Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2034
BGBl. 2018 I S. 2034 · 972.064 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts1
Vom 29. November 2018
Auf Grund
– des § 6 Absatz 3, des § 7 Absatz 3, des § 24 Satz 1
Nummer 4 und 6, jeweils auch in Verbindung mit
Satz 2, Nummer 1, 2, 3, 8, 9, 10 und 11, des § 30,
des § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2, jeweils auch in Ver-
bindung mit Satz 3, des § 38 Absatz 2, des § 49, des
§ 61 Absatz 2 Satz 2, des § 62 Absatz 6, des § 68
Absatz 1, des § 72 Absatz 2 Satz 2, des § 73, des
§ 74 Absatz 3 und 4, des § 76 Absatz 1 Satz 1, Satz 2
Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 17,
jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, des § 79 Ab-
satz 1 Satz 1, Satz 2 Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 12,
13, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, Satz 2
Nummer 7, 9, 10 und 11, des § 81 Satz 1, Satz 2
Nummer 1, 2, 4, 5, 7, 10, jeweils auch in Verbindung
mit Satz 4, Satz 2 Nummer 3 und 6, Satz 3, des § 82
Absatz 1, des § 85 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3,
jeweils in Verbindung mit Satz 2, des § 86 Satz 1,
Satz 2 Nummer 2, 3, 4, 5, 6, 10, 11, 12, 13, 14, 16,
17, 18, jeweils auch in Verbindung mit Satz 5, Satz 2
Nummer 1, 7, 8, 9, Satz 3 und 4, des § 87 Satz 1 in
Verbindung mit Satz 2, des § 88 Absatz 6, des § 89
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des § 90 Ab-
satz 1, des § 91 Satz 1 und 2 Nummer 1, 2 und 3,
des § 121 Absatz 2, des § 123 Absatz 2, des § 132
Satz 1 und Satz 2 Nummer 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, des
§ 135 Absatz 1 Satz 3, des § 136 Absatz 2, des
§ 139 Absatz 4 Nummer 2, des § 143 Absatz 1 Satz 3,
des § 145 Absatz 5, des § 149 Absatz 6, des § 159
Absatz 5, des § 169 Absatz 4 Nummer 2, 3 und 4,
des § 170 Absatz 10, des § 171, des § 172 Absatz 4,
des § 173, des § 174, des § 180 Absatz 1 Satz 2
und 3, des § 183 Absatz 4 und des § 185 Absatz 2
des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017
(BGBl. I S. 1966) verordnet die Bundesregierung,
– des § 10 Satz 2, des § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 6
und Absatz 2, des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 7,
8, 9, 10, 11 und 13 und Satz 2, des § 12b Absatz 9,
des § 13 Absatz 3, jeweils in Verbindung mit § 54
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Atomge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), von denen § 10 Satz 2
durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. April
1
Die Artikel 1 bis 3, 5 bis 14 und 16 bis 20 dieser Verordnung dienen
der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. De-
zember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für
den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisieren-
der Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom,
90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/
Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1). Die Artikel 1 und 18 dieser
Verordnung dienen auch der Umsetzung des Artikels 8d der Richtlinie
2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemein-
schaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen
(ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18), in der durch die Richtlinie des Rates
2014/87/Euratom vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie
2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare
Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 42)
geänderten Fassung.
1998 (BGBl. I S. 694) eingefügt, § 11 Absatz 1 Num-
mer 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe a
des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966)
und § 11 Absatz 1 Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1
Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des
Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636), § 11 Ab-
satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b
des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694), § 12
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4
Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I
S. 636), § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a des Gesetzes vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1351), § 12 Absatz 1 Satz 1
Nummer 9 durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b
des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1351),
§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 durch Artikel 1
Nummer 13 Buchstabe c des Gesetzes vom 22. April
2002 (BGBl. I S. 1351), § 12 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 11 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe h
des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636),
§ 12b Absatz 9 durch Artikel 1 des Gesetzes vom
17. März 2009 (BGBl. I S. 556), § 13 Absatz 3 durch
Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 22. April
2002 (BGBl. I S. 1351) und § 54 Absatz 1 Satz 1 zu-
letzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom
12. August 2005 (BGBl. I S. 2365) geändert worden
ist, verordnet die Bundesregierung,
– des § 41 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes
vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) verordnet
die Bundesregierung,
– des § 7 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5, des § 7a Ab-
satz 2, des § 10 Satz 1, jeweils in Verbindung mit
§ 54 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 des Atom-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), von denen § 7 Ab-
satz 4 Satz 3 zuletzt durch Artikel 9 Nummer 3 des
Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) und
§ 54 Absatz 1 Satz 3 zuletzt durch Artikel 151 Num-
mer 6 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2785; 2002 I S. 2972) geändert
worden ist, sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-
erlass der Bundeskanzlerin vom 14. März 2018
(BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
– des § 94 Absatz 1 und 4 und des § 117 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 und 4 und Absatz 4, jeweils in Ver-
bindung mit § 97 Absatz 4 Satz 1 des Strahlen-
schutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966)
sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass der
Bundeskanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374)
verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur-

schutz und nukleare Sicherheit nach Anhörung der
beteiligten Kreise,
– des § 175 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes vom
27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) in Verbindung mit § 1
Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Or-
ganisationserlass der Bundeskanzlerin vom 14. März
2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministe-
rium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicher-
heit,
– des § 5 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisie-
render Strahlung bei der Anwendung am Menschen
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2443) verordnet die
Bundesregierung,
– des § 68 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 in Verbindung
mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie mit § 66 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe d und
Nummer 8 des Bundesberggesetzes vom 13. August
1980 (BGBl. I S. 1310), von denen § 68 Absatz 2 ein-
leitender Satz zuletzt durch Artikel 303 Nummer 3
Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474), § 68 Absatz 2 Nummer 1 zuletzt
durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 26. Au-
gust 1992 (BGBl. I S. 1564), § 68 Absatz 2 Nummer 3
zuletzt durch Artikel 11 Nummer 4 Buchstabe a Dop-
pelbuchstabe bb des Gesetzes vom 9. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2833), § 68 Absatz 3 Nummer 1
durch Artikel 11 Nummer 4 Buchstabe b Doppel-
buchstabe aa des Gesetzes vom 9. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2833) und § 68 Absatz 3 Nummer 2 zuletzt
durch Artikel 303 Nummer 3 Buchstabe b Doppel-
buchstabe aa der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, sowie in
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsan-
passungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass der Bundes-
kanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verord-
net das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und
dem Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur,
– des § 37 Absatz 5 Nummer 3, Absatz 7 und 8 Satz 1,
jeweils in Verbindung mit Absatz 11 des Medizinpro-
duktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), von denen
Absatz 5 einleitender Satz zuletzt durch Artikel 145
Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Ok-
tober 2006 (BGBl. I S. 2407), Absatz 7 zuletzt durch
Artikel 11 Nummer 10 Buchstabe c des Gesetzes
vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192), Absatz 8
Satz 1 zuletzt durch Artikel 145 Nummer 4 Buch-
stabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) und Absatz 11 zuletzt durch Arti-
kel 278 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, sowie in
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsan-
passungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass der Bundes-
kanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verord-
net das Bundesministerium für Gesundheit im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie und dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und
dem Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat,
– des § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 und des § 12 Absatz 1
Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3394), von denen § 7 Absatz 2 Satz 1
zuletzt durch Artikel 52 Nummer 2 Buchstabe a der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
und § 12 Absatz 1 einleitender Satz zuletzt durch
Artikel 52 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
der Bundeskanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I
S. 374) verordnet das Bundesministerium für Ge-
sundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicher-
heit und im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Energie,
– des § 7 Absatz 2 Satz 3, jeweils in Verbindung mit
Satz 1 und 2, und des § 12 Absatz 2 in Verbindung
mit Absatz 1 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezem-
ber 2005 (BGBl. I S. 3394), von denen § 7 Absatz 2
zuletzt durch Artikel 52 Nummer 2 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), § 12 Absatz 1
einleitender Satz zuletzt durch Artikel 52 Nummer 3
Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474), § 12 Absatz 2 zuletzt durch Arti-
kel 52 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden
ist, sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zustän-
digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass der
Bundeskanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374)
verordnet das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nisterium für Gesundheit, dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie,
– des § 8 Absatz 1 des MTA-Gesetzes vom 2. August
1993 (BGBl. I S. 1402), der zuletzt durch Artikel 48
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung,
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Gefahrgutbe-
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), des-
sen einleitender Satz zuletzt durch Artikel 487 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministe-
rium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung
ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung –
StrlSchV)
Artikel 2 Verordnung zur Festlegung von Dosiswerten für frühe
Notfallschutzmaßnahmen (Notfall-Dosiswerte-Ver-
ordnung – NDWV)

Artikel 3 Verordnung über Anforderungen und Verfahren zur
Entsorgung radioaktiver Abfälle (Atomrechtliche Ent-
sorgungsverordnung – AtEV)
Artikel 4 Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen
nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am
Menschen (NiSV)
Artikel 5 Änderung der Verordnung über radioaktive oder mit
ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel
Artikel 6 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für technische Assistenten in der Medizin
Artikel 7 Änderung der Medizinprodukte-Sicherheitsplanver-
ordnung
Artikel 8 Änderung der DIMDI-Verordnung
Artikel 9 Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
Artikel 10 Änderung der Mess- und Eichverordnung
Artikel 11 Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung
Artikel 12 Änderung der Offshore-Bergverordnung
Artikel 13 Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-
Verordnung
Artikel 14 Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
Artikel 15 Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüber-
prüfungs-Verordnung
Artikel 16 Änderung der Atomrechtlichen Abfallverbringungs-
verordnung
Artikel 17 Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz
Artikel 18 Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftrag-
ten- und Meldeverordnung
Artikel 19 Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-
bahn und Binnenschifffahrt
Artikel 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1
Verordnung
zum Schutz vor der schädlichen
Wirkung ionisierender Strahlung
(Strahlenschutzverordnung –
StrlSchV)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Begriffsbestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen
Teil 2
Strahlenschutz bei
geplanten Expositionssituationen
Kapitel 1
Rechtfertigung von Tätigkeitsarten
§ 2 Nicht gerechtfertigte Tätigkeitsarten
§ 3 Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeits-
arten nach § 7 des Strahlenschutzgesetzes
§ 4 Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeits-
arten nach § 38 des Strahlenschutzgesetzes
Kapitel 2
Vorabkontrolle bei
radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung
Abschnitt 1
Ausnahmen von
der Genehmigungs-
und Anzeigebedürftigkeit
einer Tätigkeit; Ausnahmen
von Genehmigungsvoraussetzungen
§ 5 Genehmigungsfreier Umgang
§ 6 Genehmigungsfreier Besitz von Kernbrennstoffen
§ 7 Genehmigungs- und anzeigefreier Betrieb von Anlagen
zur Erzeugung ionisierender Strahlung
§ 8 Genehmigungsfreier Betrieb von Störstrahlern
§ 9 Anzeigefreie Prüfung, Erprobung, Wartung und Instand-
setzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
§ 10 Befreiung von der Pflicht zur Deckungsvorsorge
§ 11 Freigrenzen
Abschnitt 2
Grenzüberschreitende
Verbringung radioaktiver Stoffe
§ 12 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbrin-
gung
§ 13 Anmeldebedürftige grenzüberschreitende Verbringung
§ 14 Ausnahmen; andere Vorschriften über die grenzüber-
schreitende Verbringung
§ 15 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für
die grenzüberschreitende Verbringung
Abschnitt 3
Bauartzulassung
§ 16 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer
Vorrichtung, die sonstige radioaktive Stoffe enthält
§ 17 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer
Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung
§ 18 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von
Röntgenstrahlern
§ 19 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von
Basisschutzgeräten
§ 20 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von
Hochschutzgeräten
§ 21 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von
Vollschutzgeräten
§ 22 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von
Schulröntgeneinrichtungen
§ 23 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von
Störstrahlern
§ 24 Pflichten des Inhabers einer Bauartzulassung
§ 25 Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenen Vor-
richtung
§ 26 Bekanntmachung
Abschnitt 4
Rückstände
§ 27 Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rück-
ständen
§ 28 Ermittlung der von Rückständen verursachten Exposi-
tionen
§ 29 Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus
der Überwachung zur Verwertung oder Beseitigung nach
dem Kreislaufwirtschaftsgesetz
§ 30 Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus
der Überwachung zur Verwertung als Bauprodukt
Kapitel 3
Freigabe
§ 31
Freigabe radioaktiver Stoffe; Dosiskriterium
§ 32
Antrag auf Freigabe
§ 33
Erteilung der Freigabe
§ 34
Vermischungsverbot
§ 35
Uneingeschränkte Freigabe
§ 36
Spezifische Freigabe
§ 37
Freigabe im Einzelfall
§ 38
Freigabe von Amts wegen
§ 39
Einvernehmen bei der spezifischen Freigabe zur Beseiti-
gung
§ 40 Abfallrechtlicher Verwertungs- und Beseitigungsweg

§ 41 Festlegung des Verfahrens
§ 42 Pflichten des Inhabers einer Freigabe
Kapitel 4
Betriebliche
Organisation des Strahlenschutzes
§ 43 Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten
§ 44 Pflichten bei Nutzung durch weitere Strahlenschutzver-
antwortliche
§ 45 Strahlenschutzanweisung
§ 46 Bereithalten des Strahlenschutzgesetzes und der Strah-
lenschutzverordnung
Kapitel 5
Fachkunde und Kenntnisse
§ 47 Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
§ 48 Aktualisierung der Fachkunde
§ 49 Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz bei der An-
wendung am Menschen und am Tier in der Tierheilkunde
§ 50 Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde
oder der erforderlichen Kenntnisse
§ 51 Anerkennung von Kursen
Kapitel 6
Anforderungen im
Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten
Abschnitt 1
Physikalische
Strahlenschutzkontrolle;
Strahlenschutzbereiche
§ 52 Einrichten von Strahlenschutzbereichen
§ 53 Abgrenzung, Kennzeichnung und Sicherung von Strah-
lenschutzbereichen
§ 54 Vorbereitung der Brandbekämpfung
§ 55 Zutritt zu Strahlenschutzbereichen
§ 56 Messtechnische Überwachung in Strahlenschutzberei-
chen
§ 57 Kontamination und Dekontamination
§ 58 Verlassen von und Herausbringen aus Strahlenschutz-
bereichen
§ 59 Einrichten von Strahlenschutzbereichen bei Tätigkeiten
mit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen
§ 60 Röntgenräume
§ 61 Bestrahlungsräume
§ 62 Räume für den Betrieb von Störstrahlern
§ 63 Unterweisung
§ 64 Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis; zu überwachende
Personen
§ 65 Vorgehen bei der Ermittlung der Körperdosis
§ 66 Messung der Personendosis
§ 67 Ermittlung der Körperdosis des fliegenden Personals
§ 68 Beschäftigung mit Strahlenpass
§ 69 Schutz von schwangeren und stillenden Personen
§ 70 Schutz beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen;
Beschäftigungsverbote
Abschnitt 2
Besondere Vorschriften zum
Schutz beruflich exponierter Personen
§ 71 Kategorien beruflich exponierter Personen
§ 72 Dosisrichtwerte bei Tätigkeiten
§ 73 Dosisbegrenzung bei Überschreitung von Grenzwerten
§ 74 Besonders zugelassene Expositionen
§ 75 Sonstige Schutzvorkehrungen
§ 76 Besondere Regelungen zum Schutz des raumfahrenden
Personals
Abschnitt 3
Ärztliche Überwachung
beruflich exponierter Personen
§ 77 Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen
§ 78 Ärztliche Überwachung nach Beendigung der Aufgaben-
wahrnehmung
§ 79 Ärztliche Bescheinigung
§ 80 Behördliche Entscheidung
§ 81 Besondere ärztliche Überwachung
Abschnitt 4
Besondere Regelungen zum
Strahlenschutz in Schulen und bei
Lehr- und Ausbildungsverhältnissen
§ 82 Strahlenschutz in Schulen und bei Lehr- und Ausbil-
dungsverhältnissen
Abschnitt 5
Sicherheit von Strahlenquellen
Unterabschnitt 1
Hochradioaktive Strahlenquellen
§ 83 Werte für hochradioaktive Strahlenquellen
§ 84 Register über hochradioaktive Strahlenquellen
Unterabschnitt 2
Sicherheit und Sicherung von Strahlenquellen
§ 85 Buchführung und Mitteilung
§ 86 Buchführung und Mitteilung bei der Freigabe
§ 87 Sicherung und Lagerung radioaktiver Stoffe
§ 88 Wartung und Prüfung
§ 89 Dichtheitsprüfung
§ 90 Strahlungsmessgeräte
§ 91 Kennzeichnungspflicht
§ 92 Besondere Kennzeichnungspflichten
§ 93 Entfernen von Kennzeichnungen
§ 94 Abgabe radioaktiver Stoffe
§ 95 Rücknahme hochradioaktiver Strahlenquellen
§ 96 Überlassen von Störstrahlern
§ 97 Aufbewahrung und Bereithalten von Unterlagen
§ 98 Einweisung in Tätigkeiten mit Strahlungsquellen
Abschnitt 6
Schutz der
Bevölkerung und der Umwelt
§ 99 Begrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe
§ 100 Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu
erwartenden Exposition
§ 101 Ermittlung der von Einzelpersonen der Bevölkerung er-
haltenen Exposition
§ 102 Zulässige Ableitungen radioaktiver Stoffe
§ 103 Emissions- und Immissionsüberwachung
§ 104 Begrenzung der Exposition durch Störfälle
Abschnitt 7
Vorkommnisse
§ 105 Vorbereitende Maßnahmen zur Vermeidung, zum Erken-
nen und zur Eindämmung der Auswirkungen eines Vor-
kommnisses bei der Anwendung am Menschen
§ 106 Vorbereitende Maßnahmen für Notfälle oder Störfälle
§ 107 Maßnahmen bei einem Notfall oder Störfall
§ 108 Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses
§ 109 Untersuchung, Aufzeichnung und Aufbewahrung

§ 110 Aufgaben der zuständigen Aufsichtsbehörden
§ 111 Aufgaben der zentralen Stelle
§ 112 Meldung und Erfassung von Vorkommnissen nach ande-
ren Rechtsvorschriften
§ 113 Ausnahme
Abschnitt 8
Anwendung ionisierender Strahlung
oder radioaktiver Stoffe am Menschen
Unterabschnitt 1
Technische Anforderungen
§ 114 Anforderungen an die Ausrüstung bei der Anwendung am
Menschen
§ 115 Qualitätssicherung vor Inbetriebnahme; Abnahmeprüfung
§ 116 Konstanzprüfung
§ 117 Aufzeichnungen
§ 118 Bestandsverzeichnis
Unterabschnitt 2
Anforderungen im
Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen
§ 119 Rechtfertigende Indikation
§ 120 Schutz von besonderen Personengruppen
§ 121 Maßnahmen bei der Anwendung
§ 122 Beschränkung der Exposition
§ 123 Anforderungen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer
Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie
§ 124 Informationspflichten
§ 125 Diagnostische Referenzwerte; Bevölkerungsdosis
§ 126 Risikoanalyse vor Strahlenbehandlungen
§ 127 Aufbewahrung, Weitergabe und Übermittlung von Auf-
zeichnungen, Röntgenbildern, digitalen Bilddaten und
sonstigen Untersuchungsdaten
§ 128 Bestimmung von ärztlichen und zahnärztlichen Stellen zur
Qualitätssicherung
§ 129 Mitteilung der Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit
an eine ärztliche oder zahnärztliche Stelle
§ 130 Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch ärztliche und
zahnärztliche Stellen
§ 131 Medizinphysik-Experte
§ 132 Aufgaben des Medizinphysik-Experten
Abschnitt 9
Besondere Anforderungen
bei der Anwendung radioaktiver
Stoffe oder ionisierender Strahlung
zum Zweck der medizinischen Forschung
§ 133 Grundsatz der Einwilligung nach Aufklärung und Befra-
gung
§ 134 Einwilligungen der in das Forschungsvorhaben einge-
schlossenen Person
§ 135 Aufklärung und Befragung
§ 136 Anwendung an nicht Einwilligungsfähigen und an Min-
derjährigen
§ 137 Weitere Anwendungsverbote und Anwendungsbeschrän-
kungen
§ 138 Besondere Schutzpflichten
§ 139 Qualitätssicherung
§ 140 Aufbewahrungspflichten; weitere Regelungen zu Auf-
zeichnungen
§ 141 Mitteilungspflichten
§ 142 Abschlussbericht
§ 143 Behördliche Schutzanordnung
Abschnitt 10
Anwendung ionisierender
Strahlung oder radioaktiver
Stoffe am Tier in der Tierheilkunde
§ 144 Anforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung
Abschnitt 11
Berechtigte Personen
§ 145 Berechtigte Personen bei der Anwendung am Menschen
§ 146 Berechtigte Personen in der Tierheilkunde
§ 147 Berechtigte Personen außerhalb der Anwendung am
Menschen oder der Tierheilkunde
Kapitel 7
Informationspflichten des Herstellers
§ 148 Informationspflichten des Herstellers von Geräten
Kapitel 8
Aufsichtsprogramm
§ 149 Aufsichtsprogramm
Teil 3
Strahlenschutz bei
Notfallexpositionssituationen
§ 150 Dosimetrie bei Einsatzkräften
§ 151 Besondere ärztliche Überwachung von Einsatzkräften
§ 152 Hilfeleistung und Beratung von Behörden, Hilfsorganisa-
tionen und Einsatzkräften bei einem Notfall
Teil 4
Strahlenschutz bei
bestehenden Expositionssituationen
Kapitel 1
Schutz vor Radon
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften für
Aufenthaltsräume und für Arbeitsplätze
§ 153 Festlegung von Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des
Strahlenschutzgesetzes
§ 154 Maßnahmen zum Schutz vor Radon für Neubauten in
Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlen-
schutzgesetzes
Abschnitt 2
Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen
§ 155 Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration; aner-
kannte Stelle
§ 156 Arbeitsplatzbezogene Abschätzung der Exposition
§ 157 Ermittlung der Exposition und der Körperdosis
§ 158 Weitere Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes
Kapitel 2
Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten
§ 159 Ermittlung der spezifischen Aktivität
Kapitel 3
Radioaktive Altlasten
§ 160 Ermittlung der Exposition der Bevölkerung
§ 161 Prüfwerte bei radioaktiven Altlasten und bei der Still-
legung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebs-
stätten des Uranerzbergbaus
§ 162 Emissions- und Immissionsüberwachung bei der Still-
legung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebs-
stätten des Uranerzbergbaus

§ 163 Grundsätze für die Optimierung von Sanierungsmaß-
nahmen
§ 164 Inhalt von Sanierungsplänen
§ 165 Schutz der Arbeitskräfte bei radioaktiven Altlasten
Kapitel 4
Sonstige bestehende Expositionssituationen
§ 166 Schutz der Arbeitskräfte bei sonstigen bestehenden
Expositionssituationen
Teil 5
Expositionssituations-
übergreifende Vorschriften
Kapitel 1
Abhandenkommen, Fund
und Erlangung; kontaminiertes Metall
§ 167 Abhandenkommen
§ 168 Fund und Erlangung
§ 169 Kontaminiertes Metall
§ 170 Information des zuständigen Bundesministeriums
Kapitel 2
Dosis- und Messgrößen
§ 171 Dosis- und Messgrößen
Kapitel 3
Gemeinsame Vorschriften
für die berufliche Exposition
§ 172 Messstellen
§ 173 Strahlenschutzregister
§ 174 Strahlenpass
§ 175 Ermächtigte Ärzte
§ 176 Duldungspflichten
Kapitel 4
Bestimmung von Sachverständigen
§ 177 Bestimmung von Sachverständigen
§ 178 Erweiterung der Bestimmung
§ 179 Überprüfung der Zuverlässigkeit
§ 180 Unabhängigkeit
§ 181 Fachliche Qualifikation
§ 182 Prüfmaßstab
§ 183 Pflichten des behördlich bestimmten Sachverständigen
Teil 6
Schlussbestimmungen
Kapitel 1
Ordnungswidrigkeiten
§ 184 Ordnungswidrigkeiten
Kapitel 2
Übergangsvorschriften
§ 185 Bauartzulassung (§§ 16 bis 26)
§ 186 Rückstände (§ 29)
§ 187 Freigabe (§§ 31 bis 42)
§ 188 Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes (§§ 44
und 45)
§ 189 Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlen-
schutz (§§ 47, 49 und 51)
§ 190 Übergangsvorschriften im Zusammenhang mit Strahlen-
schutzbereichen (§§ 52 bis 62)
§ 191 Dosisrichtwerte bei Tätigkeiten (§ 72)
§ 192 Register über hochradioaktive Strahlenquellen (§ 84)
§ 193 Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu
erwartenden und erhaltenen Exposition (§§ 99, 100, 101,
Anlage 11)
§ 194 Begrenzung der Exposition durch Störfälle (§ 104)
§ 195 Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen (§ 114)
§ 196 Ärztliche und zahnärztliche Stellen (§ 128)
§ 197 Dosis- und Messgrößen (§ 171, Anlage 18)
§ 198 Strahlenpass (§ 174)
§ 199 Ermächtigte Ärzte (§ 175)
§ 200 Behördlich bestimmte Sachverständige (§ 181)
Anlage 1 Liste der nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten
Anlage 2 Erforderliche Unterlagen zur Prüfung der Rechtfer-
tigung von Tätigkeitsarten
Anlage 3 Genehmigungsfreie Tätigkeiten
Anlage 4 Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freiga-
bearten, Werte für hochradioaktive Strahlenquellen,
Werte der Oberflächenkontamination, Liste der Radio-
nuklide und bei den Berechnungen berücksichtigte
Tochternuklide
Anlage 5 Überwachungsgrenzen sowie Verwertungs- und Be-
seitigungswege für die Bestimmung der Überwa-
chungsbedürftigkeit von Rückständen
Anlage 6 Grundsätze für die Ermittlung von Expositionen bei
Rückständen
Anlage 7 Voraussetzungen für die Entlassung aus der Über-
wachung bei gemeinsamer Deponierung von über-
wachungsbedürftigen Rückständen mit anderen
Rückständen und Abfällen
Anlage 8 Festlegungen zur Freigabe
Anlage 9 Liste der Daten über hochradioaktive Strahlenquellen
(HRQ), die im Register über hochradioaktive Strah-
lenquellen (HRQ-Register) erfasst werden
Anlage 10 Strahlenzeichen
Anlage 11 Annahmen bei der Berechnung der Exposition
Anlage 12 Leitstellen des Bundes für die Emissions- und Immis-
sionsüberwachung
Anlage 13 Information der Bevölkerung zur Vorbereitung auf
einen Notfall
Anlage 14 Kriterien für die Bedeutsamkeit eines Vorkommnisses
bei medizinischer Exposition und bei Exposition der
untersuchten Person bei einer nichtmedizinischen
Anwendung
Anlage 15 Kriterien für die Bedeutsamkeit eines Vorkommnisses
in einer geplanten Expositionssituation
Anlage 16 Kriterien zur Bestimmung der Art und des Ausmaßes
des mit einer Tätigkeit verbundenen Risikos
Anlage 17 Aktivitätsindex und nicht zu überschreitende Werte
nach § 135 Absatz 1 Satz 3 des Strahlenschutz-
gesetzes
Anlage 18 Dosis- und Messgrößen
Anlage 19 Prüfungen zum Erwerb und Erhalt der erforderlichen
fachlichen Qualifikation für die Ausübung einer Tätig-
keit als behördlich bestimmter Sachverständiger nach
§ 172 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes
Teil 1
Begriffsbestimmungen
§1
Begriffsbestimmungen
(1) Ableitung: Abgabe flüssiger, an Schwebstoffe
gebundener oder gasförmiger radioaktiver Stoffe auf
hierfür vorgesehenen Wegen.
(2) Äquivalentdosis: Produkt aus der Energiedosis
im ICRU-Weichteilgewebe und dem Qualitätsfaktor Q
der ICRU nach Anlage 18 Teil D, der die Einflüsse der
Strahlungsart und der Strahlungsenergie berücksich-

tigt. Beim Vorliegen mehrerer Strahlungsarten und Strahlungsenergien ist die gesamte Äquivalentdosis die Summe ihrer ermittelten Einzelbeiträge. (3) Betriebsgelände: Grundstück, auf dem sich kern- technische Anlagen, Anlagen zur Erzeugung ionisieren- der Strahlung und Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter Satzteil des Atomgesetzes oder Ein- richtungen befinden und zu dem der Strahlenschutz- verantwortliche den Zugang oder auf dem der Strahlen- schutzverantwortliche die Aufenthaltsdauer von Per- sonen beschränken kann. (4) Diagnostische Referenzwerte: 1. Dosiswerte bei Anwendung ionisierender Strahlung am Menschen oder 2. empfohlene Aktivitätswerte bei Anwendung radio- aktiver Stoffe am Menschen, für typische Untersuchungen, bezogen auf Standard- phantome oder auf Patientengruppen, für einzelne Gerätekategorien. (5) Dosisrichtwert: eine effektive Dosis oder Organ- Äquivalentdosis, die bei der Planung und der Optimie- rung von Schutzmaßnahmen für Personen in geplanten Expositionssituationen als oberer Wert für die in Be- tracht zu ziehende Exposition dient. (6) Energiedosis: Energie, die durch ionisierende Strahlung in Materie, einem Organ oder Gewebe depo- niert worden ist, geteilt durch die Masse der bestrahlten Materie, des bestrahlten Organs oder Gewebes. (7) Im Sinne des Forschungsvorhabens gesunde Person: Person, an der zum Zweck der medizinischen Forschung ein radioaktiver Stoff oder ionisierende Strahlung angewendet wird oder werden soll und bei der weder die Krankheit, deren Erforschung Gegen- stand des Forschungsvorhabens ist, noch ein entspre- chender Krankheitsverdacht vorliegt. (8) Intervention: Einsatz von Röntgenbildgebungs- techniken, um zu medizinischen Zwecken die Einbrin- gung von Geräten und Substanzen in den Körper und ihre Steuerung zu ermöglichen. (9) Maximale Betriebsbedingungen: Kombination der technischen Einstellparameter, die unter normalen Betriebsbedingungen bei Röntgenstrahlern nach § 18 Absatz 1 Nummer 1, Röntgeneinrichtungen nach den §§ 19 bis 22 und Störstrahlern nach § 23 zur höchsten Ortsdosisleistung und bei Röntgenstrahlern nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 zur höchsten mitt- leren Ortsdosisleistung führen; hierzu gehören die Spannung für die Beschleunigung von Elektronen, der Röntgenröhrenstrom und gegebenenfalls weitere Para- meter wie Einschaltzeit oder Elektrodenabstand. (10) Oberflächenkontamination: Verunreinigung ei- ner Oberfläche mit radioaktiven Stoffen, die die nicht festhaftende, die festhaftende und die über die Ober- fläche eingedrungene Aktivität umfasst. Die Einheit der Messgröße der Oberflächenkontamination ist die flä- chenbezogene Aktivität in Becquerel pro Quadratzenti- meter. (11) Oberflächenkontamination, nicht festhaftende: Verunreinigung einer Oberfläche mit radioaktiven Stof- fen, bei denen eine Weiterverbreitung der radioaktiven Stoffe nicht ausgeschlossen werden kann. (12) Ortsdosis: Äquivalentdosis, gemessen mit den in Anlage 18 Teil A angegebenen Messgrößen an einem bestimmten Ort. (13) Ortsdosisleistung: in einem bestimmten Zeit- intervall erzeugte Ortsdosis, geteilt durch die Länge des Zeitintervalls. (14) Personendosis: Äquivalentdosis, gemessen mit den in Anlage 18 Teil A angegebenen Messgrößen an einer für die Exposition repräsentativen Stelle der Körperoberfläche. (15) Prüfende Person: natürliche Person, die in einer Sachverständigenorganisation eigenständig Sachver- ständigentätigkeiten durchführt. (16) Sachverständiger: 1. natürliche Person, die eigenständig Sachverständi- gentätigkeiten durchführt (Einzelsachverständiger) oder 2. juristische Person oder nicht rechtsfähige Personen- vereinigung, die Sachverständigentätigkeiten durch- führt (Sachverständigenorganisation). (17) Spezifische Aktivität: Verhältnis der Aktivität ei- nes Radionuklids zur Masse des Materials, in dem das Radionuklid verteilt ist. Bei festen radioaktiven Stoffen ist die Bezugsmasse für die Bestimmung der spezifi- schen Aktivität die Masse des Körpers oder Gegen- standes, mit dem die Radioaktivität bei vorgesehener Anwendung untrennbar verbunden ist. Bei gasförmigen radioaktiven Stoffen ist die Bezugsmasse die Masse des Gases oder des Gasgemisches. (18) Störfall: Ereignisablauf, bei dessen Eintreten der Betrieb der kerntechnischen Anlage, der Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder die Tätigkeit aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann und für den die kerntechnische Anlage oder die Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung auszulegen ist oder für den bei der Tätigkeit vorsorglich Schutzvorkehrungen vorzusehen sind. (19) Tierbegleitperson: einwilligungsfähige Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit freiwillig ein Tier begleitet oder betreut. (20) Überwachung, ärztliche: ärztliche Untersu- chung, gesundheitliche Beurteilung und Beratung einer beruflich exponierten Person durch einen ermächtigten Arzt. (21) Verbringung: 1. Einfuhr in den Geltungsbereich dieser Verordnung aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Euro- päischen Union ist, 2. Ausfuhr aus dem Geltungsbereich dieser Verord- nung in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, oder 3. grenzüberschreitender Warenverkehr aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieser Verordnung oder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung. (22) Vorkommnis: Ereignis in einer geplanten Expo- sitionssituation, das zu einer unbeabsichtigten Expo- sition geführt hat, geführt haben könnte oder führen

könnte. Kein Vorkommnis liegt vor, wenn das Ereignis
für den Strahlenschutz nicht relevant ist.
(23) Zur medizinischen Forschung Berechtigter: der
Inhaber der Genehmigung nach § 31 des Strahlen-
schutzgesetzes oder derjenige, nach dessen Anzeige
nach § 33 Absatz 3 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes
mit der angezeigten Anwendung begonnen werden
darf.
Teil 2
Strahlenschutz bei
geplanten Expositionssituationen
Kapitel 1
Rechtfertigung von Tätigkeitsarten
§2
Nicht gerechtfertigte Tätigkeitsarten
Tätigkeiten, die den in Anlage 1 genannten nicht ge-
rechtfertigten Tätigkeitsarten zuzuordnen sind, dürfen
nicht ausgeübt werden.
§3
Verfahren zur Prüfung der
Rechtfertigung von Tätigkeitsarten
nach § 7 des Strahlenschutzgesetzes
(1) Die nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutz-
gesetzes zu übermittelnden Unterlagen umfassen ne-
ben den jeweiligen Genehmigungs- oder Anzeigeunter-
lagen die Unterlagen nach Anlage 2 Teil A sowie eine
Darlegung der Zweifel der für das Genehmigungs- oder
Anzeigeverfahren zuständigen Behörde.
(2) Leitet eine für den Strahlenschutz zuständige
oberste Landesbehörde die ihr übermittelten Unter-
lagen an das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und nukleare Sicherheit weiter, so hat sie zu
den Zweifeln der für das Genehmigungs- oder Anzeige-
verfahren zuständigen Behörde schriftlich Stellung zu
nehmen und die Stellungnahme zusammen mit den
Unterlagen unverzüglich zu übermitteln.
(3) Die Frist zur Prüfung nach § 7 Absatz 2 Satz 1
des Strahlenschutzgesetzes beginnt mit der Fest-
stellung der Vollständigkeit der Unterlagen durch das
Bundesamt für Strahlenschutz. Das Bundesamt für
Strahlenschutz informiert das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und die
für das Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren zustän-
dige Behörde oder, im Falle des Absatzes 2, die
oberste Landesbehörde über den Beginn der Prüfung.
(4) Das Bundesamt für Strahlenschutz kann auch
nach Feststellung der Vollständigkeit für die Prüfung
erforderliche Unterlagen nachfordern.
(5) Das Bundesamt für Strahlenschutz legt den Be-
richt unverzüglich nach Abschluss der Prüfung dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit vor und veröffentlicht den Bericht
im Bundesanzeiger. Das Bundesministerium für Um-
welt, Naturschutz und nukleare Sicherheit informiert
die für das Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren
zuständige Behörde oder, im Falle des Absatzes 2,
die oberste Landesbehörde über das Ergebnis der Prü-
fung.
§4
Verfahren zur Prüfung der
Rechtfertigung von Tätigkeitsarten
nach § 38 des Strahlenschutzgesetzes
(1) Die für die Erteilung einer Genehmigung nach
§ 40 oder § 42 des Strahlenschutzgesetzes oder einer
Bauartzulassung nach § 45 des Strahlenschutzge-
setzes zuständige Behörde hat dem Bundesamt für
Strahlenschutz zusammen mit dem gemäß § 41 Ab-
satz 5 Satz 1, § 43 Absatz 2 Satz 1 oder § 46 Absatz 3
Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes weiterzuleitenden
Antrag Folgendes vorzulegen:
1. die Darlegung, warum die beabsichtigte Verwen-
dung, die beabsichtigte Lagerung oder der beab-
sichtigte Betrieb eine neue Tätigkeitsart darstellt,
und
2. die Unterlagen, die zur Prüfung der Rechtfertigung
der Tätigkeitsart erforderlich sind, insbesondere die
in Anlage 2 aufgeführten Unterlagen.
Das Bundesamt für Strahlenschutz kann für die Prüfung
erforderliche Unterlagen nachfordern; die Frist nach
§ 38 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes bleibt
davon unberührt.
(2) Das Bundesamt für Strahlenschutz informiert das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nu-
kleare Sicherheit, die für die Erteilung der Genehmi-
gung nach § 40 oder § 42 des Strahlenschutzgesetzes
oder der Bauartzulassung nach § 45 Absatz 1 Num-
mer 1 oder 3 bis 6 des Strahlenschutzgesetzes zustän-
dige Behörde sowie die für den Strahlenschutz zustän-
digen obersten Landesbehörden über den Beginn einer
Prüfung.
(3) Das Bundesamt für Strahlenschutz bewertet bei
der Prüfung der Rechtfertigung der Tätigkeitsart ins-
besondere, ob
1. die Leistungsfähigkeit und Eignung des Konsum-
guts, der Vorrichtung, der Anlage, der Röntgen-
einrichtung oder des Störstrahlers die beabsichtigte
Verwendung, die beabsichtigte Lagerung oder den
beabsichtigten Betrieb rechtfertigt,
2. die Auslegung geeignet ist, um sicherzustellen, dass
Expositionen bei normaler Verwendung sowie die
Wahrscheinlichkeit einer falschen Verwendung oder
unfallbedingter Expositionen und deren Folgen so
gering wie möglich sind.
(4) Das Bundesamt für Strahlenschutz veröffentlicht
seine Stellungnahme zur Rechtfertigung der Tätigkeits-
art unverzüglich nach ihrer Fertigstellung im Bundes-
anzeiger.
(5) Das Bundesamt für Strahlenschutz übermittelt
die Stellungnahme unverzüglich
1. dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit,
2. der für das ausgesetzte Genehmigungs- oder Zulas-
sungsverfahren zuständigen Behörde und
3. im Falle eines Antrags nach § 40 oder § 42 des
Strahlenschutzgesetzes den zuständigen Kontakt-
stellen der anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 76
Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2013/59 Euratom.
Die für die Erteilung einer Genehmigung nach § 40 oder
§ 42 des Strahlenschutzgesetzes oder einer Bauart-

zulassung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 bis 6
des Strahlenschutzgesetzes zuständigen Behörden
übermitteln dem Bundesamt für Strahlenschutz Infor-
mationen über erteilte Genehmigungen für Konsum-
güter sowie über Bauartzulassungen. Das Bundesamt
für Strahlenschutz veröffentlicht eine Liste mit den
wesentlichen Angaben über den Gegenstand dieser
Genehmigungen oder Bauartzulassungen.
Kapitel 2
Vorabkontrolle
bei radioaktiven Stoffen
oder ionisierender Strahlung
Abschnitt 1
Ausnahmen von
der Genehmigungs-
und Anzeigebedürftigkeit
einer Tätigkeit; Ausnahmen
von Genehmigungsvoraussetzungen
§5
Genehmigungsfreier Umgang
(1) Eine Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3
des Strahlenschutzgesetzes ist in den in Anlage 3 Teil A
und B genannten Fällen nicht erforderlich. Bei der Prü-
fung der Voraussetzungen nach Anlage 3 Teil B Num-
mer 1 oder 2 bleiben die mit den Tätigkeiten nach An-
lage 3 Teil A oder Teil B Nummer 3 bis 9 verbundenen
radioaktiven Stoffe außer Betracht.
(2) Bei einem nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 oder
Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes genehmigten
Umgang ist ein darüber hinausgehender genehmi-
gungsfreier Umgang nach Absatz 1 für die radioaktiven
Stoffe, die in der Genehmigung aufgeführt sind, auch
unterhalb der Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1
Spalte 2 und 3 nicht zulässig. Dies gilt nicht, wenn in
einem einzelnen Betrieb oder selbständigen Zweigbe-
trieb, bei Nichtgewerbetreibenden am Ort der Tätigkeit
des Genehmigungsinhabers, mit radioaktiven Stoffen in
mehreren, räumlich voneinander getrennten Gebäuden,
Gebäudeteilen, Anlagen oder Einrichtungen umgegan-
gen wird und ausreichend sichergestellt ist, dass die
radioaktiven Stoffe aus den einzelnen Gebäuden, Ge-
bäudeteilen, Anlagen oder Einrichtungen nicht
zusammenwirken können.
§6
Genehmigungsfreier
Besitz von Kernbrennstoffen
(1) Die Vorschriften des § 5 Absatz 2 bis 4 des
Atomgesetzes sind auf denjenigen nicht anzuwenden,
der
1. mit Kernbrennstoffen
a) nach § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3
Teil B Nummer 1 oder 2 ohne Genehmigung oder
b) auf Grund einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1
Nummer 3 oder Absatz 2 des Strahlenschutz-
gesetzes
umgehen darf oder
2. Kernbrennstoffe
a) auf Grund von § 28 des Strahlenschutzgesetzes
ohne Genehmigung oder
b) auf Grund einer Genehmigung nach § 27 Absatz 1
des Strahlenschutzgesetzes
befördern darf.
(2) Die Herausgabe von Kernbrennstoffen aus der
staatlichen Verwahrung nach § 5 Absatz 6 des Atom-
gesetzes oder aus der genehmigten Aufbewahrung
nach § 6 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1 Num-
mer 3 des Strahlenschutzgesetzes ist auch zulässig,
wenn der Empfänger zum Besitz der Kernbrennstoffe
nach Absatz 1 berechtigt ist oder wenn diese Kern-
brennstoffe zum Zweck der Ausfuhr befördert werden
sollen.
§7
Genehmigungs- und
anzeigefreier Betrieb von Anlagen
zur Erzeugung ionisierender Strahlung
Wer eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strah-
lung der in Anlage 3 Teil C genannten Art betreibt, be-
darf weder einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1
Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes, noch hat er
eine Anzeige nach § 17 Absatz 1 des Strahlenschutz-
gesetzes zu erstatten.
§8
Genehmigungsfreier
Betrieb von Störstrahlern
Eine Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 5
des Strahlenschutzgesetzes ist in den in Anlage 3 Teil D
genannten Fällen nicht erforderlich.
§9
Anzeigefreie Prüfung,
Erprobung, Wartung und Instandsetzung
von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
Eine Anzeige nach § 22 Absatz 1 des Strahlen-
schutzgesetzes haben folgende Personen nicht zu er-
statten:
1. derjenige, der geschäftsmäßig Störstrahler nach An-
lage 3 Teil D Nummer 3 prüft, erprobt, wartet oder
instand setzt,
2. derjenige, der, ohne Röntgenstrahlung einzuschal-
ten, Tätigkeiten nach § 22 Absatz 1 des Strahlen-
schutzgesetzes an Anwendungsgeräten, Zusatz-
geräten und Zubehör, der erforderlichen Software
sowie an Vorrichtungen zur medizinischen Befun-
dung durchführt, die keine Strahlenschutzmaß-
nahmen erfordern.
§ 10
Befreiung von
der Pflicht zur Deckungsvorsorge
(1) Keiner Deckungsvorsorge nach § 13 Absatz 2
des Strahlenschutzgesetzes für die Erteilung einer Um-
gangsgenehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des

Strahlenschutzgesetzes sowie nach § 6 Absatz 2 Num-
mer 3 und § 9 Absatz 2 Nummer 4 des Atomgesetzes
bedarf es, wenn
1. die Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe, mit de-
nen in dem einzelnen Betrieb oder selbständigen
Zweigbetrieb, bei Nichtgewerbetreibenden am Ort
der Tätigkeit des Antragstellers, umgegangen wird,
das 106fache der Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1
Spalte 2 und bei angereichertem Uran die Masse an
Uran-235 den Wert von 350 Gramm nicht über-
schreitet und
2. ausreichend sichergestellt ist, dass die sonstigen
radioaktiven Stoffe aus den einzelnen Gebäuden,
Gebäudeteilen, Anlagen oder Einrichtungen nicht
zusammenwirken können.
(2) Keiner Deckungsvorsorge nach § 13 Absatz 2
des Strahlenschutzgesetzes für die Erteilung einer Um-
gangsgenehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des
Strahlenschutzgesetzes bedarf es ferner, wenn in dem
einzelnen Betrieb oder selbständigen Zweigbetrieb, bei
Nichtgewerbetreibenden am Ort der Tätigkeit des
Antragstellers, mit sonstigen radioaktiven Stoffen in
mehreren räumlich voneinander getrennten Gebäuden,
Gebäudeteilen, Anlagen oder Einrichtungen umgegan-
gen wird und wenn
1. die Aktivität der sonstigen radioaktiven Stoffe in den
einzelnen Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen oder
Einrichtungen das 106fache der Freigrenzen der An-
lage 4 Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreitet und
2. ausreichend sichergestellt ist, dass die sonstigen
radioaktiven Stoffe aus den einzelnen Gebäuden,
Gebäudeteilen, Anlagen oder Einrichtungen nicht
zusammenwirken können.
(3) Bei der Anwendung des Absatzes 1 oder 2 darf
der Anteil an offenen radioaktiven Stoffen das 105fache
der Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 nicht
überschreiten.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für hochradio-
aktive Strahlenquellen.
§ 11
Freigrenzen
Die Radionuklide, für die Freigrenzen bestehen, und
die nach dem Strahlenschutzgesetz maßgeblichen
Freigrenzen ergeben sich aus Anlage 4 Tabelle 1
Spalte 1 bis 3.
Abschnitt 2
Grenzüberschreitende
Verbringung radioaktiver Stoffe
§ 12
Genehmigungsbedürftige
grenzüberschreitende Verbringung
(1) Einer Genehmigung bedarf, wer hochradioaktive
Strahlenquellen nicht nur vorübergehend zur eigenen
Nutzung im Rahmen eines genehmigten Umgangs aus
einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen
Union ist, in den Geltungsbereich dieser Verordnung
verbringt, wenn
1. deren Aktivität jeweils das Zehnfache des Wertes
für hochradioaktive Strahlenquellen der Anlage 4
Tabelle 1 Spalte 4 beträgt oder überschreitet,
2. sie ebenso wie ihre Schutzbehälter oder Aufbewah-
rungsbehältnisse keine Kennzeichnung nach § 92
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 92 Absatz 1 Satz 2
aufweisen oder
3. ihnen keine Dokumentation nach § 94 Absatz 3 bei-
gefügt ist.
(2) Einer Genehmigung bedarf, wer folgende radio-
aktive Stoffe nicht nur vorübergehend zur eigenen Nut-
zung im Rahmen eines genehmigten Umgangs aus
dem Geltungsbereich dieser Verordnung in einen Staat
verbringt, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen
Union ist:
1. hochradioaktive Strahlenquellen,
a) deren Aktivität jeweils das Zehnfache des Wertes
für hochradioaktive Strahlenquellen der Anlage 4
Tabelle 1 Spalte 4 beträgt oder überschreitet,
b) die ebenso wie ihre Schutzbehälter oder Aufbe-
wahrungsbehältnisse keine Kennzeichnung nach
§ 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 92 Ab-
satz 1 Satz 2 aufweisen oder
c) denen keine Dokumentation nach § 94 Absatz 3
beigefügt ist,
oder
2. sonstige radioaktive Stoffe nach § 3 Absatz 1 des
Strahlenschutzgesetzes oder Kernbrennstoffe nach
§ 3 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes, deren
Aktivität je Versandstück das 108fache der Freigren-
zen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 beträgt oder
überschreitet.
(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erfor-
derlich, soweit eine Genehmigung nach § 3 Absatz 1
des Atomgesetzes vorliegt, die sich gemäß § 10a Ab-
satz 1 des Atomgesetzes auf eine Verbringung nach
Absatz 1 erstreckt. Eine Genehmigung nach Absatz 2
ist nicht erforderlich, soweit eine Genehmigung nach
§ 3 Absatz 1 des Atomgesetzes vorliegt, die sich
gemäß § 10a Absatz 1 des Atomgesetzes auf eine
Verbringung nach Absatz 2 erstreckt.
§ 13
Anmeldebedürftige
grenzüberschreitende Verbringung
(1) Wer sonstige radioaktive Stoffe nach § 3 Absatz 1
des Strahlenschutzgesetzes oder Kernbrennstoffe nach
§ 3 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes
1. aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union ist, in den Geltungsbereich dieser
Verordnung verbringt oder
2. aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in ei-
nen Staat verbringt, der nicht Mitgliedstaat der
Europäischen Union ist,
und keiner Genehmigung nach § 12 Absatz 1 oder 2
bedarf, hat die Verbringung der nach § 188 Absatz 1
Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes zuständigen Be-

hörde elektronisch anzumelden. Bei der Zollabfertigung
ist der Nachweis der Anmeldung nach Satz 1 der nach
§ 188 Absatz 2 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes für
die Überwachung zuständigen Behörde oder der von
ihr benannten Stelle vorzulegen. Für die Anmeldung
ist der Ausdruck des elektronisch erzeugten Formulars
zu verwenden, das die nach § 188 Absatz 1 Satz 2 des
Strahlenschutzgesetzes zuständige Behörde bestimmt
hat.
(2) Wer Kernbrennstoffe nach § 3 Absatz 1 des
Strahlenschutzgesetzes in Form von
1. bis zu 1 Kilogramm Uran, das auf 10 Prozent oder
mehr, jedoch weniger als 20 Prozent an Uran-235
angereichert ist, oder
2. weniger als 10 Kilogramm Uran, das auf weniger als
10 Prozent an Uran-235 angereichert ist,
aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union ist, in den Geltungsbereich dieser Ver-
ordnung verbringt, hat die Verbringung abweichend
von § 3 Absatz 1 des Atomgesetzes nach Absatz 1 an-
zumelden.
(3) Bei einer nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 an-
meldebedürftigen Verbringung in den Geltungsbereich
dieser Verordnung hat der Verbringer Vorsorge zu tref-
fen, dass die zu verbringenden radioaktiven Stoffe nach
der Verbringung erstmals nur an Personen abgegeben
werden, die eine Genehmigung nach § 12 Absatz 1
Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit
Absatz 2, des Strahlenschutzgesetzes oder § 6 Ab-
satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder
§ 9 Absatz 1 des Atomgesetzes besitzen.
§ 14
Ausnahmen; andere Vorschriften
über die grenzüberschreitende Verbringung
(1) Keiner Genehmigung nach § 3 Absatz 1 des
Atomgesetzes oder § 12 dieser Verordnung bedarf
und keine Anmeldung nach § 13 dieser Verordnung
hat vorzunehmen, wer
1. einen der in Anlage 3 Teil E genannten Stoffe oder
eine dort genannte Vorrichtung verbringt,
2. sonstige radioaktive Stoffe nach § 3 Absatz 1 des
Strahlenschutzgesetzes oder Kernbrennstoffe nach
§ 3 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes zollamtlich
überwacht durch den Geltungsbereich dieser Ver-
ordnung verbringt,
3. Stoffe im Sinne der Nummer 2 zur eigenen Nutzung
im Rahmen eines genehmigten Umgangs vorüber-
gehend grenzüberschreitend verbringt, sofern es
sich nicht um hochradioaktive Strahlenquellen han-
delt, oder
4. nach § 42 des Strahlenschutzgesetzes Konsum-
güter verbringt.
(2) Die §§ 12 und 13 dieser Verordnung gelten nicht
für die Verbringung durch die Bundeswehr.
(3) Andere Vorschriften über die Verbringung bleiben
unberührt.
§ 15
Voraussetzungen für
die Erteilung der Genehmigung
für die grenzüberschreitende Verbringung
(1) Die Genehmigung für eine grenzüberschreitende
Verbringung nach § 12 Absatz 1 ist zu erteilen, wenn
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-
ken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers,
seines gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen
Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereini-
gungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesell-
schaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsfüh-
rung Berechtigten ergeben, und
2. der Antragsteller Vorsorge getroffen hat, dass die
radioaktiven Stoffe nach der Verbringung erstmals
nur an Personen abgegeben werden, die die für
den Umgang erforderliche Genehmigung besitzen.
Für hochradioaktive Strahlenquellen darf die Genehmi-
gung nach Satz 1 nur erteilt werden, wenn gewährleis-
tet ist, dass
1. sie und ihr Schutzbehälter oder Aufbewahrungsbe-
hältnis eine Kennzeichnung nach § 92 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 92 Absatz 1 Satz 2
aufweisen und
2. die schriftlichen Unterlagen nach § 94 Absatz 3 bei-
gefügt sind.
(2) Die Genehmigung für eine grenzüberschreitende
Verbringung nach § 12 Absatz 2 ist zu erteilen, wenn
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-
ken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers,
seines gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen
Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereini-
gungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesell-
schaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsfüh-
rung Berechtigten ergeben, und
2. gewährleistet ist, dass die zu verbringenden radio-
aktiven Stoffe nicht in einer Weise verwendet wer-
den, die die innere oder äußere Sicherheit der Bun-
desrepublik Deutschland oder die Erfüllung ihrer in-
ternationalen Verpflichtungen auf dem Gebiet der
Kernenergie und des Strahlenschutzes gefährden.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Abschnitt 3
Bauartzulassung
§ 16
Technische Anforderungen an
die Bauartzulassung einer Vorrichtung,
die sonstige radioaktive Stoffe enthält
(1) Die Bauart einer Vorrichtung, die sonstige radio-
aktive Stoffe nach § 3 Absatz 1 des Strahlenschutzge-
setzes enthält, darf nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 des
Strahlenschutzgesetzes nur dann zugelassen werden,
wenn sichergestellt ist, dass
1. sie nur sonstige radioaktive Stoffe nach § 3 Absatz 1
des Strahlenschutzgesetzes enthält, die
a) umschlossen sind und
b) berührungssicher abgedeckt sind,

2. die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von
der berührbaren Oberfläche der Vorrichtung 1 Mikro-
sievert durch Stunde bei normalen Betriebsbedin-
gungen nicht überschreitet,
3. die Vorrichtung so ausgelegt ist, dass ein sicherer
Einschluss der radioaktiven Stoffe bei bestim-
mungsgemäßem Betrieb gewährleistet ist und außer
der Qualitätskontrolle durch den Hersteller nach
§ 24 Nummer 2 und einer gegebenenfalls durchzu-
führenden Dichtheitsprüfung nach § 25 Absatz 4
keine weiteren Dichtheitsprüfungen an den radio-
aktiven Stoffen, die in der Vorrichtung enthalten
sind, erforderlich sind, und
4. die Aktivität der in der Vorrichtung enthaltenen ra-
dioaktiven Stoffe das Zehnfache der Freigrenzen
der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreitet.
(2) Die für die Zulassung der Bauart zuständige
Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von den
Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a,
Nummer 3 oder 4 zulassen, sofern die durch die Vor-
richtung verursachte, zu erwartende jährliche, effektive
Dosis für eine Einzelperson der Bevölkerung im Bereich
von höchstens 10 Mikrosievert liegt.
§ 17
Technische Anforderungen
an die Bauartzulassung einer
Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung
Die Bauart einer Anlage zur Erzeugung ionisierender
Strahlung, die nicht zur Anwendung am Menschen be-
stimmt ist, darf nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 des
Strahlenschutzgesetzes nur dann zugelassen werden,
wenn sichergestellt ist, dass die Ortsdosisleistung im
Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche
der Vorrichtung 1 Mikrosievert durch Stunde bei nor-
malen Betriebsbedingungen nicht überschreitet.
§ 18
Technische Anforderungen an
die Bauartzulassung von Röntgenstrahlern
(1) Die Bauart eines Röntgenstrahlers, der weder zur
Anwendung am Menschen noch zur Anwendung am
Tier bestimmt ist und, bei dem der Untersuchungs-
gegenstand nicht vom Schutzgehäuse mit umschlos-
sen wird, darf nach § 45 Absatz 1 Nummer 2 des Strah-
lenschutzgesetzes nur dann zugelassen werden, wenn
sichergestellt ist, dass
1. im Falle eines Röntgenstrahlers für Röntgenfein-
strukturuntersuchungen die Ortsdosisleistung bei
geschlossenen Strahlenaustrittsfenstern und den
vom Hersteller oder Verbringer angegebenen maxi-
malen Betriebsbedingungen in 1 Meter Abstand vom
Brennfleck 3 Mikrosievert durch Stunde nicht über-
schreitet, oder
2. im Falle eines Röntgenstrahlers, der nicht unter
Nummer 1 fällt, die über einen je nach Anwendung
geeigneten Zeitraum gemittelte Ortsdosisleistung
bei geschlossenen Strahlenaustrittsfenstern und
den vom Hersteller oder Verbringer angegebenen
maximalen Betriebsbedingungen in 1 Meter Abstand
vom Brennfleck folgende Werte nicht überschreitet:
a) bei Nennspannungen bis 200 Kilovolt 2,5 Millisie-
vert durch Stunde,
b) bei Nennspannungen über 200 Kilovolt 10 Milli-
sievert durch Stunde und nach Herunterregeln
auf eine Röntgenspannung von 200 Kilovolt
2,5 Millisievert durch Stunde.
(2) Die Bauart eines Röntgenstrahlers, der zur An-
wendung von Röntgenstrahlung am Tier bestimmt ist,
darf nach § 45 Absatz 1 Nummer 2 des Strahlenschutz-
gesetzes nur dann zugelassen werden, wenn sicher-
gestellt ist, dass die über einen je nach Anwendung
geeigneten Zeitraum gemittelte Ortsdosisleistung bei
geschlossenem Strahlenaustrittsfenster und bei den
vom Hersteller oder Verbringer angegebenen maxima-
len Betriebsbedingungen
1. in 1 Meter Abstand vom Brennfleck 1 Millisievert
durch Stunde nicht überschreitet und
2. in 0,1 Meter Abstand von der berührbaren Ober-
fläche des Röntgenstrahlers, ausgenommen dem
Bereich der Oberfläche, in dem sich das Strahlen-
austrittsfenster befindet, 100 Mikrosievert durch
Stunde nicht überschreitet, sofern der Röntgen-
strahler für eine Anwendung aus der Hand geeignet
ist.
§ 19
Technische Anforderungen an
die Bauartzulassung von Basisschutzgeräten
Die Bauart einer Röntgeneinrichtung, die weder zur
Anwendung am Menschen noch zur Anwendung am
Tier bestimmt ist, darf als Basisschutzgerät nach § 45
Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes nur
dann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass
1. das Schutzgehäuse außer der Röntgenröhre oder
dem Röntgenstrahler auch den zu behandelnden
oder zu untersuchenden Gegenstand so umschließt,
dass ausschließlich Öffnungen zum Ein- und Aus-
bringen des Gegenstandes vorhanden sind,
2. die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von
der berührbaren Oberfläche des Schutzgehäuses
und im Abstand von 0,1 Meter vor den Öffnungen
10 Mikrosievert durch Stunde bei den vom Hersteller
oder Verbringer angegebenen maximalen Betriebs-
bedingungen nicht überschreitet und
3. die Röntgenröhre oder der Röntgenstrahler nur bei
vollständig geschlossenem Schutzgehäuse betrie-
ben werden kann; dies gilt nicht für
a) Öffnungen im Schutzgehäuse gemäß Nummer 1,
wenn das Ein- und Ausbringen des zu behandeln-
den oder zu untersuchenden Gegenstandes aus-
schließlich mittels Probenwechsler oder Förder-
einrichtung geschieht und die Abmessungen der
Öffnungen diesem Zweck angepasst sind, oder
b) Untersuchungsverfahren, die einen kontinuier-
lichen Betrieb des Röntgenstrahlers erfordern,
wenn die Ortsdosisleistung im Innern des geöff-
neten Schutzgehäuses 10 Mikrosievert durch
Stunde nicht überschreitet.
§ 20
Technische Anforderungen an
die Bauartzulassung von Hochschutzgeräten
Die Bauart einer Röntgeneinrichtung, die weder zur
Anwendung am Menschen noch zur Anwendung am

