit einer Bauartzulassung nach Anlage VI Nummer 1 der Strahlen-
   schutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321) in der bis zum
   30. Juli 2001 geltenden Fassung.

Teil B: Nicht gerechtfertigte Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen
Nicht gerechtfertigt ist die
1. Verwendung von
   a) Iod-131 in der Form von I-131-Orthoiodhippursäure (OIH) und
   b) Iod-125 in der Form von I-125-Iothalamat (IOT), I-125-Orthoiodhippursäure und I-125-Diethylentriaminpenta-
      essigsäure (DTPA) zur Untersuchung der Nieren,
2. Verwendung von Iod-125 in der Form von I-125-Fibrinogen zur Untersuchung der tiefen Venenthrombose,
3. Anwendung von umschlossenem Radium-226 zur Behandlung von Menschen,
4. Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen zur Darstellung des Zahnstatus mit intraoraler Anode,
5. Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen zur Pneumenzephalographie,
6. Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen zur Überprüfung der Passfähigkeit von Kleidungsstücken und
   Schuhen,
7. Anwendung von umschlossenen radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung am Menschen zur Zutritts-
   kontrolle oder Suche von Gegenständen, die eine Person an oder in ihrem Körper verbirgt, sofern die Anwen-
   dung nicht
   a) auf Grund eines Gesetzes erfolgt und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zur Erledigung
      hoheitlicher Aufgaben notwendig ist oder
   b) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zum Zweck der Verteidigung oder der
      Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen zwingend erforderlich ist.

BGBl. 2018, Seite 2105 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2105

                                                                                                        Anlage 2
                                                                                              (zu den §§ 3 und 4)

                    Erforderliche Unterlagen zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten

Teil A: Erforderliche Unterlagen für die Prüfung der Rechtfertigung nach den §§ 7 und 38 des Strahlen-
        schutzgesetzes
Erforderlich sind
1. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Tätigkeitsart grundsätzlich geeignet ist, einen Nutzen zu erbrin-
   gen,
2. Angaben zu der durch die Tätigkeitsart verursachten Exposition, unterschieden nach medizinischen Expositio-
   nen von untersuchten oder behandelten Personen sowie von Betreuungs- und Begleitpersonen, Expositionen
   der Bevölkerung und beruflichen Expositionen,
3. Angaben zur aus der Exposition resultierenden radiologischen Gefahr entsprechend § 148,
4. Angaben zu dem Risiko der Tätigkeitsart, durch unfallbedingte oder unbeabsichtigte Expositionen die Gesund-
   heit oder die Sicherheit von Personen zu gefährden oder Kontaminationen herbeizuführen,
5. Informationen über vorliegende Zulassungen oder Genehmigungen auf Grund anderer nationaler oder inter-
   nationaler Vorschriften, die in engem Zusammenhang mit der zu prüfenden Tätigkeitsart stehen.

Teil B: Zusätzliche Unterlagen für die Prüfung der Rechtfertigung nach § 38 des Strahlenschutzgesetzes
Erforderlich sind
1. Angaben zum vorgesehenen Anwendungsbereich, zu den vorgesehenen Einsatzbedingungen und zur Häufig-
   keit der Nutzung, zur erwarteten Nutzungsdauer und zur erwarteten Verbreitung der Konsumgüter oder der
   bauartzuzulassenden Vorrichtungen,
2. Begründung zur Auswahl des verwendeten Radionuklids, insbesondere in Bezug auf die damit verbundenen
   Gefahren, sowie Informationen zu weiteren ggf. vorhandenen Radionukliden, die nicht zielgerichtet genutzt
   werden,
3. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen,
   a) ob und wie das Konsumgut oder die bauartzuzulassende Vorrichtung auch außerhalb des Rahmens der
      bestimmungsgemäßen Nutzung verwendet werden kann,
   b) ob die Integrität von Konsumgütern oder bauartzuzulassenden Vorrichtungen bei bestimmungsgemäßer
      Verwendung sowie für den Fall eines möglichen Missbrauchs oder eines unfallbedingten Schadens aus-
      reichend ist.

BGBl. 2018, Seite 2106 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2106

Anlage 3
(zu den §§ 5, 6, 7, 8, 9, 14, 82, 96)

                                        Genehmigungsfreie Tätigkeiten

Teil A:
Genehmigungsfrei nach § 5 Absatz 1 ist die Anwendung von Stoffen am Menschen, wenn die spezifische Aktivität
der Stoffe 500 Mikrobecquerel je Gramm nicht überschreitet.

Teil B:
Genehmigungsfrei nach § 5 Absatz 1 ist
1. der Umgang mit Stoffen, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreitet,
2. der Umgang mit Stoffen, deren spezifische Aktivität die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 nicht
   überschreitet,
3. die Verwendung, Lagerung und Beseitigung von Arzneimitteln, die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung
   über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel in Verkehr gebracht worden sind,
4. die Verwendung von Vorrichtungen, deren Bauart nach § 45 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes zugelassen
   ist; ausgenommen sind Ein- und Ausbau sowie Wartung dieser Vorrichtungen,
5. die Lagerung von Vorrichtungen, deren Bauart nach § 45 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes zugelassen ist,
   sofern die Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe das Tausendfache der Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1
   Spalte 2 nicht überschreitet,
6. die Gewinnung, Verwendung und Lagerung von aus der Luft gewonnenen Edelgasen, wenn das Isotopenver-
   hältnis im Gas demjenigen in der Luft entspricht,
7. die Verwendung und Lagerung von Konsumgütern, von Arzneimitteln im Sinne des § 2 des Arzneimittelge-
   setzes, von Schädlingsbekämpfungsmitteln, von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 2 des Pflanzenschutz-
   gesetzes und von Stoffen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 des Düngegesetzes, deren Herstellung nach § 40 des
   Strahlenschutzgesetzes oder deren Verbringung nach § 42 des Strahlenschutzgesetzes genehmigt ist oder
   deren Herstellung nach § 40 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes keiner Genehmigung oder deren Verbringung
   nach § 42 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes keiner Genehmigung bedarf; § 55 in Verbindung mit Anlage 3
   des Strahlenschutzgesetzes bleibt unberührt,
8. der Umgang mit natürlichen radioaktiven Stoffen zum Zwecke der Nutzung der Radioaktivität zu Lehr- und
   Ausbildungszwecken, wenn die Ortsdosisleistung des jeweiligen Stoffes 1 Mikrosievert durch Stunde in 0,1 Me-
   ter Abstand von der berührbaren Oberfläche nicht überschreitet, oder
9. der Umgang mit abgereichertem Uran in Form von Uranylverbindungen zu chemisch-analytischen oder zu
   chemisch-präparativen Zwecken mit einer Gesamtmasse des Urans von bis zu 30 Gramm.

Teil C:
Genehmigungs- und anzeigefrei nach § 7 ist der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, deren
1. Bauart nach § 17 zugelassen ist oder
2. Potenzialdifferenz nicht mehr als 30 Kilovolt beträgt und bei denen unter normalen Betriebsbedingungen die
   Ortsdosisleistung in 0,1 Meter Abstand von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht
   überschreitet. Genehmigungs- und anzeigefrei ist der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strah-
   lung, in denen durch das Auftreffen von Laserstrahlung nach § 2 Absatz 3 Satz 1 der Arbeitsschutzverordnung
   zu künstlicher optischer Strahlung auf Material ionisierende Strahlung erzeugt werden kann, falls die Bestrah-
   lungsstärke der Laserstrahlung 1 x 1013 Watt pro Quadratzentimeter nicht überschreitet und die Ortsdosis-
   leistung in 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet.

Teil D:
Genehmigungsfrei nach § 8 ist der Betrieb von Störstrahlern,
1. bei denen die Spannung zur Beschleunigung der Elektronen 30 Kilovolt nicht überschreitet, wenn
   a) die Ortsdosisleistung bei normalen Betriebsbedingungen im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren
      Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet und
   b) auf dem Störstrahler ausreichend darauf hingewiesen ist, dass
       aa) Röntgenstrahlung erzeugt wird und
       bb) die Spannung zur Beschleunigung der Elektronen den vom Hersteller oder Einführer bezeichneten
           Höchstwert nicht überschreiten darf,
2. bei denen die Spannung zur Beschleunigung der Elektronen 30 Kilovolt überschreitet, wenn die Bauart nach
   § 45 Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes zugelassen ist,

BGBl. 2018, Seite 2107 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2107

3. wenn eine Kathodenstrahlröhre für die Darstellung von Bildern betrieben wird, bei der die Spannung zur
   Beschleunigung von Elektronen 40 Kilovolt nicht überschreitet, wenn die Ortsdosisleistung bei normalen
   Betriebsbedingungen im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde
   nicht überschreitet, oder
4. die als Bildverstärker im Zusammenhang mit einer genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Röntgeneinrichtung
   betrieben werden.

Teil E:
Genehmigungs- und anmeldefrei nach § 14 ist die Verbringung von
1. Stoffen, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreitet,
2. Stoffen, deren spezifische Aktivität die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 nicht überschreitet,
3. Arzneimitteln, die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen
   behandelte Arzneimittel in Verkehr gebracht worden sind,
4. Vorrichtungen, deren Bauart nach § 45 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes zugelassen ist, oder
5. aus der Luft gewonnenen Edelgasen, wenn das Isotopenverhältnis im Gas demjenigen in der Luft entspricht.

BGBl. 2018, Seite 2108 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2108

Anlage 4
(zu den §§ 5, 10, 11, 12, 16, 31, 35, 36, 37, 52, 57, 58,
61, 70, 83, 87, 88, 89, 92, 104, 106, 167, 187 und Anlage 3)

                          Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freigabearten,
               Werte für hochradioaktive Strahlenquellen, Werte der Oberflächenkontamination,
               Liste der Radionuklide und bei den Berechnungen berücksichtigte Tochternuklide

Zu Tabelle 1:
Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freigabearten, Werte für hochradioaktive Strahlenquellen,
Werte der Oberflächenkontamination
Erläuterung                   Kennzeichnung von Radionukliden:
zu Spalte 1:                  „+“ kennzeichnet Mutternuklide, für die die in Tabelle 2 gelisteten Tochternuklide
                              vollständig durch das Mutternuklid abgedeckt sind; die Expositionen durch diese
                              Tochternuklide sind bei den Freigrenzen, Freigabewerten oder Werten der Ober-
                              flächenkontamination bereits berücksichtigt,
Erläuterung                   1. Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen aus der vorhan-
zu den Spalten 2 und 3           denen Aktivität (Ai) oder aus der vorhandenen spezifischen Aktivität (Ci) und den
(Freigrenzen):                   jeweiligen Freigrenzen FGi der einzelnen Radionuklide gemäß Spalte 2 oder 3 zu
                                 berechnen (Summenformel), wobei i das jeweilige Radionuklid ist. Diese Summe
                                 darf den Wert 1 nicht überschreiten:

                                                         兺 FGA ≤ 1 oder 兺 FGC ≤ 1.
                                                          i
                                                               i
                                                                   i               i
                                                                                       i
                                                                                           i


                              2. Radionuklide brauchen bei der Summenbildung nicht berücksichtigt zu werden,
                                 wenn der Anteil der unberücksichtigten Nuklide an der Summe aller Verhältnis-
                                 zahlen Ai/FGi oder Ci/FGi 10 Prozent nicht überschreitet.
Erläuterung                   Bei Messungen nach den §§ 57 und 58 gilt für die zugrunde zu legende Mittelungs-
zu Spalte 3:                  masse M: 3 kg ≤ M ≤ 300 kg. Bei einer Masse < 3 kg ist bei Messungen nach den
                              §§ 57 und 58 die spezifische Aktivität nicht gesondert zu bestimmen, wenn die Ober-
                              flächenkontamination ermittelt und entsprechend § 57 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
                              bewertet wird.
Erläuterung                   Die Angabe „TBq“ wird als Abkürzung für „Terabecquerel“ verwendet. Die Angabe
zu Spalte 4:                  „UL“ als Abkürzung für „unbegrenzt“ (unlimited) wird für Radionuklide verwendet, bei
                              denen auch hohe Aktivitäten nicht zu einer Einstufung als hochradioaktive Strahlen-
                              quelle führen.
Erläuterung                   Bei Messungen nach den §§ 57 und 58 darf die Mittelungsfläche bis zu 300 cm2
zu Spalte 5:                  betragen.
                              Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen aus der vorhandenen
                              Aktivität je Flächeneinheit (As,i) und den jeweiligen Werten der Oberflächenkontamina-
                              tion (Oi) der einzelnen Radionuklide gemäß Tabelle 1 Spalte 5 zu berechnen (Summen-
                              formel), wobei i das jeweilige Radionuklid ist. Diese Summe darf den Wert 1 nicht
                              überschreiten:
                                                                       兺 AO ≤ 1.
                                                                        i
                                                                            s,i
                                                                             i

                              Radionuklide brauchen bei der Summenbildung nicht berücksichtigt zu werden, wenn
                              der Anteil der unberücksichtigten Nuklide an der Summe aller Verhältniszahlen As,i/Oi
                              10 Prozent nicht überschreitet.
                              Bei der Bestimmung der Oberflächenkontamination für Verkehrsflächen oder Arbeits-
                              plätze nach § 57 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sind die festhaftende Oberflächenaktivität
                              und die über die Oberfläche eingedrungene Aktivität nicht einzubeziehen, sofern si-
                              chergestellt ist, dass durch diese Aktivitätsanteile keine Gefährdung durch Weiterver-
                              breitung oder Inkorporation möglich ist.
                              Soweit für Radionuklide keine maximal zulässigen Oberflächenkontaminationswerte
                              angegeben sind, sind diese im Einzelfall zu berechnen. Anderenfalls können folgende
                              Werte der Oberflächenkontamination zugrunde gelegt werden:
                              a) für Alphastrahler oder Radionuklide, die durch Spontanspaltung zerfallen:
                                 0,1 Bq/cm2,
                              b) für Beta- und Gammastrahler, soweit nicht unter Buchstabe c genannt: 1 Bq/cm2,
                              c) für Elektroneneinfangstrahler und Betastrahler mit einer maximalen Betagrenz-
                                 energie von 0,2 Megaelektronvolt: 100 Bq/cm2.

BGBl. 2018, Seite 2109 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2109

Erläuterung                  Die Angabe „Mg/a“ wird als Abkürzung für „Megagramm im Kalenderjahr“ verwendet.
zu den Spalten 6 und         Siehe auch Anlage 8 Teil F Nummer 3.
8 bis 11:
Erläuterung                  Die Werte der Oberflächenkontamination berücksichtigen die in die oberste Schicht
zu den Spalten 12 und 13:    des Bodens oder des Gebäudes eingedrungene Aktivität; es handelt sich um auf die
                             Oberfläche projizierte Aktivitätswerte.
Erläuterung                  Die Angabe „a“ bedeutet „Jahr“, die Angabe „d“ bedeutet „Tag“, die Angabe „h“
zu Spalte 15:                bedeutet „Stunde“ und die Angabe „m“ bedeutet „Minute“.
Die Regelungen und Erläuterungen zur Freigabe (Spalten 3 und 5 bis 14) finden sich in den §§ 31 bis 42 und Anlage 8.

BGBl. 2018, Seite 2110 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2110
2110                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018

   Tabelle 1 Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freigabearten, Werte für hochradioaktive Strahlenquellen, Werte der Oberflächenkontamination

                                         Freigrenze, uneingeschränkte Freigabe

                                         von festen u. flüssigen Stoffen in Bq/g

                                                                                                                                                                     festen Stoffen bis zu 100 Mg/a zur
                                                                                                                                                                     Beseitigung auf Deponien in Bq/g

                                                                                                  Oberflächenkontamination

                                                                                                                             Bauschutt von mehr als

                                                                                                                             1.000 Mg/a in Bq/g

                                                                                                                                                      Bodenflächen

                                                                                   Aktvität HRQ
           Radionuklid

                            Freigrenze

                                                                                                  in Bq/cm2

                                                                                                                                                      in Bq/g

                                                                                   in TBq
                            in Bq

             1                 2                       3                               4                   5                         6                    7                       8
   H-3                     1 E+9         1 E+2                                     2 E+3          1 E+2                      6 E+1                        3          6 E+4
   Be-7                    1 E+7         1 E+1                                       1            1 E+2                      3 E+1                        2          3 E+2
   Be-10                   1 E+6         1 E+2                                     3 E+1
   C-11                    1 E+6         1 E+1                                     6 E-2
   C-11
   Monoxid,
   Dioxid                  1 E+9         1 E+1

   C-14                    1 E+7                      1                            5 E+1          1 E+2                      1 E+1                    4 E-2          4 E+3
   C-14
   Monoxid,
   Dioxid                  1 E+11          1
   N-13                    1 E+9         1 E+2                                     6 E-2
   O-15                    1 E+9         1 E+2
   F-18                    1 E+6         1 E+1                                     6 E-2                  1
   Na-22                   1 E+6         1 E-1                                     3 E-2                  1                  1 E-1                    4 E-3                     7
   Na-24                   1 E+5           1                                       2 E-2                  1
   Mg-28+                  1 E+5           1                                       2 E-2
   Al-26                   1 E+5         1 E-2                                     3 E-2
   Si-31                   1 E+6         1 E+3                                     1 E+1          1 E+2
   Si-32+                  1 E+6         1 E+2                                       7                                                                               1 E+3
   P-32                    1 E+5         1 E+3                                     1 E+1          1 E+2                      2 E+1                    2 E-2          1 E+3
   P-33                    1 E+8         1 E+3                                     2 E+2          1 E+2                      2 E+2                    8 E-2          1 E+5
   S-35                    1 E+8         1 E+2                                     6 E+1          1 E+2                      5 E+2                    1 E-2          5 E+3
   S-35
   Gas                     1 E+9         1 E+2
   Cl-36                   1 E+6           1                                       2 E+1          1 E+2                      3 E-1                                              3
   Cl-38                   1 E+5         1 E+1                                     5 E-2            1                        2 E-1
   Cl-39                   1 E+5         1 E+1
   Ar-37                   1 E+8         1 E+6                                      UL
   Ar-39                   1 E+4         1 E+7                                     3 E+2
   Ar-41                   1 E+9         1 E+2                                     5 E-2
   K-40                    1 E+6           1                                        UL            1 E+1                      8 E-1
   K-42                    1 E+6         1 E+2                                     2 E-1          1 E+1                      8 E-1
   K-43                    1 E+6         1 E+1                                     7 E-2            1                        2 E-1
   K-44                    1 E+5         1 E+1
   K-45                    1 E+5         1 E+1
   Ca-41                   1 E+7         1 E+2                                      UL                                                                               2 E+2
   Ca-45+                  1 E+7         1 E+2                                     1 E+2          1 E+2                      4 E+2                    4 E-2          5 E+3
   Ca-47                   1 E+6         1 E+1                                     6 E-2            1                        2 E-1
   Sc-43                   1 E+6         1 E+1
   Sc-44                   1 E+5         1 E+2                                     3 E-2
   Sc-44m+                 1 E+7           1
   Sc-46                   1 E+6         1 E-1                                     3 E-2            1                        1 E-1                    4 E-2                     8
   Sc-47                   1 E+6         1 E+2                                     7 E-1          1 E+1                        3
   Sc-48                   1 E+5           1                                       2 E-2            1                        7 E-2
   Sc-49                   1 E+5         1 E+3
   Ti-44+                  1 E+5         1 E-1                                     3 E-2
   Ti-45                   1 E+6         1 E+1
   V-47                    1 E+5         1 E+1
   V-48                    1 E+5           1                                       2 E-2                  1                  8 E-2                    3 E-2                     6
   V-49                    1 E+7         1 E+4                                     2 E+3
   Cr-48                   1 E+6         1 E+2
   Cr-49                   1 E+6         1 E+1
   Cr-51                   1 E+7         1 E+2                                         2          1 E+2                        8                          3          5 E+2
   Mn-51                   1 E+5         1 E+1                                                      1                        2 E-1
   Mn-52                   1 E+5           1                                       2 E-2            1                        6 E-2
   Mn-52m                  1 E+5         1 E+1                                      UL              1                        9 E-2
   Mn-53                   1 E+9         1 E+2                                                    1 E+2                      6 E+1                      3            6 E+2
   Mn-54                   1 E+6         1 E-1                                     8 E-2            1                        3 E-1                    9 E-2          1 E+1
   Mn-56                   1 E+5         1 E+1                                     4 E-2            1                        1 E-1
   Fe-52+                  1 E+6         1 E+1                                     2 E-2          1 E+2                      7 E-2
   Fe-55                   1 E+6         1 E+3                                     8 E+2          1 E+2                      2 E+2                      6            1 E+4
   Fe-59                   1 E+6           1                                       6 E-2            1                        2 E-1                    6 E-2          1 E+1
   Fe-60+                  1 E+5         1 E+1                                     6 E-2

spezifische Freigabe von

  tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g

                                                                                 tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g

                                          zur Beseitigung auf Deponien in Bq/g

                                                                                 Stoffen bis zu 1000 Mg/a zur Besei-
  Stoffen bis zu 100 Mg/a zur Besei-

                                          festen Stoffen bis zu 1000 Mg/a

                                                                                                                                                                             Metallschrott zur Rezyklierung
                                                                                                                         Weiterverwendung in Bq/cm 2
                                                                                                                         Gebäuden zur Wieder- und

                                                                                                                                                       Gebäuden zum Abriss

                                                                                                                                                                                                               Halbwertszeit

                                                                                                                                                       in Bq/cm2

                                                                                                                                                                             in Bq/g

                9                                  10                                     11                                    12                          13                       14                        15
 1 E+6                                    6 E+3                                  1 E+6                                   1 E+3                         4 E+3                 1 E+3                                12,3 a
 4 E+2                                    9 E+1                                  4 E+1                                   8 E+1                         6 E+2                 3 E+2                                53,2 d
                                                                                                                                                                                                              1,6 E+6 a
                                                                                                                                                                                                                 20,4 m

                                                                                                                                                                                                                         20,4 m

 1 E+4                                    4 E+2                                  1 E+4                                   1 E+3                         6 E+3                 8 E+1                            5,7 E+3 a

                                                                                                                                                                                                              5,7 E+3 a
                                                                                                                                                                                                                 < 10 m
                                                                                                                                                                                                                   2,0 m
                                                                                                                           1                           2 E+4                 1 E+1                              109,7 m
              9                                       2                                      2                           4 E-1                           4                   1 E-1                                 2,6 a
                                                                                                                           1                           7 E+2                 1 E+1                                15,0 h
                                                                                                                                                                                                                 20,9 h
                                                                                                                                                                                                              7,2 E+5 a
                                                                                                                         1 E+2                         2 E+7                 1 E+3                                 2,6 h
 1 E+3                                    4 E+2                                  9 E+2                                                                                       5 E+2                              132,0 a
 1 E+3                                    1 E+3                                  1 E+3                                   1 E+2                         4 E+5                 2 E+1                                14,3 d
 1 E+5                                    2 E+4                                  1 E+5                                   1 E+3                         6 E+5                 2 E+2                                25,4 d
 2 E+4                                    5 E+2                                  2 E+3                                   1 E+3                         2 E+5                 6 E+2                                87,3 d

                                                                                                                                                                                                                 87,3 d
              3                           3 E-1                                  3 E-1                                   3 E+1                         3 E+1                 1 E+1                            3,0 E+5 a
                                                                                                                           1                           4 E+4                 1 E+1                                37,2 m
                                                                                                                                                                                                                 55,6 m
                                                                                                                                                                                                                 35,0 d
                                                                                                                                                                                                                269,0 a
                                                                                                                                                                                                                   1,8 h
                                                                                                                           6                           2 E+1                                                  1,3 E+9 a
                                                                                                                         1 E+1                         1 E+4                 1 E+2                                12,4 h
                                                                                                                           1                           2 E+3                 1 E+1                                22,2 h
                                                                                                                                                                                                                 22,1 m
                                                                                                                                                                                                                 17,3 m
 1 E+3                                    2 E+1                                  1 E+2                                                                                                                        1,0 E+5 a
 1 E+4                                    5 E+2                                  4 E+3                                   1 E+3                         6 E+4                 6 E+2                              163,0 d
                                                                                                                           1                           4 E+2                 1 E+1                                 4,5 d
                                                                                                                                                                                                                   3,9 h
                                                                                                                                                                                                                   4,0 h
                                                                                                                                                                                                                   2,4 d
              9                                       2                                      2                             1                           1 E+1                 3 E-1                                83,8 d
                                                                                                                         1 E+1                         6 E+3                 1 E+2                                 3,4 d
                                                                                                                           1                           3 E+2                 1 E+1                                43,7 h
                                                                                                                                                                                                                 57,2 m
                                                                                                                                                                                                                 60,0 a
                                                                                                                                                                                                                   3,1 h
                                                                                                                                                                                                                 32,6 m
               7                                      2                                      2                                    1                    4 E+1                           1                          16,0 d
                                                                                                                                                                                                                330,0 d
                                                                                                                                                                                                                 21,6 h
                                                                                                                                                                                                                 41,9 m
 9 E+2                                    1 E+2                                  1 E+2                                   1 E+2                         2 E+3                 1 E+3                                27,7 d
                                                                                                                           1                           5 E+4                 1 E+1                                46,2 m
                                                                                                                           1                           9 E+1                 1 E+1                                 5,6 d
                                                                                                                           1                           5 E+4                 1 E+1                                21,2 m
 4 E+3                                    6 E+1                                  4 E+2                                   1 E+3                         2 E+4                 1 E+4                            3,7 E+6 a
 1 E+1                                      6                                      6                                       1                           1 E+1                   2                                312,1 d
                                                                                                                           1                           9 E+3                 1 E+1                                 2,6 h
                                                                                                                           1                           2 E+3                 1 E+1                                 8,3 h
 1 E+4                                    7 E+3                                  1 E+4                                   1 E+3                         2 E+4                 1 E+4                                 2,7 a
 1 E+1                                      4                                      4                                       1                           3 E+1                 1 E+1                               44,5 d
                                                                                                                                                                                                              1,5 E+6 a
BGBl. 2018, Seite 2111 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2111
                                  Freigrenze, uneingeschränkte Freigabe

                                  von festen u. flüssigen Stoffen in Bq/g

                                                                                                                                                              festen Stoffen bis zu 100 Mg/a zur
                                                                                                                                                              Beseitigung auf Deponien in Bq/g

                                                                                           Oberflächenkontamination

                                                                                                                      Bauschutt von mehr als

                                                                                                                      1.000 Mg/a in Bq/g

                                                                                                                                               Bodenflächen

                                                                            Aktvität HRQ
    Radionuklid

                     Freigrenze

                                                                                           in Bq/cm2

                                                                                                                                               in Bq/g

                                                                            in TBq
                     in Bq

      1                 2                       3                               4                   5                         6                    7                       8
Co-55               1 E+6         1 E+1                                     3 E-2            1                        1 E-1
Co-56               1 E+5         1 E-1                                     2 E-2            1                        6 E-2                    2 E-2            4
Co-57               1 E+6           1                                       7 E-1          1 E+1                        3                      8 E-1          1 E+2
Co-58               1 E+6           1                                       7 E-2            1                        2 E-1                    8 E-2          1 E+1
Co-58m              1 E+7         1 E+4                                     7 E-2          1 E+2                      1 E+4
Co-60               1 E+5         1 E-1                                     3 E-2            1                        9 E-2                    3 E-2                     6
Co-60m              1 E+6         1 E+3                                                    1 E+2                      6 E+1
Co-61               1 E+6         1 E+2                                                    1 E+1                        4
Co-62m+             1 E+5         1 E+1                                                      1                        8 E-2
Ni-56               1 E+6         1 E+1
Ni-57               1 E+6         1 E+1
Ni-59               1 E+8         1 E+2                                     1 E+3          1 E+2                      3 E+2                        8          3 E+3
Ni-63               1 E+8         1 E+2                                     6 E+1          1 E+2                      3 E+2                        3          1 E+4
Ni-65               1 E+6         1 E+1                                     1 E-1          1 E+1                      4 E-1
Ni-66+              1 E+7         1 E+4
Cu-60               1 E+5         1 E+1
Cu-61               1 E+6         1 E+1
Cu-64               1 E+6         1 E+2                                     3 E-1          1 E+1                             1
Cu-67               1 E+6         1 E+2                                     7 E-1
Zn-62+              1 E+6         1 E+2
Zn-63               1 E+5         1 E+1
Zn-65               1 E+6         1 E-1                                     1 E-1            1                        4 E-1                    1 E-2          1 E+1
Zn-69               1 E+6         1 E+3                                     3 E+1          1 E+2                      1 E+4
Zn-69m+             1 E+6         1 E+1                                     2 E-1          1 E+1                      6 E-1
Zn-71m              1 E+6         1 E+1
Zn-72+              1 E+6         1 E+2
Ga-65               1 E+5         1 E+1
Ga-66               1 E+5         1 E+1
Ga-67               1 E+6         1 E+2                                     5 E-1
Ga-68               1 E+5         1 E+1                                     7 E-2
Ga-70               1 E+6         1 E+3
Ga-72               1 E+5         1 E+1                                     3 E-2                  1                  8 E-2
Ga-73+              1 E+6         1 E+2
Ge-66               1 E+6         1 E+1
Ge-67               1 E+5         1 E+1
Ge-68+              1 E+5         1 E-1                                     7 E-2                  1                  2 E-1                                   1 E+1
Ge-69               1 E+6         1 E+1
Ge-71               1 E+8         1 E+4                                     1 E+3          1 E+2                      4 E+3                    5 E+1          1 E+4
Ge-75               1 E+6         1 E+3
Ge-77               1 E+5         1 E+1                                     6 E-2
Ge-78               1 E+6         1 E+2
As-69               1 E+5         1 E+1
As-70               1 E+5         1 E+1
As-71               1 E+6         1 E+1
As-72               1 E+5         1 E+1                                     4 E-2
As-73+              1 E+7         1 E+3                                     4 E+1          1 E+2                      1 E+2                    4 E+1          1 E+3
As-74               1 E+6         1 E+1                                     9 E-2            1                        3 E-1                    1 E-1          1 E+1
As-76               1 E+5         1 E+1                                     2 E-1          1 E+1                      5 E-1
As-77               1 E+6         1 E+3                                       8            1 E+2                      3 E+1
As-78               1 E+5         1 E+1
Se-70               1 E+6         1 E+1
Se-73               1 E+6         1 E+1
Se-73m              1 E+6         1 E+2
Se-75               1 E+6           1                                       2 E-1          1 E+1                      7 E-1                    4 E-3          4 E+1
Se-79               1 E+7         1 E-1                                     2 E+2
Se-81               1 E+6         1 E+3
Se-81m+             1 E+7         1 E+3
Se-83               1 E+5         1 E+1
Br-74               1 E+5         1 E+1
Br-74m              1 E+5         1 E+1
Br-75               1 E+6         1 E+1
Br-76               1 E+5         1 E+1                                     3 E-2
Br-77               1 E+6         1 E+2                                     2 E-1
Br-80               1 E+5         1 E+2
Br-80m+             1 E+7         1 E+3
Br-82               1 E+6           1                                       3 E-2                  1                  1 E+1
Br-83+              1 E+6         1 E+3

spezifische Freigabe von

  tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g

                                                                                 tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g

                                          zur Beseitigung auf Deponien in Bq/g

                                                                                 Stoffen bis zu 1000 Mg/a zur Besei-
  Stoffen bis zu 100 Mg/a zur Besei-

                                          festen Stoffen bis zu 1000 Mg/a

                                                                                                                                                                             Metallschrott zur Rezyklierung
                                                                                                                         Weiterverwendung in Bq/cm 2
                                                                                                                         Gebäuden zur Wieder- und

                                                                                                                                                       Gebäuden zum Abriss

                                                                                                                                                                                                               Halbwertszeit

                                                                                                                                                       in Bq/cm2

                                                                                                                                                                             in Bq/g

                9                                  10                                     11                                    12                          13                       14                        15
                                                                                                                           1                           1 E+3                 1 E+1                                17,5 h
   5                                        1                                      1                                       1                             6                   4 E-1                                77,3 d
 1 E+2                                    5 E+1                                  5 E+1                                   1 E+1                         1 E+2                 2 E+1                              271,8 d
 1 E+1                                      5                                      5                                       1                           3 E+1                   1                                  70,9 d
                                                                                                                         1 E+3                         1 E+9                 1 E+4                                 8,9 h
              7                                       2                                      2                           4 E-1                           3                   6 E-1                                 5,3 a
                                                                                                                         1 E+3                         7 E+7                 1 E+3                                10,5 m
                                                                                                                         1 E+1                         5 E+5                 1 E+2                                 1,7 h
                                                                                                                           1                           7 E+4                 1 E+1                               13,9 m
                                                                                                                                                                                                                   6,1 d
                                                                                                                                                                                                                  35,9 h
 1 E+4                                    3 E+2                                  3 E+3                                   1 E+3                         9 E+4                 1 E+4                            7,6 E+4 a
 6 E+4                                    1 E+3                                  6 E+3                                   1 E+3                         4 E+4                 1 E+4                              100,6 a
                                                                                                                         1 E+1                         3 E+4                 1 E+1                                 2,5 h
                                                                                                                                                                                                                  54,4 h
                                                                                                                                                                                                                  23,7 m
                                                                                                                                                                                                                   3,3 h
                                                                                                                         1 E+1                         2 E+4                 1 E+2                                12,7 h
                                                                                                                                                                                                                  61,9 h
                                                                                                                                                                                                                   9,3 h
                                                                                                                                                                                                                  38,4 m
 1 E+1                                                8                                      3                             2                           2 E+1                 5 E-1                              244,2 d
                                                                                                                         1 E+2                         7 E+9                 1 E+4                               56,4 m
                                                                                                                         1 E+1                         7 E+3                 1 E+2                               13,8 h
                                                                                                                                                                                                                   4,0 h
                                                                                                                                                                                                                 46,5 h
                                                                                                                                                                                                                 15,2 m
                                                                                                                                                                                                                   9,5 h
                                                                                                                                                                                                                   3,3 d
                                                                                                                                                                                                                 67,7 m
                                                                                                                                                                                                                 21,1 m
                                                                                                                                  1                    1 E+3                 1 E+1                               14,1 h
                                                                                                                                                                                                                   4,9 h
                                                                                                                                                                                                                   2,3 h
                                                                                                                                                                                                                 18,9 m
 1 E+1                                                5                                      2                                    1                    1 E+1                                                    271,0 d
                                                                                                                                                                                                                 39,1 h
 1 E+4                                    1 E+4                                  1 E+4                                   1 E+3                         9 E+7                 4 E+3                               11,4 d
                                                                                                                                                                                                                 82,8 m
                                                                                                                                                                                                                 11,3 h
                                                                                                                                                                                                                 88,0 m
                                                                                                                                                                                                                  15,2 m
                                                                                                                                                                                                                  52,6 m
                                                                                                                                                                                                                  65,3 h
                                                                                                                                                                                                                  26,0 h
 1 E+3                                    1 E+3                                  1 E+3                                   4 E+2                         2 E+4                 1 E+2                                80,3 d
 1 E+1                                      7                                      3                                       1                           1 E+2                 1 E+1                                17,8 d
                                                                                                                         1 E+1                         4 E+3                 1 E+2                                26,2 h
                                                                                                                         1 E+2                         1 E+5                 1 E+3                                38,8 h
                                                                                                                                                                                                                   1,5 h
                                                                                                                                                                                                                  41,1 m
                                                                                                                                                                                                                   7,2 h
                                                                                                                                                                                                                  39,8 m
 7 E+1                                    1 E+1                                              7                                    5                    5 E+1                           3                        119,6 d
                                                                                                                                                                                                              3,8 E+5 a
                                                                                                                                                                                                                 18,4 m
                                                                                                                                                                                                                  57,3 m
                                                                                                                                                                                                                  22,3 m
                                                                                                                                                                                                                  25,4 m
                                                                                                                                                                                                                  46,0 m
                                                                                                                                                                                                                   1,6 h
                                                                                                                                                                                                                  16,2 h
                                                                                                                                                                                                                  57,0 h
                                                                                                                                                                                                                  17,6 m
                                                                                                                                                                                                                   4,4 h
                                                                                                                                  1                    4 E+2                 1 E+1                                35,3 h
                                                                                                                                                                                                                   2,4 h
BGBl. 2018, Seite 2112 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2112
2112                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018

                                     Freigrenze, uneingeschränkte Freigabe

                                     von festen u. flüssigen Stoffen in Bq/g

                                                                                                                                                                 festen Stoffen bis zu 100 Mg/a zur
                                                                                                                                                                 Beseitigung auf Deponien in Bq/g

                                                                                              Oberflächenkontamination

                                                                                                                         Bauschutt von mehr als

                                                                                                                         1.000 Mg/a in Bq/g

                                                                                                                                                  Bodenflächen

                                                                               Aktvität HRQ
       Radionuklid

                        Freigrenze

                                                                                              in Bq/cm2

                                                                                                                                                  in Bq/g

                                                                               in TBq
                        in Bq

         1                 2                       3                               4                   5                         6                    7                       8
   Br-84                1 E+5        1 E+1
   Kr-74                1 E+9        1 E+2
   Kr-76                1 E+9        1 E+2
   Kr-77                1 E+9        1 E+2
   Kr-79                1 E+5        1 E+3
   Kr-81               1 E+7         1 E+4                                     3 E+1
   Kr-81m              1 E+10        1 E+3
   Kr-83m              1 E+12        1 E+5
   Kr-85               1 E+4         1 E+5                                     3 E+1
   Kr-85m              1 E+10        1 E+3                                     5 E-1
   Kr-87               1 E+9         1 E+2                                     9 E-2
   Kr-88+              1 E+9         1 E+2
   Rb-79               1 E+5         1 E+1
   Rb-81+               1 E+6        1 E+1                                     1 E-1
   Rb-81m+             1 E+7         1 E+3
   Rb-82m               1 E+6        1 E+1
   Rb-83+              1 E+6           1                                       1 E-1          1 E+1                      4 E-1                                   3 E+1
   Rb-84               1 E+6           1                                       7 E-2
   Rb-86               1 E+5         1 E+2                                     7 E-1          1 E+1                             2                 5 E-2          1 E+2
   Rb-87               1 E+7         1 E+1                                      UL
   Rb-88               1 E+5         1 E+1
   Rb-89               1 E+5         1 E+1
   Sr-80+              1 E+7         1 E+3
   Sr-81               1 E+5         1 E+1
   Sr-82+              1 E+5           1                                       6 E-2
   Sr-83               1 E+6         1 E+1
   Sr-85               1 E+6           1                                       1 E-1            1                        4 E-1                    1 E-1          3 E+1
   Sr-85m              1 E+7         1 E+2                                     1 E-1          1 E+1                        1
   Sr-87m              1 E+6         1 E+2                                     2 E-1          1 E+1                      7 E-1
   Sr-89+              1 E+6         1 E+3                                     2 E+1          1 E+2                      2 E+1                    3 E-2          1 E+3
   Sr-90+              1 E+4           1                                         1              1                        6 E-1                    2 E-3            6
   Sr-91+              1 E+5         1 E+1                                     6 E-2            1                        3 E-1
   Sr-92               1 E+6         1 E+1                                     4 E-2            1                        2 E-1
   Y-86                1 E+5         1 E+1
   Y-86m               1 E+7         1 E+2
   Y-87+               1 E+6         1 E+1                                     9 E-2
   Y-88                1 E+6         1 E-1                                     3 E-2            1                        8 E-2                                              6
   Y-90                1 E+5         1 E+3                                       5            1 E+2                      6 E+2
   Y-91                1 E+6         1 E+2                                       8            1 E+2                      2 E+1                        5          1 E+3
   Y-91m               1 E+6         1 E+2                                     1 E-1            1                        4 E-1
   Y-92                1 E+5         1 E+2                                     2 E-1          1 E+1                      9 E-1
   Y-93                1 E+5         1 E+2                                     6 E-1          1 E+1                        3
   Y-94                1 E+5         1 E+1
   Y-95                1 E+5         1 E+1
   Zr-86+              1 E+7         1 E+2
   Zr-88               1 E+6           1                                       2 E-2
   Zr-89+              1 E+6         1 E+1
   Zr-93               1 E+7         1 E+1                                                    1 E+2                      1 E+1                    2 E+1          8 E+2
   Zr-95+              1 E+6           1                                       4 E-2            1                        9 E-2                    1 E-1          1 E+1
   Zr-97                             1 E+1                                                                               1 E-1
   Zr-97+              1 E+5         1 E+1                                     4 E-2                  1
   Nb-88               1 E+5         1 E+1
   Nb-89+              1 E+5         1 E+1
   Nb-90+              1 E+5         1 E+1
   Nb-93m              1 E+7         1 E+1                                     3 E+2          1 E+2                      4 E+2                      4            1 E+4
   Nb-94               1 E+6         1 E-1                                     4 E-2            1                        1 E-1                    5 E-2          1 E+1
   Nb-95               1 E+6           1                                       9 E-2            1                        3 E-1                    1 E-1          1 E+1
   Nb-97               1 E+6         1 E+1                                     1 E-1            1                        3 E-1
   Nb-98m              1 E+5         1 E+1                                                      1                        9 E-2
   Mo-90+              1 E+6         1 E+1                                                      1                        3 E-1
   Mo-93               1 E+8         1 E+1                                     3 E+2          1 E+2                        4                      2 E-1          4 E+1
   Mo-99+              1 E+6         1 E+1                                     3 E-1          1 E+1                        2
   Mo-101+             1 E+6         1 E+1                                                      1                        2 E-2
   Tc-93               1 E+6         1 E+1
   Tc-93m              1 E+6         1 E+1
   Tc-94               1 E+6         1 E+1
   Tc-94m              1 E+5         1 E+1

spezifische Freigabe von

  tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g

                                                                                 tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g

                                          zur Beseitigung auf Deponien in Bq/g

                                                                                 Stoffen bis zu 1000 Mg/a zur Besei-
  Stoffen bis zu 100 Mg/a zur Besei-

                                          festen Stoffen bis zu 1000 Mg/a

                                                                                                                                                                             Metallschrott zur Rezyklierung
                                                                                                                         Weiterverwendung in Bq/cm 2
                                                                                                                         Gebäuden zur Wieder- und

                                                                                                                                                       Gebäuden zum Abriss

                                                                                                                                                                                                                 Halbwertszeit

                                                                                                                                                       in Bq/cm2

                                                                                                                                                                             in Bq/g

                9                                  10                                     11                                    12                          13                       14                          15
                                                                                                                                                                                                                  31,8 m
                                                                                                                                                                                                                  11,5 m
                                                                                                                                                                                                                  14,6 h
                                                                                                                                                                                                                    1,2 h
                                                                                                                                                                                                                  34,9 h
                                                                                                                                                                                                               2,1 E+5 a
                                                                                                                                                                                                                  13,3 s
                                                                                                                                                                                                                    1,8 h
                                                                                                                                                                                                                  10,8 a
                                                                                                                                                                                                                    4,5 h
                                                                                                                                                                                                                  76,3 m
                                                                                                                                                                                                                    2,8 h
                                                                                                                                                                                                                  22,9 m
                                                                                                                                                                                                                    4,6 h
                                                                                                                                                                                                                  30,3 m
                                                                                                                                                                                                                    6,5 h
 4 E+1                                                9                                      9                                    5                    4 E+1                 7 E-1                                 86,2 d
                                                                                                                                                                                                                  33,5 d
 1 E+2                                    6 E+1                                  6 E+1                                   1 E+1                         1 E+3                 2 E+1                                 18,6 d
                                                                                                                                                                                                              4,8 E+10 a
                                                                                                                                                                                                                   17,8 m
                                                                                                                                                                                                                   15,4 m
                                                                                                                                                                                                                    1,8 h
                                                                                                                                                                                                                   22,3 m
                                                                                                                                                                                                                   25,4 d
                                                                                                                                                                                                                   32,4 h
 4 E+1                                                9                                      9                             6                           5 E+1                   1                                   64,8 d
                                                                                                                         1 E+1                         2 E+5                 1 E+2                                 67,6 m
                                                                                                                         1 E+1                         5 E+4                 1 E+2                                  2,8 h
 1 E+3                                    1 E+3                                  1 E+3                                   1 E+1                         7 E+4                 2 E+1                                 50,6 d
 4 E+1                                    6 E-1                                    4                                     3 E+1                         3 E+1                   9                                   28,8 a
                                                                                                                         1 E+1                         6 E+3                 1 E+1                                  9,6 h
                                                                                                                           1                           1 E+4                 1 E+1                                  2,7 h
                                                                                                                                                                                                                   14,7 h
                                                                                                                                                                                                                   48,0 m
                                                                                                                                                                                                                   79,8 h
              7                                       2                                      2                           9 E-1                           7                   2 E-1                               106,6 d
                                                                                                                         1 E+2                         2 E+6                 1 E+3                                 64,1 h
 1 E+3                                    1 E+3                                  1 E+3                                   1 E+2                         5 E+4                 3 E+1                                 58,5 d
                                                                                                                         1 E+1                         9 E+4                 1 E+2                                 49,7 m
                                                                                                                         1 E+1                         5 E+4                 1 E+2                                  3 ,5 h
                                                                                                                         1 E+1                         4 E+4                 1 E+2                                 10,2 h
                                                                                                                                                                                                                   18,7 m
                                                                                                                                                                                                                   10,3 m
                                                                                                                                                                                                                   16,5 h
                                                                                                                                                                                                                   83,0 d
                                                                                                                                                                                                                   78,4 h
 8 E+3                                    8 E+1                                  8 E+2                                   1 E+2                         3 E+3                 1 E+1                             1,5 E+6 a
 1 E+1                                      4                                      4                                       1                           2 E+1                 6 E-1                                 64,0 d
                                                                                                                           1                           1 E+3                                                       16,8 h
                                                                                                                                                                             1 E+1                                 16,8 h
                                                                                                                                                                                                                   14,5 m
                                                                                                                                                                                                                    2,0 h
                                                                                                                                                                                                                   14,6 h
 1 E+4                                    4 E+3                                  1 E+4                                   5 E+2                         4 E+4                 4 E+2                                 16,1 a
 1 E+1                                      3                                      3                                     5 E-1                           4                   4 E-1                             2,0 E+4 a
 1 E+1                                      6                                      6                                       1                           6 E+1                 1 E+1                                 35,0 d
                                                                                                                         1 E+1                         5 E+4                 1 E+1                                 72,1 m
                                                                                                                           1                           2 E+4                 1 E+1                                 51,3 m
                                                                                                                           1                           9 E+3                 1 E+1                                  5,6 h
 3 E+2                                                4                          3 E+1                                   8 E+1                         2 E+3                 2 E+2                             4,0 E+3 a
                                                                                                                         1 E+1                         4 E+3                 1 E+2                                 65,9 h
                                                                                                                           1                           2 E+4                 1 E+1                                 14,6 m
                                                                                                                                                                                                                    2,8 h
                                                                                                                                                                                                                   43,5 m
                                                                                                                                                                                                                    4,9 h
                                                                                                                                                                                                                   52,0 m
BGBl. 2018, Seite 2113 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2113
                                  Freigrenze, uneingeschränkte Freigabe

                                  von festen u. flüssigen Stoffen in Bq/g

                                                                                                                                                              festen Stoffen bis zu 100 Mg/a zur
                                                                                                                                                              Beseitigung auf Deponien in Bq/g

                                                                                           Oberflächenkontamination

                                                                                                                      Bauschutt von mehr als

                                                                                                                      1.000 Mg/a in Bq/g

                                                                                                                                               Bodenflächen

                                                                            Aktvität HRQ
    Radionuklid

                     Freigrenze

                                                                                           in Bq/cm2

                                                                                                                                               in Bq/g

                                                                            in TBq
                     in Bq

      1                 2                       3                               4                   5                         6                    7                       8
Tc-95m+             1 E+6           1                                       1 E-1
Tc-96               1 E+6           1                                       3 E-2            1                        9 E-2
Tc-96m              1 E+7         1 E+3                                     3 E-2          1 E+2                        5
Tc-97               1 E+8         1 E+1                                      UL            1 E+2                        6                      8 E-2          7 E+1
Tc-97m              1 E+7         1 E+2                                     4 E+1          1 E+2                        9                      1 E-2          1 E+3
Tc-99               1 E+7         1 E+0                                     3 E+1          1 E+2                      6 E-1                                     7
Tc-99m              1 E+7         1 E+2                                     7 E-1          1 E+1                        2
Tc-101              1 E+6         1 E+2
Tc-104              1 E+5         1 E+1
Ru-94               1 E+6         1 E+2
Ru-97               1 E+7         1 E+1                                     3 E-1          1 E+1                        1
Ru-103+             1 E+6           1                                       1 E-1          1 E+1                        4                      2 E-1          3 E+1
Ru-105+             1 E+6         1 E+1                                     8 E-2            1                        3 E-1
Ru-106+             1 E+5         1 E-1                                     3 E-1          1 E+1                        1                      3 E-1          7 E+1
Rh-99               1 E+6         1 E+1                                     1 E-1
Rh-99m              1 E+6         1 E+1
Rh-100              1 E+6         1 E+1
Rh-101              1 E+7           1                                       3 E-1
Rh-101m             1 E+7         1 E+2
Rh-102              1 E+6         1 E-1                                     3 E-2
Rh-102m             1 E+6           1                                       1 E-1
Rh-103m             1 E+8         1 E+4                                     9 E+2          1 E+2                      7 E+3
Rh-105              1 E+7         1 E+2                                     9 E-1          1 E+1                        3
Rh-106m             1 E+5         1 E+1
Rh-107              1 E+6         1 E+2
Pd-100+             1 E+7         1 E+2
Pd-101              1 E+6         1 E+2
Pd-103+             1 E+8         1 E+3                                     9 E+1          1 E+2                      3 E+2                    2 E+1          1 E+3
Pd-107              1 E+8         1 E+3                                      UL
Pd-109+             1 E+6         1 E+2                                     2 E+1          1 E+2                      3 E+2
Ag-102              1 E+5         1 E+1
Ag-103              1 E+6         1 E+1
Ag-104              1 E+6         1 E+1
Ag-104m             1 E+6         1 E+1
Ag-105              1 E+6           1                                       1 E-1                  1                  5 E-1                    1 E-1          3 E+1
Ag-106              1 E+6         1 E+1
Ag-106m             1 E+6         1 E+1
Ag-108m+            1 E+6         1 E-1                                     4 E-2            1                        1 E-1                    7 E-3            9
Ag-110m+            1 E+6         1 E-1                                     2 E-2            1                        8 E-2                    7 E-3            6
Ag-111              1 E+6         1 E+2                                       2            1 E+2                        9                      4 E-1          7 E+2
Ag-112              1 E+5         1 E+1
Ag-115              1 E+5         1 E+1
Cd-104+             1 E+7         1 E+2
Cd-107+             1 E+7         1 E+3
Cd-109+             1 E+6           1                                       2 E+1          1 E+2                      2 E+1                    3 E-2          8 E+2
Cd-113              1 E+6         1 E-1
Cd-113m             1 E+6         1 E-1                                     4 E+1
Cd-115+             1 E+6         1 E+1                                     2 E-1          1 E+1                      6 E-1
Cd-115m+            1 E+6         1 E+2                                       3            1 E+2                      1 E+1                    4 E-2          7 E+2
Cd-117+             1 E+6         1 E+1
Cd-117m+            1 E+6         1 E+1
In-109              1 E+6         1 E+1
In-110m             1 E+5         1 E+1
In-111+             1 E+6         1 E+1                                     2 E-1          1 E+1                      7 E-1
In-112              1 E+6         1 E+2
In-113m             1 E+6         1 E+2                                     3 E-1          1 E+1                      9 E-1
In-114              1 E+5         1 E+3                                     8 E-1
In-114m+            1 E+6         1 E+1                                     8 E-1          1 E+1                             2                 3 E-2          1 E+2
In-115              1 E+6         1 E+1
In-115m             1 E+6         1 E+2                                     4 E-1          1 E+1                             2
In-116m             1 E+5         1 E+1
In-117              1 E+6         1 E+1
In-117m+            1 E+6         1 E+2
In-119m+            1 E+5         1 E+2
Sn-110+             1 E+7         1 E+2
Sn-111+             1 E+6         1 E+2
Sn-113+             1 E+7           1                                       3 E-1          1 E+1                      9 E-1                    1 E-1          6 E+1

spezifische Freigabe von

  tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g

                                                                                 tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g

                                          zur Beseitigung auf Deponien in Bq/g

                                                                                 Stoffen bis zu 1000 Mg/a zur Besei-
  Stoffen bis zu 100 Mg/a zur Besei-

                                          festen Stoffen bis zu 1000 Mg/a

                                                                                                                                                                             Metallschrott zur Rezyklierung
                                                                                                                         Weiterverwendung in Bq/cm 2
                                                                                                                         Gebäuden zur Wieder- und