Tier bestimmt ist, darf als Hochschutzgerät nach § 45
Absatz 1 Nummer 4 des Strahlenschutzgesetzes nur
dann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass
1. das Schutzgehäuse außer der Röntgenröhre oder
dem Röntgenstrahler auch den zu behandelnden
oder zu untersuchenden Gegenstand vollständig
umschließt,
2. die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von
der berührbaren Oberfläche des Schutzgehäuses –
ausgenommen Innenräume nach Nummer 3 Buch-
stabe a – bei den vom Hersteller oder Verbringer an-
gegebenen maximalen Betriebsbedingungen 10 Mi-
krosievert durch Stunde nicht überschreitet,
3. die Röntgenröhre oder der Röntgenstrahler nur bei
vollständig geschlossenem Schutzgehäuse betrie-
ben werden kann; dies gilt nicht für
a) Schutzgehäuse, in die ausschließlich hineinge-
fasst werden kann, wenn die Ortsdosisleistung
im erreichbaren Teil des Innenraumes bei den
vom Hersteller oder Verbringer angegebenen ma-
ximalen Betriebsbedingungen 250 Mikrosievert
durch Stunde nicht überschreitet, oder
b) Untersuchungsverfahren, die einen kontinuier-
lichen Betrieb des Röntgenstrahlers erfordern,
wenn die Ortsdosisleistung im Innern des geöff-
neten Schutzgehäuses 10 Mikrosievert durch
Stunde nicht überschreitet.
§ 21
Technische Anforderungen
an die Bauartzulassung von Vollschutzgeräten
Die Bauart einer Röntgeneinrichtung, die weder zur
Anwendung am Menschen noch zur Anwendung am
Tier bestimmt ist, darf als Vollschutzgerät nach § 45
Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes nur
dann zugelassen werden,
1. wenn sichergestellt ist, dass
a) das Schutzgehäuse außer der Röntgenröhre oder
dem Röntgenstrahler auch den zu behandelnden
oder zu untersuchenden Gegenstand vollständig
umschließt,
b) die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter
von der berührbaren Oberfläche des Schutz-
gehäuses 3 Mikrosievert durch Stunde bei den
vom Hersteller oder Verbringer angegebenen ma-
ximalen Betriebsbedingungen nicht überschrei-
tet, und
2. wenn durch zwei voneinander unabhängige Sicher-
heitseinrichtungen sichergestellt ist, dass
a) die Röntgenröhre oder der Röntgenstrahler nur
bei vollständig geschlossenem Schutzgehäuse
betrieben werden kann oder
b) bei Untersuchungsverfahren, die einen kontinu-
ierlichen Betrieb des Röntgenstrahlers erfordern,
das Schutzgehäuse während des Betriebes des
Röntgenstrahlers nur bei geschlossenem Strah-
lenaustrittsfenster geöffnet werden kann und
hierbei im Inneren des Schutzgehäuses die Orts-
dosisleistung 3 Mikrosievert durch Stunde nicht
überschreitet.
§ 22
Technische Anforderungen an die
Bauartzulassung von Schulröntgeneinrichtungen
Die Bauart einer Röntgeneinrichtung, die weder zur
Anwendung am Menschen noch zur Anwendung am
Tier bestimmt ist, darf als Schulröntgeneinrichtung
nach § 45 Absatz 1 Nummer 6 des Strahlenschutz-
gesetzes nur dann zugelassen werden, wenn sicher-
gestellt ist, dass
1. die Voraussetzungen des § 21 erfüllt sind und
2. die vom Hersteller oder Verbringer angegebenen
maximalen Betriebsbedingungen nicht überschritten
werden können.
§ 23
Technische Anforderungen
an die Bauartzulassung von Störstrahlern
Die Bauart eines Störstrahlers darf nach § 45 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes nur dann
zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass
1. die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von
der berührbaren Oberfläche des Störstrahlers 1 Mi-
krosievert durch Stunde bei den vom Hersteller oder
Verbringer angegebenen maximalen Betriebsbedin-
gungen nicht überschreitet und
2. der Störstrahler auf Grund technischer Maßnahmen
nur dann betrieben werden kann, wenn die dem
Strahlenschutz dienenden Sicherheitseinrichtungen
vorhanden und wirksam sind.
§ 24
Pflichten des
Inhabers einer Bauartzulassung
Der Inhaber einer Bauartzulassung hat
1. ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben,
2. vor einer Abgabe der gefertigten bauartzugelasse-
nen Vorrichtung eine Qualitätskontrolle durchzu-
führen, um sicherzustellen, dass die gefertigte bau-
artzugelassene Vorrichtung den für den Strahlen-
schutz wesentlichen Merkmalen der Bauartzulas-
sung entspricht,
3. die Qualitätskontrolle nach Nummer 2 durch eine
von der für die Zulassung der Bauart zuständigen
Behörde zu benennende sachverständige Person
überwachen zu lassen,
4. vor einer Abgabe der gefertigten bauartzugelasse-
nen Vorrichtung
a) das Bauartzeichen und weitere von der für die
Zulassung der Bauart zuständigen Behörde zu
bestimmende Angaben anzubringen und,
b) im Falle einer bauartzugelassenen Vorrichtung
nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 erste oder zweite
Alternative des Strahlenschutzgesetzes diese
entsprechend § 91 Absatz 1 zu kennzeichnen und
c) im Falle einer bauartzugelassenen Vorrichtung
nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative
des Strahlenschutzgesetzes die Vorrichtung zu-
sätzlich so zu kennzeichnen, dass die enthalte-
nen Radionuklide und deren Aktivität zum Zeit-

punkt der Herstellung ersichtlich sind, soweit dies
nach Größe und Beschaffenheit der Vorrichtung
möglich ist,
5. dem Erwerber einer bauartzugelassenen Vorrichtung
zusammen mit der Vorrichtung folgende Unterlagen
auszuhändigen:
a) einen Abdruck des Zulassungsscheins,
b) einen Nachweis über das Ergebnis der Qualitäts-
kontrolle nach Nummer 2 unter Angabe des
Datums der Durchführung,
c) eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache, in
der auf die dem Strahlenschutz dienenden Maß-
nahmen hingewiesen wird, und
6. sicherzustellen, dass eine bauartzugelassene Vor-
richtung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 erste Alter-
native des Strahlenschutzgesetzes nach Beendi-
gung der Nutzung wieder von ihm zurückgenommen
werden kann.
§ 25
Pflichten des Inhabers
einer bauartzugelassenen Vorrichtung
(1) Der Inhaber einer bauartzugelassenen Vorrich-
tung hat folgende Unterlagen bei der Vorrichtung be-
reitzuhalten:
1. einen Abdruck des Zulassungsscheins,
2. die Betriebsanleitung und
3. im Falle einer Vorrichtung nach § 45 Absatz 1 Num-
mer 1 erste Alternative des Strahlenschutzgesetzes
die Befunde der Dichtheitsprüfung nach Ab-
satz 4 Satz 1.
Bei einer Abgabe der bauartzugelassenen Vorrichtung
gilt § 24 Nummer 5 entsprechend.
(2) An der bauartzugelassenen Vorrichtung dürfen
keine Änderungen vorgenommen werden, die für den
Strahlenschutz wesentliche Merkmale betreffen.
(3) Wer eine bauartzugelassene Vorrichtung betreibt
oder verwendet, hat in den Fällen einer Bauartzulas-
sung nach § 45 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 des Strahlen-
schutzgesetzes unverzüglich den Betrieb einzustellen
oder in den Fällen einer Bauartzulassung nach § 45
Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes die
Vorrichtung unverzüglich stillzulegen und Schutzmaß-
nahmen zur Vermeidung von Strahlenschäden zu tref-
fen, wenn
1. die Rücknahme oder der Widerruf der Bauartzu-
lassung oder die Erklärung, dass eine bauartzuge-
lassene Vorrichtung nicht weiter betrieben werden
darf, bekannt gemacht wurde oder
2. die bauartzugelassene Vorrichtung nicht mehr den
im Zulassungsschein angegebenen Merkmalen ent-
spricht.
(4) Der Inhaber einer bauartzugelassenen Vorrich-
tung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative
des Strahlenschutzgesetzes hat die Vorrichtung alle
zehn Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Nummer 4
des Strahlenschutzgesetzes bestimmten Sachverstän-
digen auf Unversehrtheit und Dichtheit prüfen zu las-
sen. Stichtag für die Prüfung nach Satz 1 ist der im
Nachweis nach § 24 Nummer 5 Buchstabe b vermerkte
Tag der Qualitätskontrolle. Die für die Zulassung der
Bauart zuständige Behörde kann im Zulassungsschein
von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen zur
Dichtheitsprüfung treffen.
(5) Der Inhaber einer bauartzugelassenen Vorrich-
tung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative
des Strahlenschutzgesetzes hat die Vorrichtung nach
Beendigung der Nutzung, sofern er diese nicht an einen
Dritten zur weiteren Nutzung abgibt, unverzüglich dem
Inhaber der Bauartzulassung zurückzugeben. Ist dies
nicht möglich, so hat er sie an eine Landessammelstelle
oder an eine von der zuständigen Behörde bestimmte
Stelle abzugeben.
§ 26
Bekanntmachung
Die für die Zulassung der Bauart zuständige Behörde
hat den wesentlichen Inhalt der Bauartzulassung, ihre
Änderungen, ihre Rücknahme, ihren Widerruf, die Ver-
längerung der Zulassungsfrist und die Erklärung, dass
eine bauartzugelassene Vorrichtung nicht weiter be-
trieben werden darf, im Bundesanzeiger bekannt zu
machen.
Abschnitt 4
Rückstände
§ 27
Bestimmung der
Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen
Für die Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit
von Rückständen nach § 61 Absatz 2 Satz 1 des Strah-
lenschutzgesetzes gelten die in Anlage 5 festgelegten
Überwachungsgrenzen und Verwertungs- und Beseiti-
gungswege.
§ 28
Ermittlung der von
Rückständen verursachten Expositionen
Die von Rückständen verursachten Expositionen
sind nach den in Anlage 6 festgelegten Grundsätzen
zu ermitteln.
§ 29
Entlassung
überwachungsbedürftiger Rückstände
aus der Überwachung zur Verwertung oder
Beseitigung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz
(1) Bei einer beabsichtigten Verwertung oder Besei-
tigung der überwachungsbedürftigen Rückstände nach
dem Kreislaufwirtschaftsgesetz legt der Antragsteller
der für die Entlassung aus der Überwachung zuständi-
gen Behörde die folgenden Unterlagen vor:
1. eine Erklärung des Antragstellers über den Verbleib
des künftigen Abfalls,
2. eine Annahmeerklärung des Verwerters oder Be-
seitigers und
3. einen Nachweis, dass eine Kopie der Annahmeerklä-
rung des Verwerters oder Beseitigers der für die
Verwertungs- oder Beseitigungsanlage nach dem
Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständigen Behörde zu-
geleitet worden ist.

(2) Die für die Verwertungs- oder Beseitigungsan-
lage nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständige
Behörde kann von der für die Entlassung aus der Über-
wachung zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von
30 Kalendertagen nach Zugang der Kopie der An-
nahmeerklärung des Verwerters oder Beseitigers ver-
langen, dass Einvernehmen hinsichtlich der Anforde-
rungen an den Verwertungs- oder Beseitigungsweg
hergestellt wird. Absatz 3 bleibt unberührt.
(3) Die für die Entlassung aus der Überwachung
zuständige Behörde stellt bei einer beabsichtigten
Verwertung oder Beseitigung des künftigen Abfalls zur
Gewährleistung des Dosiskriteriums nach § 62 Absatz 3
Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes innerhalb einer Frist
von 30 Kalendertagen nach Zugang des Nachweises
nach Absatz 1 Nummer 3 das Einvernehmen mit der
für die Entlassung aus der Überwachung zuständigen
Behörde her, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich
der künftige Abfall verwertet oder beseitigt werden soll.
Das Einvernehmen kann nicht erteilt werden, wenn das
Dosiskriterium nicht eingehalten werden kann. Das Ein-
vernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht innerhalb von
30 Kalendertagen nach Eingang des Ersuchens versagt
wird.
(4) Die zuständige Behörde kann bei der Entschei-
dung über die Entlassung von Rückständen aus der
Überwachung zur gemeinsamen Deponierung mit an-
deren Rückständen und Abfällen unter den in Anlage 7
genannten Voraussetzungen davon ausgehen, dass für
die Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung
eine effektive Dosis im Bereich von 1 Millisievert im
Kalenderjahr auch ohne weitere Maßnahmen nicht
überschritten wird.
(5) Die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsge-
setzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen zur Führung von Nachweisen über die
ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen bleiben un-
berührt.
§ 30
Entlassung
überwachungsbedürftiger Rückstände aus
der Überwachung zur Verwertung als Bauprodukt
(1) Bei einer beabsichtigten Verwertung der überwa-
chungsbedürftigen Rückstände als Bauprodukt legt der
Antragsteller der für die Entlassung aus der Überwa-
chung zuständigen Behörde die folgenden Unterlagen
vor:
1. eine Erklärung des Antragstellers über den Verbleib
der Rückstände,
2. eine Annahmeerklärung des Herstellers des
Bauproduktes, das die Rückstände enthalten soll,
und
3. eine Bestätigung des Herstellers des Bauproduktes,
das die Rückstände enthalten soll, dass die voraus-
sichtliche Exposition durch von dem Bauprodukt
ausgehende Gammastrahlung den Referenzwert
nach § 133 des Strahlenschutzgesetzes nicht über-
schreitet.
(2) Die für die Entlassung aus der Überwachung
zuständige Behörde prüft bei der Entscheidung über
die Entlassung der überwachungsbedürftigen Rück-
stände zur Verwertung in einem Bauprodukt, dass das
Dosiskriterium nach § 62 Absatz 3 Satz 1 des Strahlen-
schutzgesetzes nicht überschritten wird.
(3) Die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsge-
setzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen bleiben unberührt.
Kapitel 3
Freigabe
§ 31
Freigabe radioaktiver Stoffe; Dosiskriterium
(1) Nur nach einer Freigabe dürfen als nicht radioak-
tive Stoffe verwendet, verwertet, beseitigt, innegehal-
ten oder an einen Dritten weitergegeben werden:
1. radioaktive Stoffe, die aus Tätigkeiten nach § 4 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Ab-
satz 39 Nummer 1 oder 2, oder aus Tätigkeiten nach
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 des Strahlen-
schutzgesetzes stammen, und
2. bewegliche Gegenstände, Gebäude, Räume, Raum-
teile und Bauteile, Bodenflächen, Anlagen oder
Anlagenteile (Gegenstände), die mit radioaktiven
Stoffen, die aus Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 39 Num-
mer 1 oder 2, oder aus Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 bis 7 des Strahlenschutzgesetzes
stammen, kontaminiert sind oder durch die genann-
ten Tätigkeiten aktiviert wurden.
Einer Freigabe bedürfen insbesondere Stoffe und
Gegenstände, die aus Kontrollbereichen stammen, in
denen
1. mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird
oder wurde,
2. offene radioaktive Stoffe vorhanden sind oder
waren, oder
3. die Möglichkeit einer Aktivierung bestand.
(2) Dosiskriterium für die Freigabe ist, dass für Ein-
zelpersonen der Bevölkerung durch die freizugebenden
Stoffe und Gegenstände nur eine effektive Dosis im
Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten
kann.
(3) Eine Freigabe ersetzt keine Genehmigung nach
§ 7 Absatz 3 des Atomgesetzes.
(4) § 58 Absatz 2 und die §§ 99 bis 102 bleiben
unberührt.
(5) Die zuständige Behörde soll Ausnahmen von
Absatz 1 Satz 2 erteilen, wenn durch geeignete beweis-
sichernde Messungen nachgewiesen wird, dass keine
Kontamination oder Aktivierung vorliegt. Satz 1 gilt
nicht für Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
des Strahlenschutzgesetzes. Die Vorgehensweise zum
Nachweis, dass keine Kontamination oder Aktivierung
vorliegt, ist in einer betrieblichen Unterlage zu beschrei-
ben und durch Angaben zu Art und Umfang der Tätig-
keit darzulegen.

§ 32
Antrag auf Freigabe
(1) Eine Freigabe kann beantragt werden vom In-
haber
1. einer Genehmigung nach § 6, § 7 oder § 9 des
Atomgesetzes,
2. eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Ge-
nehmigung nach § 9b des Atomgesetzes oder
3. einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1
bis 3 des Strahlenschutzgesetzes.
(2) Eine uneingeschränkte Freigabe bedarf keiner
Festlegungen zur künftigen Verwendung, Verwertung,
Beseitigung, des Innehabens der freizugebenden Stoffe
und Gegenstände oder deren Weitergabe an Dritte.
(3) Bei einer spezifischen Freigabe ist die künftige
Verwendung, Verwertung, Beseitigung, das Innehaben
der freizugebenden Stoffe und Gegenstände oder de-
ren Weitergabe an Dritte eingeschränkt
1. auf Grund der materiellen Eigenschaften der freizu-
gebenden Stoffe und Gegenstände oder
2. durch Anforderungen an die künftige Verwendung,
Verwertung, Beseitigung, das Innehaben der frei-
zugebenden Stoffe und Gegenstände oder deren
Weitergabe an Dritte.
(4) Eine Freigabe im Einzelfall ist nur dann eine un-
eingeschränkte Freigabe, wenn bei der Nachweis-
führung zur Einhaltung des Dosiskriteriums für die
Freigabe alle möglichen künftigen Nutzungen, Verwen-
dungen, Verwertungen, Beseitigungen, Innehaben der
freizugebenden Stoffe und Gegenstände oder deren
Weitergabe an Dritte beachtet wurden. Abweichend
von Satz 1 kommt für eine wässrige Lösung eine unein-
geschränkte Freigabe im Einzelfall in Betracht, wenn
zusätzlich zum Dosiskriterium der Freigabe die radio-
logischen Parameter für Tritium und Radon-222 der
Anlage 3a der Trinkwasserverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I
S. 459) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten
werden.
§ 33
Erteilung der Freigabe
(1) Die zuständige Behörde erteilt die Freigabe,
wenn das Dosiskriterium für die Freigabe eingehalten
wird.
(2) Die Freigabe wird schriftlich in einem Freigabe-
bescheid erteilt.
(3) Die zuständige Behörde kann die Freigabe unter
der aufschiebenden Bedingung erteilen, dass sie den
von dem Strahlenschutzverantwortlichen, der Inhaber
der Freigabe ist, erbrachten Nachweis der Übereinstim-
mung mit dem Inhalt des Freigabebescheides bestätigt.
(4) § 17 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Atomgesetzes
über inhaltliche Beschränkungen, Auflagen und Befris-
tung ist in der jeweils geltenden Fassung entsprechend
anzuwenden. Die Freigabe kann darüber hinaus mit
einer Bedingung, einem Vorbehalt des Widerrufs oder
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Ände-
rung oder Ergänzung einer Auflage erteilt werden.
§ 34
Vermischungsverbot
Derjenige, der einen Antrag auf Freigabe stellen
kann, und der Strahlenschutzverantwortliche, der In-
haber der Freigabe ist, dürfen die Anforderungen, von
denen die Erteilung der Freigabe abhängt, und die
Übereinstimmung mit dem Inhalt des Freigabebeschei-
des nicht zielgerichtet durch Vermischen oder Verdün-
nen herbeiführen, veranlassen oder ermöglichen.
§ 35
Uneingeschränkte Freigabe
Die zuständige Behörde kann davon ausgehen, dass
das Dosiskriterium für die Freigabe eingehalten wird,
wenn der Antragsteller nachweist, dass für eine unein-
geschränkte Freigabe
1. die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3
eingehalten werden,
2. die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1
und Teil B eingehalten werden und
3. in den Fällen, in denen eine feste Oberfläche vorhan-
den ist, an der eine Messung der Kontamination
möglich ist, die Werte der Oberflächenkontamination
nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 eingehalten wer-
den.
§ 36
Spezifische Freigabe
(1) Die zuständige Behörde kann davon ausgehen,
dass das Dosiskriterium für die Freigabe eingehalten
wird, wenn der Antragsteller nachweist, dass für eine
spezifische Freigabe
1. von Bauschutt bei einer zu erwartenden Masse von
mehr als 1 000 Megagramm im Kalenderjahr
a) die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1
Spalte 6 eingehalten werden und
b) die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1
und Teil F eingehalten werden,
2. von Bodenflächen
a) die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1
Spalte 7 eingehalten werden und
b) Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1
und Teil E eingehalten werden,
3. von festen Stoffen zur Beseitigung auf Deponien
a) die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1
und Teil C eingehalten werden,
b) in den Fällen, in denen eine feste Oberfläche
vorhanden ist, an der eine Messung der Kontami-
nation möglich ist, die Werte der Oberflächen-
kontamination nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5
eingehalten werden und
c) bei einer zu erwartenden Masse
aa) von bis zu 100 Megagramm im Kalenderjahr
die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1
Spalte 8 eingehalten werden oder
bb) von mehr als 100 Megagramm bis zu
1 000 Megagramm im Kalenderjahr die Frei-
gabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 10
eingehalten werden,

4. von Stoffen zur Beseitigung in einer Verbrennungs-
anlage
a) die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1
und Teil C eingehalten werden und
b) in den Fällen, in denen eine feste Oberfläche vor-
handen ist, an der eine Messung der Kontami-
nation möglich ist, die Werte der Oberflächen-
kontamination nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5
eingehalten werden und
c) bei einer zu erwartenden Masse
aa) von bis zu 100 Megagramm im Kalenderjahr
die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1
Spalte 9 eingehalten werden oder
bb) von mehr als 100 Megagramm bis zu
1 000 Megagramm im Kalenderjahr die Frei-
gabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 11
eingehalten werden,
5. von Gebäuden, Räumen, Raumteilen und Bauteilen
zur Wieder- und Weiterverwendung
a) die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1
Spalte 12 eingehalten werden und
b) die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1
und Teil D eingehalten werden,
6. von Gebäuden, Räumen, Raumteilen und Bauteilen
zum Abriss
a) die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1
Spalte 13 eingehalten werden und
b) die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1
und Teil D eingehalten werden,
7. von Metallschrott zum Recycling
a) die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1
Spalte 14 eingehalten werden,
b) die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1
und Teil G eingehalten werden und
c) in den Fällen, in denen eine feste Oberfläche vor-
handen ist, an der eine Messung der Kontamina-
tion möglich ist, die Werte der Oberflächenkon-
tamination nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 ein-
gehalten werden.
(2) Bei einer spezifischen Freigabe zur Beseitigung
und bei einer spezifischen Freigabe von Metallschrott
zum Recycling dürfen der zuständigen Behörde darü-
ber hinaus keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
das Dosiskriterium für die Freigabe am Standort der
Entsorgungsanlage nicht eingehalten wird.
(3) Bei einer spezifischen Freigabe zur Beseitigung
und bei einer spezifischen Freigabe von Metallschrott
zum Recycling kann die zuständige Behörde auf den
Nachweis darüber verzichten, dass die Werte der Ober-
flächenkontamination nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5
eingehalten werden, wenn auszuschließen ist, dass
Personen durch die freizugebenden Stoffe kontaminiert
werden können.
§ 37
Freigabe im Einzelfall
(1) Der Antragsteller kann den Nachweis, dass das
Dosiskriterium für die Freigabe eingehalten ist, auch im
Einzelfall führen. Dies gilt, soweit
1. die für eine spezifische Freigabe erforderlichen An-
forderungen und Festlegungen im Einzelfall nicht
vorliegen,
2. für einzelne Radionuklide keine Freigabewerte fest-
gelegt sind,
3. es sich um andere als die in Anlage 8 Teil B genann-
ten flüssigen Stoffe handelt oder
4. der zuständigen Behörde Anhaltpunkte dafür vorlie-
gen, dass am Standort der Entsorgungsanlage bei
Heranziehung der Freigabewerte nach Anlage 4 Ta-
belle 1 Spalte 8, 9, 10, 11 oder 14 das Dosiskriterium
für die Freigabe nicht eingehalten ist.
Satz 1 gilt auch, soweit die Freigabe zum Einsatz in
einem Grubenbau nach § 1 Absatz 1 der Versatzverord-
nung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), die zuletzt
durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 24. Februar
2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung erfolgt.
(2) Bei der Nachweisführung sind die Festlegungen
nach Anlage 8 Teil A Nummer 2 zu berücksichtigen.
§ 38
Freigabe von Amts wegen
Ist kein Genehmigungsinhaber vorhanden, so kann
eine Freigabe auch von Amts wegen erfolgen.
§ 39
Einvernehmen bei der
spezifischen Freigabe zur Beseitigung
(1) Die zuständige Behörde stellt bei einer beabsich-
tigten Freigabe zur Beseitigung von Massen von mehr
als 10 Megagramm im Kalenderjahr das Einvernehmen
mit der für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen
obersten Landesbehörde her, in deren Zuständigkeits-
bereich die freizugebenden Massen beseitigt werden
sollen.
(2) Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht
innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang des Er-
suchens der für die beabsichtigte Freigabe zuständigen
Behörde versagt wird. Ist auf Grund einer Abschätzung
nicht auszuschließen, dass mit der beabsichtigten Frei-
gabe das Dosiskriterium für die Freigabe am Standort
der Entsorgungsanlage nicht eingehalten wird, so ver-
sagt die für den Vollzug dieser Verordnung zuständige
oberste Landesbehörde, in deren Zuständigkeits-
bereich die freizugebenden Massen beseitigt werden
sollen, das Einvernehmen.
§ 40
Abfallrechtlicher
Verwertungs- und Beseitigungsweg
(1) Bei einer spezifischen Freigabe zur Beseitigung,
bei einer spezifischen Freigabe von Metallschrott zum
Recycling und bei einer spezifischen Freigabe im Ein-
zelfall dürfen bei der für die Freigabe zuständigen
Behörde keine Bedenken gegen die abfallrechtliche Zu-
lässigkeit des vorgesehenen Verwertungs- oder Be-
seitigungsweges und seine Einhaltung bestehen.
(2) Der Antragsteller hat der für die Freigabe zustän-
digen Behörde vor Erteilung der Freigabe eine Erklä-
rung über den Verbleib des künftigen Abfalls und eine
Annahmeerklärung des Betreibers der Verwertungs-

oder Beseitigungsanlage oder eine anderweitige Ver-
einbarung zwischen dem Antragsteller und dem Betrei-
ber der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage vorzu-
legen. Der Antragsteller hat der für die Verwertungs-
oder Beseitigungsanlage nach dem Kreislaufwirt-
schaftsgesetz zuständigen Behörde gleichzeitig eine
Kopie der Annahmeerklärung oder der Vereinbarung
zuzuleiten und dies der für die Freigabe zuständigen
Behörde nachzuweisen.
(3) Die für die Verwertungs- und Beseitigungsanlage
nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständige Be-
hörde kann von der für die Freigabe zuständigen Be-
hörde innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach
Zugang der Kopie verlangen, dass Einvernehmen hin-
sichtlich der Anforderungen an den Verwertungs- oder
Beseitigungsweg hergestellt wird.
(4) Die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts-
gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlas-
senen Verordnungen über die ordnungsgemäße Ent-
sorgung von Abfällen bleiben unberührt.
§ 41
Festlegung des Verfahrens
(1) Die zuständige Behörde kann in einer Genehmi-
gung nach § 6, § 7 oder § 9 des Atomgesetzes, in
einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Genehmi-
gung nach § 9b des Atomgesetzes, in einer Genehmi-
gung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Strahlen-
schutzgesetzes oder in einem gesonderten Bescheid
das Verfahren festlegen
1. zur Erfüllung der Anforderungen und Festlegungen
zum Nachweis für
a) eine uneingeschränkte Freigabe,
b) eine spezifische Freigabe oder
c) eine Freigabe im Einzelfall und
2. zur Feststellung der Übereinstimmung mit dem In-
halt des Freigabebescheides.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag desjeni-
gen, der eine Freigabe beantragen kann, feststellen, ob
bestimmte Anforderungen, von denen die Erteilung der
Freigabe abhängig ist, bereits erfüllt sind.
(3) Die Feststellung der Erfüllung bestimmter Anfor-
derungen kann aufgenommen werden
1. in einer Genehmigung nach § 6, § 7 oder § 9 des
Atomgesetzes,
2. in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Ge-
nehmigung nach § 9b des Atomgesetzes,
3. in einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1
bis 3 des Strahlenschutzgesetzes oder
4. in einem gesonderten Bescheid.
Die Feststellung ist dem Freigabeverfahren zugrunde
zu legen.
§ 42
Pflichten des Inhabers einer Freigabe
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Inhaber
der Freigabe ist, hat für jede Masse oder Teilmasse,
die auf Grund der Freigabe als nicht radioaktiver Stoff
verwendet, verwertet, beseitigt, innegehabt oder an
Dritte weitergegeben werden soll, zuvor die Überein-
stimmung mit dem Inhalt des Freigabebescheides fest-
zustellen.
(2) Messungen der spezifischen Aktivität (Freimes-
sungen), die zur Feststellung der Übereinstimmung
mit dem Inhalt des Freigabebescheides erforderlich
sind, und ihre Ergebnisse sind von dem Strahlen-
schutzverantwortlichen, der Inhaber der Freigabe ist,
zu dokumentieren.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Inhaber
der Freigabe ist, hat die zuständige Behörde unverzüg-
lich zu informieren, wenn eine der Anforderungen, von
denen die Erteilung der Freigabe abhängt, nicht mehr
erfüllt ist.
Kapitel 4
Betriebliche
Organisation des Strahlenschutzes
§ 43
Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten
(1) Der Strahlenschutzbeauftragte hat für die Einhal-
tung der dem Strahlenschutzverantwortlichen durch
diese Verordnung zugewiesenen Pflichten zu sorgen,
soweit ihm die entsprechenden Aufgaben und Befug-
nisse nach § 70 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes
übertragen wurden. § 70 Absatz 1 Satz 2 des Strahlen-
schutzgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Pflichten der folgenden Vorschriften dürfen
dem Strahlenschutzbeauftragten nicht übertragen
werden: § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 3 und 4, § 54, § 79 Absatz 5, § 98 Satz 1 Num-
mer 4, auch in Verbindung mit Satz 2, § 99 Absatz 3,
§ 104 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4,
§ 106 Absatz 2 und 4, § 117 Absatz 1 und 2 und § 138
Absatz 1.
§ 44
Pflichten bei Nutzung
durch weitere Strahlenschutzverantwortliche
(1) Ein Strahlenschutzverantwortlicher, der Inhaber
einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4
oder 5 des Strahlenschutzgesetzes ist oder der eine
Anzeige nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 1
Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes erstattet hat, hat
dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde unver-
züglich unterrichtet wird, sobald eine weitere Person
die Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die
radioaktiven Stoffe, die Röntgeneinrichtung oder den
Störstrahler eigenverantwortlich nutzt. Die Pflicht der
weiteren Person, als Strahlenschutzverantwortlicher
eine Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, 3,
4 oder 5 des Strahlenschutzgesetzes zu beantragen
oder eine Anzeige nach §§ 17 oder 19 Absatz 1 des
Strahlenschutzgesetzes zu erstatten, bleibt unberührt.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche und die wei-
tere Person haben ihre Pflichten sowie die Pflichten
ihrer jeweiligen Strahlenschutzbeauftragten, Medizin-
physik-Experten und sonst unter ihrer Verantwortung
tätigen Personen vertraglich eindeutig gegeneinander
abzugrenzen. Der Vertrag ist der zuständigen Behörde
auf Verlangen vorzulegen.

§ 45
Strahlenschutzanweisung
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass eine Strahlenschutzanweisung erlassen
wird. Die Strahlenschutzanweisung kann Bestandteil
sonstiger erforderlicher Betriebsanweisungen insbe-
sondere nach arbeitsschutz-, immissionsschutz-, ge-
fahrgut- oder gefahrstoffrechtlichen Vorschriften sein.
(2) In der Strahlenschutzanweisung sind die in dem
Betrieb zu beachtenden Schutzmaßnahmen aufzu-
führen. Zu diesen Maßnahmen können insbesondere
gehören
1. die Aufstellung eines Plans für die Organisation des
Strahlenschutzes, erforderlichenfalls mit der Bestim-
mung, dass ein oder mehrere Strahlenschutzbe-
auftragte oder Personen mit der erforderlichen Fach-
kunde im Strahlenschutz bei der Tätigkeit ständig
anwesend oder sofort erreichbar sein müssen,
2. die Regelung des für den Strahlenschutz wesent-
lichen Betriebsablaufs,
3. die für die Ermittlung der Körperdosis vorgesehenen
Messungen und Maßnahmen entsprechend den
Expositionsbedingungen,
4. die Regelungen zur Festlegung von Dosisricht-
werten für die Exposition der Beschäftigten und
anderer Personen,
5. die Führung eines Betriebsbuchs, in das die für den
Strahlenschutz wesentlichen Betriebsvorgänge ein-
zutragen sind,
6. Regelungen zur Vermeidung, Untersuchung und
Meldung von Vorkommnissen,
7. die regelmäßige Funktionsprüfung und Wartung von
Bestrahlungsvorrichtungen, Anlagen zur Erzeugung
ionisierender Strahlung, Röntgeneinrichtungen,
Störstrahlern, Ausrüstung und Geräten, die für den
Strahlenschutz wesentlich sind, sowie die Führung
von Aufzeichnungen über die Funktionsprüfungen
und über die Wartungen,
8. die Regelung des Schutzes gegen Störmaßnahmen
oder sonstige Einwirkungen Dritter, gegen das Ab-
handenkommen von radioaktiven Stoffen oder ge-
gen das unerlaubte Inbetriebsetzen einer Bestrah-
lungsvorrichtung, einer Anlage zur Erzeugung ioni-
sierender Strahlung, einer Röntgeneinrichtung oder
eines Störstrahlers, unter Einhaltung der Regelungen
zur Behandlung von Verschlusssachen, und
9. die Aufstellung eines Planes für regelmäßige Alarm-
übungen sowie für den Einsatz bei Notfällen und
Störfällen, erforderlichenfalls mit Regelungen für
den Brandschutz und die vorbereitenden Maßnah-
men für Notfälle und Störfälle.
(3) Die Strahlenschutzanweisung ist bei wesent-
lichen Änderungen unverzüglich zu aktualisieren.
(4) Beim anzeigebedürftigen Betrieb von Röntgen-
einrichtungen und beim Betrieb von Störstrahlern und
bei einer Anzeige nach §§ 56 oder 59 des Strahlen-
schutzgesetzes ist der Erlass einer Strahlenschutzan-
weisung nur erforderlich, wenn die zuständige Behörde
den Strahlenschutzverantwortlichen dazu verpflichtet.
§ 46
Bereithalten
des Strahlenschutzgesetzes
und der Strahlenschutzverordnung
Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass das Strahlenschutzgesetz und diese
Verordnung in Betrieben oder selbständigen Zweigbe-
trieben, bei Nichtgewerbetreibenden an dem Ort der
Tätigkeit, zur Einsicht ständig verfügbar gehalten wird,
wenn regelmäßig mindestens eine Person beschäftigt
oder unter der Aufsicht eines anderen tätig ist.
Kapitel 5
Fachkunde und Kenntnisse
§ 47
Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
(1) Der Erwerb der erforderlichen Fachkunde im
Strahlenschutz wird von der zuständigen Stelle geprüft
und bescheinigt. Dazu sind der zuständigen Stelle in
der Regel folgende Unterlagen vorzulegen:
1. Nachweise über eine für das jeweilige Anwendungs-
gebiet geeignete Ausbildung,
2. Nachweise über die praktische Erfahrung und
3. Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an aner-
kannten Kursen.
Die Kursteilnahme darf insgesamt nicht länger als fünf
Jahre zurückliegen.
(2) Der Nachweis der praktischen Erfahrung erfolgt
durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung derjeni-
gen Person, in deren Verantwortungsbereich oder unter
deren Aufsicht die praktische Erfahrung erworben wur-
de. Der Nachweis soll insbesondere folgende Angaben
enthalten:
1. Angaben zur Person,
2. eine Auflistung der Tätigkeiten mit Angabe der Be-
schäftigungszeiten in dem jeweiligen Anwendungs-
gebiet und
3. den Namen der Einrichtung, in der die Tätigkeiten
erbracht wurden.
Dauer, Art und Umfang der zu erwerbenden prakti-
schen Erfahrung sind abhängig von der Ausbildung
und dem jeweiligen Anwendungsgebiet. Die praktische
Erfahrung darf nur an einer Einrichtung erworben wer-
den, die auf Grund ihrer technischen und personellen
Ausstattung in der Lage ist, die erforderlichen prakti-
schen Fähigkeiten zu vermitteln.
(3) In den Kursen zum Erwerb der erforderlichen
Fachkunde im Strahlenschutz ist das für das jeweilige
Anwendungsgebiet erforderliche Wissen zu vermitteln.
Neben den rechtlichen Grundlagen soll in Abhängigkeit
von dem jeweiligen Anwendungsgebiet insbesondere
Folgendes vermittelt werden:
1. naturwissenschaftliche und technische Grundlagen,
2. angewandter Strahlenschutz und
3. allgemeine und anwendungsspezifische Strahlen-
schutzmaßnahmen.
Die Kurse sollen praktische Übungen im Strahlenschutz
beinhalten. Von einer erfolgreichen Teilnahme an einem

anerkannten Kurs kann ausgegangen werden, wenn die
Abschlussprüfung über die Inhalte des Kurses erfolg-
reich absolviert wurde.
(4) Die zuständige Stelle kann eine im Ausland er-
worbene Qualifikation im Strahlenschutz vollständig
oder teilweise als erforderliche Fachkunde im Strahlen-
schutz anerkennen, wenn diese mit der für das jewei-
lige Anwendungsgebiet erforderlichen Fachkunde im
Strahlenschutz vergleichbar ist. Zur Feststellung der
Vergleichbarkeit sind der zuständigen Stelle im Ausland
erworbene Ausbildungsnachweise und Nachweise über
einschlägige Berufserfahrung und sonstige Befähi-
gungsnachweise vorzulegen, sofern diese zur Feststel-
lung der Vergleichbarkeit erforderlich sind.
(5) Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
wird mit Bestehen der Abschlussprüfung einer staat-
lichen oder staatlich anerkannten Berufsausbildung
erworben, wenn die zuständige Behörde zuvor fest-
gestellt hat, dass in dieser Ausbildung die für das je-
weilige Anwendungsgebiet erforderliche Fachkunde im
Strahlenschutz vermittelt wird. Die nach der jeweiligen
Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder Approba-
tionsordnung für das Prüfungswesen zuständige Stelle
erteilt die Bescheinigung über die erforderliche Fach-
kunde im Strahlenschutz.
(6) Für Medizinisch-technische Radiologieassisten-
ten gilt der Nachweis der erforderlichen Fachkunde
mit der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des
MTA-Gesetzes für die vorbehaltenen Tätigkeiten nach
§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des MTA-Gesetzes als er-
bracht.
§ 48
Aktualisierung der Fachkunde
(1) Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
muss mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgrei-
che Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle an-
erkannten Kurs oder anderen von der zuständigen
Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnah-
men aktualisiert werden. Der Nachweis der Aktualisie-
rung der erforderlichen Fachkunde ist der zuständigen
Stelle auf Anforderung vorzulegen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die erforderliche
Fachkunde im Strahlenschutz im Einzelfall auf andere
geeignete Weise aktualisiert werden. Die Aktualisierung
muss geeignet sein, einen Wissensstand zu gewähr-
leisten, der der Wissensvermittlung in einem Kurs oder
einer Fortbildungsmaßnahme nach Absatz 1 Satz 1 ent-
spricht. Die Aktualisierung ist der zuständigen Stelle
nachzuweisen. Diese entscheidet über die Anerken-
nung der Aktualisierung.
§ 49
Erforderliche Kenntnisse
im Strahlenschutz bei der Anwendung am
Menschen und am Tier in der Tierheilkunde
(1) Folgende Personen haben die erforderlichen
Kenntnisse im Strahlenschutz in der Regel nach § 74
Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes zu er-
werben:
1. Ärzte oder Zahnärzte nach § 145 Absatz 1 Num-
mer 2,
2. Ärzte, die nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des
Strahlenschutzgesetzes am Ort der technischen
Durchführung der Teleradiologie anwesend sind,
3. Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen
sonstigen medizinischen Ausbildung nach § 145
Absatz 2 Nummer 5,
4. Tierärzte nach § 146 Absatz 1 Nummer 2,
5. Personen nach § 146 Absatz 2 Nummer 5.
(2) § 47 Absatz 1 bis 5 gilt entsprechend. Die
zuständige Behörde kann auf Antrag eines Kursveran-
stalters zulassen, dass der Nachweis über den erfolg-
reichen Abschluss eines anerkannten Kurses die
Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen
Kenntnisse ersetzt.
(3) Für die Aktualisierung der erforderlichen Kennt-
nisse im Strahlenschutz gilt § 48 entsprechend.
§ 50
Widerruf der
Anerkennung der erforderlichen
Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse
(1) Die zuständige Stelle kann die Anerkennung der
erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen
Kenntnisse im Strahlenschutz widerrufen oder deren
Fortgeltung mit Auflagen versehen, wenn der Nachweis
über Fortbildungsmaßnahmen nicht oder nicht vollstän-
dig vorgelegt wird oder eine Überprüfung nach Absatz 2
ergibt, dass die erforderliche Fachkunde oder die erfor-
derlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nicht oder nicht
im erforderlichen Umfang vorhanden sind.
(2) Bestehen begründete Zweifel an der erforder-
lichen Fachkunde oder an den erforderlichen Kenntnis-
sen im Strahlenschutz, kann die zuständige Behörde
eine Überprüfung der Fachkunde oder der Kenntnisse
veranlassen.
§ 51
Anerkennung von Kursen
Kurse nach § 47 Absatz 3, § 48 Absatz 1 Satz 1, § 49
Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 und
§ 49 Absatz 3 in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 1
sind von der für die Kursstätte zuständigen Stelle an-
zuerkennen, wenn
1. die Kursinhalte geeignet sind, die für das jeweilige
Anwendungsgebiet notwendigen Fertigkeiten und
das notwendige Wissen im Strahlenschutz entspre-
chend § 47 Absatz 3 zu vermitteln,
2. die Qualifikation des Lehrpersonals, die verwende-
ten Lehrmaterialien und die Ausstattung der Kurs-
stätte eine ordnungsgemäße Wissensvermittlung
gewährleisten und
3. eine Erfolgskontrolle stattfindet.

Kapitel 6
Anforderungen
im Zusammenhang mit
der Ausübung von Tätigkeiten
Abschnitt 1
Physikalische
Strahlenschutzkontrolle; Strahlenschutzbereiche
§ 52
Einrichten von Strahlenschutzbereichen
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass bei den nachfolgenden Tätigkeiten Strah-
lenschutzbereiche nach Absatz 2 Satz 1 eingerichtet
werden, wenn die Exposition von Personen einen der
Grenzwerte für Einzelpersonen der Bevölkerung nach
§ 80 Absatz 1 und 2 des Strahlenschutzgesetzes über-
schreiten kann:
1. Tätigkeiten, die einer Genehmigung nach § 12 Ab-
satz 1 des Strahlenschutzgesetzes bedürfen,
2. Tätigkeiten, die einer Genehmigung nach §§ 6, 7, 9
oder 9b des Atomgesetzes oder eines Planfeststel-
lungsbeschlusses nach § 9b des Atomgesetzes be-
dürfen, oder
3. Tätigkeiten, die anzeigepflichtig nach §§ 17 oder 19
des Strahlenschutzgesetzes sind.
Strahlenschutzbereiche sind bei diesen Tätigkeiten
auch einzurichten, wenn zu erwarten ist, dass die nicht
festhaftende, flächenspezifische Aktivität von Oberflä-
chen in einem Bereich die Werte der Anlage 4 Tabelle 1
Spalte 5 überschreitet.
(2) Strahlenschutzbereiche sind einzurichten als
1. Überwachungsbereich, wenn in betrieblichen Berei-
chen, die nicht zum Kontrollbereich gehören, Perso-
nen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr
als 1 Millisievert oder eine Organ-Äquivalentdosis
von mehr als 50 Millisievert für die Hände, die Unter-
arme, die Füße oder Knöchel oder eine lokale Haut-
dosis von mehr als 50 Millisievert erhalten können,
2. Kontrollbereich, wenn Personen im Kalenderjahr
eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert oder
eine Organ-Äquivalentdosis von mehr als 15 Millisie-
vert für die Augenlinse oder 150 Millisievert für die
Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel oder
eine lokale Hautdosis von mehr als 150 Millisievert
erhalten können, und
3. Sperrbereich, wenn in einem Bereich die Ortsdosis-
leistung höher als 3 Millisievert durch Stunde sein
kann; ein Sperrbereich ist Teil des Kontrollbereichs.
Maßgebend bei der Festlegung der Grenze von Kon-
trollbereich oder Überwachungsbereich ist eine Aufent-
haltszeit von 40 Stunden je Woche und 50 Wochen im
Kalenderjahr, soweit keine anderen begründeten Anga-
ben über die Aufenthaltszeit vorliegen. Die zuständige
Behörde kann bestimmen, dass weitere Bereiche als
Strahlenschutzbereiche zu behandeln sind, wenn dies
zum Schutz Einzelner oder der Allgemeinheit erforder-
lich ist. Satz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung beim
Betrieb von Röntgeneinrichtungen zum Zwecke der
Untersuchung von Menschen und der Untersuchung
von Tieren in der Tierheilkunde.
(3) Bereiche, in denen nur Röntgeneinrichtungen
oder Störstrahler betrieben werden, gelten nur während
der Einschaltzeit als Strahlenschutzbereiche. Beim Be-
trieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strah-
lung oder Bestrahlungsvorrichtungen kann die zustän-
dige Behörde zulassen, dass Bereiche nur während der
Einschaltzeit dieser Anlagen oder Vorrichtungen als
Kontrollbereiche oder Sperrbereiche gelten, wenn da-
durch Einzelne oder die Allgemeinheit nicht gefährdet
werden.
§ 53
Abgrenzung, Kennzeichnung und
Sicherung von Strahlenschutzbereichen
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass Kontrollbereiche nach § 52 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegrenzt und zusätzlich
zur Kennzeichnung nach § 91 Absatz 1 deutlich sicht-
bar und dauerhaft mit dem Zusatz „Kontrollbereich“ ge-
kennzeichnet werden. Die zuständige Behörde kann
Ausnahmen von Satz 1 gestatten, wenn dadurch Ein-
zelne oder die Allgemeinheit nicht gefährdet werden.
(2) Im Falle von Kontrollbereichen, in denen aus-
schließlich Röntgeneinrichtungen oder genehmigungs-
bedürftige Störstrahler betrieben werden, hat der Strah-
lenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass diese
Bereiche während der Einschaltzeit und der Betriebs-
bereitschaft mindestens mit den Worten „Kein Zutritt –
Röntgen“ gekennzeichnet werden. Die dauerhafte
Kennzeichnung nach § 91 Absatz 1 und Absatz 1 Satz 1
ist entbehrlich.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass Sperrbereiche nach § 52 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 abgegrenzt und zusätzlich zur Kenn-
zeichnung nach § 91 Absatz 1 deutlich sichtbar und
dauerhaft mindestens mit dem Zusatz „Sperrbereich –
Kein Zutritt“ gekennzeichnet werden. Er hat dafür zu
sorgen, dass die Sperrbereiche so abgesichert werden,
dass Personen, auch mit einzelnen Körperteilen, nicht
unkontrolliert hineingelangen können. Die zuständige
Behörde kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 ge-
statten, wenn dadurch Einzelne oder die Allgemeinheit
nicht gefährdet werden.
(4) Sperrbereiche, die innerhalb eines Teiles eines
Röntgen- oder Bestrahlungsraumes eingerichtet sind,
müssen abweichend von Absatz 3 nicht gesondert
gekennzeichnet oder abgegrenzt werden, wenn sich
während der Einschaltzeit der Röntgeneinrichtung, der
Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder der
Bestrahlungsvorrichtung nur Personen, an denen ioni-
sierende Strahlung angewendet wird, oder Betreuungs-
oder Begleitpersonen in dem Röntgen- oder Bestrah-
lungsraum aufhalten können.
(5) Beim ortsveränderlichen Umgang mit radioakti-
ven Stoffen und beim ortsveränderlichen Betrieb von
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Rönt-
geneinrichtungen, Störstrahlern oder Bestrahlungsvor-
richtungen hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür
zu sorgen, dass ein einzurichtender Kontrollbereich so
abgegrenzt und gekennzeichnet wird, dass unbeteiligte
Personen diesen nicht unbeabsichtigt betreten können.
Kann ausgeschlossen werden, dass unbeteiligte Per-
sonen den Kontrollbereich unbeabsichtigt betreten
können, ist die Abgrenzung nicht erforderlich. Eine

zusätzliche Abgrenzung oder Kennzeichnung von
Sperrbereichen innerhalb des Kontrollbereichs ist nicht
erforderlich.
§ 54
Vorbereitung der Brandbekämpfung
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass zur Vorbereitung der Brandbekämpfung
mit den nach Landesrecht zuständigen Behörden die
erforderlichen Maßnahmen geplant werden. Es ist ins-
besondere festzulegen, an welchen Orten die Feuer-
wehr oder, in untertägigen Betrieben, die Grubenwehr
im Einsatzfall
1. ohne besonderen Schutz vor den Gefahren radio-
aktiver Stoffe tätig werden kann (Gefahrengruppe I),
2. nur unter Verwendung einer Sonderausrüstung tätig
werden kann (Gefahrengruppe II) und
3. nur mit einer Sonderausrüstung und unter Hinzuzie-
hung einer Person mit der erforderlichen Fachkunde,
um die beim Einsatz in diesem Bereich entstehende
Gefährdung durch ionisierende Strahlung sowie die
notwendigen Schutzmaßnahmen beurteilen zu kön-
nen, tätig werden kann (Gefahrengruppe III).
Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen,
dass die betroffenen Bereiche jeweils am Zugang
deutlich sichtbar und dauerhaft mit dem Zeichen „Ge-
fahrengruppe I“, „Gefahrengruppe II“ oder „Gefahren-
gruppe III“ gekennzeichnet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht beim ausschließlichen Betrieb
von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern.
§ 55
Zutritt zu Strahlenschutzbereichen
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass Personen der Zutritt
1. zu einem Überwachungsbereich nur erlaubt wird,
wenn
a) sie in diesem Bereich eine dem Betrieb dienende
Aufgabe wahrnehmen,
b) ihr Aufenthalt in diesem Bereich zur Anwendung
ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe
an ihnen selbst oder als Betreuungs-, Begleit-
oder Tierbegleitperson erforderlich ist,
c) sie Auszubildende oder Studierende sind und der
Aufenthalt in diesem Bereich zur Erreichung ihres
Ausbildungszieles erforderlich ist oder
d) sie Besucher sind,
2. zu einem Kontrollbereich nur erlaubt wird, wenn
a) sie zur Durchführung oder Aufrechterhaltung der
in diesem Bereich vorgesehenen Betriebsvor-
gänge tätig werden müssen,
b) ihr Aufenthalt in diesem Bereich zur Anwendung
ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe
an ihnen selbst oder als Betreuungs-, Begleit-
oder Tierbegleitperson erforderlich ist und eine
zur Ausübung des ärztlichen, zahnärztlichen oder
tierärztlichen Berufs berechtigte Person, die die
erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz be-
sitzt, zugestimmt hat oder
c) bei Auszubildenden oder Studierenden dies zur
Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich
ist,
3. zu einem Sperrbereich nur erlaubt wird, wenn
a) sie zur Durchführung der in diesem Bereich vor-
gesehenen Betriebsvorgänge oder aus zwingen-
den Gründen tätig werden müssen und sie unter
der Kontrolle eines Strahlenschutzbeauftragten
oder einer von ihm beauftragten Person, die die
erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz be-
sitzt, stehen oder
b) ihr Aufenthalt in diesem Bereich zur Anwendung
ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe
an ihnen selbst oder als Betreuungs- oder Be-
gleitperson erforderlich ist und eine zur Ausübung
des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berech-
tigte Person, die die erforderliche Fachkunde im
Strahlenschutz besitzt, schriftlich zugestimmt
hat.
Die zuständige Behörde kann gestatten, dass auch an-
deren Personen der Zutritt zu Strahlenschutzbereichen
erlaubt werden kann, wenn ein angemessener Schutz
dieser Personen gewährleistet ist. Betretungsrechte auf
Grund anderer gesetzlicher Regelungen bleiben unbe-
rührt.
(2) Einer schwangeren Person darf der Zutritt
1. zu einem Sperrbereich abweichend zu Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 3 nur erlaubt werden, wenn
ihr Aufenthalt in diesem Bereich für ihre eigene Un-
tersuchung oder Behandlung erforderlich ist,
2. zu einem Kontrollbereich abweichend zu Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und c nur er-
laubt werden, wenn der Strahlenschutzbeauftragte
oder, wenn er die erforderliche Fachkunde im Strah-
lenschutz besitzt, der Strahlenschutzverantwortliche
a) ihr den Zutritt gestattet und
b) durch geeignete Überwachungsmaßnahmen si-
cherstellt, dass der besondere Dosisgrenzwert
nach § 78 Absatz 4 Satz 2 des Strahlenschutz-
gesetzes eingehalten und dies dokumentiert wird,
3. zu einem Kontrollbereich abweichend von Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b als Betreuungs- oder
Begleitperson nur erlaubt werden, wenn zwingende
Gründe dies erfordern.
Die Zutrittserlaubnis für schwangere Personen zu
Kontrollbereichen nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 ist zu
dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind ab dem
Zutritt fünf Jahre aufzubewahren.
(3) Einer stillenden Person darf der Zutritt zu Kon-
trollbereichen, in denen mit offenen radioaktiven Stof-
fen umgegangen wird, abweichend von Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe b nicht als Tierbegleitperson
erlaubt werden.
§ 56
Messtechnische
Überwachung in Strahlenschutzbereichen
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass in Strahlenschutzbereichen in dem für

die Ermittlung der Exposition erforderlichen Umfang
jeweils einzeln oder in Kombination Folgendes ge-
messen wird:
1. die Ortsdosis oder die Ortsdosisleistung,
2. die Konzentration radioaktiver Stoffe in der Luft oder
3. die Kontamination des Arbeitsplatzes.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass Zeitpunkt und Ergebnis der Messungen
unverzüglich aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnun-
gen sind mindestens fünf Jahre nach der letzten durch-
geführten Messung oder nach Beendigung der Tätig-
keit aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzulegen. Der Strahlenschutzverantwort-
liche hat dafür zu sorgen, dass bei Beendigung der
Tätigkeit die Aufzeichnungen bei einer von der
zuständigen Behörde vorgegebenen Stelle hinterlegt
werden.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die Anzeige der Geräte zur Überwachung
der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung in Sperrbereichen
auch außerhalb dieser Bereiche erkennbar ist.
§ 57
Kontamination und Dekontamination
(1) Bei Strahlenschutzbereichen, in denen offene ra-
dioaktive Stoffe vorhanden sind, hat der Strahlen-
schutzverantwortliche, soweit es zum Schutz der sich
darin aufhaltenden Personen oder der dort befindlichen
Sachgüter erforderlich ist, dafür zu sorgen, dass fest-
gestellt wird, ob Kontaminationen durch diese Stoffe
vorliegen.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass unverzüglich Maßnahmen zur Verhinde-
rung der Weiterverbreitung radioaktiver Stoffe oder
ihrer Aufnahme in den Körper getroffen werden, wenn
1. festgestellt wird, dass die nicht festhaftende Ober-
flächenkontamination auf Verkehrsflächen, an Ar-
beitsplätzen oder an der Kleidung in Kontrollbe-
reichen das Hundertfache der Werte der Anlage 4
Tabelle 1 Spalte 5 überschreitet,
2. festgestellt wird, dass die nicht festhaftende Ober-
flächenkontamination auf Verkehrsflächen, an Ar-
beitsplätzen oder an der Kleidung in Überwachungs-
bereichen das Zehnfache der Werte der Anlage 4
Tabelle 1 Spalte 5 überschreitet, oder
3. außerhalb eines Strahlenschutzbereichs auf dem
Betriebsgelände die Oberflächenkontamination von
Bodenflächen, Gebäuden und beweglichen Gegen-
ständen, insbesondere Kleidung, die Werte der
Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 überschreitet.
Satz 1 gilt nicht für die Gegenstände, die als gefährliche
Güter nach § 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
befördert oder nach § 94 abgegeben werden.
(3) Werden die Werte der Oberflächenkontamination
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 überschritten, hat der
Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass
die Ergebnisse der Messungen und Ermittlungen un-
verzüglich aufgezeichnet werden. Der Strahlenschutz-
verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass diese Auf-
zeichnungen mindestens zehn Jahre aufbewahrt und
der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt
werden.
(4) Können die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2
genannten Werte der Oberflächenkontamination dauer-
haft nicht eingehalten werden, so hat der Strahlen-
schutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass die in
solchen Arbeitsbereichen beschäftigten Personen
durch besondere Maßnahmen geschützt werden.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen, die
sich zur Anwendung ionisierender Strahlung oder
radioaktiver Stoffe an ihnen selbst oder als Betreuungs-
oder Begleitpersonen in einem Strahlenschutzbereich
aufhalten.
§ 58
Verlassen von und
Herausbringen aus Strahlenschutzbereichen
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass Personen beim Verlassen eines Kontroll-
bereichs, in dem offene radioaktive Stoffe vorhanden
sind, daraufhin geprüft werden, ob sie kontaminiert
sind. Wird hierbei eine Kontamination festgestellt, so
hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen,
dass unverzüglich Maßnahmen getroffen werden, die
geeignet sind, weitere Expositionen und eine Weiter-
verbreitung radioaktiver Stoffe zu verhindern. Wenn in
einem Überwachungsbereich offene radioaktive Stoffe
vorhanden sein können, kann die zuständige Behörde
festlegen, dass eine Prüfung auch beim Verlassen des
Überwachungsbereichs durchzuführen ist. Wird nach
Satz 2 oder 3 eine Kontamination festgestellt, gelten
die Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Mitteilungs-
pflichten nach § 167 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und
Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes entsprechend.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass bewegliche Gegenstände, insbesondere
Werkzeuge, Messgeräte, Messvorrichtungen, sonstige
Apparate, Anlagenteile oder Kleidungsstücke, die zum
Zweck der Handhabung, zum Zweck der Nutzung oder
zum Zweck einer sonstigen Verwendung mit dem Ziel
einer Wiederverwendung oder Reparatur außerhalb
eines Strahlenschutzbereichs aus einem Kontroll-
bereich herausgebracht werden, daraufhin geprüft
werden, ob sie aktiviert oder kontaminiert sind. Der
Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen,
dass Gegenstände nicht aus dem Kontrollbereich
herausgebracht werden, wenn
1. im Falle ihrer Aktivierung die Werte der Anlage 4
Tabelle 1 Spalte 3 überschritten sind oder
2. im Falle ihrer Kontamination die Werte der Anlage 4
Tabelle 1 Spalte 3 oder Spalte 5 überschritten sind.
Wenn in einem Überwachungsbereich eine Kontamina-
tion oder eine Aktivierung nicht ausgeschlossen ist,
kann die zuständige Behörde festlegen, dass die
Sätze 1 und 2 auch auf Überwachungsbereiche anzu-
wenden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die
Gegenstände, die als gefährliche Güter nach § 2 des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes befördert oder nach
§ 94 abgegeben werden. Die Prüfung nach den Sät-
zen 1 und 2 ist nicht erforderlich für Kontrollbereiche,
in denen es keine offenen radioaktiven Stoffe gibt und
in denen keine Aktivierung erfolgen kann. § 31 findet
keine Anwendung.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen,
die sich zur Anwendung ionisierender Strahlung oder
radioaktiver Stoffe an ihnen selbst oder als Betreuungs-
oder Begleitpersonen in einem Strahlenschutzbereich
aufhalten.
§ 59
Einrichten von
Strahlenschutzbereichen bei Tätigkeiten
mit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen
Bei einer nach § 56 oder § 59 des Strahlenschutz-
gesetzes angezeigten Tätigkeit kann die zuständige
Behörde auf Grund der Expositionsbedingungen an-
ordnen, dass Strahlenschutzbereiche entsprechend
§ 52 einzurichten sind. In diesem Fall gelten § 53 und
die §§ 55 bis 58 nur, soweit die zuständige Behörde die
dort genannten Maßnahmen entsprechend anordnet.
§ 60
Röntgenräume
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass eine Röntgeneinrichtung nur in einem
Röntgenraum betrieben wird.
(2) Röntgenräume müssen allseitig umschlossen
und in der Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4
des Strahlenschutzgesetzes, in der Bescheinigung
nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Strahlen-
schutzgesetzes oder in der Entscheidung nach § 19
Absatz 3 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes als Rönt-
genraum bezeichnet sein.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass im Kontrollbereich von Röntgeneinrich-
tungen, die in einem Röntgenraum betrieben werden,
Arbeitsplätze, Verkehrswege oder Umkleidekabinen
nur liegen, wenn sichergestellt ist, dass sich dort
während der Einschaltzeit keine Personen aufhalten.
Dies gilt nicht für Arbeitsplätze, die aus Gründen einer
ordnungsgemäßen Anwendung der Röntgenstrahlen
nicht außerhalb des Kontrollbereichs liegen können.
(4) Absatz 1 gilt nicht
1. für Röntgeneinrichtungen, die nach § 61 in einem
Bestrahlungsraum zu betreiben sind,
2. für Röntgeneinrichtungen, bei denen die Genehmi-
gung einen Betrieb außerhalb eines Röntgenraums
und eines Bestrahlungsraums zulässt,
3. für Basis-, Hoch- und Vollschutzgeräte sowie Schul-
röntgeneinrichtungen und
4. in den Ausnahmefällen nach § 19 Absatz 2 Num-
mer 5 des Strahlenschutzgesetzes, in denen der
Zustand der zu untersuchenden Person oder des
zu untersuchenden Tieres oder dessen Größe im
Einzelfall zwingend den Betrieb außerhalb eines
Röntgenraums erfordert.
§ 61
Bestrahlungsräume
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass folgende Geräte bei der Anwendung am
Menschen und der Anwendung am Tier in der Tierheil-
kunde nur in Bestrahlungsräumen betrieben werden:
1. Röntgeneinrichtungen zur Behandlung,
2. Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung so-
wie
3. Bestrahlungsvorrichtungen,
a) die hochradioaktive Strahlenquellen enthalten
oder
b) bei denen die Gesamtaktivität der radioaktiven
Stoffe den Wert von Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4
überschreitet.
(2) Bestrahlungsräume müssen
1. allseitig umschlossen sein,
2. so bemessen sein, dass die erforderlichen Verrich-
tungen ohne Behinderung vorgenommen werden
können,
3. über eine geeignete Ausstattung zur Überwachung
der Person verfügen, an der ionisierende Strahlung
angewendet wird, und
4. so bemessen sein, dass sich bei Anlagen zur Erzeu-
gung ionisierender Strahlung und bei Bestrahlungs-
vorrichtungen nach Absatz 1 Nummer 3
a) die Bedienungsvorrichtungen, die die Strahlung
freigeben, in einem Nebenraum außerhalb des
Kontrollbereichs befinden, und
b) in dem Bestrahlungsraum mindestens ein Not-
schalter befindet, mit dem die Anlage abgeschal-
tet, der Strahlerkopf der Bestrahlungsvorrichtung
geschlossen oder der radioaktive Stoff in die
Abschirmung eingefahren werden kann.
§ 62
Räume
für den Betrieb von Störstrahlern
Die zuständige Behörde kann für genehmigungsbe-
dürftige Störstrahler zum Schutz Einzelner oder der
Allgemeinheit festlegen, dass sie nur in allseitig um-
schlossenen Räumen betrieben werden dürfen.
§ 63
Unterweisung
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass folgende Personen unterwiesen werden:
1. Personen, die im Rahmen einer anzeige- oder ge-
nehmigungsbedürftigen Tätigkeit tätig werden,
2. Personen, denen nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 Buchstabe a oder c der Zutritt zu einem
Kontrollbereich erlaubt wird.
Die Unterweisung ist erstmals vor Aufnahme der Be-
tätigung oder vor dem erstmaligen Zutritt zu einem
Kontrollbereich durchzuführen. Danach ist die Unter-
weisung mindestens einmal im Jahr zu wiederholen.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die bei der
Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender
Strahlung tätig sind.
(2) Die Unterweisung hat insbesondere Informatio-
nen zu umfassen über
1. die Arbeitsmethoden,
2. die möglichen Gefahren,
3. die anzuwendenden Sicherheits- und Schutzmaß-
nahmen,

4. die für ihre Beschäftigung oder ihre Anwesenheit
wesentlichen Inhalte des Strahlenschutzrechts, der
Genehmigung oder Anzeige, der Strahlenschutzan-
weisung und
5. die zum Zweck der Überwachung von Dosisgrenz-
werten und der Beachtung der Strahlenschutzgrund-
sätze erfolgende Verarbeitung und Nutzung per-
sonenbezogener Daten.
Diese Unterweisung kann Bestandteil sonstiger erfor-
derlicher Unterweisungen insbesondere nach arbeits-
schutz-, immissionsschutz-, gefahrgut- oder gefahr-
stoffrechtlichen Vorschriften sein.
(3) Die Unterweisung muss in einer für die Unterwie-
senen verständlichen Form und Sprache erfolgen. Die
Unterweisung hat mündlich zu erfolgen. Die zuständige
Behörde kann zulassen, dass die Unterweisung durch
Nutzung von E-Learning-Angeboten oder von audio-
visuellen Medien erfolgt, wenn dabei eine Erfolgs-
kontrolle durchgeführt wird und die Möglichkeit für
Nachfragen gewährleistet ist.
(4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass andere Personen als die in Absatz 1 ge-
nannten, denen der Zutritt zu Kontrollbereichen gestat-
tet wird, vorher über die möglichen Gefahren und ihre
Vermeidung unterwiesen werden. Dies gilt nicht für
Personen, an denen ionisierende Strahlung angewen-
det wird oder radioaktive Stoffe angewendet werden.
(5) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass im Rahmen der Unterweisungen darauf
hingewiesen wird, dass eine Schwangerschaft im Hin-
blick auf die Risiken einer Exposition für das ungebo-
rene Kind so früh wie möglich mitzuteilen ist und dass
beim Vorhandensein von offenen radioaktiven Stoffen
eine Kontamination zu einer inneren Exposition eines
ungeborenen oder gestillten Kindes führen kann.
(6) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass der Inhalt und der Zeitpunkt der Unter-
weisungen unverzüglich aufgezeichnet werden. Die
Aufzeichnung ist von der unterwiesenen Person zu un-
terzeichnen. Der Strahlenschutzverantwortliche hat
dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen in den Fällen
des Absatzes 1 fünf Jahre und in den Fällen des Absat-
zes 4 ein Jahr lang nach der Unterweisung aufbewahrt
und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt
werden.
§ 64
Pflicht zur Ermittlung der
Körperdosis; zu überwachende Personen
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass an Personen, die sich in einem Strahlen-
schutzbereich aufhalten, die Körperdosis nach Maß-
gabe des § 65 Absatz 1 ermittelt wird. Ist für den Auf-
enthalt in einem Überwachungsbereich für alle oder für
einzelne Personen zu erwarten, dass im Kalenderjahr
eine effektive Dosis von 1 Millisievert, eine höhere
Organ-Äquivalentdosis als 15 Millisievert für die Augen-
linse und eine lokale Hautdosis von 50 Millisievert nicht
erreicht werden, so kann für diese Personen auf die
Ermittlung der Körperdosis verzichtet werden. Satz 2
gilt nicht, wenn die zuständige Behörde die Ermittlung
verlangt. Für den Aufenthalt im Kontrollbereich gilt
Satz 2 entsprechend, wenn die zuständige Behörde
dem zugestimmt hat. Der Strahlenschutzverantwort-
liche hat darauf hinzuwirken, dass die Ermittlungser-
gebnisse spätestens sechs Monate nach einem Aufent-
halt im Strahlenschutzbereich vorliegen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die bei
der Ausübung einer Tätigkeit, die nicht mit dem Aufent-
halt in einem Strahlenschutzbereich verbunden ist, eine
effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert, eine höhere
Organ-Äquivalentdosis als 15 Millisievert für die Augen-
linse oder eine lokale Hautdosis von mehr als 50 Milli-
sievert im Kalenderjahr erhalten können. Für das einge-
setzte fliegende Personal gilt Absatz 1 entsprechend,
wenn die effektive Dosis durch kosmische Strahlung
1 Millisievert im Kalenderjahr überschreiten kann.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass jeder unter seiner Aufsicht stehenden be-
ruflich exponierten Person auf deren Verlangen die im
Beschäftigungsverhältnis erhaltene berufliche Exposi-
tion schriftlich mitgeteilt wird, sofern nicht ein Strahlen-
pass geführt wird. Beim anzeigebedürftigen Betrieb
eines Luftfahrzeugs hat der Strahlenschutzverantwort-
liche außerdem dafür zu sorgen, dass die erhaltene
berufliche Exposition den als fliegendes Personal ein-
gesetzten Personen einmal im Kalenderjahr sowie nach
ihrem letztmaligen Einsatz schriftlich mitgeteilt wird.
(4) Ist nicht auszuschließen, dass eine Person, die
sich in einem Bereich aufhält oder aufgehalten hat, in
dem eine Tätigkeit ausgeübt wird, radioaktive Stoffe in-
korporiert hat, kann die zuständige Behörde anordnen,
dass durch geeignete Messungen festgestellt wird, ob
die Person radioaktive Stoffe inkorporiert hat.
(5) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, die sich
zur Anwendung ionisierender Strahlung oder radioak-
tiver Stoffe an ihnen selbst in einem Strahlenschutz-
bereich aufhalten.
§ 65
Vorgehen bei
der Ermittlung der Körperdosis
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass zur Ermittlung der Körperdosis die Per-
sonendosis nach § 66 gemessen wird. Die zuständige
Behörde kann auf Grund der Expositionsbedingungen
bestimmen, dass zur Ermittlung der Körperdosis zu-
sätzlich oder, abweichend von Satz 1, allein
1. die Ortsdosis, die Ortsdosisleistung, die Konzentra-
tion radioaktiver Stoffe in der Luft oder die Kontami-
nation des Arbeitsplatzes gemessen wird,
2. die Körperaktivität oder die Aktivität der Ausschei-
dungen gemessen wird oder
3. weitere Eigenschaften des Strahlungsfeldes oder
der Quelle der ionisierenden Strahlung festgestellt
werden.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass bei einer unterbliebenen oder fehlerhaften
Messung
1. die zuständige Behörde informiert wird und
2. die Dosis abgeschätzt wird.
Die zuständige Behörde legt eine Ersatzdosis fest und
veranlasst, dass die Ersatzdosis an das Strahlen-
schutzregister nach § 170 des Strahlenschutzgesetzes
übermittelt wird. Die zuständige Behörde kann im Ein-

zelfall von der Festlegung einer Ersatzdosis absehen,
wenn die festzusetzende Dosis 0 Millisievert beträgt
und sie diesen Wert an das Strahlenschutzregister nach
§ 170 des Strahlenschutzgesetzes übermittelt. Die
Übermittlung nach Satz 2 oder 3 kann über eine nach
§ 169 des Strahlenschutzgesetzes bestimmte Mess-
stelle erfolgen.
(3) Besteht auf Grund der Ermittlung der Körperdo-
sis der Verdacht, dass einer der Dosisgrenzwerte des
§ 78 des Strahlenschutzgesetzes überschritten wurde,
hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen,
dass die Körperdosis unter Berücksichtigung der Expo-
sitionsbedingungen ermittelt wird. Er hat dafür zu sor-
gen, dass die ermittelte Körperdosis unverzüglich der
betroffenen Person mitgeteilt und zusammen mit den
Angaben zu den Expositionsbedingungen an die zu-
ständige Behörde übermittelt wird. Die zuständige
Behörde veranlasst, dass die ermittelte Körperdosis
und die Angaben über die Expositionsbedingungen an
das Strahlenschutzregister nach § 170 des Strahlen-
schutzgesetzes übermittelt werden. Dies kann über
eine nach § 169 des Strahlenschutzgesetzes be-
stimmte Messstelle erfolgen.
(4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die Messung der Körperaktivität oder der
Aktivität der Ausscheidungen sowie die auf Grund dieser
Messung durchzuführende Ermittlung der Körperdosis
durch eine nach § 169 des Strahlenschutzgesetzes be-
stimmte Messstelle durchgeführt wird.
§ 66
Messung der Personendosis
(1) Die Messung der Personendosis nach § 65 Ab-
satz 1 Satz 1 hat zu erfolgen mit
1. einem Dosimeter, das bei einer nach § 169 des
Strahlenschutzgesetzes bestimmten Messstelle an-
zufordern ist, oder
2. einem Dosimeter, das unter der Verantwortung des
Strahlenschutzverantwortlichen ausgewertet wird
und dessen Verwendung nach Zustimmung einer
nach § 169 des Strahlenschutzgesetzes bestimmten
Messstelle von der zuständigen Behörde gestattet
wurde.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass das Dosimeter an einer für die Exposition
als repräsentativ geltenden Stelle der Körperoberflä-
che, in der Regel an der Vorderseite des Rumpfes, ge-
tragen wird. Der Messwert des Dosimeters ist als Maß
für die effektive Dosis zu werten, sofern die Körperdo-
sis für einzelne Körperteile, Organe oder Gewebe nicht
genauer ermittelt worden ist. Ist vorauszusehen, dass
im Kalenderjahr die Organ-Äquivalentdosis für die Hän-
de, die Unterarme, die Füße oder Knöchel oder die
lokale Hautdosis größer als 150 Millisievert oder die
Organ-Äquivalentdosis der Augenlinse größer als
15 Millisievert sein kann, hat der Strahlenschutzverant-
wortliche dafür zu sorgen, dass die Personendosis
durch weitere Dosimeter auch an einzelnen Körper-
teilen festgestellt wird. Die zuständige Behörde kann
auf Grund der Expositionsbedingungen anordnen, dass
die Personendosis nach einem anderen geeigneten
oder nach zwei voneinander unabhängigen Verfahren
gemessen wird.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass
1. die Dosimeter nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2
Satz 3 der Messstelle jeweils nach Ablauf eines
Monats unverzüglich eingereicht werden oder
2. im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 die Messwerte
der Messstelle zur Prüfung und Feststellung bereit-
gestellt werden.
Die zuständige Behörde kann gestatten, dass Dosi-
meter in Zeitabständen bis zu drei Monaten bei der
Messstelle einzureichen sind, wenn die Expositionsbe-
dingungen dem nicht entgegenstehen.
(4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die Qualität der Messungen nach Ab-
satz 1 Nummer 2 durch regelmäßige interne Prüfungen
sichergestellt wird. Er hat dafür zu sorgen, dass die Er-
gebnisse der Prüfungen der zuständigen Behörde auf
Verlangen mitgeteilt werden.
(5) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass einer zu überwachenden Person auf ihr
Verlangen ein Dosimeter zur Verfügung gestellt wird,
mit dem die Personendosis gemessen und jederzeit
festgestellt werden kann.
§ 67
Ermittlung der
Körperdosis des fliegenden Personals
(1) Abweichend von § 65 hat der Strahlenschutzver-
antwortliche beim anzeigebedürftigen Betrieb eines
Luftfahrzeugs dafür zu sorgen, dass zur Ermittlung der
Körperdosis des eingesetzten fliegenden Personals ein
von der zuständigen Behörde anerkanntes Rechenpro-
gramm oder ein geeignetes Messgerät verwendet wird.
Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann ein an-
deres von ihr anerkanntes Rechenprogramm oder ein
anderes geeignetes Messgerät als das nach § 50 Ab-
satz 3 Nummer 4 des Strahlenschutzgesetzes be-
nannte Programm oder Messgerät verwendet werden.
(2) Im Falle der Ermittlung mithilfe eines Messgerätes
gilt § 65 Absatz 2, 3 und § 66 Absatz 4 entsprechend.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die Ermittlungsergebnisse spätestens
sechs Monate nach dem Einsatz vorliegen und unver-
züglich dem Luftfahrt-Bundesamt nach § 168 Absatz 2
des Strahlenschutzgesetzes vorgelegt werden.
§ 68
Beschäftigung mit Strahlenpass
(1) Wer auf Grund einer Genehmigung nach § 25
Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, auf Grund einer
Anzeige nach § 26 Absatz 1 oder § 59 Absatz 2
des Strahlenschutzgesetzes Strahlenschutzverantwort-
licher ist, hat dafür zu sorgen, dass die unter seiner
Aufsicht stehenden Personen in fremden Strahlen-
schutzbereichen nur beschäftigt werden, wenn jede
einzelne beruflich exponierte Person im Besitz eines
vollständig geführten und bei der zuständigen Behörde
registrierten Strahlenpasses ist. Satz 1 gilt nicht für
Strahlenschutzbereiche, in denen auf die Ermittlung
der Körperdosis verzichtet werden kann. Wenn ein
Strahlenschutzverantwortlicher nach Satz 1 selbst in
fremden Strahlenschutzbereichen tätig wird, gelten die
Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die bei
der Ausübung einer Tätigkeit, die nicht mit dem Aufent-
halt in einem Strahlenschutzbereich verbunden ist, eine
effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert, eine höhere
Organ-Äquivalentdosis als 15 Millisievert für die Augen-
linse oder eine lokale Hautdosis von mehr als 50 Milli-
sievert im Kalenderjahr erhalten können.
(3) Der für die Einrichtung eines Strahlenschutz-
bereichs verantwortliche Strahlenschutzverantwortliche
hat dafür zu sorgen, dass beruflich exponierte Perso-
nen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 im Strahlenschutzbe-
reich nur beschäftigt werden, wenn diese den Strahlen-
pass vorlegen und ein Dosimeter nach § 66 Absatz 1
tragen. Satz 1 gilt nicht für Strahlenschutzbereiche, in
denen auf die Ermittlung der Körperdosis verzichtet
werden kann.
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von
der Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses nach Ab-
satz 1 und von der Pflicht zur Vorlage nach Absatz 3
befreien, wenn die beruflich strahlenexponierte Person
in nicht mehr als einer fremden Anlage oder Einrichtung
beschäftigt wird.
§ 69
Schutz von
schwangeren und stillenden Personen
Sobald der Strahlenschutzverantwortliche darüber
informiert wird, dass eine Person, die einer beruflichen
Exposition ausgesetzt sein kann, schwanger ist oder
stillt, hat er dafür zu sorgen, dass
1. die berufliche Exposition der schwangeren Person
arbeitswöchentlich ermittelt wird und
2. die Arbeitsbedingungen der schwangeren oder stil-
lenden Personen so gestaltet werden, dass eine
innere berufliche Exposition ausgeschlossen ist.
Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen,
dass die ermittelte Exposition der schwangeren Person
unverzüglich mitgeteilt wird.
§ 70
Schutz beim Umgang mit offenen
radioaktiven Stoffen; Beschäftigungsverbote
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass Personen beim Umgang mit offenen ra-
dioaktiven Stoffen, deren Aktivität und spezifische Ak-
tivität die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2
und 3 überschreitet,
1. die erforderliche Schutzkleidung tragen und die er-
forderliche Schutzausrüstung verwenden und
2. ein Verhalten, durch das sie radioaktive Stoffe auf-
nehmen können, insbesondere Essen, Trinken, Rau-
chen und die Verwendung von Gesundheitspflege-
mitteln und kosmetischen Mitteln, untersagt wird.
Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen,
dass Personen unter 18 Jahren nicht mit offenen radio-
aktiven Stoffen, deren Aktivität und spezifische Aktivität
die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 und 3
überschreitet, umgehen, wenn der Umgang genehmi-
gungsbedürftig ist. Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt entspre-
chend beim Aufenthalt in Bereichen, in denen mit den
in Satz 1 genannten Stoffen umgegangen wird, es sei
denn, dies ist bei Patienten oder Betreuungs- und
Begleitpersonen auf Grund der Aufenthaltsdauer nicht
zumutbar.
(2) Die zuständige Behörde kann für Auszubildende
und Studierende im Alter zwischen 16 und 18 Jahren
Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 zulassen, wenn dies
für die Erreichung des Ausbildungsziels notwendig ist
und eine ständige Aufsicht und Anleitung durch eine
Person, die die erforderliche Fachkunde im Strahlen-
schutz besitzt, gewährleistet wird.
Abschnitt 2
Besondere Vorschriften
zum Schutz beruflich exponierter Personen
§ 71
Kategorien beruflich exponierter Personen
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass beruflich exponierte Personen zur Kon-
trolle und ärztlichen Überwachung vor Aufnahme ihrer
Tätigkeit einer der folgenden Kategorien zugeordnet
werden:
1. Beruflich exponierte Personen der Kategorie A:
Personen, die einer beruflichen Exposition aus
Tätigkeiten ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr zu
einer effektiven Dosis von mehr als 6 Millisievert,
einer höheren Organ-Äquivalentdosis als 15 Millisie-
vert für die Augenlinse oder 150 Millisievert für die
Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel oder
einer lokalen Hautdosis von mehr als 150 Millisievert
führen kann;
2. Beruflich exponierte Personen der Kategorie B: Per-
sonen, die nicht in die Kategorie A eingestuft sind
und die einer beruflichen Exposition aus Tätigkeiten
ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr zu einer effek-
tiven Dosis von mehr als 1 Millisievert, einer höheren
Organ-Äquivalentdosis als 50 Millisievert für die
Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel oder
einer lokalen Hautdosis von mehr als 50 Millisievert
führen kann.
(2) Beim anzeigebedürftigen Betrieb eines Luftfahr-
zeugs hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu
sorgen, dass die von ihm als fliegendes Personal einge-
setzten beruflich exponierten Personen vor Aufnahme
ihrer Tätigkeit den Kategorien zugeordnet werden:
1. Beruflich exponierte Personen der Kategorie A:
Personen, deren Einsatz als fliegendes Personal zu
einer effektiven Dosis durch kosmische Strahlung
von mehr als 6 Millisievert im Kalenderjahr führen
kann;
2. Beruflich exponierte Personen der Kategorie B:
Personen, die nicht in die Kategorie A eingestuft
sind und deren Einsatz als fliegendes Personal zu
einer effektiven Dosis durch kosmische Strahlung
von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr führen
kann.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die Zuordnung angepasst wird, wenn ab-
zusehen ist, dass eine Person, die in die Kategorie B
eingestuft wurde, die Werte für eine Einstufung in Ka-
tegorie A erreicht.

§ 72
Dosisrichtwerte bei Tätigkeiten
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat innerhalb
von sechs Monaten nach Aufnahme einer Tätigkeit da-
für zu sorgen, dass geprüft wird, ob die Festlegung von
Dosisrichtwerten für beruflich exponierte Personen ein
geeignetes Instrument zur Optimierung des Strahlen-
schutzes ist. Für beruflich exponierte Personen, die im
Rahmen einer genehmigungsbedürftigen oder anzeige-
bedürftigen Beschäftigung nach §§ 25 oder 26 des
Strahlenschutzgesetzes Tätigkeiten ausüben, hat der
Strahlenschutzverantwortliche gemeinsam mit dem
Strahlenschutzverantwortlichen der fremden Anlage
oder Einrichtung oder der fremden Röntgeneinrichtung
oder des fremden Störstrahlers für diese Prüfung zu
sorgen.
(2) Werden Dosisrichtwerte festgelegt, sind diese für
die effektive Dosis oder für eine Organ-Äquivalentdosis
von einzelnen Personen festzulegen und auf einen Zeit-
raum zu beziehen.
(3) Eine Festlegung von Dosisrichtwerten soll insbe-
sondere dann in die Planung des betrieblichen Strah-
lenschutzes aufgenommen werden, wenn die ausgeüb-
ten Tätigkeiten mit Expositionen verbunden sind, die
eine Einstufung der beruflich exponierten Personen in
die Kategorie A erforderlich machen, und nicht bereits
durch andere Maßnahmen der Strahlenschutzplanung
die Optimierung des Strahlenschutzes gewährleistet
ist.
(4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfung sowie die
Festlegung von Dosisrichtwerten aufgezeichnet und
der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt wer-
den. Die Aufzeichnungen sind aufzubewahren, und
zwar mindestens für die Dauer von fünf Jahren nach
Beendigung der Tätigkeit oder einer erneuten Prüfung
und Festlegung von Dosisrichtwerten.
§ 73
Dosisbegrenzung bei
Überschreitung von Grenzwerten
Wurde unter Verstoß gegen § 78 des Strahlenschutz-
gesetzes ein Grenzwert im Kalenderjahr überschritten,
so ist eine Weiterbeschäftigung als beruflich exponierte
Person nur zulässig, wenn der Strahlenschutzverant-
wortliche dafür sorgt, dass die Expositionen in den fol-
genden vier Kalenderjahren unter Berücksichtigung der
erfolgten Grenzwertüberschreitung so begrenzt wer-
den, dass die Summe der Dosen das Fünffache des
jeweiligen Grenzwertes nicht überschreitet. Ist die
Überschreitung eines Grenzwertes so hoch, dass bei
Anwendung von Satz 1 die bisherige Beschäftigung
nicht fortgesetzt werden kann, kann die zuständige Be-
hörde im Benehmen mit einem ermächtigten Arzt Aus-
nahmen zulassen.
§ 74
Besonders zugelassene Expositionen
(1) Unter außergewöhnlichen, im Einzelfall zu beur-
teilenden Umständen kann die zuständige Behörde zur
Durchführung notwendiger spezifischer Arbeitsvor-
gänge berufliche Expositionen abweichend von § 78
Absatz 1, 2 und 4 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes
zulassen. Für diese besonders zugelassene Exposition
beträgt für eine Person im Berufsleben
1. der Grenzwert der effektiven Dosis 100 Millisievert,
2. der Grenzwert der Organ-Äquivalentdosis für die
Augenlinse 100 Millisievert,
3. der Grenzwert der Organ-Äquivalentdosis für die
Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel jeweils
1 Sievert,
4. der Grenzwert der lokalen Hautdosis 1 Sievert.
Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen,
dass die Grenzwerte nach Satz 2 eingehalten werden.
(2) Einer besonders zugelassenen Exposition dürfen
nur Freiwillige ausgesetzt werden, die beruflich expo-
nierte Personen der Kategorie A sind. Ausgenommen
von solchen Expositionen sind Auszubildende und Stu-
dierende sowie schwangere Personen und, wenn die
Möglichkeit einer Inkorporation radioaktiver Stoffe oder
Kontamination nicht ausgeschlossen werden kann, stil-
lende Personen.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass eine besonders zugelassene Exposition
im Voraus auf ihre Rechtfertigung geprüft wird. Er hat
dafür zu sorgen, dass Personen, die einer besonders
zugelassenen Exposition ausgesetzt werden, über die
mit den Arbeitsvorgängen und der Exposition verbun-
denen Risiken und über die während der Arbeitsvor-
gänge zu ergreifenden Schutzmaßnahmen unterrichtet
werden. Der Betriebsrat oder der Personalrat, die Fach-
kräfte für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt und der er-
mächtigte Arzt sind zu beteiligen.
(4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die durch eine besonders zugelassene
Exposition verursachte Körperdosis unter Berücksichti-
gung der Expositionsbedingungen ermittelt wird. Die
ermittelte Körperdosis ist in den Aufzeichnungen nach
§ 167 des Strahlenschutzgesetzes und in den Aufzeich-
nungen des ermächtigten Arztes getrennt von den üb-
rigen Ergebnissen der Messungen und Ermittlungen der
Körperdosis einzutragen. Die besonders zugelassene
Exposition ist bei der Summe der in allen Kalender-
jahren ermittelten effektiven Dosen nach § 77 des
Strahlenschutzgesetzes zu berücksichtigen.
(5) Wurden bei einer besonders zugelassenen Expo-
sition die Grenzwerte nach § 78 Absatz 1, 2 oder 4
Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes überschritten, so
ist diese Überschreitung allein kein Grund, die Person
ohne ihr Einverständnis von ihrer bisherigen Beschäfti-
gung auszuschließen.
§ 75
Sonstige Schutzvorkehrungen
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass der Schutz beruflich exponierter Personen
vor äußerer und innerer Exposition vorrangig durch
bauliche und technische Vorrichtungen oder durch ge-
eignete Arbeitsverfahren sichergestellt wird.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass offene radioaktive Stoffe an Arbeitsplät-
zen nur solange und in solchen Aktivitäten vorhanden
sind, wie das Arbeitsverfahren es erfordert.
(3) Beim anzeigebedürftigen Betrieb eines Luftfahr-
zeugs hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu

sorgen, dass der Pflicht zur Dosisreduzierung insbe-
sondere bei der Aufstellung von Arbeitsplänen Rech-
nung getragen wird. Absatz 1 findet keine Anwendung.
§ 76
Besondere Regelungen
zum Schutz des raumfahrenden Personals
Beim anzeigebedürftigen Betrieb eines Raumfahr-
zeugs ist abweichend von den §§ 64 und 65 die Kör-
perdosis, die das raumfahrende Personal während des
Einsatzes durch kosmische Strahlung erhält, durch ein
für die besonderen Expositionsbedingungen geeigne-
tes Verfahren zu ermitteln. § 64 Absatz 3 Satz 1 gilt
entsprechend. Die §§ 45, 46, 63, 71, 72 oder 69 gelten
nur, soweit die zuständige Behörde die dort genannten
Maßnahmen zum Schutz des eingesetzten raumfahren-
den Personals entsprechend anordnet. § 81 findet
keine Anwendung.
Abschnitt 3
Ärztliche Überwachung
beruflich exponierter Personen
§ 77
Ärztliche Überwachung
beruflich exponierter Personen
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass eine beruflich exponierte Person der Ka-
tegorie A nur dann Aufgaben wahrnimmt, für die die
Einstufung in diese Kategorie erforderlich ist, wenn sie
innerhalb eines Jahres vor der erstmaligen Aufgaben-
wahrnehmung von einem nach § 175 Absatz 1 Satz 1
ermächtigten Arzt untersucht worden ist und dem
Strahlenschutzverantwortlichen eine von diesem Arzt
ausgestellte Bescheinigung vorliegt, nach der der Auf-
gabenwahrnehmung keine gesundheitlichen Bedenken
entgegenstehen.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die beruflich exponierte Person der Kate-
gorie A Aufgaben nach Absatz 1 nur fortsetzt, wenn sie
innerhalb eines Jahres nach der letzten Untersuchung
erneut von einem nach § 175 Absatz 1 Satz 1 ermäch-
tigten Arzt untersucht wurde und dem Strahlenschutz-
verantwortlichen eine von diesem Arzt ausgestellte
Bescheinigung vorliegt, nach der der weiteren Aufga-
benwahrnehmung keine gesundheitlichen Bedenken
entgegenstehen. Statt einer erneuten Untersuchung
kann eine Beurteilung ohne Untersuchung erfolgen,
wenn in den vergangenen zwölf Monaten eine Unter-
suchung durchgeführt wurde.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Vorschlag des
ermächtigten Arztes, der die Untersuchung nach Ab-
satz 1 oder 2 durchgeführt hat, die Frist zur erneuten
Untersuchung abkürzen, wenn die Arbeitsbedingungen
oder der Gesundheitszustand der beruflich exponierten
Person dies erfordern.
(4) Die zuständige Behörde kann für eine beruflich
exponierte Person der Kategorie B Maßnahmen der
ärztlichen Überwachung in entsprechender Anwendung
der Absätze 1 bis 3 anordnen, wenn die Arbeitsbedin-
gungen oder der Gesundheitszustand der beruflich ex-
ponierten Person dies erfordern.
(5) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
Personen unter 18 Jahren, die eine berufliche Exposi-
tion erhalten, aber nicht als beruflich exponierte Person
der Kategorie A oder B eingestuft sind, sich von einem
nach § 175 Absatz 1 Satz 1 ermächtigten Arzt unter-
suchen lassen, wenn die Arbeitsbedingungen oder der
Gesundheitszustand der Person dies erfordern.
§ 78
Ärztliche Überwachung
nach Beendigung der Aufgabenwahrnehmung
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die ärztliche Überwachung nach Beendi-
gung der Aufgabenwahrnehmung als beruflich expo-
nierte Person mit Einwilligung der betroffenen Person
so lange fortgesetzt wird, wie es ein nach § 175 Ab-
satz 1 Satz 1 ermächtigter Arzt zum Schutz der Person
für erforderlich erachtet (nachgehende Untersuchung).
(2) Die Verpflichtung zum Angebot nachgehender
Untersuchungen besteht nicht mehr, wenn nach Been-
digung des Beschäftigungsverhältnisses die nachge-
hende Untersuchung mit Einwilligung der betroffenen
Person auf Veranlassung des zuständigen gesetzlichen
Unfallversicherungsträgers durchgeführt wird. Voraus-
setzung hierfür ist, dass dem Unfallversicherungsträger
die erforderlichen Unterlagen in Kopie überlassen wer-
den; auf diese Voraussetzung ist die betroffene Person
vor Abgabe der Einwilligung schriftlich hinzuweisen.
§ 79
Ärztliche Bescheinigung
(1) Zur Erteilung der ärztlichen Bescheinigung nach
§ 77 Absatz 1, 2 oder 3 hat der nach § 175 Absatz 1 Satz 1
ermächtigte Arzt folgende Unterlagen anzufordern:
1. die Gesundheitsakten, die zuvor bei der ärztlichen
Überwachung durch andere nach § 175 Absatz 1
Satz 1 ermächtigte Ärzte angelegt wurden, soweit
diese Akten für die Beurteilung erforderlich sind,
2. die bisher erteilten ärztlichen Bescheinigungen,
3. die behördlichen Entscheidungen nach § 80 und
4. die Gutachten, die den behördlichen Entscheidun-
gen zugrunde liegen.
Die angeforderten Unterlagen sind dem anfordernden
ermächtigten Arzt unverzüglich zu übergeben.
(2) In der ärztlichen Bescheinigung ist die Tauglich-
keit der beruflich exponierten Person für die Wahrneh-
mung der jeweiligen Aufgabe in den Stufen „tauglich“,
„bedingt tauglich“ und „nicht tauglich“ anzugeben. Im
Falle einer bedingten Tauglichkeit sind die mit der Ein-
stufung verbundenen tätigkeitsbezogenen Beschrän-
kungen für die beruflich exponierte Person darzulegen.
(3) Der nach § 175 Absatz 1 Satz 1 ermächtigte Arzt
kann die Erteilung der ärztlichen Bescheinigung davon
abhängig machen, dass ihm zuvor folgende Informa-
tionen schriftlich mitgeteilt werden:
1. die Art der Aufgaben der beruflich exponierten
Person und die mit diesen Aufgaben verbundenen
Arbeitsbedingungen,
2. jeder Wechsel der Art der Aufgaben und der mit
diesen verbundenen Arbeitsbedingungen,

3. die Inhalte der Aufzeichnungen nach § 167 Absatz 1
des Strahlenschutzgesetzes und
4. der Inhalt der letzten ärztlichen Bescheinigung, so-
weit sie nicht von ihm ausgestellt wurde.
Die beruflich exponierte Person kann vom Strahlen-
schutzverantwortlichen eine Kopie der Mitteilungen
verlangen.
(4) Der nach § 175 Absatz 1 Satz 1 ermächtigte Arzt
hat die ärztliche Bescheinigung unverzüglich dem
Strahlenschutzverantwortlichen, der beruflich exponier-
ten Person und, wenn gesundheitliche Bedenken be-
stehen, auch der zuständigen Behörde zu übersenden.
Die Übersendung an die beruflich exponierte Person
kann durch Eintragung des Inhalts der Bescheinigung
in den Strahlenpass ersetzt werden.
(5) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die ärztliche Bescheinigung während der
Dauer der Aufgabenwahrnehmung als beruflich expo-
nierte Person aufbewahrt und der zuständigen Behörde
auf Verlangen vorgelegt wird.
§ 80
Behördliche Entscheidung
(1) Hält der Strahlenschutzverantwortliche oder die
beruflich exponierte Person die vom ermächtigten Arzt
in der ärztlichen Bescheinigung getroffene Beurteilung
für unzutreffend, so kann er oder sie eine Entscheidung
der zuständigen Behörde beantragen. Die Entschei-
dung der zuständigen Behörde ersetzt die ärztliche
Bescheinigung.
(2) Die zuständige Behörde kann vor ihrer Entschei-
dung das Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen
einholen. Die Kosten des Gutachtens sind vom Strah-
lenschutzverantwortlichen zu tragen.
§ 81
Besondere ärztliche Überwachung
(1) Ist nicht auszuschließen, dass eine Person durch
eine Exposition nach § 74 oder auf Grund anderer au-
ßergewöhnlicher Umstände Expositionen erhalten hat,
die im Kalenderjahr die effektive Dosis von 20 Millisie-
vert, die Organ-Äquivalentdosis von 20 Millisievert für
die Augenlinse oder von 500 Millisievert für die Hände,
die Unterarme, die Füße oder Knöchel oder die lokale
Hautdosis von 500 Millisievert überschreiten, so hat der
Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass
die Person unverzüglich von einem nach § 175 Absatz 1
Satz 1 ermächtigten Arzt untersucht wird und von die-
sem eine Bescheinigung darüber ausgestellt wird, ob
der Aufgabenwahrnehmung weiterhin keine gesund-
heitlichen Bedenken entgegenstehen.
(2) Ist nach dem Ergebnis der besonderen ärztlichen
Überwachung zu befürchten, dass die Gesundheit der
Person gefährdet wird, wenn sie erneut eine Aufgabe
als beruflich exponierte Person wahrnimmt oder fort-
setzt, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass
sie diese Aufgabe nicht oder nur unter Beschränkungen
ausüben darf. § 80 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Hält der Strahlenschutzverantwortliche oder die
beruflich exponierte Person das Ergebnis der besonde-
ren ärztlichen Überwachung nach Absatz 1 für unzu-
treffend, so kann er oder sie eine Entscheidung der
zuständigen Behörde beantragen. § 80 Absatz 1 Satz 1
und Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Fortsetzung der ärztlichen Überwachung
nach der Beendigung der Aufgabenwahrnehmung gilt
§ 78 entsprechend.
Abschnitt 4
Besondere Regelungen
zum Strahlenschutz in Schulen
und bei Lehr- und Ausbildungsverhältnissen
§ 82
Strahlenschutz in Schulen
und bei Lehr- und Ausbildungsverhältnissen
(1) Röntgeneinrichtungen dürfen im Zusammenhang
mit dem Unterricht in allgemeinbildenden Schulen nur
betrieben werden, wenn sie Schulröntgeneinrichtungen
sind.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass Schüler und Auszubildende bei folgenden
Tätigkeiten in Schulen nur unter Aufsicht einer Lehrkraft
unmittelbar mitwirken:
1. beim Betrieb einer Schulröntgeneinrichtung oder
eines Vollschutzgerätes,
2. beim Betrieb einer anderen Röntgeneinrichtung oder
eines genehmigungsbedürftigen Störstrahlers und
3. beim genehmigungsbedürftigen Umgang mit radio-
aktiven Stoffen.
Bei Tätigkeiten nach Satz 1 Nummer 2 und 3 hat der
Strahlenschutzverantwortliche zudem dafür zu sorgen,
dass die Lehrkraft nach Satz 1 die erforderliche Fach-
kunde im Strahlenschutz besitzt.
(3) Der für ein Lehr- oder Ausbildungsverhältnis Ver-
antwortliche hat dafür zu sorgen, dass durch geeignete
Schutzmaßnahmen eine innere Exposition durch Stoffe,
bei denen der Umgang nach Anlage 3 Teil B Nummer 8
genehmigungsfrei ist, ausgeschlossen wird.
Abschnitt 5
Sicherheit von Strahlenquellen
Unterabschnitt 1
Hochradioaktive Strahlenquellen
§ 83
Werte für
hochradioaktive Strahlenquellen
Für die Bestimmung, ab welcher Aktivität ein um-
schlossener radioaktiver Stoff eine hochradioaktive
Strahlenquelle ist, ist Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 anzu-
wenden.
§ 84
Register über
hochradioaktive Strahlenquellen
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle übermittelt dem Register über hochradioaktive
Strahlenquellen unverzüglich in gesicherter elektroni-
scher Form die Angaben nach Anlage 9 über erteilte

Genehmigungen nach § 3 Absatz 1 des Atomgesetzes
oder § 12 Absatz 1 für die grenzüberschreitende Ver-
bringung einer hochradioaktiven Strahlenquelle aus
einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen
Union ist, in den Geltungsbereich dieser Verordnung.
Es informiert die zuständige Behörde unverzüglich über
die Mitteilung nach Satz 1.
(2) Die zuständige Behörde kann von ihr angefor-
derte Aufzeichnungen des Strahlenschutzverantwort-
lichen über hochradioaktive Strahlenquellen an das
Register über hochradioaktive Strahlenquellen über-
mitteln.
(3) Das Bundesamt für Strahlenschutz erteilt dem
nach § 85 Absatz 4 Satz 1 oder § 167 Absatz 2 zur
Mitteilung verpflichteten Strahlenschutzverantwort-
lichen oder den von ihm ermächtigten Personen auf
Antrag eine persönliche Zugangsberechtigung zum Re-
gister über hochradioaktive Strahlenquellen zur Einsicht
in die sie betreffenden gespeicherten Daten. Dem
Strahlenschutzverantwortlichen oder den von ihm er-
mächtigten Personen ist Zugriff zu ermöglichen auf
1. die persönlichen Nutzerdaten zum Zweck der Aktua-
lisierung,
2. die eigenen Meldungen zu hochradioaktiven Strah-
lenquellen zur Korrektur nach Aufforderung der zu-
ständigen Behörde und
3. die Daten zu eigenen registrierten hochradioaktiven
Strahlenquellen.
(4) Das Bundesamt für Strahlenschutz fasst die
übermittelten Daten im Register über hochradioaktive
Strahlenquellen zusammen. Es unterrichtet unverzüg-
lich
1. das für die kerntechnische Sicherheit und den Strah-
lenschutz zuständige Bundesministerium und das
Bundeskriminalamt über den Eingang einer dem Re-
gister über hochradioaktive Strahlenquellen nach
§ 167 Absatz 2 oder § 168 Absatz 2 übermittelten
Mitteilung über Fund, Erlangung, Verlust, wider-
rechtliche Entwendung oder Wiederauffinden einer
hochradioaktiven Strahlenquelle,
2. die zuständige Behörde, wenn übermittelte Daten
nicht vollständig sind oder eine hochradioaktive
Strahlenquelle gefunden wurde.
(5) Das Bundesamt für Strahlenschutz bestimmt das
Datenformat und legt die technischen Rahmenbedin-
gungen der Datenübermittlung im Einvernehmen mit
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-
nik fest.
Unterabschnitt 2
Sicherheit und
Sicherung von Strahlenquellen
§ 85
Buchführung und Mitteilung
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass beim Umgang mit radioaktiven Stoffen
1. der zuständigen Behörde Gewinnung, Erzeugung,
Erwerb, Abgabe und der sonstige Verbleib von ra-
dioaktiven Stoffen innerhalb eines Monats mitgeteilt
werden; Art und Aktivität der Stoffe sind dabei an-
zugeben,
2. über Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und
den sonstigen Verbleib von radioaktiven Stoffen
Buch geführt wird; Art und Aktivität der Stoffe sind
dabei zu verzeichnen, und
3. der zuständigen Behörde der Bestand an radioak-
tiven Stoffen mit Halbwertszeiten von mehr als
100 Tagen am Ende eines Kalenderjahres bis zum
31. Januar des folgenden Jahres mitgeteilt wird.
Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen,
dass der Mitteilung über den Erwerb umschlossener
radioaktiver Stoffe die Bescheinigung nach § 94 Absatz 2
beigefügt wird. Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten, die nach
§ 5 Absatz 1 keiner Genehmigung bedürfen.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall ganz
oder teilweise von der Pflicht zur Buchführung und
Mitteilung nach Absatz 1 befreien, wenn durch Art und
Aktivität der radioaktiven Stoffe keine Gefährdung von
Mensch und Umwelt eintreten kann. Besteht eine Be-
freiung von der Pflicht zur Mitteilung nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 1, kann die zuständige Behörde im
Einzelfall festlegen, dass der am Ende eines Kalender-
jahres vorhandene Bestand an radioaktiven Stoffen mit
Halbwertszeiten unter 100 Tagen bis zum 31. Januar
des folgenden Jahres der zuständigen Behörde mitge-
teilt wird.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 2
1. nach Abschluss der Gewinnung oder Erzeugung
oder ab dem Zeitpunkt des Erwerbs, der Abgabe
oder des sonstigen Verbleibs 30 Jahre aufbewahrt
und auf Verlangen der zuständigen Behörde bei die-
ser hinterlegt werden oder
2. unverzüglich einer von der zuständigen Behörde
bestimmten Stelle übergeben werden, wenn die
Tätigkeit vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach
Nummer 1 beendet wird.
(4) Bei hochradioaktiven Strahlenquellen hat der
Strahlenschutzverantwortliche zusätzlich zu der Pflicht
nach Absatz 1 Satz 1 dafür zu sorgen, dass dem Re-
gister über hochradioaktive Strahlenquellen beim Bun-
desamt für Strahlenschutz in gesicherter elektronischer
Form Folgendes mitgeteilt wird:
1. bei Erwerb und Abgabe hochradioaktiver Strahlen-
quellen unverzüglich die Angaben entsprechend An-
lage 9 sowie Änderungen der erfassten Angaben
und
2. innerhalb eines Monats das Datum der Dichtheits-
prüfung nach § 89 Absatz 2.
Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen,
dass die zuständige Behörde unverzüglich über die
Mitteilung unterrichtet wird.
(5) Die zuständige Behörde prüft innerhalb eines
Monats die nach Absatz 4 Satz 1 übermittelten Daten
auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit der erteil-
ten Genehmigung nach § 9 des Atomgesetzes oder
§ 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes.
Bei positiver Feststellung kennzeichnet sie die Daten
als geprüft und richtig.
(6) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die Messprotokolle zum Nachweis der
Kontaminationsfreiheit oder Nichtaktivierung, die nach

§ 31 Absatz 5 erhoben werden, fünf Jahre aufbewahrt
werden. Sie sind unverzüglich an eine von der zustän-
digen Behörde bestimmte Stelle zu übergeben, wenn
die Tätigkeit vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist been-
det wird.
§ 86
Buchführung
und Mitteilung bei der Freigabe
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Inhaber
der Freigabe nach § 33 Absatz 1 ist, hat dafür zu sor-
gen, dass über die Stoffe, für die die Übereinstimmung
mit dem Inhalt des Freigabebescheides festgestellt
wurde,
1. Buch geführt wird; dabei sind die folgenden Anga-
ben zu machen:
a) die getroffenen Festlegungen nach den Anla-
gen 4 und 8, insbesondere die spezifische Aktivi-
tät, die Radionuklide, die Mittelungsmasse und
die Mittelungsfläche,
b) die Masse der Stoffe,
c) das Verfahren der Freimessung und
d) der Zeitpunkt der Feststellung und
2. der zuständigen Behörde mindestens jährlich fol-
gende Angaben mitgeteilt werden:
a) die Masse der Stoffe,
b) die jeweilige Art der Freigabe nach § 35, § 36 oder
§ 37 Absatz 1 und
c) bei einer spezifischen Freigabe zur Beseitigung
sowie einer spezifischen Freigabe von Metall-
schrott zum Recycling der tatsächliche Verbleib.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Inhaber
der Freigabe nach § 33 Absatz 1 ist, hat dafür zu
sorgen, dass die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 1
1. ab dem Zeitpunkt der nach § 42 Absatz 1 getroffe-
nen Feststellung 30 Jahre aufbewahrt und auf
Verlangen der zuständigen Behörde bei dieser hin-
terlegt werden oder
2. unverzüglich einer von der zuständigen Behörde
bestimmten Stelle übergeben werden, wenn die
Tätigkeit vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach
Nummer 1 beendet wird.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall ganz
oder teilweise von der Pflicht zur Buchführung und
Mitteilung nach Absatz 1 befreien, wenn
1. die Halbwertszeit der Radionuklide sieben Tage
nicht überschreitet und
2. durch Art und Aktivität der radioaktiven Stoffe keine
Gefährdung von Mensch und Umwelt eintreten
kann.
§ 87
Sicherung und
Lagerung radioaktiver Stoffe
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass
1. radioaktive Stoffe, deren Aktivität die Freigrenze der
Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 und deren spezifische
Aktivität die Freigrenze der Anlage 4 Tabelle 1
Spalte 3 überschreitet, gegen Abhandenkommen,
missbräuchliche Verwendung und den Zugriff durch
unbefugte Personen gesichert werden und
2. radioaktive Stoffe, deren Aktivität die Freigrenze der
Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 und deren spezifische
Aktivität die Freigrenze der Anlage 4 Tabelle 1
Spalte 3 um das Hundertfache überschreitet, zu-
sätzlich in geschützten Räumen oder Schutzbehäl-
tern gelagert werden, solange sie nicht bearbeitet,
verarbeitet oder sonst verwendet werden.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass Kernbrennstoffe so gelagert werden, dass
während der Lagerung kein kritischer Zustand entste-
hen kann.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass radioaktive Stoffe, die Sicherheitsmaß-
nahmen auf Grund internationaler Verpflichtungen unter-
liegen, so gelagert werden, dass die Durchführung der
Sicherheitsmaßnahmen nicht beeinträchtigt wird.
§ 88
Wartung und Prüfung
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass
1. Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung,
Bestrahlungsvorrichtungen und Geräte für die
Gammaradiographie
a) mindestens einmal jährlich gewartet werden und
b) zwischen den Wartungen durch einen nach § 172
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Strahlenschutz-
gesetzes bestimmten Sachverständigen auf si-
cherheitstechnische Funktion, Sicherheit und
Strahlenschutz geprüft werden und
2. der Prüfbericht nach Nummer 1 Buchstabe b der
zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt wird.
Satz 1 gilt nicht für die in § 17 Absatz 1 des Strahlen-
schutzgesetzes und § 7 genannten Anlagen.
(2) Die zuständige Behörde kann die Frist für die
Prüfung durch einen Sachverständigen nach Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis auf drei Jahre
verlängern bei
1. Bestrahlungsvorrichtungen für die Anwendung ioni-
sierender Strahlung am Menschen, bei denen die
enthaltene Aktivität das Tausendfache des Wertes
für hochradioaktive Strahlenquellen der Anlage 4 Ta-
belle 1 Spalte 4 unterschreitet,
2. Bestrahlungsvorrichtungen, die zur Blut- oder Pro-
duktbestrahlung verwendet werden und bei denen
die enthaltene Aktivität das Tausendfache des Wer-
tes für hochradioaktive Strahlenquellen der Anlage 4
Tabelle 1 Spalte 4 unterschreitet, und
3. Geräten für die Gammaradiographie.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von
der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
befreien, wenn
1. die Prüfung durch einen Sachverständigen auf Grund
des erforderlichen geringen Prüfaufwands und der
erforderlichen geringen Prüftiefe oder des geringen
Gefahrenpotenzials der Anlage, der Vorrichtung oder
des Gerätes unverhältnismäßig wäre und
2. regelmäßig auf andere geeignete Weise die sicher-
heitstechnische Funktion, die Sicherheit und der

Strahlenschutz der Anlage, der Vorrichtung oder des
Gerätes geprüft wird; die Prüfberichte sind der
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass
1. Röntgeneinrichtungen mindestens alle fünf Jahre
durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Strahlenschutzgesetzes bestimmten Sachver-
ständigen insbesondere auf sicherheitstechnische
Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz geprüft
werden und
2. der Prüfbericht der zuständigen Behörde auf Verlan-
gen vorgelegt wird.
(5) Die zuständige Behörde kann zum Schutz Einzel-
ner oder der Allgemeinheit anordnen, dass Störstrahler,
deren Betrieb genehmigungsbedürftig ist, und nach
§ 17 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes an-
zeigebedürftige Anlagen zur Erzeugung ionisierender
Strahlung durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 oder 3 des Strahlenschutzgesetzes be-
stimmten Sachverständigen auf sicherheitstechnische
Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz zu prüfen sind
und die Prüfung in bestimmten Zeitabständen zu wie-
derholen ist. Der Strahlenschutzverantwortliche hat
dafür zu sorgen, dass der Prüfbericht der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorgelegt wird.
§ 89
Dichtheitsprüfung
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die Unversehrtheit und Dichtheit der Um-
hüllung bei umschlossenen radioaktiven Stoffen, deren
Aktivität die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2
überschreitet, in geeigneter Weise geprüft werden und
die Prüfung in bestimmten Zeitabständen wiederholt
wird. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
und in welchen Zeitabständen die Prüfung durch einen
nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Strahlen-
schutzgesetzes bestimmten Sachverständigen durch-
zuführen ist. Der Strahlenschutzverantwortliche hat
dafür zu sorgen, dass der Prüfbericht der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorgelegt wird. Satz 1 findet
keine Anwendung auf umschlossene radioaktive Stoffe,
die als radioaktive Abfälle abgeliefert wurden. Die zu-
ständige Behörde kann im Einzelfall ganz oder teilweise
von der Pflicht nach Satz 1 befreien, wenn dadurch
keine Gefährdung von Mensch und Umwelt eintreten
kann.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass bei hochradioaktiven Strahlenquellen die
Dichtheitsprüfung mindestens einmal jährlich erfolgt,
sofern die zuständige Behörde nicht einen anderen
Zeitraum bestimmt. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entspre-
chend.
(3) Ist die Umhüllung umschlossener radioaktiver
Stoffe oder die Vorrichtung, die die radioaktiven Stoffe
enthält, mechanisch beschädigt oder korrodiert oder
war sie einem Brand ausgesetzt, hat der Strahlen-
schutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass
1. die Umhüllung des umschlossenen radioaktiven
Stoffes vor dessen Weiterverwendung durch einen
nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Strahlen-
schutzgesetzes bestimmten Sachverständigen auf
Dichtheit geprüft wird und
2. der Prüfbericht der zuständigen Behörde auf Verlan-
gen vorgelegt wird.
(4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass festgestellte Undichtheiten und Mängel
an der Unversehrtheit der zuständigen Behörde unver-
züglich mitgeteilt werden.
§ 90
Strahlungsmessgeräte
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass zur Messung der Personendosis, der
Ortsdosis, der Ortsdosisleistung, der Oberflächenkon-
tamination und der Aktivität von Luft und Wasser geeig-
nete Strahlungsmessgeräte verwendet werden.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass Messgeräte für Photonenstrahlung der in
§ 1 Absatz 1 Nummer 13 der Mess- und Eichverord-
nung bezeichneten Art für nachfolgende Zwecke nur
verwendet werden, wenn sie dem Mess- und Eich-
gesetz entsprechen:
1. für die physikalische Strahlenschutzkontrolle mittels
Messung
a) der Personendosis nach § 65 Absatz 1 Satz 1,
§ 66 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 5 oder
b) der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung nach § 65
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,
2. für Messungen zur Abgrenzung von Strahlenschutz-
bereichen oder zur Festlegung von Aufenthaltszeiten
von Personen in Strahlenschutzbereichen,
3. bei Röntgeneinrichtungen für Messungen zum
Nachweis des Vorliegens
a) der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13
Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Strahlen-
schutzgesetzes oder
b) der Anzeigevoraussetzungen nach § 19 Absatz 3
Nummer 1 Buchstabe c des Strahlenschutzge-
setzes oder
4. für Messungen im Rahmen der Qualitätssicherung
vor Inbetriebnahme nach § 115 bei Röntgeneinrich-
tungen zur Untersuchung von Menschen.
Sind für bestimmte Messzwecke keine dem Mess- und
Eichgesetz entsprechenden Messgeräte für Photonen-
strahlung nach Satz 1 erhältlich, kann die zuständige
Behörde im Einzelfall die Verwendung anderer Strah-
lungsmessgeräte gestatten, wenn diese für den Mess-
zweck geeignet sind.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass Strahlungsmessgeräte, die dazu be-
stimmt sind, fortlaufend zu messen, um bei Notfällen,
Störfällen oder sonstigen bedeutsamen Vorkommnis-
sen vor Gefahren für Mensch und Umwelt zu warnen,
nur verwendet werden, wenn ihr Versagen durch ein
deutlich wahrnehmbares Signal angezeigt wird, sofern
nicht zwei oder mehrere voneinander unabhängige
Messvorrichtungen dem gleichen Messzweck dienen.
(4) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Inhaber
der Freigabe nach § 33 Absatz 1 ist, hat dafür zu
sorgen, dass bei einer Freimessung nach § 42 Absatz 2
geeignete Strahlungsmessgeräte verwendet werden.

(5) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass
1. die Strahlungsmessgeräte nach den Absätzen 1
bis 4
a) den Anforderungen des Messzwecks genügen,
b) in ausreichender Zahl vorhanden sind und
c) regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft
und gewartet werden,
2. Zeitpunkt und Ergebnis der Funktionsprüfung und
Wartung aufgezeichnet werden,
3. die Aufzeichnungen zehn Jahre ab dem Zeitpunkt
der Funktionsprüfung oder Wartung aufbewahrt
und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorge-
legt oder bei einer von ihr zu bestimmenden Stelle
hinterlegt werden.
Im Falle der Freimessung nach § 42 Absatz 2 hat der
Strahlenschutzverantwortliche, der Inhaber der Frei-
gabe nach § 33 Absatz 1 ist, für die Erfüllung der Pflich-
ten nach Satz 1 zu sorgen.
§ 91
Kennzeichnungspflicht
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass folgende Gegenstände, Anlagen und
Bereiche mit Strahlenzeichen nach Anlage 10 gekenn-
zeichnet werden:
1. Räume, Geräte, Vorrichtungen, Schutzbehälter, Auf-
bewahrungsbehältnisse und Umhüllungen für radio-
aktive Stoffe, mit denen nur auf Grund einer Geneh-
migung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3
Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder
Absatz 5, § 9 Absatz 1 oder § 9b Absatz 1a Satz 1
des Atomgesetzes, eines Planfeststellungsbe-
schlusses nach § 9b Absatz 1 Satz 1 des Atom-
gesetzes oder einer Genehmigung nach § 12 Ab-
satz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes um-
gegangen werden darf,
2. Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung,
3. Kontrollbereiche und Sperrbereiche,
4. Bereiche, in denen die Kontamination die in § 57
Absatz 2 Satz 1 genannten Werte überschreitet.
Die Strahlenzeichen sind in ausreichender Anzahl deut-
lich sichtbar und dauerhaft anzubringen. Die Kenn-
zeichnung muss mit Ausnahme von Kontrollbereichen
und Sperrbereichen die Worte „Vorsicht – Strahlung“,
„Radioaktiv“, „Kernbrennstoffe“ oder „Kontamination“
enthalten, soweit dies nach Größe und Beschaffenheit
des zu kennzeichnenden Gegenstandes möglich ist.
(2) Die Kennzeichnung ist nicht erforderlich bei Be-
hältnissen oder Geräten, die innerhalb eines Kontroll-
bereichs in dafür vorgesehenen Bereichen verwendet
werden, solange
1. die Person, die mit dieser Verwendung betraut ist, in
diesen Bereichen anwesend ist oder
2. diese Bereiche gegen unbeabsichtigten Zutritt ge-
sichert sind.
Satz 1 gilt nicht für Behältnisse und Geräte, die hoch-
radioaktive Strahlenquellen enthalten.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass Schutzbehälter und Aufbewahrungsbe-
hältnisse, die gemäß Absatz 1 gekennzeichnet sind,
nur zur Aufbewahrung von radioaktiven Stoffen ver-
wendet werden.
§ 92
Besondere Kennzeichnungspflichten
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass
1. eine hochradioaktive Strahlenquelle, soweit tech-
nisch möglich, und ihre Schutzbehälter oder Aufbe-
wahrungsbehältnisse bei der Herstellung zusätzlich
zur Kennzeichnung mit dem Strahlenzeichen nach
Anlage 10 sichtbar und dauerhaft mit einer unver-
wechselbaren Identifizierungsnummer gekennzeich-
net werden und
2. die aufgebrachte Identifizierungsnummer dem Bun-
desamt für Strahlenschutz innerhalb Monatsfrist
mitgeteilt wird.
Ist die zusätzliche Kennzeichnung der hochradioaktiven
Strahlenquelle technisch nicht möglich oder werden
wiederverwendbare Schutzbehälter oder Aufbewah-
rungsbehältnisse verwendet, so sind diese neben der
Kennzeichnung mit dem Strahlenzeichen zusätzlich
mit der Angabe „hochradioaktive Strahlenquelle“ zu
versehen.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass alle Vorratsbehälter, die offene radioaktive
Stoffe enthalten, deren Aktivität das 104fache der
Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 überschreitet,
so gekennzeichnet werden, dass folgende Einzelheiten
feststellbar sind:
1. Radionuklid,
2. chemische Verbindung,
3. Tag der Abfüllung,
4. Aktivität am Tag der Abfüllung oder an einem da-
neben besonders zu bezeichnenden Stichtag,
5. Strahlenschutzverantwortlicher zum Zeitpunkt der
Abfüllung und
6. Name desjenigen, der die radioaktiven Stoffe abge-
füllt hat.
Kennnummern, Zeichen und sonstige Abkürzungen
dürfen dabei nur verwendet werden, wenn diese allge-
mein bekannt oder ohne weiteres aus der Buchführung
nach § 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu entnehmen
sind.
(3) Für Vorrichtungen, die umschlossene radioaktive
Stoffe oder festhaftend in offener Form enthalten, deren
Aktivität die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4
überschreitet, gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 93
Entfernen von Kennzeichnungen
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass Kennzeichnungen nach § 91 Absatz 1 von
Gegenständen entfernt werden, die gemäß § 58 Ab-
satz 2 Satz 1 aus Strahlenschutzbereichen herausge-
bracht worden sind.