                                                                                                                                                       Gebäuden zum Abriss

                                                                                                                                                                                                                Halbwertszeit

                                                                                                                                                       in Bq/cm2

                                                                                                                                                                             in Bq/g

                9                                  10                                     11                                    12                          13                       14                         15
                                                                                                                                                                                                                   61,0 d
                                                                                                                           1                           2 E+2                 1 E+1                                  4,3 d
                                                                                                                         1 E+2                         1 E+6                 1 E+3                                 51,5 m
 6 E+1                                      7                                      6                                     8 E+1                         7 E+2                 4 E+2                              2,6E+6 a
 1 E+3                                    2 E+2                                  3 E+2                                   1 E+2                         5 E+2                 1 E+3                                 90,2 d
   6                                      7 E-1                                  6 E-1                                   7 E+1                         7 E+1                 4 E+1                             2,1 E+5 a
                                                                                                                         1 E+1                         7 E+4                 1 E+2                                  6,0 h
                                                                                                                                                                                                                   14,2 m
                                                                                                                                                                                                                   18,3 m
                                                                                                                                                                                                                   51,8 m
                                                                                                                         1 E+1                         3 E+3                 1 E+2                                  2,9 d
 5 E+1                                    1 E+1                                  1 E+1                                   1 E+1                         9 E+1                 4 E+1                                 39,3 d
                                                                                                                           1                           1 E+4                 1 E+1                                  4,4 h
 1 E+2                                    2 E+1                                  2 E+1                                     6                           5 E+1                   1                                 372,6 d
                                                                                                                                                                                                                   16,1 d
                                                                                                                                                                                                                    4,7 h
                                                                                                                                                                                                                   20,8 h
                                                                                                                                                                                                                    3,2 a
                                                                                                                                                                                                                    4,3 d
                                                                                                                                                                                                                    2,9 a
                                                                                                                                                                                                                 219,0 d
                                                                                                                         1 E+3                         1 E+9                 1 E+4                                 56,1 m
                                                                                                                         1 E+1                         2 E+4                 1 E+2                                 35,4 h
                                                                                                                                                                                                                    2,2 h
                                                                                                                                                                                                                   21,7 m
                                                                                                                                                                                                                    3,6 d
                                                                                                                                                                                                                    8,5 h
 1 E+3                                    1 E+3                                  1 E+3                                   1 E+2                         2 E+5                 3 E+2                                 17,0 d
                                                                                                                                                                                                               6,5 E+6 a
                                                                                                                         1 E+2                         5 E+6                 1 E+3                                 13,7 h
                                                                                                                                                                                                                   12,9 m
                                                                                                                                                                                                                    1,1 h
                                                                                                                                                                                                                   69,2 m
                                                                                                                                                                                                                   33,5 m
 4 E+1                                                9                                      4                           1 E+1                         9 E+1                 4 E+1                                 41,3 d
                                                                                                                                                                                                                   24,0 m
                                                                                                                                                                                                                    8,5 d
 1 E+1                                      1                                      1                                     5 E-1                           4                   8 E-1                               418,0 a
   6                                        2                                    6 E-1                                   5 E-1                           4                   5 E-1                               249,8 d
 1 E+3                                    2 E+2                                  2 E+2                                   1 E+2                         9 E+3                 4 E+1                                  7,5 d
                                                                                                                                                                                                                    3,1 h
                                                                                                                                                                                                                   20,0 m
                                                                                                                                                                                                                   57,7 m
                                                                                                                                                                                                                    6,5 h
 4 E+3                                    8 E+1                                  4 E+2                                   4 E+1                         4 E+3                 2 E+1                                462,6 d
                                                                                                                                                                                                              7,7 E+15 a
                                                                                                                                                                                                                   14,6 a
                                                                                                                         1 E+1                         2 E+3                 1 E+2                                 53,5 h
 7 E+2                                    2 E+2                                  7 E+1                                   1 E+2                         2 E+3                 2 E+1                                 44,6 d
                                                                                                                                                                                                                    2,5 h
                                                                                                                                                                                                                    3,4 h
                                                                                                                                                                                                                    4,2 h
                                                                                                                                                                                                                   69,1 m
                                                                                                                         1 E+1                         2 E+3                 1 E+2                                  2,8 d
                                                                                                                                                                                                                   14,7 m
                                                                                                                         1 E+1                         1 E+5                 1 E+2                                 99,5 m
                                                                                                                                                                                                                    1,2 m
 1 E+2                                    4 E+1                                  2 E+1                                   1 E+1                         3 E+2                 1 E+1                                 50,0 d
                                                                                                                                                                                                              4,4 E+14 a
                                                                                                                         1 E+1                         6 E+4                 1 E+2                                  4,5 h
                                                                                                                                                                                                                   54,6 m
                                                                                                                                                                                                                   43,2 m
                                                                                                                                                                                                                    1,9 h
                                                                                                                                                                                                                   18,0 m
                                                                                                                                                                                                                    4,1 h
                                                                                                                                                                                                                   35,3 m
 8 E+1                                    2 E+1                                              8                                    7                    7 E+1                           2                         115,1 d
BGBl. 2018, Seite 2114 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2114
2114                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018

                                     Freigrenze, uneingeschränkte Freigabe

                                     von festen u. flüssigen Stoffen in Bq/g

                                                                                                                                                                 festen Stoffen bis zu 100 Mg/a zur
                                                                                                                                                                 Beseitigung auf Deponien in Bq/g

                                                                                              Oberflächenkontamination

                                                                                                                         Bauschutt von mehr als

                                                                                                                         1.000 Mg/a in Bq/g

                                                                                                                                                  Bodenflächen

                                                                               Aktvität HRQ
       Radionuklid

                        Freigrenze

                                                                                              in Bq/cm2

                                                                                                                                                  in Bq/g
                                                                               in TBq
                        in Bq

         1                 2                       3                               4                   5                         6                    7                       8
   Sn-117m             1 E+6         1 E+2                                     5 E-1
   Sn-119m             1 E+7         1 E+1                                     7 E+1
   Sn-121              1 E+7         1 E+5
   Sn-121m+            1 E+7           1                                       7 E+1
   Sn-123              1 E+6         1 E+2                                       7
   Sn-123m             1 E+6         1 E+2
   Sn-125              1 E+5         1 E+1                                     1 E-1          1 E+1                      7 E-1                    2 E-1          6 E+1
   Sn-126+             1 E+5         1 E-1                                     3 E-2
   Sn-127              1 E+6         1 E+1
   Sn-128+             1 E+6         1 E+1
   Sb-115              1 E+6         1 E+1
   Sb-116              1 E+6         1 E+1
   Sb-116m             1 E+5         1 E+1
   Sb-117              1 E+7         1 E+2
   Sb-118m             1 E+6         1 E+1
   Sb-119              1 E+7         1 E+3
   Sb-120m             1 E+6         1 E+1
   Sb-122              1 E+4         1 E+1                                     1 E-1          1 E+1                      5 E-1
   Sb-124              1 E+6           1                                       4 E-2            1                        5 E-1                    4 E-2            9
   Sb-125+             1 E+6         1 E-1                                     2 E-1          1 E+1                      5 E-1                    8 E-2          4 E+1
   Sb-126              1 E+5         1 E+1                                     2 E-2
   Sb-126m             1 E+5         1 E+1
   Sb-127+             1 E+6         1 E+1
   Sb-128m             1 E+5         1 E+1
   Sb-129+             1 E+6         1 E+1
   Sb-130              1 E+5         1 E+1
   Sb-131              1 E+6         1 E+1
   Te-116+             1 E+7         1 E+2
   Te-121              1 E+6         1 E+1                                     1 E-1
   Te-121m             1 E+6           1                                       1 E-1
   Te-123              1 E+6         1 E-1
   Te-123m             1 E+7           1                                       6 E-1          1 E+1                        2                      7 E-3          1 E+2
   Te-125m             1 E+7         1 E+3                                     1 E+1          1 E+2                      6 E+1                    2 E-2          1 E+3
   Te-127              1 E+6         1 E+3                                     1 E+1          1 E+2                      5 E+1
   Te-127m+            1 E+7         1 E+1                                       3            1 E+2                      3 E+1                                   3 E+2
   Te-129              1 E+6         1 E+2                                       1            1 E+1                        4
   Te-129m+            1 E+6         1 E+1                                       1            1 E+1                        3                          2          2 E+2
   Te-131              1 E+5         1 E+2                                                    1 E+1                      6 E-1
   Te-131m+            1 E+6         1 E+1                                     4 E-2            1                        2 E-1
   Te-132+             1 E+7           1                                       3 E-2            1                        9 E-2
   Te-133              1 E+5         1 E+1                                                      1                        2 E-1
   Te-133m+            1 E+5         1 E+1                                                      1                        9 E-2
   Te-134              1 E+6         1 E+1                                                      1                        3 E-1
   I-120               1 E+5         1 E+1
   I-120m              1 E+5         1 E+1
   I-121               1 E+6         1 E+2
   I-123               1 E+7         1 E+2                                     5 E-1          1 E+1                             2
   I-124               1 E+6         1 E+1                                     6 E-2
   I-125               1 E+6         1 E+2                                     2 E-1          1 E+1                        3                      9 E-2          8 E+2
   I-126               1 E+6         1 E+1                                     1 E-1          1 E+1                      5 E-1                    2 E-1          4 E+1
   I-128               1 E+5         1 E+2
   I-129               1 E+5         1 E-2                                      UL              1                        6 E-2                                   6 E-1
   I-130               1 E+6         1 E+1                                                      1                        1 E+1
   I-131               1 E+6         1 E+1                                     2 E-1          1 E+1                      6 E-1                    2 E-1          5 E+1
   I-132               1 E+5         1 E+1                                     3 E-2            1                        1 E-1
   I-132m              1 E+6         1 E+2
   I-133               1 E+6         1 E+1                                     1 E-1          1 E+1                      4 E-1
   I-134               1 E+5         1 E+1                                     3 E-2            1                        8 E-2
   I-135+              1 E+6         1 E+1                                     4 E-2            1                        1 E-1
   Xe-120              1 E+9         1 E+2
   Xe-121              1 E+9         1 E+2
   Xe-122+             1 E+9         1 E+2
   Xe-123              1 E+9         1 E+2
   Xe-125              1 E+9         1 E+3
   Xe-127              1 E+5         1 E+3                                     3 E-1
   Xe-129m             1 E+4         1 E+3
   Xe-131m             1 E+4         1 E+4

spezifische Freigabe von

  tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g

                                                                                 tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g

                                          zur Beseitigung auf Deponien in Bq/g

                                                                                 Stoffen bis zu 1000 Mg/a zur Besei-
  Stoffen bis zu 100 Mg/a zur Besei-

                                          festen Stoffen bis zu 1000 Mg/a

                                                                                                                                                                             Metallschrott zur Rezyklierung
                                                                                                                         Weiterverwendung in Bq/cm 2
                                                                                                                         Gebäuden zur Wieder- und

                                                                                                                                                       Gebäuden zum Abriss

                                                                                                                                                                                                                  Halbwertszeit

                                                                                                                                                       in Bq/cm2

                                                                                                                                                                             in Bq/g

                9                                  10                                     11                                    12                          13                       14                           15
                                                                                                                                                                                                                   13,6 d
                                                                                                                                                                                                                  293,0 d
                                                                                                                                                                                                                   27,0 h
                                                                                                                                                                                                                   55,0 a
                                                                                                                                                                                                                  129,2 d
                                                                                                                                                                                                                   40,1 m
 6 E+1                                    2 E+1                                              8                           1 E+1                         6 E+2                 2 E+1                                   9,6 d
                                                                                                                                                                                                                2,3 E+5 a
                                                                                                                                                                                                                     2,1 h
                                                                                                                                                                                                                   59,1 m
                                                                                                                                                                                                                   32,1 m
                                                                                                                                                                                                                   15,8 m
                                                                                                                                                                                                                   60,3 m
                                                                                                                                                                                                                     2,8 h
                                                                                                                                                                                                                     5,0 h
                                                                                                                                                                                                                   38,3 h
                                                                                                                                                                                                                     5,8 d
                                                                                                                         1 E+1                         1 E+3                 1 E+2                                   2,7 d
   9                                        3                                    9 E-1                                     1                           2 E+1                 5 E-1                                 60,2 d
 4 E+1                                    1 E+1                                    4                                       2                           2 E+1                   3                                     2,8 a
                                                                                                                                                                                                                   12,4 d
                                                                                                                                                                                                                   19,1 m
                                                                                                                                                                                                                     3,9 d
                                                                                                                                                                                                                     9,0 h
                                                                                                                                                                                                                     4,4 h
                                                                                                                                                                                                                   39,5 m
                                                                                                                                                                                                                   23,0 m
                                                                                                                                                                                                                     2,5 h
                                                                                                                                                                                                                   19,2 d
                                                                                                                                                                                                                  154,0 d
                                                                                                                                                                                                              >9,2 E+16 a
 1 E+2                                    4 E+1                                  3 E+1                                   1 E+1                         2 E+2                 1 E+1                                119,5 d
 1 E+3                                    5 E+2                                  1 E+3                                   1 E+2                         2 E+4                 6 E+1                                  57,4 d
                                                                                                                         1 E+2                         9 E+5                 1 E+3                                   9 ,4 h
 1 E+3                                    3 E+1                                  3 E+2                                   1 E+2                         3 E+3                 5 E+1                                109,0 d
                                                                                                                         1 E+2                         7 E+5                 1 E+2                                  69,6 m
 3 E+2                                    7 E+1                                  3 E+1                                   1 E+1                         8 E+2                 2 E+1                                  33,6 d
                                                                                                                         1 E+1                         3 E+5                 1 E+2                                  25,0 m
                                                                                                                           1                           1 E+3                 1 E+1                                  30,0 h
                                                                                                                           1                           2 E+2                 1 E+2                                  76,3 h
                                                                                                                           1                           2 E+5                 1 E+1                                  12,5 m
                                                                                                                           1                           2 E+4                 1 E+1                                  55,4 m
                                                                                                                           1                           7 E+4                 1 E+1                                  41,8 m
                                                                                                                                                                                                                     1,4 h
                                                                                                                                                                                                                    53,0 m
                                                                                                                                                                                                                     2,1 h
                                                                                                                         1 E+1                         3 E+4                 1 E+2                                  13,2 h
                                                                                                                         1 E+1                                                                                       4,2 d
 1 E+3                                    8 E+1                                  1 E+2                                   1 E+1                         1 E+4                           3                            59,4 d
 5 E+1                                    1 E+1                                    5                                     1 E+1                         3 E+2                           2                            13,0 d
                                                                                                                                                                                                                    25,0 m
  6 E-1                                   6 E-2                                  6 E-2                                     8                             8                   4 E-1                              1,6 E+7 a
                                                                                                                           1                           2 E+3                 1 E+1                                  12,4 h
 7 E+1                                    2 E+1                                              9                           1 E+1                         6 E+2                   2                                     8,0 d
                                                                                                                           1                           8 E+3                 1 E+1                                   2,3 h
                                                                                                                                                                                                                    83,0 m
                                                                                                                         1 E+1                         3 E+3                 1 E+1                                  20,8 h
                                                                                                                           1                           2 E+4                 1 E+1                                  52,5 m
                                                                                                                           1                           4 E+3                 1 E+1                                   6,6 h
                                                                                                                                                                                                                    40,0 m
                                                                                                                                                                                                                    38,8 m
                                                                                                                                                                                                                    20,1 h
                                                                                                                                                                                                                     2,1 h
                                                                                                                                                                                                                    16,8 h
                                                                                                                                                                                                                    36,4 d
                                                                                                                                                                                                                     8,9 d
                                                                                                                                                                                                                    11,9 d
BGBl. 2018, Seite 2115 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2115
                                  Freigrenze, uneingeschränkte Freigabe

                                  von festen u. flüssigen Stoffen in Bq/g

                                                                                                                                                              festen Stoffen bis zu 100 Mg/a zur
                                                                                                                                                              Beseitigung auf Deponien in Bq/g

                                                                                           Oberflächenkontamination

                                                                                                                      Bauschutt von mehr als

                                                                                                                      1.000 Mg/a in Bq/g

                                                                                                                                               Bodenflächen

                                                                            Aktvität HRQ
    Radionuklid

                     Freigrenze

                                                                                           in Bq/cm2

                                                                                                                                               in Bq/g
                                                                            in TBq
                     in Bq

      1                 2                       3                               4                   5                         6                    7                       8
Xe-133              1 E+4         1 E+3
Xe-133m             1 E+4         1 E+3
Xe-135              1 E+10        1 E+3
Xe-135m             1 E+9         1 E+2
Xe-138              1 E+9         1 E+2
Cs-125              1 E+4         1 E+1
Cs-127              1 E+5         1 E+2
Cs-129              1 E+5         1 E+1                                                    1 E+1                      9 E-1
Cs-130              1 E+6         1 E+2
Cs-131              1 E+6         1 E+3                                     2 E+1          1 E+2                      2 E+2                    3 E+1          1 E+3
Cs-132              1 E+5         1 E+1                                                      1                        3 E-1
Cs-134              1 E+4         1 E-1                                                      1                        1 E-1                    5 E-2          1 E+1
Cs-134m             1 E+5         1 E+3                                                    1 E+2                      2 E+1
Cs-135              1 E+7         1 E+2                                                    1 E+2                      2 E+1                    4 E-1          3 E+2
Cs-136              1 E+5           1                                       3 E-2            1                        1 E-1                    4 E-2            9
Cs-137+             1 E+4         1 E-1                                     1 E-1                  1                  4 E-1                    6 E-2          1 E+1
Cs-138              1 E+4         1 E+1                                                            1                  9 E-2
Ba-126+             1 E+7         1 E+2
Ba-128+             1 E+7         1 E+2
Ba-131              1 E+6         1 E+1                                                    1 E+1                      5 E-1                    2 E-1          4 E+1
Ba-131m             1 E+7         1 E+2
Ba-133              1 E+6         1 E-1                                                            1                                                          4 E+1
Ba-133m             1 E+6         1 E+2
Ba-135m             1 E+6         1 E+2
Ba-137m             1 E+6         1 E+1
Ba-139              1 E+5         1 E+2
Ba-140              1 E+5           1                                                              1                  8 E-2                    3 E-2          1 E+1
Ba-141              1 E+5         1 E+1
Ba-142              1 E+6         1 E+1
La-131              1 E+6         1 E+1
La-132              1 E+6         1 E+1
La-135              1 E+7         1 E+3
La-137              1 E+7         1 E+2
La-138              1 E+7         1 E-1
La-140              1 E+5           1                                       3 E-2                  1                  1 E-1
La-141              1 E+5         1 E+2
La-142              1 E+5         1 E+1
La-143              1 E+5         1 E+2
Ce-134+             1 E+7         1 E+3
Ce-135              1 E+6         1 E+1
Ce-137              1 E+7         1 E+3
Ce-137m+            1 E+6         1 E+3
Ce-139              1 E+6           1                                                      1 E+1                        2                      7 E-1          1 E+2
Ce-141              1 E+7         1 E+2                                                    1 E+1                        4                        1            1 E+2
Ce-143              1 E+6         1 E+1                                                    1 E+1                      9 E-1
Ce-144+             1 E+5         1 E+1                                                    1 E+2                        5                      4 E-1          1 E+2
Pr-136              1 E+5         1 E+1
Pr-137              1 E+6         1 E+2
Pr-138m             1 E+6         1 E+1
Pr-139+             1 E+7         1 E+2
Pr-142              1 E+5         1 E+2                                         1          1 E+1                             4
Pr-142m             1 E+9         1 E+7
Pr-143              1 E+6         1 E+3                                     3 E+1          1 E+2                      4 E+1                    2 E+1          1 E+4
Pr-144              1 E+5         1 E+2
Pr-145              1 E+5         1 E+3
Pr-147              1 E+5         1 E+1
Nd-136+             1 E+6         1 E+2
Nd-138+             1 E+7         1 E+3
Nd-139              1 E+6         1 E+2
Nd-139m+            1 E+6         1 E+1
Nd-141              1 E+7         1 E+2
Nd-147              1 E+6         1 E+2                                     6 E-1          1 E+1                        2                      7 E-1          1 E+2
Nd-149              1 E+6         1 E+2                                                    1 E+1                      7 E-1
Nd-151              1 E+5         1 E+1
Pm-141+             1 E+5         1 E+1
Pm-143              1 E+6           1                                       2 E-1
Pm-144              1 E+6         1 E-1                                     4 E-2

spezifische Freigabe von

  tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g

                                                                                 tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g

                                          zur Beseitigung auf Deponien in Bq/g

                                                                                 Stoffen bis zu 1000 Mg/a zur Besei-
  Stoffen bis zu 100 Mg/a zur Besei-

                                          festen Stoffen bis zu 1000 Mg/a

                                                                                                                                                                             Metallschrott zur Rezyklierung
                                                                                                                         Weiterverwendung in Bq/cm 2
                                                                                                                         Gebäuden zur Wieder- und

                                                                                                                                                       Gebäuden zum Abriss

                                                                                                                                                                                                                Halbwertszeit

                                                                                                                                                       in Bq/cm2

                                                                                                                                                                             in Bq/g

                9                                  10                                     11                                    12                          13                       14                         15
                                                                                                                                                                                                                    5,3 d
                                                                                                                                                                                                                    2,2 d
                                                                                                                                                                                                                    9,1 h
                                                                                                                                                                                                                  15,3 m
                                                                                                                                                                                                                  14,1 m
                                                                                                                                                                                                                  46,7 m
                                                                                                                                                                                                                    6,3 h
                                                                                                                         1 E+1                         5 E+3                 1 E+2                                32,2 h
                                                                                                                                                                                                                  29,2 m
 1 E+3                                    1 E+3                                  1 E+3                                   1 E+2                         2 E+5                 9 E+2                                  9,7 d
                                                                                                                         1 E+1                         4 E+2                 1 E+1                                  6,5 d
 1 E+1                                                3                                      1                           6 E-1                           5                   2 E-1                                  2,1 a
                                                                                                                         1 E+2                         1 E+6                 1 E+3                                  2,9 h
 3 E+3                                    3 E+1                                  3 E+2                                   1 E+2                         9 E+3                 2 E+1                             2,3 E+6 a
   9                                        3                                      1                                       1                           6 E+1                 1 E+1                                13,0 d
 1 E+1                                                8                                       3                                   2                    1 E+1                 6 E-1                                 30,0 a
                                                                                                                                  1                    3 E+4                 1 E+1                                33,4 m
                                                                                                                                                                                                                 100,0 m
                                                                                                                                                                                                                    2,4 d
 6 E+1                                    1 E+1                                  1 E+1                                   1 E+1                         3 E+2                 9 E+1                                11,6 d
                                                                                                                                                                                                                  14,6 m
 8 E+1                                    1 E+1                                  1 E+1                                                                                              2                             10,5 a
                                                                                                                                                                                                                  38,9 h
                                                                                                                                                                                                                  28,7 h
                                                                                                                                                                                                                    2,6 m
                                                                                                                                                                                                                  83,1 m
 1 E+1                                                3                                      3                                    1                    5 E+1                 1 E+1                                12,8 d
                                                                                                                                                                                                                  18,3 m
                                                                                                                                                                                                                  10,6 m
                                                                                                                                                                                                                  59,0 m
                                                                                                                                                                                                                    4,8 h
                                                                                                                                                                                                                  19,5 h
                                                                                                                                                                                                               6,0 E+4 a
                                                                                                                                                                                                              1,0 E+11 a
                                                                                                                                  1                    4 E+2                 1 E+1                                 40,3 h
                                                                                                                                                                                                                    3,9 h
                                                                                                                                                                                                                   91,1 m
                                                                                                                                                                                                                   14,1 m
                                                                                                                                                                                                                   75,8 h
                                                                                                                                                                                                                   17,7 h
                                                                                                                                                                                                                    9,0 h
                                                                                                                                                                                                                   34,4 h
 1 E+2                                    4 E+1                                  4 E+1                                   1 E+1                         1 E+2                   9                                  137,6 d
 1 E+2                                    8 E+1                                  8 E+1                                   1 E+1                         1 E+3                 7 E+1                                 32,5 d
                                                                                                                         1 E+1                         5 E+3                 1 E+2                                 33,0 h
 1 E+2                                    1 E+2                                  1 E+2                                   3 E+1                         2 E+2                 1 E+1                                285,0 d
                                                                                                                                                                                                                   13,1 m
                                                                                                                                                                                                                   76,8 m
                                                                                                                                                                                                                    2,1 h
                                                                                                                                                                                                                    4,4 h
                                                                                                                         1 E+2                         4 E+4                 1 E+2                                 19,1 h
                                                                                                                                                                                                                   14,6 m
 1 E+4                                    1 E+4                                  1 E+4                                   1 E+2                         6 E+5                 4 E+1                                 13,6 d
                                                                                                                                                                                                                   17,3 m
                                                                                                                                                                                                                    6,0 h
                                                                                                                                                                                                                   13,4 m
                                                                                                                                                                                                                   50,7 m
                                                                                                                                                                                                                    5,0 h
                                                                                                                                                                                                                   29,7 m
                                                                                                                                                                                                                    5,5 h
                                                                                                                                                                                                                    2,5 h
 1 E+2                                    5 E+1                                  5 E+1                                   1 E+1                         1 E+3                 5 E+1                                   11 d
                                                                                                                         1 E+1                         7 E+4                 1 E+2                                  1,7 h
                                                                                                                                                                                                                   12,4 m
                                                                                                                                                                                                                   20,9 m
                                                                                                                                                                                                                 266,0 d
                                                                                                                                                                                                                    1,0 a
BGBl. 2018, Seite 2116 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2116
2116                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018

                                     Freigrenze, uneingeschränkte Freigabe

                                     von festen u. flüssigen Stoffen in Bq/g

                                                                                                                                                                 festen Stoffen bis zu 100 Mg/a zur
                                                                                                                                                                 Beseitigung auf Deponien in Bq/g

                                                                                              Oberflächenkontamination

                                                                                                                         Bauschutt von mehr als

                                                                                                                         1.000 Mg/a in Bq/g

                                                                                                                                                  Bodenflächen

                                                                               Aktvität HRQ
       Radionuklid

                        Freigrenze

                                                                                              in Bq/cm2

                                                                                                                                                  in Bq/g
                                                                               in TBq
                        in Bq

         1                 2                       3                               4                   5                         6                    7                       8
   Pm-145              1 E+7         1 E+1                                     1 E+1
   Pm-146              1 E+6         1 E-1
   Pm-147              1 E+7         1 E+3                                     4 E+1          1 E+2                      2 E+2                    2 E+1          1 E+4
   Pm-148              1 E+5         1 E+1
   Pm-148m             1 E+6           1                                       3 E-2
   Pm-149              1 E+6         1 E+3                                       6            1 E+2                      2 E+1
   Pm-150              1 E+5         1 E+1
   Pm-151              1 E+6         1 E+2                                     2 E-1
   Sm-141              1 E+5         1 E+1
   Sm-141m+            1 E+6         1 E+1
   Sm-142+             1 E+7         1 E+2
   Sm-145              1 E+7         1 E+1
   Sm-146              1 E+5           1
   Sm-147              1 E+4           1                                        UL
   Sm-151              1 E+8         1 E+3                                     5 E+2          1 E+2                      5 E+2                    4 E+1          1 E+4
   Sm-153              1 E+6         1 E+2                                       2            1 E+1                      1 E+1
   Sm-155              1 E+6         1 E+2
   Sm-156              1 E+6         1 E+2
   Eu-145              1 E+6         1 E+1
   Eu-146              1 E+6         1 E+1
   Eu-147              1 E+6         1 E+1                                     2 E-1
   Eu-148              1 E+6           1                                       3 E-2
   Eu-149              1 E+7         1 E+1                                       2
   Eu-150              1 E+6         1 E-1
   Eu-152              1 E+6         1 E-1                                     6 E-2            1                        2 E-1                    7 E-2          1 E+1
   Eu-152m             1 E+6         1 E+2                                     2 E-1          1 E+1                      7 E-1
   Eu-154              1 E+6         1 E-1                                     6 E-2            1                        2 E-1                    6 E-2          1 E+1
   Eu-155              1 E+7           1                                         2            1 E+1                        8                        2            1 E+2
   Eu-156              1 E+6         1 E+1
   Eu-157              1 E+6         1 E+2
   Eu-158              1 E+5         1 E+1
   Gd-145              1 E+5         1 E+1
   Gd-146+             1 E+6           1                                       3 E-2
   Gd-147              1 E+6         1 E+1
   Gd-148              1 E+4           1                                       4 E-1
   Gd-149              1 E+6         1 E+2
   Gd-151              1 E+7         1 E+1
   Gd-152              1 E+4           1
   Gd-153              1 E+7         1 E+1                                         1          1 E+1                             6                     1          1 E+2
   Gd-159              1 E+6         1 E+2                                         2          1 E+2                             7
   Tb-147              1 E+6         1 E+1
   Tb-149              1 E+6         1 E+1
   Tb-150              1 E+6         1 E+1
   Tb-151              1 E+6         1 E+1
   Tb-153              1 E+7         1 E+2
   Tb-154              1 E+6         1 E+1
   Tb-155              1 E+7         1 E+2
   Tb-156              1 E+6         1 E+1
   Tb-156n             1 E+7         1 E+3
   Tb-157              1 E+7         1 E+2                                     1 E+2
   Tb-158              1 E+6         1 E-1                                     9 E-2
   Tb-160              1 E+6           1                                       6 E-2                  1                  2 E-1                    7 E-2          1 E+1
   Tb-161              1 E+6         1 E+3
   Dy-155              1 E+6         1 E+1
   Dy-157              1 E+6         1 E+2
   Dy-159              1 E+7         1 E+2                                         6
   Dy-165              1 E+6         1 E+3                                         3          1 E+2                      1 E+1
   Dy-166              1 E+6         1 E+2                                         1          1 E+1                        5
   Ho-155              1 E+6         1 E+2
   Ho-157+             1 E+6         1 E+2
   Ho-159              1 E+6         1 E+2
   Ho-161              1 E+7         1 E+2
   Ho-162              1 E+7         1 E+2
   Ho-162m+            1 E+6         1 E+1
   Ho-164              1 E+6         1 E+3
   Ho-164m+            1 E+7         1 E+3
   Ho-166              1 E+5         1 E+2                                         2          1 E+2                      1 E+1

spezifische Freigabe von

  tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g

                                                                                 tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g

                                          zur Beseitigung auf Deponien in Bq/g

                                                                                 Stoffen bis zu 1000 Mg/a zur Besei-
  Stoffen bis zu 100 Mg/a zur Besei-

                                          festen Stoffen bis zu 1000 Mg/a

                                                                                                                                                                             Metallschrott zur Rezyklierung
                                                                                                                         Weiterverwendung in Bq/cm 2
                                                                                                                         Gebäuden zur Wieder- und

                                                                                                                                                       Gebäuden zum Abriss

                                                                                                                                                                                                                Halbwertszeit

                                                                                                                                                       in Bq/cm2

                                                                                                                                                                             in Bq/g

                9                                  10                                     11                                    12                          13                       14                         15
                                                                                                                                                                                                                   17,7 a
                                                                                                                                                                                                                    5,5 a
 1 E+4                                    1 E+4                                  1 E+4                                   1 E+3                         2 E+4                 6 E+3                                  2,6 a
                                                                                                                                                                                                                    5,4 d
                                                                                                                                                                                                                   41,1 d
                                                                                                                         1 E+2                         7 E+4                 1 E+3                                 53,1 h
                                                                                                                                                                                                                    2,7 h
                                                                                                                                                                                                                   28,4 h
                                                                                                                                                                                                                   10,2 m
                                                                                                                                                                                                                   22,6 m
                                                                                                                                                                                                                   72,5 m
                                                                                                                                                                                                                 340,0 d
                                                                                                                                                                                                               1,0 E+8 a
                                                                                                                                                                                                              1,1 E+11 a
 1 E+4                                    1 E+4                                  1 E+4                                   1 E+3                         3 E+4                 7 E+3                                 90,0 a
                                                                                                                         1 E+2                         4 E+4                 1 E+2                                 46,3 h
                                                                                                                                                                                                                   22,3 m
                                                                                                                                                                                                                    9,4 h
                                                                                                                                                                                                                    5,9 d
                                                                                                                                                                                                                    4,6 d
                                                                                                                                                                                                                   24,0 d
                                                                                                                                                                                                                   54,5 d
                                                                                                                                                                                                                   93,1 d
                                                                                                                                                                                                                   36,4 a
 1 E+1                                                4                                      4                           8 E-1                           6                   5 E-1                                 13,5 a
                                                                                                                         1 E+1                         1 E+4                 1 E+2                                  9,3 h
 1 E+1                                      4                                      4                                     7 E-1                           6                   5 E-1                                  8,6 a
 1 E+2                                    1 E+2                                  1 E+2                                   2 E+1                         3 E+2                 3 E+1                                  4,8 a
                                                                                                                                                                                                                   15,2 d
                                                                                                                                                                                                                   15,2 h
                                                                                                                                                                                                                   45,9 m
                                                                                                                                                                                                                   23,0 m
                                                                                                                                                                                                                   48,3 d
                                                                                                                                                                                                                   38,1 h
                                                                                                                                                                                                                   74,6 a
                                                                                                                                                                                                                    9,3 d
                                                                                                                                                                                                                  124,0 d
                                                                                                                                                                                                              1,1 E+14 a
 1 E+2                                    1 E+2                                  1 E+2                                   1 E+1                         3 E+2                 2 E+1                               240,4 d
                                                                                                                         1 E+2                         7 E+4                 1 E+3                                 18,5 h
                                                                                                                                                                                                                    1,7 h
                                                                                                                                                                                                                    4,1 h
                                                                                                                                                                                                                    3,5 h
                                                                                                                                                                                                                   17,6 h
                                                                                                                                                                                                                    2,3 d
                                                                                                                                                                                                                   21,5 h
                                                                                                                                                                                                                    5,3 d
                                                                                                                                                                                                                    5,2 d
                                                                                                                                                                                                                    5,3 h
                                                                                                                                                                                                                   99,0 a
                                                                                                                                                                                                                  180,0 a
 1 E+1                                                4                                      4                                    1                    2 E+1                 6 E-1                                 72,3 d
                                                                                                                                                                                                                    6,9 d
                                                                                                                                                                                                                    9,9 h
                                                                                                                                                                                                                    8,1 h
                                                                                                                                                                                                                  144,4 d
                                                                                                                         1 E+2                         9 E+5                 1 E+3                                  2,3 h
                                                                                                                         1 E+1                         1 E+4                 1 E+3                                 81,6 h
                                                                                                                                                                                                                   48,0 m
                                                                                                                                                                                                                   12,6 m
                                                                                                                                                                                                                   33,1 m
                                                                                                                                                                                                                    2,5 h
                                                                                                                                                                                                                   15,0 m
                                                                                                                                                                                                                   67,0 m
                                                                                                                                                                                                                   28,6 m
                                                                                                                                                                                                                   37,0 m
                                                                                                                         1 E+2                         7 E+4                 1 E+3                                 26,8 h
BGBl. 2018, Seite 2117 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2117
                                  Freigrenze, uneingeschränkte Freigabe

                                  von festen u. flüssigen Stoffen in Bq/g

                                                                                                                                                              festen Stoffen bis zu 100 Mg/a zur
                                                                                                                                                              Beseitigung auf Deponien in Bq/g

                                                                                           Oberflächenkontamination

                                                                                                                      Bauschutt von mehr als

                                                                                                                      1.000 Mg/a in Bq/g

                                                                                                                                               Bodenflächen

                                                                            Aktvität HRQ
    Radionuklid

                     Freigrenze

                                                                                           in Bq/cm2

                                                                                                                                               in Bq/g
                                                                            in TBq
                     in Bq

      1                 2                       3                               4                   5                         6                    7                       8
Ho-166m             1 E+6         1 E-1                                     4 E-2
Ho-167+             1 E+6         1 E+2
Er-161+             1 E+6         1 E+1
Er-165              1 E+7         1 E+3
Er-169              1 E+7         1 E+3                                     2 E+2          1 E+2                      1 E+2                    5 E+1          1 E+4
Er-171              1 E+6         1 E+2                                     2 E-1          1 E+1                      7 E-1
Er-172              1 E+6         1 E+2
Tm-162              1 E+6         1 E+1
Tm-166              1 E+6         1 E+1
Tm-167+             1 E+6         1 E+2                                     6 E-1
Tm-170              1 E+6         1 E+2                                     2 E+1          1 E+2                      4 E+1                      6            1 E+3
Tm-171              1 E+8         1 E+3                                     3 E+2          1 E+2                      5 E+2                    6 E+1          1 E+4
Tm-172              1 E+6         1 E+2
Tm-173              1 E+6         1 E+2
Tm-175+             1 E+6         1 E+1
Yb-162              1 E+7         1 E+2
Yb-166+             1 E+7         1 E+2
Yb-167              1 E+6         1 E+2
Yb-169              1 E+7         1 E+1                                     3 E-1
Yb-175              1 E+7         1 E+2                                       2            1 E+2                             6
Yb-177              1 E+6         1 E+2
Yb-178+             1 E+6         1 E+3
Lu-169+             1 E+6         1 E+1
Lu-170              1 E+6         1 E+1
Lu-171              1 E+6         1 E+1
Lu-172              1 E+6         1 E+1                                     4 E-2
Lu-173              1 E+7           1                                       9 E-1
Lu-174              1 E+7           1                                       8 E-1
Lu-174m             1 E+7         1 E+1
Lu-176              1 E+6         1 E-1
Lu-176m             1 E+6         1 E+3
Lu-177              1 E+7         1 E+2                                         2          1 E+2                             9
Lu-177m+            1 E+6         1 E-1
Lu-178              1 E+5         1 E+2
Lu-178m+            1 E+5         1 E+1
Lu-179              1 E+6         1 E+3
Hf-170+             1 E+6         1 E+2
Hf-172+             1 E+6           1                                       4 E-2
Hf-173              1 E+6         1 E+2
Hf-175              1 E+6           1                                       2 E-1
Hf-177n+            1 E+5         1 E+1
Hf-178n+            1 E+6         1 E-1
Hf-179n             1 E+6         1 E+1
Hf-180m             1 E+6         1 E+1
Hf-181              1 E+6           1                                       1 E-1                  1                  4 E-1                    2 E-1          1 E+1
Hf-182+             1 E+6         1 E-1                                     5 E-2
Hf-182m+            1 E+6         1 E+1
Hf-183              1 E+6         1 E+1
Hf-184              1 E+6         1 E+2
Ta-172              1 E+6         1 E+1
Ta-173              1 E+6         1 E+1
Ta-174              1 E+6         1 E+1
Ta-175              1 E+6         1 E+1
Ta-176              1 E+6         1 E+1
Ta-177              1 E+7         1 E+2
Ta-178m+            1 E+6         1 E+1
Ta-179              1 E+7         1 E+1                                         6
Ta-180m             1 E+6         1 E+3
Ta-180              1 E+7         1 E-1
Ta-182              1 E+4         1 E-1                                     6 E-2                  1                  2 E-1                    6 E-2          1 E+1
Ta-182n+            1 E+6         1 E+2
Ta-183+             1 E+6         1 E+2
Ta-184              1 E+6         1 E+1
Ta-185              1 E+5         1 E+2
Ta-186              1 E+5         1 E+1
W-176               1 E+6         1 E+2
W-177               1 E+6         1 E+1

spezifische Freigabe von

  tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g

                                                                                 tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g

                                          zur Beseitigung auf Deponien in Bq/g

                                                                                 Stoffen bis zu 1000 Mg/a zur Besei-
  Stoffen bis zu 100 Mg/a zur Besei-

                                          festen Stoffen bis zu 1000 Mg/a

                                                                                                                                                                             Metallschrott zur Rezyklierung
                                                                                                                         Weiterverwendung in Bq/cm 2
                                                                                                                         Gebäuden zur Wieder- und

                                                                                                                                                       Gebäuden zum Abriss

                                                                                                                                                                                                                Halbwertszeit

                                                                                                                                                       in Bq/cm2

                                                                                                                                                                             in Bq/g

                9                                  10                                     11                                    12                          13                       14                         15
                                                                                                                                                                                                               1,2 E+3 a
                                                                                                                                                                                                                    3,1 h
                                                                                                                                                                                                                    3,2 h
                                                                                                                                                                                                                   10,4 h
 1 E+4                                    1 E+4                                  1 E+4                                   1 E+3                         2 E+6                 1 E+2                                  9,4 d
                                                                                                                         1 E+1                         2 E+4                 1 E+2                                  7,5 h
                                                                                                                                                                                                                   49,3 h
                                                                                                                                                                                                                   21,7 m
                                                                                                                                                                                                                    7,7 h
                                                                                                                                                                                                                    9,2 d
 1 E+3                                    1 E+3                                  1 E+3                                   1 E+2                         9 E+3                 7 E+1                                128,6 d
 1 E+4                                    1 E+4                                  1 E+4                                   1 E+3                         6 E+4                 7 E+2                                  1,9 a
                                                                                                                                                                                                                   63,6 h
                                                                                                                                                                                                                    8,2 h
                                                                                                                                                                                                                   15,2 m
                                                                                                                                                                                                                   18,9 m
                                                                                                                                                                                                                   56,7 h
                                                                                                                                                                                                                   17,5 m
                                                                                                                                                                                                                   32,0 d
                                                                                                                         1 E+2                         1 E+4                 1 E+3                                  4,2 d
                                                                                                                                                                                                                    1,9 h
                                                                                                                                                                                                                   74,0 m
                                                                                                                                                                                                                    1,4 d
                                                                                                                                                                                                                    2,0 d
                                                                                                                                                                                                                    8,3 d
                                                                                                                                                                                                                    6,7 d
                                                                                                                                                                                                                    1,3 a
                                                                                                                                                                                                                    3,6 a
                                                                                                                                                                                                                 142,0 d
                                                                                                                                                                                                              4,0 E+10 a
                                                                                                                                                                                                                    3,6 h
                                                                                                                         1 E+2                         1 E+4                 1 E+3                                  6,6 d
                                                                                                                                                                                                                 160,3 d
                                                                                                                                                                                                                   28,4 m
                                                                                                                                                                                                                   23,1 m
                                                                                                                                                                                                                    4,6 h
                                                                                                                                                                                                                   16,0 h
                                                                                                                                                                                                                    1,9 a
                                                                                                                                                                                                                   23,9 h
                                                                                                                                                                                                                   70,0 d
                                                                                                                                                                                                                   51,4 m
                                                                                                                                                                                                                   31,0 a
                                                                                                                                                                                                                   25,0 d
                                                                                                                                                                                                                    5,5 h
 1 E+1                                                9                                      9                                    9                    8 E+1                 1 E+1                                 42,4 d
                                                                                                                                                                                                               9,0 E+6 a
                                                                                                                                                                                                                   61,5 m
                                                                                                                                                                                                                   64,0 m
                                                                                                                                                                                                                    4,1 h
                                                                                                                                                                                                                   36,8 m
                                                                                                                                                                                                                    3,1 h
                                                                                                                                                                                                                    1,1 h
                                                                                                                                                                                                                   10,5 h
                                                                                                                                                                                                                    8,1 h
                                                                                                                                                                                                                   56,4 h
                                                                                                                                                                                                                    2,4 h
                                                                                                                                                                                                                 558,0 d
                                                                                                                                                                                                              1,8 E+15 a
                                                                                                                                                                                                                    8,1 h
 1 E+1                                                4                                      4                                    1                    1 E+1                 5 E-1                               114,7 d
                                                                                                                                                                                                                   15,8 m
                                                                                                                                                                                                                    5,1 d
                                                                                                                                                                                                                    8,7 h
                                                                                                                                                                                                                   49,0 m
                                                                                                                                                                                                                   10,5 m
                                                                                                                                                                                                                    2,5 h
                                                                                                                                                                                                                    2,2 h
BGBl. 2018, Seite 2118 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2118
2118                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018

                                     Freigrenze, uneingeschränkte Freigabe

                                     von festen u. flüssigen Stoffen in Bq/g

                                                                                                                                                                 festen Stoffen bis zu 100 Mg/a zur
                                                                                                                                                                 Beseitigung auf Deponien in Bq/g

                                                                                              Oberflächenkontamination

                                                                                                                         Bauschutt von mehr als

                                                                                                                         1.000 Mg/a in Bq/g

                                                                                                                                                  Bodenflächen

                                                                               Aktvität HRQ
       Radionuklid

                        Freigrenze

                                                                                              in Bq/cm2

                                                                                                                                                  in Bq/g
                                                                               in TBq
                        in Bq

         1                 2                       3                               4                   5                         6                    7                       8
   W-178+              1 E+6         1 E+2
   W-179               1 E+7         1 E+2
   W-181               1 E+7         1 E+1                                       5            1 E+2                      2 E+1                        4          1 E+3
   W-185               1 E+7         1 E+3                                     1 E+2          1 E+2                      1 E+2                        3          1 E+4
   W -187              1 E+6         1 E+1                                     1 E-1          1 E+1                      5 E-1
   W-188+              1 E+5         1 E+1                                       1            1 E+2                        2                                     1 E+2
   Re-177              1 E+6         1 E+1
   Re-178              1 E+6         1 E+1
   Re-181              1 E+6         1 E+1
   Re-182              1 E+6         1 E+1
   Re-184              1 E+6           1                                       8 E-2
   Re-184m             1 E+6         1 E-1
   Re-186              1 E+6         1 E+3                                         4          1 E+2                      2 E+1
   Re-186m+            1 E+7           1
   Re-187              1 E+9         1 E+3                                      UL
   Re-188              1 E+5         1 E+2                                      1             1 E+1                             4
   Re-188m             1 E+7         1 E+2
   Re-189+             1 E+6         1 E+2
   Os-180+             1 E+7         1 E+2
   Os-181              1 E+6         1 E+1
   Os-182              1 E+6         1 E+2
   Os-185              1 E+6           1                                       1 E-1                  1                  3 E-1                    1 E-1          1 E+1
   Os-189m             1 E+7         1 E+4
   Os-191+             1 E+7         1 E+2                                                    1 E+1                        7                          2          1 E+2
   Os-191m             1 E+7         1 E+3                                                    1 E+2                      2 E+2
   Os-193              1 E+6         1 E+2                                       1            1 E+1                        4
   Os-194+             1 E+5           1                                       7 E-1
   Ir-182              1 E+5         1 E+1
   Ir-184              1 E+6         1 E+1
   Ir-185              1 E+6         1 E+1
   Ir-186              1 E+6         1 E+1
   Ir-187              1 E+6         1 E+2
   Ir-188              1 E+6         1 E+1
   Ir-189+             1 E+7         1 E+2
   Ir-190              1 E+6           1                                       5 E-2                  1                  8 E-2                    6 E-2            6
   Ir-192              1 E+4           1                                       8 E-2                  1                  3 E-1                    1 E-1          1 E+1
   Ir-192m             1 E+7         1 E+3
   Ir-193m             1 E+7         1 E+4
   Ir-194n             1 E+5         1 E+2                                     7 E-1          1 E+1                             2                                           6
   Ir-194              1 E+6         1 E-1
   Ir-195              1 E+6         1 E+2
   Ir-195m+            1 E+6         1 E+2
   Pt-186+             1 E+6         1 E+1
   Pt-188              1 E+6         1 E+1
   Pt-189              1 E+6         1 E+2
   Pt-191+             1 E+6         1 E+1                                                    1 E+1                             1
   Pt-193              1 E+7         1 E+1                                     3 E+3
   Pt-193m             1 E+7         1 E+3                                     1 E+1          1 E+2                      7 E+1
   Pt-195m             1 E+6         1 E+2                                       2
   Pt-197              1 E+6         1 E+3                                       4            1 E+2                      2 E+1
   Pt-197m+            1 E+6         1 E+2                                     9 E-1          1 E+1                        4
   Pt-199              1 E+6         1 E+2
   Pt-200+             1 E+6         1 E+2
   Au-193              1 E+7         1 E+2                                     6 E-1
   Au-194              1 E+6         1 E+1                                     7 E-2
   Au-195              1 E+7         1 E+1                                       2
   Au-198              1 E+6         1 E+1                                     2 E-1          1 E+1                      6 E-1
   Au-198m             1 E+6         1 E+1
   Au-199              1 E+6         1 E+2                                     9 E-1          1 E+1                      6 E-1
   Au-200              1 E+5         1 E+2
   Au-200m+            1 E+6         1 E+1
   Au-201              1 E+6         1 E+2
   Hg-193+             1 E+6         1 E+2
   Hg-193m+            1 E+6         1 E+1
   Hg-194+             1 E+6         1 E-1                                     7 E-2
   Hg-195+             1 E+6         1 E+2
   Hg-195m+            1 E+6         1 E+2                                     2 E-1

spezifische Freigabe von

  tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g

                                                                                 tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g

                                          zur Beseitigung auf Deponien in Bq/g

                                                                                 Stoffen bis zu 1000 Mg/a zur Besei-
  Stoffen bis zu 100 Mg/a zur Besei-

                                          festen Stoffen bis zu 1000 Mg/a

                                                                                                                                                                             Metallschrott zur Rezyklierung
                                                                                                                         Weiterverwendung in Bq/cm 2
                                                                                                                         Gebäuden zur Wieder- und