(2) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Inhaber
der Freigabe nach § 33 Absatz 1 ist, hat dafür zu
sorgen, dass nach einer Freigabe nach § 31 Ab-
satz 1 Kennzeichnungen nach § 91 Absatz 1 entfernt
werden.
§ 94
Abgabe radioaktiver Stoffe
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass Stoffe, mit denen nur auf Grund einer Ge-
nehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3
Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Ab-
satz 5, § 9 Absatz 1 oder § 9b Absatz 1a Satz 1 des
Atomgesetzes, eines Planfeststellungsbeschlusses
nach § 9b Absatz 1 Satz 1 des Atomgesetzes oder ei-
ner Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 oder 3
des Strahlenschutzgesetzes umgegangen werden darf,
nur an Personen abgegeben werden, die die erforder-
liche Genehmigung besitzen.
(2) Bei der Abgabe umschlossener radioaktiver
Stoffe zur weiteren Verwendung hat der Strahlen-
schutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass dem
Erwerber nach Satz 2 bescheinigt wird, dass die Um-
hüllung dicht und kontaminationsfrei ist. Die Bescheini-
gung muss die die Prüfung ausführende Stelle sowie
Datum, Art und Ergebnis der Prüfung enthalten.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass hochradioaktive Strahlenquellen nur ab-
gegeben werden, wenn ihnen eine Dokumentation des
Herstellers beigefügt ist, die Folgendes enthält:
1. die Identifizierungsnummer,
2. Angaben über die Art und die Aktivität der Strahlen-
quelle und
3. Fotografien oder technische Zeichnungen
a) des Typs der Strahlenquelle,
b) eines typischen Schutzbehälters oder Aufbewah-
rungsbehältnisses und
c) eines geeigneten Transportbehälters.
Liegt eine Dokumentation des Herstellers nach Satz 1
nicht vor, hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür
zu sorgen, dass hochradioaktive Strahlenquellen nur
abgegeben werden, wenn ihnen die Bescheinigung
eines Sachverständigen, die die Angaben nach Satz 1
Nummer 1 und 2 enthält, sowie eigene Fotografien oder
technische Zeichnungen, die Satz 1 Nummer 3 ent-
sprechen, beigefügt werden.
(4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass hochradioaktive Strahlenquellen, mit de-
nen nicht mehr umgegangen wird oder umgegangen
werden soll, nach Beendigung des Gebrauchs
1. an den Hersteller, den Verbringer oder einen ande-
ren Genehmigungsinhaber abgegeben werden oder
2. als radioaktiver Abfall abgeliefert oder zwischenge-
lagert werden.
(5) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass radioaktive Stoffe, die zur Beförderung
oder Weiterbeförderung auf öffentlichen oder der Öf-
fentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen unbeschadet
des § 4 der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung
abgegeben werden, durch Personen befördert werden,
die nach § 4 des Atomgesetzes oder nach den §§ 27
oder 28 des Strahlenschutzgesetzes zur Beförderung
berechtigt sind. Der Strahlenschutzverantwortliche hat
ferner dafür zu sorgen, dass die radioaktiven Stoffe bei
der Übergabe unter Beachtung der für den jeweiligen
Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften verpackt
sind. Fehlen solche Rechtsvorschriften, sind die radio-
aktiven Stoffe gemäß den Anforderungen zu verpacken,
die sich nach dem Stand von Wissenschaft und Tech-
nik für den beabsichtigten Verkehrsträger ergeben. Zur
Weiterbeförderung dürfen die Stoffe nicht abgegeben
werden, wenn die Verpackung offensichtlich beschä-
digt oder undicht ist.
(6) Wer radioaktive Stoffe befördert, hat dafür zu
sorgen, dass diese Stoffe nur an den Empfänger oder
an eine von diesem zum Empfang berechtigte Person
übergeben werden. Bis zu der Übergabe hat er für den
erforderlichen Schutz gegen Abhandenkommen, Stör-
maßnahmen oder sonstige Einwirkung Dritter zu
sorgen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
Ausnahmen von Satz 1 zulassen, sofern der erforder-
liche Schutz gegen Abhandenkommen, Störmaßnah-
men oder sonstige Einwirkungen Dritter sichergestellt
ist.
§ 95
Rücknahme
hochradioaktiver Strahlenquellen
Wer hochradioaktive Strahlenquellen hergestellt oder
aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union ist, in den Geltungsbereich dieser Ver-
ordnung eingeführt oder aus einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union in den Geltungsbereich dieser
Verordnung verbracht hat, hat diese zurückzunehmen
oder sicherzustellen, dass sie von Dritten zurückge-
nommen werden können.
§ 96
Überlassen von Störstrahlern
(1) Der Hersteller und der Einführer dürfen einem
anderen einen Störstrahler zum genehmigungsfreien
Betrieb nur überlassen, wenn dieser den in Anlage 3
Teil D Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen
entsprechend beschaffen ist.
(2) Der Hersteller und der Einführer dürfen einem
anderen einen Störstrahler, dessen Betrieb genehmi-
gungsbedürftig ist, nur überlassen, wenn der Stör-
strahler einen deutlich sichtbaren Hinweis auf die
Genehmigungsbedürftigkeit enthält.
(3) Die zuständige Behörde kann zum Schutz Einzel-
ner oder der Allgemeinheit anordnen, dass der Her-
steller oder Einführer die für den Strahlenschutz
wesentlichen Merkmale eines Störstrahlers, der geneh-
migungsfrei betrieben werden darf und der nicht
bauartzugelassen ist, prüfen lässt, bevor er den Stör-
strahler einem anderen überlässt.
§ 97
Aufbewahrung und
Bereithalten von Unterlagen
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass bei genehmigungsbedürftigen Tätigkeiten

nach § 12 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes eine
Ausfertigung des Genehmigungsbescheides dauerhaft
aufbewahrt wird.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat auch dafür
zu sorgen, dass die Betriebsanleitung bereitgehalten
wird bei
1. Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung,
2. Röntgeneinrichtungen,
3. Störstrahlern und
4. Vorrichtungen oder Geräten, die umschlossene ra-
dioaktive Stoffe enthalten.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat außerdem
dafür zu sorgen, dass Folgendes bereitgehalten wird:
1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen zur Erzeu-
gung ionisierender Strahlung der letzte Prüfbericht
nach § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b,
2. bei anzeigebedürftigen Anlagen zur Erzeugung ioni-
sierender Strahlung der letzte Prüfbericht nach § 88
Absatz 5,
3. bei Bestrahlungsvorrichtungen und Geräten für die
Gammaradiographie jeweils der letzte Prüfbericht
nach § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
und § 89 Absatz 1,
4. bei genehmigungsbedürftigen Röntgeneinrichtun-
gen der letzte Prüfbericht nach § 88 Absatz 4 Num-
mer 1,
5. bei anzeigebedürftigen Röntgeneinrichtungen
a) die Bescheinigung eines behördlich bestimmten
Sachverständigen nach § 19 Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes,
b) der letzte Prüfbericht nach § 88 Absatz 4 Nummer 1
und
c) die Bescheinigungen über Sachverständigenprü-
fungen nach wesentlichen Änderungen des Be-
triebes der Röntgeneinrichtung und
6. bei genehmigungsbedürftigen Störstrahlern der
letzte Prüfbericht nach § 88 Absatz 5.
§ 98
Einweisung in
Tätigkeiten mit Strahlungsquellen
Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sor-
gen, dass bei der Anwendung am Menschen oder der
Anwendung am Tier in der Tierheilkunde
1. die beim Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisie-
render Strahlung, einer Bestrahlungsvorrichtung
oder einer Röntgeneinrichtung beschäftigten Perso-
nen anhand einer deutschsprachigen Betriebsanlei-
tung durch eine entsprechend qualifizierte Person in
die sachgerechte Handhabung eingewiesen werden,
2. die Einweisung bei der ersten Inbetriebnahme durch
eine entsprechend qualifizierte Person des Herstel-
lers oder Lieferanten vorgenommen wird,
3. über die Einweisung unverzüglich Aufzeichnungen
angefertigt werden und
4. die Aufzeichnungen für die Dauer des Betriebes auf-
bewahrt werden.
Satz 1 ist auch anzuwenden bei der Anwendung von
Röntgenstrahlung außerhalb der Anwendung am Men-
schen oder der Anwendung am Tier in der Tierheil-
kunde sowie im Zusammenhang mit dem Betrieb von
Störstrahlern.
Abschnitt 6
Schutz der Bevölkerung und der Umwelt
§ 99
Begrenzung der
Ableitung radioaktiver Stoffe
(1) Für die Planung, die Errichtung, den Betrieb, die
Stilllegung, den sicheren Einschluss und den Abbau
von kerntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinne des
§ 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil
des Atomgesetzes, Anlagen zur Erzeugung ionisieren-
der Strahlung und Einrichtungen betragen die Grenz-
werte der effektiven Dosis der durch Ableitungen radio-
aktiver Stoffe mit Luft oder Wasser aus diesen Anlagen
oder Einrichtungen jeweils bedingten Exposition für
Einzelpersonen der Bevölkerung 0,3 Millisievert im Ka-
lenderjahr.
(2) Sind für die Einhaltung des Dosisgrenzwerts
nach § 80 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes meh-
rere Tätigkeiten zu betrachten, so hat die zuständige
Behörde darauf hinzuwirken, dass auch die Dosis-
grenzwerte des Absatzes 1 durch die Gesamtheit der
Ableitungen radioaktiver Stoffe aus diesen Tätigkeiten
mit Luft oder mit Wasser eingehalten werden.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat für die
Einhaltung der Grenzwerte des Absatzes 1 zu sorgen.
(4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass radioaktive Stoffe nicht unkontrolliert in
die Umwelt abgeleitet werden.
§ 100
Ermittlung der
für Einzelpersonen der
Bevölkerung zu erwartenden Exposition
(1) Im Rahmen des Genehmigungs- oder Anzeige-
verfahrens für Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1
und Nummer 3 bis Nummer 8 des Strahlenschutzgeset-
zes sowie für in der Überwachung verbleibende Rück-
stände nach § 63 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes
hat der Strahlenschutzverantwortliche die zu erwar-
tende Exposition für eine repräsentative Person unter
Berücksichtigung der in Anlage 11 Teil A bis C oder,
im Falle von in der Überwachung verbleibenden Rück-
ständen, der in Anlage 6 genannten Expositionspfade,
Lebensgewohnheiten der repräsentativen Person und
der dort genannten übrigen Annahmen zu ermitteln.
Die zuständige Behörde kann davon ausgehen, dass
die Grenzwerte des § 80 des Strahlenschutzgesetzes
und des § 99 dieser Verordnung eingehalten sind, wenn
dies unter Zugrundelegung der Allgemeinen Verwal-
tungsvorschriften nach Absatz 3 Satz 1 nachgewiesen
wird.
(2) Die Ermittlung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich
1. bei Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 des
Strahlenschutzgesetzes, die einer Anzeige nach
§ 17 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes bedürfen,

2. bei Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 8 des
Strahlenschutzgesetzes,
a) die im Zusammenhang mit der Anwendung am
Menschen oder der Anwendung am Tier in der
Tierheilkunde ausgeübt werden oder
b) die einer Anzeige nach § 19 Absatz 1 Nummer 2
des Strahlenschutzgesetzes bedürfen, oder
c) die nicht von den Buchstaben a oder b erfasst
werden, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen,
dass die in § 99 Absatz 1 genannten Grenzwerte
oder die Grenzwerte des § 80 Absatz 1 und 2 des
Strahlenschutzgesetzes auf Grund von Tätigkeiten
nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzge-
setzes an diesem Standort oder anderen nach
§ 99 Absatz 2 einzubeziehenden Standorten
überschritten werden können, oder
3. wenn die zuständige Behörde nach § 102 Absatz 2
Satz 1 von der Festlegung von Aktivitätsmengen und
Aktivitätskonzentrationen absieht.
(3) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des
Bundesrates Allgemeine Verwaltungsvorschriften über
zugrunde zu legende Annahmen und Berechnungsver-
fahren für die Ermittlung der zu erwartenden Exposition
einer repräsentativen Person. Die Kriterien für die nach
§ 80 Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes und § 99
Absatz 2 dieser Verordnung erforderliche Berücksichti-
gung anderer Tätigkeiten werden ebenfalls in die Allge-
meinen Verwaltungsvorschriften aufgenommen.
(4) Die zuständige Behörde kann zur Ermittlung der
zu erwartenden Exposition bei anderen Behörden fol-
gende Angaben zu anderen, bereits genehmigten oder
angezeigten Tätigkeiten sowie zu Tätigkeiten in ande-
ren laufenden Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren
anfordern:
1. tatsächliche oder erwartete Ableitungen mit der
Fortluft oder mit dem Abwasser,
2. Daten zu meteorologischen und hydrologischen
Ausbreitungsverhältnissen,
3. tatsächliche oder erwartete Körperdosen durch
Direktstrahlung.
§ 101
Ermittlung der von Einzelpersonen
der Bevölkerung erhaltenen Exposition
(1) Die zuständige Behörde hat jährlich die von einer
repräsentativen Person im vorhergehenden Kalender-
jahr erhaltenen Körperdosen nach § 80 Absatz 1 und 2
des Strahlenschutzgesetzes unter Berücksichtigung
der in Anlage 11 Teil A bis C oder, im Falle von in der
Überwachung verbleibenden Rückständen, der in An-
lage 6 genannten Expositionspfade, Lebensgewohn-
heiten der repräsentativen Person und der dort genann-
ten übrigen Annahmen für folgende genehmigte oder
angezeigte Tätigkeiten zu ermitteln:
1. Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 7
des Strahlenschutzgesetzes,
2. Beseitigung oder Verwertung von in der Überwa-
chung verbleibenden Rückständen nach § 63 Ab-
satz 1 des Strahlenschutzgesetzes.
Die Ermittlung der Exposition hat realitätsnah zu erfol-
gen. Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des
Bundesrates Allgemeine Verwaltungsvorschriften über
weitere zu treffende Annahmen und über anzuwen-
dende Berechnungsverfahren für die Ermittlung der
von einer repräsentativen Person erhaltenen Exposi-
tion.
(2) Die Ermittlung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich
bei
1. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung
am Menschen zu nichtmedizinischen Zwecken in
Bezug auf die Exposition derjenigen Person, an der
die ionisierende Strahlung oder der radioaktive Stoff
angewandt wird,
2. Tätigkeiten, im Zusammenhang mit der Anwendung
am Tier in der Tierheilkunde, auch nach Entlassung
des Tieres, in Bezug auf die Exposition der Tier-
begleitperson,
3. Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Strah-
lenschutzgesetzes, die einer Anzeige nach § 17 Ab-
satz 1 des Strahlenschutzgesetzes bedürfen,
4. Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 7 des
Strahlenschutzgesetzes in den Fällen, in denen die
effektive Dosis 0,1 Millisievert im Kalenderjahr nicht
überschreitet.
(3) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte
für eine Überschreitung der Grenzwerte nach § 80 des
Strahlenschutzgesetzes vor, so sind in die Ermittlung
der Körperdosen nach § 80 Absatz 1 und 2 des Strah-
lenschutzgesetzes alle weiteren Tätigkeiten einzubezie-
hen, die auch im Zulassungsverfahren einbezogen
wurden.
(4) Zur Ermittlung der von einer repräsentativen Per-
son erhaltenen Exposition kann die zuständige Be-
hörde anordnen, dass der Strahlenschutzverantwort-
liche zu Tätigkeiten nach Absatz 1 folgende Daten min-
destens jährlich zu ermitteln und mitzuteilen hat:
1. falls radioaktive Stoffe abgeleitet werden, die zur
Beschreibung der meteorologischen und hydrolo-
gischen Ausbreitungsverhältnisse erforderlichen
Daten, ergänzend zu den Angaben nach § 103
Absatz 1,
2. Daten, die für eine Ermittlung der durch Direktstrah-
lung erzeugten Exposition der repräsentativen Per-
son geeignet sind.
(5) Die zuständige Behörde hat die von ihr ermittel-
ten Expositionen der repräsentativen Personen zu
dokumentieren. Sie sind allen Interessenträgern auf
Anfrage zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls für die
Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind die
ermittelten Expositionen jährlich zu veröffentlichen.
(6) Zuständig für die Ermittlung nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 ist das Bundesamt für Strahlenschutz, so-
weit die dort genannten Tätigkeiten auf dem Betriebs-
gelände von Anlagen oder Einrichtungen nach §§ 6, 7, 9
oder § 9b des Atomgesetzes ausgeübt werden.
§ 102
Zulässige
Ableitungen radioaktiver Stoffe
(1) Für den Betrieb, die Stilllegung, den sicheren Ein-
schluss und den Abbau von kerntechnischen Anlagen,
Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halb-
satz zweiter Satzteil des Atomgesetzes, Anlagen zur
Erzeugung ionisierender Strahlung und Einrichtungen

legt die zuständige Behörde die zulässigen Ableitungen
radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser durch Begren-
zung der Aktivitätskonzentrationen oder Aktivitätsmen-
gen fest. Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte
des § 99 Absatz 1 gilt als erbracht, wenn diese Begren-
zungen nicht überschritten werden.
(2) Bei Anlagen oder Einrichtungen nach Absatz 1,
die keiner Genehmigung nach §§ 6, 7, 9 oder 9b des
Atomgesetzes und keines Planfeststellungsbeschlus-
ses nach § 9b des Atomgesetzes bedürfen, kann die
zuständige Behörde von der Festlegung von Aktivitäts-
mengen und Aktivitätskonzentrationen absehen und
den Nachweis nach § 100 Absatz 1 zur Einhaltung der
in § 99 Absatz 1 genannten Grenzwerte als erbracht
ansehen, wenn die nach Anlage 11 Teil D zulässigen
Aktivitätskonzentrationen für Ableitungen radioaktiver
Stoffe mit Luft oder Wasser aus Strahlenschutzberei-
chen der betreffenden Anlagen oder Einrichtungen im
Jahresdurchschnitt nicht überschritten werden. Werden
die Werte der Anlage 11 Teil D eingehalten, so ist
davon auszugehen, dass die effektive Dosis durch Ab-
leitungen radioaktiver Stoffe aus dieser Tätigkeit mit
Luft oder Wasser den Bereich von 10 Mikrosievert im
Kalenderjahr jeweils nicht überschreitet. Soweit die
zuständige Behörde nichts anderes festlegt, sind die
zulässigen Aktivitätskonzentrationen an der Grenze
eines Strahlenschutzbereichs einzuhalten. Satz 1 findet
keine Anwendung, wenn der zuständigen Behörde
Anhaltspunkte vorliegen, dass die in § 99 Absatz 1
genannten Grenzwerte oder die Grenzwerte des § 80
Absatz 1 und 2 des Strahlenschutzgesetzes an einem
Standort durch Ableitungen oder Direktstrahlung aus in
Absatz 1 genannten Anlagen oder Einrichtungen an
diesem Standort oder anderen nach § 99 Absatz 2
einzubeziehenden Standorten überschritten werden
können.
§ 103
Emissions- und Immissionsüberwachung
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass Ableitungen aus kerntechnischen Anla-
gen, Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster
Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes, Anlagen
zur Erzeugung ionisierender Strahlung und Einrichtun-
gen
1. überwacht werden und
2. der zuständigen Behörde mindestens jährlich mit-
geteilt werden; die Ableitungen sind nach Art und
Aktivität zu spezifizieren.
Die zuständige Behörde kann von der Mitteilungspflicht
ganz oder teilweise befreien, wenn sie auf andere
Weise hinreichend abschätzen kann, dass die Grenz-
werte des § 99 Absatz 1 unter Berücksichtigung von
§ 99 Absatz 2 durch die Ableitungen nicht überschritten
werden. Satz 2 gilt nicht für Anlagen zur Spaltung von
Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von
Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahl-
ter Kernbrennstoffe.
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass bei
dem Betrieb, der Stilllegung, dem sicheren Einschluss
und dem Abbau von kerntechnischen Anlagen, Anlagen
im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter Satzteil des
Atomgesetzes, Anlagen zur Erzeugung ionisierender
Strahlung und Einrichtungen die Aktivität von Proben
aus der Umgebung sowie Ortsdosen zur Überwachung
der Exposition durch Direktstrahlung nach einem fest-
zulegenden Plan durch Messung bestimmt werden und
dass die Messergebnisse aufzuzeichnen, der zuständi-
gen Behörde auf Verlangen vorzulegen und der Öffent-
lichkeit zugänglich zu machen sind. Die zuständige
Behörde kann die Stelle bestimmen, die die Messungen
vorzunehmen hat.
(3) Zur Sicherstellung eines bundeseinheitlichen
Qualitätsstandards bei der Emissions- und Immissions-
überwachung führen die in Anlage 12 genannten
Verwaltungsbehörden des Bundes als Leitstellen Ver-
gleichsmessungen und Vergleichsanalysen durch. Die
Leitstellen haben ferner die Aufgabe, Probenahme-,
Analyse- und Messverfahren zu entwickeln und fest-
zulegen sowie die Daten der Emissions- und Immissi-
onsüberwachung zusammenzufassen, aufzubereiten
und zu dokumentieren. Die Physikalisch-Technische
Bundesanstalt stellt Radioaktivitätsstandards für Ver-
gleichsmessungen und Referenzmessfelder zur Mes-
sung der Gamma-Ortsdosisleistung der Umgebungs-
strahlung bereit.
(4) Zur Überprüfung der Emissionsmessungen nach
Absatz 1 führt das Bundesamt für Strahlenschutz Kon-
trollmessungen durch und teilt die Messergebnisse der
zuständigen Behörde mit. Der Strahlenschutzverant-
wortliche und die von ihm beauftragten Messstellen
haben die Kontrollmessungen zu dulden. Der Strahlen-
schutzverantwortliche hat zur Sicherung der Qualität
seiner Emissionsmessungen an Vergleichsmessungen
und Vergleichsanalysen des Bundesamtes für Strahlen-
schutz teilzunehmen. Die Qualität der Kontrollmessun-
gen ist ebenfalls durch Teilnahme an diesen Ringver-
suchen zu sichern.
§ 104
Begrenzung der Exposition durch Störfälle
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass bei der Planung baulicher oder sonstiger
technischer Schutzmaßnahmen gegen Störfälle in oder
an einem Kernkraftwerk, das der Erzeugung von Elek-
trizität dient, bis zur Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des
Atomgesetzes unbeschadet der Forderungen des § 8
des Strahlenschutzgesetzes in der Umgebung der
Anlage durch Freisetzung radioaktiver Stoffe in die
Umgebung höchstens folgende Körperdosen zugrunde
gelegt werden:
1. eine effektive Dosis von 50 Millisievert,
2. eine Organ-Äquivalentdosis der Schilddrüse von
150 Millisievert,
3. eine Organ-Äquivalentdosis der Haut, der Hände,
der Unterarme, der Füße und Knöchel von jeweils
500 Millisievert,
4. eine Organ-Äquivalentdosis der Augenlinse, der
Keimdrüsen, der Gebärmutter und des Knochen-
marks (rot) von jeweils 50 Millisievert,
5. eine Organ-Äquivalentdosis der Knochenoberfläche
von 300 Millisievert und
6. eine Organ-Äquivalentdosis des Dickdarms, der
Lunge, des Magens, der Blase, der Brust, der Leber,
der Speiseröhre, der anderen Organe oder Gewebe
gemäß Anlage 18 Teil C Nummer 2 Fußnote 1,

soweit nicht unter Nummer 4 genannt, von jeweils
150 Millisievert.
Maßgebend für eine ausreichende Vorsorge gegen
Störfälle nach Satz 1 ist der Stand von Wissenschaft
und Technik. Die Genehmigungsbehörde kann diese
Vorsorge insbesondere dann als getroffen ansehen,
wenn der Antragsteller bei der Auslegung des Kern-
kraftwerks die Störfälle zugrunde gelegt hat, die nach
den veröffentlichten Sicherheitsanforderungen an Kern-
kraftwerke und den Interpretationen zu den Sicher-
heitsanforderungen an Kernkraftwerke die Auslegung
eines Kernkraftwerks bestimmen müssen.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für die Aufbewah-
rung bestrahlter Kernbrennstoffe nach § 6 des Atomge-
setzes an den jeweiligen Standorten der nach § 7 des
Atomgesetzes genehmigten Kernkraftwerke sowie für
Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endla-
gerung radioaktiver Abfälle nach § 9a Absatz 3 Satz 1
erster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass bei der Planung von anderen als in Ab-
satz 1 Satz 1 genannten Anlagen nach § 7 Absatz 1 des
Atomgesetzes sowie bei der Planung der Stilllegung,
des sicheren Einschlusses der endgültig stillgelegten
Anlagen und des Abbaus der Anlagen oder von Anla-
genteilen nach § 7 Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes
bauliche oder technische Schutzmaßnahmen unter Be-
rücksichtigung des potenziellen Schadensausmaßes
getroffen werden, um die Exposition bei Störfällen
durch die Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umge-
bung zu begrenzen. Die Genehmigungsbehörde legt Art
und Umfang der Schutzmaßnahmen unter Berücksich-
tigung des Einzelfalls, insbesondere des Gefährdungs-
potenzials der Anlage und der Wahrscheinlichkeit des
Eintritts eines Störfalls, fest.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für
1. die übrigen Tätigkeiten nach § 6 Absatz 1 und § 9
Absatz 1 des Atomgesetzes,
2. Abbau- und Stilllegungsmaßnahmen im Rahmen von
Tätigkeiten nach § 6 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 des
Atomgesetzes,
3. Tätigkeiten nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des
Strahlenschutzgesetzes in Verbindung mit § 12 Ab-
satz 4 des Strahlenschutzgesetzes, bei denen mit
mehr als dem 107fachen der Freigrenzen der An-
lage 4 Tabelle 1 Spalte 2 als offener radioaktiver
Stoff oder mit mehr als dem 1010fachen der Frei-
grenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 als um-
schlossener radioaktiver Stoff umgegangen wird,
es sei denn,
a) der Umgang mit den radioaktiven Stoffen in ei-
nem einzelnen Betrieb oder selbständigen Zweig-
betrieb, bei Nichtgewerbetreibenden am Ort der
Tätigkeit des Antragstellers, erfolgt in mehreren
räumlich voneinander getrennten Gebäuden, Ge-
bäudeteilen, Anlagen oder Einrichtungen,
b) die Aktivität der radioaktiven Stoffe in den einzel-
nen Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen oder Ein-
richtungen überschreitet die genannten Vielfa-
chen der Freigrenzen nicht und
c) es ist ausreichend sichergestellt, dass die radio-
aktiven Stoffe aus den einzelnen Gebäuden, Ge-
bäudeteilen, Anlagen oder Einrichtungen nicht
zusammenwirken können.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Güter, die als
gefährliche Güter nach § 2 des Gefahrgutbeförderungs-
gesetzes befördert werden.
(6) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des
Bundesrates Allgemeine Verwaltungsvorschriften, in
denen Schutzziele zur Störfallvorsorge nach den Absät-
zen 3 und 4 festgelegt werden. Zu berücksichtigen sind
dabei die Eintrittswahrscheinlichkeit des Schadensaus-
maßes und bei Tätigkeiten nach § 12 Absatz 1 Num-
mer 3 des Strahlenschutzgesetzes das Vielfache der
Freigrenzen für offene und umschlossene radioaktive
Stoffe.
Abschnitt 7
Vorkommnisse
§ 105
Vorbereitende Maßnahmen
zur Vermeidung, zum Erkennen und
zur Eindämmung der Auswirkungen eines
Vorkommnisses bei der Anwendung am Menschen
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass bei der Anwendung radioaktiver Stoffe
oder ionisierender Strahlung am Menschen in systema-
tischer Weise geeignete Maßnahmen getroffen werden,
um
1. ein Vorkommnis zu vermeiden,
2. ein Vorkommnis zu erkennen und
3. im Falle eines Vorkommnisses die nachteiligen Aus-
wirkungen so gering wie möglich zu halten.
(2) Bei der Wahl der Maßnahmen ist dem mit der
Tätigkeit verbundenen Risiko Rechnung zu tragen.
§ 106
Vorbereitende
Maßnahmen für Notfälle oder Störfälle
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass den für den Katastrophenschutz und den
für die öffentliche Sicherheit zuständigen Behörden die
notwendigen Informationen und die erforderliche Bera-
tung für deren Planungen zur Abwehr von Gefahren
durch ionisierende Strahlung und zur Begrenzung oder
Beseitigung der nachteiligen Auswirkungen eines Not-
falls oder Störfalls gegeben werden. Darüber hinaus hat
der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen,
dass den nach § 115 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des
Strahlenschutzgesetzes verantwortlichen Behörden
und Organisationen die notwendigen Informationen
und die erforderliche Beratung gegeben werden, die
diese für die im Rahmen der Notfallvorsorge vorgese-
hene Unterrichtung, Aus- und Fortbildung von Perso-
nen benötigen, die als Einsatzkräfte oder als nach
§ 113 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Strahlenschutz-
gesetzes verantwortliche Personen für Einsätze bei
Notfällen im Zusammenhang mit Tätigkeiten des Strah-
lenschutzverantwortlichen vorgesehen sind.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat des Wei-
teren dafür zu sorgen, dass das zur Eindämmung und
Beseitigung der durch Notfälle oder Störfälle auf dem
Betriebsgelände entstandenen Gefahren erforderliche

geschulte Personal und die erforderlichen Hilfsmittel
vorgehalten werden. Er hat deren Einsatzfähigkeit der
zuständigen Behörde nachzuweisen. Dies kann auch
dadurch geschehen, dass ein Anspruch auf Einsatz
einer für die Erfüllung dieser Aufgaben geeigneten In-
stitution nachgewiesen wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden
1. auf den Umgang mit radioaktiven Stoffen, deren
Aktivitäten die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1
Spalte 2 um nicht mehr überschreiten als das
a) 107fache, wenn es sich um offene radioaktive
Stoffe handelt,
b) 1010fache, wenn es sich um umschlossene radio-
aktive Stoffe handelt, und
2. auf den Betrieb von Röntgeneinrichtungen, Stör-
strahlern sowie Anlagen zur Erzeugung ionisierender
Strahlung, falls deren Errichtung keiner Geneh-
migung nach § 10 des Strahlenschutzgesetzes be-
darf.
Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn in dem einzelnen
Betrieb oder selbständigen Zweigbetrieb, bei Nichtge-
werbetreibenden am Ort der Tätigkeit des Antragstel-
lers, mit radioaktiven Stoffen in mehreren räumlich von-
einander getrennten Anlagen oder Einrichtungen umge-
gangen wird, die Aktivität der radioaktiven Stoffe in den
einzelnen Anlagen oder Einrichtungen die Werte des
Satzes 1 nicht überschreitet und ausreichend sicherge-
stellt ist, dass die radioaktiven Stoffe aus den einzelnen
Anlagen oder Einrichtungen nicht zusammenwirken
können.
(4) Soweit die für den Katastrophenschutz oder die
für die öffentliche Sicherheit zuständige Behörde einen
externen Notfallplan nach § 101 Absatz 1 des Strahlen-
schutzgesetzes für den Fall eines Notfalls aufgestellt
hat, hat der Strahlenschutzverantwortliche des Weite-
ren dafür zu sorgen, dass die Bevölkerung, die bei ei-
nem Notfall betroffen sein könnte, in geeigneter Weise
und unaufgefordert mindestens alle fünf Jahre über die
Sicherheitsmaßnahmen, geplante Maßnahmen zur
Warnung und zum Schutz der Bevölkerung sowie Emp-
fehlungen für das Verhalten bei möglichen Notfällen in-
formiert wird. Der Strahlenschutzverantwortliche hat
dafür zu sorgen, dass diese Informationen jedermann
zugänglich gemacht werden und jederzeit im Internet
abrufbar sind. Die Informationen ergänzen die Informa-
tionen der zuständigen Stellen des Bundes und der
Länder nach § 105 des Strahlenschutzgesetzes und
müssen sich auf die in Anlage 13 aufgeführten Angaben
erstrecken. Der Strahlenschutzverantwortliche hat da-
für zu sorgen, dass seine Informationen bei wesentli-
chen Änderungen, die Auswirkungen auf die Sicherheit
oder den Schutz der Bevölkerung haben, auf den neu-
esten Stand gebracht werden. Soweit die Informatio-
nen zum Schutz der Öffentlichkeit bestimmt sind, hat
der Strahlenschutzverantwortliche sie mit den für den
Katastrophenschutz und den für die öffentliche Sicher-
heit zuständigen Behörden abzustimmen. Der Strahlen-
schutzverantwortliche hat die Art und Weise, in der die
Informationen zu geben, zu wiederholen und auf den
neuesten Stand zu bringen sind, mit den für den Kata-
strophenschutz und den für die öffentliche Sicherheit
zuständigen Behörden abzustimmen.
§ 107
Maßnahmen
bei einem Notfall oder Störfall
Über § 72 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes
hinaus hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu
sorgen, dass bei einem Notfall oder Störfall unverzüg-
lich alle notwendigen Maßnahmen zur Verringerung der
Folgen des Notfalls oder Störfalls getroffen werden.
§ 108
Meldung eines
bedeutsamen Vorkommnisses
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass der Eintritt eines Notfalls, Störfalls oder
eines sonstigen bedeutsamen Vorkommnisses der
zuständigen Behörde unverzüglich gemäß Absatz 2
gemeldet wird. Ein sonstiges Vorkommnis ist insbeson-
dere dann bedeutsam, wenn ein in den Anlagen 14
oder 15 genanntes Kriterium erfüllt ist.
(2) Die Meldung hat alle verfügbaren Angaben zu
enthalten, die für die Bewertung des bedeutsamen Vor-
kommnisses erforderlich sind. Soweit möglich, sind die
Ursachen und Auswirkungen sowie die Maßnahmen zur
Behebung der Auswirkungen und zur Vermeidung der-
artiger Vorkommnisse anzugeben.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass ergänzende Angaben, die zur vollständi-
gen Bewertung erforderlich sind, nach Abschluss der
Untersuchung nach § 109 Absatz 1 unverzüglich der
zuständigen Behörde vorgelegt werden. Er hat dafür
zu sorgen, dass der zuständigen Behörde spätestens
sechs Monate nach Eintritt des bedeutsamen Vor-
kommnisses eine vollständige und zusammenfassende
Meldung einschließlich der Darlegung der Maßnahmen
zur Behebung der Auswirkungen und zur Vermeidung
derartiger Vorkommnisse vorgelegt wird. Die zustän-
dige Behörde kann einer späteren Vorlage zustimmen.
(4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass der Eintritt eines Notfalls, Störfalls oder,
falls erforderlich, eines sonstigen bedeutsamen Vor-
kommnisses unverzüglich nach Kenntnis auch der für
den Katastrophenschutz und der für die öffentliche
Sicherheit zuständigen Behörde gemeldet wird. Der
Strahlenschutzverantwortliche hat des Weiteren dafür
zu sorgen, dass der Eintritt eines bedeutsamen Vor-
kommnisses, das zu einem überregionalen oder regio-
nalen Notfall führen kann oder geführt hat, unverzüglich
nach Kenntnis auch dem radiologischen Lagezentrum
des Bundes nach § 106 des Strahlenschutzgesetzes
gemeldet wird.
§ 109
Untersuchung,
Aufzeichnung und Aufbewahrung
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die Ursachen und Auswirkungen eines
Vorkommnisses unverzüglich in systematischer Weise
untersucht werden.
(2) Unbeschadet des § 90 Absatz 2 Satz 1 des
Strahlenschutzgesetzes hat der Strahlenschutzverant-
wortliche dafür zu sorgen, dass das Eintreten eines
Vorkommnisses, die Ergebnisse der Untersuchung
nach Absatz 1 sowie die zur Behebung der Auswirkun-

gen und zur Vermeidung eines Vorkommnisses getrof-
fenen Maßnahmen unverzüglich aufgezeichnet werden.
(3) Unbeschadet des § 90 Absatz 2 Satz 3 des
Strahlenschutzgesetzes hat der Strahlenschutzverant-
wortliche dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen
nach Absatz 2 vor dem Zugriff Unbefugter geschützt
werden.
(4) Unbeschadet des § 90 Absatz 2 Satz 2, 4 und 5
des Strahlenschutzgesetzes hat der Strahlenschutzver-
antwortliche dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen
nach Absatz 2 30 Jahre lang aufbewahrt und der zu-
ständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Eintritt des
Vorkommnisses.
§ 110
Aufgaben der
zuständigen Aufsichtsbehörden
(1) Im Rahmen der strahlenschutzrechtlichen Auf-
sicht erfasst, prüft und bewertet die zuständige Be-
hörde Meldungen nach § 108.
(2) Die zuständige Behörde
1. informiert unverzüglich das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über
ein bedeutsames Vorkommnis und
2. übermittelt bei einem bedeutsamen Vorkommnis bei
medizinischer Exposition und bei Exposition der
untersuchten Person bei einer nichtmedizinischen
Anwendung unverzüglich die Informationen über
das bedeutsame Vorkommnis in pseudonymisierter
Form an die zentrale Stelle nach § 111.
Im Falle der Zuständigkeit einer Landesbehörde erfolgt
die Information nach Satz 1 Nummer 1 durch die zu-
ständige oberste Landesbehörde.
(3) Betrifft ein bedeutsames Vorkommnis bei medizi-
nischer Exposition eine Anwendung radioaktiver Stoffe
oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizini-
schen Forschung, so informiert die zuständige Behörde
unverzüglich die für die Genehmigung oder Anzeige der
Anwendung zuständige Behörde über den Sachverhalt.
Sie übermittelt hierbei auch die Information über den
Strahlenschutzverantwortlichen und die Genehmigung
nach § 31 Absatz 1 oder die Anzeige nach § 32 Absatz 1
des Strahlenschutzgesetzes.
§ 111
Aufgaben der zentralen Stelle
(1) Die zentrale Stelle
1. richtet ein elektronisches System zur Erfassung,
Verarbeitung und Auswertung von Informationen
über bedeutsame Vorkommnisse bei medizinischer
Exposition und bei Exposition der untersuchten Per-
son bei einer nichtmedizinischen Anwendung ein
und betreibt dieses,
2. bestimmt Verfahren, Form und Inhalt der Übermitt-
lung von Informationen nach § 110 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2,
3. erfasst und verarbeitet Informationen über ein be-
deutsames Vorkommnis und wertet diese insbeson-
dere im Hinblick auf die Übertragbarkeit und Be-
deutsamkeit der Erkenntnisse auf andere Anwen-
dungen und andere Anwender aus,
4. informiert das Bundesministerium für Umwelt, Na-
turschutz und nukleare Sicherheit unverzüglich über
ihr vorliegende Informationen und ihre Auswertung
zu einem bedeutsamen Vorkommnis,
5. macht dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und nukleare Sicherheit sowie den zuständi-
gen Behörden die in dem System nach Nummer 1
enthaltenen Informationen zugänglich, soweit dies
für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist,
6. führt eine regelmäßige systematische wissenschaft-
liche Aufarbeitung der durchgeführten Auswertun-
gen durch und veröffentlicht die Ergebnisse ein-
schließlich der daraus abgeleiteten Empfehlungen
für den Strahlenschutz und
7. tauscht Informationen mit den für die Meldeverfah-
ren nach Medizinprodukterecht und Arzneimittel-
recht zuständigen Stellen sowie mit weiteren im Be-
reich der Sicherheit von Arzneimitteln und Medizin-
produkten tätigen Stellen aus und berücksichtigt de-
ren Erkenntnisse bei ihrer Auswertung und wissen-
schaftlichen Aufarbeitung.
(2) Zentrale Stelle ist das Bundesamt für Strahlen-
schutz.
§ 112
Meldung und Erfassung von
Vorkommnissen nach anderen Rechtsvorschriften
(1) Die Vorschriften zur Meldung und Erfassung von
Vorkommnissen nach Arzneimittelrecht und Medizin-
produkterecht bleiben unberührt.
(2) Die §§ 108 bis 110 finden im Anwendungsbereich
der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Mel-
deverordnung keine Anwendung.
§ 113
Ausnahme
Dieser Abschnitt findet keine Anwendung beim an-
zeigebedürftigen Betrieb eines Luftfahrzeugs oder ei-
nes Raumfahrzeugs.
Abschnitt 8
Anwendung ionisierender Strahlung
oder radioaktiver Stoffe am Menschen
Unterabschnitt 1
Technische Anforderungen
§ 114
Anforderungen an die
Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass eine Röntgeneinrichtung zur Anwendung
am Menschen nur verwendet wird, wenn sie
1. über eine Funktion verfügt, die die Parameter zur
Ermittlung der bei der Anwendung erhaltenen Expo-
sition der untersuchten oder behandelten Person
anzeigt, oder, falls dies nach dem Stand der Technik
nicht möglich ist, mit der die erhaltene Exposition
der untersuchten oder behandelten Person auf an-
dere Weise ermittelt werden kann,

2. über eine Funktion verfügt, die die Parameter, die
zur Ermittlung der Exposition der untersuchten oder
behandelten Person erforderlich sind, elektronisch
aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektro-
nisch nutzbar macht,
3. im Falle der Verwendung zur Durchleuchtung über
eine Funktion zur elektronischen Bildverstärkung
und zur automatischen Dosisleistungsregelung oder
über eine andere, mindestens gleichwertige Funk-
tion verfügt,
4. im Falle der Verwendung zur Durchleuchtung bei In-
terventionen neben der Vorrichtung oder Funktion
nach Nummer 1 über eine Funktion verfügt, die der
Person nach § 145 durchgängig während der An-
wendung die Parameter zur Ermittlung der Exposi-
tion der untersuchten Person anzeigt.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass eine Anlage zur Erzeugung ionisierender
Strahlung oder eine Bestrahlungsvorrichtung, die je-
weils eine Photonen- oder Teilchenenergie von mindes-
tens 1 Megaelektronenvolt bereitstellt, zur Behandlung
von Personen nur verwendet wird, wenn sie die Über-
prüfung der Parameter zur Bestimmung der Dosisver-
teilung ermöglicht.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass eine Anlage zur Erzeugung ionisierender
Strahlung zur Untersuchung von Personen nur verwen-
det wird, wenn sie über eine Funktion verfügt, die der
Person nach § 145 die Parameter zur Ermittlung der
Exposition der untersuchten Person anzeigt, oder, falls
dies nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, mit
der die erhaltene Exposition der untersuchten Person
auf andere Weise unmittelbar ermittelt werden kann.
§ 115
Qualitätssicherung vor
Inbetriebnahme; Abnahmeprüfung
(1) Bei Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strah-
lung, Bestrahlungsvorrichtungen, Röntgeneinrichtun-
gen und sonstigen Vorrichtungen und Geräten, die bei
der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender
Strahlung am Menschen verwendet werden, hat der
Strahlenschutzverantwortliche vor der Inbetriebnahme
sicherzustellen, dass die für die Anwendung erforder-
liche Qualität im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 5
des Strahlenschutzgesetzes erreicht wird und zu die-
sem Zweck unter seiner Einbindung eine Abnahmeprü-
fung durch den jeweiligen Hersteller oder Lieferanten
der einzelnen Komponenten durchgeführt wird.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass als Teil der Abnahmeprüfung die Bezugs-
werte für die Konstanzprüfung nach § 116 bestimmt
werden.
(3) Ist die Anlage zur Erzeugung ionisierender Strah-
lung, die Bestrahlungsvorrichtung, die Röntgeneinrich-
tung oder eine sonstige Vorrichtung oder ein Gerät Teil
eines Gesamtsystems für die Anwendung am Men-
schen, so hat der Strahlenschutzverantwortliche auch
für das Gesamtsystem durch eine Prüfung sicherzustel-
len, dass die für die Anwendung erforderliche Qualität
im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlen-
schutzgesetzes erreicht wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend nach
jeder Änderung einer Anlage zur Erzeugung ionisieren-
der Strahlung, Bestrahlungsvorrichtung, einer Röntgen-
einrichtung, einer sonstigen Vorrichtung oder eines
Gerätes nach Absatz 1, welche die für die Anwendung
erforderliche Qualität im Sinne des § 14 Absatz 1 Num-
mer 5 des Strahlenschutzgesetzes beeinflussen kann.
In diesem Fall kann sich die Prüfung auf die Änderung
und deren Auswirkungen beschränken. Ist die Abnah-
meprüfung durch den Hersteller oder Lieferanten nicht
mehr möglich, so hat der Strahlenschutzverantwort-
liche dafür zu sorgen, dass eine gleichwertige Prüfung
durch eine Person mit der erforderlichen Fachkunde im
Strahlenschutz durchgeführt wird.
§ 116
Konstanzprüfung
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass für Anlagen zur Erzeugung ionisierender
Strahlung, Bestrahlungsvorrichtungen, Röntgeneinrich-
tungen oder sonstige Vorrichtungen oder Geräte nach
§ 115 Absatz 1 nach der Inbetriebnahme regelmäßig
und in den erforderlichen Zeitabständen geprüft wird,
ob die für die Anwendung erforderliche Qualität im
Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlen-
schutzgesetzes weiterhin erreicht wird (Konstanzprü-
fung). Hierzu ist insbesondere zu prüfen, ob die
Bezugswerte, die nach § 115 Absatz 2 in der letzten
Abnahmeprüfung erhoben wurden, eingehalten wer-
den.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass bei der Konstanzprüfung die Prüfmittel
verwendet werden, die bei der Abnahmeprüfung für
die Bestimmung der Bezugswerte nach § 115 Absatz 2
verwendet wurden. Die zuständige Behörde kann im
Einzelfall der Verwendung anderer Prüfmittel zustim-
men, wenn die Verwendung der bei der Abnahme-
prüfung verwendeten Prüfmittel zu einer unverhältnis-
mäßigen Beeinträchtigung des angezeigten oder ge-
nehmigten Betriebs führen würde.
(3) In Fällen des § 115 Absatz 3 ist zudem zu prüfen,
ob auch das Gesamtsystem die für die Anwendung
erforderliche Qualität im Sinne des § 14 Absatz 1 Num-
mer 5 des Strahlenschutzgesetzes weiterhin erreicht.
(4) Wird die erforderliche Qualität im Sinne des § 14
Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes nicht
mehr erreicht, so hat der Strahlenschutzverantwortliche
dafür zu sorgen, dass die Ursache unverzüglich ermit-
telt und beseitigt wird.
§ 117
Aufzeichnungen
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass Inhalt, Ergebnis und Zeitpunkt der Prüfun-
gen nach den §§ 115 und 116 Absatz 1 und 3 unver-
züglich aufgezeichnet werden.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die Aufzeichnungen aufbewahrt werden,
1. bei Prüfungen nach § 115 für die Dauer des Betrie-
bes, mindestens jedoch drei Jahre nach dem Ab-
schluss der nächsten vollständigen Abnahmeprü-
fung,

2. bei Prüfungen nach § 116 zehn Jahre nach Ab-
schluss der Prüfung.
Die zuständige Behörde kann Abweichungen von den
Aufbewahrungsfristen festlegen.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat die Auf-
zeichnungen der zuständigen Behörde und der ärzt-
lichen oder zahnärztlichen Stelle auf Verlangen vorzu-
legen.
§ 118
Bestandsverzeichnis
Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sor-
gen, dass ein aktuelles Bestandsverzeichnis über die
bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisieren-
der Strahlung am Menschen eingesetzten Ausrüstun-
gen, Geräte und Vorrichtungen geführt und der zustän-
digen Behörde auf Verlangen vorgelegt wird; das
Bestandsverzeichnis nach § 13 der Verordnung über
das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizin-
produkten kann herangezogen werden.
Unterabschnitt 2
Anforderungen
im Zusammenhang
mit der Anwendung am Menschen
§ 119
Rechtfertigende Indikation
(1) Der die rechtfertigende Indikation stellende Arzt
oder Zahnarzt hat neben der Einhaltung der Anforde-
rungen nach § 83 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes
zu prüfen, ob es sich bei der vorgesehenen Anwendung
ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe um ein
anerkanntes Verfahren nach den Erfordernissen der
medizinischen Wissenschaften oder um einen Heilver-
such handelt, dessen Durchführung durch den Arzt
oder Zahnarzt besonders zu begründen ist.
(2) Eine rechtfertigende Indikation ist auch dann zu
stellen, wenn eine Anforderung eines überweisenden
Arztes oder Zahnarztes vorliegt.
(3) Der die rechtfertigende Indikation stellende Arzt
oder Zahnarzt hat vor der Anwendung, erforderlichen-
falls in Zusammenarbeit mit dem überweisenden Arzt
oder Zahnarzt, die verfügbaren Informationen über
bisherige medizinische Erkenntnisse heranzuziehen,
um jede unnötige Exposition zu vermeiden. Zu diesem
Zweck ist die zu untersuchende oder zu behandelnde
Person über frühere Anwendungen ionisierender
Strahlung oder radioaktiver Stoffe, die für die vorge-
sehene Anwendung von Bedeutung sein können, zu
befragen.
§ 120
Schutz von
besonderen Personengruppen
(1) Der anwendende Arzt oder Zahnarzt hat vor einer
Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver
Stoffe gebärfähige Personen, erforderlichenfalls in Zu-
sammenarbeit mit einem überweisenden Arzt, zu befra-
gen, ob eine Schwangerschaft besteht oder bestehen
könnte. Bei bestehender oder nicht auszuschließender
Schwangerschaft ist die Dringlichkeit der Anwendung
zu prüfen. Bei der Anwendung offener radioaktiver
Stoffe gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für stil-
lende Personen.
(2) Der anwendende Arzt oder Zahnarzt hat bei
Personen, bei denen trotz bestehender oder nicht aus-
zuschließender Schwangerschaft die Anwendung ioni-
sierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe geboten
ist, alle Möglichkeiten zur Herabsetzung der Exposition
dieser Person und insbesondere des ungeborenen
Kindes auszuschöpfen. Bei der Anwendung offener ra-
dioaktiver Stoffe gilt Satz 1 entsprechend für stillende
Personen.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass bei der Anwendung ionisierender Strah-
lung oder radioaktiver Stoffe an Personen unter 18 Jah-
ren geeignete Verfahren sowie Ausrüstungen, Geräte
und Vorrichtungen verfügbar sind und eingesetzt wer-
den, um der besonderen Strahlenempfindlichkeit dieser
Personen Rechnung zu tragen.
§ 121
Maßnahmen bei der Anwendung
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass für Untersuchungen und Behandlungen
mit ionisierender Strahlung oder radioaktiven Stoffen
schriftliche Arbeitsanweisungen erstellt werden. Diese
sind für die Personen, die bei diesen Anwendungen
tätig sind, zur jederzeitigen Einsicht bereitzuhalten und
auf Anforderung der zuständigen Behörde und der ärzt-
lichen oder zahnärztlichen Stelle vorzulegen.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass ein Arzt nach § 145 Absatz 1 Nummer 1
und ein Medizinphysik-Experte für Personen, deren Be-
handlung mit ionisierender Strahlung oder radioaktiven
Stoffen individuell festzulegen ist, einen auf diese
Person bezogenen Bestrahlungsplan schriftlich fest-
legen. In den Bestrahlungsplan sind alle Behandlungs-
bedingungen aufzunehmen, insbesondere die nach den
Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft indivi-
duell festzulegende Dosis im Zielvolumen oder die
Aktivität des eingesetzten radioaktiven Stoffes.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass bei Behandlungen, denen ein individueller
Bestrahlungsplan zugrunde liegt, die Einhaltung aller im
Bestrahlungsplan festgelegten Bedingungen überprüft
wird. Die Überprüfung erfolgt vor Beginn
1. der ersten Bestrahlung oder nach Änderung des
Bestrahlungsplans durch einen Arzt nach § 145 Ab-
satz 1 Nummer 1 und einen Medizinphysik-Exper-
ten,
2. jeder weiteren Bestrahlung durch einen Arzt nach
§ 145 Absatz 1 Nummer 1 oder eine Person nach
§ 145 Absatz 2 Nummer 2 oder 3.
(4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass über jede Behandlung ein Protokoll er-
stellt wird.
§ 122
Beschränkung der Exposition
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass Maßnahmen ergriffen werden, um die
Exposition von Betreuungs- und Begleitpersonen zu
beschränken. Er hat dafür zu sorgen, dass innerhalb
von sechs Monaten nach Aufnahme einer Tätigkeit

geprüft wird, ob die Festlegung von Dosisrichtwerten
für die Exposition von Betreuungs- und Begleitperso-
nen ein geeignetes Instrument zur Optimierung des
Strahlenschutzes ist. Der Strahlenschutzverantwort-
liche hat auch dafür zu sorgen, dass ein Leitfaden für
den Strahlenschutz von Betreuungs- und Begleitper-
sonen erstellt wird.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass für jede Art der Untersuchung und
Behandlung die Expositionen der Personen, an denen
ionisierende Strahlung oder radioaktive Stoffe ange-
wendet werden, regelmäßig ausgewertet und bewertet
wird.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die diagnostischen Referenzwerte nach
§ 125 Absatz 1 Satz 1 bei Untersuchungen von Per-
sonen mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender
Strahlung zugrunde gelegt werden.
(4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass eine Person, die mit radioaktiven Stoffen
behandelt wurde, erst dann aus dem Strahlenschutz-
bereich entlassen wird, wenn davon ausgegangen wer-
den kann, dass hierdurch für Angehörige und Dritte
eine effektive Dosis von nicht mehr als 1 Millisievert
auftreten kann. Ist im Einzelfall eine Entlassung aus me-
dizinischen Gründen vor diesem Zeitpunkt erforderlich,
so hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu
sorgen, dass dies schriftlich begründet und der zustän-
digen Behörde mitgeteilt wird.
§ 123
Anforderungen im
Zusammenhang mit dem Betrieb
einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie
(1) Der Teleradiologe hat bei der Durchführung der
Untersuchung
1. nach eingehender Beratung mit dem Arzt, der nach
§ 14 Absatz 2 Nummer 3 des Strahlenschutzgeset-
zes am Ort der technischen Durchführung anwesend
zu sein hat, die rechtfertigende Indikation zu stellen,
2. die Untersuchungsergebnisse zu befunden und
3. mithilfe elektronischer Datenübertragung und Tele-
kommunikation insbesondere zur rechtfertigenden
Indikation und Befundung unmittelbar in Verbindung
zu stehen mit der Person, die nach § 14 Absatz 2
Nummer 2 des Strahlenschutzgesetzes die techni-
sche Durchführung der Untersuchung vorzunehmen
hat, und mit dem Arzt, der nach § 14 Absatz 2
Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes am Ort der
technischen Durchführung anwesend zu sein hat.
(2) Der Arzt, der nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 des
Strahlenschutzgesetzes am Ort der technischen Durch-
führung anwesend zu sein hat, hat bei der Durch-
führung der Untersuchung in der Teleradiologie ins-
besondere die zur Feststellung der rechtfertigenden
Indikation erforderlichen Angaben zu ermitteln und an
den Teleradiologen weiterzuleiten.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die technische Durchführung bei der
Anwendung von ionisierender Strahlung am Menschen
in der Teleradiologie durch nach § 145 Absatz 2
Nummer 2 oder 3 berechtigte Personen vorgenommen
wird.
(4) Beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Tele-
radiologie hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür
zu sorgen, dass bei der an dem Teleradiologiesystem
jeweils beteiligten anderen Einrichtung Kopien der Auf-
zeichnungen über die Qualitätssicherung vor Inbetrieb-
nahme nach § 115 und über die Konstanzprüfungen
nach § 116 sowie über die Sachverständigenprüfungen
nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 aller zum System ge-
hörenden Röntgeneinrichtungen zur Einsicht verfügbar
sind. Die Pflicht kann auch durch das Bereithalten der
Aufzeichnungen in elektronischer Form erfüllt werden.
§ 124
Informationspflichten
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass eine Person, an der ionisierende Strah-
lung oder radioaktive Stoffe angewendet werden, vor
der Anwendung über das Risiko der Strahlenanwen-
dung informiert wird.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass Betreuungs- oder Begleitpersonen vor
dem Betreten des Kontrollbereichs
1. über mögliche Gefahren der Exposition aufgeklärt
werden und
2. geeignete schriftliche Hinweise angeboten und auf
Wunsch ausgehändigt bekommen.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass nach der Anwendung radioaktiver Stoffe
der Person, an der die Stoffe angewendet wurden, so-
wie der Betreuungs- oder Begleitperson geeignete
schriftliche Hinweise ausgehändigt werden, um die
von der Person ausgehende Exposition oder die Kon-
tamination der Angehörigen, Dritter oder der Umwelt zu
vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Dies
gilt nicht, wenn eine solche Exposition oder Kontami-
nation ausgeschlossen werden kann oder die Person
weiter stationär aufgenommen wird.
(4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass eine Person nach einer Behandlung mit
ionisierender Strahlung oder radioaktiven Stoffen, die
eine Überprüfung des langfristigen Erfolgs der Strah-
lenbehandlung erfordert, über geeignete Zeitabstände
für die Überprüfung informiert wird.
§ 125
Diagnostische
Referenzwerte; Bevölkerungsdosis
(1) Das Bundesamt für Strahlenschutz ermittelt, er-
stellt und veröffentlicht diagnostische Referenzwerte
für Untersuchungen mit ionisierender Strahlung und
radioaktiven Stoffen. Das Bundesamt für Strahlen-
schutz kann für die Ermittlung die Daten heranziehen,
die der zuständigen Behörde nach § 130 Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 von den ärztlichen und zahnärztlichen
Stellen übermittelt werden. Zu diesem Zweck übermit-
telt die zuständige Behörde dem Bundesamt für Strah-
lenschutz einmal pro Jahr die von den ärztlichen und
zahnärztlichen Stellen erfassten Daten zur Exposition.
(2) Das Bundesamt für Strahlenschutz prüft spätes-
tens drei Jahre nach der letzten Veröffentlichung, ob
die diagnostischen Referenzwerte aktualisiert werden
müssen und aktualisiert sie gegebenenfalls.

(3) Das Bundesamt für Strahlenschutz ermittelt min-
destens alle zwei Jahre die medizinische Exposition der
Bevölkerung und ausgewählter Bevölkerungsgruppen.
§ 126
Risikoanalyse vor Strahlenbehandlungen
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass vor dem erstmaligen Einsatz oder einer
wesentlichen Änderung eines Behandlungsverfahrens
mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung
eine Analyse zur Identifikation und Bewertung der
Gefahr unbeabsichtigter Expositionen der behandelten
Person durchgeführt wird.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die Ergebnisse der Analyse
1. aufgezeichnet werden,
2. zehn Jahre lang aufbewahrt werden und
3. der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt
werden.
§ 127
Aufbewahrung,
Weitergabe und Übermittlung von
Aufzeichnungen, Röntgenbildern, digitalen
Bilddaten und sonstigen Untersuchungsdaten
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die Aufzeichnungen nach § 85 Absatz 1
Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes, Röntgenbilder, di-
gitale Bilddaten und sonstige Untersuchungsdaten so
aufbewahrt werden, dass während der Dauer der Auf-
bewahrungsfrist nach § 85 Absatz 2 des Strahlen-
schutzgesetzes sichergestellt ist, dass
1. sie jederzeit innerhalb angemessener Zeit verfügbar
sind und bei elektronischer Aufbewahrung unmittel-
bar lesbar gemacht werden können und
2. keine Informationsänderungen oder -verluste eintre-
ten können.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass bei der Aufbewahrung der Aufzeichnun-
gen nach § 85 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzge-
setzes sowie bei der Aufbewahrung von Personenda-
ten, Röntgenbildern, digitalen Bilddaten und sonstigen
Untersuchungsdaten auf elektronischen Datenträgern
durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass
1. der Urheber, der Entstehungsort und der Entste-
hungszeitpunkt eindeutig erkennbar sind,
2. nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen als
solche erkennbar sind und mit Angaben zu Urheber
und Zeitpunkt der nachträglichen Änderungen oder
Ergänzungen aufbewahrt werden und
3. während der Dauer der Aufbewahrung die Verknüp-
fung der Personendaten mit dem erhobenen Befund,
den Daten, die den Bilderzeugungs- und Bildverar-
beitungsprozess beschreiben, den Bilddaten und
den sonstigen Aufzeichnungen nach § 85 Absatz 1
Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes jederzeit herge-
stellt werden kann.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass bei der Aufbewahrung von Röntgen-
bildern, digitalen Bilddaten und sonstigen Untersu-
chungsdaten auf elektronischen Datenträgern sicher-
gestellt ist, dass
1. alle erhobenen Daten, die zur Befundung genutzt
wurden oder die nach den Erfordernissen der medi-
zinischen Wissenschaft zur Befundung, zur Verlaufs-
beurteilung oder zur Vermeidung weiterer Expositio-
nen erforderlich sind, aufbewahrt werden und
2. Daten, die den Prozess der Erzeugung und Verarbei-
tung der Röntgenbilder, digitalen Bilddaten und
sonstigen Untersuchungsdaten beschreiben, aufbe-
wahrt werden, sofern sie dazu dienen, den Inhalt der
in Nummer 1 genannten Daten nachzuvollziehen.
Daten können komprimiert werden, wenn sichergestellt
ist, dass die diagnostische Aussagekraft erhalten
bleibt.
(4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat bei der
Weitergabe oder Übermittlung von Daten nach § 85 Ab-
satz 3 des Strahlenschutzgesetzes dafür zu sorgen,
dass die Daten mit den Ursprungsdaten übereinstim-
men und für den Adressaten lesbar sind. Die Röntgen-
bilder, digitalen Bilddaten und sonstigen Untersu-
chungsdaten müssen zur Befundung geeignet sein.
§ 128
Bestimmung von ärztlichen und
zahnärztlichen Stellen zur Qualitätssicherung
(1) Zur Sicherung der Qualität bei der Anwendung
ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am
Menschen bestimmt die zuständige Behörde für ihren
Zuständigkeitsbereich ärztliche und zahnärztliche Stel-
len.
(2) Eine ärztliche oder zahnärztliche Stelle darf nur
bestimmt werden, wenn
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-
ken gegen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
erforderliche Unabhängigkeit ergeben,
2. die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche
personelle, technische und organisatorische Aus-
stattung zur Verfügung steht,
3. die für die Stelle tätigen Personen über die erforder-
liche Qualifikation und Erfahrung zur Wahrnehmung
der Aufgaben der ärztlichen oder zahnärztlichen
Stelle verfügen,
4. die Arbeitsweise der ärztlichen oder zahnärztlichen
Stelle und die Art und Weise der Durchführung der
Prüfungen nach § 130 Absatz 1 und 2 die ordnungs-
gemäße Wahrnehmung der Aufgaben einschließlich
der Beachtung der Erfordernisse der medizinischen
Wissenschaft erwarten lassen und
5. angemessene Maßnahmen zur Qualitätssicherung
ihrer Prüfungen zur Verfügung stehen.
§ 129
Mitteilung der
Aufnahme und Beendigung einer
Tätigkeit an eine ärztliche oder zahnärztliche Stelle
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass
1. die Aufnahme einer Tätigkeit im Zusammenhang mit
der Anwendung ionisierender Strahlung oder radio-
aktiver Stoffe am Menschen, die einer Genehmigung

nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4
des Strahlenschutzgesetzes oder einer Anzeige
nach § 19 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes
bedarf, unverzüglich einer von der zuständigen Be-
hörde bestimmten ärztlichen oder zahnärztlichen
Stelle mitgeteilt wird und
2. ein Abdruck der Mitteilung der zuständigen Behörde
übersandt wird.
Bei einer wesentlichen Änderung einer Tätigkeit gilt
Satz 1 entsprechend.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass
1. die Beendigung einer Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 unverzüglich einer von der zuständigen
Behörde bestimmten ärztlichen oder zahnärztlichen
Stelle mitgeteilt wird und
2. ein Abdruck der Mitteilung der zuständigen Behörde
übersandt wird.
§ 130
Maßnahmen zur Qualitätssicherung
durch ärztliche und zahnärztliche Stellen
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche unterliegt der
von der ärztlichen und zahnärztlichen Stelle durchzu-
führenden Prüfung zur Qualitätssicherung. Die ärzt-
lichen und zahnärztlichen Stellen prüfen im Rahmen
der Qualitätssicherung insbesondere, ob
1. die jeweilige Anwendung ionisierender Strahlung
oder radioaktiver Stoffe am Menschen gerechtfertigt
ist und bei der Anwendung die Erfordernisse der
medizinischen Wissenschaft beachtet werden,
2. die eingesetzten Anlagen zur Erzeugung ionisieren-
der Strahlung, Bestrahlungsvorrichtungen, sonstige
Geräte oder Ausrüstungen sowie die im Zusammen-
hang damit angewendeten Verfahren den nach dem
Stand von Wissenschaft und Technik jeweils not-
wendigen Qualitätsstandards entsprechen, um de-
ren Exposition so gering wie möglich zu halten,
3. die eingesetzten Röntgeneinrichtungen und die im
Zusammenhang damit angewendeten Verfahren
den nach dem Stand der Technik jeweils notwendi-
gen Qualitätsstandards entsprechen, um deren Ex-
position so gering wie möglich zu halten,
4. die diagnostischen Referenzwerte nicht ungerecht-
fertigt überschritten werden,
5. ein Verfahren vorliegt, mit dem Vorkommnisse bei
der Anwendung ionisierender Strahlung oder radio-
aktiver Stoffe am Menschen in systematischer
Weise erkannt und bearbeitet werden, und
6. schriftliche Arbeitsanweisungen gemäß § 121 Ab-
satz 1 Satz 1 erstellt wurden.
Sofern bei dem Strahlenschutzverantwortlichen radio-
aktive Stoffe oder ionisierende Strahlung zum Zweck
der medizinischen Forschung angewendet werden,
prüfen die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen, ob
das Forschungsvorhaben unter Beachtung der Erfor-
dernisse der medizinischen Wissenschaft im Hinblick
auf den Strahlenschutz ordnungsgemäß durchgeführt
worden ist.
(2) Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen schla-
gen dem Strahlenschutzverantwortlichen Möglichkei-
ten zur Optimierung der Anwendung ionisierender
Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen vor
und prüfen, ob und wieweit die Vorschläge umgesetzt
werden.
(3) Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen haben
der zuständigen Behörde Folgendes mitzuteilen:
1. die Ergebnisse der Prüfungen,
2. eine Zusammenstellung der bei den Prüfungen er-
fassten Daten zur Exposition,
3. eine ständige, ungerechtfertigte Überschreitung der
bei der Untersuchung zugrunde zu legenden diag-
nostischen Referenzwerte und
4. eine Nichtbeachtung der Optimierungsvorschläge.
Personenbezogene Daten der untersuchten oder be-
handelten Personen dürfen nicht übermittelt werden.
(4) Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen dürfen
die Ergebnisse der Prüfungen, einschließlich des Na-
mens und der Anschrift des Strahlenschutzverantwort-
lichen, der Stelle übermitteln, die für die Qualitätsprü-
fung nach dem Neunten Abschnitt des Vierten Kapitels
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuständig ist.
Personenbezogene Daten der untersuchten oder be-
handelten Personen dürfen nicht übermittelt werden.
(5) Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen unterlie-
gen im Hinblick auf personenbezogene Daten der un-
tersuchten oder behandelten Personen der ärztlichen
Schweigepflicht.
(6) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle
auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung gestellt
werden, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
benötigt. Die ärztliche oder zahnärztliche Stelle darf
die ihr nach Satz 1 übermittelten Daten nur zu den in
den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken verarbeiten.
§ 131
Medizinphysik-Experte
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass bei einer Behandlung mit radioaktiven
Stoffen oder ionisierender Strahlung, der ein individuel-
ler Bestrahlungsplan zugrunde liegt, ein Medizinphysik-
Experte zur engen Mitarbeit bei der Festlegung des Be-
strahlungsplans und der Durchführung der Behandlung
hinzugezogen wird.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass ein Medizinphysik-Experte zur Mitarbeit
hinzugezogen wird bei
1. standardisierten Behandlungen mit radioaktiven
Stoffen oder ionisierender Strahlung,
2. Untersuchungen mit offenen radioaktiven Stoffen,
3. Untersuchungen mit ionisierender Strahlung, die mit
einem Computertomographen oder mit Geräten zur
dreidimensionalen Bildgebung von Objekten mit
niedrigem Röntgenkontrast durchgeführt werden
mit Ausnahme der Tomosynthese, und
4. Interventionen, bei denen die Röntgeneinrichtungen
zur Durchleuchtung eingesetzt werden und die mit
einer erheblichen Exposition verbunden sind.

Der Umfang, in dem der Medizinphysik-Experte hinzu-
zuziehen ist, richtet sich nach der Art und Anzahl der
Untersuchungen oder Behandlungen sowie der Anzahl
der eingesetzten Geräte.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass bei allen weiteren Anwendungen mit
radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung ein
Medizinphysik-Experte zur Beratung hinzugezogen
wird, soweit dies zur Optimierung des Strahlenschutzes
oder zur Gewährleistung der erforderlichen Qualität
geboten ist.
§ 132
Aufgaben des Medizinphysik-Experten
Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sor-
gen, dass ein Medizinphysik-Experte, wenn er nach
§ 131 hinzuzuziehen ist, die Verantwortung für die
Dosimetrie von Personen, an denen radioaktive Stoffe
oder ionisierende Strahlung angewendet werden, über-
nimmt und insbesondere bei der Wahrnehmung der
Optimierung des Strahlenschutzes und folgender Auf-
gaben mitwirkt:
1. Qualitätssicherung bei der Planung und Durchfüh-
rung von Anwendungen radioaktiver Stoffe oder
ionisierender Strahlung am Menschen einschließlich
der physikalisch-technischen Qualitätssicherung,
2. Auswahl der einzusetzenden Ausrüstungen, Geräte
und Vorrichtungen,
3. Überwachung der Exposition von Personen, an de-
nen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung
angewendet werden,
4. Überwachung der Einhaltung der diagnostischen
Referenzwerte,
5. Untersuchung von Vorkommnissen,
6. Durchführung der Risikoanalyse für Behandlungen
und
7. Unterweisung und Einweisung der bei der Anwen-
dung tätigen Personen.
Abschnitt 9
Besondere
Anforderungen bei
der Anwendung radioaktiver
Stoffe oder ionisierender Strahlung
zum Zweck der medizinischen Forschung
§ 133
Grundsatz der
Einwilligung nach Aufklärung und Befragung
Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sor-
gen, dass die Anwendung radioaktiver Stoffe oder
ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der
medizinischen Forschung nur mit Einwilligung nach
Aufklärung und Befragung nach Maßgabe der
§§ 134, 135 und des § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4,
Absatz 2 und 3 erfolgt.
§ 134
Einwilligungen der in das
Forschungsvorhaben eingeschlossenen Person
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die schriftliche Einwilligung der in das
Forschungsvorhaben eingeschlossenen Person darü-
ber eingeholt wird, dass sie mit Folgendem einverstan-
den ist:
1. der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisieren-
der Strahlung an ihrer Person und
2. den Untersuchungen, die vor, während und nach der
Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender
Strahlung an ihrer Person zur Kontrolle und zur
Erhaltung ihrer Gesundheit erforderlich sind.
Die Einwilligung nach Satz 1 kann von der in das For-
schungsvorhaben eingeschlossenen Person jederzeit
widerrufen werden.
(2) Des Weiteren hat der Strahlenschutzverantwort-
liche dafür zu sorgen, dass die Einwilligung der in das
Forschungsvorhaben eingeschlossenen Person in Fol-
gendes eingeholt und nachgewiesen wird:
1. die Mitteilung ihrer Teilnahme an dem Forschungs-
vorhaben an die zuständige Behörde und
2. die Übermittlung der Angaben über ihre durch die
Anwendung erhaltenen Expositionen an die zustän-
dige Behörde.
(3) Die Einwilligungen nach Absatz 1 Satz 1 und Ab-
satz 2 sind persönlich zu erklären und nur wirksam,
wenn die in das Forschungsvorhaben eingeschlossene
Person volljährig und in der Lage ist, Art, Bedeutung,
Tragweite und Risiken der Anwendung der radioaktiven
Stoffe oder der ionisierenden Strahlung für sich zu er-
kennen und ihren Willen hiernach auszurichten.
(4) Ist die Person nicht in der Lage, die Einwilligung
nach Absatz 1 Satz 1 schriftlich zu erklären, so kann
diese auf andere geeignete Weise in Anwesenheit eines
unparteiischen Zeugen erklärt und aufgezeichnet wer-
den. Der Zeuge muss bei der Aufklärung nach § 135 Ab-
satz 2 anwesend gewesen sein und die Aufzeichnung
der auf andere geeignete Weise erklärten Einwilligung
unterzeichnen.
(5) Der Widerruf der Einwilligung nach Absatz 1 Satz 1
oder Absatz 2 hat keine Auswirkungen auf eine Verar-
beitung von Daten, die auf der Grundlage der jeweiligen
Einwilligung vor ihrem Widerruf durchgeführt wurde,
oder auf die weitere Verarbeitung solcher Daten, die
auf der Grundlage der jeweiligen Einwilligung bereits
vor ihrem Widerruf erhoben wurden, soweit
1. die Verwirklichung der Forschungszwecke ansons-
ten unmöglich gemacht oder ernsthaft beeinträchtigt
würde,
2. die Verarbeitung der Daten erforderlich ist, um si-
cherzustellen, dass schutzwürdige Interessen der in
das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Person
nicht beeinträchtigt werden oder
3. die Verarbeitung der Daten für die Nachvollziehbar-
keit der Exposition der in das Forschungsvorhaben
eingeschlossenen Person erforderlich ist um
a) der Pflicht zur Erstellung des Abschlussberichts
zu genügen oder

b) strahlenschutzrechtliche Aufsicht und Qualitätssi-
cherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen
zu ermöglichen.
§ 135
Aufklärung und Befragung
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass der in das Forschungsvorhaben einge-
schlossenen Person vor der Erklärung der Einwilligun-
gen nach § 134 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 eine für
die Person verständliche schriftliche Information zu der
Anwendung ausgehändigt wird, in der Art, Bedeutung,
Tragweite und Risiken der Anwendung der radioaktiven
Stoffe oder der ionisierenden Strahlung dargelegt wer-
den und die in das Forschungsvorhaben eingeschlos-
sene Person über die Bedingungen und die Dauer der
Anwendungen und über die Möglichkeit des Widerrufs
der Einwilligung nach § 134 Absatz 1 Satz 1 unterrich-
tet wird.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die in das Forschungsvorhaben einge-
schlossene Person vor Erklärung der Einwilligungen
nach § 134 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 durch den
die Anwendungen leitenden Arzt oder Zahnarzt oder
einen von diesem beauftragten Arzt oder Zahnarzt auf-
geklärt und befragt wird, ob an ihr bereits radioaktive
Stoffe oder ionisierende Strahlung angewendet worden
sind. Bei genehmigungsbedürftigen Anwendungen
muss der beauftragte Arzt oder Zahnarzt die erforder-
liche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen. Die Auf-
klärung muss die in Absatz 1 genannten Aspekte um-
fassen. Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass über die Aufklärung und die Befragung
Aufzeichnungen angefertigt werden.
§ 136
Anwendung an nicht
Einwilligungsfähigen und an Minderjährigen
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass an einer Person, die nicht in der Lage ist,
Art, Bedeutung, Tragweite und Risiken der Anwendung
der radioaktiven Stoffe oder der ionisierenden Strah-
lung für sich zu erkennen und ihren Willen hiernach
auszurichten, sowie an einer minderjährigen Person ra-
dioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung nur ange-
wendet werden, wenn
1. das Forschungsziel anders nicht erreicht werden
kann,
2. die Anwendung an einer Person erfolgt, bei der in
Bezug auf das Forschungsvorhaben eine Krankheit
oder ein entsprechender Krankheitsverdacht vor-
liegt,
3. im Rahmen des Forschungsvorhabens das Ziel ver-
folgt wird, diese Krankheit zu erkennen, das Leben
der Person zu retten, ihre Gesundheit wiederherzu-
stellen, ihr Leiden zu lindern oder Verfahren zu ihrer
Untersuchung oder Behandlung im Zusammenhang
mit dieser Krankheit zu verbessern,
4. der gesetzliche Vertreter oder der Bevollmächtigte
die Einwilligungen nach § 134 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2 erklärt hat, nachdem ihm die schriftliche
Information nach § 135 Absatz 1 ausgehändigt
wurde und er entsprechend § 135 Absatz 2 Satz 1
bis 3 aufgeklärt und befragt worden ist, und
5. die Erklärung der Person oder deren in sonstiger
Weise zum Ausdruck gebrachte Wille, nicht an dem
Forschungsvorhaben teilnehmen zu wollen, beach-
tet wird.
Satz 1 Nummer 3 und 5 gilt nicht für ein Forschungs-
vorhaben, für das eine Genehmigung nach dem Arznei-
mittelrecht oder dem Medizinprodukterecht erforderlich
ist.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass neben dem gesetzlichen Vertreter oder
dem Bevollmächtigten die Person, die in das For-
schungsvorhaben eingeschlossen werden soll, in ange-
messener Weise aufgeklärt wird. Ist die minderjährige
Person in der Lage, Art, Bedeutung, Tragweite und
Risiken der Anwendung für sich zu erkennen und ihren
Willen hiernach auszurichten, sind zusätzlich deren per-
sönliche Einwilligungen nach § 134 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2 erforderlich.
(3) Für die Einwilligungen des gesetzlichen Vertre-
ters oder des Bevollmächtigten nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 sowie für die Einwilligungen des Minderjäh-
rigen nach Absatz 2 Satz 2 gelten § 134 Absatz 1
Satz 2, Absatz 4 und 5 und § 135 Absatz 2 Satz 4 ent-
sprechend.
§ 137
Weitere Anwendungsverbote
und Anwendungsbeschränkungen
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass radioaktive Stoffe oder ionisierende
Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung
an einer schwangeren Person oder an einer Person,
die auf gerichtliche oder behördliche Anordnung in
einer Anstalt untergebracht ist, nicht angewendet wer-
den. Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass radioaktive Stoffe zum Zweck der medizi-
nischen Forschung an einer stillenden Person nicht an-
gewendet werden.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die durch das Forschungsvorhaben be-
dingte effektive Dosis für eine im Sinne des For-
schungsvorhabens gesunde Person den Grenzwert
von 20 Millisievert nicht überschreitet.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass von der Anwendung eine im Sinne des
Forschungsvorhabens gesunde Person ausgeschlos-
sen wird, bei der in den vergangenen zehn Jahren eine
Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender
Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung
oder zur Behandlung stattgefunden hat, wenn durch
die erneute Anwendung zum Zweck der medizinischen
Forschung eine effektive Dosis von mehr als 10 Millisie-
vert zu erwarten ist.
(4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass radioaktive Stoffe oder ionisierende
Strahlung an einer im Sinne des Forschungsvorhabens
gesunden Person, die das 50. Lebensjahr nicht vollen-
det hat, nur dann zum Zweck der medizinischen For-
schung angewendet werden, wenn dies zur Erreichung
des Forschungszieles besonders notwendig ist.

§ 138
Besondere Schutzpflichten
(1) Bei einer nach § 32 Absatz 1 des Strahlenschutz-
gesetzes angezeigten Anwendung hat der Strahlen-
schutzverantwortliche vor der ersten Anwendung einen
die Anwendungen leitenden Arzt oder Zahnarzt zu be-
nennen, der die erforderliche Fachkunde im Strahlen-
schutz und mindestens zwei Jahre Erfahrung in der
Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender
Strahlung am Menschen besitzt.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass während der Anwendung radioaktiver
Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der me-
dizinischen Forschung die ständige Erreichbarkeit des
die Anwendungen leitenden Arztes oder Zahnarztes im
Sinne des § 31 Absatz 4 Nummer 6 des Strahlen-
schutzgesetzes oder des Absatzes 1 (die Anwendun-
gen leitender Arzt oder Zahnarzt) oder die ständige Er-
reichbarkeit eines Vertreters mit gleicher Qualifikation
gewährleistet ist.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass radioaktive Stoffe oder ionisierende
Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen
Forschung nur von dem die Anwendungen leitenden
oder einem von diesem beauftragten Arzt oder Zahn-
arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlen-
schutz angewendet werden. § 145 Absatz 2 bleibt un-
berührt.
(4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die in das Forschungsvorhaben einge-
schlossene Person vor Beginn der Anwendung radio-
aktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung ärztlich oder
zahnärztlich untersucht wird. Er hat dafür zu sorgen,
dass die Befunde unverzüglich aufgezeichnet werden.
(5) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass vor der Anwendung radioaktiver Stoffe
oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizini-
schen Forschung
1. die Aktivität der anzuwendenden radioaktiven Stoffe
bestimmt wird,
2. bei genehmigungsbedürftigen Anwendungen die
Exposition für jede in das Forschungsvorhaben ein-
geschlossene Person durch geeignete Verfahren
individuell abgeschätzt wird und
3. bei anzeigebedürftigen Anwendungen die Exposition
für die in das Forschungsvorhaben eingeschlosse-
nen Personen durch geeignete Verfahren abge-
schätzt wird.
Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen,
dass die Exposition für jede in das Forschungsvor-
haben eingeschlossene Person durch geeignete Ver-
fahren überwacht und im Hinblick auf die Abschätzung
bewertet wird. Der Strahlenschutzverantwortliche hat
dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Abschätzung
sowie Art und Ergebnis der Überwachungsmaßnahmen
unverzüglich aufgezeichnet werden.
(6) § 122 Absatz 3 gilt für Anwendungen zur Unter-
suchung zum Zweck der medizinischen Forschung ent-
sprechend. Bei genehmigungsbedürftigen Anwendun-
gen zur Untersuchung zum Zweck der medizinischen
Forschung kann die Genehmigungsbehörde Abwei-
chendes festlegen, sofern die Anwendung der diagnos-
tischen Referenzwerte für das Forschungsvorhaben
nicht angemessen ist.
§ 139
Qualitätssicherung
(1) Der zur medizinischen Forschung Berechtigte
und der die Anwendungen leitende Arzt oder Zahnarzt
haben dafür zu sorgen, dass bei der Anwendung radio-
aktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck
der medizinischen Forschung der Gesundheit, der Si-
cherheit sowie den Rechten und den Interessen der in
das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Personen
Vorrang eingeräumt wird, insbesondere vor dem wis-
senschaftlichen und gesellschaftlichen Interesse an
dem Forschungsvorhaben.
(2) Im Falle einer Multi-Center-Studie hat der zur
medizinischen Forschung Berechtigte den Genehmi-
gungsbescheid oder die wesentlichen Inhalte der An-
zeige, die Festlegungen zu Zielsetzung, Organisation,
Methodik und Ablauf des Forschungsvorhabens sowie
weitere für die Durchführung der Anwendungen erfor-
derliche Informationen und Anleitungen in Bezug auf
das Forschungsvorhaben den jeweiligen Strahlen-
schutzverantwortlichen zu übermitteln.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass der Genehmigungsbescheid oder die we-
sentlichen Inhalte der Anzeige, die Festlegungen zu
Zielsetzung, Organisation, Methodik und Ablauf des
Forschungsvorhabens sowie weitere für die Durchfüh-
rung der Anwendungen erforderliche Informationen und
Anleitungen in Bezug auf das Forschungsvorhaben fol-
genden Personen übermittelt werden:
1. dem die Anwendungen leitenden Arzt oder Zahnarzt,
2. dem von dem die Anwendungen leitenden Arzt oder
Zahnarzt mit der Aufklärung oder Anwendung beauf-
tragten Arzt oder Zahnarzt und
3. soweit es die Art der Anwendung erfordert, dem Me-
dizinphysik-Experten.
(4) Der zur medizinischen Forschung Berechtigte hat
dafür zu sorgen, dass die Anwendungen radioaktiver
Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen so
konzipiert sind, dass zuverlässige und belastbare Er-
gebnisse zur Erreichung der Forschungszwecke ge-
wonnen werden können. Der zur medizinischen For-
schung Berechtigte hat die Ergebnisse so aufzubewah-
ren, dass eine vollständige Berichterstattung und Über-
prüfung möglich ist und der zuständigen Behörde und
der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle auf Verlangen
Einblick zu gewähren.
(5) Der zur medizinischen Forschung Berechtigte
und der die Anwendungen leitende Arzt oder Zahnarzt
haben die Durchführung der Anwendungen am Men-
schen zum Zweck der medizinischen Forschung fort-
laufend zu überwachen. Die Überwachung muss insbe-
sondere geeignet sein,
1. unter Erfassung von erwarteten und unerwarteten
Strahlenwirkungen zu erkennen, dass strahlenbe-
dingte Risiken oder der mit dem Forschungsvorha-
ben verbundene Nutzen, gegebenenfalls unter Be-
rücksichtigung des medizinischen Nutzens für die
in das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Per-
sonen, von den Angaben abweichen, die Grundlage
für die Genehmigung oder Anzeige waren,

2. die Einhaltung der Festlegungen zu Zielsetzung,
Organisation, Methodik und Ablauf des Forschungs-
vorhabens und die Gewinnung der Ergebnisse si-
cherzustellen und
3. im Falle einer Multi-Center-Studie die Einhaltung der
genehmigten oder angezeigten Anzahl der in das
Forschungsvorhaben einzuschließenden Personen
sicherzustellen.
(6) Die Absätze 1 und 4 gelten nicht für ein For-
schungsvorhaben, für das eine Genehmigung nach
dem Arzneimittelrecht oder dem Medizinprodukterecht
besteht.
§ 140
Aufbewahrungspflichten;
weitere Regelungen zu Aufzeichnungen
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass
1. die Einwilligungen nach § 134 Absatz 1 Satz 1 und Ab-
satz 2 auch in Verbindung mit § 136 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Satz 2, 30 Jahre lang
nach ihrer Erklärung aufbewahrt werden,
2. die Aufzeichnungen nach § 135 Absatz 2 Satz 4,
auch in Verbindung mit § 136 Absatz 3, und nach
§ 138 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 30 Jahre
lang nach dem Zeitpunkt der letzten Anwendung
aufbewahrt werden und
3. die Einwilligungen nach Nummer 1 und die Aufzeich-
nungen nach Nummer 2 der zuständigen Aufsichts-
behörde auf Verlangen vorgelegt werden.
(2) Für die Aufzeichnungen nach § 135 Absatz 2 Satz 4,
auch in Verbindung mit § 136 Absatz 3, und § 138 Ab-
satz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 gelten § 85 Absatz 1
Satz 3, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
und 3, Satz 2 und 3 des Strahlenschutzgesetzes und
§ 127 entsprechend.
§ 141
Mitteilungspflichten
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass der zuständigen Aufsichtsbehörde die
Beendigung der Anwendung radioaktiver Stoffe oder
ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen
Forschung unverzüglich mitgeteilt wird.
(2) Der zur medizinischen Forschung Berechtigte hat
dafür zu sorgen, dass der Genehmigungs- oder Anzei-
gebehörde unverzüglich Folgendes mitgeteilt wird:
1. bei einer Multi-Center-Studie das Ausscheiden eines
Strahlenschutzverantwortlichen und
2. die Beendigung des Forschungsvorhabens.
(3) Der zur medizinischen Forschung Berechtigte hat
dafür zu sorgen, dass der Genehmigungs- oder Anzei-
gebehörde unverzüglich Folgendes mitgeteilt wird:
1. den Abbruch oder die Unterbrechung der Anwen-
dungen zum Schutz der in das Forschungsvorhaben
eingeschlossenen Personen vor Strahlenwirkungen
oder wegen einer Änderung des Nutzen-Risiko-Ver-
hältnisses und
2. bei genehmigten Anwendungen das Vorliegen we-
sentlicher neuer Erkenntnisse über den mit dem
Forschungsvorhaben verbundenen Nutzen, gegebe-
nenfalls unter Berücksichtigung des medizinischen
Nutzens für die in das Forschungsvorhaben einge-
schlossenen Personen, oder über strahlenbedingte
Risiken.
(4) Wer eine Anwendung radioaktiver Stoffe oder
ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der
medizinischen Forschung nach § 32 des Strahlen-
schutzgesetzes angezeigt hat, hat eine Änderung in
Bezug auf den Nachweis der erforderlichen Deckungs-
vorsorge nach § 32 Absatz 3 des Strahlenschutzgeset-
zes in Verbindung mit § 35 des Strahlenschutzgesetzes
der Anzeigebehörde unverzüglich mitzuteilen und einen
vorhandenen aktuellen Nachweis beizufügen.
§ 142
Abschlussbericht
(1) Der zur medizinischen Forschung Berechtigte hat
der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde spätestens
zwölf Monate nach Beendigung des Forschungsvorha-
bens einen Abschlussbericht vorzulegen, aus dem ins-
besondere die für jede in das Forschungsvorhaben ein-
geschlossene Person ermittelte Exposition hervorgeht.
(2) Im Falle einer Multi-Center-Studie
1. haben die jeweiligen Strahlenschutzverantwortlichen
dem zur medizinischen Forschung Berechtigten
unverzüglich nach Beendigung der Anwendungen
unter ihrer Verantwortung die zur Erstellung des Ab-
schlussberichts nach Absatz 1 erforderlichen Anga-
ben bereitzustellen,
2. muss der Abschlussbericht für jede beteiligte Ein-
richtung die Anzahl der Personen, an denen im Gel-
tungsbereich dieser Verordnung radioaktive Stoffe
oder ionisierende Strahlung angewendet wurden,
nennen und einrichtungsspezifische Angaben in
einer Weise aufführen, dass diese den einzelnen
Einrichtungen zugeordnet werden können,
3. muss der Abschlussbericht auch die Gesamtanzahl
der Personen, an denen im Geltungsbereich dieser
Verordnung radioaktive Stoffe oder ionisierende
Strahlung angewendet wurden, enthalten und
4. unterrichtet die für den zur medizinischen Forschung
Berechtigten zuständige Aufsichtsbehörde die für
den Strahlenschutzverantwortlichen zuständige Auf-
sichtsbehörde, sofern sich aus dem Abschlussbe-
richt eine erhebliche Abweichung von der Genehmi-
gung oder Anzeige oder ein Verstoß gegen strahlen-
schutzrechtliche Vorschriften ergibt.
(3) Die für den zur medizinischen Forschung Berech-
tigten zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet die Ge-
nehmigungs- oder Anzeigebehörde, sofern sich aus
dem Abschlussbericht eine erhebliche Abweichung
von der Genehmigung oder Anzeige ergibt.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 und des Absat-
zes 2 Nummer 1 sind personenbezogene Daten der in
das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Personen
zu pseudonymisieren.
§ 143
Behördliche Schutzanordnung
(1) Ist zu besorgen, dass eine in das Forschungs-
vorhaben eingeschlossene Person auf Grund einer
Überschreitung der genehmigten oder angezeigten

Dosiswerte für die Anwendung radioaktiver Stoffe oder
ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen
Forschung an der Gesundheit geschädigt wird, oder ist
auf Grund einer Überschreitung der genehmigten oder
angezeigten Dosiswerte eine Gesundheitsschädigung
eingetreten, so ordnet die zuständige Behörde an, dass
die Person durch einen nach § 175 Absatz 1 Satz 1 er-
mächtigten Arzt untersucht wird. Ist eine Gesundheits-
schädigung ohne Überschreitung der Dosiswerte zu
besorgen oder eingetreten, so kann die zuständige
Behörde die Untersuchung durch einen nach § 175 Ab-
satz 1 Satz 1 ermächtigten Arzt anordnen. § 78 Absatz 1
gilt entsprechend.
(2) Hat die zuständige Behörde nach Absatz 1
Satz 1 oder 2 die Untersuchung einer Person angeord-
net, darf eine weitere Anwendung radioaktiver Stoffe
oder ionisierender Strahlung an dieser Person im Rah-
men des Forschungsvorhabens nur mit Zustimmung
der zuständigen Behörde erfolgen.
Abschnitt 10
Anwendung ionisierender Strahlung oder
radioaktiver Stoffe am Tier in der Tierheilkunde
§ 144
Anforderungen im
Zusammenhang mit der Anwendung
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass bei der Anwendung radioaktiver Stoffe
oder ionisierender Strahlung am Tier in der Tierheil-
kunde eine Tierbegleitperson nur anwesend ist, wenn
dies wegen der Umstände des Einzelfalls erforderlich
ist. Andere Personen als Tierbegleitpersonen dürfen
das Tier nicht begleiten. Eine schwangere Person darf
nicht als Tierbegleitperson handeln.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass bei der Planung des betrieblichen Strah-
lenschutzes zum Schutz der Tierbegleitperson ein Do-
sisrichtwert von höchstens 100 Mikrosievert je Anwen-
dung festgelegt wird. Der Dosisrichtwert ist für die ef-
fektive Dosis der Tierbegleitperson festzulegen.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass ein Tier, an dem radioaktive Stoffe ange-
wendet wurden, aus dem Strahlenschutzbereich erst
entlassen wird, wenn für die Tierbegleitperson nur eine
effektive Dosis im Bereich von 100 Mikrosievert zu er-
warten ist.
(4) Tierschutzrechtliche Vorschriften bleiben unbe-
rührt.
Abschnitt 11
Berechtigte Personen
§ 145
Berechtigte Personen
bei der Anwendung am Menschen
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass ionisierende Strahlung und radioaktive
Stoffe am Menschen nur angewendet werden von Per-
sonen, die als Ärzte oder Zahnärzte approbiert sind
oder denen die vorübergehende Ausübung des ärzt-
lichen oder zahnärztlichen Berufs erlaubt ist und die
1. entweder die für die Anwendung erforderliche Fach-
kunde im Strahlenschutz besitzen oder
2. auf ihrem speziellen Arbeitsgebiet über die für die
Anwendung radioaktiver Stoffe und ionisierender
Strahlung erforderlichen Kenntnisse im Strahlen-
schutz verfügen und unter ständiger Aufsicht und
Verantwortung einer der unter Nummer 1 genannten
Personen tätig sind.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die technische Durchführung bei der An-
wendung ionisierender Strahlung und radioaktiver
Stoffe am Menschen ausschließlich durch folgende
Personen vorgenommen wird:
1. Personen, die nach Absatz 1 ionisierende Strahlung
und radioaktive Stoffe am Menschen anwenden dür-
fen,
2. Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1
Nummer 2 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993
(BGBl. I S. 1402), das zuletzt durch Artikel 21 des
Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geän-
dert worden ist,
3. Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich an-
erkannten oder staatlich überwachten erfolgreich
abgeschlossenen Ausbildung, wenn die technische
Durchführung Gegenstand ihrer Ausbildung und
Prüfung war und sie die erforderliche Fachkunde im
Strahlenschutz besitzen,
4. Personen, die sich in einer die erforderlichen Vo-
raussetzungen zur technischen Durchführung ver-
mittelnden beruflichen Ausbildung befinden, wenn
sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer
Person nach Absatz 1 Nummer 1 Arbeiten ausfüh-
ren, die ihnen im Rahmen ihrer Ausbildung über-
tragen sind, und sie die erforderlichen Kenntnisse
im Strahlenschutz besitzen,
5. Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen
sonstigen medizinischen Ausbildung, wenn sie unter
ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person
nach Absatz 1 Nummer 1 tätig sind und die erforder-
lichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen,
6. Medizinphysik-Experten, wenn sie unter ständiger
Aufsicht und Verantwortung einer Person nach Ab-
satz 1 Nummer 1 tätig sind.
§ 146
Berechtigte
Personen in der Tierheilkunde
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass ionisierende Strahlung und radioaktive
Stoffe in der Tierheilkunde nur angewendet werden von
1. Personen, die als Tierärzte, Ärzte oder Zahnärzte ap-
probiert sind oder denen die vorübergehende Aus-
übung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs er-
laubt ist und die die für die Anwendung erforderliche
Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
2. Personen, die zur Ausübung des tierärztlichen, ärzt-
lichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt sind
und die nicht die erforderliche Fachkunde im Strah-

lenschutz besitzen, wenn sie auf ihrem speziellen
Arbeitsgebiet über die für die Anwendung erforder-
lichen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen und
unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer
der unter Nummer 1 genannten Personen tätig sind.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die technische Durchführung bei der
Anwendung ionisierender Strahlung und radioaktiver
Stoffe in der Tierheilkunde ausschließlich durch fol-
gende Personen vorgenommen wird:
1. Personen, die nach Absatz 1 ionisierende Strahlung
und radioaktive Stoffe in der Tierheilkunde anwen-
den dürfen,
2. Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1
Nummer 2 des MTA-Gesetzes,
3. Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich an-
erkannten oder staatlich überwachten erfolgreich
abgeschlossenen Ausbildung, wenn die technische
Durchführung Gegenstand ihrer Ausbildung und
Prüfung war und sie die erforderliche Fachkunde im
Strahlenschutz besitzen,
4. Medizinphysik-Experten,
5. Personen, die über die erforderlichen Kenntnisse im
Strahlenschutz verfügen, wenn sie unter ständiger
Aufsicht und Verantwortung einer Person nach Ab-
satz 1 Nummer 1 tätig sind.
§ 147
Berechtigte Personen außerhalb der
Anwendung am Menschen oder der Tierheilkunde
Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sor-
gen, dass in anderen Fällen als zur Anwendung am
Menschen oder zur Anwendung am Tier in der Tierheil-
kunde nur solche Personen Röntgenstrahlung anwen-
den, die
1. die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz be-
sitzen oder
2. auf ihrem Arbeitsgebiet über die für den Anwen-
dungsfall erforderlichen Kenntnisse im Strahlen-
schutz verfügen.
Satz 1 gilt nicht für den Betrieb eines Vollschutzgerätes
nach § 45 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutz-
gesetzes.
Kapitel 7
Informations-
pflichten des Herstellers
§ 148
Informationspflichten
des Herstellers von Geräten
(1) Der Hersteller eines der in § 91 Satz 1 des Strah-
lenschutzgesetzes genannten Geräte hat dafür zu sor-
gen, dass dem Gerät bei der Übergabe an den Strah-
lenschutzverantwortlichen Unterlagen beigefügt sind,
die Folgendes enthalten:
1. geeignete Informationen zu den möglichen radio-
logischen Gefahren im Zusammenhang mit dem
Betrieb oder der Verwendung des Gerätes und zur
ordnungsgemäßen Nutzung, Prüfung, Wartung und
Instandsetzung sowie
2. den Nachweis, dass es die Auslegung des Gerätes
ermöglicht, die Exposition auf ein Maß zu beschrän-
ken, das nach dem Stand der Technik so niedrig wie
vernünftigerweise erreichbar ist.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Störstrahler, deren
Betrieb keiner Genehmigung bedarf, und auch nicht
für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die
genehmigungs- und anzeigefrei betrieben werden
dürfen.
(2) Sind die in § 91 Satz 1 des Strahlenschutzgeset-
zes genannten Geräte zum Einsatz bei der Anwendung
am Menschen bestimmt, müssen zusätzlich geeignete
Informationen einschließlich verfügbarer Ergebnisse
der klinischen Bewertung beigefügt werden, die eine
Bewertung der Risiken für untersuchte oder behandelte
Personen ermöglichen.
(3) Die Unterlagen müssen in deutscher oder in einer
anderen für den Anwender des Gerätes leicht verständ-
lichen Sprache abgefasst sein.
Kapitel 8
Aufsichtsprogramm
§ 149
Aufsichtsprogramm
(1) In dem Aufsichtsprogramm nach § 180 Absatz 1
Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes legt die zuständige
Behörde die Durchführung und die Modalitäten auf-
sichtlicher Prüfungen fest, insbesondere von Vor-Ort-
Prüfungen.
(2) In welchen zeitlichen Abständen regelmäßige
Vor-Ort-Prüfungen erfolgen, richtet sich nach Art und
Ausmaß des mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen
Risikos. Bei der Beurteilung der Art und des Ausmaßes
des Risikos sind die Kriterien nach Anlage 16 zugrunde
zu legen. Regelmäßige Vor-Ort-Prüfungen erfolgen in
der Regel in zeitlichen Abständen von einem Jahr bis
zu sechs Jahren. Für Tätigkeiten mit geringem Risiko
kann in dem Aufsichtsprogramm von der Durchführung
regelmäßiger Vor-Ort-Prüfungen abgesehen und eine
andere Vorgehensweise zur Auswahl des Zeitpunkts
einer Vor-Ort-Prüfung festgelegt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6
des Strahlenschutzgesetzes.
Teil 3
Strahlenschutz bei
Notfallexpositionssituationen
§ 150
Dosimetrie bei Einsatzkräften
(1) Der nach § 115 Absatz 2 des Strahlenschutzge-
setzes für den Schutz der Einsatzkräfte im Notfallein-
satz Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die
Exposition ermittelt oder abgeschätzt wird, der eine
Einsatzkraft bei Einsätzen in einer Notfallexpositions-

situation oder bei Einsätzen zur Bekämpfung einer an-
deren Gefahrenlage ausgesetzt ist. Die Ermittlung oder
Abschätzung soll erfolgen
1. durch eine Messung der Personendosis der Einsatz-
kraft oder
2. wenn eine Messung nach Nummer 1 nicht möglich
ist, durch eine Übernahme der Ergebnisse der Mes-
sung der Personendosis einer anderen Person mit
vergleichbaren Expositionsbedingungen oder
3. ersatzweise durch eine Abschätzung der Körperdo-
sis insbesondere auf Grundlage von Messungen der
Ortsdosis, der Ortsdosisleistung, der Konzentration
radioaktiver Stoffe in der Luft oder der Kontamina-
tion der Umgebung oder anderer physikalischer
Parameter jeweils in Verbindung mit der Aufenthalts-
zeit.
(2) Falls eine relevante Inkorporation radioaktiver
Stoffe zu befürchten ist, soll zur Abschätzung der Kör-
perdosis zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 2 genann-
ten Methoden eine Messung der Körperaktivität oder
der Aktivität der Ausscheidungen oder anderer biologi-
scher Parameter durch eine nach § 169 des Strahlen-
schutzgesetzes bestimmte Messstelle erfolgen.
(3) Die zuständige Behörde kann eine andere oder
ergänzende Weise der Ermittlung oder Abschätzung
der Körperdosis festlegen, wenn dies im Hinblick auf
fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Messungen
oder im Hinblick auf Unsicherheiten der Ergebnisse
nach den Absätzen 1 oder 2 angemessen ist.
(4) Die Regelungen zur Messung der Personendosis
in § 66 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 gelten entspre-
chend. Die Dosimeter dürfen zwölf Monate vorgehalten
werden, wenn zusätzlich ein Referenzdosimeter zur
Berücksichtigung des Abzugs der natürlichen Expo-
sition verwendet wird. Nach der Verwendung eines
Dosimeters in einer Notfallexpositionssituation oder
einer anderen Gefahrenlage ist das Dosimeter zusam-
men mit dem Referenzdosimeter innerhalb eines
Monats bei der Messstelle einzureichen.
(5) Wenn die ermittelte oder abgeschätzte effektive
Dosis ein Millisievert oder die ermittelte Organ-Äquiva-
lentdosis für die Augenlinse 15 Millisievert oder die
lokale Hautdosis 50 Millisievert überschreitet, hat der
nach § 115 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes für
den Schutz der Einsatzkräfte im Notfalleinsatz Verant-
wortliche dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der
Ermittlung oder Abschätzung der Körperdosis nach
§ 170 Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes an das
Strahlenschutzregister übermittelt werden.
§ 151
Besondere ärztliche
Überwachung von Einsatzkräften
Ist nicht auszuschließen, dass eine Person durch
eine Exposition nach § 114 des Strahlenschutzgeset-
zes oder auf Grund einer anderen Gefahrenlage nach
§ 116 des Strahlenschutzgesetzes Expositionen erhal-
ten hat, die im Kalenderjahr die effektive Dosis von
20 Millisievert oder die Organ-Äquivalentdosis von
20 Millisievert für die Augenlinse oder von 500 Millisie-
vert für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße
oder Knöchel überschreiten, gilt § 81 für den Verant-
wortlichen nach § 115 Absatz 2 des Strahlenschutz-
gesetzes entsprechend.
§ 152
Hilfeleistung und Beratung
von Behörden, Hilfsorganisationen
und Einsatzkräften bei einem Notfall
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat zur Erfül-
lung der Pflichten nach § 72 Absatz 3 des Strahlen-
schutzgesetzes und nach § 107 dieser Verordnung
dafür zu sorgen, dass bei einem Notfall den zuständi-
gen und den bei der Notfallreaktion mitwirkenden Be-
hörden und Organisationen Hilfe bei Entscheidungen,
Schutzmaßnahmen und anderen Maßnahmen nach
§ 97 Absatz 1 Satz 3 des Strahlenschutzgesetzes ge-
leistet wird.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat gemäß
Absatz 1 insbesondere dafür zu sorgen, dass bei einem
nach § 108 Absatz 1 und 2 meldepflichtigen Notfall,
Störfall oder sonstigen bedeutsamen Vorkommnis oder
bei einem nach § 6 Absatz 1 und 2 der Atomrechtlichen
Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung melde-
pflichtigen Ereignis nach Eintritt eines Notfalls nach der
Meldung nach § 108 Absatz 4 oder der Anzeige nach
§ 6 Absatz 3 der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftrag-
ten- und Meldeverordnung folgenden Behörden unver-
züglich eine vorläufige erste Bewertung des Notfalls
und seiner Auswirkungen übermittelt wird:
1. der Behörde, der das besondere Vorkommnis nach
§ 108 Absatz 1 und 2 oder das meldepflichtige
Ereignis nach § 6 Absatz 1 und 2 der Atomrecht-
lichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverord-
nung zu melden ist,
2. der Katastrophenschutzbehörde,
3. der für die öffentliche Sicherheit zuständigen Be-
hörde und
4. bei einem überregionalen oder regionalen Notfall
dem radiologischen Lagezentrum des Bundes nach
§ 106 des Strahlenschutzgesetzes.
Der Strahlenschutzverantwortliche hat des Weiteren
dafür zu sorgen, dass neue oder veränderte relevante
Daten oder Abschätzungen unverzüglich nach Kenntnis
den in Satz 1 genannten Behörden übermittelt werden.
(3) Bei einem überregionalen oder regionalen Notfall
hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen,
dass die vorläufige erste Bewertung nach Absatz 2
Satz 1 und deren Aktualisierungen nach Absatz 2 Satz 2
soweit wie möglich auch diejenigen Daten zur Anlage
oder Strahlungsquelle, zum radiologischen Inventar
und zu Freisetzungen sowie Freisetzungsabschätzun-
gen und ‑prognosen umfassen, die nach den §§ 107
und 108 des Strahlenschutzgesetzes für die Bewertung
der radiologischen Lage relevant sind. Bei den in
§ 106 Absatz 3 genannten Tätigkeiten ist der Strahlen-
schutzverantwortliche nicht zur Übermittlung von Frei-
setzungsabschätzungen und -prognosen verpflichtet.
(4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat gemäß
Absatz 1 des Weiteren insbesondere dafür zu sorgen,
dass
1. den für den Katastrophenschutz und den für die
öffentliche Sicherheit zuständigen Behörden sowie

den bei der Notfallreaktion mitwirkenden Behörden
und Organisationen jede Information und Beratung
gegeben wird, die notwendig ist
a) zur Abwendung von Gefahren für Mensch oder
Umwelt oder
b) zur Eindämmung oder Beseitigung von nachteili-
gen Auswirkungen, und
2. den nach § 115 Absatz 2 Nummer 2 des Strahlen-
schutzgesetzes für den Schutz der Einsatzkräfte ver-
antwortlichen Behörden und Organisationen, den
am Notfalleinsatz beteiligten Behörden und Organi-
sationen sowie der Einsatzleitung am Einsatzort jede
Information und Beratung gegeben wird, die für die
Unterrichtung der Einsatzkräfte nach § 114 Absatz 2
Satz 2 oder 3 des Strahlenschutzgesetzes notwen-
dig ist.
Teil 4
Strahlenschutz bei
bestehenden Expositionssituationen
Kapitel 1
Schutz vor Radon
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
für Aufenthaltsräume und für Arbeitsplätze
§ 153
Festlegung von Gebieten nach
§ 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes
(1) Die zuständige Behörde hat die Festlegung der
Gebiete nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlen-
schutzgesetzes auf Grundlage einer wissenschaftlich
basierten Methode vorzunehmen, die unter Zugrunde-
legung geeigneter Daten Vorhersagen hinsichtlich der
Überschreitung des Referenzwertes nach § 124 oder
§ 126 des Strahlenschutzgesetzes in der Luft von Auf-
enthaltsräumen oder Arbeitsplätzen ermöglicht. Geeig-
nete Daten sind insbesondere geologische Daten,
Messdaten der Radon-222-Aktivitätskonzentration in
der Bodenluft, Messdaten der Bodenpermeabilität,
Messdaten zur Radon-222-Aktivitätskonzentration in
Aufenthaltsräumen oder an Arbeitsplätzen sowie Fern-
erkundungsdaten.
(2) Die zuständige Behörde kann davon ausgehen,
dass die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivi-
tätskonzentration den Referenzwert nach § 124 oder
§ 126 des Strahlenschutzgesetzes in einer beträcht-
lichen Anzahl von Gebäuden in der Luft von Aufent-
haltsräumen oder Arbeitsplätzen eines Gebiets über-
schreitet, wenn auf Grund einer Vorhersage nach
Absatz 1 auf mindestens 75 Prozent des jeweils aus-
zuweisenden Gebiets der Referenzwert in mindestens
zehn Prozent der Anzahl der Gebäude überschritten
wird.
(3) Die Festlegung der Gebiete erfolgt innerhalb der
in dem Land bestehenden Verwaltungsgrenzen.
(4) Die zuständige Behörde erhebt die zur Fest-
legung der Gebiete nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des
Strahlenschutzgesetzes und die zur Überprüfung der
Gebietsfestlegung nach § 121 Absatz 1 Satz 3 des
Strahlenschutzgesetzes erforderlichen Daten nach Ab-
satz 1. Hierzu führt sie die erforderlichen Messungen
und Probenahmen durch oder zieht vorhandene Daten
heran.
§ 154
Maßnahmen zum Schutz vor
Radon für Neubauten in Gebieten nach
§ 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes
In den Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des
Strahlenschutzgesetzes gilt die Pflicht nach § 123 Ab-
satz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes, geeignete
Maßnahmen zu treffen, um den Zutritt von Radon aus
dem Baugrund zu verhindern oder erheblich zu er-
schweren, als erfüllt, wenn neben den Maßnahmen
nach § 123 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Strahlen-
schutzgesetzes mindestens eine der folgenden Maß-
nahmen durchgeführt wird:
1. Verringerung der Radon-222-Aktivitätskonzentration
unter dem Gebäude,
2. gezielte Beeinflussung der Luftdruckdifferenz zwi-
schen Gebäudeinnerem und Bodenluft an der
Außenseite von Wänden und Böden mit Erdkontakt,
sofern der diffusive Radoneintritt auf Grund des
Standorts oder der Konstruktion begrenzt ist,
3. Begrenzung der Rissbildung in Wänden und Böden
mit Erdkontakt und Auswahl diffusionshemmender
Betonsorten mit der erforderlichen Dicke der Bau-
teile,
4. Absaugung von Radon an Randfugen oder unter
Abdichtungen,
5. Einsatz diffusionshemmender, konvektionsdicht ver-
arbeiteter Materialien oder Konstruktionen.
Abschnitt 2
Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen
§ 155
Messung der
Radon-222-Aktivitätskonzentration;
anerkannte Stelle
(1) Die Messungen der Radon-222-Aktivitätskon-
zentration nach § 127 Absatz 1 und § 128 Absatz 2
des Strahlenschutzgesetzes sind nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik über eine Gesamt-
dauer von zwölf Monaten durchzuführen. Die Messorte
sind so auszuwählen, dass sie repräsentativ für die
Radon-222-Aktivitätskonzentration an dem Arbeits-
platz sind. Abweichend hiervon kann eine Überschrei-
tung des Referenzwertes im Falle der Messung nach
§ 127 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes auch auf
der Grundlage einer kürzeren Messzeit festgestellt wer-
den, wenn auf Grund einer Abschätzung der über das
Jahr gemittelten Radon-222-Aktivitätskonzentration
davon auszugehen ist, dass der Referenzwert über-
schritten wird.
(2) Die Durchführung der Messung ist aufzuzeich-
nen; die Aufzeichnungen sind zusammen mit den Auf-
zeichnungen nach § 127 Absatz 3 und § 128 Absatz 2
Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Die für die Ermittlung der Radon-222-Aktivitäts-
konzentration notwendigen Messgeräte sind bei einer
vom Bundesamt für Strahlenschutz für die Messung
der Radon-222-Aktivitätskonzentration anerkannten
Stelle anzufordern und nach deren Vorgaben einzuset-
zen. Die Auswertung der Messgeräte hat durch die an-
erkannte Stelle zu erfolgen. Dies gilt nicht, wenn das
Messergebnis unter der Verantwortung des Verantwort-
lichen nach § 127 Absatz 1 des Strahlenschutzgeset-
zes ausgewertet werden kann.
(4) Das Bundesamt für Strahlenschutz erkennt eine
Stelle für die Messung der Radon-222-Aktivitätskon-
zentration an, wenn die Stelle
1. geeignete Messgeräte bereitstellen kann,
2. über geeignete Ausrüstung und Verfahren zur Aus-
wertung der Messgeräte verfügt,
3. über ein geeignetes System zur Qualitätssicherung
verfügt und
4. die Teilnahme an Maßnahmen zur Qualitätssiche-
rung durch das Bundesamt für Strahlenschutz si-
cherstellt.
Das Bundesamt für Strahlenschutz veröffentlicht eine
Liste der anerkannten Stellen.
§ 156
Arbeitsplatzbezogene
Abschätzung der Exposition
Die zuständige Behörde kann Vorgaben für die
Durchführung der Abschätzung nach § 130 Absatz 1
des Strahlenschutzgesetzes machen, um die erforder-
liche Qualität der Abschätzung sicherzustellen.
§ 157
Ermittlung der
Exposition und der Körperdosis
(1) Die Ermittlung der Körperdosis nach § 131 Ab-
satz 1 Nummer 2 des Strahlenschutzgesetzes ist von
einer nach § 169 Absatz 1 Nummer 4 des Strahlen-
schutzgesetzes bestimmten Messstelle durchzuführen.
(2) Der nach § 131 Absatz 1 des Strahlenschutz-
gesetzes Verpflichtete hat dafür zu sorgen, dass die
Exposition mit einem Messgerät gemessen wird,
1. das bei der Messstelle nach Absatz 1 anzufordern ist
und das durch diese Messstelle ausgewertet wird
oder
2. das zur Ermittlung von Messwerten unter seiner Ver-
antwortung genutzt wird, wenn dessen Verwendung
nach Zustimmung der Messstelle nach Absatz 1 von
der zuständigen Behörde gestattet wurde.
(3) Der nach § 131 Absatz 1 des Strahlenschutz-
gesetzes Verpflichtete hat dafür zu sorgen, dass die
Expositionsbedingungen aufgezeichnet werden. Er hat
dafür zu sorgen, dass der Messstelle zur Ermittlung der
Körperdosis nach Ablauf von drei Monaten
1. die Messgeräte nach Absatz 2 Nummer 1 zusammen
mit den Aufzeichnungen nach Satz 1 zur Verfügung
gestellt werden oder
2. im Falle des Absatzes 2 Nummer 2, die Messwerte
zusammen mit den Aufzeichnungen nach Satz 1 be-
reitgestellt werden.
Die zuständige Behörde kann gestatten, dass die
Messgeräte in Zeitabständen bis zu sechs Monaten
der Messstelle einzureichen sind, wenn die Exposi-
tionsbedingungen dem nicht entgegenstehen.
(4) Der nach § 131 Absatz 1 des Strahlenschutzge-
setzes Verpflichtete hat darauf hinzuwirken, dass die
Ergebnisse der Ermittlung der Körperdosis spätestens
neun Monate nach erfolgter Exposition der an einem
anmeldungsbedürftigen Arbeitsplatz beschäftigten Ar-
beitskraft vorliegen.
(5) Der nach § 131 Absatz 1 des Strahlenschutzge-
setzes Verpflichtete hat dafür zu sorgen, dass bei einer
unterbliebenen oder fehlerhaften Messung
1. die zuständige Behörde informiert wird und
2. die Dosis abgeschätzt wird.
Die zuständige Behörde legt eine Ersatzdosis fest und
veranlasst, dass die Ersatzdosis an das Strahlen-
schutzregister nach § 170 des Strahlenschutzgesetzes
übermittelt wird. Die zuständige Behörde kann im Ein-
zelfall von der Festlegung einer Ersatzdosis absehen,
wenn die festzusetzende Dosis 0 Millisievert beträgt
und sie diesen Wert an das Strahlenschutzregister nach
§ 170 des Strahlenschutzgesetzes übermittelt. Die
Übermittlung nach Satz 2 oder 3 kann über eine nach
§ 169 des Strahlenschutzgesetzes bestimmte Mess-
stelle erfolgen.
§ 158
Weitere Anforderungen
des beruflichen Strahlenschutzes
(1) Der nach § 131 Absatz 1 des Strahlenschutzge-
setzes Verpflichtete, der als Dritter nach § 130 Absatz 1
Satz 1 zweiter Halbsatz des Strahlenschutzgesetzes
zur Abschätzung verpflichtet war, hat dafür zu sorgen,
dass er selbst und die unter seiner Aufsicht stehenden
Personen in fremden Betriebsstätten eine berufliche
Betätigung an anmeldebedürftigen Arbeitsplätzen nur
ausüben, wenn jede Person im Besitz eines vollständig
geführten, bei der zuständigen Behörde registrierten
Strahlenpasses ist. Die zuständige Behörde kann im
Einzelfall von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpas-
ses nach Satz 1 befreien, wenn die Person in nicht
mehr als einer fremden Betriebsstätte eine berufliche
Betätigung an anmeldepflichtigen Arbeitsplätzen aus-
übt.
(2) Wurde unter Verstoß gegen § 78 Absatz 1 oder 3
Satz 1 oder 3 des Strahlenschutzgesetzes ein Grenz-
wert im Kalenderjahr überschritten, so ist eine Weiter-
beschäftigung der Person nur zulässig, wenn der nach
§ 131 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes Verpflich-
tete dafür sorgt, dass die Expositionen in den folgen-
den vier Kalenderjahren unter Berücksichtigung der
erfolgten Grenzwertüberschreitung so begrenzt wer-
den, dass die Summe der Dosen das Fünffache des
Grenzwertes nicht überschreitet. Ist die Überschreitung
des Grenzwertes so hoch, dass bei Anwendung von
Satz 1 die bisherige Beschäftigung nicht fortgesetzt
werden kann, kann die zuständige Behörde im Beneh-
men mit einem nach § 175 Absatz 1 Satz 1 ermächtig-
ten Arzt Ausnahmen zulassen.
(3) Der nach § 131 Absatz 1 des Strahlenschutz-
gesetzes Verpflichtete darf Personen, die eine unter
§ 130 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes fallende