                                                                                                                                                       Gebäuden zum Abriss

                                                                                                                                                                                                                Halbwertszeit

                                                                                                                                                       in Bq/cm2

                                                                                                                                                                             in Bq/g

                9                                  10                                     11                                    12                          13                       14                         15
                                                                                                                                                                                                                   21,6 d
                                                                                                                                                                                                                   37,1 m
 1 E+3                                    4 E+2                                  4 E+2                                   5 E+1                         2 E+3                 6 E+1                                121,0 d
 1 E+4                                    3 E+3                                  1 E+4                                   8 E+2                         4 E+5                 7 E+2                                 75,1 d
                                                                                                                         1 E+1                         4 E+3                 1 E+2                                 23,9 h
 1 E+2                                    8 E+1                                  8 E+1                                   5 E+1                         1 E+2                                                       69,8 d
                                                                                                                                                                                                                   14,0 m
                                                                                                                                                                                                                   13,2 m
                                                                                                                                                                                                                   19,9 h
                                                                                                                                                                                                                   64,0 h
                                                                                                                                                                                                                   37,9 d
                                                                                                                                                                                                                 168,0 d
                                                                                                                         1 E+2                         4 E+4                 1 E+3                                 90,0 h
                                                                                                                                                                                                               1,9 E+5 a
                                                                                                                                                                                                              4,4 E+10 a
                                                                                                                         1 E+2                         5 E+4                 1 E+2                                 17,0 h
                                                                                                                                                                                                                   18,6 m
                                                                                                                                                                                                                   24,3 h
                                                                                                                                                                                                                   21,5 m
                                                                                                                                                                                                                    1,8 h
                                                                                                                                                                                                                   22,1 h
 1 E+1                                                7                                      7                                    3                    3 E+1                 5 E-1                                 93,8 d
                                                                                                                                                                                                                    5,8 h
 1 E+2                                    1 E+2                                  1 E+2                                   1 E+1                         3 E+3                 9 E+1                                 15,3 d
                                                                                                                         1 E+3                         2 E+6                 1 E+3                                 13,1 h
                                                                                                                         1 E+2                         3 E+4                 1 E+2                                 30,1 h
                                                                                                                                                                                                                    6,0 a
                                                                                                                                                                                                                   15,0 m
                                                                                                                                                                                                                    3,1 h
                                                                                                                                                                                                                   14,4 h
                                                                                                                                                                                                                   16,6 h
                                                                                                                                                                                                                   10,5 h
                                                                                                                                                                                                                   41,5 h
                                                                                                                                                                                                                   13,2 d
   8                                                  2                                      2                                    1                    5 E+1                 1 E+1                                 11,8 d
 1 E+1                                                6                                      6                                    1                    3 E+1                   2                                   73,8 d
                                                                                                                                                                                                                    1,4 m
                                                                                                                                                                                                                   10,5 d
 1 E+1                                                2                                      2                           1 E+1                         2 E+4                 1 E+2                               171,0 d
                                                                                                                                                                                                                   19,3 h
                                                                                                                                                                                                                    2,5 h
                                                                                                                                                                                                                    3,8 h
                                                                                                                                                                                                                    2,1 h
                                                                                                                                                                                                                   10,2 d
                                                                                                                                                                                                                   10,9 h
                                                                                                                         1 E+1                         3 E+3                 1 E+2                                  2,8 d
                                                                                                                                                                                                                   50,0 a
                                                                                                                         1 E+2                         1 E+5                 1 E+3                                  4,3 d
                                                                                                                                                                                                                    4,1 d
                                                                                                                         1 E+2                         2 E+5                 1 E+3                                 19,9 h
                                                                                                                         1 E+1                         5 E+5                 1 E+2                                 95,3 m
                                                                                                                                                                                                                   30,8 m
                                                                                                                                                                                                                   12,5 h
                                                                                                                                                                                                                   17,7 h
                                                                                                                                                                                                                   38,0 h
                                                                                                                                                                                                                 186,1 d
                                                                                                                         1 E+1                         2 E+3                 1 E+2                                  2,7 d
                                                                                                                                                                                                                    2,3 d
                                                                                                                         1 E+1                         9 E+3                 1 E+2                                  3,1 d
                                                                                                                                                                                                                   48,4 m
                                                                                                                                                                                                                   18,7 h
                                                                                                                                                                                                                   26,0 m
                                                                                                                                                                                                                    3,8 h
                                                                                                                                                                                                                   11,8 h
                                                                                                                                                                                                                 444,0 a
                                                                                                                                                                                                                    9,9 h
                                                                                                                                                                                                                   41,6 h
BGBl. 2018, Seite 2119 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2119
                                  Freigrenze, uneingeschränkte Freigabe

                                  von festen u. flüssigen Stoffen in Bq/g

                                                                                                                                                              festen Stoffen bis zu 100 Mg/a zur
                                                                                                                                                              Beseitigung auf Deponien in Bq/g

                                                                                           Oberflächenkontamination

                                                                                                                      Bauschutt von mehr als

                                                                                                                      1.000 Mg/a in Bq/g

                                                                                                                                               Bodenflächen

                                                                            Aktvität HRQ
    Radionuklid

                     Freigrenze

                                                                                           in Bq/cm2

                                                                                                                                               in Bq/g

                                                                            in TBq
                     in Bq

      1                 2                       3                               4                   5                         6                    7                       8
Hg-197              1 E+7         1 E+2                                       2            1 E+1                             9
Hg-197m+            1 E+6         1 E+2                                     7 E-1          1 E+1                             4
Hg-203              1 E+5         1 E+1                                     3 E-1          1 E+1                             1                                7 E+1
Tl-194              1 E+6         1 E+1
Tl-194m             1 E+6         1 E+1
Tl-195              1 E+6         1 E+1
Tl-197              1 E+6         1 E+2
Tl-198              1 E+6         1 E+1
Tl-198m             1 E+6         1 E+1
Tl-199              1 E+6         1 E+2
Tl-200              1 E+6         1 E+1                                     5 E-2            1                        2 E-1
Tl-201              1 E+6         1 E+2                                       1            1 E+1                        6
Tl-202              1 E+6         1 E+1                                     2 E-1          1 E+1                      5 E-1                    2 E-1          4 E+1
Tl-204              1 E+4           1                                       2 E+1          1 E+2                      4 E+1                    4 E-2          9 E+2
Pb-195m+            1 E+6         1 E+1
Pb-198              1 E+6         1 E+2
Pb-199              1 E+6         1 E+1
Pb-200              1 E+6         1 E+2
Pb-201              1 E+6         1 E+1
Pb-202+             1 E+6         1 E-1                                     2 E-1
Pb-202m             1 E+6         1 E+1
Pb-203              1 E+6         1 E+1                                     2 E-1          1 E+1                      9 E-1
Pb-205              1 E+7         1 E+1                                      UL
Pb-209              1 E+6         1 E+5
Pb-210+             1 E+4         1 E-1                                     3 E-1                  1                  3 E-2                                   3 E+1
Pb-211+             1 E+6         1 E+2
Pb-212              1 E+7         1 E+1                                                            1                  1 E-1
Pb-212+             1 E+5         1 E+1                                     5 E-2                  1
Pb-214+             1 E+6         1 E+2
Bi-200              1 E+6         1 E+1
Bi-201+             1 E+6         1 E+1
Bi-202              1 E+6         1 E+1
Bi-203+             1 E+6         1 E+1
Bi-205+             1 E+6         1 E+1
Bi-206              1 E+5           1                                       2 E-2            1                        7 E-2
Bi-207              1 E+6         1 E-1                                     5 E-2            1                        2 E-1                    5 E-2          1 E+1
Bi-210              1 E+6         1 E+3                                       8            1 E+2                        9
Bi-210m+            1 E+5         1 E-1                                     3 E-1
Bi-212+             1 E+5         1 E+1                                     5 E-2                  1                  2 E-1
Bi-213+             1 E+6         1 E+2
Bi-214+             1 E+5         1 E+1
Po-203              1 E+6         1 E+1                                                            1                  1 E-1
Po-205              1 E+6         1 E+1                                                            1                  1 E-1
Po-206              1 E+6         1 E+1
Po-207              1 E+6         1 E+1                                                            1                  2 E-1
Po-208              1 E+4           1
Po-209              1 E+4           1
Po-210              1 E+4           1                                       6 E-2                  1                  4 E-2                                   1 E+1
At-207              1 E+6         1 E+1
At-211+             1 E+7         1 E+3                                                    1 E+1                      1 E+1
Rn-220+             1 E+7         1 E+4
Rn-222+             1 E+8         1 E+1
Fr-222+             1 E+5         1 E+3
Fr-223+             1 E+6         1 E+2
Ra-223+             1 E+5         1 E+2                                     1 E-1            1                        4 E-1                    1 E-2          3 E+1
Ra-224+             1 E+5         1 E+1                                     5 E-2            1                        1 E-1
Ra-225              1 E+5         1 E+1                                                    1 E-1                      2 E-1                                   5 E+1
Ra-226+             1 E+4         1 E-2                                     4 E-2            1                        3 E-2                                   4 E-1
Ra-227              1 E+6         1 E+2                                                    1 E+1                        1
Ra-228+             1 E+5         1 E-1                                     3 E-2            1                        1 E-1                                              5
Ac-224+             1 E+6         1 E+2
Ac-225+             1 E+4         1 E+1
Ac-226+             1 E+5         1 E+2
Ac-227+             1 E+3         1 E-2                                     4 E-2            1                                                                1 E-1
Ac-228              1 E+6         1 E+1                                     3 E-2            1                        2 E-1
Th-226+             1 E+7         1 E+3                                                    1 E+1                      3 E+1
Th-227              1 E+4         1 E+1                                                    1 E-1                      2 E-1                                   1 E+1

spezifische Freigabe von

  tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g

                                                                                 tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g

                                          zur Beseitigung auf Deponien in Bq/g

                                                                                 Stoffen bis zu 1000 Mg/a zur Besei-
  Stoffen bis zu 100 Mg/a zur Besei-

                                          festen Stoffen bis zu 1000 Mg/a

                                                                                                                                                                             Metallschrott zur Rezyklierung
                                                                                                                         Weiterverwendung in Bq/cm 2
                                                                                                                         Gebäuden zur Wieder- und

                                                                                                                                                       Gebäuden zum Abriss

                                                                                                                                                                                                               Halbwertszeit

                                                                                                                                                       in Bq/cm2

                                                                                                                                                                             in Bq/g

                9                                  10                                     11                                    12                          13                       14                        15
                                                                                                                         1 E+2                         3 E+4                 1 E+2                                64,6 h
                                                                                                                         1 E+1                         3 E+4                 1 E+2                                23,8 h
 1 E+2                                    2 E+1                                  1 E+1                                   1 E+1                         2 E+2                   2                                  46,6 d
                                                                                                                                                                                                                  33,0 m
                                                                                                                                                                                                                  32,8 m
                                                                                                                                                                                                                   1,2 h
                                                                                                                                                                                                                   2,8 h
                                                                                                                                                                                                                   5,3 h
                                                                                                                                                                                                                   1,9 h
                                                                                                                                                                                                                   7,4 h
                                                                                                                           1                           1 E+3                 1 E+1                                26,1 h
                                                                                                                         1 E+1                         1 E+4                 1 E+2                                73,0 h
 6 E+1                                    1 E+1                                    7                                     1 E+1                         3 E+2                 1 E+2                                12,2 d
 9 E+3                                    9 E+1                                  9 E+2                                   1 E+2                         3 E+3                 3 E+2                                 3,8 a
                                                                                                                                                                                                                  15,0 m
                                                                                                                                                                                                                   2,4 h
                                                                                                                                                                                                                   1,5 h
                                                                                                                                                                                                                  21,5 h
                                                                                                                                                                                                                   9,4 h
                                                                                                                                                                                                              5,3 E+4 a
                                                                                                                                                                                                                   3,6 h
                                                                                                                         1 E+1                         3 E+3                 1 E+2                                51,9 h
                                                                                                                                                                                                              1,5 E+7 a
                                                                                                                                                                                                                   3,3 h
 8 E+1                                                3                                      8                                    1                          1               6 E-2                                22,2 a
                                                                                                                                                                                                                  36,1 m
                                                                                                                                  1                    2 E+3                 1 E+1                                10,6 h
                                                                                                                                                                                                                  10,6 h
                                                                                                                                                                                                                  26,8 m
                                                                                                                                                                                                                  36,4 m
                                                                                                                                                                                                                   1,8 h
                                                                                                                                                                                                                   1,7 h
                                                                                                                                                                                                                  11,8 h
                                                                                                                                                                                                                  15,3 d
                                                                                                                           1                           9 E+1                 1 E+1                                 6,2 d
 1 E+1                                                3                                      1                           5 E-1                           5                   6 E-1                                31,8 a
                                                                                                                         3 E+1                         1 E+4                 1 E+3                                 5,0 d
                                                                                                                                                                                                              3,0 E+6 a
                                                                                                                                  1                    3 E+4                 1 E+1                                60,5 m
                                                                                                                                                                                                                  45,6 m
                                                                                                                                                                                                                  19,9 m
                                                                                                                                  1                    4 E+4                 1 E+1                               36,7 m
                                                                                                                                  1                    1 E+4                 1 E+1                                 1,7 h
                                                                                                                                                                                                                   8,8 d
                                                                                                                                  1                    5 E+3                 1 E+1                                 5,8 h
                                                                                                                                                                                                                   2,9 a
                                                                                                                                                                                                                102,0 a
 1 E+1                                                3                          1 E+1                                            1                          7                         1                        138,4 d
                                                                                                                                                                                                                   1,8 h
                                                                                                                                  8                    3 E+5                 1 E+3                                 7,2 h
                                                                                                                                                                                                                 < 10 m
                                                                                                                                                                                                                   3,8 d
                                                                                                                                                                                                                  14,2 m
                                                                                                                                                                                                                  21,8 m
 6 E+1                                    1 E+1                                  2 E+1                                     1                           3 E+2                 5 E-1                                11,4 d
                                                                                                                           1                           3 E+2                 1 E+1                                 3,6 d
 9 E+1                                    1 E+1                                  3 E+1                                   1 E-1                         8 E+1                 4 E-1                                14,8 d
   5                                      4 E-2                                  5 E-1                                   5 E-1                         9 E-1                 5 E-2                            1,6 E+3 a
                                                                                                                         1 E+1                         3 E+5                 1 E+2                                42,2 m
              8                                       2                                      2                           4 E-1                           4                   7 E-1                                 5,8 a
                                                                                                                                                                                                                   2,8 h
                                                                                                                                                                                                                  10,0 d
                                                                                                                                                                                                                  29,4 h
  1 E-1                                   1 E-1                                  1 E-1                                                                                       3 E-2                                21,8 a
                                                                                                                           1                           7 E+3                 1 E+1                                 6,2 h
                                                                                                                         1 E+2                         1 E+7                 1 E+3                               30,6 m
 1 E+1                                                7                          1 E+1                                   1 E-1                         6 E+1                 3 E-1                                18,7 d
BGBl. 2018, Seite 2120 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2120
2120                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018

                                     Freigrenze, uneingeschränkte Freigabe

                                     von festen u. flüssigen Stoffen in Bq/g

                                                                                                                                                                 festen Stoffen bis zu 100 Mg/a zur
                                                                                                                                                                 Beseitigung auf Deponien in Bq/g

                                                                                              Oberflächenkontamination

                                                                                                                         Bauschutt von mehr als

                                                                                                                         1.000 Mg/a in Bq/g

                                                                                                                                                  Bodenflächen

                                                                               Aktvität HRQ
       Radionuklid

                        Freigrenze

                                                                                              in Bq/cm2

                                                                                                                                                  in Bq/g

                                                                               in TBq
                        in Bq

         1                 2                       3                               4                   5                         6                    7                       8
   Th-228+             1 E+4         1 E-1                                     4 E-2          1 E-1                      7 E-2                                     1
   Th-229+             1 E+3         1 E-1                                     1 E-2          1 E-1                      2 E-2                                     1
   Th-230              1 E+4         1 E-1                                                    1 E-1                      5 E-2                                   5 E-1
   Th-231              1 E+7         1 E+3                                     1 E+1          1 E+2                      4 E+1
   Th-232              1 E+4         1 E+1                                                    1 E-1                      3 E-2                                   7 E-1
   Th-232+             1 E+3         1 E-2                                      UL            1 E-1                                                              7 E-1
   Th-234+             1 E+5         1 E+2                                      2             1 E+2                      1 E+1                                   9 E+2
   Pa-227+             1 E+6         1 E+3
   Pa-228+             1 E+6         1 E+1
   Pa-230+             1 E+6         1 E+1                                     1 E-1            1                        4 E-1                    1 E-1          1 E+1
   Pa-231              1 E+3         1 E-2                                                    1 E-2                      4 E-3                                   1 E-1
   Pa-232              1 E+6         1 E+1
   Pa-233              1 E+7         1 E+1                                     4 E-1          1 E+1                             1                 4 E-1          8 E+1
   Pa-234              1 E+6         1 E+1
   U-230+              1 E+5         1 E+1                                     4 E-2          1 E-1                      2 E-1                                   1 E+1
   U-231               1 E+7         1 E+2                                                    1 E+1                        6
   U-232+              1 E+3         1 E-1                                     6 E-2          1 E-1                      5 E-2                                              1
   U-233               1 E+4           1                                       7 E-2            1                        3 E-1                                              5
   U-234               1 E+4           1                                                        1                        4 E-1                                              6
   U-235+              1 E+4           1                                       8 E-5            1                        3 E-1                                              3
   U-236               1 E+4         1 E+1                                     2 E-1            1                        4 E-1                                              6
   U-237               1 E+6         1 E+2                                                    1 E+1                        3
   U-238+              1 E+4           1                                        UL              1                        4 E-1                                              6
   U-239               1 E+6         1 E+2                                                    1 E+2                        9
   U-240+              1 E+6         1 E+2                                                    1 E+1                      7 E-1
   Np-232              1 E+6         1 E+1
   Np-233              1 E+7         1 E+2
   Np-234              1 E+6         1 E+1
   Np-235              1 E+7         1 E+2                                     1 E+2
   Np-236m             1 E+7           1
   Np-236              1 E+5         1 E+3
   Np-237+             1 E+3           1                                       7 E-2          1 E-1                      1 E-1                                              1
   Np-238              1 E+6         1 E+2
   Np-239              1 E+7         1 E+2                                     5 E-1          1 E+1                        2
   Np-240              1 E+6         1 E+1                                                      1                        2 E-1
   Pu-234              1 E+7         1 E+2                                                    1 E+1                        4
   Pu-235              1 E+7         1 E+2                                                    1 E+1                        3
   Pu-236              1 E+4           1                                       1 E-1          1 E-1                      2 E-1                    1 E-1          1 E+1
   Pu-237              1 E+7         1 E+2                                       2            1 E+2                        9                        2            5 E+2
   Pu-238              1 E+4         1 E-1                                     6 E-2          1 E-1                      8 E-2                    6 E-2            1
   Pu-239+             1 E+4         1 E-1                                     6 E-2          1 E-1                      8 E-2                    4 E-2            1
   Pu-240              1 E+3         1 E-1                                     6 E-2          1 E-1                      8 E-2                    4 E-2            1
   Pu-241+             1 E+5         1 E+1                                       3            1 E+1                        2                        4            1 E+2
   Pu-242              1 E+4         1 E-1                                     7 E-2          1 E-1                      4 E-2                    4 E-2            1
   Pu-243              1 E+7         1 E+3                                                    1 E+2                      2 E+1
   Pu-244+             1 E+4         1 E-1                                     3 E-4          1 E-1                      4 E-2                    4 E-2                     1
   Pu-245+             1 E+6         1 E+2
   Pu-246+             1 E+6         1 E+2
   Am-237+             1 E+6         1 E+2
   Am-238              1 E+6         1 E+1
   Am-239              1 E+6         1 E+2
   Am-240              1 E+6         1 E+1
   Am-241              1 E+4         1 E-1                                     6 E-2          1 E-1                      5 E-2                    6 E-2                     1
   Am-242              1 E+6         1 E+3                                                    1 E+2                      3 E+1
   Am-242m+            1 E+4         1 E-1                                     3 E-1          1 E-1                      9 E-2                    7 E-2                     1
   Am-243+             1 E+3         1 E-1                                     2 E-1          1 E-1                      9 E-2                    5 E-2                     1
   Am-244              1 E+6         1 E+1                                     9 E-2
   Am-244m             1 E+7         1 E+4
   Am-245              1 E+6         1 E+3
   Am-246              1 E+5         1 E+1
   Am-246m             1 E+6         1 E+1
   Cm-238+             1 E+7         1 E+2
   Cm-240              1 E+5         1 E+2                                     3 E-1
   Cm-241              1 E+6         1 E+1
   Cm-242              1 E+5         1 E+1                                     4 E-2            1                        7 E-1                    4 E-1          8 E+1
   Cm-243              1 E+4           1                                       2 E-1          1 E-1                      1 E-1                    7 E-2            1
   Cm-244              1 E+4           1                                       5 E-2          1 E-1                      8 E-2                    8 E-2          1 E+1

spezifische Freigabe von

  tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g

                                                                                 tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g

                                          zur Beseitigung auf Deponien in Bq/g

                                                                                 Stoffen bis zu 1000 Mg/a zur Besei-
  Stoffen bis zu 100 Mg/a zur Besei-

                                          festen Stoffen bis zu 1000 Mg/a

                                                                                                                                                                             Metallschrott zur Rezyklierung
                                                                                                                         Weiterverwendung in Bq/cm 2
                                                                                                                         Gebäuden zur Wieder- und

                                                                                                                                                       Gebäuden zum Abriss

                                                                                                                                                                                                                 Halbwertszeit

                                                                                                                                                       in Bq/cm2

                                                                                                                                                                             in Bq/g

                9                                  10                                     11                                    12                          13                       14                          15
              1                             1                                      1                                     1 E-1                           3                   4 E-1                                  1,9 a
              1                             1                                      1                                     1 E-1                         9 E-1                 1 E-1                             7,3 E+3 a
              1                           5 E-2                                  3 E-1                                   1 E-1                           3                   3 E-1                             7,5 E+4 a
                                                                                                                         1 E+2                         3 E+5                 1 E+3                                 25,5 h
   5                                      7 E-2                                  7 E-1                                   1 E-1                           1                   3 E-1                            1,4 E+10 a
   1                                      7 E-2                                  1 E-1                                                                                       1 E-1                            1,4 E+10 a
 1 E+3                                    3 E+2                                  3 E+2                                   1 E+2                         4 E+3                 1 E+1                                 24,1 d
                                                                                                                                                                                                                   38,3 m
                                                                                                                                                                                                                   22,0 h
 1 E+1                                      8                                      8                                     1 E+1                         2 E+2                 1 E+1                                 17,4 d
   1                                      1 E-2                                  1 E-1                                   1 E-2                         1 E-1                 2 E-1                              3,3E+4 a
                                                                                                                                                                                                                    1,3 d
 1 E+2                                    2 E+1                                  2 E+1                                   1 E+1                         4 E+2                 6 E+1                                 27,0 d
                                                                                                                                                                                                                    6,8 h
 1 E+1                                                9                          1 E+1                                   1 E-1                         8 E+1                 9 E-1                                 20,8 d
                                                                                                                         1 E+1                         1 E+4                 1 E+2                                  4 ,2 d
   1                                      5 E-1                                    1                                     1 E-1                           1                   3 E-1                                 69,8 a
 1 E+1                                    5 E-1                                    4                                       1                           1 E+1                   3                               1,6 E+5 a
 1 E+1                                    6 E-1                                    2                                       1                           1 E+1                   2                               2,5 E+5 a
   4                                      3 E-1                                  4 E-1                                     1                           1 E+1                 8 E-1                             7,0 E+8 a
 1 E+1                                    6 E-1                                    6                                       2                           1 E+1                   3                               2,4 E+7 a
                                                                                                                         1 E+1                         3 E+3                 1 E+2                                  6,8 d
 1 E+1                                    6 E-1                                              5                             2                           1 E+1                   2                               4,5 E+9 a
                                                                                                                         1 E+2                         4 E+6                 1 E+2                                 23,5 m
                                                                                                                         1 E+1                         9 E+3                 1 E+3                                 14,1 h
                                                                                                                                                                                                                   14,7 m
                                                                                                                                                                                                                   36,2 m
                                                                                                                                                                                                                    4,4 d
                                                                                                                                                                                                                 395,9 d
                                                                                                                                                                                                                   22,5 h
                                                                                                                                                                                                               1,5 E+5 a
              1                           1 E-1                                              1                           1 E-1                               5               6 E-1                             2,1 E+6 a
                                                                                                                                                                                                                    2,1 d
                                                                                                                         1 E+1                         6 E+3                 1 E+2                                  2,4 d
                                                                                                                           1                           4 E+4                 1 E+1                                 65,0 m
                                                                                                                         1 E+1                         8 E+4                 1 E+2                                  8,8 h
                                                                                                                         1 E+1                         1 E+6                 1 E+2                                 25,3 m
 1 E+1                                      6                                    1 E+1                                   1 E-1                           7                   7 E-1                                  2,9 a
 1 E+3                                    1 E+2                                  1 E+2                                   1 E+2                         2 E+3                 5 E+2                                 45,3 d
   1                                        1                                      1                                     1 E-1                           3                   3 E-1                                 87,7 a
   1                                      5 E-1                                    1                                     1 E-1                           2                   2 E-1                             2,4 E+4 a
   1                                      6 E-1                                    1                                     1 E-1                           2                   2 E-1                             6,6 E+3 a
 1 E+2                                    4 E+1                                  1 E+2                                   1 E+1                         9 E+1                 1 E+1                                 14,3 a
   1                                      5 E-1                                    1                                     1 E-1                           2                   3 E-1                             3,7 E+5 a
                                                                                                                         1 E+2                         7 E+5                 1 E+3                                  5,0 h
               1                          3 E-1                                              1                           1 E-1                           3                   3 E-1                             8,0 E+7 a
                                                                                                                                                                                                                   10,5 h
                                                                                                                                                                                                                   10,9 d
                                                                                                                                                                                                                   73,0 m
                                                                                                                                                                                                                    1,6 h
                                                                                                                                                                                                                   11,9 h
                                                                                                                                                                                                                   50,8 h
              1                                       1                                      1                           1 E-1                           3                   3 E-1                                432,8 a
                                                                                                                         1 E+2                         3 E+5                 1 E+3                                 16,0 h
              1                             1                                                1                           1 E-1                           3                   3 E-1                               141,0 a
              1                           9 E-1                                              1                           1 E-1                           3                   3 E-1                             7,4 E+3 a
                                                                                                                                                                                                                   10,1 h
                                                                                                                                                                                                                   26,0 m
                                                                                                                                                                                                                    2,1 h
                                                                                                                                                                                                                   39,0 m
                                                                                                                                                                                                                   25,0 m
                                                                                                                                                                                                                    2,4 h
                                                                                                                                                                                                                   27,0 d
                                                                                                                                                                                                                   32,8 d
 1 E+2                                    2 E+1                                  5 E+1                                     1                           4 E+1                   5                                  162,9 d
   1                                        1                                      1                                     1 E-1                           4                   4 E-1                                 30,0 a
 1 E+1                                      5                                    1 E+1                                   1 E-1                           5                   5 E-1                                 18,0 a
BGBl. 2018, Seite 2121 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2121
                                  Freigrenze, uneingeschränkte Freigabe

                                  von festen u. flüssigen Stoffen in Bq/g

                                                                                                                                                              festen Stoffen bis zu 100 Mg/a zur
                                                                                                                                                              Beseitigung auf Deponien in Bq/g

                                                                                           Oberflächenkontamination

                                                                                                                      Bauschutt von mehr als

                                                                                                                      1.000 Mg/a in Bq/g

                                                                                                                                               Bodenflächen

                                                                            Aktvität HRQ
    Radionuklid

                     Freigrenze

                                                                                           in Bq/cm2

                                                                                                                                               in Bq/g

                                                                            in TBq
                     in Bq

      1                 2                       3                               4                   5                         6                    7                       8
Cm-245              1 E+3         1 E-1                                     9 E-2          1 E-1                      4 E-2                    5 E-2                     1
Cm-246              1 E+3         1 E-1                                     2 E-1          1 E-1                      5 E-2                    5 E-2                     1
Cm-247+             1 E+4         1 E-1                                                    1 E-1                      1 E-1                    4 E-2                     1
Cm-248              1 E+3         1 E-1                                     5 E-3          1 E-2                      3 E-2                    1 E-2                     1
Cm-249              1 E+6         1 E+3
Cm-250+             1 E+3         1 E-2
Bk-245              1 E+6         1 E+2
Bk-246+             1 E+6         1 E+1
Bk-247              1 E+4         1 E-1                                     8 E-2
Bk-249+             1 E+6         1 E+2                                                    1 E+1                      2 E+1                                   9 E+2
Bk-250              1 E+6         1 E+1
Cf-244              1 E+7         1 E+4
Cf-246              1 E+6         1 E+3                                                    1 E+1
Cf-248              1 E+4           1                                                        1                        4 E-1                                   1 E+1
Cf-249              1 E+3         1 E-1                                     1 E-1          1 E-1                      6 E-2                                     1
Cf-250              1 E+4           1                                       1 E-1          1 E-1                      1 E-1                                   1 E+1
Cf-251              1 E+3         1 E-1                                     1 E-1          1 E-1                      5 E-2                                     1
Cf-252              1 E+4           1                                       2 E-2          1 E-1                      2 E-1                                   1 E+1
Cf-253+             1 E+5         1 E+2                                                      1                        1 E-1                                   1 E+2
Cf-254              1 E+3           1                                       3 E-4          1 E-1                      1 E-1                                     1
Es-250              1 E+6         1 E+2
Es-251              1 E+7         1 E+2
Es-253              1 E+5         1 E+2                                                            1                    1                                     1 E+2
Es-254+             1 E+4         1 E-1                                                            1                  3 E-1                                   1 E+1
Es-254m+            1 E+6         1 E+1                                                            1                  4 E-1
Fm-252              1 E+6         1 E+3
Fm-253              1 E+6         1 E+2
Fm-254              1 E+7         1 E+4                                                    1 E+2                      3 E+1
Fm-255              1 E+6         1 E+2                                                    1 E+1                      1 E+1
Fm-257              1 E+5           1
Md-257              1 E+7         1 E+2
Md-258+             1 E+5         1 E+1

spezifische Freigabe von

  tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g

                                                                                 tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g

                                          zur Beseitigung auf Deponien in Bq/g

                                                                                 Stoffen bis zu 1000 Mg/a zur Besei-
  Stoffen bis zu 100 Mg/a zur Besei-

                                          festen Stoffen bis zu 1000 Mg/a

                                                                                                                                                                             Metallschrott zur Rezyklierung
                                                                                                                         Weiterverwendung in Bq/cm 2
                                                                                                                         Gebäuden zur Wieder- und

                                                                                                                                                       Gebäuden zum Abriss

                                                                                                                                                                                                               Halbwertszeit

                                                                                                                                                       in Bq/cm2

                                                                                                                                                                             in Bq/g

                9                                  10                                     11                                    12                          13                       14                        15
              1                           6 E-1                                              1                           1 E-1                               2               3 E-1                            8,5 E+3 a
              1                             1                                                1                           1 E-1                               3               3 E-1                            4,7 E+3 a
              1                           3 E-1                                              1                           1 E-1                               3               3 E-1                            1,6 E+7 a
              1                           2 E-1                                              1                           1 E-1                               1               8 E-2                            3,4 E+5 a
                                                                                                                                                                                                                 64,2 m
                                                                                                                                                                                                              8,0 E+3 a
                                                                                                                                                                                                                   4,9 d
                                                                                                                                                                                                                   1,8 d
                                                                                                                                                                                                              1,4 E+3 a
 1 E+3                                    3 E+2                                  7 E+2                                   8 E+1                         1 E+3                 2 E+2                              320,0 d
                                                                                                                                                                                                                   3,2 h
                                                                                                                                                                                                                 19,4 m
                                                                                                                         1 E+1                         4 E+4                 1 E+3                                35,7 h
 1 E+1                                    1 E+1                                  1 E+1                                     1                           2 E+1                   3                                333,5 d
   1                                        1                                      1                                     1 E-1                           2                   4 E-1                              351,0 a
 1 E+1                                      4                                      8                                     1 E-1                           4                   9 E-1                                13,1 a
   1                                        1                                      1                                     1 E-1                           2                   4 E-1                              898,0 a
 1 E+1                                      7                                    1 E+1                                   1 E-1                           7                     1                                   2,6 a
 1 E+2                                    7 E+1                                  1 E+2                                     9                           1 E+3                 4 E+1                                17,8 d
   1                                        1                                      1                                     1 E-1                         1 E+1                 7 E-1                               60,5 d
                                                                                                                                                                                                                   8,6 h
                                                                                                                                                                                                                 33,0 h
 1 E+2                                    5 E+1                                  1 E+2                                            1                    4 E+2                   8                                  20,5 d
 1 E+1                                      4                                      5                                              1                    1 E+1                   3                                275,7 d
                                                                                                                                  2                    2 E+3                 1 E+2                                39,3 h
                                                                                                                                                                                                                  25,4 h
                                                                                                                                                                                                                   3,0 d
                                                                                                                         1 E+2                         2 E+6                 1 E+4                                 3,2 h
                                                                                                                         1 E+1                         9 E+4                 1 E+4                                20,1 h
                                                                                                                                                                                                                100,5 d
                                                                                                                                                                                                                   5,5 h
                                                                                                                                                                                                                  51,5 d
BGBl. 2018, Seite 2122 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2122
           Liste der Radionuklide und der bei

   Mutternuklid              Tochternuklide
Mg-28+             Al-28
Si-32+             P-32
Ca-45+             Sc-45m
Sc-44m+            Sc-44
Ti-44+             Sc-44
Fe-52+             Mn-52m
Fe-60+             Co-60, Co-60m
Co-62m+            Co-62
Ni-66+             Cu-66
Zn-62+             Cu-62
Zn-69m+            Zn-69
Zn-72+             Ga-72, Ga-72m
Ga-73+             Ge-73m
Ge-68+             Ga-68
As-73+             Ge-73m
Se-81m+            Se-81
Br-80m+            Br-80
Br-83+             Kr-83m
Kr-88+             Rb-88
Rb-81+             Kr-81m
Rb-81m+            Kr-81m
Rb-83+             Kr-83m
Sr-80+             Rb-80
Sr-82+             Rb-82
Sr-89+             Y-89m
Sr-90+             Y-90
Sr-91+             Y-91m
Y-87+              Sr-87m
Zr-86+             Y-86, Y-86m
Zr-89+             Y-89m
Zr-95+             Nb-95m
Zr-97+             Nb-97, Nb-97m
Nb-89+             Zr-89m
Nb-89m+            Zr-89m
Nb-90+             Zr-90m
Mo-90+             Nb-90m, Nb-90n
Mo-99+             Tc-99m
Mo-101+            Tc-101
Tc-95m+            Tc-95
Ru-103+            Rh-103m
Ru-105+            Rh-105m

  Tabelle 2
der Berechnung berücksichtigten Tochternuklide

              Mutternuklid             Tochternuklide
          Ru-106+            Rh-106
          Pd-100+            Rh-100
          Pd-103+            Rh-103m
          Pd-109+            Ag-109m
          Ag-108m+           Ag-108
          Ag-110m+           Ag-110
          Cd-104+            Ag-104m
          Cd-107+            Ag-107m
          Cd-109+            Ag-109m
          Cd-115+            In-115m
          Cd-115m+           In-115m
          Cd-117+            In-117, In-117m
          Cd-117m+           In-117, In-117m
          In-111+            Cd-111m
          In-114m+           In-114
          In-117m+           In-117
          In-119m+           In-119
          Sn-110+            In-110m
          Sn-111+            In-111m
          Sn-113+            In-113m
          Sn-121m+           Sn-121
          Sn-126+            Sb-126, Sb-126m, Sb-126n
          Sn-128+            Sb-128m
          Sb-125+            Te-125m
          Sb-127+            Te-127
          Sb-129+            Te-129
          Te-116+            Sb-116
          Te-127m+           Te-127
          Te-129m+           Te-129
          Te-131m+           Te-131
          Te-132+            I-132
          Te-133m+           Te-133
          I-135+             Xe-135m
          Xe-122+            I-122
          Cs-137+            Ba-137m
          Ba-126+            Cs-126
          Ba-128+            Cs-128
          Ce-134+            La-134
          Ce-137m+           Ce-137
          Ce-144+            Pr-144, Pr-144m
          Pr-139+            Ce-139m
BGBl. 2018, Seite 2123 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2123
   Mutternuklid              Tochternuklide                 Mutternuklid
Nd-136+            Pr-136                               Au-200m+
Nd-138+            Pr-138                               Hg-193+
Nd-139m+           Ce-139m, Pr-139, Nd-139              Hg-193m+
Nd-140+            Pr-140                               Hg-194+
Pm-141+            Nd-141m                              Hg-195+
Sm-141m+           Nd-141m, Pm-141, Sm-141              Hg-195m+
Sm-142+            Pm-142                               Hg-197m+
Gd-146+            Eu-146                               Pb-195m+
Ho-157+            Dy-157m                              Pb-202+
Ho-162m+           Ho-162                               Pb-210+
Ho-164m+           Ho-164                               Pb-211+
Ho-167+            Er-167m                              Pb-212+
Er-161+            Ho-161, Ho-161m                      Pb-214+
Tm-167+            Er-167m                              Bi-201+
Tm-175+            Yb-175m                              Bi-203+
Yb-166+            Tm-166, Tm-166m                      Bi-205+

Yb-178+            Lu-178                               Bi-210+

Lu-169+            Yb-169m                              Bi-210m+

Lu-177m+           Lu-177, Hf-177m                      Bi-212+

Lu-178m+           Hf-178m                              Bi-213+

Hf-170+            Lu-170m                              Bi-214+

Hf-172+            Lu-172, Lu-172m                      Po-215+

Hf-177n+           Hf-177m                              Po-218+

Hf-178n+           Hf-178m                              At-211+

Hf-182+            Ta-182                               At-217+

Hf-182m+           Ta-182m, Ta-182n                     Rn-218+

Ta-178m+           Hf-178m                              Rn-219+

Ta-182n+           Ta-182m                              Rn-220+

Ta-183+            W-183m                               Rn-222+

W-178+             Ta-178
                                                        Fr-221+
W-188+             Re-188
                                                        Fr-222+
Re-186m+           Re-186
                                                        Fr-223+
Re-189+            Os-189m
Os-180+            Re-180                               Ra-222+
Os-191+            Ir-191m                              Ra-223+

Os-194+            Ir-194
                                                        Ra-224+
Ir-189+            Os-189m
Ir-195m+           Ir-195                               Ra-226+
Pt-186+            Ir-186m

Pt-191+            Ir-191m
                                                        Ra-228+
Pt-197m+           Au-197m
                                                        Ac-224+
Pt-200+            Au-200

          Tochternuklide
Au-200
Au-193m
Au-193m, Hg-193
Au-194
Au-195m
Au-195m, Hg-195
Au-197m
Tl-195m
Tl-202
Hg-206, Tl-206, Bi-210, Po-210
Tl-207, Bi-211, Po-211
Tl-208, Bi-212, Po-212
Tl-210, Bi-214, Po-214
Tl-197m, Pb-201m
Tl-199, Tl-199m, Pb-203m
Pb-205m

Tl-206

Tl-206

Tl-208, Po-212

Tl-209, Po-213

Tl-210, Po-214

At-215

Po-214, At-218, Rn-218

Po-211

Po-213, Rn-217

Po-214

Po-215, At-215

Po-216

Tl-210, Pb-209, Pb-214, Bi-214,
Po-214, Po-218, At-218, Rn-218

Po-213, At-217, Rn-217

Po-214, Rn-218, Ra-222

Tl-207, Bi-211, Bi-215, Po-211,
Po-215, At-215, At-219, Rn-219
Po-214, Rn-218
Tl-207, Pb-211, Bi-211, Po-211,
Po-215, At-215, Rn-219

Tl-208, Pb-212, Bi-212, Po-212,
Po-216, Rn-220
Tl-210, Pb-209, Pb-214, Bi-214,
Po-214, Po-218, At-218, Rn-218,
Rn-222

Ac-228

Tl-208, Bi-212, Po-212, At-216,
Rn-216, Fr-220, Ra-220
BGBl. 2018, Seite 2124 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2124
   Mutternuklid              Tochternuklide                 Mutternuklid             Tochternuklide
Ac-225+            Tl-209, Pb-209, Bi-213, Po-213,      U-240+
                   At-217, Rn-217, Fr-221
                                                        Np-237+
Ac-226+            Po-214, Rn-218, Fr-222, Ra-222,
                   Th-226                               Pu-239+
Ac-227+            Tl-207, Pb-211, Bi-211, Bi-215,
                                                        Pu-241+
                   Po-211, Po-215, At-215, At-219,
                   Rn-219, Fr-223, Ra-223, Th-227       Pu-244+
Th-226+            Po-214, Rn-218, Ra-222
                                                        Pu-245+
Th-228+            Tl-208, Pb-212, Bi-212, Po-212,
                   Po-216, Rn-220, Ra-224               Pu-246+
Th-229+            Tl-209, Pb-209, Bi-213, Po-213,      Am-237+
                   At-217, Rn-217, Fr-221, Ra-225,
                   Ac-225                               Am-242m+
Th-232+            Tl-208, Pb-212, Bi-212, Po-212,      Am-243+
                   Po-216, Rn-220, Ra-224, Ra-228,
                   Ac-228, Th-228                       Cm-238+
Th-234+            Pa-234, Pa-234m
                                                        Cm-247+
Pa-227+            Tl-207, Bi-211, Po-211, At-215,
                   Fr-219, Ac-223                       Cm-250+

Pa-228+            Tl-208, Bi-212, Po-212, At-216,      Bk-246+
                   Rn-216, Fr-220, Ra-220, Ac-224
                                                        Bk-249+
Pa-230+            Po-214, Rn-218, Fr-222, Ra-222,
                   Ac-226, Th-226                       Cf-253+
U-232+             Tl-208, Pb-212, Bi-212, Po-212,      Es-254+
                   Po-216, Rn-220, Ra-224, Th-228
U-235+             Th-231                               Es-254m+

U-238+             Th-234, Pa-234, Pa-234m              Md-258+
Np-240

Pa-233

U-235m

U-237

U-240, Np-240

Am-245

Am-246m
Np-233, Pu-237m

Np-238, Am-242, Cm-242
Np-239

Am-238

Pu-243

Pu-246, Am-246m

Am-242, Am-242n

Am-245

Cm-249
Bk-250

Bk-250, Fm-254

Fm-254, Fm-258, No-258
BGBl. 2018, Seite 2125 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2125

                                                                                                       Anlage 5
                                                                                          (zu § 27 und Anlage 7)

                     Überwachungsgrenzen sowie Verwertungs- und Beseitigungswege
                   für die Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen

1. Bei der Verwertung oder Beseitigung von Rückständen gilt für repräsentativ ermittelte Werte CU238max und
   CTh232max der größten spezifischen Aktivitäten der Radionuklide der Nuklidketten U-238sec und Th-232sec in
   Becquerel durch Gramm (Bq/g), jeweils bezogen auf Trockenmasse, die folgende Summenformel:
  CU238max + CTh232max ≤ C mit der Überwachungsgrenze C = 1 Bq/g.
2. Abweichend von Nummer 1 gilt CU238max + CTh232max ≤ 0,5 Bq/g, wenn
  a) im Einzugsbereich eines nutzbaren Grundwasserleiters im Kalenderjahr mehr als 5 000 Tonnen Rückstände
     deponiert werden oder
  b) bei Baustoffen bei der Verwertung im Straßen-, Wege-, Landschafts- oder Wasserbau im Bereich von Sport-
     und Spielplätzen oder in sonstigen Bereichen mehr als 50 Prozent Rückstände zugesetzt werden.
  Satz 1 gilt nicht für die Verwertung von Schlacken im Straßen-, Wege-, Landschafts- oder Wasserbau in sons-
  tigen Bereichen.
3. Abweichend von Nummer 1 gilt CU238max + CTh232max ≤ 5 Bq/g bei der untertägigen Verwertung oder Deponie-
   rung von Rückständen.
4. Ist die größte spezifische Aktivität der Radionuklide des Pb-210+ gegenüber der größten spezifischen Aktivität
   der übrigen Radionuklide der U-238sec-Nuklidkette um einen Faktor A größer 5 erhöht, so gilt abweichend von
   den Nummern 1 bis 3: R ∙ CU238max + CTh232max ≤ C. Der Faktor R nimmt bei der übertägigen Verwertung oder
   Beseitigung den Wert 0,5 an. Für die untertägige Verwertung oder Beseitigung ist der Faktor R aus der folgen-
   den Tabelle zu entnehmen.

                                 Faktor A                               Faktor R
                               5 < A ≤ 10                                 0,3
                               10 < A ≤ 20                                0,2
                                 20 < A                                   0,1

5. Abweichend von den Nummern 1 und 2 gelten die Bedingungen CU238max ≤ 0,2 Bq/g und CTh232max ≤ 0,2 Bq/g,
   wenn bei der Deponierung oder Verwertung im Straßen-, Wege- oder Landschaftsbau, auch im Bereich von
   Sport- und Spielplätzen, im Einzugsbereich eines nutzbaren Grundwasserleiters eine Fläche von mehr als 1 Hek-
   tar mit Nebengestein belegt wird.
Expositionen durch Radionuklide der U-235-Zerfallsreihe sind in der Nuklidkette U-238sec berücksichtigt und
müssen nicht gesondert betrachtet werden. Liegt zudem die spezifische Aktivität für jedes Radionuklid einer der
Nuklidketten U-238sec oder Th-232sec unter 0,2 Bq/g, bleibt die jeweilige Nuklidkette unberücksichtigt.

BGBl. 2018, Seite 2126 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2126

Anlage 6
(zu den §§ 28, 100, 101)

                      Grundsätze für die Ermittlung von Expositionen bei Rückständen

1. Bei der Ermittlung der Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung und von beruflich tätigen Personen sind
   jeweils realistische Expositionspfade und Expositionsannahmen zu verwenden. Soweit dabei die Expositions-
   pfade nach Anlage 11 Teil A Berücksichtigung finden, sind die Annahmen der Anlage 11 Teil B Tabelle 1 Spalte 1
   bis 7 und Tabelle 2 zugrunde zu legen.
2. Im Falle der Verwertung von Rückständen sind bei der Ermittlung der Exposition von Einzelpersonen der
   Bevölkerung und von beruflich tätigen Personen alle Expositionen einzubeziehen, die auf dem vorgesehenen
   Verwertungsweg, insbesondere durch das Herstellen und Inverkehrbringen von Erzeugnissen und durch die
   Beseitigung dabei anfallender weiterer Rückstände, auftreten können.
3. Im Falle der Beseitigung von Rückständen sind bei der Ermittlung der Exposition von Einzelpersonen der
   Bevölkerung und von beruflich tätigen Personen alle Expositionen einzubeziehen, die auf dem vorgesehenen
   Beseitigungsweg durch eine Behandlung, Lagerung und Ablagerung der Rückstände auftreten können.
4. Bei Grundstücken, die durch Rückstände verunreinigt sind, sind in die Ermittlung der Exposition nach § 64
   Absatz 1 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes alle Expositionsszenarien einzubeziehen, die bei realistischen
   Nutzungsannahmen unter Berücksichtigung der natürlichen Standortverhältnisse auftreten können.
Für Einzelpersonen der Bevölkerung sind die Dosiskoeffizienten aus der Zusammenstellung im Bundesanzeiger
Nummer 160a und b vom 28. August 2001 Teil I und II zu verwenden. Für beruflich tätige Personen sind die
Dosiskoeffizienten aus der Zusammenstellung im Bundesanzeiger Nummer 160a und b vom 28. August 2001 Teil I
und III zu verwenden.

BGBl. 2018, Seite 2127 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2127

                                                                                                       Anlage 7
                                                                                              (zu § 29 Absatz 4)

              Voraussetzungen für die Entlassung aus der Überwachung bei gemeinsamer
     Deponierung von überwachungsbedürftigen Rückständen mit anderen Rückständen und Abfällen

Bei der Entlassung von Rückständen aus der Überwachung zum Zwecke einer gemeinsamen Deponierung mit
anderen Rückständen und Abfällen kann die zuständige Behörde unter den folgenden Voraussetzungen davon
ausgehen, dass Expositionen, die infolge dieser gemeinsamen Deponierung auftreten können, auch ohne weitere
Maßnahmen für Einzelpersonen der Bevölkerung den Richtwert einer effektiven Dosis von 1 Millisievert im Kalen-
derjahr nicht überschreiten werden:
1. Für die Mittelwerte CMU238max und CMTh232max der spezifischen Aktivitäten der Radionuklide der Nuklidketten
   U-238sec und Th-232sec in Becquerel durch Gramm (Bq/g) gilt nachfolgende Summenformel: CMU238max +
   CMTh232max ≤ CM. Die Mittelwerte CMU238max und CMTh232max der spezifischen Aktivitäten dürfen als Gesamt-
   aktivität der innerhalb von 12 Monaten auf der Deponie beseitigten überwachungsbedürftigen Rückstände nach
   Anlage 1 des Strahlenschutzgesetzes und Anlage 5 dieser Verordnung geteilt durch die Gesamtmasse aller
   innerhalb dieses Zeitraums auf der Deponie beseitigten Rückstände und Abfälle bestimmt werden. Bei der
   Ermittlung der Gesamtaktivität ist jeweils die größte Aktivität der Radionuklide der Nuklidketten U-238sec und
   Th-232sec zugrunde zu legen. CM nimmt folgende Werte an:
  a) CM = 0,05 Bq/g für Deponien mit einer Fläche von mehr als 15 Hektar,
  b) CM = 0,1 Bq/g für Deponien mit einer Fläche bis zu 15 Hektar,
  c) CM = 1 Bq/g unabhängig von der Deponiefläche für Deponien, bei denen auf Grund der spezifischen Stand-
     ortbedingungen Grundwasserbelastungen ausgeschlossen werden können, und
  d) CM = 5 Bq/g bei der untertägigen Beseitigung.
  Dabei darf die spezifische Aktivität keines Radionuklids der Nuklidketten U-238sec und Th-232sec 10 Bq/g
  bzw. bei der Deponierung auf Deponien für gefährliche Abfälle 50 Bq/g überschreiten.
2. Ist in einer Rückstandscharge die größte spezifische Aktivität der Radionuklide des Pb-210+ gegenüber der
   spezifischen Aktivität der übrigen Radionuklide der U-238sec-Nuklidkette um einen Faktor A größer 5 erhöht,
   darf bei der Ermittlung der Gesamtaktivität entsprechend Nummer 1 die Aktivität der Radionuklide der Nuklid-
   kette U-238sec für diese Charge mit einem Faktor R multipliziert werden. Bei der Beseitigung auf Deponien
   nimmt der Faktor R den Wert 0,3 an. Bei der untertägigen Beseitigung ist der Faktor R aus der Tabelle in
   Anlage 5 Nummer 4 zu entnehmen.
Expositionen durch Radionuklide der U-235-Zerfallsreihe sind in der Nuklidkette U-238sec berücksichtigt und
müssen nicht gesondert betrachtet werden. Liegt zudem die spezifische Aktivität für jedes Radionuklid einer der
Nuklidketten U-238sec oder Th-232sec in einzelnen Rückstandschargen unter 0,2 Bq/g, bleibt die jeweilige
Nuklidkette für diese Charge bei der Berechnung der Gesamtaktivität gemäß Nummer 1 unberücksichtigt.

BGBl. 2018, Seite 2128 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2128

Anlage 8
(zu den §§ 35, 36, 37 sowie Anlage 4)

                                           Festlegungen zur Freigabe

Teil A: Allgemeines
1. Sofern in den folgenden Teilen B bis G nichts anderes bestimmt ist, gilt Folgendes:
   a) Das Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der Freigabewerte richtet sich nach der Art und Beschaffenheit
      der Stoffe.
   b) Der Nachweis der Einhaltung der Freigabewerte ist anhand von Messungen zu erbringen. Zusätzlich ist die
      Einhaltung der Oberflächenkontaminationswerte nachzuweisen, wenn eine feste Oberfläche vorhanden ist,
      an der eine Kontaminationsmessung möglich ist; auch dieser Nachweis ist anhand von Messungen zu
      erbringen. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auch andere Nachweisverfahren zulassen.
   c) Die zugrunde zu legende Mittelungsmasse für die Ermittlung der spezifischen Aktivität darf 300 kg nicht
      wesentlich überschreiten.
   d) Die Mittelungsfläche für die Oberflächenkontamination darf bis zu 1 000 cm2 betragen.
   e) Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen Ci/Ri aus der freizugebenden spezifischen
      Aktivität (Ci) und den jeweiligen Freigabewerten (Ri) der einzelnen Radionuklide gemäß Anlage 4 Tabelle 1
      Spalte 3, 6 bis 11 und 14 zu berechnen (Summenformel), wobei i das jeweilige Radionuklid ist. Diese Summe
      darf den Wert 1 nicht überschreiten:

                                                    兺i CRii ≤ 1.
   Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen As,i/Oi aus der vorhandenen Aktivität je
   Flächeneinheit (As,i) und den jeweiligen Werten der Oberflächenkontamination (Oi) der einzelnen Radionuklide
   gemäß Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5, 12 und 13 zu berechnen (Summenformel):

                                                   兺i AOs,ii ≤ 1.
   Radionuklide brauchen bei der Summenbildung nicht berücksichtigt zu werden, wenn der Anteil der unberück-
   sichtigten Nuklide an der Summe aller Verhältniszahlen Ci/Ri oder As,i/Oi 10 Prozent nicht überschreitet.
2. Wenn der Nachweis der Einhaltung des Dosiskriteriums der Freigabe nach § 31 Absatz 2 im Einzelfall geführt
   wird, sind die Annahmen der Anlage 11 Teil B und C Nummer 1, insbesondere die Festlegungen der Anlage 11
   Teil B Tabelle 1 Spalte 1 bis 7, zugrunde zu legen, soweit die Expositionspfade nach Anlage 11 Teil A für den
   Einzelfall nach § 37 von Bedeutung sind. Der Freigabe flüssiger Stoffe im Einzelfall gemäß § 37 sind, soweit sie
   abgeleitet werden könnten, höchstens die Werte der Anlage 11 Teil D Tabelle 6 Spalte 3 zugrunde zu legen. Bei
   einer Freigabe von Bodenflächen dürfen nur solche Expositionspfade unberücksichtigt bleiben, die auf Grund
   der vorhandenen Standorteigenschaften, insbesondere auf Grund der geografischen Lage und der geogenen
   Verhältnisse, ausgeschlossen sind.

Teil B: Uneingeschränkte Freigabe von festen Stoffen, Ölen und ölhaltigen Flüssigkeiten, organischen
        Lösungs- und Kühlmitteln
Die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 gelten für
1. feste Stoffe,
2. Bauschutt einschließlich anhaftenden Bodens, wenn die freizugebende Masse nicht mehr als 1 000 Mega-
   gramm im Kalenderjahr beträgt, und
3. Öle und ölhaltige Flüssigkeiten, organische Lösungs- und Kühlmittel.

Teil C: Spezifische Freigabe zur Beseitigung
1. Eine spezifische Freigabe zur Beseitigung setzt voraus, dass die Stoffe, für die eine wirksame Feststellung nach
   § 42 Absatz 1 getroffen wurde, auf einer Deponie abgelagert oder in einer Verbrennungsanlage beseitigt
   werden. Eine Verwertung oder Wiederverwendung außerhalb einer Deponie oder Verbrennungsanlage sowie
   der Wiedereintritt der Stoffe in den Wirtschaftskreislauf muss ausgeschlossen sein.
2. Die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 8 bis 11 gelten nicht für Bauschutt und Bauschutt einschließlich
   anhaftenden Bodens, wenn die freizugebende Masse mehr als 1 000 Megagramm im Kalenderjahr betragen
   kann.
3. Als Deponien für die Beseitigung freigegebener Stoffe sind nur solche Entsorgungsanlagen geeignet, die
   a) mindestens den Anforderungen der Deponieklassen nach § 2 Nummer 7 bis 10 der Deponieverordnung vom
      27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I
      S. 3465) geändert worden ist, entsprechen und

BGBl. 2018, Seite 2129 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2129

  b) eine Jahreskapazität von mindestens 10 000 Megagramm im Kalenderjahr (Mg/a) oder 7 600 Kubikmeter im
     Kalenderjahr (m3/a) für die eingelagerte Menge von Abfällen, gemittelt über die letzten drei Jahre, aufweisen.
4. Sollen in einem Kalenderjahr mehr als 1 000 Megagramm freigegeben und über eine Entsorgungsanlage be-
   seitigt werden, so ist abweichend von Nummer 2 und Teil A Nummer 1 Buchstabe e Satz 1 bei mehreren
   Radionukliden die Summe der Verhältniszahlen Ci/Ri aus der freizugebenden spezifischen Aktivität (Ci) und
   den jeweiligen Freigabewerten (Ri) der einzelnen Radionuklide i gemäß Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 10 oder 11,
   multipliziert mit einem Tausendstel der freizugebenden Masse, zu berechnen. Diese Summe darf den Wert 1
   nicht überschreiten:
                                                       C          m
                                             兺i Ri,Sp.10,Sp.11
                                                        i
                                                               ·
                                                                 1 000
                                                                       ≤ 1.

  Sollen in einem Kalenderjahr sowohl Massen mit Radionukliden unter der Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 1
  Spalte 8 als auch der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 10 zur Beseitigung auf einer Deponie freigegeben werden, so
  ist abweichend von Teil A Nummer 1 Buchstabe e Satz 1 bei mehreren Radionukliden die Summe der Produkte
  der Verhältniszahlen Ci/Ri aus der freizugebenden spezifischen Aktivität (Ci) und den jeweiligen Freigabewerten
  (Ri) der einzelnen Radionuklide i nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 8, multipliziert mit einem Hundertstel der
  freizugebenden Masse und dem Produkt der Verhältniszahlen Ci/Ri aus der freizugebenden spezifischen Akti-
  vität (Ci) und den jeweiligen Freigabewerten (Ri) der einzelnen Radionuklide nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 10,
  multipliziert mit einem Tausendstel der freizugebenden Masse, zu berechnen. Diese Summe darf den Wert 1
  nicht überschreiten:

                                    兺i 冢Ri,Sp.8         Ri,Sp.10 1 000 冣
                                         C
                                         i,Sp.8    m        C         m
                                                · Sp.8 + i,Sp.10 · Sp.10 ≤ 1.
                                                  100

  Für eine Freigabe zur Beseitigung in einer Verbrennungsanlage nach der Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 1
  Spalte 9 oder Spalte 11 gelten die Sätze 3 und 4 entsprechend, d. h. für die Summe gilt:

                                    兺i 冢Ri,Sp.9         Ri,Sp.11 1 000 冣
                                         C
                                         i,Sp.9    m        C         m
                                                · Sp.9 + i,Sp.11 · Sp.11 ≤ 1.
                                                  100

  Dabei ist
  Ci die mittlere spezifische Aktivität des im laufenden Kalenderjahr freigegebenen und freizugebenden Radio-
     nuklids i in Bq/g und Ci < Ri
  m    die Masse der im laufenden Kalenderjahr freigegebenen und freizugebenden Stoffe in Megagramm
  Ri   der Freigabewert nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 8, 9, 10 oder 11 für das jeweilige Radionuklid i in Bq/g.

Teil D: Spezifische Freigabe von Gebäuden, Räumen, Raumteilen und Bauteilen
1. Die Freimessung eines Gebäudes, eines Raumes, von Raumteilen oder von Bauteilen soll grundsätzlich an der
   stehenden Struktur erfolgen. Die Messungen können anhand eines geeigneten Stichprobenverfahrens durch-
   geführt werden.
2. Die zugrunde zu legende Mittelungsfläche darf bis zu 1 m2 betragen.
3. Ist eine spätere Wieder- oder Weiterverwendung des Gebäudes oder Raumes nicht auszuschließen, so dürfen
   die Oberflächenkontaminationswerte die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 12 nicht überschreiten.
4. Soll das Gebäude oder sollen Teile hiervon nach der Freimessung abgerissen werden, so dürfen die Oberflä-
   chenkontaminationswerte die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 13 nicht überschreiten. Die zuständige
   Behörde kann auf Antrag größere Mittelungsflächen als 1 m2 zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die
   erforderliche Nachweisgrenze bei der größeren Mittelungsfläche erreicht wird. Eine Freigabe von Gebäuden,
   Räumen, Raumteilen und Bauteilen zum Abriss setzt voraus, dass diese nach der Freigabe zu Bauschutt ver-
   arbeitet werden.
5. Bauschutt, der nach der Freigabe eines Gebäudes, eines Raumes, von Raumteilen oder Bauteilen durch Abriss
   anfällt, bedarf keiner gesonderten Freigabe.
6. Bei volumengetragener Aktivität durch Aktivierung sind die Teile B, C oder F anzuwenden.

Teil E: Spezifische Freigabe von Bodenflächen
1. Bei der Anwendung flächenbezogener Freigabewerte darf die Mittelungsfläche für die Oberflächenkontamina-
   tion bis zu 100 m2 betragen. Alternativ darf bei der Anwendung massenbezogener Freigabewerte die zugrunde
   zu legende Mittelungsmasse für die Ermittlung der spezifischen Aktivität bis zu einem Megagramm betragen.
2. Es sind nur diejenigen Kontaminationen zu berücksichtigen, die durch die Anlagen oder Einrichtungen auf dem
   Betriebsgelände verursacht worden sind.
3. Wenn in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 7 keine Freigabewerte angegeben sind, ist der Nachweis des Dosiskriteriums
   der Freigabe im Einzelfall zu führen. Dabei sind die Nutzungen der freizugebenden Bodenflächen nach den
   jeweiligen Standortgegebenheiten und die dabei relevanten Expositionspfade zu berücksichtigen.
4. Der Nachweis nach Nummer 3 ist durch Dosisberechnungen auf der Grundlage von Messungen zu erbringen.

BGBl. 2018, Seite 2130 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2130

5. Die Freigabewerte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 7 können in flächenbezogene Freigabewerte gemäß folgender
   Beziehung umgerechnet werden:
                                                Oi = Ri × ρ × d.
  Dabei ist:
  Oi der Freigabewert für Bodenflächen für das jeweilige Radionuklid i in Bq/cm2,
  Ri   der Freigabewert für Bodenflächen für das jeweilige Radionuklid i in Bq/g gemäß Anlage 4 Tabelle 1
       Spalte 7
  ρ    die mittlere Bodendichte in g/cm3 in der Tiefe d und
  d    die mittlere Eindringtiefe in cm.

Teil F: Spezifische Freigabe von Bauschutt
1. Die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 6 gelten für Bauschutt, der bei laufenden Betriebsarbeiten anfällt oder
   nach Abriss von Gebäuden oder Anlagenteilen, sofern die Voraussetzungen einer Freimessung an der stehen-
   den Struktur nach Teil D nicht erfüllt sind. An Bauschutt anhaftender Boden kann als Bauschutt angesehen
   werden.
2. Bei einer Freimessung von Bauschutt darf die Mittelungsmasse bis zu einem Megagramm betragen. Die zu-
   ständige Behörde kann auf Antrag größere Mittelungsmassen zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass das
   Dosiskriterium der Freigabe auch bei der größeren Mittelungsmasse eingehalten wird.
3. Abweichend von der Anwendbarkeit der Freigabewerte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 6 auf jährliche Bauschutt-
   massen von mehr als 1 000 Megagramm kann der Freigabewert für Cs-137 für Massen zwischen Null und
   10 000 Megagramm pro Kalenderjahr einer Freigabe zugrunde gelegt werden.

Teil G: Spezifische Freigabe von Metallschrott zum Recycling
1. Eine Freigabe von Metallschrott zum Recycling setzt voraus, dass der Metallschrott, für den eine Feststellung
   nach § 42 Absatz 1 getroffen wurde, eingeschmolzen wird.
2. Die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 14 gelten nicht für Verbundstoffe aus metallischen und nichtmetalli-
   schen Komponenten.
3. Es sind nur solche Schmelzbetriebe geeignet, bei denen ein Mischungsverhältnis von 1:10 von freigegebenem
   Metallschrott zu anderen Metallen gewährleistet werden kann oder die einen Durchsatz von mindestens
   40 000 Tonnen im Kalenderjahr aufweisen.
4. Bei einer Freigabe von Metallschrott zum Recycling, der nur mit einem einzelnen der Radionuklide Be-7, C-14,
   Mn-53, Mn-54, Co-57, Ni-59, Ni-63, Nb-93m, Mo-93, Tc-97, Tc-99, Ru-103, Ag-105, Ag-108m, Cd-109,
   Sb-125, Te-132, I-129, Eu-155, Ti-204, Pa-231, Es-254 oder Fm-255 kontaminiert ist, ist die Masse auf
   10 Megagramm im Kalenderjahr beschränkt. Eine Kontamination mit einem einzelnen Radionuklid liegt dann
   vor, wenn alle anderen Radionuklide zusammen einen Aktivitätsanteil von einem Tausendstel nicht über-
   schreiten.

BGBl. 2018, Seite 2131 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2131

                                                                                                       Anlage 9
                                                                               (zu den §§ 84, 85, 167, 168, 192)

                       Liste der Daten über hochradioaktive Strahlenquellen (HRQ),
           die im Register über hochradioaktive Strahlenquellen (HRQ-Register) erfasst werden

1                                         Inhaber der Genehmigung (Besitzer)
    Hersteller, Nutzer         Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit hochradioaktiven Strahlenquellen
    oder                       nach § 9 AtG oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG oder nach den §§ 6, 7
                               und 9b AtG (auf Grund der Erstreckungswirkung gemäß § 10a Absatz 2 AtG)
    Lieferant                  Inhaber einer Genehmigung nach § 3 AtG oder nach § 12

    Name                       Name der Firma oder der Institution
    Anschrift                  vollständige Postadresse
    Ansprechpartner            Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse
    Land
2                                             Angaben zur Genehmigung
    Nummer
    Datum der Erteilung
    Ablaufdatum
    Genehmigungsbehörde/
    zuständige Aufsichts-
    behörde
3                                                 Angaben zur HRQ
    HRQ-Identifzierungs-       Identifizierungsnummer der hochradioaktiven Strahlenquelle nach § 92 Absatz 1
    nummer
    Verwendung                 Angabe über die Verwendung der hochradioaktiven Strahlenquelle, z. B. Blut-
                               bestrahlung oder industrielle Radiographie
    Gerätenummer des
    Herstellers
4                                          Angaben zum Hersteller/Lieferant
                               Ist der Hersteller der hochradioaktiven Strahlenquelle außerhalb der Europäischen
                               Atomgemeinschaft niedergelassen, so ist zusätzlich der Name und die Anschrift
                               des Verbringers oder des Lieferanten anzugeben.
    Name                       Name der Firma oder der Institution
    Anschrift                  vollständige Postadresse
    Land
5                                                  HRQ-Merkmale
    Radionuklid
    Zeitpunkt der
    Herstellung oder des
    ersten Inverkehrbringens
    Aktivität zum Zeitpunkt
    der Herstellung oder
    anderes Referenzdatum      ggf. Aktivität zum Zeitpunkt des ersten Inverkehrbringens der hochradioaktiven
    für die Aktivität          Strahlenquelle oder bzgl. eines anderen Referenzdatums, falls Aktivität zum
                               Zeitpunkt der Herstellung nicht bekannt
    Quellentyp
    Kapseltyp
    chemikalische/
    physikalische
    Eigenschaften
    ISO-Einstufung

BGBl. 2018, Seite 2132 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2132
       ANSI-Einstufung
       Bescheinigung über
       besondere Form
       IAEA-Quellenkategorie
       Neutronenquelle
       Neutronenquellentarget
       Neutronenfluss

 6
       ortsfeste Nutzung,
       Lagerung oder
       mobile Nutzung

 7                       Standort

       Name
       Anschrift
       Land
       zuständige
       Aufsichtsbehörde
       ggf. Genehmigungs-
       nummer

 8
       Eingangsdatum
       erhalten von:
       Hersteller, anderer Nutzer
       oder Lieferant
       Name
       Anschrift
       Ansprechpartner
       Land

 9
       Datum der Weitergabe
       Weitergabe an:
       Hersteller, anderer
       Nutzer, Lieferant oder
       Entsorgungseinrichtung

       Name
       Anschrift
       Ansprechpartner
       Land
       Genehmigungsnummer
       Datum der Erteilung
       der Genehmigung
       Ablaufdatum der
       Genehmigung

  Angaben über das Datum der Erteilung einer „special Form“-Zulassung und ggf.
  über deren Verlängerungen
  Cat 1, 2 oder 3
  ja/nein

                       Art der Nutzung

  Angabe, sofern es sich um einen ortsveränderlichen Umgang handelt und die
  hochradioaktive Strahlenquelle nicht länger als vier Wochen an einem anderen
  Ort verbleibt

der HRQ (Nutzung, Lagerung oder ständiger Lagerort bei mobiler Nutzung)
  falls abweichend von 1
  Name der Firma oder der Institution
  vollständige Postadresse

                      Eingang der HRQ
  Datum des Erlangens der Sachherrschaft

  Name der Firma oder der Institution
  vollständige Postadresse
  Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse

                     Weitergabe der HRQ
  Datum der Aufgabe der Sachherrschaft

  Landessammelstelle oder Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur End-
  lagerung radioaktiver Abfälle nach § 9a Absatz 3 Satz 1 AtG
  Name der Firma oder der Institution
  vollständige Postadresse
  Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse
BGBl. 2018, Seite 2133 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2133
10
     jeweils Art und Datum
     der Kontrolle auf
     Unversehrtheit und
     Dichtheit
11
     Verlust einer HRQ:
     Datum

                   Prüfung der HRQ
Datum der Prüfung auf Unversehrtheit und Dichtheit nach § 89 Absatz 2

                   Sonstige Angaben
     Widerrechtliche Entwendung einer HRQ – (z. B. Diebstahl):
     Datum
     Wiederauffinden einer HRQ:
     Datum
     Ort
     Fund einer HRQ:
     Datum
     Ort

12

Weitere Bemerkungen
BGBl. 2018, Seite 2134 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2134

Anlage 10
(zu den §§ 91, 92)

                                              Strahlenzeichen




                                             Kennzeichen: schwarz
                                               Untergrund: gelb

BGBl. 2018, Seite 2135 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2135

                                                                                                      Anlage 11
                                                      (zu den §§ 100, 101, 102, 160, 168, Anlage 6 und Anlage 8)

                                Annahmen bei der Berechnung der Exposition

Teil A: Expositionspfade
1. Bei Ableitung mit Luft:
  1.1 Exposition durch Betastrahlung innerhalb der Abluftfahne (Betasubmersion)
  1.2 Exposition durch Gammastrahlung aus der Abluftfahne (Gammasubmersion)
  1.3 Exposition durch Gammastrahlung der am Boden abgelagerten radioaktiven Stoffe (Gammabodenstrah-
      lung)
  1.4 Exposition durch Aufnahme radioaktiver Stoffe mit der Atemluft (Inhalation)
  1.5 Exposition durch Aufnahme radioaktiver Stoffe mit Lebensmitteln (Ingestion) auf dem Weg
        1.5.1 Luft – Pflanze
        1.5.2 Luft – Futterpflanze – Kuh – Milch
        1.5.3 Luft – Futterpflanze – Tier – Fleisch
        1.5.4 Luft – Muttermilch
        1.5.5 Luft – Nahrung – Muttermilch
2. Bei Ableitung mit Wasser:
  2.1 Exposition durch Aufenthalt auf Sediment (Gammabodenstrahlung)
  2.2 Exposition durch Aufnahme radioaktiver Stoffe mit Lebensmitteln (Ingestion) auf dem Weg
        2.2.1 Trinkwasser
        2.2.2 Wasser – Fisch
        2.2.3 Viehtränke – Kuh – Milch
        2.2.4 Viehtränke – Tier – Fleisch
        2.2.5 Beregnung – Futterpflanze – Kuh – Milch
        2.2.6 Beregnung – Futterpflanze – Tier – Fleisch
        2.2.7 Beregnung – Pflanze
        2.2.8 Muttermilch infolge der Aufnahme radioaktiver Stoffe durch die Mutter über die oben genannten
              Ingestionspfade
3. Ionisierende Strahlung aus kerntechnischen Anlagen, aus Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster
   Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes, aus Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und aus an-
   deren Einrichtungen:
  3.1 Gammastrahlung
  3.2 Röntgenstrahlung
  3.3 Neutronenstrahlung
4. Bei Bodenflächen, die auf sonstigen Wegen kontaminiert wurden:
  4.1 Exposition durch Aufenthalt auf kontaminierten Böden oder neben kontaminierten Ablagerungen (Gamma-
      bodenstrahlung)
  4.2 Exposition durch Aufnahme resuspendierten Bodens oder Materials von Ablagerungen mit der Atemluft
      (Staubinhalation)
  4.3 Exposition durch Aufnahme kontaminierten Bodens oder Materials von Ablagerungen über den Mund
      (Bodeningestion)
  4.4 Exposition durch Aufnahme radioaktiver Stoffe mit Lebensmitteln, die in Privatgärten neben kontaminier-
      ten Ablagerungen (Staubpfad) oder auf kontaminierten Böden erzeugt werden
Expositionspfade bleiben unberücksichtigt oder zusätzliche Expositionspfade (z. B. der Sickerwasserpfad bei
kontaminierten Ablagerungen) sind zu berücksichtigen, wenn dies auf Grund der örtlichen Besonderheiten des
Standortes oder auf Grund der Art der kerntechnischen Anlage, der Art der Anlage im Sinne des § 9a Absatz 3
Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes, der Art der Anlage zur Erzeugung ionisierender Strah-
lung, der Art der anderen Einrichtung oder der Besonderheit der auf sonstigem Weg kontaminierten Bodenfläche
begründet ist.

BGBl. 2018, Seite 2136 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2136
Teil B: Lebensgewohnheiten
                                                               Tabelle 1
                                                             Verzehrsraten

                              Mittlere Verzehrsraten der repräsentativen Personen in kg/a
             1                    2               3               4               5
                  Alters-    ≤ 1 Jahr        >1–≤2           >2–≤7           > 7 – ≤ 12
                  gruppe                      Jahre           Jahre            Jahre
    Lebensmittel
    Trinkwasser                551              100              100             150
    Muttermilch,              2001, 2            –                –               –
    Milchfertigprodukte
    mit Trinkwasser
    Milch,                       45             160              160             170
    Milchprodukte
    Fisch3                       0,5             3                3              4,5
    Fleisch, Wurst,               5              13              50              65
    Eier
    Getreide,                    12              30              80               95
    Getreideprodukte
    Einheimisches                25              45              65               65
    Frischobst,
    Obstprodukte,
    Säfte
    Kartoffeln,                  30              40              45               55
    Wurzelgemüse,
    Säfte
    Blattgemüse                   3              6                7               9
    Gemüse,                       5              17              30               35
    Gemüseprodukte,
    Säfte

       6              7                8
> 12 – ≤ 17 > 17 Jahre
   Jahre

     200             350               2
      –               –               1,6

     170             130               3

       5             7,5               5
      80             90                2

     110             110               2

      60              35               3

      55              55               3

      11              13               3
      35              40               3
Für die Lebensmittelgruppen „Trinkwasser“ und „Muttermilch, Milchfertigprodukte mit Trinkwasser“ ist anzuneh-
men, dass 100 Prozent der Produkte kontaminiert sind. Für alle anderen Lebensmittelgruppen ist von 50 Prozent
auszugehen. Die Lebensmittelgruppe „Getreide“ sowie Kontaminationen über den Staubpfad für die Lebens-
mittelgruppe „Kartoffeln, Wurzelgemüse“ können bei Radionukliden der natürlichen Zerfallsreihen Uran-238 und
Thorium-232 grundsätzlich unberücksichtigt bleiben.
Bei der Ermittlung der zu erwartenden Exposition nach § 100 Absatz 1 im Rahmen des Genehmigungs- oder
Anzeigeverfahrens für Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 bis Nummer 8 des Strahlenschutz-
gesetzes sowie bei der Ermittlung der erhaltenen Exposition nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 ist für die
Lebensmittelgruppe, die bei mittleren Verzehrsraten zur höchsten Ingestionsdosis führt, die mittlere Verzehrsrate
mit dem Faktor in Spalte 8 zu multiplizieren. Zur Festlegung der dosisdominierenden Lebensmittelgruppe sind alle
pflanzlichen Produkte außer Blattgemüse zu einer Lebensmittelgruppe zusammenzufassen. Für
Lebensmittelgruppen sind die mittleren Verzehrsraten anzusetzen.

                                                               Tabelle 2
                                                               Atemraten

                                                            >1–≤2           >2–≤7
             Altersgruppe                   ≤ 1 Jahr
                                                             Jahre           Jahre
    Atemrate in m3/Jahr                      1 100           1 900            3 200

1
  Mengenangabe in [l/a].
alle übrigen

  > 7 – ≤ 12      > 12 – ≤ 17         > 17

    Jahre            Jahre            Jahre
    5 640            7 300            8 100
  Zur jährlichen Trinkwassermenge des Säuglings von 55 l/a kommen 160 l/a, wenn angenommen wird, dass der Säugling nicht gestillt wird,
  sondern nur Milchfertigprodukte erhält, die überregional erzeugt werden und als nicht kontaminiert anzusetzen sind. Dabei wird angenommen,
  dass 0,2 kg Konzentrat (entspricht 1 l Milch) in 0,8 l Wasser aufgelöst werden.
2
  Je nach Nuklidzusammensetzung ist die ungünstigste Ernährungsvariante zugrunde zu legen.
3
  Der Anteil von Süßwasserfisch am Gesamtfischverzehr beträgt im Mittel ca. 17 Prozent und ist den regionalen Besonderheiten anzupassen.
BGBl. 2018, Seite 2137 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2137

                                                          Tabelle 3
                                  Aufenthaltsdauern, Aufenthaltsorte und Reduktionsfaktoren

                       Expositionspfade                                     Aufenthaltsdauern und -orte                   Reduktionsfaktor
    Betastrahlung innerhalb der Abluftfahne                   1 760 Stunden pro Kalenderjahr im Freien                   –

                                                              7 000 Stunden pro Kalenderjahr in Gebäuden                 –

    Gammastrahlung aus der Abluftfahne                        1 760 Stunden pro Kalenderjahr im Freien                   –

                                                              7 000 Stunden pro Kalenderjahr in Gebäuden                 0,3

    Gammastrahlung der am Boden abgelagerten                  1 760 Stunden pro Kalenderjahr im Freien                   –
    radioaktiven Stoffe
                                                              7 000 Stunden pro Kalenderjahr in Gebäuden                 0,3

    Inhalation radioaktiver Stoffe                            1 760 Stunden pro Kalenderjahr im Freien                   –

                                                              7 000 Stunden pro Kalenderjahr in Gebäuden                 –

    Aufenthalt auf Sediment                                   760 Stunden pro Kalenderjahr                               –

    Direktstrahlung1                                          1 760 Stunden pro Kalenderjahr im Freien                   –

                                                              7 000 Stunden pro Kalenderjahr in Gebäuden                 fallspezifisch2

Für die prospektive Berechnung der Exposition sind die in Tabelle 3 genannten Zahlenwerte für die jeweiligen
Expositionspfade zu verwenden. Für den Aufenthalt im Freien sind folgende Fälle zu betrachten:
Die repräsentative Person hält sich im Freien entweder 760 Stunden pro Kalenderjahr auf Sediment und die rest-
lichen 1 000 Stunden pro Kalenderjahr an anderen Stellen oder 1 760 Stunden pro Kalenderjahr an anderen Stellen
im Freien auf. Für die prospektive Berechnung der Exposition ist die insgesamt ungünstigste Variante zugrunde zu
legen.
Für die retrospektive Berechnung der Exposition sind, falls bekannt oder mit vertretbarem Aufwand ermittelbar, die
tatsächlichen Aufenthaltsdauern und -orte während des betrachteten Zeitraums zugrunde zu legen. Andernfalls ist
wie bei der prospektiven Berechnung der Exposition zu verfahren.

Teil C: Übrige Annahmen
1. Zur Berechnung der Exposition sind die in Anlage 18 Teil B Nummer 4 genannten Dosiskoeffizienten und
   Vorgaben sowie weitere in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften genannte Dosiskoeffizienten zu ver-
   wenden.
2. Zur Berechnung der Exposition sind alle wirksamen Quellen gemäß den Kriterien in den Allgemeinen Verwal-
   tungsvorschriften zu berücksichtigen.
3. Zur Berechnung der Exposition ist von Modellen auszugehen, die einen Gleichgewichtszustand beschreiben.
   Die erwarteten Schwankungen radioaktiver Ableitungen sind dabei durch geeignete Wahl der Berechnungs-
   parameter zu berücksichtigen.
4. Bei Ableitungen mit Luft ist für die Ausbreitungsrechnung das Lagrange-Partikel-Modell zu verwenden. Für die
   prospektive Berechnung der Exposition ist eine langjährige Wetterstatistik oder die Zeitreihe eines repräsen-
   tativen Jahres zugrunde zu legen, für die retrospektive Berechnung der Exposition die meteorologischen Daten
   des betrachteten Zeitraums. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde zur Berücksichtigung von Besonder-
   heiten des Standorts oder der kerntechnischen Anlage, der Anlage im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster
   Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes, der Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder der ande-
   ren Einrichtung die Anwendung anderer Verfahren anordnen oder zulassen. Bei Ableitungen mit Wasser sind für
   die prognostische Berechnung der Exposition langjährige Mittelwerte der Wasserführung der Vorfluter zugrunde
   zu legen. Für die retrospektive Berechnung der Exposition ist der Mittelwert der Wasserführung der Vorfluter im
   betrachteten Zeitraum heranzuziehen.
1
  Ionisierende Strahlung aus kerntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomge-
  setzes, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und anderer Einrichtungen.
2
  Fallspezifische Reduktionsfaktoren für Direktstrahlung (Gammadirektstrahlung und Röntgendirektstrahlung) bei Aufenthalt in Gebäuden:
    0,3 bei kerntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes,
    0,3 bei Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und anderen Einrichtungen, die sich nicht in demselben Wohngebäude wie die repräsen-
        tative Person befinden,
    1   bei Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und anderen Einrichtungen, die sich in demselben Wohngebäude wie die repräsentative
        Person befinden.
    Bei Neutronendirektstrahlung ist der Reduktionsfaktor 1 zu verwenden.

BGBl. 2018, Seite 2138 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2138
5. Die Festlegung von Parameterwerten ist in Verbindung mit den Berechnungsmodellen so zu treffen, dass bei
   dem Gesamtergebnis eine Unterschätzung der Exposition der repräsentativen Person nicht zu erwarten ist. Sind
   zur Berechnung der Exposition Parameter zu berücksichtigen, deren Zahlenwerte einer Schwankungsbreite
   unterliegen, dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen Extremwerte der Einzelparameter gewählt werden.
6. Bei der retrospektiven Berechnung der Exposition sind die standortspezifischen Verhältnisse, gegebenenfalls
   auch standortspezifische Modellparameter sowie aktuelle repräsentative statistische Daten, im betrachteten
   Zeitraum zu berücksichtigen. Es ist wie folgt vorzugehen:
  a) Es werden die gemessenen oder bilanzierten tatsächlichen Emissionen sowie die
     nete Direktstrahlung in der Umgebung des Standortes berücksichtigt.

gemessene oder berech-
  b) Es werden nur diejenigen Expositionspfade zugrunde gelegt, die auf Grund der realen Gegebenheiten in der
     Umgebung des Standortes tatsächlich zur Exposition beitrugen. Dabei ist insbesondere die tatsächliche
     Nutzung (nicht die Nutzungsmöglichkeiten) in der Umgebung maßgebend.
  c) Zur Berechnung der Ingestionsdosis durch Lebensmittel sind bevorzugt nur diejenigen Lebensmittelgruppen
     zu berücksichtigen, die im betrachteten Zeitraum in der Umgebung des Standortes erzeugt wurden. Soweit
     diese Informationen nicht mit vertretbarem Aufwand beschafft werden können, ist wie bei der prospektiven
     Berechnung der Exposition zu verfahren.
  d) Für die Anreicherung radioaktiver Stoffe im Boden und in anderen Umweltmedien

wird einzelfallbezogen die
     tatsächliche Gesamtdauer der Emissionen unterstellt (Betriebsphase und gegebenenfalls auch Nachbe-
     triebsphase).
  e) Es sind bevorzugt die realen Aufenthaltsdauern und -orte während des betrachteten Zeitraums zu berück-
     sichtigen. Soweit diese Informationen nicht mit vertretbarem Aufwand beschafft werden können, ist wie bei
     der prospektiven Berechnung der Exposition zu verfahren.
7. Bei der Ermittlung der zu erwartenden Exposition nach § 100 Absatz 1 im Rahmen des Genehmigungs- oder
   Anzeigeverfahrens für Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 bis 8
des Strahlenschutzgeset-
   zes sind die berechneten effektiven Dosen infolge der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser mit den
   nachstehenden generischen radionuklidspezifischen Faktoren und expositionspfadspezifischen Faktoren zu
   multiplizieren.

                                                   Tabelle 4
                                   Generische radionuklidspezifische Faktoren

                            Expositionspfad                               Faktor
Gammabodenstrahlung                                                          2
                                                                             1
Gammasubmersion                                                              2
Ingestion                                                                    7
Betasubmersion und Inhalation                                                7

                                                    Tabelle 5
                                       Expositionspfadspezifische Faktoren

                                              Expositionspfad
Bei Ableitung mit Luft:
– Betasubmersion
– Gammasubmersion
– Gammabodenstrahlung
– Inhalation
– Ingestion von Lebensmitteln
Bei Ableitung mit Wasser:
– Gammabodenstrahlung auf Sediment
– Ingestion von Lebensmitteln

Teil D: Maximal zulässige Aktivitätskonzentrationen aus Strahlenschutzbereichen

        Radionuklide
I-125
I-131
I-125, I-131
I-125, I-131
I-125, I-131

                 Faktor

                   1
                   2
                   2
                   1
                   3

                   1
                   3
Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen aus der mittleren, jährlichen Konzentration der
                                              ˉ i,a) und dem jeweiligen berechneten, mittleren, jährlichen Konzen-
Radionuklide in Luft bzw. in Wasser in Bq/m3 (C
BGBl. 2018, Seite 2139 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2139
trationswert des jeweiligen Radionuklids (Ci) der Tabelle 6 oder 7 zu bestimmen (Summenformel), wobei i das
jeweilige Radionuklid ist. Diese Summe darf den Wert
1 nicht überschreiten:
 –
                                                    i Ci

Tochternuklide sind zu berücksichtigen.
   兺
Ci,a
     ≤ 1.
1. Maximal zulässige Aktivitätskonzentration in der Luft aus Strahlenschutzbereichen
  1.1 Inhalation
       Die Aktivität des Radionuklids i im Jahresdurchschnitt im Kubikmeter Luft darf
       1.1.1 für Fortluftströme Q ≤ 104 m3 h-1 nicht
höher sein als das Zehnfache der jeweiligen Werte der
             Tabelle 6 Spalte 2 oder Tabelle 8 Spalte 2 oder
       1.1.2 für Fortluftströme 104 m3 h-1 < Q ≤ 105
             der Tabellen 4 oder 6;
  1.2 Submersion
m3 h-1 nicht höher sein als die jeweiligen Werte der Spalte 2
       Die Aktivität des Radionuklids i im Jahresdurchschnitt im Kubikmeter Luft darf
       1.2.1 für Fortluftströme Q ≤ 104 m3 h-1 nicht
             oder
       1.2.2 für Fortluftströme 104 m3 h-1 < Q ≤ 105
höher sein als das Zehnfache der Werte der Tabelle 7 Spalte 2

m3 h-1 nicht höher sein als die Werte der Tabelle 7 Spalte 2.
2. Maximal zulässige Aktivitätskonzentration im Wasser, das aus Strahlenschutzbereichen in Abwasserkanäle ein-
   geleitet wird
  2.1 Ingestion
       Die Aktivität des Radionuklids i im Jahresdurchschnitt im Kubikmeter Wasser darf
       2.1.1 für Abwassermengen ≤ 105 m3 a-1 nicht höher sein als das Zehnfache der jeweiligen Werte der
             Tabelle 6 Spalte 3 oder Tabelle 8 Spalte 4 oder
       2.1.2 für Abwassermengen > 105 m3 a-1 nicht höher sein als die jeweiligen Werte der Tabelle 6 Spalte 3
             oder Tabelle 8 Spalte 4.

                             Aktivitätskonzentration
                                          (zu Teil D

                               Radionuklid

Tabelle 6
Ci aus Strahlenschutzbereichen
Nummer 1.1 und 2)

                      Ci
                   A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
                   E = elementar (Luft)
                   O = organisch

                                    1
                   H-3                       A
                   H-3                       O
                   Be-7                      A
                   Be-10                     A
                   C-11                      A
                   C-14                      A
                   F-18                      A
                   Na-22                     A
                   Na-24                     A
                   Mg-28                     A
                   Al-26                     A
                   Si-31                     A
                   Si-32                     A
                   P-32                      A
                   P-33                      A
                   S-35                      A
                   S-35                      O
in der Luft        im Wasser
in Bq/m3           in Bq/m3

              2                3
         1 E+2            1 E+7
                          7 E+6
         6 E+2            5 E+6
              1           6 E+4
         6 E+2            3 E+6
              6           6 E+5
         5 E+2            2 E+6
              1           4 E+4
         9 E+1            3 E+5
         2 E+1            7 E+4
         5 E-1            1 E+4
         3 E+2            5 E+5
         3 E-1            1 E+5
              1           3 E+4
         2 E+1            3 E+5
         2 E+1            7 E+5
                          1 E+5
BGBl. 2018, Seite 2140 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2140
                        Radionuklid
            A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
            E = elementar (Luft)
            O = organisch

                             1
            Cl-36                     A
            Cl-38                     A
            Cl-39                     A
            K-42                      A
            K-43                      A
            K-44                      A
            K-45                      A
            Ca-41                     A
            Ca-45                     A
            Ca-47                     A
            Sc-43                     A
            Sc-44                     A
            Sc-44m                    A
            Sc-46                     A
            Sc-47                     A
            Sc-48                     A
            Sc-49                     A
            Ti-44                     A
            Ti-45                     A
            V-47                      A
            V-48                      A
            V-49                      A
            Cr-48                     A
            Cr-49                     A
            Cr-51                     A
            Mn-51                     A
            Mn-52                     A
            Mn-52m                    A
            Mn-53                     A
            Mn-54                     A
            Mn-56                     A
            Fe-52                     A
            Fe-55                     A
            Fe-59                     A
            Fe-60                     A
            Co-55                     A
            Co-56                     A
            Co-57                     A
            Co-58                     A
            Co-58m                    A
            Co-60                     A

                  Ci

in der Luft        im Wasser
in Bq/m3           in Bq/m3

              2                3
         1 E-1            1 E+4
         5 E+2            6 E+5
         6 E+2            9 E+5
         2 E+2            2 E+5
         2 E+2            4 E+5
         1 E+3            9 E+5
         2 E+3            1 E+6
              3           3 E+5
              2           8 E+4
         2 E+1            7 E+4
         2 E+2            5 E+5
         1 E+2            3 E+5
         2 E+1            4 E+4
              5           8 E+4
         4 E+1            1 E+5
         3 E+1            7 E+4
         7 E+2            9 E+5
         3 E-1            2 E+4
         3 E+2            6 E+5
         8 E+2            1 E+6
         1 E+1            6 E+4
         8 E+2            2 E+6
         1 E+2            6 E+5
         8 E+2            1 E+6
         8 E+2            3 E+6
         6 E+2            8 E+5
         2 E+1            7 E+4
         8 E+2            1 E+6
         2 E+2            2 E+6
         2 E+1            2 E+5
         2 E+2            3 E+5
         4 E+1            7 E+4
         2 E+1            1 E+5
              8           2 E+4
         1 E-1            1 E+3
         5 E+1            2 E+5
              5           4 E+4
         3 E+1            3 E+5
         2 E+1            1 E+5
         2 E+3            4 E+6
              1           2 E+4
BGBl. 2018, Seite 2141 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2141
                 Radionuklid
     A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
     E = elementar (Luft)
     O = organisch

                      1
     Co-60m                    A
     Co-61                     A
     Co-62m                    A
     Ni-56                     A
     Ni-57                     A
     Ni-59                     A
     Ni-63                     A
     Ni-65                     A
     Ni-66                     A
     Cu-60                     A
     Cu-61                     A
     Cu-64                     A
     Cu-67                     A
     Zn-62                     A
     Zn-63                     A
     Zn-65                     A
     Zn-69                     A
     Zn-69m                    A
     Zn-71m                    A
     Zn-72                     A
     Ga-65                     A
     Ga-66                     A
     Ga-67                     A
     Ga-68                     A
     Ga-70                     A
     Ga-72                     A
     Ga-73                     A
     Ge-66                     A
     Ge-67                     A
     Ge-68                     A
     Ge-69                     A
     Ge-71                     A
     Ge-75                     A
     Ge-77                     A
     Ge-78                     A
     As-69                     A
     As-70                     A
     As-71                     A
     As-72                     A
     As-73                     A
     As-74                     A

                  Ci

in der Luft        im Wasser
in Bq/m3           in Bq/m3

              2                3
         2 E+4            4 E+7
         6 E+2            1 E+6
         1 E+3            1 E+6
         3 E+1            2 E+5
         5 E+1            1 E+5
         8 E+1            1 E+6
         3 E+1            6 E+5
         3 E+2            4 E+5
         2 E+1            3 E+4
         7 E+2            1 E+6
         4 E+2            1 E+6
         3 E+2            2 E+6
         5 E+1            4 E+5
         5 E+1            2 E+5
         7 E+2            1 E+6
              3           3 E+4
         1 E+3            3 E+6
         9 E+1            7 E+5
         2 E+2            6 E+5
         2 E+1            1 E+5
         1 E+3            2 E+6
         5 E+1            7 E+4
         1 E+2            5 E+5
         5 E+2            7 E+5
         2 E+3            2 E+6
         5 E+1            9 E+4
         2 E+2            3 E+5
         3 E+2            1 E+6
         1 E+3            1 E+6
              3           7 E+4
         1 E+2            4 E+5
         2 E+3            7 E+6
         8 E+2            2 E+6
         9 E+1            3 E+5
         3 E+2            7 E+5
         1 E+3            1 E+6
         4 E+2            7 E+5
         8 E+1            3 E+5
         3 E+1            8 E+4
         3 E+1            3 E+5
         2 E+1            9 E+4
BGBl. 2018, Seite 2142 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2142
                        Radionuklid
            A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
            E = elementar (Luft)
            O = organisch

                             1
            As-76                     A
            As-77                     A
            As-78                     A
            Se-70                     A
            Se-73                     A
            Se-73m                    A
            Se-75                     A
            Se-79                     A
            Se-81                     A
            Se-81m                    A
            Se-83                     A
            Br-74                     A
            Br-74m                    A
            Br-75                     A
            Br-76                     A
            Br-77                     A
            Br-80                     A
            Br-80m                    A
            Br-82                     A
            Br-83                     A
            Br-84                     A
            Rb-79                     A
            Rb-81                     A
            Rb-81m                    A
            Rb-82m                    A
            Rb-83                     A
            Rb-84                     A
            Rb-86                     A
            Rb-87                     A
            Rb-88                     A
            Rb-89                     A
            Sr-80                     A
            Sr-81                     A
            Sr-82                     A
            Sr-83                     A
            Sr-85                     A
            Sr-85m                    A
            Sr-87m                    A
            Sr-89                     A
            Sr-90                     A
            Sr-91                     A

                  Ci

in der Luft        im Wasser
in Bq/m3           in Bq/m3

              2                3
         3 E+1            9 E+4
         8 E+1            3 E+5
         3 E+2            4 E+5
         3 E+2            9 E+5
         1 E+2            6 E+5
         1 E+3            3 E+6
              2           4 E+4
         4 E-2            5 E+3
         2 E+3            3 E+6
         6 E+2            2 E+6
         8 E+2            2 E+6
         6 E+2            1 E+6
         4 E+2            6 E+5
         5 E+2            1 E+6
         7 E+1            2 E+5
         3 E+2            1 E+6
         2 E+3            2 E+6
         4 E+2            6 E+5
         5 E+1            1 E+5
         7 E+2            2 E+6
         7 E+2            9 E+5
         1 E+3            2 E+6
         6 E+2            2 E+6
         3 E+3            8 E+6
         2 E+2            1 E+6
         2 E+1            8 E+4
         2 E+1            4 E+4
         1 E+1            3 E+4
         8 E-1            6 E+4
         1 E+3            8 E+5
         2 E+3            2 E+6
         2 E+2            2 E+5
         7 E+2            1 E+6
              3           1 E+4
         8 E+1            3 E+5
         4 E+1            1 E+5
         6 E+3            2 E+7
         1 E+3            4 E+6
              4           3 E+4
         1 E-1            4 E+3
         6 E+1            2 E+5
BGBl. 2018, Seite 2143 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2143
                 Radionuklid
     A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
     E = elementar (Luft)
     O = organisch

                      1
     Sr-92                     A
     Y-86                      A
     Y-86m                     A
     Y-87                      A
     Y-88                      A
     Y-90                      A
     Y-90m                     A
     Y-91                      A
     Y-91m                     A
     Y-92                      A
     Y-93                      A
     Y-94                      A
     Y-95                      A
     Zr-86                     A
     Zr-88                     A
     Zr-89                     A
     Zr-93                     A
     Zr-95                     A
     Zr-97                     A
     Nb-88                     A
     Nb-89                     A
     Nb-90                     A
     Nb-93m                    A
     Nb-94                     A
     Nb-95                     A
     Nb-95m                    A
     Nb-96                     A
     Nb-97                     A
     Nb-98m                    A
     Mo-90                     A
     Mo-93                     A
     Mo-93m                    A
     Mo-99                     A
     Mo-101                    A
     Tc-93                     A
     Tc-93m                    A
     Tc-94                     A
     Tc-94m                    A
     Tc-95                     A
     Tc-95m                    A
     Tc-96                     A

                  Ci

in der Luft        im Wasser
in Bq/m3           in Bq/m3

              2                3
         1 E+2            3 E+5
         5 E+1            1 E+5
         9 E+2            2 E+6
         7 E+1            2 E+5
              8           1 E+5
         2 E+1            3 E+4
         3 E+2            5 E+5
              4           3 E+4
         3 E+3            1 E+7
         1 E+2            2 E+5
         5 E+1            6 E+4
         8 E+2            9 E+5
         2 E+3            2 E+6
         6 E+1            1 E+5
         1 E+1            3 E+5
         5 E+1            1 E+5
              1           4 E+5
              6           1 E+5
         3 E+1            4 E+4
         9 E+2            1 E+6
         2 E+2            3 E+5
         4 E+1            8 E+4
         2 E+1            6 E+5
         8 E-1            6 E+4
         2 E+1            2 E+5
         4 E+1            1 E+5
         4 E+1            1 E+5
         6 E+2            1 E+6
         4 E+2            7 E+5
         8 E+1            5 E+5
         2 E+1            1 E+5
         2 E+2            1 E+6
         3 E+1            2 E+5
         1 E+3            2 E+6
         7 E+2            3 E+6
         1 E+3            4 E+6
         2 E+2            7 E+5
         5 E+2            7 E+5
         2 E+2            9 E+5
         3 E+1            2 E+5
         4 E+1            1 E+5
BGBl. 2018, Seite 2144 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2144
                        Radionuklid
            A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
            E = elementar (Luft)
            O = organisch

                             1
            Tc-96m                    A
            Tc-97m                    A
            Tc-97                     A
            Tc-98                     A
            Tc-99                     A
            Tc-99m                    A
            Tc-101                    A
            Tc-104                    A
            Ru-94                     A
            Ru-97                     A
            Ru-103                    A
            Ru-105                    A
            Ru-106                    A
            Rh-99                     A
            Rh-99m                    A
            Rh-100                    A
            Rh-101                    A
            Rh-101m                   A
            Rh-102                    A
            Rh-102m                   A
            Rh-103m                   A
            Rh-105                    A
            Rh-106m                   A
            Rh-107                    A
            Pd-100                    A
            Pd-101                    A
            Pd-103                    A
            Pd-107                    A
            Pd-109                    A
            Ag-102                    A
            Ag-103                    A
            Ag-104                    A
            Ag-104m                   A
            Ag-105                    A
            Ag-106                    A
            Ag-106m                   A
            Ag-108m                   A
            Ag-110m                   A
            Ag-111                    A
            Ag-112                    A
            Ag-115                    A