Betätigung ausüben, eine Beschäftigung oder Weiter-
beschäftigung nur erlauben, wenn sie innerhalb des
jeweiligen Kalenderjahres von einem nach § 175 Absatz 1
Satz 1 ermächtigten Arzt untersucht worden sind und
dem nach § 131 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes
Verpflichteten eine von dem ermächtigten Arzt ausge-
stellte Bescheinigung vorliegt, nach der der Beschäfti-
gung keine gesundheitlichen Bedenken entgegenste-
hen. Dies gilt entsprechend für Personen, die in eigener
Verantwortung in eigener oder in einer anderen Be-
triebsstätte Arbeiten ausüben. § 77 Absatz 3 und die
§§ 79 und 80 gelten entsprechend. Die entsprechend
§ 79 Absatz 1 Satz 1 angeforderten Unterlagen sind
dem ermächtigten Arzt unverzüglich zu übergeben.
Der ermächtigte Arzt hat die ärztliche Bescheinigung
dem Verpflichteten nach § 131 Absatz 1 des Strahlen-
schutzgesetzes, der exponierten Person und, soweit
gesundheitliche Bedenken bestehen, auch der zustän-
digen Behörde unverzüglich zu übersenden.
(4) Soweit die Expositionsbedingungen es erfordern,
kann die zuständige Behörde bei unter § 130 Absatz 3
des Strahlenschutzgesetzes fallenden Betätigungen
gegenüber dem nach § 131 Absatz 1 des Strahlen-
schutzgesetzes Verpflichteten Maßnahmen entspre-
chend den §§ 45, 46, 52, 53, 55, 56, 63, des § 75
Absatz 1 und des § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
anordnen.
Kapitel 2
Schutz vor
Radioaktivität in Bauprodukten
§ 159
Ermittlung der spezifischen Aktivität
Der Verpflichtete nach § 135 Absatz 1 des Strahlen-
schutzgesetzes hat zum Nachweis, dass der Referenz-
wert nach § 133 des Strahlenschutzgesetzes nicht
überschritten wird,
1. den Aktivitätsindex nach Anlage 17 zu berechnen
und
2. dafür zu sorgen, dass der Aktivitätsindex die in
Anlage 17 genannten Werte nicht überschreitet.
Kapitel 3
Radioaktive Altlasten
§ 160
Ermittlung der
Exposition der Bevölkerung
(1) Bei der Ermittlung der Exposition von Einzelper-
sonen der Bevölkerung sind realistische Expositions-
pfade und Expositionsannahmen zu verwenden. Soweit
dabei die Expositionspfade nach Anlage 11 Teil A
Berücksichtigung finden, sind die Annahmen der An-
lage 11 Teil B Tabelle 1 Spalte 1 bis 7 und Tabelle 2
zugrunde zu legen. Dabei sind unbeschadet des § 136
Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes Art und Konzen-
trationen der Radionuklide und die Möglichkeit ihrer
Ausbreitung in der Umwelt zu berücksichtigen.
(2) Es ist sowohl die gegenwärtige Exposition zu
ermitteln als auch die zu erwartende zukünftige Expo-
sition abzuschätzen. Expositionen sind für Zeiträume
abzuschätzen,
1. in denen voraussichtlich nicht vernachlässigbare
Expositionen auftreten werden und
2. die das zu erwartende Maximum der Exposition
einschließen.
Ist die Abschätzung der Exposition für den sich aus
Satz 2 ergebenden Zeitraum nicht mit hinreichender
Zuverlässigkeit möglich, so ist eine Abschätzung für
den Zeitraum ausreichend, für den hinreichend zuver-
lässige Aussagen getroffen werden können. Eine
Abschätzung ist höchstens für einen Zeitraum von
1 000 Jahren durchzuführen.
(3) Für Einzelpersonen der Bevölkerung sind die
Dosiskoeffizienten aus der Zusammenstellung im Bun-
desanzeiger Nummer 160a und b vom 28. August 2001
Teil I und II zu verwenden. Für Arbeitskräfte sind die
Dosiskoeffizienten aus der Zusammenstellung im Bun-
desanzeiger Nummer 160a und b vom 28. August 2001
Teil I und III zu verwenden.
(4) Bei der Nutzung, Stilllegung, Sanierung und Fol-
genutzung bergbaulicher Anlagen und Einrichtungen,
insbesondere der Betriebsanlagen und Betriebsstätten
des Uranerzbergbaus, sowie anderer Grundstücke, die
durch bergbauliche Hinterlassenschaften kontaminiert
sind, kann die zuständige Behörde davon ausgehen,
dass die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind,
wenn der Ermittlung der Exposition die Berechnungs-
grundlagen zur Ermittlung der Exposition infolge
bergbaubedingter Umweltradioaktivität (Berechnungs-
grundlagen – Bergbau) zugrunde gelegt worden sind.
§ 161
Prüfwerte bei radioaktiven
Altlasten und bei der Stilllegung
und Sanierung der Betriebsanlagen
und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus
(1) Bei der Bestimmung radioaktiver Altlasten nach
§ 136 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes gilt für
anthropogen überprägte natürliche Radionuklide der
Zerfallsreihen von Uran-238 und Thorium-232 jeweils
ein Prüfwert von 0,2 Becquerel je Gramm Trocken-
masse.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt jeweils ein Prüfwert
von 1 Becquerel je Gramm Trockenmasse, wenn
Folgendes ausgeschlossen werden kann:
1. die Nutzung oder Kontamination des Grundwassers,
2. eine dauerhafte Nutzung der Altlastenfläche für
Wohnzwecke oder andere mit einem dauerhaften
Aufenthalt von Menschen verbundene Zwecke und
3. der Verzehr von auf der Altlastenfläche landwirt-
schaftlich oder gärtnerisch erzeugten Produkten.
Satz 1 gilt nicht für bergbauliche Altlasten.
(3) Der Bestimmung sind repräsentative Werte der
größten spezifischen Aktivitäten zugrunde zu legen.
(4) Werden die in Absatz 1 oder 2 Satz 1 genannten
Prüfwerte nicht überschritten, kann die zuständige Be-
hörde davon ausgehen, dass keine radioaktive Altlast

vorliegt. Bei künstlichen Radionukliden ist das Vorlie-
gen einer radioaktiven Altlast im Einzelfall zu prüfen.
(5) Eine Genehmigung nach § 149 Absatz 1 des
Strahlenschutzgesetzes für die Stilllegung und Sanie-
rung von Betriebsanlagen und Betriebsstätten des
Uranerzbergbaus ist nicht erforderlich, wenn die Prüf-
werte nach Absatz 1 nicht überschritten werden.
§ 162
Emissions- und Immissions-
überwachung bei der Stilllegung
und Sanierung der Betriebsanlagen
und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus
(1) Bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebs-
anlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus hat
der Genehmigungsinhaber dafür zu sorgen, dass die
von den Betriebsanlagen und Betriebsstätten ausge-
henden Emissionen und Immissionen
1. überwacht werden und
2. der zuständigen Behörde mindestens einmal jährlich
mitgeteilt werden.
Der Genehmigungsinhaber hat insbesondere ein Mess-
programm zur Immissionsüberwachung aufzustellen.
(2) Die zuständige Behörde bestimmt Messstellen
für die Emissions- und Immissionsüberwachung. Diese
haben folgende Aufgaben:
1. Kontrolle der vom Genehmigungsinhaber durchzu-
führenden Emissionsüberwachung,
2. Durchführung eines Messprogramms zur Immissi-
onsüberwachung, das der Ergänzung und Kontrolle
des vom Genehmigungsinhaber aufzustellenden
Messprogramms dient.
(3) Die zuständige Behörde kann davon ausgehen,
dass die nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 erforder-
lichen Maßnahmen zur Emissions- und Immissions-
überwachung getroffen sind, wenn der Emissions-
und Immissionsüberwachung die Richtlinie zur Emis-
sions- und Immissionsüberwachung bei bergbaulichen
Tätigkeiten (REI-Bergbau) zugrunde gelegt worden ist.
(4) § 103 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 163
Grundsätze für die
Optimierung von Sanierungsmaßnahmen
(1) Bei der Optimierung von Art, Umfang und Dauer
der Sanierungs-, Schutz- und Beschränkungsmaßnah-
men nach § 139 Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutz-
gesetzes sind die Vor- und Nachteile der verschiede-
nen Maßnahmen abzuwägen.
(2) Bei der Abwägung sind insbesondere zu berück-
sichtigen:
1. die Eigenschaften der Altlast und des Standorts ein-
schließlich der Nutzungs- und Expositionsverhält-
nisse,
2. die derzeitige Exposition durch die Altlast und die
Prognose über die zukünftige Entwicklung der Expo-
sition,
3. die durch die Maßnahmen zu erreichende Verminde-
rung der Exposition,
4. die zusätzliche Exposition für Arbeitskräfte und die
Bevölkerung durch die Maßnahmen,
5. die Kosten für die Umsetzung der Maßnahmen so-
wie für die Nachsorge,
6. die Veränderungen der Altlast, der geschaffenen
Barrieren und der Ausbreitungsbedingungen, die
die Wirksamkeit der Maßnahmen beeinträchtigen,
sowie jeweils deren Konsequenzen für die Exposi-
tion und die Kosten; in Betracht zu ziehen sind
hydrologische, geochemische und geomechanische
Prozesse innerhalb der Altlast sowie externe geo-
logische, klimatische und biologische Einflüsse,
7. die Stabilität der Maßnahmen gegenüber unzurei-
chender oder unterbleibender Nachsorge und sich
hieraus ergebende Konsequenzen für die Exposition
und die Kosten,
8. die langfristigen negativen Auswirkungen der Maß-
nahmen auf die Umwelt und
9. die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Belange
der Betroffenen.
§ 164
Inhalt von Sanierungsplänen
(1) Im Sanierungsplan sind die vorgesehenen Maß-
nahmen nach § 143 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des
Strahlenschutzgesetzes textlich und zeichnerisch voll-
ständig darzustellen. Es ist darzulegen, dass diese
Maßnahmen geeignet sind, dass der Referenzwert
nach § 136 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes
dauerhaft unterschritten wird oder, wenn eine dauer-
hafte Unterschreitung nicht möglich ist, die vorgesehe-
nen Maßnahmen geeignet sind, unter Berücksichtigung
der Optimierungsgrundsätze nach § 163 die Exposition
dauerhaft so gering wie möglich zu halten. Darzustellen
sind insbesondere auch die voraussichtlichen Kosten
sowie die Genehmigungs-, Anzeige- und Anmeldeerfor-
dernisse, auch wenn ein verbindlicher Sanierungsplan
nach § 143 Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzge-
setzes die Genehmigungs-, Anzeige- und Anmelde-
erfordernisse nicht einschließen kann.
(2) Über die in § 143 Absatz 1 Satz 2 des Strahlen-
schutzgesetzes aufgeführten Angaben hinaus soll ein
Sanierungsplan insbesondere Angaben enthalten zu
1. den Standortverhältnissen und Eigenschaften der
Altlast,
2. der äußeren Abgrenzung des Sanierungsplans so-
wie dem Einwirkungsbereich, der durch die Altlast
bereits betroffen ist oder der durch die vorgesehe-
nen Maßnahmen zu prognostizieren ist,
3. der technischen Ausgestaltung von Sanierungs-
maßnahmen, Art und Umfang sonstiger Maßnah-
men zur Verhinderung oder Verminderung der
Exposition, den Elementen und dem Ablauf der
Sanierung,
4. fachspezifischen Berechnungen zu den einzelnen
Maßnahmenkomponenten,
5. den Eigenkontrollmaßnahmen zur Überprüfung der
sachgerechten Ausführung und Wirksamkeit der
vorgesehenen Maßnahmen,

6. den zu behandelnden Mengen und den Transport-,
Verwertungs- und Entsorgungswegen,
7. den getroffenen behördlichen Entscheidungen und
den geschlossenen öffentlich-rechtlichen Ver-
trägen, die sich auf die Erfüllung der Pflicht zur Sa-
nierung der radioaktiven Altlast auswirken,
8. den für eine Verbindlichkeitserklärung nach § 143
Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes durch
die zuständige Behörde geforderten Angaben und
Unterlagen,
9. dem Zeitplan für die Sanierung und Nachsorge der
Altlast,
10. der Verantwortlichkeit für die Nachsorge und den
Kriterien für die Beendigung der Nachsorge,
11. den Kriterien für den Nachweis des Sanierungs-
erfolgs sowie
12. den Gesichtspunkten, die bei der Optimierung nach
§ 139 Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes
in die Abwägung eingeflossen sind.
§ 165
Schutz der
Arbeitskräfte bei radioaktiven Altlasten
(1) Zum Schutz von Arbeitskräften im Zusammen-
hang mit der Durchführung von Maßnahmen nach
§ 145 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes gelten die
folgenden Vorschriften entsprechend:
1. für den nach § 145 Absatz 2 des Strahlenschutzge-
setzes zur Anmeldung Verpflichteten: §§ 63, 64 Ab-
satz 1 bis 3, § 65 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4,
§ 66 Absatz 1, 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 bis 5,
§§ 68, 69, 70 Absatz 1, §§ 71, 73 Satz 1, § 75 Ab-
satz 1, § 77 Absatz 1 und 2, §§ 78, 81 Absatz 1 und
§ 90 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3
und 5 Satz 1,
2. für die zuständige Behörde: § 64 Absatz 4, § 65 Ab-
satz 1 Satz 2, § 66 Absatz 2 Satz 4, § 70 Absatz 2,
§ 73 Satz 2, § 77 Absatz 3 bis 5 und § 81 Absatz 2
und
3. §§ 79, 80 und 81 Absatz 3.
(2) Soweit die Expositionsbedingungen es erfordern,
kann die zuständige Behörde zum Schutz der Arbeits-
kräfte
1. geeignete Maßnahmen nach den §§ 45, 46, 52, 53
und 55 bis 58, nach § 75 Absatz 2, nach § 91,
nach § 92 Absatz 2 und 3 und nach § 93 Absatz 1
anordnen und
2. anordnen, dass ein Strahlenpass geführt wird.
(3) Der nach § 145 Absatz 2 des Strahlenschutzge-
setzes zur Anmeldung Verpflichtete hat bei der Durch-
führung von Maßnahmen nach § 145 Absatz 1 des
Strahlenschutzgesetzes Personen zur Beratung hinzu-
zuziehen, die die erforderliche Fachkunde im Strahlen-
schutz besitzen. Dies gilt nicht, wenn der zur Anmel-
dung Verpflichtete selbst die erforderliche Fachkunde
im Strahlenschutz besitzt.
Kapitel 4
Sonstige bestehende
Expositionssituationen
§ 166
Schutz der Arbeitskräfte
bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen
(1) Zum Schutz von Arbeitskräften bei anmeldungs-
bedürftigen sonstigen bestehenden Expositionssitua-
tionen gelten die folgenden Vorschriften entsprechend:
1. für den nach § 153 Absatz 1 des Strahlenschutzge-
setzes Verantwortlichen: §§ 63, 64 Absatz 1
bis 3, § 65 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4,
§ 66 Absatz 1, 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 bis 5,
§§ 68, 69, 70 Absatz 1, §§ 71, 73 Satz 1, § 75 Ab-
satz 1, § 77 Absatz 1 und 2, §§ 78, 81 Absatz 1 und
§ 90 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3
und 5 Satz 1,
2. für die zuständige Behörde: § 64 Absatz 4, § 65 Ab-
satz 1 Satz 2, § 66 Absatz 2 Satz 4, § 70 Absatz 2,
§ 73 Satz 2, § 77 Absatz 3 bis 5 und § 81 Absatz 2
und
3. §§ 79, 80 und 81 Absatz 3.
(2) Soweit die Expositionsbedingungen es erfordern,
kann die zuständige Behörde zum Schutz der Arbeits-
kräfte
1. geeignete Maßnahmen nach den §§ 45, 46, 52,
53 und 55 bis 58, nach § 75 Absatz 2, nach
§ 91, nach § 92 Absatz 2 und 3 und nach § 93 Ab-
satz 1 anordnen und
2. anordnen, dass ein Strahlenpass geführt wird.
(3) Der nach § 153 Absatz 1 des Strahlenschutzge-
setzes Verantwortliche hat bei der Erfüllung seiner
Pflichten Personen zur Beratung hinzuzuziehen, die
die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besit-
zen. Dies gilt nicht, wenn der Verantwortliche selbst
die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt.
Teil 5
Expositionssituations-
übergreifende Vorschriften
Kapitel 1
Abhandenkommen, Fund und
Erlangung; kontaminiertes Metall
§ 167
Abhandenkommen
(1) Der bisherige Inhaber der tatsächlichen Gewalt
über einen radioaktiven Stoff nach § 3 des Strahlen-
schutzgesetzes hat der atom- oder strahlenschutz-
rechtlichen Aufsichtsbehörde oder der nach Landes-
recht zuständigen Polizeibehörde das Abhandenkom-
men dieses Stoffes unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 gilt
entsprechend bei Abhandenkommen einer bauartzuge-
lassenen Vorrichtung, die einen radioaktiven Stoff ent-
hält, oder eines Konsumguts, dem ein radioaktiver Stoff
zugesetzt ist, sofern die Aktivität und spezifische Akti-
vität des enthaltenen oder zugesetzten radioaktiven
Stoffes die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 und 3

überschreitet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei
Wiederauffinden des radioaktiven Stoffes oder der in
Satz 2 genannten Gegenstände. Die in Satz 1 genann-
ten Behörden unterrichten sich jeweils wechselseitig
unverzüglich über die von ihnen entgegengenommene
Mitteilung.
(2) Zusätzlich zu der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1
hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen,
dass das Abhandenkommen einer hochradioaktiven
Strahlenquelle unverzüglich dem Register über hochra-
dioaktive Strahlenquellen beim Bundesamt für Strah-
lenschutz in gesicherter elektronischer Form entspre-
chend Anlage 9 Nummer 11 mitgeteilt wird und dass
die zuständige Behörde über diese Mitteilung unver-
züglich informiert wird. Satz 1 gilt auch bei Wiederauf-
finden einer hochradioaktiven Strahlenquelle.
§ 168
Fund und Erlangung
(1) Wer
1. einen radioaktiven Stoff nach § 3 des Strahlen-
schutzgesetzes findet oder
2. ohne seinen Willen die tatsächliche Gewalt über ei-
nen radioaktiven Stoff nach § 3 des Strahlenschutz-
gesetzes erlangt oder
3. die tatsächliche Gewalt über einen radioaktiven Stoff
nach § 3 des Strahlenschutzgesetzes erlangt hat,
ohne zu wissen, dass dieser Stoff radioaktiv ist,
hat dies der atom- oder strahlenschutzrechtlichen Auf-
sichtsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen
Polizeibehörde unverzüglich mitzuteilen, sobald er von
der Radioaktivität dieses Stoffes Kenntnis erlangt. Satz 1
gilt entsprechend für denjenigen, der vermutet, einen
radioaktiven Stoff nach § 3 des Strahlenschutzgesetzes
gefunden oder die tatsächliche Gewalt über einen ra-
dioaktiven Stoff nach § 3 des Strahlenschutzgesetzes
erlangt zu haben. Die in Satz 1 genannten Behörden
unterrichten sich jeweils wechselseitig unverzüglich
über die von ihnen entgegengenommene Mitteilung.
(2) Die zuständige Behörde teilt den Fund oder die
Erlangung einer hochradioaktiven Strahlenquelle dem
Register über hochradioaktive Strahlenquellen beim
Bundesamt für Strahlenschutz in gesicherter elektroni-
scher Form entsprechend Anlage 9 Nummer 11 unver-
züglich, spätestens an dem auf die Kenntnisnahme
folgenden zweiten Werktag, mit.
(3) Die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt
auch für denjenigen, der als Inhaber einer Wasserver-
sorgungsanlage, die nicht in den Anwendungsbereich
der Trinkwasserverordnung fällt, oder als Inhaber einer
Abwasseranlage die tatsächliche Gewalt über Wasser
erlangt, das radioaktive Stoffe enthält, wenn deren
Aktivitätskonzentration im Kubikmeter Wasser von
1. Wasserversorgungsanlagen das Dreifache der Werte
der Anlage 11 Teil D Nummer 2 übersteigt oder
2. Abwasseranlagen das 60fache der Werte der An-
lage 11 Teil D Nummer 2 übersteigt.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Einer Genehmigung nach den §§ 4, 6 oder 9 des
Atomgesetzes oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 3,
auch in Verbindung mit Absatz 2, oder § 27 Absatz 1
des Strahlenschutzgesetzes bedarf nicht, wer in den
Fällen des Absatzes 1 den Stoff oder in den Fällen
des Absatzes 3 das Wasser nach unverzüglicher Mittei-
lung bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde
oder auf deren Anordnung lagert oder aus zwingenden
Gründen zum Schutz von Leben und Gesundheit be-
fördert oder handhabt.
§ 169
Kontaminiertes Metall
(1) Wer darüber Kenntnis erlangt oder wer vermutet,
dass eine herrenlose Strahlenquelle eingeschmolzen
oder auf sonstige Weise metallurgisch bearbeitet wur-
de, hat dies der atom- oder strahlenschutzrechtlichen
Aufsichtsbehörde oder der für die öffentliche Sicherheit
zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden können sich
nach pflichtgemäßem Ermessen gegenseitig unverzüg-
lich über die von ihnen entgegengenommene Mitteilung
unterrichten.
(3) Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über tat-
sächlich oder möglicherweise kontaminiertes Metall
darf dieses nur nach den Vorgaben der zuständigen
Behörde verwenden, in Verkehr bringen oder entsor-
gen.
§ 170
Information des
zuständigen Bundesministeriums
Die atom- oder strahlenschutzrechtliche Aufsichts-
behörde informiert unverzüglich das Bundesministe-
rium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
über eine nach § 167 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 168
Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 und
§ 169 Absatz 1 Satz 1 erhaltene Mitteilung. Im Falle der
Zuständigkeit einer Landesbehörde erfolgt die Informa-
tion durch die zuständige oberste Landesbehörde.
Kapitel 2
Dosis- und Messgrößen
§ 171
Dosis- und Messgrößen
Die für die Messungen und Ermittlungen von Ex-
positionen maßgeblichen Messgrößen, Dosisgrößen,
Wichtungsfaktoren, Dosiskoeffizienten und die dazuge-
hörigen Berechnungsgrundlagen bestimmen sich nach
Anlage 18.
Kapitel 3
Gemeinsame Vorschriften
für die berufliche Exposition
§ 172
Messstellen
(1) Die nach § 169 Absatz 1 des Strahlenschutz-
gesetzes bestimmte Messstelle hat auf Anforderung
Folgendes bereitzustellen:
1. dem Strahlenschutzverantwortlichen: die zur Ermitt-
lung der Körperdosis nach § 65 Absatz 1 Satz 1 und
§ 66 Absatz 1 Nummer 1 erforderlichen Personen-
dosimeter,

2. dem nach § 145 Absatz 2 des Strahlenschutzge-
setzes Verpflichteten: die zur Ermittlung der Körper-
dosis nach § 165 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit § 65 Absatz 1 Satz 1 und § 66 Absatz 1 Nummer 1
erforderlichen Personendosimeter,
3. dem nach § 153 Absatz 1 des Strahlenschutzgeset-
zes Verantwortlichen: die zur Ermittlung der Körper-
dosis nach § 166 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit § 65 Absatz 1 Satz 1 und § 66 Absatz 1 Nummer 1
erforderlichen Personendosimeter und
4. dem nach § 131 Absatz 1 des Strahlenschutzgeset-
zes Verpflichteten: die zur Ermittlung der Exposition
nach § 157 Absatz 2 Nummer 1 erforderlichen Mess-
geräte.
(2) Die nach § 169 Absatz 1 des Strahlenschutzge-
setzes bestimmte Messstelle kann sich zur Auswertung
der Messgeräte nach § 157 Absatz 2 Nummer 1 einer
anerkannten Stelle nach § 155 Absatz 3 bedienen,
sofern die Messstelle die Anforderungen nach § 169
Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes weiterhin erfüllt.
(3) Die nach § 169 Absatz 1 des Strahlenschutz-
gesetzes bestimmten Messstellen nehmen an Maß-
nahmen zur Qualitätssicherung teil. Diese werden
durchgeführt
1. für die Feststellung der Körperdosis nach § 66 Ab-
satz 1 und 2 Satz 3 von der Physikalisch-Techni-
schen Bundesanstalt und
2. für die Feststellung der Körperdosis nach § 65 Ab-
satz 4 und § 157 Absatz 3 von dem Bundesamt für
Strahlenschutz.
§ 173
Strahlenschutzregister
(1) Das Bundesamt für Strahlenschutz bestimmt das
technische Verfahren der Erzeugung und den Aufbau
der persönlichen Kennnummer nach § 170 Absatz 3
des Strahlenschutzgesetzes.
(2) Das Bundesamt für Strahlenschutz kann eine
Identifikationsnummer, die eine zuständige Stelle au-
ßerhalb des Geltungsbereichs des Strahlenschutz-
gesetzes vergeben hat, als persönliche Kennnummer
verwenden, wenn die Identifikationsnummer
1. der überwachten Person eindeutig zugeordnet wer-
den kann,
2. während der Lebenszeit der überwachten Person
unverändert besteht und
3. bei der überwachten Person oder dem Beschäfti-
gungsbetrieb verfügbar ist.
(3) Das Bundesamt für Strahlenschutz bestimmt das
Datenformat sowie das technische Verfahren der Über-
mittlung nach § 170 Absatz 4 und der Auskunftser-
teilung nach § 170 Absatz 5 Satz 1 des Strahlenschutz-
gesetzes.
§ 174
Strahlenpass
(1) Wer nach § 68 Absatz 1, § 158 Absatz 1 Satz 1,
§ 165 Absatz 2 Nummer 2 oder § 166 Absatz 2 Nummer 2
dafür zu sorgen hat, dass die dort genannten Personen
nur mit Strahlenpass beschäftigt werden, ist für das
Führen des Strahlenpasses verantwortlich. Er hat dafür
zu sorgen, dass der Strahlenpass für die Person, für die
er geführt wird (Strahlenpassinhaber), durch die nach
Absatz 2 zuständige Behörde registriert wird. Bei Ab-
handenkommen eines gültigen Strahlenpasses hat er
dafür zu sorgen, dass dies der Behörde unverzüglich
mitgeteilt wird.
(2) Die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der
für das Führen des Strahlenpasses Verantwortliche sei-
nen Sitz hat, registriert einen Strahlenpass für die Dauer
von sechs Jahren, wenn
1. die nach Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a bis c und
Nummer 4 erforderlichen Angaben eingetragen sind,
2. der Strahlenpass vom Strahlenpassinhaber und dem
für das Führen des Strahlenpasses Verantwortlichen
eigenhändig unterschrieben ist und
3. in dem Strahlenpass ausreichend Raum für die
weiteren nach Absatz 3 erforderlichen Eintragungen
vorgesehen ist.
Die zuständige Behörde kann davon ausgehen, dass
die Anforderung nach Satz 1 Nummer 3 erfüllt ist, wenn
der Pass dem Muster eines Strahlenpasses nach Allge-
meinen Verwaltungsvorschriften entspricht.
(3) Die nachfolgend genannten Personen oder die
Behörde nach Absatz 2 haben dafür zu sorgen, dass
in den Strahlenpass mindestens die folgenden Anga-
ben eingetragen werden:
1. der zur Führung des Strahlenpasses Verpflichtete:
a) die Personendaten des Strahlenpassinhabers
und persönliche Kennnummer nach § 170 Ab-
satz 3 des Strahlenschutzgesetzes,
b) die Angaben über den zum Führen des Strahlen-
passes Verpflichteten, einschließlich Betriebs-
nummer und Kontaktdaten,
c) die Bilanzierung der amtlichen Dosiswerte aus
beruflicher Exposition für jedes Kalenderjahr so-
wie jeden Monat des Kalenderjahres,
d) die Überschreitung von Grenzwerten der Körper-
dosis,
2. der für die fremde Anlage oder Einrichtung oder die
fremde Betriebsstätte Verantwortliche: die Angaben
zur Exposition in der fremden Anlage, Einrichtung
oder Betriebsstätte,
3. der zur Führung des Strahlenpasses nach Absatz 1
Verpflichtete oder der ermächtigte Arzt: die Angaben
zur erfolgten ärztlichen Überwachung, insbesondere
den Inhalt der Bescheinigung nach § 79 Absatz 1,
4. die Behörde nach Absatz 2:
a) die Angaben zur Ausstellung des Strahlenpasses
und
b) die Angaben zu der Behörde.
(4) Der zum Führen des Strahlenpasses Verpflichtete
hat dafür zu sorgen, dass die Eintragungen im Strah-
lenpass vor Beginn der Betätigung des Strahlenpass-
inhabers in einer fremden Anlage oder Einrichtung oder
einer fremden Betriebsstätte vollständig sind.
(5) Der für die fremde Anlage oder Einrichtung oder
die fremde Betriebsstätte Verantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die die Betätigung betreffenden Angaben
nach Absatz 3 Nummer 2 unverzüglich nach Beendi-
gung der Betätigung des Strahlenpassinhabers in der

fremden Anlage oder Einrichtung oder Betriebsstätte
eingetragen werden, insbesondere die Bezeichnung
der fremden Anlage, Einrichtung oder Betriebsstätte,
den Zeitraum der externen Betätigung sowie die Expo-
sition in diesem Zeitraum.
(6) Der Strahlenpass ist Eigentum des Strahlenpass-
inhabers und nicht übertragbar. Bei Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses hat der zum Führen des
Strahlenpasses Verpflichtete dafür zu sorgen, dass
der Strahlenpass dem Strahlenpassinhaber zurück-
gegeben wird. Ein Strahlenpass, der nicht dem Strah-
lenpassinhaber zurückgegeben werden kann, ist der
Behörde zu übergeben, die den Strahlenpass registriert
hat.
(7) Ein außerhalb des Geltungsbereichs des Strah-
lenschutzgesetzes registrierter Strahlenpass kann ver-
wendet werden, wenn er die Voraussetzungen für eine
Registrierung nach Absatz 2 Satz 1 erfüllt.
§ 175
Ermächtigte Ärzte
(1) Die zuständige Behörde ermächtigt Ärzte zur
Durchführung der ärztlichen Überwachung nach den
§§ 77, 78, 79 und 81, auch in Verbindung mit den
§§ 151, 158 Absatz 3, §§ 165 oder 166. Die Ermächti-
gung darf nur einem Arzt erteilt werden, der die für die
ärztliche Überwachung bei beruflicher Exposition erfor-
derliche Fachkunde im Strahlenschutz nachweist. Sie
ist auf fünf Jahre zu befristen.
(2) Der ermächtigte Arzt hat die Aufgabe, die Erst-
untersuchungen, die erneuten Untersuchungen und
die Beurteilungen nach den §§ 77 und 78 sowie die
besondere ärztliche Überwachung nach § 81 durchzu-
führen. Er hat Maßnahmen vorzuschlagen, die bei er-
höhter Exposition zur Vorbeugung vor gesundheitlichen
Schäden und zu ihrer Abwehr erforderlich sind. Perso-
nen, die an Arbeitsplätzen beschäftigt sind, an denen
die Augenlinse besonders belastet wird, sind daraufhin
zu untersuchen, ob sich eine Katarakt gebildet hat.
(3) Der ermächtigte Arzt ist verpflichtet, für jede Per-
son, die der ärztlichen Überwachung unterliegt, eine
Gesundheitsakte nach § 79 Absatz 2 des Strahlen-
schutzgesetzes zu führen.
§ 176
Duldungspflichten
(1) Personen, die der ärztlichen Überwachung nach
den §§ 77 und 78, auch in Verbindung mit § 158 Ab-
satz 3, § 165 Absatz 1 oder § 166 Absatz 1 oder der
besonderen ärztlichen Überwachung nach § 81, auch in
Verbindung mit den §§ 151, 158 Absatz 3, § 165 Ab-
satz 1 oder § 166 Absatz 1, unterliegen, haben die er-
forderlichen ärztlichen Untersuchungen zu dulden.
(2) Personen, an denen die Körperdosis nach
§ 64 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, § 65 Absatz 1
Satz 1 oder 2 oder Absatz 3, § 66 Absatz 1, §§ 67, 74
Absatz 4 Satz 1, § 76 Satz 1, § 150 Absatz 1,
§§ 157, 165 Absatz 1 oder § 166 Absatz 1 zu ermitteln
ist oder an denen die Kontaminationen nach § 57
Absatz 1 oder § 58 Absatz 1 festzustellen sind, haben
die erforderlichen Messungen und Feststellungen zu
dulden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, für
die die zuständige Behörde nach § 64 Absatz 4, § 66
Absatz 2 Satz 4, § 77 Absatz 4 und 5, jeweils auch in
Verbindung mit § 165 Absatz 1 Nummer 2 oder § 166
Absatz 1 Nummer 2, oder § 143 ärztliche Untersuchun-
gen, Messungen oder Feststellungen angeordnet hat.
Kapitel 4
Bestimmung von Sachverständigen
§ 177
Bestimmung von Sachverständigen
(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag Einzel-
sachverständige nach § 172 Absatz 1 des Strahlen-
schutzgesetzes zu bestimmen, wenn
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-
ken gegen die Zuverlässigkeit oder die Unabhängig-
keit des Antragstellers ergeben,
2. der Antragsteller die nach § 181 erforderlichen An-
forderungen an die Ausbildung, die beruflichen
Kenntnisse und Fähigkeiten erfüllt und
3. die zur sachgerechten Ausführung des Prüfauftrags
erforderliche technische und organisatorische Aus-
stattung zur Verfügung steht.
(2) Die zuständige Behörde hat auf Antrag Sachver-
ständigenorganisationen nach § 172 Absatz 1 des
Strahlenschutzgesetzes zu bestimmen, wenn
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-
ken gegen die Unabhängigkeit der Sachverständi-
genorganisation ergeben,
2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-
ken gegen die Zuverlässigkeit oder die Unabhängig-
keit der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschafts-
vertrag zur Vertretung Berechtigten ergeben,
3. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-
ken gegen die Zuverlässigkeit der prüfenden Person
ergeben,
4. die prüfende Person die nach § 181 erforderlichen
Anforderungen an die Ausbildung, die beruflichen
Kenntnisse und Fähigkeiten erfüllt und
5. die zur sachgerechten Ausführung des Prüfauftrags
erforderliche technische und organisatorische Aus-
stattung zur Verfügung steht.
(3) Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen
Unterlagen beizufügen. Im Falle einer Sachverständigen-
organisation sind in dem Antrag insbesondere die
einzelnen prüfenden Personen und die Prüfbereiche,
in denen diese tätig werden sollen, aufzuführen.
(4) Die Bestimmung zum Sachverständigen ist auf
fünf Jahre zu befristen.
§ 178
Erweiterung der Bestimmung
Das Hinzukommen einer prüfenden Person in einer
Sachverständigenorganisation oder die Erweiterung
des Tätigkeitsumfangs des Einzelsachverständigen
oder der prüfenden Person bedürfen der Zustimmung
der zuständigen Behörde. Dem Antrag auf Erweiterung
sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizu-
fügen.

§ 179
Überprüfung der Zuverlässigkeit
(1) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit hat der An-
tragsteller bei jeder Antragstellung auf Bestimmung
zum Sachverständigen unverzüglich ein aktuelles
Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszen-
tralregistergesetzes zur Vorlage bei der Behörde zu
beantragen. Dies gilt entsprechend, wenn eine Über-
prüfung der Zuverlässigkeit aus anderen Gründen erfor-
derlich ist.
(2) Soll während einer noch gültigen Bestimmung
der Tätigkeitsumfang des Einzelsachverständigen oder
der prüfenden Person erweitert werden, ist die erneute
Vorlage der Unterlagen nicht erforderlich.
§ 180
Unabhängigkeit
(1) Die für eine Bestimmung als Sachverständiger
erforderliche Unabhängigkeit ist gegeben, wenn der
Einzelsachverständige oder im Falle von Sachverstän-
digenorganisationen die Organisation selbst sowie die
zur Vertretung Berechtigten keiner wirtschaftlichen,
finanziellen oder sonstigen Einflussnahme unterliegen,
die ihr Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in die un-
parteiische Aufgabenwahrnehmung in Frage stellen
kann. Es dürfen keine Bindungen eingegangen werden,
die die berufliche Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen
oder beeinträchtigen könnten.
(2) Die erforderliche Unabhängigkeit ist nicht ge-
geben, wenn der Einzelsachverständige oder im Falle
von Sachverständigenorganisationen die Organisation
selbst oder die zur Vertretung Berechtigten an der Ent-
wicklung, der Herstellung, am Vertrieb oder an der In-
standhaltung von Geräten oder Vorrichtungen oder von
deren Teilen oder von umschlossenen radioaktiven
Stoffen beteiligt sind, die im Rahmen der Sachverstän-
digentätigkeit geprüft werden sollen. Dies gilt auch,
wenn die in Satz 1 genannten Personen die zu prüfen-
den Geräte oder Vorrichtungen selbst betreiben.
(3) Die erforderliche Unabhängigkeit ist in der Regel
auch nicht gegeben, wenn der Einzelsachverständige
oder im Falle von Sachverständigenorganisationen die
Organisation selbst oder die zur Vertretung Berechtig-
ten organisatorisch, wirtschaftlich, personell oder
finanziell mit Dritten derart verflochten sind, dass deren
Einflussnahme auf die jeweiligen Aufgaben nicht aus-
geschlossen werden kann.
(4) Bei jeder Antragstellung ist eine Erklärung darü-
ber abzugeben, dass die Anforderungen an die Unab-
hängigkeit erfüllt sind und der Einzelsachverständige
oder im Falle von Sachverständigenorganisationen die
prüfenden Personen keinen fachlichen Weisungen im
Hinblick auf die Sachverständigentätigkeit unterliegen.
§ 179 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 181
Fachliche Qualifikation
(1) Wer als Einzelsachverständiger oder prüfende
Person Sachverständigentätigkeiten durchführt, muss
1. einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss in
einer naturwissenschaftlichen oder technischen
Fachrichtung besitzen,
2. über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
verfügen,
3. von einer Person, die seit mindestens drei Jahren als
Einzelsachverständiger oder prüfende Person tätig
ist, in die Sachverständigentätigkeit eingewiesen
worden sein und
4. während der Einweisung Prüfungen nach Anlage 19
durchgeführt haben.
(2) Über die Einweisung in die Sachverständigen-
tätigkeit ist ein Nachweis zu erbringen, der Folgendes
enthält:
1. eine Aufstellung der geprüften Systeme oder der ge-
prüften Arbeitsplätze mit Exposition durch natürlich
vorkommende Radioaktivität,
2. das jeweilige Prüfdatum und
3. die jeweilige Prüfberichtsnummer.
Darüber hinaus ist eine abschließende Beurteilung vor-
zulegen, aus der hervorgeht, dass die erforderliche
fachliche Qualifikation für die Ausübung der Sachver-
ständigentätigkeit vorhanden ist.
(3) Für die Prüfung von Systemen, die nicht in An-
lage 19 aufgeführt sind, sind mindestens fünf Jahre
Erfahrung mit der Prüfung technisch verwandter Sys-
teme erforderlich. Absatz 1 Nummer 3 und 4 ist nicht
anzuwenden. Für den Nachweis der Prüfungen gilt
Absatz 2 Satz 1 entsprechend.
(4) Wird eine erneute Bestimmung zum Sachver-
ständigen beantragt und deckt sich der Tätigkeits-
umfang der beantragten Bestimmung mit dem der letz-
ten Bestimmung, muss der Einzelsachverständige oder
die prüfende Person
1. im Falle von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3
und 4 des Strahlenschutzgesetzes im Rahmen der
letzten Bestimmung Prüfungen nach Anlage 19 Teil 1
Tabelle 1 Spalte 3 und Tabelle 2 Spalte 3 durchge-
führt haben und
2. im Falle von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Strahlenschutzgesetzes im Rahmen der letzten Be-
stimmung mindestens zwei Prüfungen in einem oder
mehreren Tätigkeitsfeldern nach Anlage 3 des Strah-
lenschutzgesetzes durchgeführt haben.
Absatz 1 Nummer 3 und 4 ist nicht anzuwenden. Für
den Nachweis der Prüfungen gilt Absatz 2 Satz 1 ent-
sprechend.
§ 182
Prüfmaßstab
(1) Der Einzelsachverständige oder die prüfende
Person prüft, inwieweit die sicherheitstechnische Aus-
legung sowie die Funktion und Sicherheit des geprüften
Gerätes, der Vorrichtung oder des umschlossenen ra-
dioaktiven Stoffes sowie die baulichen Gegebenheiten
den Schutz des Personals, der Bevölkerung und von
untersuchten oder behandelten Personen gewährleisten.
(2) Bei Arbeitsplätzen mit Exposition durch natürlich
vorkommende Radioaktivität wird geprüft, ob die vor-
gesehenen Strahlenschutzmaßnahmen den Schutz des
Personals und der Bevölkerung gewährleisten.
(3) Der Einzelsachverständige oder die prüfende
Person hat bei Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 2 des Strahlenschutzgesetzes den

Stand der Technik und bei Prüfungen nach § 172 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Strahlenschutzge-
setzes den Stand von Wissenschaft und Technik zu be-
achten.
§ 183
Pflichten des behördlich
bestimmten Sachverständigen
(1) Der behördlich bestimmte Einzelsachverständige
ist verpflichtet,
1. der für die Bestimmung zuständigen Behörde Ände-
rungen, die die Voraussetzungen der Bestimmung
betreffen, unverzüglich nach Kenntniserlangung mit-
zuteilen,
2. dafür zu sorgen, dass die bei der Sachverständigen-
tätigkeit verwendeten Messgeräte und Prüfmittel
ordnungsgemäß beschaffen, für die jeweilige Mess-
aufgabe geeignet und in ausreichender Zahl vorhan-
den sind,
3. die messtechnische Ausstattung regelmäßig im Hin-
blick auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit und
Funktionstüchtigkeit zu prüfen und zu warten,
4. an den im Bestimmungsbescheid festgelegten Maß-
nahmen des Meinungs- und Erfahrungsaustauschs
für Sachverständige teilzunehmen,
5. regelmäßig die im Bestimmungsbescheid vorgege-
benen qualitätssichernden Maßnahmen durchzu-
führen und zu dokumentieren,
6. derjenigen Behörde, die für den zur Veranlassung
der Sachverständigenprüfung Verpflichteten zustän-
dig ist, innerhalb von vier Wochen nach einer Prü-
fung eine Kopie des Prüfberichts vorzulegen,
7. der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich er tätig
ist, über Gegenstand und Umfang seiner Sachver-
ständigentätigkeit regelmäßig oder aus besonderem
Anlass zu berichten; insbesondere sind
a) die im Rahmen jeder Prüfung angefertigten Auf-
zeichnungen einmal jährlich zusammenzufassen
und der Behörde auf Verlangen vorzulegen,
b) Aufzeichnungen über die messtechnische Aus-
stattung bereitzuhalten,
c) der Behörde innerhalb von drei Monaten nach
Ablauf eines Kalenderjahres eine Zusammenfas-
sung der grundlegenden Folgerungen für die
Verbesserung der Sicherheit der geprüften Ge-
räte, Vorrichtungen und radioaktiven Stoffe oder
der Arbeitsplätze mit Exposition durch natürlich
vorkommende Radioaktivität vorzulegen,
8. diejenige Behörde, die für den zur Veranlassung der
Sachverständigenprüfung Verpflichteten zuständig
ist, sowie den Strahlenschutzverantwortlichen oder
Strahlenschutzbeauftragten unverzüglich zu unter-
richten, wenn er festgestellt hat oder der begründete
Verdacht besteht, dass Leben oder Gesundheit von
Personen oder die Umwelt durch das geprüfte Ge-
rät, die geprüfte Vorrichtung, die geprüften um-
schlossenen radioaktiven Stoffe oder den geprüften
Arbeitsplatz mit Exposition durch natürlich vorkom-
mende Radioaktivität gefährdet sind, und
9. durch geeignete Maßnahmen unter Berücksichti-
gung bestehender geheimschutzrechtlicher Vor-
schriften sicherzustellen, dass die Wahrung von
Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie von
Geheimnissen aus Gründen der öffentlichen Sicher-
heit, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit
bekannt geworden sind, gewährleistet ist.
Der für die Bestimmung zuständigen Behörde sind auf
Verlangen geeignete Nachweise darüber vorzulegen,
dass die Pflichten nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 erfüllt
worden sind.
(2) Übt der Einzelsachverständige eine Sachverstän-
digentätigkeit außerhalb des Zuständigkeitsbereichs
der Behörde aus, die ihn bestimmt hat, so hat er der
Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich er tätig wird,
1. dies unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit mit-
zuteilen und
2. eine Kopie des Bestimmungsbescheides zu über-
senden.
(3) Für die behördlich bestimmte Sachverständigen-
organisation gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5
bis 9 entsprechend. Sie ist darüber hinaus verpflichtet,
1. der für die Bestimmung zuständigen Behörde das
Ausscheiden einer prüfenden Person aus ihrer Funk-
tion unverzüglich mitzuteilen,
2. die Teilnahme prüfender Personen an den im Be-
stimmungsbescheid festgelegten Maßnahmen des
Meinungs- und Erfahrungsaustauschs sicherzustel-
len,
3. für jede prüfende Person Buch zu führen über
a) Art und Anzahl der durchgeführten Prüfungen und
b) die Teilnahme an Maßnahmen des Meinungs-
und Erfahrungsaustauschs,
4. der für die Bestimmung zuständigen Behörde die
Aufzeichnungen nach Nummer 3 auf Verlangen vor-
zulegen,
5. Informationen, die für den Aufgabenbereich der
prüfenden Person von Bedeutung sind, unverzüglich
an diese weiterzuleiten,
6. eine prüfende Person unverzüglich von ihrer Funk-
tion zu entbinden, nachdem sie Kenntnis davon er-
langt hat, dass eine der in § 177 Absatz 2 Num-
mer 3 oder 4 genannten Voraussetzungen von
Anfang an nicht gegeben war oder später wegge-
fallen ist, und
7. das Personal zur Geheimhaltung von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen sowie von Geheimnissen
aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, die dem
Personal im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit be-
kannt geworden sind, zu verpflichten.
Der für die Bestimmung zuständigen Behörde sind auf
Verlangen geeignete Nachweise darüber vorzulegen,
dass die Pflichten nach Satz 1 in Verbindung mit Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 erfüllt worden sind.
(4) Übt eine prüfende Person eine Sachverständi-
gentätigkeit außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der
Behörde aus, die die Sachverständigenorganisation
bestimmt hat, so hat diese der Behörde, in deren
Zuständigkeitsbereich die prüfende Person tätig wird,
1. dies unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit mit-
zuteilen und

2. eine Kopie des Bestimmungsbescheides zu über-
senden.
Teil 6
Schlussbestimmungen
Kapitel 1
Ordnungswidrigkeiten
§ 184
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 194 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe a des Strahlenschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 24 Nummer 2 eine Qualitätskontrolle
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig durchführt,
2. entgegen § 24 Nummer 3 eine Qualitätskontrolle
nicht überwachen lässt,
3. entgegen § 24 Nummer 4 eine Kennzeichnung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vor-
nimmt,
4. entgegen § 24 Nummer 5, auch in Verbindung mit
§ 25 Absatz 1 Satz 2, eine Unterlage nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aus-
händigt,
5. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte
Unterlage nicht bereithält,
6. entgegen § 25 Absatz 3 den Betrieb einer Vorrich-
tung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig einstellt, eine Vorrichtung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig still-
legt oder eine Schutzmaßnahme nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig trifft,
7. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 eine Vorrichtung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig prüfen lässt,
8. entgegen § 25 Absatz 5 eine Vorrichtung nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,
9. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1 einen dort genann-
ten Stoff oder Gegenstand als nicht radioaktiven
Stoff verwendet, verwertet, beseitigt, innehält oder
weitergibt,
10. einer vollziehbaren Auflage nach § 33 Absatz 4 Satz 1
in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2 oder 3 des
Atomgesetzes zuwiderhandelt,
11. entgegen § 34 eine dort genannte Anforderung
oder Übereinstimmung durch Vermischen oder Ver-
dünnen herbeiführt, veranlasst oder ermöglicht,
12. entgegen § 52 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass ein
Strahlenschutzbereich eingerichtet wird,
13. entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder
Absatz 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Kontroll-
bereich oder ein Sperrbereich abgegrenzt oder
gekennzeichnet wird,
14. entgegen § 56 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine
dort genannte Messung erfolgt,
15. entgegen § 57 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine
Feststellung der Kontamination erfolgt,
16. entgegen § 57 Absatz 2 Satz 1 oder § 58 Absatz 1
Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Maßnahme
getroffen wird,
17. entgegen § 58 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1
nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung erfolgt,
18. entgegen § 58 Absatz 2 Satz 2 nicht dafür sorgt,
dass ein Gegenstand nicht aus dem Kontrollbereich
herausgebracht wird,
19. entgegen § 60 Absatz 1 oder § 61 Absatz 1 nicht
dafür sorgt, dass eine Röntgeneinrichtung oder ein
Gerät nur in einem dort genannten Raum betrieben
wird,
20. entgegen § 64 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit Absatz 2, nicht dafür sorgt, dass die Körper-
dosis ermittelt wird,
21. einer vollziehbaren Anordnung nach § 64 Absatz 4,
§ 66 Absatz 2 Satz 4, § 77 Absatz 4 oder 5, § 81 Ab-
satz 2 Satz 1, § 88 Absatz 5 Satz 1, § 89 Absatz 1
Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2,
oder § 103 Absatz 2 zuwiderhandelt,
22. entgegen § 68 Absatz 3 Satz 1 nicht dafür sorgt,
dass eine dort genannte Person nur unter den dort
genannten Voraussetzungen beschäftigt wird,
23. entgegen § 69 Satz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt,
dass die berufliche Exposition ermittelt wird,
24. entgegen § 69 Satz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt,
dass die Arbeitsbedingungen in der vorgeschriebe-
nen Weise gestaltet werden,
25. entgegen § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht
dafür sorgt, dass eine Person Schutzkleidung trägt
oder Schutzausrüstung verwendet,
26. entgegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt,
dass eine Person unter 18 Jahren nicht mit einem
dort genannten radioaktiven Stoff umgeht,
27. entgegen § 73 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die
Exposition begrenzt wird,
28. entgegen § 74 Absatz 1 Satz 3 oder § 99 Absatz 3
nicht dafür sorgt, dass ein Grenzwert eingehalten
wird,
29. entgegen § 77 Absatz 1 oder 2 Satz 1 nicht dafür
sorgt, dass eine dort genannte Person eine Auf-
gabe nur dann wahrnimmt oder fortsetzt, wenn die
dort genannten Voraussetzungen vorliegen,
30. entgegen § 82 Absatz 1 eine Röntgeneinrichtung
betreibt,
31. entgegen § 82 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass ein
Schüler oder Auszubildender nur unter Aufsicht
oder in Anwesenheit einer dort genannten Person
mitwirkt,
32. entgegen § 86 Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür
sorgt, dass Buch geführt wird,
33. entgegen § 86 Absatz 1 Nummer 2 oder § 103 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine
Mitteilung gemacht wird,

34. entgegen § 86 Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür
sorgt, dass eine dort genannte Unterlage nicht min-
destens 30 Jahre aufbewahrt oder hinterlegt wird,
35. entgegen § 86 Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür
sorgt, dass eine Unterlage übergeben wird,
36. entgegen § 87 Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür
sorgt, dass ein radioaktiver Stoff gesichert wird,
37. entgegen § 87 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2
oder 3 nicht dafür sorgt, dass ein radioaktiver Stoff
oder Kernbrennstoff in der genannten Weise gela-
gert wird,
38. entgegen § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
stabe b, Absatz 4 Nummer 1 oder § 89 Absatz 2
Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt,
dass eine dort genannte Prüfung erfolgt,
39. entgegen § 90 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass ein
dort genanntes Messgerät verwendet wird,
40. entgegen § 94 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass ein
dort genannter Stoff an eine dort genannte Person
abgegeben wird,
41. entgegen § 94 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt,
dass eine Bescheinigung ausgestellt wird,
42. entgegen § 94 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass eine
Strahlenquelle nur abgegeben wird, wenn eine
Dokumentation beigefügt ist,
43. entgegen § 94 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass eine
dort genannte Strahlenquelle abgegeben oder als
radioaktiver Abfall abgeliefert oder zwischenge-
lagert wird,
44. entgegen § 96 Absatz 1 oder 2 einen Störstrahler
einem anderen überlässt,
45. entgegen § 99 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass
radioaktive Stoffe nicht unkontrolliert abgeleitet
werden,
46. entgegen § 104 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt,
dass bei einer Planung dort genannte Körperdosen
zugrunde gelegt werden,
47. entgegen § 104 Absatz 3 Satz 1 nicht dafür sorgt,
dass eine Schutzmaßnahme getroffen wird,
48. entgegen § 114 Absatz 1, 2 oder 3 nicht dafür
sorgt, dass eine Röntgeneinrichtung oder Anlage
nur bei Vorliegen dort genannter Voraussetzungen
verwendet wird,
49. entgegen § 115 Absatz 1, auch in Verbindung mit
Absatz 4 Satz 1, nicht sicherstellt, dass eine Ab-
nahmeprüfung durchgeführt wird,
50. entgegen § 116 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass die
Ursache beseitigt wird,
51. entgegen § 117 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass
eine Aufzeichnung erfolgt,
52. entgegen § 117 Absatz 3 eine Aufzeichnung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
vorlegt,
53. entgegen § 121 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt,
dass ein Bestrahlungsplan festgelegt wird,
54. entgegen § 122 Absatz 4 Satz 1 nicht dafür sorgt,
dass eine Person nach Vorliegen der dort genann-
ten Voraussetzungen entlassen wird,
55. entgegen § 123 Absatz 3, § 145 Absatz 2 oder
§ 146 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die tech-
nische Durchführung durch eine dort genannte
Person vorgenommen wird,
56. entgegen § 136 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt,
dass radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung
unter den dort genannten Voraussetzungen ange-
wendet werden,
57. entgegen § 137 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass
radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung nicht
angewendet werden,
58. entgegen § 137 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass der
dort genannte Grenzwert nicht überschritten wird,
59. entgegen § 137 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass
eine dort genannte Person von der Anwendung
ausgeschlossen wird,
60. entgegen § 138 Absatz 3 Satz 1, § 145 Absatz 1
oder § 146 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass radio-
aktive Stoffe oder ionisierende Strahlung von einer
dort genannten Person angewendet werden,
61. entgegen § 138 Absatz 4 Satz 1 nicht dafür sorgt,
dass eine dort genannte Untersuchung erfolgt,
62. entgegen § 138 Absatz 5 Satz 2 nicht dafür sorgt,
dass eine Überwachung und Bewertung erfolgt,
63. entgegen § 144 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass ein
Tier aus dem Strahlenschutzbereich bei Vorliegen
der dort genannten Voraussetzungen entlassen
wird oder
64. entgegen § 169 Absatz 3 ein Metall verwendet, in
Verkehr bringt oder entsorgt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 194 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe b des Strahlenschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 42 Absatz 3 eine Information nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
übermittelt,
2. entgegen § 44 Absatz 1 Satz 1, § 65 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1, § 85 Absatz 4 Satz 2, § 157 Ab-
satz 5 Satz 1 Nummer 1 oder § 167 Absatz 2 Satz 1,
auch in Verbindung mit Satz 2, nicht dafür sorgt,
dass eine Unterrichtung oder Information erfolgt,
3. entgegen § 56 Absatz 2 Satz 1 oder § 57 Absatz 3
Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt,
4. entgegen § 56 Absatz 2 Satz 2 eine Aufzeichnung
nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt
oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
5. entgegen § 56 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt,
dass eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt wird,
6. entgegen § 57 Absatz 3 Satz 2 nicht dafür sorgt,
dass eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindes-
tens zehn Jahre aufbewahrt oder nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorge-
legt wird,
7. entgegen § 63 Absatz 6 Satz 1, § 98 Satz 1 Nummer 3,
auch in Verbindung mit Satz 2, § 109 Absatz 2,
§ 138 Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 3 oder
§ 157 Absatz 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine
Aufzeichnung angefertigt wird,

8. entgegen § 63 Absatz 6 Satz 3 nicht dafür sorgt,
dass eine dort genannte Aufzeichnung fünf Jahre
oder ein Jahr aufbewahrt oder vorgelegt wird,
9. entgegen § 65 Absatz 3 Satz 2 nicht dafür sorgt,
dass eine Übermittlung erfolgt,
10. entgegen § 66 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 nicht
dafür sorgt, dass ein Messwert bereitgestellt wird,
11. entgegen § 66 Absatz 4 Satz 2, § 85 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
entgegen § 85 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 2,
§ 89 Absatz 4, § 141 Absatz 1 oder § 167 Absatz 2
Satz 1 oder 2 nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung
erfolgt,
12. entgegen § 85 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür
sorgt, dass eine Unterlage 30 Jahre aufbewahrt
oder hinterlegt wird,
13. entgegen § 85 Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür
sorgt, dass eine Unterlage übergeben wird,
14. entgegen § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Ab-
satz 4 Nummer 2 oder Absatz 5 Satz 2, § 89 Absatz 1
Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2,
oder Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass
ein Prüfbericht vorgelegt wird,
15. entgegen § 90 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 nicht
dafür sorgt, dass eine Aufzeichnung zehn Jahre
aufbewahrt, vorgelegt oder hinterlegt wird,
16. entgegen § 91 Absatz 1 oder § 92 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 oder § 92 Absatz 1 Satz 2 oder § 92
Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, nicht
dafür sorgt, dass eine Kennzeichnung vorgenom-
men wird,
17. entgegen § 91 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass ein
Schutzbehälter oder ein Aufbewahrungsbehältnis
nur zur Aufbewahrung von radioaktiven Stoffen ver-
wendet wird,
18. entgegen § 97 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine
Aufbewahrung erfolgt,
19. entgegen § 97 Absatz 2 oder 3 nicht dafür sorgt,
dass eine Betriebsanleitung, ein Prüfbericht oder
eine Bescheinigung bereitgehalten wird,
20. entgegen § 98 Satz 1 Nummer 4, auch in Verbin-
dung mit Satz 2, nicht dafür sorgt, dass eine Auf-
zeichnung aufbewahrt wird,
21. einer vollziehbaren Anordnung nach § 101 Absatz 4
oder § 158 Absatz 4 zuwiderhandelt,
22. entgegen § 108 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 2
oder § 108 Absatz 4 Satz 1 oder 2 nicht dafür sorgt,
dass eine Meldung erfolgt,
23. entgegen § 109 Absatz 4 Satz 1 nicht dafür sorgt,
dass eine Aufzeichnung zehn Jahre aufbewahrt
oder vorgelegt wird,
24. entgegen § 127 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3,
auch in Verbindung mit § 140 Absatz 2 nicht dafür
sorgt, dass eine dort genannte Aufbewahrung
sichergestellt ist,
25. entgegen § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in
Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 129 Ab-
satz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Mit-
teilung erfolgt,
26. entgegen § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in
Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 129 Ab-
satz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine Über-
sendung erfolgt,
27. entgegen § 133 nicht dafür sorgt, dass die Anwen-
dung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strah-
lung in der vorgeschriebenen Weise am Menschen
erfolgt,
28. entgegen § 134 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder
Absatz 2 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die dort
genannte Einwilligung eingeholt wird,
29. entgegen § 135 Absatz 1, auch in Verbindung mit
§ 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, nicht dafür sorgt,
dass eine Information ausgehändigt wird,
30. entgegen § 135 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, nicht
dafür sorgt, dass in der dort vorgesehenen Weise
aufgeklärt und befragt wird,
31. entgegen § 142 Absatz 1, auch in Verbindung mit
Absatz 2, einen Abschlussbericht nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
32. entgegen § 147 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass Rönt-
genstrahlung, ionisierende Strahlung oder ein dort
genannter radioaktiver Stoff von einer dort genann-
ten Person angewendet oder eingesetzt wird,
33. entgegen § 158 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit Satz 2, eine Beschäftigung oder Weiter-
beschäftigung erlaubt,
34. entgegen § 158 Absatz 3 Satz 4 eine Unterlage
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig übergibt,
35. entgegen § 158 Absatz 3 Satz 5 eine Bescheini-
gung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig übersendet,
36. entgegen § 175 Absatz 3 eine Gesundheitsakte
nicht oder nicht richtig führt,
37. entgegen § 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in
Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, oder Absatz 3
Satz 2 Nummer 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
38. entgegen § 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, auch in
Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, oder Absatz 3
Satz 2 Nummer 4 eine Kopie des Prüfberichts oder
eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
39. entgegen § 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, auch in
Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, eine Unterrichtung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vornimmt,
40. entgegen § 183 Absatz 2 oder 4 eine Mitteilung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht oder eine Kopie des Bestim-
mungsbescheides nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig übersendet oder
41. entgegen § 183 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 194 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe c des Strahlenschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne Genehmigung nach § 12 Absatz 1 oder 2 eine
hochradioaktive Strahlenquelle oder einen sonstigen
radioaktiven Stoff verbringt,
2. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine
Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig vornimmt oder
3. entgegen § 13 Absatz 3 eine Vorsorge nicht oder
nicht richtig trifft.
Kapitel 2
Übergangsvorschriften
§ 185
Bauartzulassung
(§§ 16 bis 26)
Bauartzugelassene Vorrichtungen, die sonstige ra-
dioaktive Stoffe nach § 3 Absatz 1 des Strahlenschutz-
gesetzes enthalten oder enthalten haben und die ge-
mäß § 208 Absatz 2, 3 zweiter Teilsatz oder Absatz 4
des Strahlenschutzgesetzes weiterbetrieben werden,
hat der Inhaber, sofern im Zulassungsschein nicht
kürzere Fristen vorgesehen sind, entsprechend § 25
Absatz 4 Satz 1 alle zehn Jahre nach Auslaufen der
Bauartzulassung auf Unversehrtheit und Dichtheit prü-
fen zu lassen. Liegt das Auslaufen der Bauartzulassung
am 31. Dezember 2018 mehr als zehn Jahre zurück, hat
die Prüfung der Unversehrtheit und Dichtheit spätes-
tens bis zum 31. Dezember 2021 zu erfolgen. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Aktivität der in
der Vorrichtung enthaltenen Stoffe unterhalb der Frei-
grenze nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 liegt.
§ 186
Rückstände
(§ 29)
Eine nach § 98 Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutz-
verordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 gelten-
den Fassung erteilte Entlassung gilt als Entlassung
nach § 29 fort, wenn die nach § 29 Absatz 3 für die
Entlassung aus der Überwachung zuständige Behörde,
in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der künftige
Abfall verwertet oder beseitigt werden soll, bis zum
30. Juni 2019 ihr Einvernehmen erteilt.
§ 187
Freigabe
(§§ 31 bis 42)
(1) Eine nach § 29 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a der Strahlenschutzver-
ordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden
Fassung erteilte Freigabe, bei der die Werte der An-
lage III Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverord-
nung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fas-
sung zugrunde gelegt wurden, gilt als Freigabe nach
§ 33 in Verbindung mit § 35 mit der Maßgabe fort, dass
die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 ab dem 1. Ja-
nuar 2021 einzuhalten sind.
(2) Eine nach § 29 Absatz 2 Satz 1 der Strahlen-
schutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018
geltenden Fassung erteilte Freigabe, bei der gemäß
§ 29 Absatz 2 Satz 3 der Nachweis der Einhaltung
des Dosiskriteriums im Einzelfall geführt worden ist, gilt
als Freigabe nach § 33 in Verbindung mit § 37 fort.
(3) Eine nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buch-
stabe b, c oder d oder nach Nummer 2 Buchstabe a,
b, c oder d der Strahlenschutzverordnung in der bis
zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung erteilte
Freigabe gilt als Freigabe nach § 33 in Verbindung mit
§ 36 fort.
(4) Feststellungen nach § 29 Absatz 6 Satz 1 der
Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember
2018 geltenden Fassung, die bis zum 31. Dezember
2018 getroffen wurden, gelten fort.
(5) Für eine Freigabe nach § 33 in Verbindung mit
§ 35, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. De-
zember 2020 erteilt wird, gelten bis zum 31. Dezember
2020 die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 5 der
Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember
2018 geltenden Fassung und ab dem 1. Januar 2021
die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3.
(6) Freigaberegelungen, die bis zum 31. Dezember
2018 in
1. Genehmigungen nach §§ 6, 7 oder § 9 des Atom-
gesetzes, die die Stilllegung von Anlagen und Ein-
richtungen zum Gegenstand haben,
2. einer Genehmigung nach § 7 oder § 11 Absatz 2 der
Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezem-
ber 2018 geltenden Fassung oder
3. einem gesonderten Bescheid nach § 29 Absatz 4 der
Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezem-
ber 2018 geltenden Fassung
erteilt worden sind und bei denen die Werte der An-
lage III Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverord-
nung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fas-
sung zugrunde gelegt wurden, gelten mit der Maßgabe
fort, dass die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 ab
dem 1. Januar 2021 einzuhalten sind.
§ 188
Betriebliche
Organisation des Strahlenschutzes
(§§ 44 und 45)
(1) Für eine Anlage zur Erzeugung ionisierender
Strahlung, eine Röntgeneinrichtung oder einen geneh-
migungsbedürftigen Störstrahler, die oder der bereits
vor dem 31. Dezember 2018 von mehreren Strahlen-
schutzverantwortlichen betrieben wurde, ist der Vertrag
nach § 44 Absatz 2 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2019
abzuschließen. Satz 1 gilt entsprechend für den vor
dem 31. Dezember 2018 genehmigten Umgang mit ra-
dioaktiven Stoffen.
(2) Für Tätigkeiten, die vor dem 31. Dezember 2018
aufgenommen wurden, muss die Strahlenschutzanwei-
sung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 bis zum 1. Januar 2020
erstellt sein, wenn zuvor keine Strahlenschutzanwei-
sung erforderlich war. Eine Strahlenschutzanweisung,
die vor dem 31. Dezember 2018 erstellt wurde, ist unter
Berücksichtigung des § 45 Absatz 2 bis zum 1. Januar
2020 zu aktualisieren.