                  Ci

in der Luft        im Wasser
in Bq/m3           in Bq/m3

              2                3
         4 E+3            9 E+6
              8           1 E+5
         2 E+1            9 E+5
         8 E-1            4 E+4
              3           9 E+4
         2 E+3            4 E+6
         2 E+3            4 E+6
         8 E+2            9 E+5
         5 E+2            1 E+6
         3 E+2            7 E+5
         1 E+1            1 E+5
         2 E+2            3 E+5
         6 E-1            1 E+4
         4 E+1            2 E+5
         6 E+2            2 E+6
         7 E+1            2 E+5
              7           2 E+5
         1 E+2            5 E+5
              2           5 E+4
              5           7 E+4
         1 E+4            2 E+7
         9 E+1            2 E+5
         2 E+2            6 E+5
         2 E+3            3 E+6
         4 E+1            1 E+5
         4 E+2            1 E+6
         8 E+1            4 E+5
         6 E+1            2 E+6
         8 E+1            1 E+5
         1 E+3            2 E+6
         1 E+3            2 E+6
         7 E+2            2 E+6
         9 E+2            2 E+6
         1 E+1            2 E+5
         2 E+3            2 E+6
              9           9 E+4
         4 E-1            4 E+4
              1           4 E+4
              3           6 E+4
         1 E+2            2 E+5
         9 E+2            1 E+6
BGBl. 2018, Seite 2145 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2145
                 Radionuklid
     A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
     E = elementar (Luft)
     O = organisch

                      1
     Cd-104                    A
     Cd-107                    A
     Cd-109                    A
     Cd-113                    A
     Cd-113m                   A
     Cd-115                    A
     Cd-115m                   A
     Cd-117                    A
     Cd-117m                   A
     In-109                    A
     In-110                    A
     In-111                    A
     In-112                    A
     In-113m                   A
     In-114m                   A
     In-115m                   A
     In-116m                   A
     In-117                    A
     In-117m                   A
     In-119m                   A
     Sn-110                    A
     Sn-111                    A
     Sn-113                    A
     Sn-117m                   A
     Sn-119m                   A
     Sn-121                    A
     Sn-121m                   A
     Sn-123                    A
     Sn-123m                   A
     Sn-125                    A
     Sn-126                    A
     Sn-127                    A
     Sn-128                    A
     Sb-115                    A
     Sb-116                    A
     Sb-116m                   A
     Sb-117                    A
     Sb-118m                   A
     Sb-119                    A
     Sb-120                    A
     Sb-122                    A

                  Ci

in der Luft        im Wasser
in Bq/m3           in Bq/m3

              2                3
         7 E+2            2 E+6
         4 E+2            1 E+6
              4           4 E+4
         1 E-1            9 E+3
         2 E-1            7 E+3
         3 E+1            6 E+4
              5           2 E+4
         2 E+2            3 E+5
         1 E+2            3 E+5
         6 E+2            2 E+6
         2 E+2            6 E+5
         1 E+2            4 E+5
         4 E+3            7 E+6
         1 E+3            3 E+6
              2           2 E+4
         5 E+2            9 E+5
         6 E+2            2 E+6
         1 E+3            3 E+6
         4 E+2            6 E+5
         1 E+3            2 E+6
         1 E+2            3 E+5
         2 E+3            4 E+6
         1 E+1            1 E+5
         1 E+1            1 E+5
         2 E+1            2 E+5
         1 E+2            3 E+5
              4           2 E+5
              3           4 E+4
         1 E+3            2 E+6
         1 E+1            3 E+4
              1           2 E+4
         2 E+2            4 E+5
         3 E+2            6 E+5
         2 E+3            4 E+6
         2 E+3            3 E+6
         5 E+2            2 E+6
         2 E+3            6 E+6
         2 E+2            7 E+5
         5 E+2            1 E+6
         3 E+1            1 E+5
         3 E+1            5 E+4
BGBl. 2018, Seite 2146 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2146
                        Radionuklid
            A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
            E = elementar (Luft)
            O = organisch

                             1
            Sb-124                    A
            Sb-124m                   A
            Sb-125                    A
            Sb-126                    A
            Sb-126m                   A
            Sb-127                    A
            Sb-128                    A
            Sb-129                    A
            Sb-130                    A
            Sb-131                    A
            Te-116                    A
            Te-121                    A
            Te-121m                   A
            Te-123                    A
            Te-123m                   A
            Te-125m                   A
            Te-127                    A
            Te-127m                   A
            Te-129                    A
            Te-129m                   A
            Te-131                    A
            Te-131m                   A
            Te-132                    A
            Te-133                    A
            Te-133m                   A
            Te-134                    A
            I-120                     E
            I-120m                    E
            I-121                     E
            I-123                     E
            I-124                     E
            I-125                     E
            I-126                     E
            I-128                     E
            I-129                     E
            I-130                     E
            I-131                     E
            I-132                     E
            I-132m                    E
            I-133                     E
            I-134                     E

                  Ci

in der Luft        im Wasser
in Bq/m3           in Bq/m3

              2                3
              4           4 E+4
         5 E+3            1 E+7
              3           8 E+4
         4 E-1            4 E+4
         1 E+3            2 E+6
         2 E+1            5 E+4
         6 E+1            1 E+5
         1 E+2            2 E+5
         5 E+2            1 E+6
         6 E+2            8 E+5
         2 E+2            6 E+5
         7 E+1            3 E+5
              4           3 E+4
         7 E-2            3 E+4
              6           5 E+4
              8           7 E+4
         2 E+2            6 E+5
              2           2 E+4
         7 E+2            1 E+6
              4           2 E+4
         8 E+2            1 E+6
         2 E+1            4 E+4
              9           2 E+4
         8 E+2            1 E+6
         2 E+2            3 E+5
         4 E+2            8 E+5
         5 E+1            2 E+5
         1 E+2            4 E+5
         2 E+2            1 E+6
         7 E+1            4 E+5
              1           7 E+3
         5 E-1            2 E+4
         3 E-1            4 E+3
         4 E+2            2 E+6
         3 E-2            4 E+3
              8           4 E+4
         5 E-1            5 E+3
         5 E+1            3 E+5
         5 E+1            4 E+5
              3           2 E+4
         2 E+2            8 E+5
BGBl. 2018, Seite 2147 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2147
                 Radionuklid
     A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
     E = elementar (Luft)
     O = organisch

                      1
     I-135                     E
     Cs-125                    A
     Cs-127                    A
     Cs-129                    A
     Cs-130                    A
     Cs-131                    A
     Cs-132                    A
     Cs-134                    A
     Cs-134m                   A
     Cs-135                    A
     Cs-135m                   A
     Cs-136                    A
     Cs-137                    A
     Cs-138                    A
     Ba-126                    A
     Ba-128                    A
     Ba-131                    A
     Ba-131m                   A
     Ba-133                    A
     Ba-133m                   A
     Ba-135m                   A
     Ba-139                    A
     Ba-140                    A
     Ba-141                    A
     Ba-142                    A
     La-131                    A
     La-132                    A
     La-135                    A
     La-137                    A
     La-138                    A
     La-140                    A
     La-141                    A
     La-142                    A
     La-143                    A
     Ce-134                    A
     Ce-135                    A
     Ce-137                    A
     Ce-137m                   A
     Ce-139                    A
     Ce-141                    A
     Ce-143                    A

                  Ci

in der Luft        im Wasser
in Bq/m3           in Bq/m3

              2                3
         1 E+1            9 E+4
         1 E+3            2 E+6
         7 E+2            5 E+6
         3 E+2            2 E+6
         2 E+3            3 E+6
         6 E+2            2 E+6
         1 E+2            3 E+5
              2           2 E+4
         6 E+2            4 E+6
              4           2 E+5
         2 E+3            7 E+6
         1 E+1            6 E+4
         9 E-1            3 E+4
         6 E+2            8 E+5
         2 E+2            3 E+5
         2 E+1            4 E+4
         4 E+1            2 E+5
         4 E+3            2 E+7
              4           4 E+4
         7 E+1            2 E+5
         8 E+1            3 E+5
         4 E+2            6 E+5
              6           3 E+4
         8 E+2            1 E+6
         1 E+3            3 E+6
         1 E+3            3 E+6
         1 E+2            2 E+5
         2 E+3            3 E+6
              4           8 E+5
         2 E-1            1 E+4
         3 E+1            4 E+4
         2 E+2            2 E+5
         3 E+2            5 E+5
         1 E+3            1 E+6
         2 E+1            3 E+4
         6 E+1            1 E+5
         2 E+3            3 E+6
         7 E+1            1 E+5
         2 E+1            3 E+5
              9           1 E+5
         4 E+1            7 E+4
BGBl. 2018, Seite 2148 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2148
                        Radionuklid
            A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
            E = elementar (Luft)
            O = organisch

                             1
            Ce-144                    A
            Pr-136                    A
            Pr-137                    A
            Pr-138m                   A
            Pr-139                    A
            Pr-142                    A
            Pr-142m                   A
            Pr-143                    A
            Pr-144                    A
            Pr-145                    A
            Pr-147                    A
            Nd-136                    A
            Nd-138                    A
            Nd-139                    A
            Nd-139m                   A
            Nd-141                    A
            Nd-147                    A
            Nd-149                    A
            Nd-151                    A
            Pm-141                    A
            Pm-143                    A
            Pm-144                    A
            Pm-145                    A
            Pm-146                    A
            Pm-147                    A
            Pm-148                    A
            Pm-148m                   A
            Pm-149                    A
            Pm-150                    A
            Pm-151                    A
            Sm-141                    A
            Sm-141m                   A
            Sm-142                    A
            Sm-145                    A
            Sm-146                    A
            Sm-151                    A
            Sm-153                    A
            Sm-155                    A
            Sm-156                    A
            Eu-145                    A
            Eu-146                    A

                  Ci

in der Luft        im Wasser
in Bq/m3           in Bq/m3

              2                3
         6 E-1            1 E+4
         2 E+3            2 E+6
         1 E+3            2 E+6
         3 E+2            9 E+5
         1 E+3            3 E+6
         4 E+1            6 E+4
         3 E+3            4 E+6
         1 E+1            6 E+4
         1 E+3            1 E+6
         1 E+2            2 E+5
         1 E+3            2 E+6
         5 E+2            9 E+5
         9 E+1            1 E+5
         2 E+3            4 E+6
         2 E+2            4 E+5
         5 E+3            1 E+7
         1 E+1            7 E+4
         3 E+2            6 E+5
         2 E+3            3 E+6
         2 E+3            2 E+6
         2 E+1            5 E+5
              4           1 E+5
         1 E+1            6 E+5
              2           9 E+4
              7           3 E+5
         1 E+1            3 E+4
              6           6 E+4
         4 E+1            7 E+4
         2 E+2            3 E+5
         6 E+1            1 E+5
         2 E+3            2 E+6
         8 E+2            1 E+6
         3 E+2            4 E+5
         2 E+1            4 E+5
         3 E-3            6 E+2
              9           6 E+5
         5 E+1            1 E+5
         2 E+3            3 E+6
         1 E+2            3 E+5
         5 E+1            2 E+5
         4 E+1            1 E+5
BGBl. 2018, Seite 2149 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2149
                 Radionuklid
     A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
     E = elementar (Luft)
     O = organisch

                      1
     Eu-147                    A
     Eu-148                    A
     Eu-149                    A
     Eu-150                    A
     Eu-152                    A
     Eu-152m                   A
     Eu-154                    A
     Eu-155                    A
     Eu-156                    A
     Eu-157                    A
     Eu-158                    A
     Gd-145                    A
     Gd-146                    A
     Gd-147                    A
     Gd-148                    A
     Gd-149                    A
     Gd-151                    A
     Gd-153                    A
     Gd-159                    A
     Tb-147                    A
     Tb-149                    A
     Tb-150                    A
     Tb-151                    A
     Tb-153                    A
     Tb-154                    A
     Tb-155                    A
     Tb-156                    A
     Tb-156m                   A
     Tb-157                    A
     Tb-158                    A
     Tb-160                    A
     Tb-161                    A
     Dy-155                    A
     Dy-157                    A
     Dy-159                    A
     Dy-165                    A
     Dy-166                    A
     Ho-155                    A
     Ho-157                    A
     Ho-159                    A
     Ho-161                    A

                  Ci

in der Luft        im Wasser
in Bq/m3           in Bq/m3

              2                3
         3 E+1            2 E+5
         1 E+1            1 E+5
         1 E+2            9 E+5
         7 E-1            3 E+4
         9 E-1            5 E+4
         1 E+2            2 E+5
         7 E-1            4 E+4
              5           2 E+5
         1 E+1            4 E+4
         8 E+1            1 E+5
         5 E+2            8 E+5
         1 E+3            2 E+6
              5           9 E+4
         7 E+1            2 E+5
         1 E-3            5 E+2
         4 E+1            2 E+5
         3 E+1            4 E+5
         1 E+1            3 E+5
         1 E+2            2 E+5
         3 E+2            6 E+5
              7           4 E+5
         2 E+2            4 E+5
         1 E+2            3 E+5
         1 E+2            4 E+5
         8 E+1            2 E+5
         2 E+2            5 E+5
         3 E+1            1 E+5
         2 E+2            6 E+5
         3 E+1            2 E+6
         8 E-1            4 E+4
              5           6 E+4
         3 E+1            1 E+5
         4 E+2            9 E+5
         8 E+2            2 E+6
         9 E+1            9 E+5
         5 E+2            7 E+5
         2 E+1            5 E+4
         1 E+3            2 E+6
         6 E+3            2 E+7
         5 E+3            1 E+7
         4 E+3            6 E+6
BGBl. 2018, Seite 2150 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2150
                        Radionuklid
            A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
            E = elementar (Luft)
            O = organisch

                             1
            Ho-162                    A
            Ho-162m                   A
            Ho-164                    A
            Ho-164m                   A
            Ho-166                    A
            Ho-166m                   A
            Ho-167                    A
            Er-161                    A
            Er-165                    A
            Er-169                    A
            Er-171                    A
            Er-172                    A
            Tm-162                    A
            Tm-166                    A
            Tm-167                    A
            Tm-170                    A
            Tm-171                    A
            Tm-172                    A
            Tm-173                    A
            Tm-175                    A
            Yb-162                    A
            Yb-166                    A
            Yb-167                    A
            Yb-169                    A
            Yb-175                    A
            Yb-177                    A
            Yb-178                    A
            Lu-169                    A
            Lu-170                    A
            Lu-171                    A
            Lu-172                    A
            Lu-173                    A
            Lu-174                    A
            Lu-174m                   A
            Lu-176m                   A
            Lu-177                    A
            Lu-177m                   A
            Lu-178                    A
            Lu-178m                   A
            Lu-179                    A
            Hf-170                    A

                  Ci

in der Luft        im Wasser
in Bq/m3           in Bq/m3

              2                3
         1 E+4            3 E+7
         1 E+3            4 E+6
         4 E+3            7 E+6
         3 E+3            4 E+6
         4 E+1            6 E+4
         3 E-1            2 E+4
         4 E+2            1 E+6
         5 E+2            1 E+6
         3 E+3            5 E+6
         3 E+1            2 E+5
         1 E+2            2 E+5
         3 E+1            9 E+4
         2 E+3            3 E+6
         2 E+2            4 E+5
         3 E+1            2 E+5
              5           6 E+4
         3 E+1            6 E+5
         3 E+1            5 E+4
         2 E+2            3 E+5
         1 E+3            3 E+6
         2 E+3            4 E+6
         4 E+1            1 E+5
         5 E+3            1 E+7
         1 E+1            1 E+5
         4 E+1            2 E+5
         4 E+2            9 E+5
         4 E+2            6 E+5
         8 E+1            3 E+5
         4 E+1            1 E+5
         4 E+1            2 E+5
         2 E+1            9 E+4
         1 E+1            3 E+5
              8           3 E+5
              8           1 E+5
         3 E+2            4 E+5
         3 E+1            1 E+5
              2           5 E+4
         1 E+3            2 E+6
         8 E+2            2 E+6
         2 E+2            4 E+5
         9 E+1            2 E+5
BGBl. 2018, Seite 2151 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2151
                 Radionuklid
     A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
     E = elementar (Luft)
     O = organisch

                      1
     Hf-172                    A
     Hf-173                    A
     Hf-175                    A
     Hf-177m                   A
     Hf-178m                   A
     Hf-179m                   A
     Hf-180m                   A
     Hf-181                    A
     Hf-182                    A
     Hf-182m                   A
     Hf-183                    A
     Hf-184                    A
     Ta-172                    A
     Ta-173                    A
     Ta-174                    A
     Ta-175                    A
     Ta-176                    A
     Ta-177                    A
     Ta-178                    A
     Ta-179                    A
     Ta-180m                   A
     Ta-182                    A
     Ta-182m                   A
     Ta-183                    A
     Ta-184                    A
     Ta-185                    A
     Ta-186                    A
     W-176                     A
     W-177                     A
     W-178                     A
     W-179                     A
     W-181                     A
     W-185                     A
     W-187                     A
     W-188                     A
     Re-177                    A
     Re-178                    A
     Re-181                    A
     Re-182                    A
     Re-184                    A
     Re-184m                   A

                  Ci

in der Luft        im Wasser
in Bq/m3           in Bq/m3

              2                3
              1           5 E+4
         2 E+2            5 E+5
         3 E+1            2 E+5
         3 E+2            1 E+6
         1 E-1            1 E+4
              9           7 E+4
         2 E+2            6 E+5
              7           7 E+4
         1 E-1            2 E+4
         7 E+2            2 E+6
         5 E+2            1 E+6
         9 E+1            2 E+5
         8 E+2            2 E+6
         2 E+2            4 E+5
         7 E+2            1 E+6
         2 E+2            6 E+5
         1 E+2            4 E+5
         3 E+2            9 E+5
         4 E+2            1 E+6
         6 E+1            1 E+6
         7 E+2            2 E+6
              3           6 E+4
         1 E+3            6 E+6
         2 E+1            6 E+4
         7 E+1            2 E+6
         6 E+2            1 E+6
         1 E+3            2 E+6
         6 E+2            1 E+6
         1 E+3            2 E+6
         3 E+2            5 E+5
         2 E+4            3 E+7
         4 E+2            1 E+6
         6 E+1            2 E+5
         1 E+2            2 E+5
         3 E+1            4 E+4
         2 E+3            4 E+6
         2 E+3            3 E+6
         1 E+2            2 E+5
         2 E+1            6 E+4
         2 E+1            1 E+5
              5           5 E+4
BGBl. 2018, Seite 2152 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2152
                        Radionuklid
            A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
            E = elementar (Luft)
            O = organisch

                             1
            Re-186                    A
            Re-186m                   A
            Re-187                    A
            Re-188                    A
            Re-188m                   A
            Re-189                    A
            Os-180                    A
            Os-181                    A
            Os-182                    A
            Os-185                    A
            Os-189m                   A
            Os-191                    A
            Os-191m                   A
            Os-193                    A
            Os-194                    A
            Ir-182                    A
            Ir-184                    A
            Ir-185                    A
            Ir-186                    A
            Ir-187                    A
            Ir-188                    A
            Ir-189                    A
            Ir-190                    A
            Ir-190m                   A
            Ir-192                    A
            Ir-192m                   A
            Ir-193m                   A
            Ir-194                    A
            Ir-194m                   A
            Ir-195                    A
            Ir-195m                   A
            Pt-186                    A
            Pt-188                    A
            Pt-189                    A
            Pt-191                    A
            Pt-193                    A
            Pt-193m                   A
            Pt-195m                   A
            Pt-197                    A
            Pt-197m                   A
            Pt-199                    A

                  Ci

in der Luft        im Wasser
in Bq/m3           in Bq/m3

              2                3
         3 E+1            5 E+4
              1           3 E+4
         7 E+2            1 E+7
         4 E+1            5 E+4
         2 E+3            2 E+6
         6 E+1            9 E+4
         2 E+3            6 E+6
         4 E+2            1 E+6
         8 E+1            2 E+5
         2 E+1            2 E+5
         4 E+3            4 E+6
         2 E+1            1 E+5
         2 E+2            8 E+5
         6 E+1            1 E+5
         4 E-1            3 E+4
         1 E+3            2 E+6
         2 E+2            6 E+5
         2 E+2            4 E+5
         9 E+1            2 E+5
         4 E+2            8 E+5
         7 E+1            2 E+5
         6 E+1            4 E+5
         1 E+1            9 E+4
         3 E+2            9 E+5
              5           7 E+4
         9 E-1            7 E+4
         3 E+1            3 E+5
         4 E+1            6 E+4
              3           5 E+4
         4 E+2            7 E+5
         2 E+2            4 E+5
         7 E+2            1 E+6
         6 E+1            1 E+5
         5 E+2            8 E+5
         2 E+2            3 E+5
         2 E+1            2 E+6
         1 E+2            2 E+5
         9 E+1            1 E+5
         2 E+2            2 E+5
         9 E+2            9 E+5
         2 E+3            2 E+6
BGBl. 2018, Seite 2153 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2153
                 Radionuklid
     A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
     E = elementar (Luft)
     O = organisch

                      1
     Pt-200                    A
     Au-193                    A
     Au-194                    A
     Au-195                    A
     Au-198                    A
     Au-198m                   A
     Au-199                    A
     Au-200                    A
     Au-200m                   A
     Au-201                    A
     Hg-193                    A
     Hg-193                    O
     Hg-193m                   A
     Hg-193m                   O
     Hg-194                    A
     Hg-194                    O
     Hg-195                    A
     Hg-195                    O
     Hg-195m                   A
     Hg-195m                   O
     Hg-197                    A
     Hg-197                    O
     Hg-197m                   A
     Hg-197m                   O
     Hg-199m                   A
     Hg-199m                   O
     Hg-203                    A
     Hg-203                    O
     Tl-194                    A
     Tl-194m                   A
     Tl-195                    A
     Tl-197                    A
     Tl-198                    A
     Tl-198m                   A
     Tl-199                    A
     Tl-200                    A
     Tl-201                    A
     Tl-202                    A
     Tl-204                    A
     Pb-195m                   A
     Pb-198                    A

                  Ci

in der Luft        im Wasser
in Bq/m3           in Bq/m3

              2                3
         9 E+1            6 E+4
         3 E+2            7 E+5
         1 E+2            3 E+5
         2 E+1            4 E+5
         4 E+1            9 E+4
         2 E+1            7 E+4
         4 E+1            2 E+5
         8 E+2            1 E+6
         4 E+1            1 E+5
         2 E+3            3 E+6
         4 E+2            3 E+6
         9 E+2            1 E+6
         1 E+2            3 E+5
         2 E+2            8 E+5
              1           1 E+5
         4 E-1            7 E+3
         4 E+2            9 E+5
         9 E+2            3 E+6
         6 E+1            2 E+5
         2 E+2            4 E+5
         1 E+2            4 E+5
         4 E+2            9 E+5
         6 E+1            2 E+5
         2 E+2            6 E+5
         9 E+2            2 E+6
         2 E+3            3 E+6
         1 E+1            2 E+5
         1 E+1            6 E+4
         5 E+3            1 E+7
         1 E+3            2 E+6
         2 E+3            4 E+6
         2 E+3            4 E+6
         4 E+2            2 E+6
         6 E+2            2 E+6
         1 E+3            4 E+6
         2 E+2            7 E+5
         5 E+2            1 E+6
         1 E+2            3 E+5
         1 E+1            7 E+4
         1 E+3            3 E+6
         4 E+2            2 E+6
BGBl. 2018, Seite 2154 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2154
                        Radionuklid
            A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
            E = elementar (Luft)
            O = organisch

                             1
            Pb-199                    A
            Pb-200                    A
            Pb-201                    A
            Pb-202                    A
            Pb-202m                   A
            Pb-203                    A
            Pb-205                    A
            Pb-209                    A
            Pb-210                    A
            Pb-211                    A
            Pb-212                    A
            Pb-214                    A
            Bi-200                    A
            Bi-201                    A
            Bi-202                    A
            Bi-203                    A
            Bi-205                    A
            Bi-206                    A
            Bi-207                    A
            Bi-210                    A
            Bi-210m                   A
            Bi-212                    A
            Bi-213                    A
            Bi-214                    A
            Po-203                    A
            Po-205                    A
            Po-207                    A
            Po-210                    A
            At-207                    A
            At-211                    A
            Fr-222                    A
            Fr-223                    A
            Ra-223                    A
            Ra-224                    A
            Ra-225                    A
            Ra-226                    A
            Ra-227                    A
            Ra-228                    A
            Ac-224                    A
            Ac-225                    A
            Ac-226                    A

                  Ci

in der Luft        im Wasser
in Bq/m3           in Bq/m3

              2                3
         7 E+2            3 E+6
         9 E+1            4 E+5
         2 E+2            9 E+5
              2           3 E+4
         3 E+2            1 E+6
         1 E+2            6 E+5
         4 E+1            4 E+5
         5 E+2            2 E+6
         7 E-3            1 E+2
              3           3 E+5
         2 E-1            6 E+3
              2           3 E+5
         8 E+2            2 E+6
         4 E+2            9 E+5
         5 E+2            1 E+6
         1 E+2            3 E+5
         3 E+1            1 E+5
         2 E+1            6 E+4
              1           9 E+4
         4 E-1            6 E+4
         1 E-2            4 E+3
              1           3 E+5
              1           4 E+5
              2           6 E+5
         7 E+2            3 E+6
         4 E+2            3 E+6
         3 E+2            2 E+6
         8 E-3            3 E+1
         1 E+1            4 E+5
         3 E-1            7 E+3
              3           1 E+5
         2 E+1            3 E+4
         4 E-3            2 E+2
         1 E-2            3 E+2
         4 E-3            1 E+2
         4 E-3            2 E+2
         8 E+1            8 E+5
         2 E-3            3 E+1
         3 E-1            9 E+4
         4 E-3            2 E+3
         3 E-2            6 E+3
BGBl. 2018, Seite 2155 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2155
                 Radionuklid
     A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
     E = elementar (Luft)
     O = organisch

                      1
     Ac-227                    A
     Ac-228                    A
     Th-226                    A
     Th-227                    A
     Th-228                    A
     Th-229                    A
     Th-230                    A
     Th-231                    A
     Th-232                    A
     Th-234                    A
     Pa-227                    A
     Pa-228                    A
     Pa-230                    A
     Pa-231                    A
     Pa-232                    A
     Pa-233                    A
     Pa-234                    A
     U-230                     A
     U-231                     A
     U-232                     A
     U-233                     A
     U-234                     A
     U-235                     A
     U-236                     A
     U-237                     A
     U-238                     A
     U-239                     A
     U-240                     A
     Np-232                    A
     Np-233                    A
     Np-234                    A
     Np-235                    A
     Np-236                    A
     Np-237                    A
     Np-238                    A
     Np-239                    A
     Np-240                    A
     Pu-234                    A
     Pu-235                    A
     Pu-236                    A
     Pu-237                    A

                  Ci

in der Luft        im Wasser
in Bq/m3           in Bq/m3

              2                3
         7 E-5            3 E+1
         9 E-1            1 E+5
         5 E-1            2 E+5
         3 E-3            3 E+1
         9 E-4            2 E+2
         2 E-4            8 E+1
         4 E-4            2 E+2
         9 E+1            2 E+5
         3 E-4            2 E+2
              5           2 E+4
         5 E-1            2 E+5
         5 E-1            7 E+4
         4 E-2            3 E+4
         3 E-4            7 E+1
              4           1 E+5
              8           9 E+4
         8 E+1            2 E+5
         2 E-3            1 E+3
         8 E+1            3 E+5
         1 E-3            4 E+2
         4 E-3            2 E+3
         4 E-3            2 E+3
         4 E-3            3 E+3
         4 E-3            3 E+3
         2 E+1            1 E+5
         5 E-3            3 E+3
         1 E+3            3 E+6
         5 E+1            7 E+4
         3 E+2            1 E+7
         1 E+4            4 E+7
         5 E+1            1 E+5
         5 E+1            1 E+6
         5 E-3            5 E+3
         7 E-4            4 E+2
         1 E+1            9 E+4
         3 E+1            1 E+5
         3 E+2            1 E+6
              1           4 E+5
         2 E+4            4 E+7
         9 E-4            4 E+2
         9 E+1            8 E+5
BGBl. 2018, Seite 2156 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2156
                        Radionuklid
            A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
            E = elementar (Luft)
            O = organisch

                             1
            Pu-238                    A
            Pu-239                    A
            Pu-240                    A
            Pu-241                    A
            Pu-242                    A
            Pu-243                    A
            Pu-244                    A
            Pu-245                    A
            Pu-246                    A
            Am-237                    A
            Am-238                    A
            Am-239                    A
            Am-240                    A
            Am-241                    A
            Am-242                    A
            Am-242m                   A
            Am-243                    A
            Am-244                    A
            Am-244m                   A
            Am-245                    A
            Am-246                    A
            Am-246m                   A
            Cm-238                    A
            Cm-240                    A
            Cm-241                    A
            Cm-242                    A
            Cm-243                    A
            Cm-244                    A
            Cm-245                    A
            Cm-246                    A
            Cm-247                    A
            Cm-248                    A
            Cm-249                    A
            Cm-250                    A
            Bk-245                    A
            Bk-246                    A
            Bk-247                    A
            Bk-249                    A
            Bk-250                    A
            Cf-244                    A
            Cf-246                    A

                  Ci

in der Luft        im Wasser
in Bq/m3           in Bq/m3

              2                3
         3 E-4            2 E+2
         3 E-4            2 E+2
         3 E-4            2 E+2
         2 E-2            2 E+4
         3 E-4            2 E+2
         4 E+2            9 E+5
         3 E-4            2 E+2
         6 E+1            1 E+5
              4           3 E+4
         1 E+3            5 E+6
         2 E+2            4 E+6
         1 E+2            3 E+5
         7 E+1            2 E+5
         4 E-4            2 E+2
              2           2 E+5
         4 E-4            3 E+2
         4 E-4            3 E+2
         1 E+1            2 E+5
         2 E+2            2 E+6
         6 E+2            1 E+6
         4 E+2            1 E+6
         1 E+3            2 E+6
              7           1 E+6
         1 E-2            4 E+3
         9 E-1            8 E+4
         6 E-3            2 E+3
         5 E-4            3 E+2
         6 E-4            3 E+2
         4 E-4            2 E+2
         4 E-4            2 E+2
         4 E-4            3 E+2
         1 E-4            6 E+1
         9 E+2            2 E+6
         2 E-5            1 E+1
         2 E+1            1 E+5
         9 E+1            2 E+5
         5 E-4            1 E+2
         2 E-1            4 E+4
         4 E+1            6 E+5
              3           9 E+5
         7 E-2            2 E+4
BGBl. 2018, Seite 2157 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2157
                 Radionuklid

Ci
     A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
     E = elementar (Luft)
     O = organisch

                      1
     Cf-248                    A
     Cf-249                    A
     Cf-250                    A
     Cf-251                    A
     Cf-252                    A
     Cf-253                    A
     Cf-254                    A
     Es-250                    A
     Es-251                    A
     Es-253                    A
     Es-254                    A
     Es-254m                   A
     Fm-252                    A
     Fm-253                    A
     Fm-254                    A
     Fm-255                    A
     Fm-257                    A
     Md-257                    A
     Md-258                    A

      Aktivitätskonzentration Ci aus

                 Radionuklid
                      1
                    C-11
                    N-13
                    O-15
                   Ar-37
                   Ar-39
                   Ar-41
                   Kr-74
                   Kr-76
                   Kr-77
                   Kr-79
                  Kr-81m
                   Kr-81
                  Kr-83m
                   Kr-85
                  Kr-85m
                   Kr-87
                   Kr-88
      in der Luft                     im Wasser
      in Bq/m3                        in Bq/m3

                    2                             3
               4 E-3                         6 E+2
               5 E-4                         1 E+2
               1 E-3                         2 E+2
               5 E-4                         1 E+2
               2 E-3                         2 E+2
               2 E-2                         9 E+3
               8 E-4                         8 E+1
               6 E+1                         4 E+6
               2 E+1                         5 E+5
               1 E-2                         5 E+3
               4 E-3                         6 E+2
               7 E-2                         2 E+4
               1 E-1                         2 E+4
               8 E-2                         4 E+4
               5 E-1                         2 E+5
               1 E-1                         3 E+4
               5 E-3                         9 E+2
                    1                        3 E+5
               6 E-3                         1 E+3

 Tabelle 7
Strahlenschutzbereichen (zu Teil D Nr. 1.2)

                        Ci in der Luft in Bq/m3
                                  2
                                3 E+3
                                2 E+3
                                1 E+3
                                2 E+8
                                6 E+3
                                2 E+2
                                2 E+2
                                5 E+2
                                2 E+2
                                9 E+2
                                5 E+6
                                4 E+4
                                4 E+6
                                4 E+3
                                1 E+3
                                2 E+2
                                1 E+2
BGBl. 2018, Seite 2158 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2158
                              Radionuklid
                                  1
                               Xe-120
                               Xe-121
                               Xe-122
                               Xe-123
                               Xe-125
                               Xe-127
                              Xe-129m
                              Xe-131m
                               Xe-133
                              Xe-133m
                              Xe-135m
                               Xe-135
                               Xe-138

Ci in der Luft in Bq/m3
          2
        6 E+2
        1 E+2
        3 E+3
        3 E+2
        9 E+2
        9 E+2
        1 E+4
        2 E+4
        7 E+3
        7 E+3
        5 E+2
        9 E+2
        2 E+2
                                                  Tabelle 8
            Aktivitätskonzentration Ci aus Strahlenschutzbereichen (zu Teil D Nummer 1.1 und 2)

       Radionuklidgemisch        Ci in der Luft in Bq/m3
               1                             2
Beliebiges Gemisch                          1 E-5
Beliebiges Gemisch,                         1 E-4
wenn Ac-227 und Cm-250
unberücksichtigt bleiben
können
Beliebiges Gemisch,                         5 E-4
wenn Ac-227, Th-229,
Th-230, Th-232, Pa-231,
Pu-238, Pu-239, Pu-240,
Pu-242, Pu-244, Am-241,
Am-242m, Am-243, Cm-245,
Cm-246, Cm-247, Cm-248
und Cm-250 unberücksichtigt
bleiben können

Beliebiges Gemisch,                         1 E-3

wenn Ac-227, Th-228,

Th-229, Th-230, Th-232,

Pa-231, U-232, Np-237,

Pu-236, Pu-238, Pu-239,

Pu-240, Pu-242, Pu-244,

Am-241, Am-242m, Am-243,

Cm-243, Cm-244, Cm-245,

Cm-246, Cm-247, Cm-248,

Cm-250, Bk-247, Cf-249,

Cf-251 und Cf-254 unbe-

rücksichtigt bleiben können

     Radionuklidgemisch        Ci im Wasser in Bq/m3
               3                        4
Beliebiges Gemisch                    1 E+1
Beliebiges Gemisch,                   5 E+1
wenn Po-210, Ra-228,
Ac-227 und Cm-250 unbe-
rücksichtigt bleiben können
Beliebiges Gemisch,                   1 E+2
wenn Po-210, Ra-228,
Ac-227, Th-229, Pa-231,
Cm-248, Cm-250, Bk-247,
Cf-249, Cf-251 und Cf-254
unberücksichtigt bleiben
können

Beliebiges Gemisch,                   1 E+3
wenn Sm-146, Gd-148,

Pb-210, Po-210, Ra-223,

Ra-224, Ra-225, Ra-226,

Ra-228, Ac-227, Th-228,

Th-229, Th-230, Th-232,

Pa-231, U-232, Np-237,

Pu-236, Pu-238, Pu-239,

Pu-240, Pu-242, Pu-244,

Am-241, Am-242m, Am-243,

Cm-243, Cm-244, Cm-245,

Cm-246, Cm-247, Cm-248,

Cm-250, Bk-247, Cf-248,

Cf-249, Cf-250, Cf-251,
Cf-252, Cf-254, Es-254 und
Fm-257 unberücksichtigt
bleiben können
BGBl. 2018, Seite 2159 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2159
         Anlage 12
(zu § 103 Absatz 3)
                  Leitstellen des Bundes für die Emissions- und Immissionsüberwachung

                         Leitstelle
Deutscher Wetterdienst
Bundesanstalt für Gewässerkunde
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für
Ernährung und Lebensmittel
Johann Heinrich von Thünen-Institut,
Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume,
Wald und Fischerei
Bundesamt für Strahlenschutz

                     Umweltbereich
Luft, Niederschlag
Binnengewässer: Oberflächenwasser, Sediment
Küstengewässer: Oberflächenwasser, Sediment
Boden, Pflanzen, Bewuchs, Futtermittel, Nahrungsmittel
pflanzlicher und tierischer Herkunft
Fisch und Fischereierzeugnisse

Ortsdosis, Ortsdosisleistung, Bodenoberfläche,
Grundwasser, Trinkwasser, Abwasser, Klärschlamm,
Fortluft
BGBl. 2018, Seite 2160 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2160

Anlage 13
(zu § 106 Absatz 4)

                       Information der Bevölkerung zur Vorbereitung auf einen Notfall

Die Information der Bevölkerung muss Folgendes umfassen:
 1. den Namen des Strahlenschutzverantwortlichen und die Angabe des Standortes der Anlage oder Einrichtung,
    für deren Umgebung die für den Katastrophenschutz oder die für die öffentliche Sicherheit zuständige Be-
    hörde einen externen Notfallplan nach § 101 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes aufgestellt hat,
 2. die Angabe der Stelle, die die Informationen gibt,
 3. eine allgemeinverständliche Kurzbeschreibung der Art und des Zwecks der Anlage oder Einrichtung und der
    Tätigkeit,
 4. die Grundbegriffe der Radioaktivität und die Auswirkungen der Radioaktivität auf den Menschen und die
    Umwelt,
 5. die in dem externen Notfallplan berücksichtigten Notfälle und ihre Folgen für Bevölkerung und Umwelt,
 6. die geplanten Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Hilfeleistung,
 7. Angaben dazu, wie bei einem Notfall die möglicherweise betroffene Bevölkerung gewarnt und fortlaufend über
    den Verlauf eines Notfalls unterrichtet werden soll,
 8. Empfehlungen, wie die möglicherweise betroffenen Personen bei einem Notfall handeln und sich verhalten
    sollen,
 9. die Bestätigung, dass der Strahlenschutzverantwortliche geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen am Stand-
    ort getroffen hat, um bei Eintritt eines Notfalls gerüstet zu sein und dessen Auswirkungen so gering wie
    möglich zu halten, einschließlich der Maßnahmen und Vorkehrungen für die Verbindung zu den für den Ka-
    tastrophenschutz und den für die öffentliche Sicherheit zuständigen Behörden bei einem Notfall,
10. einen Hinweis auf externe Notfallpläne, die für Auswirkungen eines Notfalls in der Umgebung des Standortes
    der Anlage oder Einrichtung aufgestellt wurden,
11. die Angabe der für den Katastrophenschutz sowie der für die öffentliche Sicherheit zuständigen Behörden,
12. einen Hinweis auf die Notfallpläne sowie auf die nach § 105 des Strahlenschutzgesetzes veröffentlichten
    Informationen und Empfehlungen der zuständigen Behörden des Bundes und des Landes, in dem sich der
    Standort der Anlage oder Einrichtung befindet, sowie gegebenenfalls der zuständigen Behörden weiterer
    betroffener Länder, einschließlich der Angabe, wo diese Informationen und Empfehlungen gefunden werden
    können,
13. den Hinweis, dass die Informationen des Genehmigungsinhabers bei wesentlichen Änderungen, die Aus-
    wirkungen auf die Sicherheit oder auf den Schutz der Bevölkerung haben, auf den neuesten Stand gebracht
    werden, und die Angabe, wie diese Informationen in ihrer jeweils aktuellen Fassung jedermann zugänglich und
    jederzeit im Internet abrufbar sind.

BGBl. 2018, Seite 2161 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2161

                                                                                                        Anlage 14
                                                                                                        (zu § 108)

                                    Kriterien für die Bedeutsamkeit eines
                              Vorkommnisses bei medizinischer Exposition und
              bei Exposition der untersuchten Person bei einer nichtmedizinischen Anwendung

I.    Untersuchungen mit ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen – ohne Interventionen – mit
      Ausnahme von Untersuchungen mittels konventioneller Projektionsradiographie und mittels digitaler
      Volumentomographie der Zähne und des Kiefers
      1) Bezogen auf eine Gruppe von Personen
        Jede Überschreitung des Mittelwertes über die letzten 20 aufeinanderfolgenden Untersuchungen gleicher
        Untersuchungsart um mehr als 100 Prozent des jeweiligen diagnostischen Referenzwertes, sobald der
        diagnostische Referenzwert einer einzelnen Untersuchung um 200 Prozent überschritten wurde.
      2) Bezogen auf eine einzelne Person
        a) Jede Überschreitung des volumenbezogenen Computertomographie-Dosisindex einer computertomo-
           graphischen Anwendung am Gehirn von 120 Milligray und einer sonstigen computertomographischen
           Anwendung am Körper von 80 Milligray sowie jede Überschreitung des Gesamt-Dosisflächenproduktes
           einer Röntgendurchleuchtung von 20 000 Zentigray mal Quadratzentimeter. Für Anwendungen mit
           Geräten zur digitalen Volumentomographie gilt der zuerst überschrittene Wert von Computertomogra-
           phie oder Durchleuchtung.
           Jede durch radioaktive Stoffe verursachte Überschreitung der vorgesehenen effektiven Dosis um mehr
           als 20 Millisievert oder einer Organdosis um mehr als 100 Millisievert bei einer einzelnen Untersuchung;
           zur Überprüfung der Einhaltung dieser Werte kann der Strahlenschutzverantwortliche die vom Bundes-
           amt für Strahlenschutz veröffentlichten Aktionsschwellen für Aktivitäten in Megabecquerel für Unter-
           suchungen mit radioaktiven Stoffen heranziehen.
        b) Jede Wiederholung einer Anwendung, insbesondere auf Grund einer Körperteilverwechslung, eines
           Einstellungsfehlers oder eines vorausgegangenen Gerätedefekts, wenn für die daraus resultierende
           gesamte zusätzliche Exposition das Kriterium nach Buchstabe a erfüllt ist.
        c) Jede Personenverwechslung, wenn für die daraus resultierende gesamte zusätzliche Exposition das
           Kriterium nach Buchstabe a erfüllt ist.
        d) Jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung, die für die festgelegte Untersuchung nicht zu erwarten
           war.
II.   Interventionen
      1) Bezogen auf eine Gruppe von Personen
        Jede Überschreitung des Mittelwertes über die letzten 20 aufeinanderfolgenden Interventionen gleicher
        Untersuchungsart um mehr als 100 Prozent des jeweiligen diagnostischen Referenzwertes, sobald der
        diagnostische Referenzwert einer einzelnen Untersuchung um 200 Prozent überschritten wurde.
      2) Bezogen auf eine einzelne Person, wenn die Intervention zum Zweck der Untersuchung der Person erfolgt
        a) Jede Überschreitung des Gesamt-Dosisflächenproduktes von 20 000 Zentigray mal Quadratzentimeter.
        b) Jede Wiederholung einer Anwendung, insbesondere auf Grund einer Körperteilverwechslung, eines
           Einstellungsfehlers oder eines vorausgegangenen Gerätedefekts, wenn für die daraus resultierende
           gesamte zusätzliche Exposition das Kriterium nach Buchstabe a erfüllt ist.
        c) Jede Personenverwechslung.
        d) Jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung, die für die festgelegte Intervention nicht zu erwarten
           war.
      3) bezogen auf eine einzelne Person, wenn die Intervention zum Zweck der Behandlung der Person erfolgt
        a) Jede Überschreitung des Gesamt-Dosisflächenproduktes von 50 000 Zentigray mal Quadratzentimeter,
           wenn akut oder innerhalb von 21 Tagen nach der interventionellen Untersuchung ein deterministischer
           Hautschaden zweiten oder höheren Grades auftritt.
        b) Jede Personen- oder Körperteilverwechslung.
        c) Jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung, die für die festgelegte Intervention nicht zu erwarten
           war.
III. Behandlungen mit ionisierender Strahlung und umschlossenen radioaktiven Stoffen
      1) Jede Abweichung der Gesamtdosis im Zielvolumen oder am Referenzpunkt um mehr als 10 Prozent von
         der im Bestrahlungsplan festgelegten Dosis, sofern die Abweichung mindestens 4 Gray beträgt.
      2) Jede ungeplante Überschreitung der in der Arbeitsanweisung festgelegten Dosisbeschränkung für Risiko-
         organe, sofern die Überschreitung mehr als 10 Prozent beträgt.

BGBl. 2018, Seite 2162 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2162

     3) Jede Abweichung der mittleren Gesamtdosis um mehr als 10 Prozent von der festgelegten mittleren Dosis
        im Zielvolumen oder für Risikoorgane.
     4) Jede Abweichung von der im Bestrahlungsplan festgelegten Gesamtbehandlungszeit um mehr als eine
        Woche, sofern die Abweichung nicht durch die behandelte Person bedingt ist.
     5) Jede Personen- oder Bestrahlungsplanverwechslung.
     6) Jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung, die für die festgelegte Behandlung nicht zu erwarten war.
IV. Behandlungen mit offenen radioaktiven Stoffen
     1) Jede Abweichung der verabreichten Gesamtaktivität von der festgelegten Aktivität um mehr als 10 Prozent.
     2) Jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung, die bei der festgelegten Behandlung nicht zu erwarten
        war.
     3) Jede Personen- oder Körperteilverwechslung oder Verwechslung des radioaktiven Stoffes.
     4) Jedes Auftreten eines Paravasates nach Injektion des radioaktiven Stoffes, sofern mehr als 15 Prozent der
        vorgesehenen Aktivität fehlappliziert wurde.
     5) Jede Kontamination durch einen radioaktiven Stoff, wenn es zu einer unbeabsichtigten Exposition der
        behandelten Person gekommen ist und die daraus resultierende effektive Dosis 20 Millisievert oder die
        Organ-Äquivalentdosis 100 Millisievert überschreitet.
V.   Betreuungs- und Begleitpersonen nach § 2 Absatz 8 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes
     Jede unbeabsichtigte Überschreitung der effektiven Dosis von 1 Millisievert für eine Betreuungs- und Begleit-
     person.
VI. Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen zum Zweck der medizini-
    schen Forschung
     1) Für nach § 31 des Strahlenschutzgesetzes genehmigte Anwendungen jedes nach den in den Abschnitten I
        bis V genannten Kriterien bedeutsame Vorkommnis; sofern nach § 138 Absatz 6 Satz 2 die Genehmigungs-
        behörde abweichende Werte festlegt, sind bei der Anwendung von Abschnitt I Nummer 1 und Abschnitt II
        Nummer 1 diese Werte anstelle der diagnostischen Referenzwerte heranzuziehen.
     2) Für nach § 32 des Strahlenschutzgesetzes angezeigte Anwendungen jedes nach den in den Abschnitten I,
        II und V genannten Kriterien bedeutsame Vorkommnis.
     3) Für Untersuchungen zum Zweck der medizinischen Forschung jede Überschreitung der Dosisgrenzwerte
        nach § 137 Absatz 2 oder 3.
VII. Ereignisse mit beinahe erfolgter Exposition
     Jedes außerhalb der qualitätssichernden Maßnahmen entdeckte Ereignis mit beinahe erfolgter Exposition, für
     das eines der Kriterien der Abschnitte I bis VI zutreffen würde, wenn die Exposition tatsächlich aufgetreten
     wäre.

BGBl. 2018, Seite 2163 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2163

                                                                                                     Anlage 15
                                                                                                     (zu § 108)

                                     Kriterien für die Bedeutsamkeit
                        eines Vorkommnisses in einer geplanten Expositionssituation

1. Exposition einer beruflich exponierten Person, die einen Grenzwert der Körperdosis – effektive Dosis oder
   Organ-Äquivalentdosis – nach § 78 des Strahlenschutzgesetzes überschreitet, sofern die Exposition nicht eine
   besonders zugelassene Exposition nach § 74 darstellt.
2. Exposition einer Einzelperson der Bevölkerung, die einen Grenzwert nach § 80 des Strahlenschutzgesetzes
   überschreitet.
3. Überschreitung der zulässigen Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser.
4. Freisetzungen radioaktiver Stoffe:
  a) innerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereichs, soweit dieser nicht als Sperrbereich gekenn-
     zeichnet ist, wenn die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde für mehr als 24 Stunden
     überschreitet,
  b) innerhalb eines Überwachungsbereichs, so dass die Einrichtung eines neuen Kontrollbereichs erforderlich
     ist, oder
  c) in die Umgebung mit Aktivitäten über den Freigrenzen nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2.
5. Kontaminationen:
  a) Kontamination innerhalb eines Kontrollbereichs, in einem Bereich, der bestimmungsgemäß nicht kontami-
     niert sein kann, die das Tausendfache der Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 überschreitet und deren
     Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Hundertfache der Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 beträgt,
  b) Kontamination innerhalb eines Überwachungsbereichs, in einem Bereich, der bestimmungsgemäß nicht kon-
     taminiert sein kann, die das Hundertfache der Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 überschreitet und deren
     Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Zehnfache der Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 beträgt oder
  c) Kontamination, die nicht durch Buchstabe a oder b erfasst ist, die das Zehnfache der Werte der Anlage 4
     Tabelle 1 Spalte 5 überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel die Werte der Anlage 4 Tabelle 1
     Spalte 2 überschreitet.
6. Außergewöhnlicher Ereignisablauf oder Betriebszustand von erheblich sicherheitstechnischer Bedeutung beim
   Betrieb einer Röntgeneinrichtung, eines genehmigungsbedürftigen Störstrahlers, bei Anlagen zur Erzeugung
   ionisierender Strahlung oder beim Umgang mit oder der Beförderung von radioaktiven Stoffen.

BGBl. 2018, Seite 2164 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2164

Anlage 16
(zu § 149)

                                        Kriterien zur Bestimmung
                   der Art und des Ausmaßes des mit einer Tätigkeit verbundenen Risikos

In welchen zeitlichen Abständen regelmäßige Vor-Ort-Prüfungen bei einem Strahlenschutzverantwortlichen durch-
zuführen sind, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Tätigkeit verbundenen Risiken, ins-
besondere anhand folgender Kriterien:
1. Höhe der zu erwartenden Exposition bei bestimmungsgemäßer Anwendung ionisierender Strahlung oder radio-
   aktiver Stoffe am Menschen,
2. Höhe der zu erwartenden Exposition bei bestimmungsgemäßer Anwendung ionisierender Strahlung oder radio-
   aktiver Stoffe bei Anwendungen ohne zielgerichtete Exposition von Personen,
3. Höhe der Aktivität des genehmigten Umgangs mit umschlossenen und offenen radioaktiven Stoffen,
4. Risiko für Inkorporationen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen,
5. Risiko für unbeabsichtigte Expositionen,
6. vorhandene Schutzeinrichtungen zur Vermeidung unbeabsichtigter Expositionen bei Röntgeneinrichtungen,
   Störstrahlern, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und umschlossenen radioaktiven Stoffen sowie
   der Umfang erforderlicher Strahlenschutzmaßnahmen für die sichere Ausführung von Tätigkeiten,
7. weitere risikorelevante Bedingungen bei Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes in geplanten
   Expositionssituationen.

BGBl. 2018, Seite 2165 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2165

                                                                                                       Anlage 17
                                                                                                       (zu § 159)

                               Aktivitätsindex und nicht zu überschreitende
                       Werte nach § 135 Absatz 1 Satz 3 des Strahlenschutzgesetzes

Unter Berücksichtigung der Baustoffflächendichte ρ ⋅ d mit der Baustoffdichte ρ in der Einheit Kilogramm je Kubik-
meter und der Baustoffdicke im Bauwerk d in der Einheit Meter mit den spezifischen Aktivitäten der Radionuklide
Radium-226 CRa226, Thorium-232 (oder seines Zerfallsprodukts Radium-228) CTh232 und Kalium-40 CK40 im Bau-
stoff in der Einheit Becquerel pro Kilogramm ergibt sich der Aktivitätsindex I zu:

                                 [281 + 16,3ρ · d – 0,0161(ρ · d)2] · CRa226
                           I = + [319 + 18,5ρ · d – 0,0178(ρ · d)2] · CTh232 · 10–6 – 0,29
                               + [22,3 + 1,28ρ · d – 0,00114(ρ · d)2] · CK40
Überschreitet die Flächendichte ρ ⋅ d den Wert von 500 Kilogramm je Quadratmeter, so ist stattdessen in der
Formel der Wert ρ ⋅ d mit 500 Kilogramm je Quadratmeter anzusetzen. Der Referenzwert in Höhe von 1 Millisievert
pro Jahr gilt als eingehalten, wenn der Aktivitätsindex I den Wert 1 nicht überschreitet.
Für Dünnschichtmaterialien, also Baustoffe mit einer Dicke von bis zu 0,03 Meter, die nur in Kombination mit einer
sie stützenden oder sie tragenden den Raum begrenzenden Oberfläche – Wand, Decke, Boden – verwendet wer-
den – zum Beispiel Fliesen –, ist zur generischen Berücksichtigung der dahinterliegenden Oberfläche ein Beitrag
von 0,48 zum Index zu addieren.
Ist die Baustoffdicke im Bauwerk nicht bekannt, so ist d = 0,2 Meter zu setzen.

BGBl. 2018, Seite 2166 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2166

Anlage 18
(zu den §§ 171, 197)

                                            Dosis- und Messgrößen

Teil A: Messgrößen für äußere Strahlung
Messgrößen für äußere Strahlung sind
1. für die Personendosis die Tiefen-Personendosis Hp(10), die Augenlinsen-Personendosis Hp(3) und die Oberflä-
   chen-Personendosis Hp(0,07):
  a) die Tiefen-Personendosis Hp(10) ist die Äquivalentdosis in 10 Millimeter Tiefe im Körper an der Tragestelle
     des für die Messung vorgesehenen Dosimeters;
  b) die Augenlinsen-Personendosis Hp(3) ist die Äquivalentdosis in 3 Millimeter Tiefe im Körper an der Trage-
     stelle des für die Messung vorgesehenen Dosimeters;
  c) die Oberflächen-Personendosis Hp(0,07) ist die Äquivalentdosis in 0,07 Millimeter Tiefe im Körper an der
     Tragestelle des für die Messung vorgesehenen Dosimeters;
2. für die Ortsdosis die Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10), die Richtungs-Äquivalentdosis in 3 Millimeter Tiefe
   H'(3,Ω) und die Richtungs-Äquivalentdosis in 0,07 Millimeter Tiefe H'(0,07,Ω):
  a) die Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10) am interessierenden Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld ist die
     Äquivalentdosis, die im zugehörigen ausgerichteten und aufgeweiteten Strahlungsfeld in 10 Millimeter Tiefe
     auf dem der Einfallsrichtung der Strahlung entgegengesetzt orientierten Radius der ICRU-Kugel erzeugt
     würde;
  b) die Richtungs-Äquivalentdosis H'(3,Ω) am interessierenden Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld ist die
     Äquivalentdosis, die im zugehörigen aufgeweiteten Strahlungsfeld in 3 Millimeter Tiefe auf einem in fest-
     gelegter Richtung Ω orientierten Radius der ICRU-Kugel erzeugt würde;
  c) die Richtungs-Äquivalentdosis H'(0,07,Ω) am interessierenden Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld ist die
     Äquivalentdosis, die im zugehörigen aufgeweiteten Strahlungsfeld in 0,07 Millimeter Tiefe auf einem in fest-
     gelegter Richtung Ω orientierten Radius der ICRU-Kugel erzeugt würde.
Dabei ist
1. ein aufgeweitetes Strahlungsfeld ein idealisiertes Strahlungsfeld, in dem die Teilchenflussdichte und die Ener-
   gie- und Richtungsverteilung der Strahlung an allen Punkten eines ausreichend großen Volumens die gleichen
   Werte aufweisen wie das tatsächliche Strahlungsfeld am interessierenden Punkt,
2. ein aufgeweitetes und ausgerichtetes Feld ein idealisiertes Strahlungsfeld, das aufgeweitet ist und in dem die
   Strahlung zusätzlich in eine Richtung ausgerichtet ist,
3. die ICRU-Kugel ein kugelförmiges Phantom von 30 Zentimeter Durchmesser aus ICRU-Weichteilgewebe
   (gewebeäquivalentes Material der Dichte 1 g/cm3, Zusammensetzung: 76,2 Prozent Sauerstoff, 11,1 Prozent
   Kohlenstoff, 10,1 Prozent Wasserstoff, 2,6 Prozent Stickstoff).

Teil B: Berechnung der Körperdosis
1. Berechnung der Organ-Äquivalentdosis HT:
  Die durch die Strahlung R erzeugte Organ-Äquivalentdosis HT,R ist das Produkt aus der über das Gewebe oder
  Organ T gemittelten Energiedosis, der Organ-Energiedosis DT,R, die durch die Strahlung R erzeugt wird, und
  dem Strahlungs-Wichtungsfaktor wR nach Teil C Nummer 1:
                                                  HT,R = wRDT,R

  Bei Vorliegen mehrerer Strahlungsarten oder -energien mit unterschiedlichen Werten von wR werden die ein-
  zelnen Beiträge addiert. Für die gesamte Organ-Äquivalentdosis HT gilt dann:

                                           HT =   兺R HT,R = 兺R wRDT,R
  Organ-Äquivalentdosiswerte werden für eine idealisierte Person (Referenzperson) errechnet und sind separat für
  die männliche und die weibliche Referenzperson (HTM bzw. HTF) auf Grund deren unterschiedlicher Merkmale zu
  ermitteln.
  Zur Berechnung der lokalen Hautdosis wird die gemittelte Energiedosis der Haut in 0,07 Millimeter Gewebetiefe
  herangezogen.
  Bei einer inneren Exposition berücksichtigt die Organ-Äquivalentdosis auch die nach dem Bezugszeitpunkt
  auftretende Exposition auf Grund des Verbleibs der Radionuklide im Körper (Folge-Organ-Äquivalentdosis).

BGBl. 2018, Seite 2167 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2167

  Die Folge-Organ-Äquivalentdosis HT(τ) ist das Zeitintegral der Organ-Äquivalentdosisleistung im Gewebe oder
  Organ T, die eine Person infolge einer Inkorporation radioaktiver Stoffe zum Zeitpunkt t0 erhält:
                                                        t0+τ ·
                                              HT (τ) =  ∫
                                                       t0
                                                            HT(t)dt

  ḢT(t) bezeichnet die mittlere Organ-Äquivalentdosisleistung im Gewebe oder Organ T zum Zeitpunkt t.
  Hierbei bezeichnet τ den Zeitraum, über den die Integration erfolgt. Für Erwachsene ist ein Zeitraum von 50 Jah-
  ren und für Kinder der Zeitraum vom jeweiligen Alter bis zum Alter von 70 Jahren zugrunde zu legen, sofern kein
  anderer Wert angegeben wird.
2. Berechnung der effektiven Dosis E:
  Die effektive Dosis nach § 5 Absatz 11 des Strahlenschutzgesetzes ist das zur Berücksichtigung der Strahlen-
  wirkung auf verschiedene Organe oder Gewebe gewichtete Mittel von Organ-Äquivalentdosen; die Strahlen-
  empfindlichkeiten der verschiedenen Organe oder Gewebe werden durch die Wichtungsfaktoren wT nach Teil C
  Nummer 2 berücksichtigt. Dabei ist über alle in Teil C Nummer 2 aufgeführten Organe und Gewebe zu sum-
  mieren und über die Organ-Äquivalentdosiswerte für die männliche und weibliche Referenzperson zu mitteln:


                                             E=   兺T w2T (HMT + HFT)
  Bei einer inneren Exposition berücksichtigt die effektive Dosis auch die nach dem Bezugszeitpunkt auftretende
  Exposition auf Grund des Verbleibs der Radionuklide im Körper (effektive Folgedosis).
  Die effektive Folgedosis E(τ) ist die Summe der Folge-Organ-Äquivalentdosen HT(τ) nach Nummer 1, jeweils
  multipliziert mit dem zugehörigen Gewebe-Wichtungsfaktor wT nach Teil C Nummer 2. Dabei ist über alle in
  Teil C Nummer 2 aufgeführten Organe und Gewebe zu summieren:

                                               E(τ) =   兺T wTHT(τ)
  Hierbei bezeichnet τ den Zeitraum, über den die Integration erfolgt. Für Erwachsene ist ein Zeitraum von 50 Jah-
  ren und für Kinder der Zeitraum vom jeweiligen Alter bis zum Alter von 70 Jahren zugrunde zu legen, sofern kein
  anderer Wert angegeben wird.
  Bei der Berechnung der effektiven Dosis ist die Energiedosis der Haut in 0,07 Millimeter Gewebetiefe über die
  ganze Haut zu mitteln.
3. Berechnung der effektiven Dosis durch Inhalation von Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen:
  Es ist davon auszugehen, dass eine effektive Dosis von 1 Millisievert verursacht wird durch
  a) eine Radon-222-Exposition von 0,32 Megabecquerel je Kubikmeter mal Stunde; dabei wird ein Wert des
     Gleichgewichtsfaktors zwischen Radon-222 und seinen kurzlebigen Zerfallsprodukten von 0,4 zugrunde
     gelegt, oder
  b) eine potenzielle Alphaenergie-Exposition von 0,71 Millijoule durch Kubikmeter mal Stunde.
  Die zuständige Behörde kann auf Grund der Expositionsbedingungen von Satz 1 Buchstabe a abweichende
  Umrechnungsfaktoren festlegen.
4. Berechnung der effektiven Dosis bei Inkorporation, Submersion oder Bodenkontamination:
  Für die Berechnung der Exposition sind jeweils die Dosiskoeffizienten und Vorgaben aus der Zusammenstellung
  im Bundesanzeiger Nr. 160a und b vom 28. August 2001 Teil I, II und III sowie IV und V heranzuziehen. Die
  zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Expositionsbedingungen andere Dosiskoeffizienten nach
  dem Stand von Wissenschaft und Technik festlegen.
5. Berechnung der effektiven Dosis des ungeborenen Kindes:
  a) Berechnung des Beitrags aus einer äußeren Exposition des ungeborenen Kindes:
     Bei äußerer Exposition gilt die Organ-Äquivalentdosis der Gebärmutter der Schwangeren als effektive Dosis
     des ungeborenen Kindes.
  b) Berechnung des Beitrags aus einer inneren Exposition des ungeborenen Kindes auf Grund der Inkorporation
     von Radionukliden einer Schwangeren:
     Bei innerer Exposition gilt die effektive Folgedosis der Schwangeren, die durch die Aktivitätszufuhr bedingt
     ist, als effektive Dosis des ungeborenen Kindes, soweit die zuständige Behörde auf Grund der Expositions-
     bedingungen nichts anderes festlegt.

Teil C: Werte des Strahlungs-Wichtungsfaktors und des Gewebe-Wichtungsfaktors
1. Strahlungs-Wichtungsfaktor wR:
  Die Werte des Strahlungs-Wichtungsfaktors wR richten sich nach Art und Qualität des äußeren Strahlungsfeldes
  oder nach Art und Qualität der von einem inkorporierten Radionuklid emittierten Strahlung.

BGBl. 2018, Seite 2168 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2168
                               Strahlungsart
      Photonen
      Elektronen und Myonen
      Protonen und geladene Pionen
      Alphateilchen, Spaltfragmente, Schwerionen
      Neutronen, Energie En < 1

      Neutronen, 1 ≤ Energie En ≤ 50

      Neutronen, Energie En > 50

  En ist der Zahlenwert der Neutronenenergie in MeV.

2. Gewebe-Wichtungsfaktor wT

                           Gewebe oder Organe
       1. Knochenmark (rot)
       2. Dickdarm
       3. Lunge
       4. Magen
       5. Brust
       6. Keimdrüsen
       7. Blase
       8. Speiseröhre
       9. Leber
      10. Schilddrüse
      11. Haut
      12. Knochenoberfläche
      13. Gehirn
      14. Speicheldrüsen
      15. Andere Organe oder Gewebe1

  1

Strahlungs-Wichtungsfaktor wR
                 1
                 1
                 2
                20
                           2
      2,5 + 18,2 e–[ln(En)] /6

     5,0 + 17,0 e–[ln(2 En)] /6
                               2

    2,5 + 3,25 e–[ln(0,04 En)] /6
                                   2

  Gewebe-Wichtungsfaktor wT
               0,12
               0,12
               0,12
               0,12
               0,12
               0,08
               0,04
               0,04
               0,04
               0,04
               0,01
               0,01
               0,01
               0,01
               0,12
      Der Gewebe-Wichtungsfaktor für andere Organe oder Gewebe bezieht sich auf das arithmetische Mittel der Dosen der 13 Organe und Gewebe
      für jedes Geschlecht, die nachfolgend aufgelistet sind. Restliche Gewebe: Nebennieren, obere Atemwege, Gallenblase, Herz, Nieren, Lymph-
      knoten, Muskelgewebe, Mundschleimhaut, Bauchspeicheldrüse, Prostata (Männer), Dünndarm, Milz, Thymus, Gebärmutter/Gebärmutterhals
      (Frauen).

Teil D: Qualitätsfaktor Q
Die Werte des Qualitätsfaktors Q der ICRU in Abhängigkeit von dem

unbeschränkten linearen Energieübertra-
gungsvermögen L in Wasser bestimmen sich nach den Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommis-
sion (ICRP) von 2007: ICRP-Veröffentlichung 103, die im digitalen
Online Repositorium und Informations-System
(DORIS) des Bundesamtes für Strahlenschutz unter der Kennung urn:nbn:de:0221-2009082154 veröffentlicht sind,
wie folgt:

                                   L
< 10
10 ≤ L ≤ 100
L > 100

L ist der Zahlenwert des linearen Energieübertragungsvermögens in

                                       Q(L)
      1
      0,32*L – 2,2
      300/√L
           ˉ

Wasser in keV/µm.
BGBl. 2018, Seite 2169 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2169
                                   Prüfungen zum Erwerb

                                                   Anlage 19
                                                   (zu § 181)

und Erhalt der
                 erforderlichen fachlichen Qualifikation für die Ausübung einer Tätigkeit als
         behördlich bestimmter Sachverständiger nach § 172 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes
Teil 1: Sachverständige nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 StrlSchG
Für den Erwerb der erforderlichen fachlichen Qualifikation nach § 181 Absatz 1 Nummer 4 für Prüfungen nach
§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Strahlenschutzgesetzes ist für Prüfungen an Systemen nach Spalte 1
der Tabellen 1 und 2 die Durchführung von Prüfungen nach Spalte 2 der Tabellen 1 und 2 unter Aufsicht einer
Person nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 erforderlich.
                                                 Tabelle 1
                          Prüfungen nach § 172 Absatz 1

                   1                         2
                                        Zahl der zum
                                         Erwerb der
                System                  Qualifikation
                                        zu prüfenden
                                          Systeme
Satz 1 Nummer 1 StrlSchG

     3                               4
Zahl der zum
  Erhalt der
Qualifikation                   Anmerkungen
zu prüfenden
  Systeme
   A     Medizinische und zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen

  A1     Aufnahmegeräte

 A 1.1   Aufnahmegeräte                      20

 A 1.2   Mammographiegeräte                  10

  A2     Durchleuchtungsgeräte

 A 2.1   Durchleuchtungsgeräte               30

 A 2.2   C-Bogengeräte                       10

  A3     Computertomographiegeräte           10

  A4     Zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen

 A 4.1   Dentalaufnahmegeräte                10
         mit Tubus

 A 4.2   Spezial-Dentalaufnahmegeräte        10

  A5     Therapiegeräte                      5

10         Bei Erwerb der Qualifikation müssen ortsfeste
           – mindestens fünf – und ortsveränderliche
           Aufnahmegeräte geprüft werden.

5          Die Qualifikation kann nur im Zusammenhang
           mit der erforderlichen Zahl von Systemen
           nach A 1.1 erworben werden.

15         Dazu gehören auch Angiographie-, digitale
           Subtraktionsangiographie- (DSA) und Herz-
           katheterarbeitsplätze sowie C-Bogengeräte,
           die für die Herzkatheter, DSA oder Interven-
           tionen genutzt werden.

5          Dazu gehören ortsveränderliche C-Bogen-
           geräte, mit denen Untersuchungen zur Loka-
           lisation am Körperstamm, an Extremitäten,
           Schultern und Hüftgelenken sowie Implanta-
           tion von Katheter- und Portsystemen durch-
           geführt werden.

5          Die Qualifikation kann nur im Zusammenhang
           mit der erforderlichen Zahl von Systemen
           nach A 2.1 erworben werden.

5

5          Beim Erwerb der Qualifikation müssen
           Panoramaschicht-, Fernröntgengeräte sowie
           mindestens drei DVT-Geräte geprüft werden.

2          Beim Erwerb der Qualifikation können bis zu
           drei Systeme nach D 1 angerechnet werden.
   B     Nichtmedizinische Röntgeneinrichtungen und Störstrahler

  B1     Feinstruktur- und                   20
         Grobstrukturuntersuchungs-
         geräte

10         Beim Erwerb der Qualifikation müssen jeweils
           mindestens drei Feinstrukturgeräte, ortsfeste
           und ortsveränderliche Grobstrukturunter-
           suchungsgeräte geprüft werden.
BGBl. 2018, Seite 2170 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2170
                   1                        2
                                       Zahl der zum
                                        Erwerb der
                System                 Qualifikation
                                       zu prüfenden
                                         Systeme
  B2    Hoch-, Vollschutz- und              5
        Basisschutzgeräte und
        Schulröntgeneinrichtungen

  B3    Störstrahler                        5

   C    Tiermedizinische Röntgeneinrichtungen
  C1    Ortsfeste und                       10
        mobile Aufnahme- und
        Durchleuchtungsgeräte
  C2    Computertomographiegeräte           5

     3                               4
Zahl der zum
  Erhalt der
Qualifikation                   Anmerkungen
zu prüfenden
  Systeme
     2          Die Qualifikation für die Prüfung von Syste-
                men nach B 2 kann nur im Zusammenhang
                mit der erforderlichen Zahl von Systemen
                nach B 1 erworben werden.
     2          Dazu gehören z. B. Elektronenmikroskope
                und Excimer-Laser.
                Elektronenstrahlschweißanlagen sind der Ge-
                räteart B 1 zuzuordnen.

     5          Humanmedizinische Systeme nach A 1 und
                A 2 können als vergleichbare Systeme ge-
                zählt werden.
     2          Humanmedizinische Systeme nach A 3
                können als vergleichbare Systeme gezählt
                werden.
                                                 Tabelle 2
                       Prüfungen nach § 172 Absatz 1
Satz 1 Nummern 3 und 4 StrlSchG
Die Prüfungen sind an unterschiedlichen Systemen oder in unterschiedlichen Einsatzbereichen durchzuführen.

                   1                        2
                                       Zahl der zum
                                        Erwerb der
                System                 Qualifikation
                                       zu prüfenden
                                         Systeme

   D    Medizinisch genutzte Systeme (Anwendungen am

  D1    Anlagen zur Erzeugung               10
        ionisierender Strahlung,
        die keiner Errichtungs-
        genehmigung bedürfen

  D2    Bestrahlungsvorrichtungen           5
        für Brachytherapie

   E    Nichtmedizinisch genutzte Systeme

  E1    Anlagen zur Erzeugung               2
        ionisierender Strahlung, die
        einer Errichtungsgenehmigung
        bedürfen

  E2    Anlagen zur Erzeugung               5
        ionisierender Strahlung,
        ausgenommen E 1

  E3    Bestrahlungsvorrichtungen           2
        mit radioaktiven Quellen

       3                               4
  Zahl der zum
    Erhalt der
  Qualifikation                   Anmerkungen
  zu prüfenden
    Systeme

Menschen)1

       5          Beschleuniger
                  Beim Erwerb der Qualifikation müssen
                  drei Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung
                  inklusive des baulichen Strahlenschutzes um-
                  fassen.

       2          Falls die Qualifikation unabhängig von D 1
                  erworben wird, müssen beim Erwerb der
                  Qualifikation zwei Prüfungen den Umfang
                  einer Erstprüfung inklusive des baulichen
                  Strahlenschutzes umfassen.

       2          Beim Erwerb der Qualifikation muss eine Prü-
                  fung den Umfang einer Erstprüfung inklusive
                  des baulichen Strahlenschutzes umfassen.

       2          Beim Erwerb der Qualifikation müssen
                  zwei Prüfungen den Umfang einer Erstprü-
                  fung inklusive des baulichen Strahlenschut-
                  zes umfassen.

       2          Beim Erwerb der Qualifikation müssen beide
                  Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung
                  inklusive des baulichen Strahlenschutzes um-
                  fassen. Entsprechende Prüfungen nach D 1,
                  D 2 oder E 1 werden angerechnet.
BGBl. 2018, Seite 2171 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2171
                         1                              2
                                                  Zahl der zum
                                                   Erwerb der
                     System                       Qualifikation
                                                  zu prüfenden
                                                    Systeme
     E4     Geräte für die                              5
            Gammaradiographie
      F     Umschlossene radioaktive                   100
            Stoffe (Dichtheitsprüfungen)

1
    Dazu gehören auch vergleichbare Geräte zur Anwendung am Tier.

                                                         Teil 2

     3                              4
Zahl der zum
  Erhalt der
Qualifikation                  Anmerkungen
zu prüfenden
  Systeme
     2

     50         Beim Erwerb der Qualifikation müssen die
                Dichtheitsprüfungen alle relevanten Prüf-
                verfahren abdecken.
                             Sachverständige nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StrlSchG

Für den Erwerb der erforderlichen fachlichen Qualifikation nach §

181 Absatz 1 Nummer 4 für Prüfungen nach
§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strahlenschutzgesetzes sind fünf Prüfungen unter Aufsicht einer Person
nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 in zwei oder mehreren Tätigkeitsfeldern nach Anlage 3 des Strahlenschutzge-
setzes durchzuführen.
BGBl. 2018, Seite 2172 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2172
                     Artikel 2
            Verordnung
 zur Festlegung von Dosiswerten
für frühe Notfallschutzmaßnahmen
(Notfall-Dosiswerte-Verordnung –
              NDWV)

                         §1
                  Anwendungsbereich

   Diese Verordnung legt zum Schutz der Bevölkerung
vor den Gefahren ionisierender Strahlung Dosiswerte
fest, die bei einem Notfall im Sinne des § 5 Absatz 26
des Strahlenschutzgesetzes als radiologische Kriterien
für die Angemessenheit folgender Schutzmaßnahme
dienen:
1. Aufforderung zum Aufenthalt in Gebäuden,
2. Aufforderung zur Einnahme von Jodtabletten,

3. Evakuierung.

                         §2

                Aufforderung zum
              Aufenthalt in Gebäuden

   (1) Radiologisches Kriterium für die Angemessenheit
einer Aufforderung der Bevölkerung zum Aufenthalt in
Gebäuden ist eine effektive Dosis von 10 Millisievert,
die betroffene Personen ohne Schutzmaßnahmen bei
einem Daueraufenthalt im Freien innerhalb von sieben
Tagen erhalten würden.
  (2) Der Dosiswert ist zu schätzen als Summe
1. der zu erwartenden effektiven Dosis durch äußere

   Exposition und

2. der zu erwartenden effektiven Folgedosis durch in-
   halierte Radionuklide.

   (3) Die Schätzung des Dosiswerts erfolgt ohne Be-

rücksichtigung sonstiger Schutzfaktoren.

                         §3

                 Aufforderung zur

            Einnahme von Jodtabletten

   (1) Radiologisches Kriterium für die Angemessenheit
einer Aufforderung zur Einnahme von Jodtabletten ist
1. für betroffene Kinder und Jugendliche unter 18 Jah-
   ren sowie für Schwangere eine Folge-Organ-Äquiva-
   lentdosis der Schilddrüse von 50 Millisievert, die
   diese Personen bei einem Daueraufenthalt im Freien
   ohne Schutzmaßnahmen innerhalb von sieben Ta-
   gen erhalten würden, und
2. für betroffene Personen im Alter von 18 bis 45 Jah-
   ren eine Folge-Organ-Äquivalentdosis der Schild-
   drüse von 250 Millisievert, die diese Personen bei
   einem Daueraufenthalt im Freien ohne Schutzmaß-
   nahmen innerhalb von sieben Tagen erhalten wür-
   den.

   (2) Der Dosiswert ist zu schätzen als die zu erwar-
tende durch inhaliertes Radiojodid verursachte Folge-
Organ-Äquivalentdosis der Schilddrüse.
   (3) Die Schätzung des Werts der Folge-Organ-Äqui-
valentdosis der Schilddrüse erfolgt ohne Berücksichti-
gung sonstiger Schutzfaktoren.

                         §4
                    Evakuierung
    (1) Radiologisches Kriterium für die Angemessenheit
einer Evakuierung ist eine effektive Dosis von 100 Mil-
lisievert, die betroffene Personen ohne Schutzmaßnah-
men bei einem Daueraufenthalt im Freien innerhalb von
sieben Tagen erhalten würden.
  (2) Der Dosiswert ist zu schätzen als Summe
1. der zu erwartenden effektiven Dosis durch äußere
   Exposition und

2. der zu erwartenden effektiven Folgedosis durch in-
   halierte Radionuklide.
   (3) Die Schätzung des Dosiswerts erfolgt ohne Be-
rücksichtigung sonstiger Schutzfaktoren.

                         §5
            Entsprechende Anwendung
           der Strahlenschutzverordnung

  Für die Schätzung der Dosiswerte nach dieser Ver-
ordnung gelten die §§ 1 und 171 sowie die Anlage 18
der Strahlenschutzverordnung entsprechend.

                     Artikel 3

            Verordnung
        über Anforderungen
   und Verfahren zur Entsorgung
        radioaktiver Abfälle
          (Atomrechtliche
  Entsorgungsverordnung – AtEV)

                         §1

                 Anfall und Verbleib

   (1) Wer eine Tätigkeit nach § 5, § 6, § 7, § 9 oder
§ 9b des Atomgesetzes oder nach § 12 Absatz 1 Num-

mer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 des Strahlenschutz-

gesetzes plant oder ausübt, ist verpflichtet,
1. vor Beginn der Tätigkeit den erwarteten jährlichen
   Anfall von radioaktiven Abfällen für die Dauer des

   gesamten Tätigkeitszeitraumes abzuschätzen und

   diesen der zuständigen Behörde unter Angabe des
   geplanten Verbleibs der radioaktiven Abfälle mitzu-
   teilen und
2. nach Beginn der Tätigkeit den Verbleib der radioak-
   tiven Abfälle nachzuweisen und hierzu
  a) den erwarteten Anfall an radioaktiven Abfällen für
     das laufende Kalenderjahr ab Beginn der Tätig-
     keit und danach für jedes nächste Kalenderjahr
     abzuschätzen und dabei Angaben über den Ver-
     bleib zu machen und
  b) den Anfall radioaktiver Abfälle seit dem letzten
     Stichtag und den Bestand zum Stichtag anzuge-
     ben.

   (2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 sind je-
weils zum Stichtag 31. Dezember fortzuschreiben und
bis zum darauf folgenden 31. März der zuständigen Be-
hörde vorzulegen und durch diese an den Dritten nach
§ 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomge-
setzes zu übermitteln. Sie sind unverzüglich fortzu-
schreiben und der zuständigen Behörde vorzulegen
und durch diese an den Dritten nach § 9a Absatz 3
BGBl. 2018, Seite 2173 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2173
Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes zu übermit-
teln, falls sich wesentliche Änderungen ergeben.
   (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für bestrahlte
Brennelemente und solche radioaktiven Abfälle aus
der Wiederaufarbeitung, die nach Anlage Teil D erfasst
werden; § 9a Absatz 1a bis 1e des Atomgesetzes bleibt
unberührt. Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht für
radioaktive Abfälle, die nach § 5 Absatz 4 an Landes-
sammelstellen abzuliefern sind, sofern die radioaktiven
Abfälle unbehandelt sind. Abweichend von Satz 2 gel-
ten die Absätze 1 und 2 entsprechend für denjenigen,
der radioaktive Abfälle im Sinne des Satzes 2 von Ab-
fallverursachern übernimmt und hierdurch selbst ablie-
ferungspflichtig wird.

                          §2
                Pflicht zur Erfassung
   (1) Wer eine Tätigkeit nach § 5, § 6, § 7, § 9 oder
§ 9b des Atomgesetzes oder nach § 12 Absatz 1 Num-
mer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 des Strahlenschutz-
gesetzes ausübt, ist verpflichtet,
1. die radioaktiven Abfälle nach Anlage Teil A und Teil B
   zu erfassen sowie

2. bestrahlte Brennelemente und radioaktive Abfälle
   aus der Wiederaufarbeitung nach Teil D zu erfassen.
Bei Änderungen sind die erfassten Angaben zu aktuali-
sieren. Besitzt ein anderer als der nach § 9a Absatz 1
des Atomgesetzes zur Entsorgung Verpflichtete die
Abfälle, so hat dieser Besitzer bei Änderungen der er-
fassten Angaben die Änderungen nach den in Satz 1
genannten Vorgaben zu erfassen und die erfassten
Angaben dem nach § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes,
auch in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Entsorgungs-
übergangsgesetzes, zur Entsorgung Verpflichteten zur
Verfügung zu stellen.
  (2) Die erfassten Angaben sind in elektronischen
Buchführungssystemen so aufzuzeichnen, dass sie
der zuständigen Behörde auf Anfrage unverzüglich zur
Verfügung gestellt werden können. Die Buchführungs-
systeme sind von dem nach § 9a Absatz 1 des Atom-
gesetzes Verpflichteten einzurichten und bedürfen der
Zustimmung der zuständigen Behörde.
   (3) Die Angaben in den elektronischen Buchfüh-
rungssystemen sind nach der Ablieferung der radioak-
tiven Abfälle an die Landessammelstelle oder an eine
Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endla-
gerung radioaktiver Abfälle mindestens ein Jahr lang
bereitzuhalten.
  (4) § 1 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

                          §3
            Behandlung und Verpackung

   (1) Die zuständige Behörde oder eine von ihr be-
stimmte Stelle kann die Art der Behandlung und Ver-
packung radioaktiver Abfälle vor deren Ablieferung
entsprechend den jeweiligen Anforderungen der Ein-
richtung, an die abzuliefern ist, anordnen und einen
Nachweis über die Einhaltung dieser Anordnung verlan-
gen. Der Dritte nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halb-
satz des Atomgesetzes legt alle sicherheitstechnischen
Anforderungen an Abfallgebinde, die für die Endlage-
rung bestimmt sind, sowie die Vorgaben für die Be-
handlung der darin enthaltenen Abfälle fest und stellt

die Endlagerfähigkeit der nach diesen Anforderungen
und Vorgaben hergestellten Abfallgebinde fest.
    (2) Bei der Behandlung und Verpackung radioaktiver
Abfälle zur Herstellung endlagerfähiger Abfallgebinde
sind Verfahren anzuwenden, deren Anwendung der
Dritte nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des
Atomgesetzes zugestimmt hat. Für radioaktive Abfälle,
die nach § 5 Absatz 4 an Landessammelstellen abge-
liefert worden sind und die nach Absatz 1 Satz 2 be-
handelt und verpackt wurden, trägt der Bund die Kos-
ten, die sich aus einer nachträglichen Änderung der An-
forderungen und Vorgaben ergeben. § 1 Absatz 3 gilt
entsprechend.
   (3) Behälter oder sonstige Einheiten zur Verpackung
radioaktiver Abfälle sind mit einer Kennzeichnung nach
Anlage Teil B zu versehen. § 1 Absatz 3 gilt entspre-
chend.
  (4) Anforderungen auf der Grundlage des Gefahrgut-
beförderungsgesetzes bleiben unberührt.

                          §4
         Pflichten bei Abgabe und Empfang

   (1) Wer radioaktive Abfälle abgibt, ist verpflichtet,
vorher eine schriftliche Erklärung des Empfängers über
dessen Annahmebereitschaft einzuholen. Er hat dem
Empfänger dabei die erfassten Angaben nach § 2 Ab-
satz 1 zu überlassen, sofern entsprechend vorhanden,
in elektronischer Form nach § 2 Absatz 2 Satz 1.
   (2) Wer radioaktive Abfälle zur Beförderung abgibt,
ist verpflichtet, dies der für ihn zuständigen Behörde
mindestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Beförde-
rung mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt in Form einer
Transportmeldung nach Anlage Teil C. Ein Abdruck
der Transportmeldung ist gleichzeitig dem Empfänger
zuzusenden. Kann das Datum der Beförderung in der
Transportmeldung noch nicht verbindlich genannt wer-
den, ist dieses mindestens zwei Arbeitstage vor dem
Beginn der Beförderung, abgesehen von der kürzeren
Vorlauffrist, entsprechend den Sätzen 1 und 2 nachzu-
melden und dem Empfänger mitzuteilen. Die
Sätze 1 und 2 gelten bezogen auf den erhaltenen Ab-
druck der Transportmeldung entsprechend auch für
den Empfänger der radioaktiven Abfälle, falls für ihn
eine andere Behörde zuständig ist als für den Abgeben-
den. Ein nach Satz 4 nachgemeldetes Datum hat der
Empfänger nach Erhalt der für ihn zuständigen Behörde
mitzuteilen, falls für ihn eine andere Behörde zuständig
ist als für den Abgebenden.
  (3) Der Empfänger ist verpflichtet,
1. unverzüglich die erhaltenen radioaktiven Abfälle mit
   den Angaben der Transportmeldung abzugleichen
   und festgestellte Unstimmigkeiten der für ihn zu-
   ständigen Behörde mitzuteilen,

2. den Abgebenden unverzüglich schriftlich über die
   Annahme der radioaktiven Abfälle zu unterrichten
   und
3. die Angaben nach § 2 Absatz 1 in sein Buchfüh-
   rungssystem zu übernehmen.

  (4) Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 gelten nicht für
Verbringungen nach § 5 Absatz 2 der Atomrechtlichen
Abfallverbringungsverordnung.
  (5) § 1 Absatz 3 gilt entsprechend.
BGBl. 2018, Seite 2174 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2174
                          §5
                 Ablieferungspflicht

  (1) Radioaktive Abfälle sind an eine Anlage des Bun-
des zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioakti-
ver Abfälle abzuliefern, wenn sie entstanden sind

1. bei der staatlichen Verwahrung von Kernbrennstof-

   fen nach § 5 Absatz 3 und 4 des Atomgesetzes,

2. bei der Aufbewahrung nach § 6 des Atomgesetzes,

3. in den nach § 7 des Atomgesetzes genehmigungs-
   bedürftigen Anlagen,

4. bei Tätigkeiten nach § 9 des Atomgesetzes oder

5. bei Tätigkeiten, die nur auf Grund von § 2 Absatz 3
   des Atomgesetzes als Umgang mit sonstigen radio-
   aktiven Stoffen gelten und daher nicht der Genehmi-
   gungspflicht für den Umgang mit Kernbrennstoffen
   nach § 9 des Atomgesetzes unterfallen.

  (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden auf radioaktive
Abfälle aus einem Umgang nach § 12 Absatz 1 Num-
mer 3 des Strahlenschutzgesetzes, wenn

1. dieser Umgang im Zusammenhang mit einer der
   Tätigkeiten nach Absatz 1 erfolgt oder
2. wenn sich eine nach dem Atomgesetz erteilte Ge-
   nehmigung gemäß § 10a Absatz 2 des Atomgeset-
   zes auf einen Umgang nach § 12 Absatz 1 Nummer 3
   des Strahlenschutzgesetzes erstreckt.

   (3) Andere radioaktive Abfälle dürfen nur dann an
eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur
Endlagerung radioaktiver Abfälle abgeliefert werden,
wenn die für den Abfallerzeuger zuständige Landesbe-
hörde dies zugelassen hat. Im Falle der Zulassung ent-
fällt die Pflicht zur Ablieferung an eine Landessammel-
stelle nach Absatz 4.

  (4) Radioaktive Abfälle sind an die zuständige Lan-
dessammelstelle abzuliefern, wenn sie entstanden sind
1. bei einem Umgang nach § 12 Absatz 1 Nummer 3
   des Strahlenschutzgesetzes oder

2. bei einem genehmigungsbedürftigen Betrieb von
   Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach
   § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgeset-
   zes,
es sei denn, diese Abfälle sind nach Absatz 1 Nummer 5
an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur
Endlagerung radioaktiver Abfälle abzuliefern.

   (5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten radioak-
tiven Abfälle dürfen an eine Landessammelstelle nur
dann abgeliefert werden, wenn die für den Abfallerzeu-
ger zuständige Landesbehörde dies zugelassen hat. Im
Falle der Zulassung entfällt die Ablieferungspflicht an
eine Anlage des Bundes nach Absatz 1 oder 2.

   (6) Die Landessammelstelle führt die bei ihr zwi-
schengelagerten radioaktiven Abfälle grundsätzlich an
eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur
Endlagerung radioaktiver Abfälle ab.

                          §6

                  Ausnahmen von
               der Ablieferungspflicht
   (1) Die Ablieferungspflicht nach § 5 bezieht sich
nicht auf radioaktive Abfälle, deren anderweitige Besei-

tigung oder Abgabe im Einzelfall oder für einzelne Ab-
fallarten im Einvernehmen mit der für den Empfänger
der radioaktiven Abfälle zuständigen Behörde angeord-
net oder genehmigt worden ist. Die Ablieferungspflicht
nach § 5 ruht, solange

1. über einen Antrag auf Freigabe nach § 32 der Strah-

   lenschutzverordnung noch nicht entschieden wor-

   den ist oder

2. eine anderweitige Zwischenlagerung der radioakti-
   ven Abfälle angeordnet oder genehmigt ist.

   (2) Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13

Absatz 1 bis 3 des Strahlenschutzgesetzes gelten für
eine Genehmigung

1. nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutz-
   gesetzes in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 zweiter
   Halbsatz für die anderweitige Beseitigung oder

2. nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutz-
   gesetzes in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Num-
   mer 2 für die anderweitige Zwischenlagerung radio-
   aktiver Abfälle.

In den Fällen des § 5 Absatz 3 und 4 darf diese Geneh-
migung nur erteilt werden, wenn ein Bedürfnis für die
anderweitige Beseitigung oder Zwischenlagerung be-
steht.

                          §7

                  Zwischenlagerung

  (1) Bis zur Inbetriebnahme von Anlagen des Bundes
zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver
Abfälle sind die nach § 5 Absatz 1 oder 2 abzuliefern-
den radioaktiven Abfälle vom Ablieferungspflichtigen
zwischenzulagern. Die Zwischenlagerung kann auch
von mehreren Ablieferungspflichtigen gemeinsam oder
durch Dritte erfolgen. § 2 des Entsorgungsübergangs-
gesetzes bleibt unberührt.

  (2) Nach Inbetriebnahme von Anlagen des Bundes
zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver
Abfälle werden die zwischengelagerten radioaktiven
Abfälle von dem Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2
zweiter Halbsatz des Atomgesetzes abgerufen.

                          §8

                  Umgehungsverbot

   Niemand darf sich den Pflichten dieser Verordnung
dadurch entziehen, dass er radioaktive Abfälle aus zu-
lassungsbedürftigen Tätigkeiten ohne Zulassung unter
Inanspruchnahme der Regelung des § 5 Absatz 1 der
Strahlenschutzverordnung durch Verdünnung oder Auf-
teilung in Freigrenzenmengen beseitigt, beseitigen lässt
oder die Beseitigung dieser radioaktiven Abfälle er-
möglicht. § 34 der Strahlenschutzverordnung bleibt
unberührt.

                          §9

             Strahlenschutzvorschriften
  Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sor-
gen, dass die in § 1 Absatz 1 und 2 Satz 2, § 2
Absatz 1 und 2 Satz 1, Absatz 3 und 4, § 3 Absatz 2
BGBl. 2018, Seite 2175 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2175
und 3, § 4 Absatz 1 bis 3, § 5 Absatz 1 bis 5, § 7 Ab-
satz 1 Satz 1 sowie § 8 Satz 1 vorgesehenen Schutz-

vorschriften eingehalten werden. Für den Strahlen-
schutzbeauftragten gilt Satz 1 entsprechend. Die §§ 69
bis 75 des Strahlenschutzgesetzes bleiben unberührt.

                         § 10
               Ordnungswidrigkeiten
   Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Absatz 1 Num-
mer 4 des Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 9 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vor-
schrift eingehalten wird.

                        § 11

               Übergangsvorschriften

   (1) Verwaltungsakte, die auf Grund der §§ 72 bis 79
einschließlich der Anlage X der Strahlenschutzverord-
nung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fas-
sung erlassen wurden, gelten als solche nach dieser
Verordnung fort.
   (2) Soweit nach § 2 zu erfassende Angaben zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht
elektronisch vorliegen, sind sie bis zum 31. Dezember
2026 in elektronische Buchführungssysteme zu über-
führen.
BGBl. 2018, Seite 2176 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2176


Anlage

                   Kategorisierung, Buchführung und Transportmeldung radioaktiver Abfälle
                  mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung sowie bereitzustellende Daten
              über bestrahlte Brennelemente und radioaktive Abfälle aus der Wiederaufarbeitung

Teil A: Kategorisierung radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung
Radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung werden nach ihrem Verarbeitungszustand in die
folgenden Kategorien eingeteilt:
                                                       Tabelle 1
                                                      Kategorien
Code          Verarbeitungszustand
RA            Rohabfall:
              Unverarbeitete, teilweise vorsortierte, radioaktive Abfälle in ihrer Entstehungsform.
VA            Vorbehandelter Abfall:
              Vorbehandelte radioaktive Rohabfälle, für die weitere Behandlungsschritte vorgesehen sind.
P1            Abfallprodukte in Innenbehältern:
              In Innenbehältern verpackte Abfallprodukte, die in standardisierte, zur Endlagerung vorgesehene
              Behältergrundtypen (Endlagerbehälter) eingebracht werden sollen. Die Abfallprodukte werden in der
              Regel nach qualifizierten Verfahren hergestellt, sind jedoch noch nicht abschließend für das Endlager
              Konrad produktkontrolliert. Ihre Verarbeitung ist abgeschlossen und unterliegt bis auf eine ggf. erfor-
              derliche Nachtrocknung voraussichtlich keiner physikalischen oder chemischen Veränderung durch
              Behandlungsschritte mehr.
P2            Produktkontrollierte Abfallprodukte:
              In Innenbehältern verpackte Abfallprodukte, die für das Einbringen in standardisierte Endlagerbehälter
              vorgesehen sind und die ein qualifiziertes, durch die Produktkontrolle begleitetes und testiertes
              Konditionierungsverfahren für das Endlager Konrad durchlaufen haben. Die Dokumentation ist erstellt,
              eingereicht, von einem Gutachter und dem Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des
              Atomgesetzes geprüft und positiv bewertet.
              Hinweis: Die Einstufung in Kategorie P2 ist auch dann vorzunehmen, wenn die radiologische Produkt-
              kontrolle bereits abgeschlossen, die stoffliche Produktkontrolle jedoch noch nicht durchgeführt bzw.
              abgeschlossen wurde.
G1            Abfallgebinde bzw. in Endlagerbehälter verpackte Abfallprodukte:
              In standardisierten Endlagerbehältern verpackte Abfallprodukte mit oder ohne Innenbehälter. Die
              Abfallprodukte werden in der Regel nach qualifizierten Verfahren hergestellt, sind jedoch noch nicht
              abschließend für das Endlager Konrad produktkontrolliert.
G2            Produktkontrollierte Abfallgebinde:
              Abfallgebinde, die entsprechend den Erfordernissen der Endlagerungsbedingungen für das Endlager
              Konrad produktkontrolliert und dokumentiert sind und deren Endlagerfähigkeit durch den Dritten nach
              § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes bestätigt wurde, wobei auch die stoffliche
              Produktkontrolle abgeschlossen sein muss.


Teil B: Buchführung über radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung
1. Kennung für elektronische Buchführungssysteme
     Jeder angefallene radioaktive Abfall, der als deklarierbare Einheit gekennzeichnet werden kann und keiner be-
     trieblichen Änderung mehr unterzogen wird, ist zu erfassen und in der Dokumentation mit einer eindeutigen
     Kennung je Behälter oder Einheit zu versehen. Die Kennung hat aus einer Buchstaben- und Zahlenkombination
     zu bestehen, aufgeteilt wie folgt:

                                                  AABBBCCCCDEEEEEE
     Dabei gilt folgende Codierung:

     AA         Die beiden ersten Stellen (AA) bezeichnen in codierter Form den Erfasser der Daten.

                Für die Erfassung durch den Verursacher ist der Code „_E“ zu verwenden. Codes für andere Erfasser
                werden auf Anfrage vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes
                festgelegt, bei Bedarf aktualisiert und an zentraler Stelle zur Verfügung gestellt.

BGBl. 2018, Seite 2177 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2177

    BBB          Die Stellen drei bis fünf (BBB) stehen für den Ablieferungspflichtigen/Abführungspflichtigen des
                 Abfalls (Verursacherkürzel).
                 Das Verursacherkürzel wird vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atom-
                 gesetzes in einer Kürzelliste festgelegt, bei Bedarf aktualisiert und an zentraler Stelle zur Verfügung
                 gestellt.
    CCCC         Die Stellen sechs bis neun (CCCC) sind Ziffern und bezeichnen das Jahr, in dem der Abfall erfasst
                 wird.
    D            Die zehnte Stelle (D) bezeichnet den Verarbeitungszustand wie folgt:
                 R Rohabfall (Kategorie gemäß Teil A: RA)
                 Z Zwischenprodukt (Kategorie gemäß Teil A: VA)
                 K Konditionierter Abfall (Kategorie gemäß Teil A: P1, P2, G1, G2)
                 Hinweis: Die o. g. Zuordnung des Verarbeitungszustandes zur Kategorie gemäß Teil A kann für in der
                 Vergangenheit erfasste Datensätze abweichen.
    EEEEEE       Die Stellen elf bis sechszehn (EEEEEE) stehen für eine eindeutige Nummer bezogen auf die voran-
                 gegangene Kombination AABBBCCCCD.

    Beispiel 1: _E1KWG220163R40000015
2. Kennzeichnung von Abfallgebinden
    Die Kennzeichnung der Abfallgebinde, die an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung
    radioaktiver Abfälle abzuliefern sind, erfolgt nach folgender einheitlicher Kombination (Abfallgebindenummer):

                                                          BBBFFFFFFF
    Dabei gilt folgende Codierung:

    BBB          Das Verursacherkürzel wird vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomge-
                 setzes in einer Kürzelliste festgelegt, bei Bedarf aktualisiert und an zentraler Stelle zur Verfügung
                 gestellt.
    FFFFFFF      Die Stellen vier bis zehn (FFFFFFF) stehen für eine eindeutige siebenstellige Nummer bezogen auf
                 das Verursacherkürzel.

    Im Falle der Neufestlegung eines Verursacherkürzels dürfen bereits bestehende Verursacherkürzel weiter-
    verwendet werden, solange sie in der Kürzelliste weiter aufgeführt sind. Auch bereits von den Ablieferungs-
    oder Abführungspflichtigen verwendete sechsstellige fortlaufende Nummern können, solange eine eindeutige
    Zuordnung des Gebindes möglich ist, weiterverwendet werden.
    Beispiel 2: KWG600000027
3. Kennzeichnung von Behältern (Behälternummer)
    Behälter, in denen radioaktive Abfälle zur Sammlung, Verarbeitung oder zum Transport verpackt werden, sind
    mit einer innerhalb der Anlage unverwechselbaren und dauerhaften Identnummer, zum Beispiel der Hersteller-
    nummer oder einer individuell festgelegten Nummer, zu versehen. Endlagerbehälter sind spätestens vor Abgabe
    an das Endlager mit der Abfallgebindenummer und der Prüfzeugnisnummer des Endlagerbehälters zu kenn-
    zeichnen.
4. Datenerfassung
    Ist in der nachfolgenden Tabelle ein Kreuz eingetragen, so ist die Angabe für die jeweils vorliegende Abfallart,
    sofern zutreffend, zu erfassen.
                                                       Tabelle 2
                                      Vorgaben zur systematischen Datenerfassung

                                                                                        Verarbeitungszustand des
    Nummer         Angabe je Behälter oder Einheit
                                                                                Abfalls nach Teil B, Ziffer 1, Buchstabe D
                                                                                    R               Z              K
        1          Kennung (Teil B Ziffer 1)                                        X               X              X

        2          Abfallgebindenummer (Teil B Ziffer 2)                                                           X

1
  Amtl. Anm.: _E steht für die Erfassung durch den Verursacher.
2
  Amtl. Anm.: KWG steht für das Verursacherkürzel.
3
  Amtl. Anm.: 2016 steht für das Jahr der Erfassung.
4
  Amtl. Anm.: R steht für den Verarbeitungszustand.
5
  Amtl. Anm.: 000001 steht für die eindeutige Nummer bezogen auf _EKWG2016R.
6
  Amtl. Anm.: KWG steht für das Verursacherkürzel.
7
  Amtl. Anm.: 000002 steht für die eindeutige Nummer bezogen auf KWG.