§ 189
Erforderliche Fachkunde
und Kenntnisse im Strahlenschutz
(§§ 47, 49 und 51)
(1) Für Strahlenschutzbeauftragte, die
1. vor dem 1. August 2001 nach der Strahlenschutz-
verordnung in der bis zum 30. Juli 2001 geltenden
Fassung bestellt wurden, oder
2. vor dem 1. Juli 2002 nach der Röntgenverordnung in
der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung be-
stellt wurden,
gilt die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz als
erworben und bescheinigt nach § 47 Absatz 1 Satz 1.
Für Einzelsachverständige oder prüfende Personen ei-
ner Sachverständigenorganisation, die nach § 66 der
Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember
2018 geltenden Fassung oder § 4a der Röntgenverord-
nung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fas-
sung bestimmt wurden und die bis zum 31. Dezember
2018 noch als solche tätig waren, gilt die erforderliche
Fachkunde im Strahlenschutz als erworben und be-
scheinigt nach § 47 Absatz 1 Satz 1. § 48 Absatz 1 Satz 1
bleibt unberührt. Im Übrigen gilt eine vor dem 31. De-
zember 2018 erteilte Fachkundebescheinigung als Be-
scheinigung nach § 47 Absatz 1 Satz 1 fort.
(2) Hat die zuständige Behörde nach § 18a Absatz 1
Satz 5 der Röntgenverordnung in der bis zum 31. De-
zember 2018 geltenden Fassung festgestellt, dass in
einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsaus-
bildung die für den jeweiligen Anwendungsbereich
geeignete Ausbildung und praktische Erfahrung im
Strahlenschutz sowie den anerkannten Kursen entspre-
chendes theoretisches Wissen vermittelt wurde, so gilt
diese Feststellung als Feststellung nach § 47 Absatz 5
Satz 1 fort. Galt die erforderliche Fachkunde im Strah-
lenschutz nach § 18a Absatz 1 Satz 5 der Röntgenver-
ordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden
Fassung als geprüft und bescheinigt, so gilt sie als
geprüft und bescheinigt fort. § 48 Absatz 1 Satz 1 bleibt
unberührt.
(3) Eine vor dem 31. Dezember 2018 erteilte Be-
scheinigung über die erforderlichen Kenntnisse im
Strahlenschutz gilt als Bescheinigung nach § 49 Ab-
satz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Satz 1
fort. Hat die zuständige Behörde nach § 30 Absatz 4
Satz 3 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum
31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder nach
§ 18a Absatz 3 Satz 3 der Röntgenverordnung in der
bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung fest-
gestellt, dass die erforderlichen Kenntnisse im Strah-
lenschutz mit dem Bestehen der Abschlussprüfung
eines anerkannten Kurses erworben wurden, so gilt
diese Feststellung als Zulassung nach § 49 Ab-
satz 2 Satz 2 fort. Galten erforderliche Kenntnisse im
Strahlenschutz nach § 30 Absatz 4 Satz 3 der Strahlen-
schutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018
geltenden Fassung oder nach § 18a Absatz 3 Satz 3
der Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember
2018 geltenden Fassung als geprüft und bescheinigt,
so gelten sie als geprüft und bescheinigt fort. § 49 Ab-
satz 3 in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 1 bleibt
unberührt.
(4) Hat die zuständige Behörde nach § 18a Absatz 3
Satz 2 in Verbindung mit § 18a Absatz 1 Satz 5 der
Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018
geltenden Fassung festgestellt, dass in einer staat-
lichen oder staatlich anerkannten Berufsausbildung
die für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete
Ausbildung und praktische Erfahrung im Strahlen-
schutz sowie den anerkannten Kursen entsprechendes
theoretisches Wissen vermittelt wurde, so gilt diese
Feststellung als Feststellung nach § 49 Absatz 2 Satz 1
in Verbindung mit § 47 Absatz 5 Satz 1 fort. Galten die
erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach
§ 18a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 18a Absatz 1
Satz 5 der Röntgenverordnung in der bis zum 31. De-
zember 2018 geltenden Fassung als geprüft und be-
scheinigt, so gelten sie als geprüft und bescheinigt fort.
§ 49 Absatz 3 in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 1
bleibt unberührt.
(5) Vor dem 31. Dezember 2018 von der zuständigen
Stelle anerkannte Kurse zur Vermittlung der erforder-
lichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse
gelten bis zum 31. Dezember 2023 als anerkannt nach
§ 51 fort, soweit die Anerkennung keine kürzere Frist
enthält.
§ 190
Übergangsvorschriften im
Zusammenhang mit Strahlenschutzbereichen
(§§ 52 bis 62)
(1) Der Inhaber einer nach § 197 oder § 198 des
Strahlenschutzgesetzes fortgeltenden Genehmigung,
einer vor dem 31. Dezember 2018 erteilten Genehmi-
gung nach den §§ 6, 7, 9 oder § 9b des Atomgesetzes
oder eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 9b des
Atomgesetzes sowie der Anzeigepflichtige einer nach
den §§ 199, 200 oder § 210 des Strahlenschutzgeset-
zes fortgeltenden Anzeige hat, sofern die Organ-Äqui-
valentdosis der Augenlinse 15 Millisievert im Kalender-
jahr überschreiten kann, einen Kontrollbereich nach
§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis zum 1. Januar 2020
einzurichten, wenn nicht bereits ein Kontrollbereich ein-
gerichtet ist.
(2) Der Inhaber einer nach § 198 Absatz 1 oder 4 des
Strahlenschutzgesetzes fortgeltenden Genehmigung
sowie der Anzeigepflichtige einer nach § 200 Absatz 1
des Strahlenschutzgesetzes fortgeltenden Anzeige hat,
sofern ein Sperrbereich nach § 52 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 3 erforderlich ist, diesen bis zum 31. Dezember
2019 einzurichten.
(3) Der vor dem 31. Dezember 2018 genehmigte
Betrieb einer Bestrahlungsvorrichtung, die radioaktive
Stoffe enthält, deren Aktivität 50 Gigabecquerel unter-
schreitet, darf bis zum 31. Dezember 2019 außerhalb
eines Bestrahlungsraums nach § 61 fortgesetzt wer-
den.
§ 191
Dosisrichtwerte bei Tätigkeiten
(§ 72)
Für Tätigkeiten, die bereits vor dem 31. Dezember
2018 aufgenommen wurden, hat die Prüfung nach
§ 72 Absatz 1, ob die Festlegung von Dosisrichtwerten
ein geeignetes Instrument zur Optimierung des Strah-
lenschutzes ist, bis zum 1. Januar 2020 zu erfolgen.

§ 192
Register über
hochradioaktive Strahlenquellen
(§ 84)
Bei hochradioaktiven Strahlenquellen, die bis zum
31. Dezember 2018 im Register über hochradioaktive
Strahlenquellen erfasst wurden und die nach § 83 wei-
ter als hochradioaktive Strahlenquellen gelten, sind bis
zum 1. Januar 2020 die nach Anlage 9 erforderlichen
Angaben im Register über hochradioaktive Strahlen-
quellen zu vervollständigen.
§ 193
Ermittlung der für
Einzelpersonen der Bevölkerung
zu erwartenden und erhaltenen Exposition
(§§ 99, 100, 101, Anlage 11)
(1) § 99 Absatz 1 und § 100 Absatz 1 und 4 sind erst
anzuwenden auf
1. Genehmigungsverfahren, für die ein Genehmigungs-
antrag ab dem ersten Tag des 13. Kalendermonats
gestellt wird, der auf das Inkrafttreten Allgemeiner
Verwaltungsvorschriften nach § 100 Absatz 3 folgt,
2. Anzeigeverfahren, für die eine Anzeige ab dem ers-
ten Tag des 19. Kalendermonats erstattet wird, der
auf das Inkrafttreten Allgemeiner Verwaltungsvor-
schriften nach § 100 Absatz 3 folgt.
Bis zu dem in Satz 1 Nummer 1 und 2 jeweils genann-
ten Zeitpunkt ist § 47 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-
satz 1 und Anlage VII der Strahlenschutzverordnung in
der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung
weiter anzuwenden.
(2) Die Ermittlung der von Einzelpersonen der Bevöl-
kerung erhaltenen Exposition ist
1. erstmalig für das Kalenderjahr 2020 nach § 101 Ab-
satz 1 durchzuführen und nach § 101 Absatz 5 Satz 1
zu dokumentieren,
2. erstmalig für das Kalenderjahr 2021 nach § 101 Ab-
satz 5 Satz 2 und 3 auf Anfrage zur Verfügung zu
stellen und zu veröffentlichen.
§ 194
Begrenzung der
Exposition durch Störfälle
(§ 104)
Bis zum Inkrafttreten Allgemeiner Verwaltungsvor-
schriften zur Störfallvorsorge nach § 104 Absatz 6 ist
bei der Planung der in § 104 Absatz 3 und 4 genannten
Anlagen und Einrichtungen die Störfallexposition so zu
begrenzen, dass die durch Freisetzung radioaktiver
Stoffe in die Umgebung verursachte effektive Dosis
von 50 Millisievert nicht überschritten wird.
§ 195
Ausrüstung bei
der Anwendung am Menschen
(§ 114)
(1) § 114 Absatz 1 Nummer 1 gilt für Röntgeneinrich-
tungen, die vor dem 1. Juli 2002 erstmals in Betrieb
genommen wurden, ab dem 1. Januar 2024.
(2) § 114 Absatz 1 Nummer 2 gilt vorbehaltlich des
Satzes 2 nur für Röntgeneinrichtungen, die nach dem
1. Januar 2023 erstmals in Betrieb genommen werden.
Für Röntgeneinrichtungen, die für die Computertomo-
graphie oder für die Durchleuchtung eingesetzt werden
und die vor dem 31. Dezember 2018 erstmals in Betrieb
genommen wurden, gilt § 114 Absatz 1 Nummer 2 ab
dem 1. Januar 2023. Für Röntgeneinrichtungen, die für
die Computertomographie oder für die Durchleuchtung
eingesetzt werden und die ab dem 31. Dezember 2018
erstmals in Betrieb genommen wurden, gilt § 114 Ab-
satz 1 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2021.
(3) § 114 Absatz 1 Nummer 4 gilt für Röntgeneinrich-
tungen, die vor dem 31. Dezember 2018 erstmals in
Betrieb genommen worden sind, erst ab dem 1. Januar
2021.
(4) § 114 Absatz 2 gilt für Anlagen zur Erzeugung
ionisierender Strahlung und Bestrahlungsvorrichtun-
gen, die vor dem 31. Dezember 2018 erstmals in Be-
trieb genommen worden sind, erst ab dem 1. Januar
2021.
(5) § 114 Absatz 3 gilt nicht für Anlagen zur Erzeu-
gung ionisierender Strahlung, die vor dem 31. Dezem-
ber 2018 erstmals in Betrieb genommen worden sind.
§ 196
Ärztliche und zahnärztliche Stellen
(§ 128)
Eine vor dem 31. Dezember 2018 erfolgte Bestim-
mung einer ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle gilt
als Bestimmung nach § 128 Absatz 1 fort, wenn bis
zum 31. Dezember 2020 bei der zuständigen Behörde
nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen nach
§ 128 Absatz 2 erfüllt sind.
§ 197
Dosis- und Messgrößen
(§ 171, Anlage 18)
(1) Die in Anlage 18 Teil A Nummer 1 Buchstabe b
genannte Messgröße ist spätestens ab dem 1. Januar
2022 bei Messungen der Personendosis nach § 65 Ab-
satz 1 Satz 1 und § 66 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 5 zu
verwenden. Die in Anlage 18 Teil A Nummer 2 Buch-
stabe b genannte Messgröße ist spätestens ab dem
1. Januar 2022 bei Messungen der Ortsdosis und Orts-
dosisleistung nach den §§ 56 und 65 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 zu verwenden.
(2) Die in Anlage 18 Teil C Nummer 1 und 2 angege-
benen Werte des Strahlungs-Wichtungsfaktors und des
Gewebe-Wichtungsfaktors sind spätestens ab dem
1. Januar 2021 zu verwenden.
§ 198
Strahlenpass
(§ 174)
Ein vor dem 31. Dezember 2018 ausgestellter gülti-
ger Strahlenpass kann bis zu dem darin vorgesehenen
Ende der Gültigkeit, längstens bis zum 31. Dezember
2024, weiterverwendet werden, sofern in diesen Strah-
lenpass bis spätestens 30. Juni 2019 die persönliche
Kennnummer des Strahlenpassinhabers nach § 170
Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes eingetragen wird.

§ 199
Ermächtigte Ärzte
(§ 175)
Eine Ermächtigung eines Arztes zur Durchführung
der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach § 64 Absatz 1
Satz 1 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum
31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder nach
§ 41 Absatz 1 Satz 1 der Röntgenverordnung in der
bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung gilt
als Ermächtigung zur Durchführung der ärztlichen
Überwachung nach § 175 Absatz 1 Satz 1 bis zum
31. Dezember 2023 fort. Wurde die Ermächtigung auf
ein früheres Datum befristet, so ist das in der Befristung
genannte Datum maßgeblich.
§ 200
Behördlich bestimmte Sachverständige
(§ 181)
(1) Für Einzelsachverständige oder prüfende Perso-
nen, die nach § 66 der Strahlenschutzverordnung in der
bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder
nach § 4a der Röntgenverordnung in der bis zum
31. Dezember 2018 geltenden Fassung bestimmt
wurden und die bis zum 31. Dezember 2018 noch als
solche tätig waren, gilt die erforderliche fachliche Qua-
lifikation nach § 181 Absatz 1 für die Bestimmung zum
Sachverständigen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 des
Strahlenschutzgesetzes für die Tätigkeitsgruppen, auf
die sich die vorherige Bestimmung bezieht, als vorhan-
den.
(2) Personen oder Organisationen, die erstmals ei-
nen Antrag auf Bestimmung zum Sachverständigen
nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strahlen-
schutzgesetzes stellen, können abweichend von
§ 181 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bis zum 1. Januar 2022
die fachliche Qualifikation dadurch nachweisen, dass
sie belegen, dass die Person, die Prüfungen durchfüh-
ren soll, über umfangreiche Kenntnisse im allgemeinen
Strahlenschutz und vertiefte Kenntnisse im Strahlen-
schutz bei Arbeitsplätzen mit Exposition durch natürlich
vorkommende Radioaktivität verfügt.

Anlage 1
(zu § 2)
Liste der nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten
Teil A: Nicht gerechtfertigte Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung – ohne An-
wendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen
Nicht gerechtfertigt ist die
1. Verwendung von Überspannungsableitern mit radioaktiven Stoffen auf Hochspannungsmasten,
2. Verwendung von offenen radioaktiven Stoffen zur Leckagesuche (Wasser, Heizung, Lüftung), sofern diese
Stoffe anschließend nicht wieder gesammelt werden,
3. Verwendung von offenen radioaktiven Stoffen zur Verweilzeitspektroskopie, sofern diese nicht in geschlossenen
Systemen und mit Radionukliden erfolgt, die auf Grund ihrer Halbwertszeit nicht in die Umwelt gelangen können
und eine Exposition Dritter nicht ausgeschlossen werden kann,
4. Verwendung von uranhaltigen oder thoriumhaltigen Stoffen bei der Herstellung von Farben für Glasuren, sofern
ein Kontakt des Produkts mit Lebensmitteln nicht ausgeschlossen werden kann,
5. Verwendung von Tritium-Gaslichtquellen in Nachtsichtgeräten, Zieleinrichtungen und Ferngläsern, sofern die
Verwendung nicht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zur Erledigung hoheitlicher Aufgaben
notwendig ist,
6. Verwendung von Vorrichtungen mit fest haftenden radioaktiven Leuchtfarben, ausgenommen
a) Plaketten mit tritiumhaltigen Leuchtfarben im beruflichen, der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Bereich,
b) Notausganghinweise in Fluggeräten mit einer luftfahrtrechtlichen Baumusterzulassung,
7. Verwendung von hochradioaktiven Strahlenquellen bei der Untersuchung von Containern und Fahrzeugen
außerhalb der Materialprüfung,
8. Verwendung von Ionisationsrauchmeldern mit einer Bauartzulassung nach Anlage VI Nummer 1 der Strahlen-
schutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321) in der bis zum
30. Juli 2001 geltenden Fassung.
Teil B: Nicht gerechtfertigte Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen
Nicht gerechtfertigt ist die
1. Verwendung von
a) Iod-131 in der Form von I-131-Orthoiodhippursäure (OIH) und
b) Iod-125 in der Form von I-125-Iothalamat (IOT), I-125-Orthoiodhippursäure und I-125-Diethylentriaminpenta-
essigsäure (DTPA) zur Untersuchung der Nieren,
2. Verwendung von Iod-125 in der Form von I-125-Fibrinogen zur Untersuchung der tiefen Venenthrombose,
3. Anwendung von umschlossenem Radium-226 zur Behandlung von Menschen,
4. Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen zur Darstellung des Zahnstatus mit intraoraler Anode,
5. Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen zur Pneumenzephalographie,
6. Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen zur Überprüfung der Passfähigkeit von Kleidungsstücken und
Schuhen,
7. Anwendung von umschlossenen radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung am Menschen zur Zutritts-
kontrolle oder Suche von Gegenständen, die eine Person an oder in ihrem Körper verbirgt, sofern die Anwen-
dung nicht
a) auf Grund eines Gesetzes erfolgt und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zur Erledigung
hoheitlicher Aufgaben notwendig ist oder
b) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zum Zweck der Verteidigung oder der
Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen zwingend erforderlich ist.

Anlage 2
(zu den §§ 3 und 4)
Erforderliche Unterlagen zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten
Teil A: Erforderliche Unterlagen für die Prüfung der Rechtfertigung nach den §§ 7 und 38 des Strahlen-
schutzgesetzes
Erforderlich sind
1. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Tätigkeitsart grundsätzlich geeignet ist, einen Nutzen zu erbrin-
gen,
2. Angaben zu der durch die Tätigkeitsart verursachten Exposition, unterschieden nach medizinischen Expositio-
nen von untersuchten oder behandelten Personen sowie von Betreuungs- und Begleitpersonen, Expositionen
der Bevölkerung und beruflichen Expositionen,
3. Angaben zur aus der Exposition resultierenden radiologischen Gefahr entsprechend § 148,
4. Angaben zu dem Risiko der Tätigkeitsart, durch unfallbedingte oder unbeabsichtigte Expositionen die Gesund-
heit oder die Sicherheit von Personen zu gefährden oder Kontaminationen herbeizuführen,
5. Informationen über vorliegende Zulassungen oder Genehmigungen auf Grund anderer nationaler oder inter-
nationaler Vorschriften, die in engem Zusammenhang mit der zu prüfenden Tätigkeitsart stehen.
Teil B: Zusätzliche Unterlagen für die Prüfung der Rechtfertigung nach § 38 des Strahlenschutzgesetzes
Erforderlich sind
1. Angaben zum vorgesehenen Anwendungsbereich, zu den vorgesehenen Einsatzbedingungen und zur Häufig-
keit der Nutzung, zur erwarteten Nutzungsdauer und zur erwarteten Verbreitung der Konsumgüter oder der
bauartzuzulassenden Vorrichtungen,
2. Begründung zur Auswahl des verwendeten Radionuklids, insbesondere in Bezug auf die damit verbundenen
Gefahren, sowie Informationen zu weiteren ggf. vorhandenen Radionukliden, die nicht zielgerichtet genutzt
werden,
3. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen,
a) ob und wie das Konsumgut oder die bauartzuzulassende Vorrichtung auch außerhalb des Rahmens der
bestimmungsgemäßen Nutzung verwendet werden kann,
b) ob die Integrität von Konsumgütern oder bauartzuzulassenden Vorrichtungen bei bestimmungsgemäßer
Verwendung sowie für den Fall eines möglichen Missbrauchs oder eines unfallbedingten Schadens aus-
reichend ist.

Anlage 3
(zu den §§ 5, 6, 7, 8, 9, 14, 82, 96)
Genehmigungsfreie Tätigkeiten
Teil A:
Genehmigungsfrei nach § 5 Absatz 1 ist die Anwendung von Stoffen am Menschen, wenn die spezifische Aktivität
der Stoffe 500 Mikrobecquerel je Gramm nicht überschreitet.
Teil B:
Genehmigungsfrei nach § 5 Absatz 1 ist
1. der Umgang mit Stoffen, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreitet,
2. der Umgang mit Stoffen, deren spezifische Aktivität die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 nicht
überschreitet,
3. die Verwendung, Lagerung und Beseitigung von Arzneimitteln, die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung
über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel in Verkehr gebracht worden sind,
4. die Verwendung von Vorrichtungen, deren Bauart nach § 45 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes zugelassen
ist; ausgenommen sind Ein- und Ausbau sowie Wartung dieser Vorrichtungen,
5. die Lagerung von Vorrichtungen, deren Bauart nach § 45 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes zugelassen ist,
sofern die Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe das Tausendfache der Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1
Spalte 2 nicht überschreitet,
6. die Gewinnung, Verwendung und Lagerung von aus der Luft gewonnenen Edelgasen, wenn das Isotopenver-
hältnis im Gas demjenigen in der Luft entspricht,
7. die Verwendung und Lagerung von Konsumgütern, von Arzneimitteln im Sinne des § 2 des Arzneimittelge-
setzes, von Schädlingsbekämpfungsmitteln, von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 2 des Pflanzenschutz-
gesetzes und von Stoffen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 des Düngegesetzes, deren Herstellung nach § 40 des
Strahlenschutzgesetzes oder deren Verbringung nach § 42 des Strahlenschutzgesetzes genehmigt ist oder
deren Herstellung nach § 40 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes keiner Genehmigung oder deren Verbringung
nach § 42 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes keiner Genehmigung bedarf; § 55 in Verbindung mit Anlage 3
des Strahlenschutzgesetzes bleibt unberührt,
8. der Umgang mit natürlichen radioaktiven Stoffen zum Zwecke der Nutzung der Radioaktivität zu Lehr- und
Ausbildungszwecken, wenn die Ortsdosisleistung des jeweiligen Stoffes 1 Mikrosievert durch Stunde in 0,1 Me-
ter Abstand von der berührbaren Oberfläche nicht überschreitet, oder
9. der Umgang mit abgereichertem Uran in Form von Uranylverbindungen zu chemisch-analytischen oder zu
chemisch-präparativen Zwecken mit einer Gesamtmasse des Urans von bis zu 30 Gramm.
Teil C:
Genehmigungs- und anzeigefrei nach § 7 ist der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, deren
1. Bauart nach § 17 zugelassen ist oder
2. Potenzialdifferenz nicht mehr als 30 Kilovolt beträgt und bei denen unter normalen Betriebsbedingungen die
Ortsdosisleistung in 0,1 Meter Abstand von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht
überschreitet. Genehmigungs- und anzeigefrei ist der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strah-
lung, in denen durch das Auftreffen von Laserstrahlung nach § 2 Absatz 3 Satz 1 der Arbeitsschutzverordnung
zu künstlicher optischer Strahlung auf Material ionisierende Strahlung erzeugt werden kann, falls die Bestrah-
lungsstärke der Laserstrahlung 1 x 1013 Watt pro Quadratzentimeter nicht überschreitet und die Ortsdosis-
leistung in 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet.
Teil D:
Genehmigungsfrei nach § 8 ist der Betrieb von Störstrahlern,
1. bei denen die Spannung zur Beschleunigung der Elektronen 30 Kilovolt nicht überschreitet, wenn
a) die Ortsdosisleistung bei normalen Betriebsbedingungen im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren
Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet und
b) auf dem Störstrahler ausreichend darauf hingewiesen ist, dass
aa) Röntgenstrahlung erzeugt wird und
bb) die Spannung zur Beschleunigung der Elektronen den vom Hersteller oder Einführer bezeichneten
Höchstwert nicht überschreiten darf,
2. bei denen die Spannung zur Beschleunigung der Elektronen 30 Kilovolt überschreitet, wenn die Bauart nach
§ 45 Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes zugelassen ist,

3. wenn eine Kathodenstrahlröhre für die Darstellung von Bildern betrieben wird, bei der die Spannung zur Beschleunigung von Elektronen 40 Kilovolt nicht überschreitet, wenn die Ortsdosisleistung bei normalen Betriebsbedingungen im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet, oder 4. die als Bildverstärker im Zusammenhang mit einer genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Röntgeneinrichtung betrieben werden. Teil E: Genehmigungs- und anmeldefrei nach § 14 ist die Verbringung von 1. Stoffen, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreitet, 2. Stoffen, deren spezifische Aktivität die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 nicht überschreitet, 3. Arzneimitteln, die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel in Verkehr gebracht worden sind, 4. Vorrichtungen, deren Bauart nach § 45 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes zugelassen ist, oder 5. aus der Luft gewonnenen Edelgasen, wenn das Isotopenverhältnis im Gas demjenigen in der Luft entspricht.

Anlage 4
(zu den §§ 5, 10, 11, 12, 16, 31, 35, 36, 37, 52, 57, 58,
61, 70, 83, 87, 88, 89, 92, 104, 106, 167, 187 und Anlage 3)
Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freigabearten,
Werte für hochradioaktive Strahlenquellen, Werte der Oberflächenkontamination,
Liste der Radionuklide und bei den Berechnungen berücksichtigte Tochternuklide
Zu Tabelle 1:
Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freigabearten, Werte für hochradioaktive Strahlenquellen,
Werte der Oberflächenkontamination
Erläuterung Kennzeichnung von Radionukliden:
zu Spalte 1: „+“ kennzeichnet Mutternuklide, für die die in Tabelle 2 gelisteten Tochternuklide
vollständig durch das Mutternuklid abgedeckt sind; die Expositionen durch diese
Tochternuklide sind bei den Freigrenzen, Freigabewerten oder Werten der Ober-
flächenkontamination bereits berücksichtigt,
Erläuterung 1. Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen aus der vorhan-
zu den Spalten 2 und 3 denen Aktivität (Ai) oder aus der vorhandenen spezifischen Aktivität (Ci) und den
(Freigrenzen): jeweiligen Freigrenzen FGi der einzelnen Radionuklide gemäß Spalte 2 oder 3 zu
berechnen (Summenformel), wobei i das jeweilige Radionuklid ist. Diese Summe
darf den Wert 1 nicht überschreiten:
兺 FGA ≤ 1 oder 兺 FGC ≤ 1.
i
i
i i
i
i
2. Radionuklide brauchen bei der Summenbildung nicht berücksichtigt zu werden,
wenn der Anteil der unberücksichtigten Nuklide an der Summe aller Verhältnis-
zahlen Ai/FGi oder Ci/FGi 10 Prozent nicht überschreitet.
Erläuterung Bei Messungen nach den §§ 57 und 58 gilt für die zugrunde zu legende Mittelungs-
zu Spalte 3: masse M: 3 kg ≤ M ≤ 300 kg. Bei einer Masse < 3 kg ist bei Messungen nach den
§§ 57 und 58 die spezifische Aktivität nicht gesondert zu bestimmen, wenn die Ober-
flächenkontamination ermittelt und entsprechend § 57 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
bewertet wird.
Erläuterung Die Angabe „TBq“ wird als Abkürzung für „Terabecquerel“ verwendet. Die Angabe
zu Spalte 4: „UL“ als Abkürzung für „unbegrenzt“ (unlimited) wird für Radionuklide verwendet, bei
denen auch hohe Aktivitäten nicht zu einer Einstufung als hochradioaktive Strahlen-
quelle führen.
Erläuterung Bei Messungen nach den §§ 57 und 58 darf die Mittelungsfläche bis zu 300 cm2
zu Spalte 5: betragen.
Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen aus der vorhandenen
Aktivität je Flächeneinheit (As,i) und den jeweiligen Werten der Oberflächenkontamina-
tion (Oi) der einzelnen Radionuklide gemäß Tabelle 1 Spalte 5 zu berechnen (Summen-
formel), wobei i das jeweilige Radionuklid ist. Diese Summe darf den Wert 1 nicht
überschreiten:
兺 AO ≤ 1.
i
s,i
i
Radionuklide brauchen bei der Summenbildung nicht berücksichtigt zu werden, wenn
der Anteil der unberücksichtigten Nuklide an der Summe aller Verhältniszahlen As,i/Oi
10 Prozent nicht überschreitet.
Bei der Bestimmung der Oberflächenkontamination für Verkehrsflächen oder Arbeits-
plätze nach § 57 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sind die festhaftende Oberflächenaktivität
und die über die Oberfläche eingedrungene Aktivität nicht einzubeziehen, sofern si-
chergestellt ist, dass durch diese Aktivitätsanteile keine Gefährdung durch Weiterver-
breitung oder Inkorporation möglich ist.
Soweit für Radionuklide keine maximal zulässigen Oberflächenkontaminationswerte
angegeben sind, sind diese im Einzelfall zu berechnen. Anderenfalls können folgende
Werte der Oberflächenkontamination zugrunde gelegt werden:
a) für Alphastrahler oder Radionuklide, die durch Spontanspaltung zerfallen:
0,1 Bq/cm2,
b) für Beta- und Gammastrahler, soweit nicht unter Buchstabe c genannt: 1 Bq/cm2,
c) für Elektroneneinfangstrahler und Betastrahler mit einer maximalen Betagrenz-
energie von 0,2 Megaelektronvolt: 100 Bq/cm2.

Erläuterung Die Angabe „Mg/a“ wird als Abkürzung für „Megagramm im Kalenderjahr“ verwendet.
zu den Spalten 6 und Siehe auch Anlage 8 Teil F Nummer 3.
8 bis 11:
Erläuterung Die Werte der Oberflächenkontamination berücksichtigen die in die oberste Schicht
zu den Spalten 12 und 13: des Bodens oder des Gebäudes eingedrungene Aktivität; es handelt sich um auf die
Oberfläche projizierte Aktivitätswerte.
Erläuterung Die Angabe „a“ bedeutet „Jahr“, die Angabe „d“ bedeutet „Tag“, die Angabe „h“
zu Spalte 15: bedeutet „Stunde“ und die Angabe „m“ bedeutet „Minute“.
Die Regelungen und Erläuterungen zur Freigabe (Spalten 3 und 5 bis 14) finden sich in den §§ 31 bis 42 und Anlage 8.

2110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
Tabelle 1 Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freigabearten, Werte für hochradioaktive Strahlenquellen, Werte der Oberflächenkontamination
Freigrenze, uneingeschränkte Freigabe
von festen u. flüssigen Stoffen in Bq/g
festen Stoffen bis zu 100 Mg/a zur
Beseitigung auf Deponien in Bq/g
Oberflächenkontamination
Bauschutt von mehr als
1.000 Mg/a in Bq/g
Bodenflächen
Aktvität HRQ
Radionuklid
Freigrenze
in Bq/cm2
in Bq/g
in TBq
in Bq
1 2 3 4 5 6 7 8
H-3 1 E+9 1 E+2 2 E+3 1 E+2 6 E+1 3 6 E+4
Be-7 1 E+7 1 E+1 1 1 E+2 3 E+1 2 3 E+2
Be-10 1 E+6 1 E+2 3 E+1
C-11 1 E+6 1 E+1 6 E-2
C-11
Monoxid,
Dioxid 1 E+9 1 E+1
C-14 1 E+7 1 5 E+1 1 E+2 1 E+1 4 E-2 4 E+3
C-14
Monoxid,
Dioxid 1 E+11 1
N-13 1 E+9 1 E+2 6 E-2
O-15 1 E+9 1 E+2
F-18 1 E+6 1 E+1 6 E-2 1
Na-22 1 E+6 1 E-1 3 E-2 1 1 E-1 4 E-3 7
Na-24 1 E+5 1 2 E-2 1
Mg-28+ 1 E+5 1 2 E-2
Al-26 1 E+5 1 E-2 3 E-2
Si-31 1 E+6 1 E+3 1 E+1 1 E+2
Si-32+ 1 E+6 1 E+2 7 1 E+3
P-32 1 E+5 1 E+3 1 E+1 1 E+2 2 E+1 2 E-2 1 E+3
P-33 1 E+8 1 E+3 2 E+2 1 E+2 2 E+2 8 E-2 1 E+5
S-35 1 E+8 1 E+2 6 E+1 1 E+2 5 E+2 1 E-2 5 E+3
S-35
Gas 1 E+9 1 E+2
Cl-36 1 E+6 1 2 E+1 1 E+2 3 E-1 3
Cl-38 1 E+5 1 E+1 5 E-2 1 2 E-1
Cl-39 1 E+5 1 E+1
Ar-37 1 E+8 1 E+6 UL
Ar-39 1 E+4 1 E+7 3 E+2
Ar-41 1 E+9 1 E+2 5 E-2
K-40 1 E+6 1 UL 1 E+1 8 E-1
K-42 1 E+6 1 E+2 2 E-1 1 E+1 8 E-1
K-43 1 E+6 1 E+1 7 E-2 1 2 E-1
K-44 1 E+5 1 E+1
K-45 1 E+5 1 E+1
Ca-41 1 E+7 1 E+2 UL 2 E+2
Ca-45+ 1 E+7 1 E+2 1 E+2 1 E+2 4 E+2 4 E-2 5 E+3
Ca-47 1 E+6 1 E+1 6 E-2 1 2 E-1
Sc-43 1 E+6 1 E+1
Sc-44 1 E+5 1 E+2 3 E-2
Sc-44m+ 1 E+7 1
Sc-46 1 E+6 1 E-1 3 E-2 1 1 E-1 4 E-2 8
Sc-47 1 E+6 1 E+2 7 E-1 1 E+1 3
Sc-48 1 E+5 1 2 E-2 1 7 E-2
Sc-49 1 E+5 1 E+3
Ti-44+ 1 E+5 1 E-1 3 E-2
Ti-45 1 E+6 1 E+1
V-47 1 E+5 1 E+1
V-48 1 E+5 1 2 E-2 1 8 E-2 3 E-2 6
V-49 1 E+7 1 E+4 2 E+3
Cr-48 1 E+6 1 E+2
Cr-49 1 E+6 1 E+1
Cr-51 1 E+7 1 E+2 2 1 E+2 8 3 5 E+2
Mn-51 1 E+5 1 E+1 1 2 E-1
Mn-52 1 E+5 1 2 E-2 1 6 E-2
Mn-52m 1 E+5 1 E+1 UL 1 9 E-2
Mn-53 1 E+9 1 E+2 1 E+2 6 E+1 3 6 E+2
Mn-54 1 E+6 1 E-1 8 E-2 1 3 E-1 9 E-2 1 E+1
Mn-56 1 E+5 1 E+1 4 E-2 1 1 E-1
Fe-52+ 1 E+6 1 E+1 2 E-2 1 E+2 7 E-2
Fe-55 1 E+6 1 E+3 8 E+2 1 E+2 2 E+2 6 1 E+4
Fe-59 1 E+6 1 6 E-2 1 2 E-1 6 E-2 1 E+1
Fe-60+ 1 E+5 1 E+1 6 E-2
spezifische Freigabe von
tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g
tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g
zur Beseitigung auf Deponien in Bq/g
Stoffen bis zu 1000 Mg/a zur Besei-
Stoffen bis zu 100 Mg/a zur Besei-
festen Stoffen bis zu 1000 Mg/a
Metallschrott zur Rezyklierung
Weiterverwendung in Bq/cm 2
Gebäuden zur Wieder- und
Gebäuden zum Abriss
Halbwertszeit
in Bq/cm2
in Bq/g
9 10 11 12 13 14 15
1 E+6 6 E+3 1 E+6 1 E+3 4 E+3 1 E+3 12,3 a
4 E+2 9 E+1 4 E+1 8 E+1 6 E+2 3 E+2 53,2 d
1,6 E+6 a
20,4 m
20,4 m
1 E+4 4 E+2 1 E+4 1 E+3 6 E+3 8 E+1 5,7 E+3 a
5,7 E+3 a
< 10 m
2,0 m
1 2 E+4 1 E+1 109,7 m
9 2 2 4 E-1 4 1 E-1 2,6 a
1 7 E+2 1 E+1 15,0 h
20,9 h
7,2 E+5 a
1 E+2 2 E+7 1 E+3 2,6 h
1 E+3 4 E+2 9 E+2 5 E+2 132,0 a
1 E+3 1 E+3 1 E+3 1 E+2 4 E+5 2 E+1 14,3 d
1 E+5 2 E+4 1 E+5 1 E+3 6 E+5 2 E+2 25,4 d
2 E+4 5 E+2 2 E+3 1 E+3 2 E+5 6 E+2 87,3 d
87,3 d
3 3 E-1 3 E-1 3 E+1 3 E+1 1 E+1 3,0 E+5 a
1 4 E+4 1 E+1 37,2 m
55,6 m
35,0 d
269,0 a
1,8 h
6 2 E+1 1,3 E+9 a
1 E+1 1 E+4 1 E+2 12,4 h
1 2 E+3 1 E+1 22,2 h
22,1 m
17,3 m
1 E+3 2 E+1 1 E+2 1,0 E+5 a
1 E+4 5 E+2 4 E+3 1 E+3 6 E+4 6 E+2 163,0 d
1 4 E+2 1 E+1 4,5 d
3,9 h
4,0 h
2,4 d
9 2 2 1 1 E+1 3 E-1 83,8 d
1 E+1 6 E+3 1 E+2 3,4 d
1 3 E+2 1 E+1 43,7 h
57,2 m
60,0 a
3,1 h
32,6 m
7 2 2 1 4 E+1 1 16,0 d
330,0 d
21,6 h
41,9 m
9 E+2 1 E+2 1 E+2 1 E+2 2 E+3 1 E+3 27,7 d
1 5 E+4 1 E+1 46,2 m
1 9 E+1 1 E+1 5,6 d
1 5 E+4 1 E+1 21,2 m
4 E+3 6 E+1 4 E+2 1 E+3 2 E+4 1 E+4 3,7 E+6 a
1 E+1 6 6 1 1 E+1 2 312,1 d
1 9 E+3 1 E+1 2,6 h
1 2 E+3 1 E+1 8,3 h
1 E+4 7 E+3 1 E+4 1 E+3 2 E+4 1 E+4 2,7 a
1 E+1 4 4 1 3 E+1 1 E+1 44,5 d
1,5 E+6 a

Freigrenze, uneingeschränkte Freigabe
von festen u. flüssigen Stoffen in Bq/g
festen Stoffen bis zu 100 Mg/a zur
Beseitigung auf Deponien in Bq/g
Oberflächenkontamination
Bauschutt von mehr als
1.000 Mg/a in Bq/g
Bodenflächen
Aktvität HRQ
Radionuklid
Freigrenze
in Bq/cm2
in Bq/g
in TBq
in Bq
1 2 3 4 5 6 7 8
Co-55 1 E+6 1 E+1 3 E-2 1 1 E-1
Co-56 1 E+5 1 E-1 2 E-2 1 6 E-2 2 E-2 4
Co-57 1 E+6 1 7 E-1 1 E+1 3 8 E-1 1 E+2
Co-58 1 E+6 1 7 E-2 1 2 E-1 8 E-2 1 E+1
Co-58m 1 E+7 1 E+4 7 E-2 1 E+2 1 E+4
Co-60 1 E+5 1 E-1 3 E-2 1 9 E-2 3 E-2 6
Co-60m 1 E+6 1 E+3 1 E+2 6 E+1
Co-61 1 E+6 1 E+2 1 E+1 4
Co-62m+ 1 E+5 1 E+1 1 8 E-2
Ni-56 1 E+6 1 E+1
Ni-57 1 E+6 1 E+1
Ni-59 1 E+8 1 E+2 1 E+3 1 E+2 3 E+2 8 3 E+3
Ni-63 1 E+8 1 E+2 6 E+1 1 E+2 3 E+2 3 1 E+4
Ni-65 1 E+6 1 E+1 1 E-1 1 E+1 4 E-1
Ni-66+ 1 E+7 1 E+4
Cu-60 1 E+5 1 E+1
Cu-61 1 E+6 1 E+1
Cu-64 1 E+6 1 E+2 3 E-1 1 E+1 1
Cu-67 1 E+6 1 E+2 7 E-1
Zn-62+ 1 E+6 1 E+2
Zn-63 1 E+5 1 E+1
Zn-65 1 E+6 1 E-1 1 E-1 1 4 E-1 1 E-2 1 E+1
Zn-69 1 E+6 1 E+3 3 E+1 1 E+2 1 E+4
Zn-69m+ 1 E+6 1 E+1 2 E-1 1 E+1 6 E-1
Zn-71m 1 E+6 1 E+1
Zn-72+ 1 E+6 1 E+2
Ga-65 1 E+5 1 E+1
Ga-66 1 E+5 1 E+1
Ga-67 1 E+6 1 E+2 5 E-1
Ga-68 1 E+5 1 E+1 7 E-2
Ga-70 1 E+6 1 E+3
Ga-72 1 E+5 1 E+1 3 E-2 1 8 E-2
Ga-73+ 1 E+6 1 E+2
Ge-66 1 E+6 1 E+1
Ge-67 1 E+5 1 E+1
Ge-68+ 1 E+5 1 E-1 7 E-2 1 2 E-1 1 E+1
Ge-69 1 E+6 1 E+1
Ge-71 1 E+8 1 E+4 1 E+3 1 E+2 4 E+3 5 E+1 1 E+4
Ge-75 1 E+6 1 E+3
Ge-77 1 E+5 1 E+1 6 E-2
Ge-78 1 E+6 1 E+2
As-69 1 E+5 1 E+1
As-70 1 E+5 1 E+1
As-71 1 E+6 1 E+1
As-72 1 E+5 1 E+1 4 E-2
As-73+ 1 E+7 1 E+3 4 E+1 1 E+2 1 E+2 4 E+1 1 E+3
As-74 1 E+6 1 E+1 9 E-2 1 3 E-1 1 E-1 1 E+1
As-76 1 E+5 1 E+1 2 E-1 1 E+1 5 E-1
As-77 1 E+6 1 E+3 8 1 E+2 3 E+1
As-78 1 E+5 1 E+1
Se-70 1 E+6 1 E+1
Se-73 1 E+6 1 E+1
Se-73m 1 E+6 1 E+2
Se-75 1 E+6 1 2 E-1 1 E+1 7 E-1 4 E-3 4 E+1
Se-79 1 E+7 1 E-1 2 E+2
Se-81 1 E+6 1 E+3
Se-81m+ 1 E+7 1 E+3
Se-83 1 E+5 1 E+1
Br-74 1 E+5 1 E+1
Br-74m 1 E+5 1 E+1
Br-75 1 E+6 1 E+1
Br-76 1 E+5 1 E+1 3 E-2
Br-77 1 E+6 1 E+2 2 E-1
Br-80 1 E+5 1 E+2
Br-80m+ 1 E+7 1 E+3
Br-82 1 E+6 1 3 E-2 1 1 E+1
Br-83+ 1 E+6 1 E+3
spezifische Freigabe von
tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g
tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g
zur Beseitigung auf Deponien in Bq/g
Stoffen bis zu 1000 Mg/a zur Besei-
Stoffen bis zu 100 Mg/a zur Besei-
festen Stoffen bis zu 1000 Mg/a
Metallschrott zur Rezyklierung
Weiterverwendung in Bq/cm 2
Gebäuden zur Wieder- und
Gebäuden zum Abriss
Halbwertszeit
in Bq/cm2
in Bq/g
9 10 11 12 13 14 15
1 1 E+3 1 E+1 17,5 h
5 1 1 1 6 4 E-1 77,3 d
1 E+2 5 E+1 5 E+1 1 E+1 1 E+2 2 E+1 271,8 d
1 E+1 5 5 1 3 E+1 1 70,9 d
1 E+3 1 E+9 1 E+4 8,9 h
7 2 2 4 E-1 3 6 E-1 5,3 a
1 E+3 7 E+7 1 E+3 10,5 m
1 E+1 5 E+5 1 E+2 1,7 h
1 7 E+4 1 E+1 13,9 m
6,1 d
35,9 h
1 E+4 3 E+2 3 E+3 1 E+3 9 E+4 1 E+4 7,6 E+4 a
6 E+4 1 E+3 6 E+3 1 E+3 4 E+4 1 E+4 100,6 a
1 E+1 3 E+4 1 E+1 2,5 h
54,4 h
23,7 m
3,3 h
1 E+1 2 E+4 1 E+2 12,7 h
61,9 h
9,3 h
38,4 m
1 E+1 8 3 2 2 E+1 5 E-1 244,2 d
1 E+2 7 E+9 1 E+4 56,4 m
1 E+1 7 E+3 1 E+2 13,8 h
4,0 h
46,5 h
15,2 m
9,5 h
3,3 d
67,7 m
21,1 m
1 1 E+3 1 E+1 14,1 h
4,9 h
2,3 h
18,9 m
1 E+1 5 2 1 1 E+1 271,0 d
39,1 h
1 E+4 1 E+4 1 E+4 1 E+3 9 E+7 4 E+3 11,4 d
82,8 m
11,3 h
88,0 m
15,2 m
52,6 m
65,3 h
26,0 h
1 E+3 1 E+3 1 E+3 4 E+2 2 E+4 1 E+2 80,3 d
1 E+1 7 3 1 1 E+2 1 E+1 17,8 d
1 E+1 4 E+3 1 E+2 26,2 h
1 E+2 1 E+5 1 E+3 38,8 h
1,5 h
41,1 m
7,2 h
39,8 m
7 E+1 1 E+1 7 5 5 E+1 3 119,6 d
3,8 E+5 a
18,4 m
57,3 m
22,3 m
25,4 m
46,0 m
1,6 h
16,2 h
57,0 h
17,6 m
4,4 h
1 4 E+2 1 E+1 35,3 h
2,4 h

2112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
Freigrenze, uneingeschränkte Freigabe
von festen u. flüssigen Stoffen in Bq/g
festen Stoffen bis zu 100 Mg/a zur
Beseitigung auf Deponien in Bq/g
Oberflächenkontamination
Bauschutt von mehr als
1.000 Mg/a in Bq/g
Bodenflächen
Aktvität HRQ
Radionuklid
Freigrenze
in Bq/cm2
in Bq/g
in TBq
in Bq
1 2 3 4 5 6 7 8
Br-84 1 E+5 1 E+1
Kr-74 1 E+9 1 E+2
Kr-76 1 E+9 1 E+2
Kr-77 1 E+9 1 E+2
Kr-79 1 E+5 1 E+3
Kr-81 1 E+7 1 E+4 3 E+1
Kr-81m 1 E+10 1 E+3
Kr-83m 1 E+12 1 E+5
Kr-85 1 E+4 1 E+5 3 E+1
Kr-85m 1 E+10 1 E+3 5 E-1
Kr-87 1 E+9 1 E+2 9 E-2
Kr-88+ 1 E+9 1 E+2
Rb-79 1 E+5 1 E+1
Rb-81+ 1 E+6 1 E+1 1 E-1
Rb-81m+ 1 E+7 1 E+3
Rb-82m 1 E+6 1 E+1
Rb-83+ 1 E+6 1 1 E-1 1 E+1 4 E-1 3 E+1
Rb-84 1 E+6 1 7 E-2
Rb-86 1 E+5 1 E+2 7 E-1 1 E+1 2 5 E-2 1 E+2
Rb-87 1 E+7 1 E+1 UL
Rb-88 1 E+5 1 E+1
Rb-89 1 E+5 1 E+1
Sr-80+ 1 E+7 1 E+3
Sr-81 1 E+5 1 E+1
Sr-82+ 1 E+5 1 6 E-2
Sr-83 1 E+6 1 E+1
Sr-85 1 E+6 1 1 E-1 1 4 E-1 1 E-1 3 E+1
Sr-85m 1 E+7 1 E+2 1 E-1 1 E+1 1
Sr-87m 1 E+6 1 E+2 2 E-1 1 E+1 7 E-1
Sr-89+ 1 E+6 1 E+3 2 E+1 1 E+2 2 E+1 3 E-2 1 E+3
Sr-90+ 1 E+4 1 1 1 6 E-1 2 E-3 6
Sr-91+ 1 E+5 1 E+1 6 E-2 1 3 E-1
Sr-92 1 E+6 1 E+1 4 E-2 1 2 E-1
Y-86 1 E+5 1 E+1
Y-86m 1 E+7 1 E+2
Y-87+ 1 E+6 1 E+1 9 E-2
Y-88 1 E+6 1 E-1 3 E-2 1 8 E-2 6
Y-90 1 E+5 1 E+3 5 1 E+2 6 E+2
Y-91 1 E+6 1 E+2 8 1 E+2 2 E+1 5 1 E+3
Y-91m 1 E+6 1 E+2 1 E-1 1 4 E-1
Y-92 1 E+5 1 E+2 2 E-1 1 E+1 9 E-1
Y-93 1 E+5 1 E+2 6 E-1 1 E+1 3
Y-94 1 E+5 1 E+1
Y-95 1 E+5 1 E+1
Zr-86+ 1 E+7 1 E+2
Zr-88 1 E+6 1 2 E-2
Zr-89+ 1 E+6 1 E+1
Zr-93 1 E+7 1 E+1 1 E+2 1 E+1 2 E+1 8 E+2
Zr-95+ 1 E+6 1 4 E-2 1 9 E-2 1 E-1 1 E+1
Zr-97 1 E+1 1 E-1
Zr-97+ 1 E+5 1 E+1 4 E-2 1
Nb-88 1 E+5 1 E+1
Nb-89+ 1 E+5 1 E+1
Nb-90+ 1 E+5 1 E+1
Nb-93m 1 E+7 1 E+1 3 E+2 1 E+2 4 E+2 4 1 E+4
Nb-94 1 E+6 1 E-1 4 E-2 1 1 E-1 5 E-2 1 E+1
Nb-95 1 E+6 1 9 E-2 1 3 E-1 1 E-1 1 E+1
Nb-97 1 E+6 1 E+1 1 E-1 1 3 E-1
Nb-98m 1 E+5 1 E+1 1 9 E-2
Mo-90+ 1 E+6 1 E+1 1 3 E-1
Mo-93 1 E+8 1 E+1 3 E+2 1 E+2 4 2 E-1 4 E+1
Mo-99+ 1 E+6 1 E+1 3 E-1 1 E+1 2
Mo-101+ 1 E+6 1 E+1 1 2 E-2
Tc-93 1 E+6 1 E+1
Tc-93m 1 E+6 1 E+1
Tc-94 1 E+6 1 E+1
Tc-94m 1 E+5 1 E+1
spezifische Freigabe von
tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g
tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g
zur Beseitigung auf Deponien in Bq/g
Stoffen bis zu 1000 Mg/a zur Besei-
Stoffen bis zu 100 Mg/a zur Besei-
festen Stoffen bis zu 1000 Mg/a
Metallschrott zur Rezyklierung
Weiterverwendung in Bq/cm 2
Gebäuden zur Wieder- und
Gebäuden zum Abriss
Halbwertszeit
in Bq/cm2
in Bq/g
9 10 11 12 13 14 15
31,8 m
11,5 m
14,6 h
1,2 h
34,9 h
2,1 E+5 a
13,3 s
1,8 h
10,8 a
4,5 h
76,3 m
2,8 h
22,9 m
4,6 h
30,3 m
6,5 h
4 E+1 9 9 5 4 E+1 7 E-1 86,2 d
33,5 d
1 E+2 6 E+1 6 E+1 1 E+1 1 E+3 2 E+1 18,6 d
4,8 E+10 a
17,8 m
15,4 m
1,8 h
22,3 m
25,4 d
32,4 h
4 E+1 9 9 6 5 E+1 1 64,8 d
1 E+1 2 E+5 1 E+2 67,6 m
1 E+1 5 E+4 1 E+2 2,8 h
1 E+3 1 E+3 1 E+3 1 E+1 7 E+4 2 E+1 50,6 d
4 E+1 6 E-1 4 3 E+1 3 E+1 9 28,8 a
1 E+1 6 E+3 1 E+1 9,6 h
1 1 E+4 1 E+1 2,7 h
14,7 h
48,0 m
79,8 h
7 2 2 9 E-1 7 2 E-1 106,6 d
1 E+2 2 E+6 1 E+3 64,1 h
1 E+3 1 E+3 1 E+3 1 E+2 5 E+4 3 E+1 58,5 d
1 E+1 9 E+4 1 E+2 49,7 m
1 E+1 5 E+4 1 E+2 3 ,5 h
1 E+1 4 E+4 1 E+2 10,2 h
18,7 m
10,3 m
16,5 h
83,0 d
78,4 h
8 E+3 8 E+1 8 E+2 1 E+2 3 E+3 1 E+1 1,5 E+6 a
1 E+1 4 4 1 2 E+1 6 E-1 64,0 d
1 1 E+3 16,8 h
1 E+1 16,8 h
14,5 m
2,0 h
14,6 h
1 E+4 4 E+3 1 E+4 5 E+2 4 E+4 4 E+2 16,1 a
1 E+1 3 3 5 E-1 4 4 E-1 2,0 E+4 a
1 E+1 6 6 1 6 E+1 1 E+1 35,0 d
1 E+1 5 E+4 1 E+1 72,1 m
1 2 E+4 1 E+1 51,3 m
1 9 E+3 1 E+1 5,6 h
3 E+2 4 3 E+1 8 E+1 2 E+3 2 E+2 4,0 E+3 a
1 E+1 4 E+3 1 E+2 65,9 h
1 2 E+4 1 E+1 14,6 m
2,8 h
43,5 m
4,9 h
52,0 m

Freigrenze, uneingeschränkte Freigabe
von festen u. flüssigen Stoffen in Bq/g
festen Stoffen bis zu 100 Mg/a zur
Beseitigung auf Deponien in Bq/g
Oberflächenkontamination
Bauschutt von mehr als
1.000 Mg/a in Bq/g
Bodenflächen
Aktvität HRQ
Radionuklid
Freigrenze
in Bq/cm2
in Bq/g
in TBq
in Bq
1 2 3 4 5 6 7 8
Tc-95m+ 1 E+6 1 1 E-1
Tc-96 1 E+6 1 3 E-2 1 9 E-2
Tc-96m 1 E+7 1 E+3 3 E-2 1 E+2 5
Tc-97 1 E+8 1 E+1 UL 1 E+2 6 8 E-2 7 E+1
Tc-97m 1 E+7 1 E+2 4 E+1 1 E+2 9 1 E-2 1 E+3
Tc-99 1 E+7 1 E+0 3 E+1 1 E+2 6 E-1 7
Tc-99m 1 E+7 1 E+2 7 E-1 1 E+1 2
Tc-101 1 E+6 1 E+2
Tc-104 1 E+5 1 E+1
Ru-94 1 E+6 1 E+2
Ru-97 1 E+7 1 E+1 3 E-1 1 E+1 1
Ru-103+ 1 E+6 1 1 E-1 1 E+1 4 2 E-1 3 E+1
Ru-105+ 1 E+6 1 E+1 8 E-2 1 3 E-1
Ru-106+ 1 E+5 1 E-1 3 E-1 1 E+1 1 3 E-1 7 E+1
Rh-99 1 E+6 1 E+1 1 E-1
Rh-99m 1 E+6 1 E+1
Rh-100 1 E+6 1 E+1
Rh-101 1 E+7 1 3 E-1
Rh-101m 1 E+7 1 E+2
Rh-102 1 E+6 1 E-1 3 E-2
Rh-102m 1 E+6 1 1 E-1
Rh-103m 1 E+8 1 E+4 9 E+2 1 E+2 7 E+3
Rh-105 1 E+7 1 E+2 9 E-1 1 E+1 3
Rh-106m 1 E+5 1 E+1
Rh-107 1 E+6 1 E+2
Pd-100+ 1 E+7 1 E+2
Pd-101 1 E+6 1 E+2
Pd-103+ 1 E+8 1 E+3 9 E+1 1 E+2 3 E+2 2 E+1 1 E+3
Pd-107 1 E+8 1 E+3 UL
Pd-109+ 1 E+6 1 E+2 2 E+1 1 E+2 3 E+2
Ag-102 1 E+5 1 E+1
Ag-103 1 E+6 1 E+1
Ag-104 1 E+6 1 E+1
Ag-104m 1 E+6 1 E+1
Ag-105 1 E+6 1 1 E-1 1 5 E-1 1 E-1 3 E+1
Ag-106 1 E+6 1 E+1
Ag-106m 1 E+6 1 E+1
Ag-108m+ 1 E+6 1 E-1 4 E-2 1 1 E-1 7 E-3 9
Ag-110m+ 1 E+6 1 E-1 2 E-2 1 8 E-2 7 E-3 6
Ag-111 1 E+6 1 E+2 2 1 E+2 9 4 E-1 7 E+2
Ag-112 1 E+5 1 E+1
Ag-115 1 E+5 1 E+1
Cd-104+ 1 E+7 1 E+2
Cd-107+ 1 E+7 1 E+3
Cd-109+ 1 E+6 1 2 E+1 1 E+2 2 E+1 3 E-2 8 E+2
Cd-113 1 E+6 1 E-1
Cd-113m 1 E+6 1 E-1 4 E+1
Cd-115+ 1 E+6 1 E+1 2 E-1 1 E+1 6 E-1
Cd-115m+ 1 E+6 1 E+2 3 1 E+2 1 E+1 4 E-2 7 E+2
Cd-117+ 1 E+6 1 E+1
Cd-117m+ 1 E+6 1 E+1
In-109 1 E+6 1 E+1
In-110m 1 E+5 1 E+1
In-111+ 1 E+6 1 E+1 2 E-1 1 E+1 7 E-1
In-112 1 E+6 1 E+2
In-113m 1 E+6 1 E+2 3 E-1 1 E+1 9 E-1
In-114 1 E+5 1 E+3 8 E-1
In-114m+ 1 E+6 1 E+1 8 E-1 1 E+1 2 3 E-2 1 E+2
In-115 1 E+6 1 E+1
In-115m 1 E+6 1 E+2 4 E-1 1 E+1 2
In-116m 1 E+5 1 E+1
In-117 1 E+6 1 E+1
In-117m+ 1 E+6 1 E+2
In-119m+ 1 E+5 1 E+2
Sn-110+ 1 E+7 1 E+2
Sn-111+ 1 E+6 1 E+2
Sn-113+ 1 E+7 1 3 E-1 1 E+1 9 E-1 1 E-1 6 E+1
spezifische Freigabe von
tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g
tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g
zur Beseitigung auf Deponien in Bq/g
Stoffen bis zu 1000 Mg/a zur Besei-
Stoffen bis zu 100 Mg/a zur Besei-
festen Stoffen bis zu 1000 Mg/a
Metallschrott zur Rezyklierung
Weiterverwendung in Bq/cm 2
Gebäuden zur Wieder- und
Gebäuden zum Abriss
Halbwertszeit
in Bq/cm2
in Bq/g
9 10 11 12 13 14 15
61,0 d
1 2 E+2 1 E+1 4,3 d
1 E+2 1 E+6 1 E+3 51,5 m
6 E+1 7 6 8 E+1 7 E+2 4 E+2 2,6E+6 a
1 E+3 2 E+2 3 E+2 1 E+2 5 E+2 1 E+3 90,2 d
6 7 E-1 6 E-1 7 E+1 7 E+1 4 E+1 2,1 E+5 a
1 E+1 7 E+4 1 E+2 6,0 h
14,2 m
18,3 m
51,8 m
1 E+1 3 E+3 1 E+2 2,9 d
5 E+1 1 E+1 1 E+1 1 E+1 9 E+1 4 E+1 39,3 d
1 1 E+4 1 E+1 4,4 h
1 E+2 2 E+1 2 E+1 6 5 E+1 1 372,6 d
16,1 d
4,7 h
20,8 h
3,2 a
4,3 d
2,9 a
219,0 d
1 E+3 1 E+9 1 E+4 56,1 m
1 E+1 2 E+4 1 E+2 35,4 h
2,2 h
21,7 m
3,6 d
8,5 h
1 E+3 1 E+3 1 E+3 1 E+2 2 E+5 3 E+2 17,0 d
6,5 E+6 a
1 E+2 5 E+6 1 E+3 13,7 h
12,9 m
1,1 h
69,2 m
33,5 m
4 E+1 9 4 1 E+1 9 E+1 4 E+1 41,3 d
24,0 m
8,5 d
1 E+1 1 1 5 E-1 4 8 E-1 418,0 a
6 2 6 E-1 5 E-1 4 5 E-1 249,8 d
1 E+3 2 E+2 2 E+2 1 E+2 9 E+3 4 E+1 7,5 d
3,1 h
20,0 m
57,7 m
6,5 h
4 E+3 8 E+1 4 E+2 4 E+1 4 E+3 2 E+1 462,6 d
7,7 E+15 a
14,6 a
1 E+1 2 E+3 1 E+2 53,5 h
7 E+2 2 E+2 7 E+1 1 E+2 2 E+3 2 E+1 44,6 d
2,5 h
3,4 h
4,2 h
69,1 m
1 E+1 2 E+3 1 E+2 2,8 d
14,7 m
1 E+1 1 E+5 1 E+2 99,5 m
1,2 m
1 E+2 4 E+1 2 E+1 1 E+1 3 E+2 1 E+1 50,0 d
4,4 E+14 a
1 E+1 6 E+4 1 E+2 4,5 h
54,6 m
43,2 m
1,9 h
18,0 m
4,1 h
35,3 m
8 E+1 2 E+1 8 7 7 E+1 2 115,1 d