BGBl. 2018, Seite 2178 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2178
  Nummer       Angabe je Behälter oder Einheit

   3           Kategorie (Teil A)
   4           Abfallart (Teil B Tabelle 3)
   5           Beschreibung des Abfallproduktes
   6           Herkunft (Anlage/Betriebsteil/System/Sonstiges)
   7           Datum des Anfalls
   8           Abfallmasse in kg
   9           Gebindemasse in kg
  10           Gebindevolumen in m3
  11           Behältertyp
  12           Behälternummer (Teil B Ziffer 3)
  13                                               Oberfläche
               Ortsdosisleistung in mSv/h
  14                                               1 m Abstand
  15           Datum der Messung der Ortsdosisleistung
  16                                               β/γ-Strahler
               Gesamtaktivität in Bq
  17                                               α-Strahler
  18           Kernbrennstoff gemäß § 2 des Atomgesetzes in g
  19.1                                             Nr. 1
  19.2         Aktivität zu berücksichtigender     Nr. 2
               Radionuklide in Bq 9
  19.n                                             Nr. n
  20           Bezugsdatum der Aktivitätsangabe
  21           Art der Aktivitätsbestimmung10
  22           Rückstellprobe Nr.11
  23           Datum der Ausbuchung
  24           Referenz der Ausbuchung
  25.1                                             Nr. 1
  25.2         Stoffliche Zusammensetzung in kg Nr. 2
  25.n                                             Nr. n
  26.1                                             Nr. 1
               Kennung des verarbeiteten
  26.2         Rohabfalls oder Zwischen-           Nr. 2
               produkts12, 13 (Teil B Tabelle 3)
  26.n                                             Nr. n
  27           Abfallbehälterklasse14
  28           Dichtheit der Verpackung15
  29           Ausgeführtes Behandlungsverfahren (Teil B Tabelle 4)
  30           Datum des ausgeführten Behandlungsverfahrens
  31           Ort des ausgeführten Behandlungsverfahrens
  32           Ausführender des Behandlungsverfahrens
  33           Stellungnahme der zuständigen       Datum der Kontrolle
               Aufsichtsbehörde über die
               Zwischenlagerfähigkeit16            Referenz

  34                                               Datum der Kontrolle
               Produktkontrolle für die
               Endlagerung                         Referenz

        Verarbeitungszustand des

Abfalls nach Teil B, Ziffer 1, Buchstabe D
    R               Z              K
    X               X              X
    X               X              X
                                   X
    X
    X               X              X
    X               X              X
                    X              X
                    X              X
                    X              X
    X8              X              X
    X               X              X

    X               X              X
    X               X              X
    X               X              X

    X               X              X
    X               X              X
    X               X              X
    X               X              X

    X               X              X
    X               X              X
    X               X              X
    X               X              X
    X               X              X
    X               X              X
                                   X
                                   X
                                   X
                    X              X

                    X              X

                    X              X
                                   X
                                   X
                    X              X
                    X              X
                    X              X
                    X              X
                                   X

                                   X

                                   X

                                   X
BGBl. 2018, Seite 2179 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2179
 Nummer            Angabe je Behälter oder Einheit

 35                Lagerort
 36                Datum der Einlagerung am Lagerort

8
     Amtl. Anm.: Sofern vorhanden.
9
     Amtl. Anm.: Nach Spezifikation der jeweils annehmenden Anlage
10

                                 Verarbeitungszustand des

                         Abfalls nach Teil B, Ziffer 1, Buchstabe D
                              R                Z               K
                              X                X               X
                              X                X               X

(Konditionierungsstätte, Zwischenlager, Landessammelstelle, Endlager).
     Amtl. Anm.: M = Messung, B = Berechnung, A = Abschätzung. Sofern die Art der Aktivitätsbestimmung nicht unter Nr. 19.1 bis 19.n nuklid-
                 bezogen angegeben ist.
11
     Amtl. Anm.: Sofern vorhanden.
12
     Amtl. Anm.: Endlagergerechte Bezeichnung oder Klassifizierung
                 Halbsatz des Atomgesetzes.
13

gemäß Festlegung durch den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter
     Amtl. Anm.: Anzugeben sind die Kennungen der zum Zwischenprodukt verarbeiteten Rohabfälle bzw. die Kennungen der zum Abfallprodukt
                 verarbeiteten Zwischenprodukte.
14
     Amtl. Anm.: Endlagergerechte Bezeichnung oder Klassifizierung
                 Halbsatz des Atomgesetzes.
15
     Amtl. Anm.: Endlagergerechte Bezeichnung oder Klassifizierung
                 Halbsatz des Atomgesetzes.
16
     Amtl. Anm.: Im Falle der Zwischenlagerung nur anzugeben, wenn

gemäß Festlegung durch den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter

gemäß Festlegung durch den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter

durch die Annahmebedingungen des Zwischenlagers gefordert.
                                                               Tabelle 3
                                                               Abfallart
 Code      Bezeichnung               Code    Bezeichnung

 A         Feste Abfälle             B       Feste Abfälle
           anorganisch                       organisch
 AA        Metalle                   BA      Leicht brennbare
 AAA       Ferritische Metalle               Stoffe
 AAB       Austenitische             BAA     Papier
           Metalle                   BAB     Textilien
 AAC       Buntmetalle               BAC     Holz
 AAD       Schwermetalle             BAD     Putzwolle
 AAE       Leichtmetalle             BAE     Zellstoff
 AAF       Stahl verzinkt            BAF     Folie
 AAG       kontaminierte             BAG     Polyethylen
           Anlagenteile
 AAH       Hülsen und                BB  Schwer brennbare
           Strukturteile                 Stoffe
                                     BBA Kunststoffe
 AB        Nichtmetalle                  (ohne PVC)
 ABA       Bauschutt                 BBB PVC
 ABB       Kies, Sand                BBC Gummi
 ABC       Erdreich                  BBD Aktivkohle
 ABD       Glas                      BBE Ionenaustauscher-
 ABE       Keramik                       harze
 ABF       Isolationsmaterial        BBF Lacke, Farben
 ABG       Kabel                     BBG Chemikalien
 ABH       Glaswolle                 BBH Kehricht
 ABI       Graphit
                                     BC      Filter
 ABJ       Asbest,
           Asbestzement              BCA     Laborfilter
                                     BCB     Luftfilterelemente
 ABK       Chemikalien
                                     BCC     Boxenfilter
 AC        Filter
 ACA       Laborfilter               BD      Biologische Abfälle
                                     BDA     Kadaver
 ACB       Luftfilterelemente
 ACC       Boxenfilter               BDB     Medizinische
 ACD       Filterkerzen                      Abfälle
                                     BZ      Unsortierter Abfall
 AD        Filterhilfsmittel
 ADA       Ionenaustauscher
 ADB       Kieselgur
 ADC       Silikagel
 ADD       Molekularsieb

 AE        Sonstige
 AEA       Asche
Code     Bezeichnung               Code    Bezeichnung

C        Flüssige Abfälle          D       Flüssige Abfälle
         anorganisch                       organisch
CA  Chemieabwässer                 DA      Öle
CAA Betriebsabwässer               DAA     Schmieröle
CAB Prozessabwässer                DAB     Hydrauliköle
CAC Dekontaminations-              DAC     Transformatoröle
    abwässer
CAD Laborabwässer                  DB  Lösungsmittel
CAE Verdampfer-                    DBA Alkane
    konzentrat                     DBB TBP
CAF Schweres Wasser                DBC Szintillationslösung
    (D2O)                          DBD Markierte
CAG Säure                              Flüssigkeiten
CAH Lauge                          DBE Kerosin
                                   DBF Alkohole
CB  Schlämme/                      DBG Aromatische
    Suspensionen                       Kohlenwasserstoffe
CBA Abschlämmungen                 DBH Halogenierte
CBB Ionenaustauscher-/                 Kohlenwasserstoffe
    -harz-Suspension
CBC Fällschlämme                   DC      Emulsionen
CBD Sumpfschlämme                  E       Gasförmige Abfälle
CBE Dekanterrückstand
                                   F       Mischabfälle (A-D)
CC  Biologische
    Abwässer                       FA      Ionenaustauscher/
                                           Filterhilfsmittel,
CCA Medizinische
    Abwässer                               Salze

CCB Pharma-Abwässer                FB      Feste Abfälle,
CCC Fäkal-Abwässer                         Ionenaustauscher/

                                           Filterhilfsmittel,
                                           Salze

                                   FC      Zementierte
                                           Verdampfer-
                                           konzentrate

                                   G       Strahlenquellen
                                   GA      Neutronenquellen

                                   GB      Gammastrahlen-
                                           quellen
BGBl. 2018, Seite 2180 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2180


  Code   Bezeichnung            Code   Bezeichnung        Code   Bezeichnung         Code   Bezeichnung
  AEB    Schlacke                                                                    GC     Prüfstrahler
  AEC    Filterstaub,
         Flugasche                                                                   GD     Diverse
  AED    Salze                                                                              Strahlenquellen

  AF     Kernbrennstoffe                                                             GE     Alpha-Strahlen-
  AFA    Kernbrennstoffe                                                                    quellen
         unbestrahlt
  AFB    Kernbrennstoffe
         bestrahlt
  AZ     Unsortierter Abfall


                                                    Tabelle 4
                                               Behandlungsverfahren
  Ein Abfall liegt entweder als unbehandelter Abfall (Rohabfall) oder als Zwischen- oder Endprodukt einer voraus-
  gegangenen verfahrenstechnischen Behandlung vor.

  Code        Behandlung
  000         Unbehandelt
  001         Sortieren
  002         Dekontaminieren
  003         Zerkleinern
  004         Vorpressen
  005         Verbrennen
  006         Pyrolysieren
  007         Verdampfen/Destillieren/Rektifizieren
  008         Dekantieren
  009         Filtrieren
  010         Schmelzen
  011         Formstabil kompaktieren
  012         Zementieren
  013         Bituminieren
  014         Verglasen
  015         Trocknen
  016         Kompaktieren und Zementieren
  017         Kompaktieren und Trocknen
  018         Verbrennen und Kompaktieren
  019         Verbrennen und Kompaktieren und Zementieren
  020         Entwässern
  021         Verfahren ohne physikalische oder chemische Veränderung
  022         Sonstiges
  023         Einbringen in Endlagerbehälter
  024         Einbringen und Verfüllen von Endlagerbehältern
  025         Einbringen und Vergießen von Endlagerbehältern

  Anzugeben ist das für den physikalischen oder chemischen Zustand des zu benennenden Abfalls relevante
  Verfahren oder die Kombination von Verfahren, sofern dies nicht schon bei dem bereits erfassten Vorgänger
  angegeben worden ist.

BGBl. 2018, Seite 2181 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2181
Teil C: Transportmeldung an die atomrechtliche Aufsichtsbehörde vor der Beförderung radioaktiver Abfälle
        mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung
Die Transportmeldung nach § 4 Absatz 2 hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Datum, Ausgangsort und Zielort des Transportes,
2. Eigentümer der zu transportierenden Abfälle,
3. Abgebender der zu transportierenden Abfälle gemäß § 85 Absatz 4 der Strahlenschutzverordnung,
4. Absender der zu transportierenden Abfälle nach den
Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter,
5. Beförderer oder Frachtführer sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Beförderungsgenehmigung,
6. Empfänger der Abfälle sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Genehmigungen nach § 6, § 7 oder § 9 des
   Atomgesetzes oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes,
7. Annahmezusage des Empfängers,
8. Art und Anzahl der zu transportierenden Behälter oder Verpackungen,
9. Art, Masse oder Volumen und Gesamtaktivität der in
   radioaktiven Stoffe sowie Gesamtmasse der in ihnen
   Atomgesetzes.
den zu transportierenden Abfällen enthaltenen sonstigen
enthaltenen Kernbrennstoffe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des
Teil D: Für bestrahlte Brennelemente und radioaktive Abfälle aus der Wiederaufarbeitung in Kokillen zu
        erfassende Daten
Ist in der nachfolgenden Tabelle ein Kreuz eingetragen, so ist die Angabe für die jeweils vorliegende Abfallart,
sofern zutreffend, zu erfassen. Die Angaben für bestrahlte Brennelemente sind zu erfassen, sobald sich die be-
strahlten Brennelemente in der trockenen Zwischenlagerung befinden.
                                                     Tabelle 5
                              Zu erfassende Daten für
bestrahlte Brennelemente und
                            radioaktive Abfälle aus der Wiederaufarbeitung in Kokillen

       Charakteristika

 1     Identifizierungsnummer/Behälterseriennummer
 2     Bauart des Behälters
 3     Eigenschaften des Behälters
       – Höhe (Zeichnungsmaß)
       – Durchmesser (Zeichnungsmaß)
       – Wandstärke (Zeichnungsmaß)
       – Neutronenmoderator (Material)
       – Masse
         – Leer (nominal)
         – Beladen (berechnet)
 4     Gemessene Leckagerate zwischen
       Verschlussplatte, Tragzapfen Behälterkörper
       und Deckel am Leerbehälter ermittelt mit
       – Heliumdichtheitsprüfung
       – Druckanstiegsmethode
 5     Werkstoffspezifikation
 6     Sonstiges Inventar (Köcher (z. B. mit
       Sonderbrennstäben oder anderem) und
       Brennelemente-Dummies)
 7     Maximale Restfeuchte im Behälterinnenraum:
       Druckanstiegsraten im Behälterinnenraum
 8     Freies Volumen, berechnet

                            Einheit,
                                                 Einheit,
                     bzw. x kennzeichnet,
                                           bzw. x kennzeichnet,
       Einheit,      wenn erforderlich für
                                           wenn erforderlich für
bzw. x kennzeichnet, bestrahlte Brenn-
                                           radioaktive Abfälle
  wenn erforderlich   elemente bzw. im
                                             aus der Wieder-
  für den Behälter     Falle von Kugel-
                                             aufarbeitung in
                      brennelementen für
                                                 Kokillen
                     Brennelementkannen
         X                     X                     X
         X
         X
       [mm]
       [mm]
       [mm]
         X

       [Mg]
       [Mg]
    [(Pa m3)/s]

         X
         X

         X

         X
BGBl. 2018, Seite 2182 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2182
       Charakteristika

 9     Helium-Befüllmenge
10     Gemessene Dosisleistung am Behälter
       – Messdatum
       – γ (Mittelwert der Oberflächendosisleistung
         an der Behältermantelfläche)
       – Neutronen (Mittelwert der Oberflächendosis-
         leistung an der Behältermantelfläche)
11     Nicht festhaftende Kontamination am
       beladenen Behälter17
       – Messdatum
       – α-Kontamination
       – β/γ-Kontamination
12     Eigentümer
13     Lagerort
14     Beladedatum
15     Abgebende Anlage
16     Datum der Einlagerung am Lagerort
17     Masse Schwermetall (U, Pu, Th) nominal
18     Masse Uran (U-233, U-235)

19     Masse Plutonium (Pu-239, Pu-241)

20     Masse Thorium (Th-232)

21     Gesamtaktivität, abdeckend
       Referenzdatum der Aktivitätsangabe
       – α-Aktivität

       – β/γ-Aktivität

       – Neutronenquellstärke
       – Gammaquellstärke
22     Aktivitäten relevanter Radionuklide
       Referenzdatum der Aktivitätsangabe
       – Aktivierungsprodukte (Co-60, Cl-36, etc.)
       – Flüchtige Nuklide (H-3, Kr-85, C-14, J-129,
         Rn-222 (als Ra-226) etc.)
       – Spaltprodukte (Cs-137, Sr-90 etc.)
       – Aktinide (Np-237, Am-24, Cm-244, U- und
         Pu-Isotope etc.)

                            Einheit,
                                                 Einheit,
                     bzw. x kennzeichnet,
                                           bzw. x kennzeichnet,
       Einheit,      wenn erforderlich für
                                           wenn erforderlich für
bzw. x kennzeichnet, bestrahlte Brenn-
                                           radioaktive Abfälle
  wenn erforderlich   elemente bzw. im
                                             aus der Wieder-
  für den Behälter     Falle von Kugel-
                                             aufarbeitung in
                      brennelementen für
                                                 Kokillen
                     Brennelementkannen
       [mol]

         X
     [mSv/h]

     [mSv/h]

         X
     [Bq/cm2]
     [Bq/cm2]
         X                                           X
         X
         X
         X
         X
     [MgSM]                [MgSM]
   [g/Behälter]       [g/Brennelement]          [g/Kokille]
                       bzw. [g/Brenn-
                        elementkanne]
   [g/Behälter]       [g/Brennelement]          [g/Kokille]
                       bzw. [g/Brenn-
                        elementkanne]
   [g/Behälter]       [g/Brennelement]
                       bzw. [g/Brenn-
                        elementkanne]

         X                     X                     X
   [Bq/Behälter]      [Bq/Brennelement]        [Bq/Kokille]
                        bzw. [g/Brenn-
                        elementkanne]
   [Bq/Behälter]      [Bq/Brennelement]        [Bq/Kokille]
                        bzw. [g/Brenn-
                        elementkanne]
         X                     X
         X                     X

         X                     X                     X
       [Bq]                  [Bq]                  [Bq]
       [Bq]                  [Bq]                  [Bq]

       [Bq]                  [Bq]                  [Bq]
       [Bq]                  [Bq]                  [Bq]
BGBl. 2018, Seite 2183 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2183
       Charakteristika

23     Thermische Eigenschaften
       Bezugsdaten der Angabe
       – Nachzerfallsleistung
       – Wärmeleitfähigkeit (50 < T < 450 °C)
       – Einhaltung der maximalen Zentraltemperatur
24     Beschreibung des Brennelements
       – Position jedes Brennelements/Köchers im
         Behälter
24.1   Kaltdaten
       – Brennelementzeichnung
       – Brennelementtyp, Art (z. B. DWR, SWR,
         MOX), Brennelementdesign
       – Gittertyp
       – Gitterabstand
       – Brennstabanzahl (im Beladezustand)
       – Nominale Brennelementlänge, abdeckend
       – Brennelementquerschnitt, abdeckend20
       – Nominale Brennelementmasse, abdeckend21
       – Maximaler U-235-Anreicherungsgrad
       – Nominale Länge der aktiven Zone
       – Pu- und U-Vektor (WAU) bei
         MOX-Brennelementen
       – Gadoliniumgehalt
       – Chemische Zusammensetzung(en),
         U-Faktoren(en) und Anreicherungen(en) für
         jeden Brennstab
       – Abstandhalteranzahl
       – Masse von Abstandhaltern, Endstücken
         und anderen Strukturteilen
       – Abstandhaltervolumen in der aktiven Zone
       – Länge der Brennstäbe
       – Werkstoff und Dichte des Hüllrohrmaterials
       – Nominaler Hüllrohraußendurchmesser
       – Nominaler Hüllrohrinnendurchmesser
       – Nominaler Pelletdurchmesser
       – Nominale Pellethöhe
       – Nominale Brennstoffdichte des Pellets
       – Volumenanteil Dishing und Chamfering für
         ein Pellet, nominal
       – Vorinnendruck im Brennstab Füllgas (He),
         nominal

                            Einheit,
                                                 Einheit,
                     bzw. x kennzeichnet,
                                           bzw. x kennzeichnet,
       Einheit,      wenn erforderlich für
                                           wenn erforderlich für
bzw. x kennzeichnet, bestrahlte Brenn-
                                           radioaktive Abfälle
  wenn erforderlich   elemente bzw. im
                                             aus der Wieder-
  für den Behälter     Falle von Kugel-
                                             aufarbeitung in
                      brennelementen für
                                                 Kokillen
                     Brennelementkannen

         X                     X                     X
       [kW]                  [kW]                 [kW]18
                                                [W/(m*K)]19
                                                  ja/nein

         X

                               X
                               X

                               X
                               X
                               X
                               X
                               X
                               X
                               X
                               X
                               X

                               X
                               X

                               X
                               X

                               X
                               X
                               X
                               X
                               X
                               X
                               X
                               X
                               X

                               X
BGBl. 2018, Seite 2184 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2184
                                                             Einheit,

                                                      bzw. x kennzeichnet,
       Charakteristika
                                                        wenn erforderlich

                                                        für den Behälter

       – Freies Volumen im Brennstabplenum22
       – Köcher
         – Identifizierungsnummer
         – Anzahl der Brennstäbe
         – Masse an Schwermetall (Pu, U) vor
           der Bestrahlung
         – Masse Uran (U-233, U-235) vor der
           Bestrahlung
         – Maximale Restfeuchte
         – Füllgasdruck (He)
       – Für jeden Brennstab in jedem Köcher
         –   Identifizierungsnummer23
         – Identifizierungsnummer und Typ des
           Köchers
         – Masse Schwermetall (U, Pu), abdeckend
         – Masse Uran (U-233, U-235) vor der
           Bestrahlung, abdeckend
         – Mittlerer Abbrand
         – Datum der Entladung aus dem Reaktor
24.2   Heißdaten (Bestrahlungsdaten)
       – Standzeit24
       – Entladedatum
       – Mittlerer Entladeabbrand
       – Anzahl der unterzogenen Reaktorzyklen
       – Abbrandzuwachs je Zyklus
       – Mittlere Brennelementleistung
       – Peaking-Faktor
       – Oxidschichtdicke am Brennstab,
         Auslegungswert, axial und umfangs-
         gemittelt25
       – Isotopenzusammensetzung des U und Pu
         zum Zeitpunkt der Entladung aus dem
         Reaktor
25     Kugelbrennelemente
       – Anzahl der Brennelementkannen pro Behälter
       – Identifikationsnummer der Brennelement-
         kanne
       – Leermasse der Brennelementkanne
       – Position der Brennelementkanne im Behälter
       – Anzahl Kugeln pro Brennelementkanne
       – Material der Brennelementkanne
       – Gesamtmasse der Brennelementkanne

       Einheit,
                            Einheit,
bzw. x kennzeichnet,
                      bzw. x kennzeichnet,
wenn erforderlich für
                      wenn erforderlich für
bestrahlte Brenn-
                      radioaktive Abfälle
 elemente bzw. im
                        aus der Wieder-
  Falle von Kugel-
                        aufarbeitung in
 brennelementen für
                            Kokillen
Brennelementkannen
          X

          X
          X
          X

          X

          X
          X
          X
          X
          X

          X
          X

          X
          X

          X
          X
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          X
          X
          X
          X
          X

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          X
          X

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          X
          X
          X
          X
BGBl. 2018, Seite 2185 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2185
                                                          Einheit,

                                                   bzw. x kennzeichnet,
     Charakteristika
                                                     wenn erforderlich

                                                     für den Behälter

     – Mittlerer Abbrand der Kugelbrennelemente
       in einer Brennelementkanne
     – Höchster Abbrand einer Brennelementkugel
       in einer Kanne
     – Abbrand-Verteilung der Kugeln in einer
       Brennelementkanne
     – Anzahl der Kugeln nach Typ (HEU/LEU/
       Moderator/Absorber)
     – Maximales Kernbrennstoffinventar eines
       Kugelbrennelements (U-233, U-235, Pu-239,
       Pu-241, Th-232)
26   Beschreibung von verglasten radioaktiven
     Abfällen aus der Wiederaufarbeitung
     – Position der Kokille im Behälter
     – Kokillenmaterial
     – Maximale Spaltstoffkonzentration
     – Qualität des Fixierungsmittels
       (Fixierung in Glas mit optimierter
       chemischer Zusammensetzung)
     – Zusammensetzung der Glasmatrix
       – Mengenverhältnis
         Abfall : Fritte : Zuschlagstoffe
       – Anteil der Abfalloxide (Ist-Beladung)
       – Chemische Zusammensetzung der
         Glasfritte
     – Durchmischung
       – Verglasung/Einbindung des Abfalls
       – Homogene Aktivitätsverteilung
     – Volumen Kokille
     – Masse Glaskörper
     – Glasproduktzustand
       – Dichte
       – Transformationstemperatur
       – Lagerung unterhalb der Transformations-
         temperatur
27   Beschreibung von kompaktierten radioaktiven
     Abfällen aus der Wiederaufarbeitung
     – Position der Kokille im Behälter
     – Kokillenmaterial
     – Spezifizierter Pressdruck
     – Gewicht des Presslings
     – Durchmesser des Presslings
     – Höhe des Presslings

       Einheit,
                            Einheit,
bzw. x kennzeichnet,
                      bzw. x kennzeichnet,
wenn erforderlich für
                      wenn erforderlich für
bestrahlte Brenn-
                      radioaktive Abfälle
 elemente bzw. im
                        aus der Wieder-
  Falle von Kugel-
                        aufarbeitung in
 brennelementen für
                            Kokillen
Brennelementkannen
          X

          X

          X

          X

          X

                                X
                                X
                                X
                                X

                                X
                                X

                                X
                                X

                             ja/nein
                             ja/nein
                                X
                                X

                             [g/cm3]
                               [°C]
                             ja/nein

                                X
                                X
                                X
                                X
                                X
                                X
BGBl. 2018, Seite 2186 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2186


                                                                                                  Einheit,
                                                                                                                       Einheit,
                                                                                           bzw. x kennzeichnet,
                                                                                                                 bzw. x kennzeichnet,
                                                                             Einheit,      wenn erforderlich für
                                                                                                                 wenn erforderlich für
                                                                      bzw. x kennzeichnet, bestrahlte Brenn-
           Charakteristika                                                                                       radioaktive Abfälle
                                                                        wenn erforderlich   elemente bzw. im
                                                                                                                   aus der Wieder-
                                                                        für den Behälter     Falle von Kugel-
                                                                                                                   aufarbeitung in
                                                                                            brennelementen für
                                                                                                                       Kokillen
                                                                                           Brennelementkannen
           – Wurden Hülsen und Strukturteile gemeinsam                                                                        ja/nein
             mit Technologieabfall verpresst
           – Material der Kartusche                                                                                              X
           – Gewicht der leeren Kartusche                                                                                        X
           – Anzahl der Presslinge                                                                                               X
           – Leervolumen des Gebindes                                                                                            X


17
     Amtl. Anm.: Die Parameter wurden für die in der verkehrsrechtlichen Zulassung und lagerrechtlichen Genehmigung festgelegten Randbedingun-
                 gen ausgelegt und bewertet.
18
     Amtl. Anm.: Nur für verglaste radioaktive Abfälle.
19
     Amtl. Anm.: Nur für verglaste radioaktive Abfälle.
20
     Amtl. Anm.: Bei Brennelementen aus Siedewasserreaktoren ggf. mit Brennelementkasten.
21
     Amtl. Anm.: Bei Brennelementen aus Siedewasserreaktoren ggf. mit Brennelementkasten.
22
     Amtl. Anm.: Angabe von abdeckenden Werten.
23
     Amtl. Anm.: Identifikationsnummer des Brennelements, aus dem der Brennstab entnommen wurde, sowie Position des Brennstabs.
24
     Amtl. Anm.: Die Standzeit der Brennelemente im Reaktor lässt sich über den Abbrand und die Anzahl der unterzogenen Reaktorzyklen ableiten.
25
     Amtl. Anm.: Sofern gemessene Werte vorhanden.

BGBl. 2018, Seite 2187 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2187
                           Artikel 4

             Verordnung
           zum Schutz vor
       schädlichen Wirkungen
    nichtionisierender Strahlung
  bei der Anwendung am Menschen
               (NiSV)*

                                 §1
                     Anwendungsbereich

  (1) Diese Verordnung gilt für den Betrieb von Anla-
gen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am
Menschen, die zu kosmetischen oder sonstigen nicht-
medizinischen Zwecken gewerblich oder im Rahmen
sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt
werden. Sie gilt nicht für den Betrieb von UV-
Bestrahlungsgeräten im Sinne der UV-Schutz-Verord-
nung.

   (2) Ist der Anwendungsbereich des Medizinproduk-
terechts gegeben, geht es dieser Verordnung vor, so-
weit es gleiche oder weitergehende Anforderungen ent-
hält.

   (3) Die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und
die auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen
bleiben unberührt.

                                 §2

                   Begriffsbestimmungen
   (1) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Ultraschallgeräte, die
   a) zu Schallintensitäten von mehr als 50 Milliwatt
      pro Quadratzentimeter am Auge oder von mehr
      als 100 Milliwatt pro Quadratzentimeter am übri-
      gen Körper führen können,
   b) zu einem mechanischen Index größer als 0,4 oder
      einem thermischen Index größer als 0,7 führen
      können oder
   c) zur Bildgebung zu nichtmedizinischen Zwecken
      eingesetzt werden,

2. Lasereinrichtungen, die einen Laser der Klassen 1C,
   2M, 3R, 3B oder 4 gemäß DIN EN 60825-1:2015 ent-
   halten,

3. intensive Lichtquellen, die intensive gepulste oder
   ungepulste inkohärente optische Strahlung aussen-

   den, deren Zweck es ist, einen Effekt auf das Zielge-

   webe auszuüben,

4. Hochfrequenzgeräte, die hochfrequente elektromag-
   netische Felder
   a) im Frequenzbereich von 100 Kilohertz bis 300 Gi-
      gahertz aussenden, die bei ihrer Anwendung am
      Menschen zu spezifischen Absorptionsraten oder
      Leistungsdichten führen können, die die Basis-
      grenzwerte der Anlage 1 überschreiten können,
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
  tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
  Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
  vom 17.9.2015, S. 1).

  b) im Frequenzbereich von 100 Kilohertz bis zu
     10 Megahertz aussenden, die bei ihrer Anwen-
     dung am Menschen im Körperinneren elektrische
     Feldstärken verursachen können, die die Basis-
     grenzwerte der Anlage 1 überschreiten, oder
  c) im Frequenzbereich von 100 Kilohertz bis zu
     110 Megahertz aussenden, die bei ihrer Anwen-
     dung am Menschen Kontaktströme hervorrufen
     können, die die Referenzwerte der Anlage 1 über-
     schreiten,
5. Niederfrequenzgeräte, die im Frequenzbereich von
   1 Hertz bis 100 Kilohertz elektrische oder magne-
   tische Felder aussenden oder Ströme im Körper
   hervorrufen, die bei ihrer Anwendung am Menschen
   im Körperinneren elektrische Feldstärken verursa-
   chen können, die die Basisgrenzwerte der Anlage 1
   überschreiten, oder Kontaktströme hervorrufen kön-
   nen, die die Referenzwerte der Anlage 1 überschrei-
   ten,

6. Gleichstromgeräte, die elektrischen Gleichstrom
   (Kontaktstrom) von mehr als 0,5 Milliampere und
   Stromdichten von mehr als 8 Milliampere pro Qua-
   dratmeter im Körper hervorrufen können,

7. Magnetfeldgeräte, die statische Magnetfelder von
   mehr als 400 Millitesla erzeugen, einschließlich Mag-
   netresonanztomographen.
  (2) Im Sinne dieser Verordnung ist:
1. Anwendung zu nichtmedizinischen Zwecken: An-

   wendung, die nicht dem Zweck der Untersuchung
   und Behandlung einer Patientin oder eines Patien-
   ten, der Früherkennung von Krankheiten, der
   Schwangerschaftsvorsorge oder der medizinischen
   Forschung dient,
2. transkranielle Gleichstromstimulation: die Stimula-
   tion des Gehirns mittels Gleichstrom durch am Kopf
   angebrachte Elektroden,
3. transkranielle Wechselstromstimulation: die Stimula-
   tion des Gehirns mittels Wechselstrom durch am
   Kopf angebrachte Elektroden,
4. transkranielle Magnetfeldstimulation: die Stimulation
   des Gehirns durch Spulen, die Magnetfelder aus-
   senden,

5. Anlage zur Stimulation des zentralen Nervensys-
   tems: eine Anlage zur transkraniellen Gleichstrom-,
   Wechselstrom- oder Magnetfeldstimulation oder
   eine gleichartige Anlage zur Stimulation des Rü-
   ckenmarks,

6. transkutane elektrische Nervenstimulation: die Sti-

   mulation des peripheren Nervensystems durch am

   Körper angebrachte Elektroden,
7. elektrische Muskelstimulation: die Stimulation der
   Körpermuskulatur mit Stromimpulsen durch am
   Körper angebrachte Elektroden.

                          §3
                    Allgemeine
           Anforderungen an den Betrieb
  (1) Der Betreiber einer Anlage muss sicherstellen,
dass

1. die Anlage gemäß Herstellerangaben ordnungs-
   gemäß am Betriebsort installiert wird,
BGBl. 2018, Seite 2188 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2188
2. die anwendende Person in die sachgerechte Hand-
   habung der Anlage eingewiesen wird,

3. die anwendende Person prüft, ob die Anlage für die

   jeweilige Anwendung geeignet ist,

4. die anwendende Person die Anlage vor jeder An-
   wendung auf ihre Funktionsfähigkeit und ihren ord-
   nungsgemäßen Zustand überprüft,
5. die Anlage durch Personal, das über die erforder-
   lichen gerätetechnischen Kenntnisse verfügt, insbe-
   sondere durch Inspektion und Wartung unter Be-
   rücksichtigung der Angaben des Herstellers sowie
   durch Einhaltung der gerätespezifischen Normen so
   instandgehalten wird, dass der sichere und ord-
   nungsgemäße Betrieb fortwährend gewährleistet ist,
6. die Person, an der nichtionisierende Strahlung ange-
   wendet wird, von der anwendenden Person vor der
   Anwendung beraten und aufgeklärt wird, insbeson-
   dere über
   a) die Anwendung und ihre Wirkungen,

   b) gesundheitliche Risiken und Nebenwirkungen der

      Anwendungen,

   c) mögliche Alternativen und deren Risiken und
      Nebenwirkungen,
   d) die individuelle Situation, die zur Festlegung der
      relevanten Anwendungsparameter führt, und

   e) die mögliche Notwendigkeit einer vorherigen

      fachärztlichen Abklärung,

7. die Person, an der nichtionisierende Strahlung ange-
   wendet wird, vor Nebenwirkungen geschützt wird,

   um mit der Anwendung verbundene Risiken zu ver-

   meiden oder zu minimieren,

8. Dritte vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender
   Strahlung durch Vorkehrungen geschützt werden.

   (2) Der Betreiber einer Anlage muss ferner sicher-
stellen, dass für die Anlage eine Dokumentation gemäß
Satz 2 erstellt wird, die im Betrieb vorzuhalten und nach
der letzten Nutzung der Anlage drei Jahre aufzubewah-
ren ist. Die Dokumentation muss Folgendes enthalten:
1. Angaben zur eindeutigen Identifikation der Anlage,

2. einen Beleg darüber, dass die ordnungsgemäße In-

   stallation der Anlage geprüft worden ist,

3. einen Beleg darüber, dass die anwendende Person
   in die sachgerechte Handhabung der Anlage einge-
   wiesen worden ist,

4. das Datum, an dem eine Kontrolle im Rahmen einer

   Inspektion und Wartung durchgeführt worden ist,

   und die Ergebnisse dieser Kontrolle,

5. das Datum, an dem eine Instandhaltungsmaßnahme
   durchgeführt worden ist, und der Name der verant-
   wortlichen Person oder der Firma, die diese Maß-
   nahme durchgeführt hat, und
6. das Datum, an dem eine Funktionsstörung aufgetre-
   ten ist, sowie die Art und die Folgen der Funktions-
   störung oder des Bedienungsfehlers.
Der Betreiber muss ferner sicherstellen, dass die durch-
geführten Anwendungen gemäß Anlage 2 und die nach
Absatz 1 Nummer 6 durchgeführte Beratung und Auf-
klärung dokumentiert werden.

   (3) Der Betreiber einer Anlage hat der zuständigen
Behörde den Betrieb der Anlage spätestens zwei Wo-
chen vor Inbetriebnahme anzuzeigen. In der Anzeige

sind der Name oder die Firma des Betreibers sowie

die Anschrift der Betriebsstätte und die Angaben zur
Identifikation der jeweiligen Anlage zu nennen. Der An-
zeige ist ein Nachweis beizufügen, dass die Personen,
die die Anlage anwenden, über die erforderliche Fach-
kunde verfügen. Wird eine Anlage am 31. Dezember
2020 bereits betrieben, hat die Anzeige bis zum Ablauf
des 31. März 2021 zu erfolgen.
  (4) Der Betreiber einer Anlage hat der zuständigen
Behörde auf Verlangen nachzuweisen, dass die Anfor-
derungen an den Betrieb der Anlage und die Anforde-
rungen an die Dokumentation der Anwendungen und
der Aufklärungsgespräche erfüllt sind.

                         §4
                     Fachkunde
   (1) Der Betreiber einer Anlage muss sicherstellen,
dass die Person, die die Anlage anwendet, über die er-

forderliche Fachkunde nach den §§ 5, 6, 7, 8, 9 oder 11

verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind ab-
hängig von der jeweiligen Art der Anwendung. Die
Fachkunde soll dazu befähigen, das Behandlungs-
verfahren sicher anzuwenden, mit der Anwendung
verbundene Risiken zu vermeiden und unvermeidliche
Risiken sachgerecht zu minimieren.

  (2) Die Fachkunde umfasst theoretische Kenntnisse

und praktische Erfahrungen. Sie umfasst insbesondere
Kenntnisse

1. der physikalischen Eigenschaften der von der An-

   lage ausgehenden nichtionisierenden Strahlung,

2. der biologischen Wirkungen und der Risiken dieser
   Strahlung,

3. des Ausmaßes der Exposition,

4. des technischen Aufbaus der verwendeten Anlage
   und der einzuhaltenden Anwendungsregeln und
5. in Anatomie und Physiologie des Menschen sowie
   der Kriterien, die eine Behandlung ausschließen.
   (3) Die Fachkunde kann durch die erfolgreiche Teil-
nahme an einer geeigneten Schulung oder durch eine

geeignete Aus- oder Weiterbildung erworben werden.

Sie ist auf dem aktuellen Stand zu halten. Hierzu ist
mindestens alle fünf Jahre eine Teilnahme an Fortbil-
dungen erforderlich. Eine entsprechende Schulung,
Ausbildung oder Fortbildung kann auch in einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-

päischen Wirtschaftsraum erfolgen. Aus den Inhalten

muss sich ergeben, dass die betreffenden Anforderun-
gen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesent-
lichen vergleichbaren Anforderungen dieser Bestim-
mung erfüllt sind.

                         §5
         Fachkunde zur Anwendung von
  Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen
  (1) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von
Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen wird
durch erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung gemäß
Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil B und
BGBl. 2018, Seite 2189 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2189
Teil C oder von approbierten Ärztinnen und Ärzten
durch entsprechende ärztliche Weiterbildung oder Fort-

bildung erworben.

   (2) Ablative Laseranwendungen oder Anwendungen,

bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbar-

riere verletzt wird, die Behandlung von Gefäßverände-

rungen und von pigmentierten Hautveränderungen, die

Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Make-

up sowie Anwendungen mit optischer Strahlung, deren
Auswirkungen nicht auf die Haut und ihre Anhangs-
gebilde beschränkt sind, wie die Fettgewebereduktion,
dürfen nur von approbierten Ärztinnen und Ärzten mit
entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fort-
bildung durchgeführt werden.

                           §6
                Fachkunde zur
       Anwendung von Hochfrequenzgeräten

   (1) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von
Hochfrequenzgeräten wird durch erfolgreiche Teil-
nahme an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Ver-
bindung mit Anlage 3 Teil B und Teil D oder von appro-
bierten Ärztinnen und Ärzten durch entsprechende ärzt-
liche Weiterbildung oder Fortbildung erworben.

   (2) Hochfrequenzanwendungen, bei denen die Inte-
grität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird, so-
wie Hochfrequenzanwendungen, die der thermischen
Fettgewebereduktion oder der Behandlung von Gefäß-
veränderungen oder von pigmentierten Hautverände-
rungen dienen, dürfen nur von approbierten Ärztinnen
und Ärzten mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung
oder Fortbildung durchgeführt werden.

                           §7
           Fachkunde zur Anwendung
   von Anlagen zur elektrischen Nerven- und
 Muskelstimulation und zur Magnetfeldstimulation
   (1) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von
Niederfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Mag-
netfeldgeräten zur transkutanen elektrischen Nerven-
stimulation oder zur Muskelstimulation oder zur Mag-
netfeldstimulation wird durch erfolgreiche Teilnahme an
einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung
mit Anlage 3 Teil E erworben.
   (2) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von
Niederfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Mag-
netfeldgeräten zur transkutanen elektrischen Nerven-
stimulation kann darüberhinaus wie folgt erworben
werden:

1. bei approbierten Ärztinnen und Ärzten durch den
   Nachweis entsprechender fachlicher Kenntnisse
   gemäß ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung
   oder

2. durch eine Ausbildung nach dem Gesetz über die

   Berufe in der Physiotherapie.

  (3) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von

Niederfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Mag-
netfeldgeräten zur elektrischen Muskelstimulation kann
darüberhinaus durch eine Ausbildung nach dem Gesetz
über die Berufe in der Physiotherapie erworben werden.

                          §8

                   Stimulation des

              Zentralen Nervensystems

   Anlagen zur Stimulation des zentralen Nervensys-

tems am Menschen dürfen nur von approbierten Ärztin-

nen und Ärzten angewendet werden, die entspre-

chende fachliche Kenntnisse nach ärztlicher Weiter-

bildung oder Fortbildung nachweisen.

                          §9
                  Fachkunde zur
             Anwendung von Ultraschall

   (1) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von
Ultraschallgeräten wird durch erfolgreiche Teilnahme
an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung
mit Anlage 3 Teil B und Teil F oder durch die Appro-
bation als Ärztin oder als Arzt erworben.

   (2) Ultraschallanwendungen, insbesondere Anwen-
dungen von fokussiertem Ultraschall, bei denen die In-
tegrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird,
sowie Ultraschallanwendungen, die der gezielten ther-
mischen Gewebekoagulation oder der Fettgewebe-
reduktion dienen, dürfen nur von einer approbierten
Ärztin oder einem approbierten Arzt durchgeführt
werden.

                         § 10

            Anwendung von Ultraschall
           an einer schwangeren Person
  Bei der Anwendung von Ultraschallgeräten zu nicht-
medizinischen Zwecken darf ein Fötus nicht exponiert
werden.

                         § 11
                 Anwendung von
             Magnetresonanzverfahren
   Magnetresonanztomographen dürfen zu nichtmedi-
zinischen Zwecken am Menschen nur unter Verant-
wortung einer Ärztin oder eines Arztes mit einer der
sachgerechten Bedienung von Magnetresonanztomo-
graphen dienenden Fachkunde angewendet werden.

                         § 12
                Ordnungswidrigkeiten

   Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3
des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strah-
lung bei der Anwendung am Menschen handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig

 1. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt,
    dass eine Anlage gemäß Herstellerangaben instal-
    liert wird,
 2. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt,

    dass eine Einweisung erfolgt,

 3. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 6 nicht sicherstellt,

    dass eine Person beraten und aufgeklärt wird,

 4. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 7 oder 8 nicht si-
    cherstellt, dass eine dort genannte Person ge-
    schützt wird,
BGBl. 2018, Seite 2190 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2190
5. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 oder 3 nicht sicher-
   stellt, dass eine Dokumentation erstellt wird,
6. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht,

   nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig

   erstattet,

7. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt,
   dass eine dort genannte Person über die Fach-
   kunde verfügt,

 8. entgegen § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 2 oder § 9 Ab-
    satz 2 eine dort genannte Anwendung durchführt,

 9. entgegen § 8 oder § 11 eine dort genannte Anlage

    oder einen Magnetresonanztomographen anwen-

    det oder

10. entgegen § 10 bei der Anwendung von Ultraschall-
    geräten einen Fötus exponiert.
BGBl. 2018, Seite 2191 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2191
                       Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5)
                               Werte für Anlagen im Sinne dieser Verordnung
1. Hochfrequenzgeräte (§ 2 Absatz 1 Nummer 4)
  a) Basisgrenzwerte für elektromagnetische Felder oder Ströme:

                                            Spezifische
          Frequenzbereich f             Absorptionsrate SAR
                                     an Kopf und Rumpf (W/kg)
     100 kHz – 10 GHz               2
     10 GHz – 300 GHz

        Spezifische
    Absorptionsrate SAR           Leistungsdichte S (W/m2)
 an den Extremitäten (W/kg)
4
                                10
     Hinweise                       Gemittelt über 6-Minuten-Intervalle und 10 g                  Gemittelt über
                                    zusammenhängendes Körpergewebe                                68/f 1.05-Minuten-Intervalle

  b) Basisgrenzwerte für die innere elektrische Feldstärke:

                  Frequenzbereich
                                 und 20 cm2 exponierte
                                 Fläche (f in GHz)
                                 Für örtliche Maximalwerte
                                 gemittelt über 1 cm2
                                 gelten 200 W/m2

Innere elektrische Feldstärke in V m-1 (effektiv)
     100 kHz – 10 MHz                            1,35 x 10-4 x f (f in Hz)

  c) Referenzwerte für Kontaktströme:

                  Frequenzbereich
     100 kHz – 110 MHz                           20

  Die Kontaktstromstärke ist über alle Elektroden zu summieren.
2. Niederfrequenzgeräte (§ 2 Absatz 1 Nummer 5)

Maximale Kontaktstromstärke in mA
  a) Basisgrenzwerte für elektrische oder magnetische Felder oder Ströme:

Innere elektrische Feldstärke
                  Exposition                            Frequenzbereich

     CNS-Gewebe am Kopf                      1 Hz – 10 Hz
                                             10 Hz – 25 Hz
                                             25 Hz – 1 000 Hz
                                             1 000 Hz – 3 kHz
                                             3 kHz – 100 kHz
     Gewebe am Kopf und am Körper            1 Hz – 3 kHz
                                             3 kHz – 100 kHz

  b) Referenzwerte für Kontaktströme:

                  Frequenzbereich
     1 Hz – 2,5 kHz                              0,5
                              in V m-1 (effektiv)
                 0,1/f (f in Hz)
                 0,01
                 4 x 10-4 x f (f in Hz)
                 0,4
                 1,35 x 10-4 x f (f in Hz)
                 0,4
                 1,35 x 10-4 x f (f in Hz)

Maximale Kontaktstromstärke in mA
     2,5 kHz – 100 kHz                           0,2 x f (f in kHz)

  Die Kontaktstromstärke ist über alle Elektroden zu summieren.
3. Grenzwertausschöpfung von Geräten, die gleichzeitig mehrere Frequenzen verwenden (§ 2 Absatz 1
   Nummer 4 und 5)
  a) Summationsformeln für spezifische Absorptionsraten SAR und
                                            10 GHz
                                                       SAR
                                              兺
                                           i=100 kHz
                                                        i
                                                     SARB
                                                          + 兺
                                                           i>10

Leistungsdichten S
300 GHz
          S

GHz
     i
    SB
       ≥1
BGBl. 2018, Seite 2192 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2192

       mit
       SARi = Beitrag zur SAR durch die Exposition bei der Frequenz i,
       SARB = SAR-Basisgrenzwert gemäß Anhang 1 Nummer 1 a),
       Si = Beitrag zur Leistungsdichte durch die Exposition bei der Frequenz i,
       SB = Basisgrenzwert für die Leistungsflussdichte gemäß Anhang 1 Nummer 1 a)
  b) Summationsformeln für induzierte elektrische Felder Ei
                                                    10 MHz
                                                             E
                                                      兺
                                                    j=1 Hz
                                                            i,j
                                                           EB,j
                                                                ≥1

       mit
       Ei, j = Beitrag des induzierten elektrischen Feldes bei der Frequenz j,
       EB, j = Basisgrenzwert des induzierten elektrischen Feldes bei der Frequenz j, gemäß Anhang 1 Nummer 1 a)
               und Nummer 2 a)
  c) Summationsformeln für Kontaktströme Ij
                                                    10 MHz
                                                             I
                                                      兺
                                                    j=1 Hz
                                                             j
                                                           IR1,j
                                                                 ≥1


                                                  110 MHz         2

                                                    兺 冢IR2,j冣 ≥ 1
                                                             Ij
                                                 j=100 kHz

       mit
       Ij = Beitrag des Kontaktstromes bei der Frequenz j,
       IR1, j = Referenzwert des Kontaktstromes bei der Frequenz j, gemäß Anhang 1 Nummer 1 c)
       IR2, j = Referenzwert des Kontaktstromes bei der Frequenz j, gemäß Anhang 1 Nummer 2 b)

BGBl. 2018, Seite 2193 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2193

                                                                                            Anlage 2
                                                                             (zu § 3 Absatz 2 Satz 3)

                           Dokumentation der Anwendung
    1. Art der Anwendung,
    2. verwendete Anlage sowie die für die konkrete Anwendung individuell einge-
       stellten technischen Parameter, zum Beispiel Wellenlänge, Frequenz, Pul-
       sung, Expositionsdauer, Art und Ausmaß der Exposition, wenn erforderlich
       Laserklasse,
    3. individueller Behandlungsplan, bei Epilation zum Beispiel wie oft, in welchem
       zeitlichen Abstand mit welchen Einstellungen wird die Anwendung wieder-
       holt; bei Muskelstimulation zum Beispiel Trainingsplan, Zahl, Dauer und
       Intensität der Anwendungen,
    4. wenn erforderlich Fotodokumentation,
    5. auftretende Nebenwirkungen,
    6. bei Nebenwirkungen oder Schäden: Ursachen oder Fehleranalyse, ergriffene
       Maßnahmen zur Beseitigung der Fehlerquelle; sofern erfolgt: Meldung von
       Gerätedefekten, Funktionsstörungen, Nebenwirkungen oder Schäden an
       Hersteller und Behörden und
    7. Einverständniserklärung der behandelten Person zur Anwendung.

BGBl. 2018, Seite 2194 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2194
Anlage 3
(zu § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und § 9 Absatz 1)
                                                              Fachkunde

Teil A: Erwerb und Aktualisierung der Fachkunde
1. Übersicht: Module Erwerb/Aktualisierung der Fachkunde
  Die Lerninhalte zum Erwerb der Fachkunde und zur Aktualisierung

der Fachkunde (Fortbildung) sind in Module
  unterteilt. Der jeweils erforderliche Schulungsumfang ist in Lerneinheiten (LE; 1 LE = 45 Minuten) angegeben:

       Kürzel

   Erwerb der Fachkunde
   GK             Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde
   OS             Optische Strahlung
   US             Ultraschall
   EK             EMF (Hochfrequenzgeräte) in der Kosmetik

                                                     Mindest-
Module
                                                     anzahl LE

                                                          80
                                                          120
                                                          40
                                                          40
   ES             EMF (Niederfrequenz-, Gleichstrom- und Magnetfeldgeräte) zur Stimulation                                    24
   Aktualisierung der Fachkunde (Fortbildung)
   AGK            Aktualisierung von GK
   AOS            Aktualisierung von OS
   AUS            Aktualisierung von US
   AEK            Aktualisierung von EK
   AES            Aktualisierung von ES

                Fachkundegruppe                 Bezug

   Laser/Intensive Lichtquellen            § 5 NiSV
   Ultraschall                             § 9 NiSV
   EMF-Kosmetik                            § 6 NiSV
   EMF-Stimulation                         §§ 7, 8 NiSV

2. Übersicht Fachkunde für spezifische Anwendungen

                                                          2
                                                          6
                                                          6
                                                          6
                                                          6

            Erwerb                       Aktualisierung
erforderliche Module    LE    erforderliche Module            LE
GK, OS                  200   AGK, AOS                         8
GK, US                  120   AGK, AUS                         8
GK, EK                  120   AGK, AEK                         8
ES                      24    AGS, AES                         6
  Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der Art der Anwendung (Fachkundegruppen).

          Modul
                         Laser/Intensive              Ultraschall
                         Lichtquellen

   GK                    x                            x

   OS                    x

   US                                                 x

   EK

   ES

Fachkundegruppe
          EMF-Kosmetik          EMF-Stimulation

          x

          x

                                x
  Die Fachkunde für die Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen wird durch die erfolg-
  reiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „Grundlagen der Haut und deren An-
  hangsgebilde“ und einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „optische Strahlung“ erworben.
  Die Fachkunde für die Anwendung von elektromagnetischen Feldern
am Menschen durch Hochfrequenzgeräte
  zu kosmetischen Zwecken wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des
  Moduls „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde“ und einer
  „Elektromagnetische Felder in der Kosmetik“ erworben.
Schulung mit den Lerninhalten des Moduls
BGBl. 2018, Seite 2195 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2195

  Die Fachkunde für die Anwendung von elektromagnetischen Feldern am Menschen durch Niederfrequenz-,
  Gleichstrom- oder Magnetfeldgeräte zur Stimulation wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung
  mit den Lerninhalten des Moduls „Elektromagnetische Felder zur Stimulation“ erworben.
  Die Fachkunde für die Anwendung von Ultraschall wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit
  den Lerninhalten des Moduls „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde“ und einer Schulung mit den
  Lerninhalten des Moduls „Ultraschall“ erworben.
3. Gleichwertigkeit mit Fachkunde-Modul Teil B
  Die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit dem Lerninhalt des Moduls „Grundlagen der Haut und deren
  Anhangsgebilde“ ist nicht erforderlich, wenn eine Person
  1. eine staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin erfolgreich absolviert hat,
  2. einen Bildungsgang staatlich geprüfter Kosmetiker/staatlich geprüfte Kosmetikerin erfolgreich absolviert hat,
  3. die Meisterprüfung im Kosmetikgewerbe erfolgreich absolviert hat oder
  4. am 5. Dezember 2021 über eine berufliche Praxis im Kosmetikgewerbe von mindestens fünf Jahren verfügt.

Teil B: Fachkunde-Modul „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde“
Lerninhalte (Mindestanzahl LE 80)
1. Anatomie
2. Beurteilung der Haut
3. Physiologie der Haut und ihrer Anhangsgebilde
4. Überblick zu Anlagen zum Einsatz nichtionisierender Strahlung
5. Kenntnisse über die Wirkung von Strahlung
6. Aufklärung von Personen
7. Übungen
8. Praktikum
9. Prüfung

Teil C: Fachkunde-Modul „Optische Strahlung“
Lerninhalte (Mindestanzahl LE 120)
 1. Gesetzliche Grundlagen
 2. Anatomie und Physiologie der Haut und ihrer Anhangsgebilde
 3. Physikalische Grundlagen kohärenter und inkohärenter Strahlung
 4. Biologische Wirkungen optischer Strahlung
 5. Risiken
 6. Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen
 7. Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz optischer Strahlung
 8. Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen
 9. Schutzbestimmungen und -maßnahmen
10. Kombinationsgeräte
11. Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation
12. Übungen
13. Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter fachärztlicher Aufsicht
14. Prüfung

Teil D: Fachkunde-Modul „Elektromagnetische Felder (Hochfrequenzgeräte) in
        der Kosmetik“
Lerninhalte (Mindestanzahl LE 40)
 1. Gesetzliche Grundlagen
 2. Anatomie und Physiologie
 3. Physikalische Grundlagen über hochfrequente elektromagnetische Felder
 4. Biologische Wirkungen von hochfrequenten elektromagnetischen Feldern
 5. Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen
 6. Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz von elektromagnetischen Feldern

BGBl. 2018, Seite 2196 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2196

 7. Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen
 8. Schutzbestimmungen und -maßnahmen
 9. Kombinationsgeräte
10. Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation
11. Übungen
12. Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter fachärztlicher Aufsicht
13. Prüfung

Teil E: Fachkunde-Modul „Elektromagnetische Felder (Niederfrequenz-, Gleich-
        strom- oder Magnetfeldgeräte) zur Stimulation“
Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Modul ist der Nachweis einer Lizenz als Übungsleiterin/Übungsleiter
mit einer Ausbildung von mindestens 120 Lerneinheiten oder mindestens einer C-Lizenz als Trainerin/Trainer mit
einer Ausbildung von mindestens 120 Lerneinheiten oder einer vergleichbaren Ausbildung. Nachweise aus einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach Teil E stehen inländischen Nachweisen
gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im
Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Unterlagen nach Satz 2 sind auf
Verlangen im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche
Übersetzung können verlangt werden.
Lerninhalte (Mindestanzahl LE 24)
 1. Gesetzliche Grundlagen
 2. Anatomie und Physiologie bei Nerven- und Muskelstimulation
 3. Physikalische Grundlagen elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder
 4. Biologische Wirkungen von elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern
 5. Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen
 6. Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz von elektromagnetischen Feldern
 7. Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen
 8. Schutzbestimmungen und -maßnahmen
 9. Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation
10. Übungen
11. Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter fachärztlicher Aufsicht
12. Prüfung

Teil F: Fachkunde-Modul „Ultraschall“
Lerninhalte (Mindestanzahl LE 40)
 1. Gesetzliche Grundlagen
 2. Anatomie und Physiologie der Haut und ihrer Anhangsgebilde
 3. Physikalische Grundlagen von Ultraschall
 4. Biologische Wirkungen von Ultraschall
 5. Risiken
 6. Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen
 7. Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz von Ultraschall
 8. Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen
 9. Schutzbestimmungen und -maßnahmen
10. Kombinationsgeräte
11. Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation
12. Übungen
13. Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter ärztlicher Aufsicht
14. Prüfung

BGBl. 2018, Seite 2197 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2197
                     Artikel 5
           Änderung der
   Verordnung über radioaktive
      oder mit ionisierenden
 Strahlen behandelte Arzneimittel

   In § 3 Nummer 1 der Verordnung über radioaktive
oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar
2007 (BGBl. I S. 48), die zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 68 der Strahlen-
schutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714,
2002 I S. 1459), die zuletzt durch § 3 Abs. 31 des Ge-
setzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653)

geändert worden ist,“ durch die Wörter „der §§ 91
und 92 der Strahlenschutzverordnung“ ersetzt.

                     Artikel 6

            Änderung der
     Ausbildungs- und Prüfungs-

      verordnung für technische

      Assistenten in der Medizin
   Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für tech-
nische Assistenten in der Medizin vom 25. April 1994
(BGBl. I S. 922), die zuletzt durch Artikel 22 des Ge-
setzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 2) Buchstabe A wird wie

   folgt geändert:

  a) In Nummer 1.8 werden die Wörter „Röntgenver-
     ordnung, Strahlenschutzverordnung“ durch die
     Wörter „Strahlenschutzgesetz, Strahlenschutz-
     verordnung“ ersetzt.

  b) In Nummer 17.21 werden die Wörter „der Rönt-
     genverordnung“ durch die Wörter „dem Strahlen-

     schutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung“
     ersetzt.

2. In Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 1), Anlage 3 (zu § 1
   Abs. 1 Nr. 3) und Anlage 4 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 4) wer-
   den jeweils in Buchstabe A Nummer 1.8 die Wörter
   „Röntgenverordnung,      Strahlenschutzverordnung“
   durch die Wörter „Strahlenschutzgesetz, Strahlen-
   schutzverordnung“ ersetzt.

                     Artikel 7

            Änderung der
          Medizinprodukte-
      Sicherheitsplanverordnung

   In § 22 Absatz 1 der Medizinprodukte-Sicherheits-

planverordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131),
die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 2. Juli
2018 (BGBl. I S. 1080) geändert worden ist, werden die
Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „Bundes-

ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit sowie das Bundesamt für Strahlenschutz“
ersetzt.

                     Artikel 8
               Änderung der
             DIMDI-Verordnung
   In § 5 Absatz 1 der DIMDI-Verordnung vom 4. De-
zember 2002 (BGBl. I S. 4456), die zuletzt durch Arti-
kel 6 der Verordnung vom 2. Juli 2018 (BGBl. I S. 1080)
geändert worden ist, wird nach dem Wort „Atomrecht“
ein Komma und werden die Wörter „das Strahlen-
schutzrecht“ eingefügt.

                     Artikel 9
              Änderung der
            Medizinprodukte-

           Betreiberverordnung

   In Anlage 2 Abschnitt 1 der Medizinprodukte-Betrei-
berverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396), die zuletzt
durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2842) geändert worden ist, werden in Nummer 1.6
die Wörter „§ 34 Absatz 3 der Röntgenverordnung“
durch die Wörter „§ 90 der Strahlenschutzverordnung“

ersetzt.

                    Artikel 10

            Änderung der
      Mess- und Eichverordnung
   In § 29 Absatz 3 Satz 1 der Mess- und Eichverord-
nung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Au-

gust 2017 (BGBl. I S. 3098) geändert worden ist, wer-
den die Wörter „§ 41 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der
Strahlenschutzverordnung oder § 35 Absatz 4 Satz 3
Nummer 2 der Röntgenverordnung“ durch die Wörter
„§ 66 Absatz 1 Nummer 2 der Strahlenschutzverord-
nung“ ersetzt.

                    Artikel 11

               Änderung der
            Gesundheitsschutz-

             Bergverordnung
  § 4 Absatz 3 der Gesundheitsschutz-Bergverord-
nung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2017
(BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
  „(3) Die ärztliche Überwachung beruflich exponierter
Personen nach dem Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni
2017 (BGBl. I S. 1966), das durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert
worden ist, und der Strahlenschutzverordnung vom
29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) in der je-

weils geltenden Fassung bleibt unberührt.“

                    Artikel 12
             Änderung der

       Offshore-Bergverordnung

  Die Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016
(BGBl. I S. 1866), die durch Artikel 5 Absatz 3 der
BGBl. 2018, Seite 2198 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2198
Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 30 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 30
           Umgang mit radioaktiven Stoffen
         und Schutz vor ionisierender Strahlung

     (1) Bedarf der ortsveränderliche Umgang mit oder
  die Beförderung von radioaktiven Stoffen oder der
  ortsveränderliche Betrieb einer Anlage zur Erzeu-
  gung ionisierender Strahlung, einer Röntgeneinrich-
  tung oder eines Störstrahlers (ortsveränderlicher
  Einsatz) im Gebiet des Festlandsockels einer Geneh-
  migung nach dem Strahlenschutzgesetz und hat ein
  anderer Nordsee-Anliegerstaat, ein anderer Mit-
  gliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer
  Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-
  ischen Wirtschaftsraum eine Genehmigung für diese
  Tätigkeit erteilt und ist die von dem anderen Staat
  erteilte Genehmigung unter Berücksichtigung der
  nach Absatz 2 vorzulegenden Unterlagen der nach
  dem Strahlenschutzgesetz erforderlichen Genehmi-
  gung gleichwertig, so hat die zuständige Behörde
  die Gleichwertigkeit auf Antrag festzustellen. Sofern
  keine umfassende Gleichwertigkeit der Genehmi-
  gung besteht, kann die Feststellung der Gleichwer-
  tigkeit inhaltlich beschränkt und zur Gewährleistung
  des Strahlenschutzes mit Auflagen verbunden wer-
  den. Hat die zuständige Behörde die Gleichwertig-
  keit festgestellt, so gilt im Gebiet des Festlands-
  sockels die von dem anderen Staat erteilte Geneh-
  migung für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen
  ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Gleichwertig-
  keit als Genehmigung im Sinne des Strahlenschutz-
  gesetzes. Die zuständige Behörde kann den in Satz 3
  genannten Zeitraum, jeweils auf Antrag, höchstens
  zweimal um jeweils bis zu vier Wochen verlängern.

     (2) Dem Antrag auf Feststellung der Gleichwer-
  tigkeit nach Absatz 1 Satz 1 sind neben der Geneh-
  migung des anderen Staates, soweit erforderlich,
  weitere Unterlagen beizufügen, die deren Gleichwer-
  tigkeit mit der nach dem Strahlenschutzgesetz erfor-
  derlichen Genehmigung nachweisen. Mittels der in
  Satz 1 genannten Unterlagen ist nachvollziehbar
  darzulegen, dass

  1. der Antragsteller oder Personen, die den ortsver-
     änderlichen Einsatz leiten oder beaufsichtigen,
     die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
     besitzen,
  2. Strahlenschutzbeauftragte in der notwendigen
     Anzahl bestellt sind und ihnen die zur Erfüllung
     ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse einge-
     räumt sind und
  3. an den Orten des beabsichtigten ortsveränder-
     lichen Einsatzes die erforderlichen Ausrüstungen
     vorhanden und die Strahlenschutzmaßnahmen
     getroffen sind, damit die Schutzvorschriften des
     Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutz-
     verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I
     S. 2034, 2036) eingehalten werden.

  Die Genehmigung und die weiteren Unterlagen nach
  Satz 1 können ohne deutsche Übersetzung vorge-

  legt werden, wenn die zuständige Behörde auf eine
  Übersetzung verzichtet.
     (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 und 4
  kann die zuständige Behörde den ortsveränder-
  lichen Einsatz untersagen, wenn
  1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken
     gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder
     des Strahlenschutzbeauftragten ergeben,

  2. die erforderlichen Schutzmaßnahmen während
     des Umgangs, der Beförderung oder des Be-
     triebs nicht eingehalten werden oder
  3. eine nach dem Strahlenschutzgesetz erforder-
     liche Genehmigung zurückgenommen oder
     widerrufen werden könnte.
     (4) Ist der ortsveränderliche Betrieb einer Anlage
  zur Erzeugung ionisierender Strahlung, einer Rönt-
  geneinrichtung oder eines Störstrahlers im Gebiet
  des Festlandsockels nach dem Strahlenschutzge-
  setz nach einer Anzeige an die zuständige Behörde
  zulässig, so können im Anzeigeverfahren auch
  Nachweise aus einem anderen Nordsee-Anlieger-
  staat, einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
  ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
  des Abkommens über den Europäischen Wirt-
  schaftsraum anerkannt werden, sofern sie den
  Nachweisen gleichwertig sind, die nach dem Strah-
  lenschutzgesetz erforderlich sind.

     (5) § 97 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung
  ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einem
  Einsatz auf Plattformen die Betriebsanleitung in
  deutscher Sprache oder in der Sprache gefasst sein
  muss, die als Verkehrssprache für die Plattform ge-
  mäß § 20 Absatz 1 festgelegt wurde.“
2. In § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d
   werden die Wörter „der Strahlenschutzverordnung“
   durch die Wörter „des Strahlenschutzgesetzes“ er-
   setzt.

                    Artikel 13
          Änderung der
         Atomrechtlichen
   Deckungsvorsorge-Verordnung

   In Anlage 2 der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-
Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), die
zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. Juni
2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird in
der ersten Zeile der Tabelle die Angabe „Anlage III“
durch die Angabe „Anlage 4“ ersetzt.

                    Artikel 14
              Änderung der
            Atomrechtlichen
          Verfahrensverordnung
  Die Atomrechtliche Verfahrensverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995
(BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20
des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e werden die
   Wörter „im Sinne der §§ 49 und 50“ durch die Wörter
   „im Sinne des § 104“ ersetzt.
BGBl. 2018, Seite 2199 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2199
2. In § 4 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe
   „§ 47 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 99 Absatz 1“

   ersetzt.

                    Artikel 15

             Änderung der
           Atomrechtlichen
           Zuverlässigkeits-
       überprüfungs-Verordnung

   Die Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-

Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die zu-
letzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 27. Juni 2017
(BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
  „5. Einsatzpersonal, das im inneren Sicherungsbe-
      reich unbeaufsichtigt Arbeiten an zu schützen-
      den Anlagenteilen oder an Sicherungssystemen

      ausführt; für Anlagen in Stilllegung nach § 7 Ab-
      satz 3 des Atomgesetzes nur, solange in der
      Anlage neben aktivierten oder kontaminierten
      Anlagenteilen Kernbrennstoffe vorhanden sind.“

2. § 5 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

     „(5) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit in den
  Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 lässt sich die zustän-
  dige Behörde nur ein Führungszeugnis für Behörden
  nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregisters vor-

  legen. In Einzelfällen, in denen es der Schutz gegen
  Störmaßnahmen und Einwirkungen Dritter erfordert,
  kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 1
  Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 2 durchfüh-
  ren.“

                    Artikel 16

           Änderung der

          Atomrechtlichen
   Abfallverbringungsverordnung

   Die Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung
vom 30. April 2009 (BGBl. I S. 1000), die zuletzt durch
Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „Genehmigungs- und
     Anzeigeerfordernisse“ durch die Wörter „Geneh-

     migungs-, Anzeige- und Anmeldeerfordernisse“

     ersetzt.

  b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Die Angabe „§ 19“ wird durch die Angabe
         „§ 12“ ersetzt.

     bb) Die Wörter „Anzeige nach § 20“ werden durch
         die Wörter „Anmeldung nach § 13“ ersetzt.

2. In § 3 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Anlage III“
   durch die Angabe „Anlage 4“ ersetzt.
3. In § 5 Absatz 3 wird die Angabe „§ 22“ durch die
   Angabe „§ 15“ ersetzt.

                    Artikel 17

               Änderung der

             Kostenverordnung
              zum Atomgesetz

   Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. De-
zember 1981 (BGBl. I S. 1457), die zuletzt durch Arti-
kel 24 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 81 Satz 2“ durch die
   Angabe „§ 81 Satz 3“ ersetzt.

2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 81 Satz 2“ durch
     die Angabe „§ 81 Satz 3“ ersetzt.
  b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 181“ durch die
     Angabe „§ 185“ ersetzt.

                    Artikel 18
             Änderung der

           Atomrechtlichen

       Sicherheitsbeauftragten-
         und Meldeverordnung
   Die Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und
Meldeverordnung vom 14. Oktober 1992 (BGBl. I

S. 1766), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 8. Juni 2010 (BGBl. I S. 755) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
 1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Für folgende Aufbewahrungen, Anlagen
      und Einrichtungen gelten die §§ 6 bis 8, § 9 Ab-
      satz 2 und § 12:
      1. Aufbewahrungen nach § 6 des Atomgesetzes,
      2. Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des
         Atomgesetzes,
      3. Anlagen nach § 9b des Atomgesetzes und die

         Schachtanlage Asse II sowie

      4. Einrichtungen mit einer Genehmigung zur
         Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung
         radioaktiver Stoffe als radioaktive Abfälle,
         mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle ge-
         ordnet zu beseitigen, nach § 9 des Atom-
         gesetzes oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 des
         Strahlenschutzgesetzes.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Diese Verordnung gilt nicht

      1. für Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstof-

         fen, deren Höchstleistung 50 Kilowatt thermi-

         scher Dauerleistung nicht überschreitet, so-
         wie

      2. für Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3
         des Atomgesetzes, für Einrichtungen mit ei-
         ner Genehmigung zur Lagerung, Bearbeitung
         oder Verarbeitung radioaktiver Stoffe als ra-
         dioaktive Abfälle mit dem Ziel, diese radio-
         aktiven Abfälle geordnet zu beseitigen, nach
         § 9 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1
         Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes, sofern
         a) kein Kernbrennstoff in der Anlage vorhan-
            den ist und
BGBl. 2018, Seite 2200 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2200
          b) das verbliebene Aktivitätsinventar bei offe-
             nen radioaktiven Stoffen nicht mehr als
             das 107fache und bei umschlossenen ra-
             dioaktiven Stoffen nicht mehr als das
             1010fache der Freigrenzen nach Anlage 4
             Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzver-
             ordnung beträgt.“
2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer
  Anlage nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes (Be-
  treiber) hat für die Dauer des Betriebs der Anlage
  bis zur Erteilung einer Genehmigung zur Stilllegung
  der Anlage nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes
  und darüber hinaus bis zur Kernbrennstofffreiheit
  der Anlage einen kerntechnischen Sicherheitsbe-
  auftragten (Sicherheitsbeauftragten) und dessen
  Vertreter schriftlich zu bestellen.“

3. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

          „(1) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 6,

       § 7 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder einer
       Genehmigung oder eines Planfeststellungsbe-
       schlusses nach § 9b des Atomgesetzes, einer
       Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven
       Stoffen in der Schachtanlage Asse II oder einer

       Genehmigung nach § 9 des Atomgesetzes oder

       § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutz-

       gesetzes zur Lagerung, Bearbeitung oder Ver-

       arbeitung radioaktiver Stoffe als radioaktive

       Abfälle, mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle

       geordnet zu beseitigen (Meldepflichtiger) hat
       Unfälle, Störfälle oder sonstige für die kerntech-
       nische Sicherheit bedeutsame Ereignisse (mel-
       depflichtige Ereignisse) der Aufsichtsbehörde
       zu melden.

           (2) Meldepflichtig sind Ereignisse, die die in

       den Anlagen 1 bis 7 aufgeführten Meldekriterien
       erfüllen. Die zuständige Behörde kann in einer
       Genehmigung oder einem Planfeststellungsbe-
       schluss nach § 9b des Atomgesetzes oder einer
       Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven
       Stoffen in der Schachtanlage Asse II weitere
       Meldekriterien festlegen, soweit diese geeignet

       sind, bei einer entsprechenden Meldung solche

       Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Be-

       trieb zu erkennen, die mit hoher Wahrscheinlich-
       keit einen Zustand der Einrichtung herbeiführen
       können, der sich gefahrbringend auf die Bevöl-
       kerung oder die Umgebung auswirkt oder bei
       dem dies zu besorgen ist.“
  b) In Absatz 3 werden die Wörter „Behörde sowie
     der für den Katastrophenschutz zuständigen Be-
     hörde“ durch die Wörter „Behörde, der für den
     Katastrophenschutz zuständigen Behörde sowie
     dem radiologischen Lagezentrum des Bundes
     nach § 106 des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt.

4. Der Wortlaut von § 12 wird wie folgt gefasst:

    „Die §§ 108 bis 110 der Strahlenschutzverord-
  nung finden im Anwendungsbereich dieser Verord-
  nung keine Anwendung.“

5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „An-
     lage III Tabelle 1 Spalte 4“ durch die Wörter „An-
     lage 4 Tabelle 1 Spalte 5“ ersetzt.
  b) In Nummer 1.1 Kriterium S 1.1.1 werden die
     Wörter „Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1“
     durch die Wörter „effektiven Dosis nach § 99
     Absatz 1“ ersetzt.

  c) Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Kriterium S 1.2.1 werden die Wörter „Kör-
         perdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1“ durch
         die Wörter „effektiven Dosis nach § 99
         Absatz 1“ ersetzt.

     bb) In Kriterium E 1.2.1 wird das Wort „Körper-
         dosen“ durch die Wörter „einer effektiven
         Dosis“ und werden die Wörter „§ 47 Absatz 1
         Satz 1“ durch die Angabe „§ 99 Absatz 1“
         ersetzt.

  d) Nach Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5

     eingefügt:

     „1.5 Strahlenschutz von Personen

     Kriterium S 1.5.1

     Exposition einer beruflich exponierten Person,

     die einen Grenzwert der Körperdosis nach § 78

     des Strahlenschutzgesetzes überschreitet, so-

     fern die Exposition nicht eine besonders zuge-

     lassene Exposition nach § 74 der Strahlen-

     schutzverordnung darstellt.“

  e) In Nummer 1.3 und Nummer 1.4 werden jeweils
     die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 4“ durch
     die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5“ und
     jeweils die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 2“
     durch die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2“

     ersetzt.

  f) In Nummer 3.2 Kriterium N 3.2.1 wird die An-
     gabe „Anlage III“ durch die Angabe „Anlage 4“
     ersetzt.

6. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „An-

     lage III Tabelle 1 Spalte 4“ durch die Wörter „An-

     lage 4 Tabelle 1 Spalte 5“ ersetzt.

  b) In Nummer 1.1 Kriterium S 1.1.1 werden die
     Wörter „Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1“
     durch die Wörter „effektiven Dosis nach § 99
     Absatz 1“ ersetzt.
  c) Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Kriterium S 1.2.1 werden die Wörter „Kör-
         perdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1“ durch
         die Wörter „effektiven Dosis nach § 99 Ab-
         satz 1“ ersetzt.

     bb) In Kriterium E 1.2.1 wird das Wort „Körper-
         dosen“ durch die Wörter „einer effektiven
         Dosis“ und werden die Wörter „§ 47 Absatz 1
         Satz 1“ durch die Angabe „§ 99 Absatz 1“
         ersetzt.
BGBl. 2018, Seite 2201 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2201
  d) Nach Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5
     eingefügt:

     „1.5 Strahlenschutz von Personen

     Kriterium S 1.5.1
     Exposition einer beruflich exponierten Person,
     die einen Grenzwert der Körperdosis nach § 78
     des Strahlenschutzgesetzes überschreitet, so-
     fern die Exposition nicht eine besonders zuge-
     lassene Exposition nach § 74 der Strahlen-

     schutzverordnung darstellt.“

  e) In Nummer 1.3 und Nummer 1.4 werden jeweils
     die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 4“ durch
     die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5“ und
     jeweils die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 2“
     durch die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2“
     ersetzt.

7. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „An-
     lage III Tabelle 1 Spalte 4“ durch die Wörter „An-
     lage 4 Tabelle 1 Spalte 5“ ersetzt.
  b) In Nummer 1.1 Kriterium S 1.1.1 werden die
     Wörter „Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1“
     durch die Wörter „effektiven Dosis nach § 99
     Absatz 1“ ersetzt.

  c) Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Kriterium S 1.2.1 werden die Wörter „Kör-
         perdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1“ durch
         die Wörter „effektiven Dosis nach § 99 Ab-
         satz 1“ ersetzt.
     bb) In Kriterium E 1.2.1 wird das Wort „Körper-
         dosen“ durch die Wörter „einer effektiven
         Dosis“ und werden die Wörter „§ 47 Absatz 1
         Satz 1“ durch die Angabe „§ 99 Absatz 1“

         ersetzt.

  d) Nach Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5
     eingefügt:
     „1.5 Strahlenschutz von Personen
     Kriterium S 1.5.1

     Exposition einer beruflich exponierten Person,
     die einen Grenzwert der Körperdosis nach § 78
     des Strahlenschutzgesetzes überschreitet, so-
     fern die Exposition nicht eine besonders zuge-
     lassene Exposition nach § 74 der Strahlen-
     schutzverordnung darstellt.“
  e) In Nummer 1.3 und Nummer 1.4 werden jeweils
     die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 4“ durch
     die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5“ und
     jeweils die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 2“
     durch die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2“
     ersetzt.
  f) In Nummer 3.2 Kriterium N 3.2.1 wird die An-
     gabe „Anlage III“ durch die Angabe „Anlage 4“
     ersetzt.
8. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „An-
     lage III Tabelle 1 Spalte 4“ durch die Wörter „An-
     lage 4 Tabelle 1 Spalte 5“ ersetzt.

  b) In Nummer 1.1 Kriterium S 1.1.1 werden die
     Wörter „Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1“
     durch die Wörter „effektiven Dosis nach § 99

     Absatz 1“ ersetzt.
  c) Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Kriterium S 1.2.1 werden die Wörter „Kör-
         perdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1“ durch
         die Wörter „effektiven Dosis nach § 99 Ab-
         satz 1“ ersetzt.

     bb) In Kriterium E 1.2.1 wird das Wort „Körper-

         dosen“ durch die Wörter „einer effektiven
         Dosis“ und werden die Wörter „§ 47 Absatz 1
         Satz 1“ durch die Angabe „§ 99 Absatz 1“
         ersetzt.
  d) Nach Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5
     eingefügt:

     „1.5 Strahlenschutz von Personen
     Kriterium S 1.5.1
     Exposition einer beruflich exponierten Person,
     die einen Grenzwert der Körperdosis nach § 78
     des Strahlenschutzgesetzes überschreitet, so-
     fern die Exposition nicht eine besonders zuge-
     lassene Exposition nach § 74 der Strahlen-
     schutzverordnung darstellt.“
  e) In Nummer 1.3 und Nummer 1.4 werden jeweils
     die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 4“ durch

     die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5“ und
     jeweils die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 2“
     durch die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2“
     ersetzt.
  f) In Nummer 3.2 Kriterium N 3.2.1 wird die An-
     gabe „Anlage III“ durch die Angabe „Anlage 4“
     ersetzt.
9. Anlage 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „An-

     lage III Tabelle 1 Spalte 4“ durch die Wörter „An-
     lage 4 Tabelle 1 Spalte 5“ ersetzt.
  b) Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Kriterium S 1.1.1 werden die Wörter „Kör-
         perdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1“ durch
         die Wörter „effektiven Dosis nach § 99 Ab-
         satz 1“ ersetzt.
     bb) In Kriterium E 1.1.1 wird das Wort „Körper-
         dosen“ durch die Wörter „einer effektiven
         Dosis“ und werden die Wörter „§ 47 Absatz 1
         Satz 1“ durch die Angabe „§ 99 Absatz 1“
         ersetzt.
  c) In Nummer 1.2 und Nummer 1.3 werden jeweils
     die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 4“ durch
     die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5“ und
     jeweils die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 2“
     durch die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2“
     ersetzt.
  d) Nach Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5
     eingefügt:
     „1.5 Strahlenschutz von Personen
     Kriterium S 1.5.1
     Exposition einer beruflich exponierten Person,
     die einen Grenzwert der Körperdosis nach § 78
     des Strahlenschutzgesetzes überschreitet, so-
BGBl. 2018, Seite 2202 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2202

        fern die Exposition nicht eine besonders zuge-          e) In Nummer 3.2 Kriterium N 3.2.1 wird die An-
        lassene Exposition nach § 74 der Strahlen-                 gabe „Anlage III“ durch die Angabe „Anlage 4“
        schutzverordnung darstellt.“                               ersetzt.

10. Die folgenden Anlagen 6 und 7 werden angefügt:
   „Anlage 6

                                       Meldekriterien für meldepflichtige
                        Ereignisse in Einrichtungen der Entsorgung radioaktiver Abfälle
             nach § 9 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes
   Vorbemerkung
   Die folgenden Meldekriterien gelten für Genehmigungen nach § 9 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1
   Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes, welche die Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver
   Stoffe als radioaktive Abfälle, mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle geordnet zu beseitigen, zum Gegenstand
   haben. Die Meldekriterien beziehen sich zu diesem Zweck auf erforderliche Einrichtungen und Handlungs-
   schritte einschließlich der innerbetrieblichen Transporte.
   1.    Radiologie und Strahlenschutz
         Wird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlen-
         schutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.
   1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe
         Kriterium S 1.1.1
         Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete
         Aktivität
          – zu einer Überschreitung der Grenzwerte der effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1 der Strahlenschutz-
            verordnung führt oder
          – die von der zuständigen Behörde festgelegten, im Jahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben über-
            schreitet.
         Kriterium E 1.1.1
         Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die abgeleitete Aktivität die von der zuständi-
         gen Behörde festgelegten, maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet.
   1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe
         Kriterium S 1.2.1
         Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24 Stun-
         den freigesetzte Aktivität
          – zu einer Überschreitung der Grenzwerte der effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1 der Strahlenschutz-
            verordnung führt oder
          – mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr
            maximal zulässigen Aktivitätsabgaben beträgt.
         Kriterium E 1.2.1
         Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die freigesetzte Aktivität
          – zu einer effektiven Dosis führt, die mehr als 10 Prozent der Grenzwerte nach § 99 Absatz 1 der Strahlen-
            schutzverordnung betragen, oder
          – mehr als 10 Prozent der in der Zulassung festgelegten maximal zulässigen Aktivitätsabgaben im
            Kalenderjahr beträgt.
         Kriterium N 1.2.1
         Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 fällt.
         Kriterium S 1.2.2
         Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Einrichtung, so dass außerhalb eines als Kontrollbereich
         gekennzeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde überschreitet.
         Kriterium E 1.2.2
         Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Einrichtung, so dass
          – innerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches, soweit dieser nicht als Sperrbereich
            gekennzeichnet ist, die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde für mehr als 24 Stun-
            den überschreitet oder
          – die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches erforderlich ist.

BGBl. 2018, Seite 2203 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2203

1.3 Kontamination
     Kriterium E 1.3.1
     Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das Hundertfache der Werte nach Anlage 4
     Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel
     mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.
     Kriterium N 1.3.1
     Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich, der bei bestimmungsgemäßem
     Betrieb nicht kontaminiert sein kann, das Tausendfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der
     Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Hundert-
     fache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.
1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe
     Kriterium S 1.4.1
     Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Einrichtung durch Verschleppung in einen Bereich
     – außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte
       Aktivität das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung
       und das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung über-
       schreitet, oder
     – außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Hundertfache der Werte
       nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Zehnfache der Werte nach
       Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.
     Kriterium E 1.4.1
     Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Einrichtung durch Verschleppung in einen Bereich
     – außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte
       Aktivität das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung
       und das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung über-
       schreitet, oder
     – außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Zehnfache der Werte
       nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Einfache der Werte nach
       Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.
1.5 Strahlenschutz von Personen
     Kriterium S 1.5.1
     Exposition einer beruflich exponierten Person, die einen Grenzwert der Körperdosis nach § 78 des Strah-
     lenschutzgesetzes überschreitet, sofern die Exposition nicht eine besonders zugelassene Exposition nach
     § 74 der Strahlenschutzverordnung darstellt.
2.   Technik und Betrieb
2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder
    Einrichtungen
     Kriterium N 2.1.1
     Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer sicher-
     heitstechnisch wichtigen Einrichtung.
     Nicht zu melden sind Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle
     – in den sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Einrichtungen, die in weniger als 24 Stunden oder
       innerhalb der in den genehmigten Betriebsvorschriften festgelegten zulässigen Reparaturzeiten beho-
       ben werden, sofern die Funktion des Systems erhalten bleibt,
     – der sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systeme, für die genehmigte Ersatzmaßnahmen vorge-
       sehen sind, sofern das jeweilige Ereignis nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist,
     – geringeren Ausmaßes an einzelnen Komponenten des bautechnischen Brandschutzes sowie der Aus-
       fall einzelner Komponenten der dezentralen Brandbekämpfungs- und Brandmeldeeinrichtungen.
     Kriterium N 2.1.2
     Ausfall, Schaden oder Befund mit Hinweis auf einen systematischen Fehler an einem sicherheitstechnisch
     wichtigen System oder einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung.
2.2 Sonstige sicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse
     Kriterium N 2.2.1
     Sicherheitstechnisch relevante Abweichung von einem behördlich festgelegten Wert der Technik oder des
     Betriebes.
     Kriterium N 2.2.2
     Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einer tragenden Struktur eines Bauwerks.

BGBl. 2018, Seite 2204 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2204

       Kriterium N 2.2.3
       Sonstige sicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse im Zusammenhang mit Konditionierung, Hand-
       habung, Transport und Lagerung radioaktiver Abfälle.
  3.   Einwirkungen von außen und interne Ereignisse
  3.1 Einwirkungen von außen
       Kriterium S 3.1.1
       Naturbedingte Einwirkungen von außen durch beispielsweise Sturm, Regen, Schneefall, Frost, Blitz-
       schlag, Hochwasser, Erdbeben oder Erdrutsch oder zivilisatorische Einwirkungen von außen durch bei-
       spielsweise Einwirkungen schädlicher Stoffe, Druckwellen, von außen übergreifende Brände, Bergschä-
       den oder einen Flugzeugabsturz, sodass ein Zustand der Einrichtung eingetreten ist, der sich gefahrbrin-
       gend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder dies zu besorgen ist.
       Kriterium E 3.1.1
       Naturbedingte Einwirkungen von außen durch beispielsweise Sturm, Regen, Schneefall, Frost, Blitz-
       schlag, Hochwasser, Erdbeben oder Erdrutsch oder zivilisatorische Einwirkungen von außen durch bei-
       spielsweise Einwirkungen schädlicher Stoffe, Druckwellen, von außen übergreifenden Brände, Bergschä-
       den oder einen Flugzeugabsturz, sofern der Umgang mit radioaktiven Abfällen nur mit einer zusätzlichen,
       bisher nicht in den Betriebsvorschriften festgelegten Maßnahme fortgeführt werden kann.
  3.2 Einrichtungsinterne Ereignisse
       Kriterium S 3.2.1
       Einrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder
       sonstige Einwirkung von innen, so dass ein Zustand der Einrichtung eingetreten ist, der sich gefahr-
       bringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.
       Kriterium E 3.2.1
       Einrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder
       sonstige Einwirkung von innen, sofern der Umgang mit radioaktiven Abfällen nur mit einer zusätzlichen,
       bisher nicht in den Betriebsvorschriften festgelegten Maßnahme fortgeführt werden kann.
       Kriterium N 3.2.1
       Einrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, chemische Reaktion, Überflutung oder sons-
       tige Einwirkung von innen in einem Raum oder Bereich der Einrichtung, in dem radioaktive Abfälle mit
       einer Aktivität oberhalb der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vor-
       handen sind oder in dem sich eine sicherheitstechnisch wichtige Einrichtung befindet.
       Nicht zu melden sind örtlich begrenzte Kleinstbrände im Zusammenhang mit Änderungs- und Instand-
       haltungsarbeiten, für die vorbeugende Brandschutzmaßnahmen getroffen wurden und deren Anwendung
       bei der Brandbekämpfung wirksam war.

  Anlage 7

                               Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse
           in nach § 9b des Atomgesetzes zugelassenen Anlagen und der Schachtanlage Asse II
  Vorbemerkung:
  Die Meldekriterien gelten für Endlager nach § 9b AtG und die Schachtanlage Asse II. Sie beziehen sich zu
  diesem Zweck auf Handlungsschritte, Einrichtungsgegenstände und technische Gerätschaften, die im Zusam-
  menhang mit der sicheren Errichtung, dem Betrieb oder der Stilllegung der genannten Einrichtungen erforder-
  lich sind, einschließlich des Umgangs nach § 9 AtG oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG mit den radio-
  aktiven Abfällen, deren Lagerung und innerbetriebliche Transporte. Die Kriterien erfassen auch den Umgang
  bei der Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II.
  1.   Radiologie und Strahlenschutz
       Wird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlen-
       schutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.
  1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe
       Kriterium S 1.1.1
       Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete
       Aktivität
       – zu einer Überschreitung der Grenzwerte der effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1 der Strahlenschutz-
         verordnung führt oder
       – die von der zuständigen Behörde festgelegten, im Jahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben über-
         schreitet.

BGBl. 2018, Seite 2205 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2205

    Kriterium E 1.1.1
    Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die abgeleitete Aktivität die maximal zulässigen
    Aktivitätsabgaben überschreitet.
1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe
    Kriterium S 1.2.1
    Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24
    Stunden freigesetzte Aktivität
    – zu einer Überschreitung der Grenzwerte der effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1 der Strahlenschutz-
      verordnung führt oder
    – mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr
      maximal zulässigen Aktivitätsabgaben beträgt.
    Kriterium E 1.2.1
    Freisetzung radioaktiver Stoffe mit der Abluft in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die frei-
    gesetzte Aktivität
    – zu einer effektiven Dosis führt, die mehr als 10 Prozent der Grenzwerte nach § 99 Absatz 1 der Strahlen-
      schutzverordnung beträgt, oder
    – mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde festgelegten, im Jahr maximal zulässigen Ak-
      tivitätsabgaben beträgt.
    Kriterium N 1.2.1
    Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 fällt.
    Kriterium S 1.2.2
    Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass außerhalb eines als Kontrollbereich gekenn-
    zeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde überschreitet.
    Kriterium E 1.2.2
    Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass
    – innerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches, soweit dieser nicht als Sperrbereich
      gekennzeichnet ist, die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde für mehr als 24 Stun-
      den überschreitet oder
    – die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches erforderlich ist.
1.3 Kontamination
    Kriterium E 1.3.1
    Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das Hundertfache der Werte nach Anlage 4
    Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel
    mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung be-
    trägt.
    Kriterium N 1.3.1
    Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich, der bei bestimmungsgemäßem
    Betrieb nicht kontaminiert sein kann, das Tausendfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der
    Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Hundert-
    fache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.
1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe
    Kriterium S 1.4.1
    Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen durch Verschleppung aus der Anlage in einen Bereich
    – außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte
      Aktivität das Hundertfache der Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung
      und das Hundertfache eines Wertes der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung
      überschreitet, oder
    – außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Hundertfache der Werte
      nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Zehnfache der Werte nach
      Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.
    Kriterium E 1.4.1
    Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich
    – außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte
      Aktivität das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung
      und das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung über-
      schreitet, oder

BGBl. 2018, Seite 2206 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2206

       – außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Zehnfache der Werte
         nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Einfache der Werte nach
         Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.
  1.5 Strahlenschutz von Personen
       Kriterium S 1.5.1
       Exposition einer beruflich exponierten Person, die einen Grenzwert der Körperdosis nach § 78 des
       Strahlenschutzgesetzes überschreitet, sofern die Exposition nicht eine besonders zugelassene Exposition
       nach § 74 der Strahlenschutzverordnung darstellt.
  2.   Technik und Betrieb
  2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder
      Einrichtungen
       Kriterium S 2.1.1
       Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer sicher-
       heitstechnisch wichtigen Einrichtung, die zu einem Anlagenzustand geführt hat, der sich unmittelbar oder
       mittelbar auf Personen oder die Umgebung Gefahr bringend ausgewirkt hat oder dies zu besorgen ist.
       Kriterium E 2.1.1
       Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer sicher-
       heitstechnisch wichtigen Einrichtung, bei deren Eintreten der Betrieb der Anlage aus sicherheitstechni-
       schen Gründen nicht fortgeführt werden kann.
       Kriterium N 2.1.1
       Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer sicher-
       heitstechnisch wichtigen Einrichtung der Anlage, bei deren Eintreten der bestimmungsgemäße Betrieb
       eingeschränkt fortgeführt werden kann.
       Nicht zu melden sind Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle
       – in den sicherheitstechnisch wichtigen Systemen, die in weniger als 24 Stunden behoben werden, oder
         Ausfälle dieser Systeme, für die genehmigte Ersatzmaßnahmen vorgesehen sind, sofern das jeweilige
         Ereignis nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist, oder
       – geringeren Ausmaßes an einzelnen Komponenten des bautechnischen Brandschutzes sowie der Aus-
         fall einzelner Komponenten der dezentralen Brandbekämpfungs- und Brandmeldeeinrichtungen.
       Kriterium N 2.1.2
       Ausfall, Schaden oder Befund mit Hinweis auf einen systematischen Fehler an einem sicherheitstechnisch
       wichtigen System oder einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung.
       Kriterium N 2.1.3
       Sicherheitstechnisch relevante Ereignisse bei innerbetrieblichem Transport, Handhabung, Lagerung be-
       trieblicher radioaktiver Abfälle oder radioaktiver Stoffe.
       Kriterium N 2.1.4
       Undichtigkeiten oder Leckagen von Rohrleitungen, Tanks oder Verschlüssen von Einlagerungshohlräu-
       men, wenn dadurch die in der Zulassung oder der Strahlenschutzverordnung festgelegte Aktivitätswerte
       überschritten werden.
       Kriterium E 2.1.3
       Lösungseinbrüche unter Tage, erhebliche Zunahme der Lösungsaustritte, Auftreten bisher nicht erfasster
       Lösungsaustritte, sofern eine sicherheitstechnische Relevanz nicht ausgeschlossen werden kann, signi-
       fikante Änderung der chemischen Zusammensetzung von Lösungsaustritten mit Deckgebirgslösungsan-
       teilen.
  2.2 Sonstige meldepflichtige Ereignisse, so dass ein bestimmungsgemäßer Anlagenbetrieb nicht
      weitergeführt werden kann oder es zu einer Betriebsunterbrechung der Anlage oder einer Teilan-
      lage gekommen ist oder kommen kann
       Kriterium E 2.2.1
       – Absturz eines Behälters, der mit Kernbrennstoffen oder verfestigten Spaltproduktlösungen beladen ist,
         oder
       – Absturz einer schweren Last auf einen Behälter, der mit Kernbrennstoffen oder verfestigten Spalt-
         produktlösungen beladen ist.
       Kriterium N 2.2.1
       Sonstiges Ereignis im Zusammenhang mit Handhabung, Transport und Lagerung radioaktiver Abfälle.
       Kriterium N 2.2.2
       Sicherheitstechnisch relevante Abweichung von in der Zulassung oder behördlich festgelegten Werten
       der Anlagentechnik oder des Betriebes.

BGBl. 2018, Seite 2207 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2207

        Kriterium N 2.2.3
        Brände, Verpuffungen, Explosionen, Freisetzung von nicht radioaktiven Gefahrstoffen unter Tage, die zu
        einer Räumung von Anlagenbereichen geführt haben.
        Kriterium E 2.2.3
        Brände, Verpuffungen, Explosionen, Freisetzung von nicht radioaktiven Gefahrstoffen über Tage, die sich
        auf die Sicherheit der unter Tage Beschäftigten auswirken oder die öffentliche Sicherheit gefährden.
        Kriterium E 2.2.4
        Zerstörung von Grubenbauten.
        Kriterium E 2.2.5
        Bergbauschäden, wenn dadurch das Strahlenschutzregime negativ beeinflusst wird oder werden kann.
        Kriterium E 2.2.6
        – Tagesbrüche und erhebliche Senkungen über Tage.
        – Bewegungsvorgänge an der Erdoberfläche außerhalb des Erwartungsbereichs.
        Kriterium E 2.2.7
        Gasausbrüche und Gasaustritte unter Tage.
   3.   Einwirkungen von außen und interne Ereignisse
   3.1 Einwirkungen von außen
        Kriterium S 3.1.1
        Naturbedingte Einwirkungen von außen durch beispielsweise Sturm, Regen, Schneefall, Frost, Blitz-
        schlag, Hochwasser, Erdbeben oder Erdrutsch oder zivilisatorische Einwirkungen von außen durch bei-
        spielsweise Einwirkungen schädlicher Stoffe, Druckwellen, von außen übergreifende Brände, Bergschä-
        den oder einen Flugzeugabsturz, so dass ein Zustand der Anlage eingetreten ist, der sich gefahrbringend
        auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.
        Kriterium E 3.1.1
        Naturbedingte Einwirkungen von außen durch beispielsweise Sturm, Regen, Schneefall, Frost, Blitz-
        schlag, Hochwasser, Erdbeben oder Erdrutsch oder zivilisatorische Einwirkungen von außen durch bei-
        spielsweise Einwirkungen schädlicher Stoffe, Druckwellen, von außen übergreifenden Brände, Bergschä-
        den oder einen Flugzeugabsturz, so dass der Betrieb der Anlage oder eines Anlagenteils aus sicherheits-
        technischen Gründen nicht fortgeführt werden kann.
   3.2 Anlageninterne Ereignisse
        Kriterium S 3.2.1
        Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige
        Einwirkung von innen, so dass ein Zustand der Anlage eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die
        Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.
        Kriterium E 3.2.1
        Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion oder sonstige Einwirkung
        von innen, so dass der Betrieb der Anlage oder eines Anlagenteils aus sicherheitstechnischen Gründen
        nicht fortgeführt werden kann.
        Kriterium N 3.2.1
        Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion oder sonstige Einwirkung
        von innen in einem Bereich der Anlage, in dem radioaktive Abfälle mit einer Aktivität oberhalb der Werte
        nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vorhanden sind oder in dem sich eine
        sicherheitstechnisch wichtige Einrichtung befindet.
        Nicht zu melden sind örtlich begrenzte Kleinstbrände im Zusammenhang mit Änderungs- und Instand-
        haltungsarbeiten, für die vorbeugende Brandschutzmaßnahmen getroffen wurden und deren Anwendung
        bei der Brandbekämpfung wirksam war.“



                   Artikel 19                            ist, werden die Wörter „§ 71 Absatz 1 Satz 1“ durch die
                                                         Wörter „§ 167 Absatz 1 Satz 1 und 2“ ersetzt.
           Änderung der
    Gefahrgutverordnung Straße,
  Eisenbahn und Binnenschifffahrt                                            Artikel 20
   In § 27 Absatz 4a Satz 3 der Gefahrgutverordnung                     Inkrafttreten,
Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung                 Außerkrafttreten
der Bekanntmachung vom 30. März 2017 (BGBl. I
S. 711, 993), die durch Artikel 2a der Verordnung vom       (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3859) geändert worden       bis 4 am 31. Dezember 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten

BGBl. 2018, Seite 2208 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2208
2208                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018


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ISSN 0341-1095




die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001                                        (2) Artikel 1 Anlage 8 Teil F Nummer 3 tritt am 1. Ja-
(BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Ar-                            nuar 2021 in Kraft.
tikel 6 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I
                                                                                      (3) Artikel 4 tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
S. 114, 1222, 1676) geändert worden ist, und die Rönt-
                                                                                    31. Dezember 2020 in Kraft. Artikel 4 § 3 Absatz 3
genverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
                                                                                    Satz 3, § 4, § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 und § 9
vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604), die zuletzt durch
                                                                                    Absatz 1 treten am 31. Dezember 2021 in Kraft.
Artikel 6 der Verordnung vom 11. Dezember 2014
(BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, außer Kraft.                                    (4) Artikel 17 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.



                                                   Der Bundesrat hat zugestimmt.


                                                   Berlin, den 29. November 2018

                                                                    Die Bundeskanzlerin
                                                                      Dr. A n g e l a M e r k e l

                                                   Die Bundesministerin
                                      für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
                                                      Svenja Schulze

                                                                  Der Bundesminister
                                                              für Wirtschaft und Energie
                                                                    Peter Altmaier

                                                     Der Bundesminister für Gesundheit
                                                               Jens Spahn

                                                            Die Bundesministerin
                                                      für Ernährung und Landwirtschaft
                                                                Julia Klöckner

                                                            Der Bundesminister
                                                   für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                                             Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2034. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 57ab9e03f5e74b90….