2114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
Freigrenze, uneingeschränkte Freigabe
von festen u. flüssigen Stoffen in Bq/g
festen Stoffen bis zu 100 Mg/a zur
Beseitigung auf Deponien in Bq/g
Oberflächenkontamination
Bauschutt von mehr als
1.000 Mg/a in Bq/g
Bodenflächen
Aktvität HRQ
Radionuklid
Freigrenze
in Bq/cm2
in Bq/g
in TBq
in Bq
1 2 3 4 5 6 7 8
Sn-117m 1 E+6 1 E+2 5 E-1
Sn-119m 1 E+7 1 E+1 7 E+1
Sn-121 1 E+7 1 E+5
Sn-121m+ 1 E+7 1 7 E+1
Sn-123 1 E+6 1 E+2 7
Sn-123m 1 E+6 1 E+2
Sn-125 1 E+5 1 E+1 1 E-1 1 E+1 7 E-1 2 E-1 6 E+1
Sn-126+ 1 E+5 1 E-1 3 E-2
Sn-127 1 E+6 1 E+1
Sn-128+ 1 E+6 1 E+1
Sb-115 1 E+6 1 E+1
Sb-116 1 E+6 1 E+1
Sb-116m 1 E+5 1 E+1
Sb-117 1 E+7 1 E+2
Sb-118m 1 E+6 1 E+1
Sb-119 1 E+7 1 E+3
Sb-120m 1 E+6 1 E+1
Sb-122 1 E+4 1 E+1 1 E-1 1 E+1 5 E-1
Sb-124 1 E+6 1 4 E-2 1 5 E-1 4 E-2 9
Sb-125+ 1 E+6 1 E-1 2 E-1 1 E+1 5 E-1 8 E-2 4 E+1
Sb-126 1 E+5 1 E+1 2 E-2
Sb-126m 1 E+5 1 E+1
Sb-127+ 1 E+6 1 E+1
Sb-128m 1 E+5 1 E+1
Sb-129+ 1 E+6 1 E+1
Sb-130 1 E+5 1 E+1
Sb-131 1 E+6 1 E+1
Te-116+ 1 E+7 1 E+2
Te-121 1 E+6 1 E+1 1 E-1
Te-121m 1 E+6 1 1 E-1
Te-123 1 E+6 1 E-1
Te-123m 1 E+7 1 6 E-1 1 E+1 2 7 E-3 1 E+2
Te-125m 1 E+7 1 E+3 1 E+1 1 E+2 6 E+1 2 E-2 1 E+3
Te-127 1 E+6 1 E+3 1 E+1 1 E+2 5 E+1
Te-127m+ 1 E+7 1 E+1 3 1 E+2 3 E+1 3 E+2
Te-129 1 E+6 1 E+2 1 1 E+1 4
Te-129m+ 1 E+6 1 E+1 1 1 E+1 3 2 2 E+2
Te-131 1 E+5 1 E+2 1 E+1 6 E-1
Te-131m+ 1 E+6 1 E+1 4 E-2 1 2 E-1
Te-132+ 1 E+7 1 3 E-2 1 9 E-2
Te-133 1 E+5 1 E+1 1 2 E-1
Te-133m+ 1 E+5 1 E+1 1 9 E-2
Te-134 1 E+6 1 E+1 1 3 E-1
I-120 1 E+5 1 E+1
I-120m 1 E+5 1 E+1
I-121 1 E+6 1 E+2
I-123 1 E+7 1 E+2 5 E-1 1 E+1 2
I-124 1 E+6 1 E+1 6 E-2
I-125 1 E+6 1 E+2 2 E-1 1 E+1 3 9 E-2 8 E+2
I-126 1 E+6 1 E+1 1 E-1 1 E+1 5 E-1 2 E-1 4 E+1
I-128 1 E+5 1 E+2
I-129 1 E+5 1 E-2 UL 1 6 E-2 6 E-1
I-130 1 E+6 1 E+1 1 1 E+1
I-131 1 E+6 1 E+1 2 E-1 1 E+1 6 E-1 2 E-1 5 E+1
I-132 1 E+5 1 E+1 3 E-2 1 1 E-1
I-132m 1 E+6 1 E+2
I-133 1 E+6 1 E+1 1 E-1 1 E+1 4 E-1
I-134 1 E+5 1 E+1 3 E-2 1 8 E-2
I-135+ 1 E+6 1 E+1 4 E-2 1 1 E-1
Xe-120 1 E+9 1 E+2
Xe-121 1 E+9 1 E+2
Xe-122+ 1 E+9 1 E+2
Xe-123 1 E+9 1 E+2
Xe-125 1 E+9 1 E+3
Xe-127 1 E+5 1 E+3 3 E-1
Xe-129m 1 E+4 1 E+3
Xe-131m 1 E+4 1 E+4
spezifische Freigabe von
tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g
tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g
zur Beseitigung auf Deponien in Bq/g
Stoffen bis zu 1000 Mg/a zur Besei-
Stoffen bis zu 100 Mg/a zur Besei-
festen Stoffen bis zu 1000 Mg/a
Metallschrott zur Rezyklierung
Weiterverwendung in Bq/cm 2
Gebäuden zur Wieder- und
Gebäuden zum Abriss
Halbwertszeit
in Bq/cm2
in Bq/g
9 10 11 12 13 14 15
13,6 d
293,0 d
27,0 h
55,0 a
129,2 d
40,1 m
6 E+1 2 E+1 8 1 E+1 6 E+2 2 E+1 9,6 d
2,3 E+5 a
2,1 h
59,1 m
32,1 m
15,8 m
60,3 m
2,8 h
5,0 h
38,3 h
5,8 d
1 E+1 1 E+3 1 E+2 2,7 d
9 3 9 E-1 1 2 E+1 5 E-1 60,2 d
4 E+1 1 E+1 4 2 2 E+1 3 2,8 a
12,4 d
19,1 m
3,9 d
9,0 h
4,4 h
39,5 m
23,0 m
2,5 h
19,2 d
154,0 d
>9,2 E+16 a
1 E+2 4 E+1 3 E+1 1 E+1 2 E+2 1 E+1 119,5 d
1 E+3 5 E+2 1 E+3 1 E+2 2 E+4 6 E+1 57,4 d
1 E+2 9 E+5 1 E+3 9 ,4 h
1 E+3 3 E+1 3 E+2 1 E+2 3 E+3 5 E+1 109,0 d
1 E+2 7 E+5 1 E+2 69,6 m
3 E+2 7 E+1 3 E+1 1 E+1 8 E+2 2 E+1 33,6 d
1 E+1 3 E+5 1 E+2 25,0 m
1 1 E+3 1 E+1 30,0 h
1 2 E+2 1 E+2 76,3 h
1 2 E+5 1 E+1 12,5 m
1 2 E+4 1 E+1 55,4 m
1 7 E+4 1 E+1 41,8 m
1,4 h
53,0 m
2,1 h
1 E+1 3 E+4 1 E+2 13,2 h
1 E+1 4,2 d
1 E+3 8 E+1 1 E+2 1 E+1 1 E+4 3 59,4 d
5 E+1 1 E+1 5 1 E+1 3 E+2 2 13,0 d
25,0 m
6 E-1 6 E-2 6 E-2 8 8 4 E-1 1,6 E+7 a
1 2 E+3 1 E+1 12,4 h
7 E+1 2 E+1 9 1 E+1 6 E+2 2 8,0 d
1 8 E+3 1 E+1 2,3 h
83,0 m
1 E+1 3 E+3 1 E+1 20,8 h
1 2 E+4 1 E+1 52,5 m
1 4 E+3 1 E+1 6,6 h
40,0 m
38,8 m
20,1 h
2,1 h
16,8 h
36,4 d
8,9 d
11,9 d

Freigrenze, uneingeschränkte Freigabe
von festen u. flüssigen Stoffen in Bq/g
festen Stoffen bis zu 100 Mg/a zur
Beseitigung auf Deponien in Bq/g
Oberflächenkontamination
Bauschutt von mehr als
1.000 Mg/a in Bq/g
Bodenflächen
Aktvität HRQ
Radionuklid
Freigrenze
in Bq/cm2
in Bq/g
in TBq
in Bq
1 2 3 4 5 6 7 8
Xe-133 1 E+4 1 E+3
Xe-133m 1 E+4 1 E+3
Xe-135 1 E+10 1 E+3
Xe-135m 1 E+9 1 E+2
Xe-138 1 E+9 1 E+2
Cs-125 1 E+4 1 E+1
Cs-127 1 E+5 1 E+2
Cs-129 1 E+5 1 E+1 1 E+1 9 E-1
Cs-130 1 E+6 1 E+2
Cs-131 1 E+6 1 E+3 2 E+1 1 E+2 2 E+2 3 E+1 1 E+3
Cs-132 1 E+5 1 E+1 1 3 E-1
Cs-134 1 E+4 1 E-1 1 1 E-1 5 E-2 1 E+1
Cs-134m 1 E+5 1 E+3 1 E+2 2 E+1
Cs-135 1 E+7 1 E+2 1 E+2 2 E+1 4 E-1 3 E+2
Cs-136 1 E+5 1 3 E-2 1 1 E-1 4 E-2 9
Cs-137+ 1 E+4 1 E-1 1 E-1 1 4 E-1 6 E-2 1 E+1
Cs-138 1 E+4 1 E+1 1 9 E-2
Ba-126+ 1 E+7 1 E+2
Ba-128+ 1 E+7 1 E+2
Ba-131 1 E+6 1 E+1 1 E+1 5 E-1 2 E-1 4 E+1
Ba-131m 1 E+7 1 E+2
Ba-133 1 E+6 1 E-1 1 4 E+1
Ba-133m 1 E+6 1 E+2
Ba-135m 1 E+6 1 E+2
Ba-137m 1 E+6 1 E+1
Ba-139 1 E+5 1 E+2
Ba-140 1 E+5 1 1 8 E-2 3 E-2 1 E+1
Ba-141 1 E+5 1 E+1
Ba-142 1 E+6 1 E+1
La-131 1 E+6 1 E+1
La-132 1 E+6 1 E+1
La-135 1 E+7 1 E+3
La-137 1 E+7 1 E+2
La-138 1 E+7 1 E-1
La-140 1 E+5 1 3 E-2 1 1 E-1
La-141 1 E+5 1 E+2
La-142 1 E+5 1 E+1
La-143 1 E+5 1 E+2
Ce-134+ 1 E+7 1 E+3
Ce-135 1 E+6 1 E+1
Ce-137 1 E+7 1 E+3
Ce-137m+ 1 E+6 1 E+3
Ce-139 1 E+6 1 1 E+1 2 7 E-1 1 E+2
Ce-141 1 E+7 1 E+2 1 E+1 4 1 1 E+2
Ce-143 1 E+6 1 E+1 1 E+1 9 E-1
Ce-144+ 1 E+5 1 E+1 1 E+2 5 4 E-1 1 E+2
Pr-136 1 E+5 1 E+1
Pr-137 1 E+6 1 E+2
Pr-138m 1 E+6 1 E+1
Pr-139+ 1 E+7 1 E+2
Pr-142 1 E+5 1 E+2 1 1 E+1 4
Pr-142m 1 E+9 1 E+7
Pr-143 1 E+6 1 E+3 3 E+1 1 E+2 4 E+1 2 E+1 1 E+4
Pr-144 1 E+5 1 E+2
Pr-145 1 E+5 1 E+3
Pr-147 1 E+5 1 E+1
Nd-136+ 1 E+6 1 E+2
Nd-138+ 1 E+7 1 E+3
Nd-139 1 E+6 1 E+2
Nd-139m+ 1 E+6 1 E+1
Nd-141 1 E+7 1 E+2
Nd-147 1 E+6 1 E+2 6 E-1 1 E+1 2 7 E-1 1 E+2
Nd-149 1 E+6 1 E+2 1 E+1 7 E-1
Nd-151 1 E+5 1 E+1
Pm-141+ 1 E+5 1 E+1
Pm-143 1 E+6 1 2 E-1
Pm-144 1 E+6 1 E-1 4 E-2
spezifische Freigabe von
tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g
tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g
zur Beseitigung auf Deponien in Bq/g
Stoffen bis zu 1000 Mg/a zur Besei-
Stoffen bis zu 100 Mg/a zur Besei-
festen Stoffen bis zu 1000 Mg/a
Metallschrott zur Rezyklierung
Weiterverwendung in Bq/cm 2
Gebäuden zur Wieder- und
Gebäuden zum Abriss
Halbwertszeit
in Bq/cm2
in Bq/g
9 10 11 12 13 14 15
5,3 d
2,2 d
9,1 h
15,3 m
14,1 m
46,7 m
6,3 h
1 E+1 5 E+3 1 E+2 32,2 h
29,2 m
1 E+3 1 E+3 1 E+3 1 E+2 2 E+5 9 E+2 9,7 d
1 E+1 4 E+2 1 E+1 6,5 d
1 E+1 3 1 6 E-1 5 2 E-1 2,1 a
1 E+2 1 E+6 1 E+3 2,9 h
3 E+3 3 E+1 3 E+2 1 E+2 9 E+3 2 E+1 2,3 E+6 a
9 3 1 1 6 E+1 1 E+1 13,0 d
1 E+1 8 3 2 1 E+1 6 E-1 30,0 a
1 3 E+4 1 E+1 33,4 m
100,0 m
2,4 d
6 E+1 1 E+1 1 E+1 1 E+1 3 E+2 9 E+1 11,6 d
14,6 m
8 E+1 1 E+1 1 E+1 2 10,5 a
38,9 h
28,7 h
2,6 m
83,1 m
1 E+1 3 3 1 5 E+1 1 E+1 12,8 d
18,3 m
10,6 m
59,0 m
4,8 h
19,5 h
6,0 E+4 a
1,0 E+11 a
1 4 E+2 1 E+1 40,3 h
3,9 h
91,1 m
14,1 m
75,8 h
17,7 h
9,0 h
34,4 h
1 E+2 4 E+1 4 E+1 1 E+1 1 E+2 9 137,6 d
1 E+2 8 E+1 8 E+1 1 E+1 1 E+3 7 E+1 32,5 d
1 E+1 5 E+3 1 E+2 33,0 h
1 E+2 1 E+2 1 E+2 3 E+1 2 E+2 1 E+1 285,0 d
13,1 m
76,8 m
2,1 h
4,4 h
1 E+2 4 E+4 1 E+2 19,1 h
14,6 m
1 E+4 1 E+4 1 E+4 1 E+2 6 E+5 4 E+1 13,6 d
17,3 m
6,0 h
13,4 m
50,7 m
5,0 h
29,7 m
5,5 h
2,5 h
1 E+2 5 E+1 5 E+1 1 E+1 1 E+3 5 E+1 11 d
1 E+1 7 E+4 1 E+2 1,7 h
12,4 m
20,9 m
266,0 d
1,0 a

2116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
Freigrenze, uneingeschränkte Freigabe
von festen u. flüssigen Stoffen in Bq/g
festen Stoffen bis zu 100 Mg/a zur
Beseitigung auf Deponien in Bq/g
Oberflächenkontamination
Bauschutt von mehr als
1.000 Mg/a in Bq/g
Bodenflächen
Aktvität HRQ
Radionuklid
Freigrenze
in Bq/cm2
in Bq/g
in TBq
in Bq
1 2 3 4 5 6 7 8
Pm-145 1 E+7 1 E+1 1 E+1
Pm-146 1 E+6 1 E-1
Pm-147 1 E+7 1 E+3 4 E+1 1 E+2 2 E+2 2 E+1 1 E+4
Pm-148 1 E+5 1 E+1
Pm-148m 1 E+6 1 3 E-2
Pm-149 1 E+6 1 E+3 6 1 E+2 2 E+1
Pm-150 1 E+5 1 E+1
Pm-151 1 E+6 1 E+2 2 E-1
Sm-141 1 E+5 1 E+1
Sm-141m+ 1 E+6 1 E+1
Sm-142+ 1 E+7 1 E+2
Sm-145 1 E+7 1 E+1
Sm-146 1 E+5 1
Sm-147 1 E+4 1 UL
Sm-151 1 E+8 1 E+3 5 E+2 1 E+2 5 E+2 4 E+1 1 E+4
Sm-153 1 E+6 1 E+2 2 1 E+1 1 E+1
Sm-155 1 E+6 1 E+2
Sm-156 1 E+6 1 E+2
Eu-145 1 E+6 1 E+1
Eu-146 1 E+6 1 E+1
Eu-147 1 E+6 1 E+1 2 E-1
Eu-148 1 E+6 1 3 E-2
Eu-149 1 E+7 1 E+1 2
Eu-150 1 E+6 1 E-1
Eu-152 1 E+6 1 E-1 6 E-2 1 2 E-1 7 E-2 1 E+1
Eu-152m 1 E+6 1 E+2 2 E-1 1 E+1 7 E-1
Eu-154 1 E+6 1 E-1 6 E-2 1 2 E-1 6 E-2 1 E+1
Eu-155 1 E+7 1 2 1 E+1 8 2 1 E+2
Eu-156 1 E+6 1 E+1
Eu-157 1 E+6 1 E+2
Eu-158 1 E+5 1 E+1
Gd-145 1 E+5 1 E+1
Gd-146+ 1 E+6 1 3 E-2
Gd-147 1 E+6 1 E+1
Gd-148 1 E+4 1 4 E-1
Gd-149 1 E+6 1 E+2
Gd-151 1 E+7 1 E+1
Gd-152 1 E+4 1
Gd-153 1 E+7 1 E+1 1 1 E+1 6 1 1 E+2
Gd-159 1 E+6 1 E+2 2 1 E+2 7
Tb-147 1 E+6 1 E+1
Tb-149 1 E+6 1 E+1
Tb-150 1 E+6 1 E+1
Tb-151 1 E+6 1 E+1
Tb-153 1 E+7 1 E+2
Tb-154 1 E+6 1 E+1
Tb-155 1 E+7 1 E+2
Tb-156 1 E+6 1 E+1
Tb-156n 1 E+7 1 E+3
Tb-157 1 E+7 1 E+2 1 E+2
Tb-158 1 E+6 1 E-1 9 E-2
Tb-160 1 E+6 1 6 E-2 1 2 E-1 7 E-2 1 E+1
Tb-161 1 E+6 1 E+3
Dy-155 1 E+6 1 E+1
Dy-157 1 E+6 1 E+2
Dy-159 1 E+7 1 E+2 6
Dy-165 1 E+6 1 E+3 3 1 E+2 1 E+1
Dy-166 1 E+6 1 E+2 1 1 E+1 5
Ho-155 1 E+6 1 E+2
Ho-157+ 1 E+6 1 E+2
Ho-159 1 E+6 1 E+2
Ho-161 1 E+7 1 E+2
Ho-162 1 E+7 1 E+2
Ho-162m+ 1 E+6 1 E+1
Ho-164 1 E+6 1 E+3
Ho-164m+ 1 E+7 1 E+3
Ho-166 1 E+5 1 E+2 2 1 E+2 1 E+1
spezifische Freigabe von
tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g
tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g
zur Beseitigung auf Deponien in Bq/g
Stoffen bis zu 1000 Mg/a zur Besei-
Stoffen bis zu 100 Mg/a zur Besei-
festen Stoffen bis zu 1000 Mg/a
Metallschrott zur Rezyklierung
Weiterverwendung in Bq/cm 2
Gebäuden zur Wieder- und
Gebäuden zum Abriss
Halbwertszeit
in Bq/cm2
in Bq/g
9 10 11 12 13 14 15
17,7 a
5,5 a
1 E+4 1 E+4 1 E+4 1 E+3 2 E+4 6 E+3 2,6 a
5,4 d
41,1 d
1 E+2 7 E+4 1 E+3 53,1 h
2,7 h
28,4 h
10,2 m
22,6 m
72,5 m
340,0 d
1,0 E+8 a
1,1 E+11 a
1 E+4 1 E+4 1 E+4 1 E+3 3 E+4 7 E+3 90,0 a
1 E+2 4 E+4 1 E+2 46,3 h
22,3 m
9,4 h
5,9 d
4,6 d
24,0 d
54,5 d
93,1 d
36,4 a
1 E+1 4 4 8 E-1 6 5 E-1 13,5 a
1 E+1 1 E+4 1 E+2 9,3 h
1 E+1 4 4 7 E-1 6 5 E-1 8,6 a
1 E+2 1 E+2 1 E+2 2 E+1 3 E+2 3 E+1 4,8 a
15,2 d
15,2 h
45,9 m
23,0 m
48,3 d
38,1 h
74,6 a
9,3 d
124,0 d
1,1 E+14 a
1 E+2 1 E+2 1 E+2 1 E+1 3 E+2 2 E+1 240,4 d
1 E+2 7 E+4 1 E+3 18,5 h
1,7 h
4,1 h
3,5 h
17,6 h
2,3 d
21,5 h
5,3 d
5,2 d
5,3 h
99,0 a
180,0 a
1 E+1 4 4 1 2 E+1 6 E-1 72,3 d
6,9 d
9,9 h
8,1 h
144,4 d
1 E+2 9 E+5 1 E+3 2,3 h
1 E+1 1 E+4 1 E+3 81,6 h
48,0 m
12,6 m
33,1 m
2,5 h
15,0 m
67,0 m
28,6 m
37,0 m
1 E+2 7 E+4 1 E+3 26,8 h

Freigrenze, uneingeschränkte Freigabe
von festen u. flüssigen Stoffen in Bq/g
festen Stoffen bis zu 100 Mg/a zur
Beseitigung auf Deponien in Bq/g
Oberflächenkontamination
Bauschutt von mehr als
1.000 Mg/a in Bq/g
Bodenflächen
Aktvität HRQ
Radionuklid
Freigrenze
in Bq/cm2
in Bq/g
in TBq
in Bq
1 2 3 4 5 6 7 8
Ho-166m 1 E+6 1 E-1 4 E-2
Ho-167+ 1 E+6 1 E+2
Er-161+ 1 E+6 1 E+1
Er-165 1 E+7 1 E+3
Er-169 1 E+7 1 E+3 2 E+2 1 E+2 1 E+2 5 E+1 1 E+4
Er-171 1 E+6 1 E+2 2 E-1 1 E+1 7 E-1
Er-172 1 E+6 1 E+2
Tm-162 1 E+6 1 E+1
Tm-166 1 E+6 1 E+1
Tm-167+ 1 E+6 1 E+2 6 E-1
Tm-170 1 E+6 1 E+2 2 E+1 1 E+2 4 E+1 6 1 E+3
Tm-171 1 E+8 1 E+3 3 E+2 1 E+2 5 E+2 6 E+1 1 E+4
Tm-172 1 E+6 1 E+2
Tm-173 1 E+6 1 E+2
Tm-175+ 1 E+6 1 E+1
Yb-162 1 E+7 1 E+2
Yb-166+ 1 E+7 1 E+2
Yb-167 1 E+6 1 E+2
Yb-169 1 E+7 1 E+1 3 E-1
Yb-175 1 E+7 1 E+2 2 1 E+2 6
Yb-177 1 E+6 1 E+2
Yb-178+ 1 E+6 1 E+3
Lu-169+ 1 E+6 1 E+1
Lu-170 1 E+6 1 E+1
Lu-171 1 E+6 1 E+1
Lu-172 1 E+6 1 E+1 4 E-2
Lu-173 1 E+7 1 9 E-1
Lu-174 1 E+7 1 8 E-1
Lu-174m 1 E+7 1 E+1
Lu-176 1 E+6 1 E-1
Lu-176m 1 E+6 1 E+3
Lu-177 1 E+7 1 E+2 2 1 E+2 9
Lu-177m+ 1 E+6 1 E-1
Lu-178 1 E+5 1 E+2
Lu-178m+ 1 E+5 1 E+1
Lu-179 1 E+6 1 E+3
Hf-170+ 1 E+6 1 E+2
Hf-172+ 1 E+6 1 4 E-2
Hf-173 1 E+6 1 E+2
Hf-175 1 E+6 1 2 E-1
Hf-177n+ 1 E+5 1 E+1
Hf-178n+ 1 E+6 1 E-1
Hf-179n 1 E+6 1 E+1
Hf-180m 1 E+6 1 E+1
Hf-181 1 E+6 1 1 E-1 1 4 E-1 2 E-1 1 E+1
Hf-182+ 1 E+6 1 E-1 5 E-2
Hf-182m+ 1 E+6 1 E+1
Hf-183 1 E+6 1 E+1
Hf-184 1 E+6 1 E+2
Ta-172 1 E+6 1 E+1
Ta-173 1 E+6 1 E+1
Ta-174 1 E+6 1 E+1
Ta-175 1 E+6 1 E+1
Ta-176 1 E+6 1 E+1
Ta-177 1 E+7 1 E+2
Ta-178m+ 1 E+6 1 E+1
Ta-179 1 E+7 1 E+1 6
Ta-180m 1 E+6 1 E+3
Ta-180 1 E+7 1 E-1
Ta-182 1 E+4 1 E-1 6 E-2 1 2 E-1 6 E-2 1 E+1
Ta-182n+ 1 E+6 1 E+2
Ta-183+ 1 E+6 1 E+2
Ta-184 1 E+6 1 E+1
Ta-185 1 E+5 1 E+2
Ta-186 1 E+5 1 E+1
W-176 1 E+6 1 E+2
W-177 1 E+6 1 E+1
spezifische Freigabe von
tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g
tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g
zur Beseitigung auf Deponien in Bq/g
Stoffen bis zu 1000 Mg/a zur Besei-
Stoffen bis zu 100 Mg/a zur Besei-
festen Stoffen bis zu 1000 Mg/a
Metallschrott zur Rezyklierung
Weiterverwendung in Bq/cm 2
Gebäuden zur Wieder- und
Gebäuden zum Abriss
Halbwertszeit
in Bq/cm2
in Bq/g
9 10 11 12 13 14 15
1,2 E+3 a
3,1 h
3,2 h
10,4 h
1 E+4 1 E+4 1 E+4 1 E+3 2 E+6 1 E+2 9,4 d
1 E+1 2 E+4 1 E+2 7,5 h
49,3 h
21,7 m
7,7 h
9,2 d
1 E+3 1 E+3 1 E+3 1 E+2 9 E+3 7 E+1 128,6 d
1 E+4 1 E+4 1 E+4 1 E+3 6 E+4 7 E+2 1,9 a
63,6 h
8,2 h
15,2 m
18,9 m
56,7 h
17,5 m
32,0 d
1 E+2 1 E+4 1 E+3 4,2 d
1,9 h
74,0 m
1,4 d
2,0 d
8,3 d
6,7 d
1,3 a
3,6 a
142,0 d
4,0 E+10 a
3,6 h
1 E+2 1 E+4 1 E+3 6,6 d
160,3 d
28,4 m
23,1 m
4,6 h
16,0 h
1,9 a
23,9 h
70,0 d
51,4 m
31,0 a
25,0 d
5,5 h
1 E+1 9 9 9 8 E+1 1 E+1 42,4 d
9,0 E+6 a
61,5 m
64,0 m
4,1 h
36,8 m
3,1 h
1,1 h
10,5 h
8,1 h
56,4 h
2,4 h
558,0 d
1,8 E+15 a
8,1 h
1 E+1 4 4 1 1 E+1 5 E-1 114,7 d
15,8 m
5,1 d
8,7 h
49,0 m
10,5 m
2,5 h
2,2 h

2118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
Freigrenze, uneingeschränkte Freigabe
von festen u. flüssigen Stoffen in Bq/g
festen Stoffen bis zu 100 Mg/a zur
Beseitigung auf Deponien in Bq/g
Oberflächenkontamination
Bauschutt von mehr als
1.000 Mg/a in Bq/g
Bodenflächen
Aktvität HRQ
Radionuklid
Freigrenze
in Bq/cm2
in Bq/g
in TBq
in Bq
1 2 3 4 5 6 7 8
W-178+ 1 E+6 1 E+2
W-179 1 E+7 1 E+2
W-181 1 E+7 1 E+1 5 1 E+2 2 E+1 4 1 E+3
W-185 1 E+7 1 E+3 1 E+2 1 E+2 1 E+2 3 1 E+4
W -187 1 E+6 1 E+1 1 E-1 1 E+1 5 E-1
W-188+ 1 E+5 1 E+1 1 1 E+2 2 1 E+2
Re-177 1 E+6 1 E+1
Re-178 1 E+6 1 E+1
Re-181 1 E+6 1 E+1
Re-182 1 E+6 1 E+1
Re-184 1 E+6 1 8 E-2
Re-184m 1 E+6 1 E-1
Re-186 1 E+6 1 E+3 4 1 E+2 2 E+1
Re-186m+ 1 E+7 1
Re-187 1 E+9 1 E+3 UL
Re-188 1 E+5 1 E+2 1 1 E+1 4
Re-188m 1 E+7 1 E+2
Re-189+ 1 E+6 1 E+2
Os-180+ 1 E+7 1 E+2
Os-181 1 E+6 1 E+1
Os-182 1 E+6 1 E+2
Os-185 1 E+6 1 1 E-1 1 3 E-1 1 E-1 1 E+1
Os-189m 1 E+7 1 E+4
Os-191+ 1 E+7 1 E+2 1 E+1 7 2 1 E+2
Os-191m 1 E+7 1 E+3 1 E+2 2 E+2
Os-193 1 E+6 1 E+2 1 1 E+1 4
Os-194+ 1 E+5 1 7 E-1
Ir-182 1 E+5 1 E+1
Ir-184 1 E+6 1 E+1
Ir-185 1 E+6 1 E+1
Ir-186 1 E+6 1 E+1
Ir-187 1 E+6 1 E+2
Ir-188 1 E+6 1 E+1
Ir-189+ 1 E+7 1 E+2
Ir-190 1 E+6 1 5 E-2 1 8 E-2 6 E-2 6
Ir-192 1 E+4 1 8 E-2 1 3 E-1 1 E-1 1 E+1
Ir-192m 1 E+7 1 E+3
Ir-193m 1 E+7 1 E+4
Ir-194n 1 E+5 1 E+2 7 E-1 1 E+1 2 6
Ir-194 1 E+6 1 E-1
Ir-195 1 E+6 1 E+2
Ir-195m+ 1 E+6 1 E+2
Pt-186+ 1 E+6 1 E+1
Pt-188 1 E+6 1 E+1
Pt-189 1 E+6 1 E+2
Pt-191+ 1 E+6 1 E+1 1 E+1 1
Pt-193 1 E+7 1 E+1 3 E+3
Pt-193m 1 E+7 1 E+3 1 E+1 1 E+2 7 E+1
Pt-195m 1 E+6 1 E+2 2
Pt-197 1 E+6 1 E+3 4 1 E+2 2 E+1
Pt-197m+ 1 E+6 1 E+2 9 E-1 1 E+1 4
Pt-199 1 E+6 1 E+2
Pt-200+ 1 E+6 1 E+2
Au-193 1 E+7 1 E+2 6 E-1
Au-194 1 E+6 1 E+1 7 E-2
Au-195 1 E+7 1 E+1 2
Au-198 1 E+6 1 E+1 2 E-1 1 E+1 6 E-1
Au-198m 1 E+6 1 E+1
Au-199 1 E+6 1 E+2 9 E-1 1 E+1 6 E-1
Au-200 1 E+5 1 E+2
Au-200m+ 1 E+6 1 E+1
Au-201 1 E+6 1 E+2
Hg-193+ 1 E+6 1 E+2
Hg-193m+ 1 E+6 1 E+1
Hg-194+ 1 E+6 1 E-1 7 E-2
Hg-195+ 1 E+6 1 E+2
Hg-195m+ 1 E+6 1 E+2 2 E-1
spezifische Freigabe von
tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g
tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g
zur Beseitigung auf Deponien in Bq/g
Stoffen bis zu 1000 Mg/a zur Besei-
Stoffen bis zu 100 Mg/a zur Besei-
festen Stoffen bis zu 1000 Mg/a
Metallschrott zur Rezyklierung
Weiterverwendung in Bq/cm 2
Gebäuden zur Wieder- und
Gebäuden zum Abriss
Halbwertszeit
in Bq/cm2
in Bq/g
9 10 11 12 13 14 15
21,6 d
37,1 m
1 E+3 4 E+2 4 E+2 5 E+1 2 E+3 6 E+1 121,0 d
1 E+4 3 E+3 1 E+4 8 E+2 4 E+5 7 E+2 75,1 d
1 E+1 4 E+3 1 E+2 23,9 h
1 E+2 8 E+1 8 E+1 5 E+1 1 E+2 69,8 d
14,0 m
13,2 m
19,9 h
64,0 h
37,9 d
168,0 d
1 E+2 4 E+4 1 E+3 90,0 h
1,9 E+5 a
4,4 E+10 a
1 E+2 5 E+4 1 E+2 17,0 h
18,6 m
24,3 h
21,5 m
1,8 h
22,1 h
1 E+1 7 7 3 3 E+1 5 E-1 93,8 d
5,8 h
1 E+2 1 E+2 1 E+2 1 E+1 3 E+3 9 E+1 15,3 d
1 E+3 2 E+6 1 E+3 13,1 h
1 E+2 3 E+4 1 E+2 30,1 h
6,0 a
15,0 m
3,1 h
14,4 h
16,6 h
10,5 h
41,5 h
13,2 d
8 2 2 1 5 E+1 1 E+1 11,8 d
1 E+1 6 6 1 3 E+1 2 73,8 d
1,4 m
10,5 d
1 E+1 2 2 1 E+1 2 E+4 1 E+2 171,0 d
19,3 h
2,5 h
3,8 h
2,1 h
10,2 d
10,9 h
1 E+1 3 E+3 1 E+2 2,8 d
50,0 a
1 E+2 1 E+5 1 E+3 4,3 d
4,1 d
1 E+2 2 E+5 1 E+3 19,9 h
1 E+1 5 E+5 1 E+2 95,3 m
30,8 m
12,5 h
17,7 h
38,0 h
186,1 d
1 E+1 2 E+3 1 E+2 2,7 d
2,3 d
1 E+1 9 E+3 1 E+2 3,1 d
48,4 m
18,7 h
26,0 m
3,8 h
11,8 h
444,0 a
9,9 h
41,6 h

Freigrenze, uneingeschränkte Freigabe
von festen u. flüssigen Stoffen in Bq/g
festen Stoffen bis zu 100 Mg/a zur
Beseitigung auf Deponien in Bq/g
Oberflächenkontamination
Bauschutt von mehr als
1.000 Mg/a in Bq/g
Bodenflächen
Aktvität HRQ
Radionuklid
Freigrenze
in Bq/cm2
in Bq/g
in TBq
in Bq
1 2 3 4 5 6 7 8
Hg-197 1 E+7 1 E+2 2 1 E+1 9
Hg-197m+ 1 E+6 1 E+2 7 E-1 1 E+1 4
Hg-203 1 E+5 1 E+1 3 E-1 1 E+1 1 7 E+1
Tl-194 1 E+6 1 E+1
Tl-194m 1 E+6 1 E+1
Tl-195 1 E+6 1 E+1
Tl-197 1 E+6 1 E+2
Tl-198 1 E+6 1 E+1
Tl-198m 1 E+6 1 E+1
Tl-199 1 E+6 1 E+2
Tl-200 1 E+6 1 E+1 5 E-2 1 2 E-1
Tl-201 1 E+6 1 E+2 1 1 E+1 6
Tl-202 1 E+6 1 E+1 2 E-1 1 E+1 5 E-1 2 E-1 4 E+1
Tl-204 1 E+4 1 2 E+1 1 E+2 4 E+1 4 E-2 9 E+2
Pb-195m+ 1 E+6 1 E+1
Pb-198 1 E+6 1 E+2
Pb-199 1 E+6 1 E+1
Pb-200 1 E+6 1 E+2
Pb-201 1 E+6 1 E+1
Pb-202+ 1 E+6 1 E-1 2 E-1
Pb-202m 1 E+6 1 E+1
Pb-203 1 E+6 1 E+1 2 E-1 1 E+1 9 E-1
Pb-205 1 E+7 1 E+1 UL
Pb-209 1 E+6 1 E+5
Pb-210+ 1 E+4 1 E-1 3 E-1 1 3 E-2 3 E+1
Pb-211+ 1 E+6 1 E+2
Pb-212 1 E+7 1 E+1 1 1 E-1
Pb-212+ 1 E+5 1 E+1 5 E-2 1
Pb-214+ 1 E+6 1 E+2
Bi-200 1 E+6 1 E+1
Bi-201+ 1 E+6 1 E+1
Bi-202 1 E+6 1 E+1
Bi-203+ 1 E+6 1 E+1
Bi-205+ 1 E+6 1 E+1
Bi-206 1 E+5 1 2 E-2 1 7 E-2
Bi-207 1 E+6 1 E-1 5 E-2 1 2 E-1 5 E-2 1 E+1
Bi-210 1 E+6 1 E+3 8 1 E+2 9
Bi-210m+ 1 E+5 1 E-1 3 E-1
Bi-212+ 1 E+5 1 E+1 5 E-2 1 2 E-1
Bi-213+ 1 E+6 1 E+2
Bi-214+ 1 E+5 1 E+1
Po-203 1 E+6 1 E+1 1 1 E-1
Po-205 1 E+6 1 E+1 1 1 E-1
Po-206 1 E+6 1 E+1
Po-207 1 E+6 1 E+1 1 2 E-1
Po-208 1 E+4 1
Po-209 1 E+4 1
Po-210 1 E+4 1 6 E-2 1 4 E-2 1 E+1
At-207 1 E+6 1 E+1
At-211+ 1 E+7 1 E+3 1 E+1 1 E+1
Rn-220+ 1 E+7 1 E+4
Rn-222+ 1 E+8 1 E+1
Fr-222+ 1 E+5 1 E+3
Fr-223+ 1 E+6 1 E+2
Ra-223+ 1 E+5 1 E+2 1 E-1 1 4 E-1 1 E-2 3 E+1
Ra-224+ 1 E+5 1 E+1 5 E-2 1 1 E-1
Ra-225 1 E+5 1 E+1 1 E-1 2 E-1 5 E+1
Ra-226+ 1 E+4 1 E-2 4 E-2 1 3 E-2 4 E-1
Ra-227 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1
Ra-228+ 1 E+5 1 E-1 3 E-2 1 1 E-1 5
Ac-224+ 1 E+6 1 E+2
Ac-225+ 1 E+4 1 E+1
Ac-226+ 1 E+5 1 E+2
Ac-227+ 1 E+3 1 E-2 4 E-2 1 1 E-1
Ac-228 1 E+6 1 E+1 3 E-2 1 2 E-1
Th-226+ 1 E+7 1 E+3 1 E+1 3 E+1
Th-227 1 E+4 1 E+1 1 E-1 2 E-1 1 E+1
spezifische Freigabe von
tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g
tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g
zur Beseitigung auf Deponien in Bq/g
Stoffen bis zu 1000 Mg/a zur Besei-
Stoffen bis zu 100 Mg/a zur Besei-
festen Stoffen bis zu 1000 Mg/a
Metallschrott zur Rezyklierung
Weiterverwendung in Bq/cm 2
Gebäuden zur Wieder- und
Gebäuden zum Abriss
Halbwertszeit
in Bq/cm2
in Bq/g
9 10 11 12 13 14 15
1 E+2 3 E+4 1 E+2 64,6 h
1 E+1 3 E+4 1 E+2 23,8 h
1 E+2 2 E+1 1 E+1 1 E+1 2 E+2 2 46,6 d
33,0 m
32,8 m
1,2 h
2,8 h
5,3 h
1,9 h
7,4 h
1 1 E+3 1 E+1 26,1 h
1 E+1 1 E+4 1 E+2 73,0 h
6 E+1 1 E+1 7 1 E+1 3 E+2 1 E+2 12,2 d
9 E+3 9 E+1 9 E+2 1 E+2 3 E+3 3 E+2 3,8 a
15,0 m
2,4 h
1,5 h
21,5 h
9,4 h
5,3 E+4 a
3,6 h
1 E+1 3 E+3 1 E+2 51,9 h
1,5 E+7 a
3,3 h
8 E+1 3 8 1 1 6 E-2 22,2 a
36,1 m
1 2 E+3 1 E+1 10,6 h
10,6 h
26,8 m
36,4 m
1,8 h
1,7 h
11,8 h
15,3 d
1 9 E+1 1 E+1 6,2 d
1 E+1 3 1 5 E-1 5 6 E-1 31,8 a
3 E+1 1 E+4 1 E+3 5,0 d
3,0 E+6 a
1 3 E+4 1 E+1 60,5 m
45,6 m
19,9 m
1 4 E+4 1 E+1 36,7 m
1 1 E+4 1 E+1 1,7 h
8,8 d
1 5 E+3 1 E+1 5,8 h
2,9 a
102,0 a
1 E+1 3 1 E+1 1 7 1 138,4 d
1,8 h
8 3 E+5 1 E+3 7,2 h
< 10 m
3,8 d
14,2 m
21,8 m
6 E+1 1 E+1 2 E+1 1 3 E+2 5 E-1 11,4 d
1 3 E+2 1 E+1 3,6 d
9 E+1 1 E+1 3 E+1 1 E-1 8 E+1 4 E-1 14,8 d
5 4 E-2 5 E-1 5 E-1 9 E-1 5 E-2 1,6 E+3 a
1 E+1 3 E+5 1 E+2 42,2 m
8 2 2 4 E-1 4 7 E-1 5,8 a
2,8 h
10,0 d
29,4 h
1 E-1 1 E-1 1 E-1 3 E-2 21,8 a
1 7 E+3 1 E+1 6,2 h
1 E+2 1 E+7 1 E+3 30,6 m
1 E+1 7 1 E+1 1 E-1 6 E+1 3 E-1 18,7 d

2120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
Freigrenze, uneingeschränkte Freigabe
von festen u. flüssigen Stoffen in Bq/g
festen Stoffen bis zu 100 Mg/a zur
Beseitigung auf Deponien in Bq/g
Oberflächenkontamination
Bauschutt von mehr als
1.000 Mg/a in Bq/g
Bodenflächen
Aktvität HRQ
Radionuklid
Freigrenze
in Bq/cm2
in Bq/g
in TBq
in Bq
1 2 3 4 5 6 7 8
Th-228+ 1 E+4 1 E-1 4 E-2 1 E-1 7 E-2 1
Th-229+ 1 E+3 1 E-1 1 E-2 1 E-1 2 E-2 1
Th-230 1 E+4 1 E-1 1 E-1 5 E-2 5 E-1
Th-231 1 E+7 1 E+3 1 E+1 1 E+2 4 E+1
Th-232 1 E+4 1 E+1 1 E-1 3 E-2 7 E-1
Th-232+ 1 E+3 1 E-2 UL 1 E-1 7 E-1
Th-234+ 1 E+5 1 E+2 2 1 E+2 1 E+1 9 E+2
Pa-227+ 1 E+6 1 E+3
Pa-228+ 1 E+6 1 E+1
Pa-230+ 1 E+6 1 E+1 1 E-1 1 4 E-1 1 E-1 1 E+1
Pa-231 1 E+3 1 E-2 1 E-2 4 E-3 1 E-1
Pa-232 1 E+6 1 E+1
Pa-233 1 E+7 1 E+1 4 E-1 1 E+1 1 4 E-1 8 E+1
Pa-234 1 E+6 1 E+1
U-230+ 1 E+5 1 E+1 4 E-2 1 E-1 2 E-1 1 E+1
U-231 1 E+7 1 E+2 1 E+1 6
U-232+ 1 E+3 1 E-1 6 E-2 1 E-1 5 E-2 1
U-233 1 E+4 1 7 E-2 1 3 E-1 5
U-234 1 E+4 1 1 4 E-1 6
U-235+ 1 E+4 1 8 E-5 1 3 E-1 3
U-236 1 E+4 1 E+1 2 E-1 1 4 E-1 6
U-237 1 E+6 1 E+2 1 E+1 3
U-238+ 1 E+4 1 UL 1 4 E-1 6
U-239 1 E+6 1 E+2 1 E+2 9
U-240+ 1 E+6 1 E+2 1 E+1 7 E-1
Np-232 1 E+6 1 E+1
Np-233 1 E+7 1 E+2
Np-234 1 E+6 1 E+1
Np-235 1 E+7 1 E+2 1 E+2
Np-236m 1 E+7 1
Np-236 1 E+5 1 E+3
Np-237+ 1 E+3 1 7 E-2 1 E-1 1 E-1 1
Np-238 1 E+6 1 E+2
Np-239 1 E+7 1 E+2 5 E-1 1 E+1 2
Np-240 1 E+6 1 E+1 1 2 E-1
Pu-234 1 E+7 1 E+2 1 E+1 4
Pu-235 1 E+7 1 E+2 1 E+1 3
Pu-236 1 E+4 1 1 E-1 1 E-1 2 E-1 1 E-1 1 E+1
Pu-237 1 E+7 1 E+2 2 1 E+2 9 2 5 E+2
Pu-238 1 E+4 1 E-1 6 E-2 1 E-1 8 E-2 6 E-2 1
Pu-239+ 1 E+4 1 E-1 6 E-2 1 E-1 8 E-2 4 E-2 1
Pu-240 1 E+3 1 E-1 6 E-2 1 E-1 8 E-2 4 E-2 1
Pu-241+ 1 E+5 1 E+1 3 1 E+1 2 4 1 E+2
Pu-242 1 E+4 1 E-1 7 E-2 1 E-1 4 E-2 4 E-2 1
Pu-243 1 E+7 1 E+3 1 E+2 2 E+1
Pu-244+ 1 E+4 1 E-1 3 E-4 1 E-1 4 E-2 4 E-2 1
Pu-245+ 1 E+6 1 E+2
Pu-246+ 1 E+6 1 E+2
Am-237+ 1 E+6 1 E+2
Am-238 1 E+6 1 E+1
Am-239 1 E+6 1 E+2
Am-240 1 E+6 1 E+1
Am-241 1 E+4 1 E-1 6 E-2 1 E-1 5 E-2 6 E-2 1
Am-242 1 E+6 1 E+3 1 E+2 3 E+1
Am-242m+ 1 E+4 1 E-1 3 E-1 1 E-1 9 E-2 7 E-2 1
Am-243+ 1 E+3 1 E-1 2 E-1 1 E-1 9 E-2 5 E-2 1
Am-244 1 E+6 1 E+1 9 E-2
Am-244m 1 E+7 1 E+4
Am-245 1 E+6 1 E+3
Am-246 1 E+5 1 E+1
Am-246m 1 E+6 1 E+1
Cm-238+ 1 E+7 1 E+2
Cm-240 1 E+5 1 E+2 3 E-1
Cm-241 1 E+6 1 E+1
Cm-242 1 E+5 1 E+1 4 E-2 1 7 E-1 4 E-1 8 E+1
Cm-243 1 E+4 1 2 E-1 1 E-1 1 E-1 7 E-2 1
Cm-244 1 E+4 1 5 E-2 1 E-1 8 E-2 8 E-2 1 E+1
spezifische Freigabe von
tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g
tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g
zur Beseitigung auf Deponien in Bq/g
Stoffen bis zu 1000 Mg/a zur Besei-
Stoffen bis zu 100 Mg/a zur Besei-
festen Stoffen bis zu 1000 Mg/a
Metallschrott zur Rezyklierung
Weiterverwendung in Bq/cm 2
Gebäuden zur Wieder- und
Gebäuden zum Abriss
Halbwertszeit
in Bq/cm2
in Bq/g
9 10 11 12 13 14 15
1 1 1 1 E-1 3 4 E-1 1,9 a
1 1 1 1 E-1 9 E-1 1 E-1 7,3 E+3 a
1 5 E-2 3 E-1 1 E-1 3 3 E-1 7,5 E+4 a
1 E+2 3 E+5 1 E+3 25,5 h
5 7 E-2 7 E-1 1 E-1 1 3 E-1 1,4 E+10 a
1 7 E-2 1 E-1 1 E-1 1,4 E+10 a
1 E+3 3 E+2 3 E+2 1 E+2 4 E+3 1 E+1 24,1 d
38,3 m
22,0 h
1 E+1 8 8 1 E+1 2 E+2 1 E+1 17,4 d
1 1 E-2 1 E-1 1 E-2 1 E-1 2 E-1 3,3E+4 a
1,3 d
1 E+2 2 E+1 2 E+1 1 E+1 4 E+2 6 E+1 27,0 d
6,8 h
1 E+1 9 1 E+1 1 E-1 8 E+1 9 E-1 20,8 d
1 E+1 1 E+4 1 E+2 4 ,2 d
1 5 E-1 1 1 E-1 1 3 E-1 69,8 a
1 E+1 5 E-1 4 1 1 E+1 3 1,6 E+5 a
1 E+1 6 E-1 2 1 1 E+1 2 2,5 E+5 a
4 3 E-1 4 E-1 1 1 E+1 8 E-1 7,0 E+8 a
1 E+1 6 E-1 6 2 1 E+1 3 2,4 E+7 a
1 E+1 3 E+3 1 E+2 6,8 d
1 E+1 6 E-1 5 2 1 E+1 2 4,5 E+9 a
1 E+2 4 E+6 1 E+2 23,5 m
1 E+1 9 E+3 1 E+3 14,1 h
14,7 m
36,2 m
4,4 d
395,9 d
22,5 h
1,5 E+5 a
1 1 E-1 1 1 E-1 5 6 E-1 2,1 E+6 a
2,1 d
1 E+1 6 E+3 1 E+2 2,4 d
1 4 E+4 1 E+1 65,0 m
1 E+1 8 E+4 1 E+2 8,8 h
1 E+1 1 E+6 1 E+2 25,3 m
1 E+1 6 1 E+1 1 E-1 7 7 E-1 2,9 a
1 E+3 1 E+2 1 E+2 1 E+2 2 E+3 5 E+2 45,3 d
1 1 1 1 E-1 3 3 E-1 87,7 a
1 5 E-1 1 1 E-1 2 2 E-1 2,4 E+4 a
1 6 E-1 1 1 E-1 2 2 E-1 6,6 E+3 a
1 E+2 4 E+1 1 E+2 1 E+1 9 E+1 1 E+1 14,3 a
1 5 E-1 1 1 E-1 2 3 E-1 3,7 E+5 a
1 E+2 7 E+5 1 E+3 5,0 h
1 3 E-1 1 1 E-1 3 3 E-1 8,0 E+7 a
10,5 h
10,9 d
73,0 m
1,6 h
11,9 h
50,8 h
1 1 1 1 E-1 3 3 E-1 432,8 a
1 E+2 3 E+5 1 E+3 16,0 h
1 1 1 1 E-1 3 3 E-1 141,0 a
1 9 E-1 1 1 E-1 3 3 E-1 7,4 E+3 a
10,1 h
26,0 m
2,1 h
39,0 m
25,0 m
2,4 h
27,0 d
32,8 d
1 E+2 2 E+1 5 E+1 1 4 E+1 5 162,9 d
1 1 1 1 E-1 4 4 E-1 30,0 a
1 E+1 5 1 E+1 1 E-1 5 5 E-1 18,0 a

Freigrenze, uneingeschränkte Freigabe
von festen u. flüssigen Stoffen in Bq/g
festen Stoffen bis zu 100 Mg/a zur
Beseitigung auf Deponien in Bq/g
Oberflächenkontamination
Bauschutt von mehr als
1.000 Mg/a in Bq/g
Bodenflächen
Aktvität HRQ
Radionuklid
Freigrenze
in Bq/cm2
in Bq/g
in TBq
in Bq
1 2 3 4 5 6 7 8
Cm-245 1 E+3 1 E-1 9 E-2 1 E-1 4 E-2 5 E-2 1
Cm-246 1 E+3 1 E-1 2 E-1 1 E-1 5 E-2 5 E-2 1
Cm-247+ 1 E+4 1 E-1 1 E-1 1 E-1 4 E-2 1
Cm-248 1 E+3 1 E-1 5 E-3 1 E-2 3 E-2 1 E-2 1
Cm-249 1 E+6 1 E+3
Cm-250+ 1 E+3 1 E-2
Bk-245 1 E+6 1 E+2
Bk-246+ 1 E+6 1 E+1
Bk-247 1 E+4 1 E-1 8 E-2
Bk-249+ 1 E+6 1 E+2 1 E+1 2 E+1 9 E+2
Bk-250 1 E+6 1 E+1
Cf-244 1 E+7 1 E+4
Cf-246 1 E+6 1 E+3 1 E+1
Cf-248 1 E+4 1 1 4 E-1 1 E+1
Cf-249 1 E+3 1 E-1 1 E-1 1 E-1 6 E-2 1
Cf-250 1 E+4 1 1 E-1 1 E-1 1 E-1 1 E+1
Cf-251 1 E+3 1 E-1 1 E-1 1 E-1 5 E-2 1
Cf-252 1 E+4 1 2 E-2 1 E-1 2 E-1 1 E+1
Cf-253+ 1 E+5 1 E+2 1 1 E-1 1 E+2
Cf-254 1 E+3 1 3 E-4 1 E-1 1 E-1 1
Es-250 1 E+6 1 E+2
Es-251 1 E+7 1 E+2
Es-253 1 E+5 1 E+2 1 1 1 E+2
Es-254+ 1 E+4 1 E-1 1 3 E-1 1 E+1
Es-254m+ 1 E+6 1 E+1 1 4 E-1
Fm-252 1 E+6 1 E+3
Fm-253 1 E+6 1 E+2
Fm-254 1 E+7 1 E+4 1 E+2 3 E+1
Fm-255 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+1
Fm-257 1 E+5 1
Md-257 1 E+7 1 E+2
Md-258+ 1 E+5 1 E+1
spezifische Freigabe von
tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g
tigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g
zur Beseitigung auf Deponien in Bq/g
Stoffen bis zu 1000 Mg/a zur Besei-
Stoffen bis zu 100 Mg/a zur Besei-
festen Stoffen bis zu 1000 Mg/a
Metallschrott zur Rezyklierung
Weiterverwendung in Bq/cm 2
Gebäuden zur Wieder- und
Gebäuden zum Abriss
Halbwertszeit
in Bq/cm2
in Bq/g
9 10 11 12 13 14 15
1 6 E-1 1 1 E-1 2 3 E-1 8,5 E+3 a
1 1 1 1 E-1 3 3 E-1 4,7 E+3 a
1 3 E-1 1 1 E-1 3 3 E-1 1,6 E+7 a
1 2 E-1 1 1 E-1 1 8 E-2 3,4 E+5 a
64,2 m
8,0 E+3 a
4,9 d
1,8 d
1,4 E+3 a
1 E+3 3 E+2 7 E+2 8 E+1 1 E+3 2 E+2 320,0 d
3,2 h
19,4 m
1 E+1 4 E+4 1 E+3 35,7 h
1 E+1 1 E+1 1 E+1 1 2 E+1 3 333,5 d
1 1 1 1 E-1 2 4 E-1 351,0 a
1 E+1 4 8 1 E-1 4 9 E-1 13,1 a
1 1 1 1 E-1 2 4 E-1 898,0 a
1 E+1 7 1 E+1 1 E-1 7 1 2,6 a
1 E+2 7 E+1 1 E+2 9 1 E+3 4 E+1 17,8 d
1 1 1 1 E-1 1 E+1 7 E-1 60,5 d
8,6 h
33,0 h
1 E+2 5 E+1 1 E+2 1 4 E+2 8 20,5 d
1 E+1 4 5 1 1 E+1 3 275,7 d
2 2 E+3 1 E+2 39,3 h
25,4 h
3,0 d
1 E+2 2 E+6 1 E+4 3,2 h
1 E+1 9 E+4 1 E+4 20,1 h
100,5 d
5,5 h
51,5 d

Liste der Radionuklide und der bei
Mutternuklid Tochternuklide
Mg-28+ Al-28
Si-32+ P-32
Ca-45+ Sc-45m
Sc-44m+ Sc-44
Ti-44+ Sc-44
Fe-52+ Mn-52m
Fe-60+ Co-60, Co-60m
Co-62m+ Co-62
Ni-66+ Cu-66
Zn-62+ Cu-62
Zn-69m+ Zn-69
Zn-72+ Ga-72, Ga-72m
Ga-73+ Ge-73m
Ge-68+ Ga-68
As-73+ Ge-73m
Se-81m+ Se-81
Br-80m+ Br-80
Br-83+ Kr-83m
Kr-88+ Rb-88
Rb-81+ Kr-81m
Rb-81m+ Kr-81m
Rb-83+ Kr-83m
Sr-80+ Rb-80
Sr-82+ Rb-82
Sr-89+ Y-89m
Sr-90+ Y-90
Sr-91+ Y-91m
Y-87+ Sr-87m
Zr-86+ Y-86, Y-86m
Zr-89+ Y-89m
Zr-95+ Nb-95m
Zr-97+ Nb-97, Nb-97m
Nb-89+ Zr-89m
Nb-89m+ Zr-89m
Nb-90+ Zr-90m
Mo-90+ Nb-90m, Nb-90n
Mo-99+ Tc-99m
Mo-101+ Tc-101
Tc-95m+ Tc-95
Ru-103+ Rh-103m
Ru-105+ Rh-105m
Tabelle 2
der Berechnung berücksichtigten Tochternuklide
Mutternuklid Tochternuklide
Ru-106+ Rh-106
Pd-100+ Rh-100
Pd-103+ Rh-103m
Pd-109+ Ag-109m
Ag-108m+ Ag-108
Ag-110m+ Ag-110
Cd-104+ Ag-104m
Cd-107+ Ag-107m
Cd-109+ Ag-109m
Cd-115+ In-115m
Cd-115m+ In-115m
Cd-117+ In-117, In-117m
Cd-117m+ In-117, In-117m
In-111+ Cd-111m
In-114m+ In-114
In-117m+ In-117
In-119m+ In-119
Sn-110+ In-110m
Sn-111+ In-111m
Sn-113+ In-113m
Sn-121m+ Sn-121
Sn-126+ Sb-126, Sb-126m, Sb-126n
Sn-128+ Sb-128m
Sb-125+ Te-125m
Sb-127+ Te-127
Sb-129+ Te-129
Te-116+ Sb-116
Te-127m+ Te-127
Te-129m+ Te-129
Te-131m+ Te-131
Te-132+ I-132
Te-133m+ Te-133
I-135+ Xe-135m
Xe-122+ I-122
Cs-137+ Ba-137m
Ba-126+ Cs-126
Ba-128+ Cs-128
Ce-134+ La-134
Ce-137m+ Ce-137
Ce-144+ Pr-144, Pr-144m
Pr-139+ Ce-139m

Mutternuklid Tochternuklide Mutternuklid
Nd-136+ Pr-136 Au-200m+
Nd-138+ Pr-138 Hg-193+
Nd-139m+ Ce-139m, Pr-139, Nd-139 Hg-193m+
Nd-140+ Pr-140 Hg-194+
Pm-141+ Nd-141m Hg-195+
Sm-141m+ Nd-141m, Pm-141, Sm-141 Hg-195m+
Sm-142+ Pm-142 Hg-197m+
Gd-146+ Eu-146 Pb-195m+
Ho-157+ Dy-157m Pb-202+
Ho-162m+ Ho-162 Pb-210+
Ho-164m+ Ho-164 Pb-211+
Ho-167+ Er-167m Pb-212+
Er-161+ Ho-161, Ho-161m Pb-214+
Tm-167+ Er-167m Bi-201+
Tm-175+ Yb-175m Bi-203+
Yb-166+ Tm-166, Tm-166m Bi-205+
Yb-178+ Lu-178 Bi-210+
Lu-169+ Yb-169m Bi-210m+
Lu-177m+ Lu-177, Hf-177m Bi-212+
Lu-178m+ Hf-178m Bi-213+
Hf-170+ Lu-170m Bi-214+
Hf-172+ Lu-172, Lu-172m Po-215+
Hf-177n+ Hf-177m Po-218+
Hf-178n+ Hf-178m At-211+
Hf-182+ Ta-182 At-217+
Hf-182m+ Ta-182m, Ta-182n Rn-218+
Ta-178m+ Hf-178m Rn-219+
Ta-182n+ Ta-182m Rn-220+
Ta-183+ W-183m Rn-222+
W-178+ Ta-178
Fr-221+
W-188+ Re-188
Fr-222+
Re-186m+ Re-186
Fr-223+
Re-189+ Os-189m
Os-180+ Re-180 Ra-222+
Os-191+ Ir-191m Ra-223+
Os-194+ Ir-194
Ra-224+
Ir-189+ Os-189m
Ir-195m+ Ir-195 Ra-226+
Pt-186+ Ir-186m
Pt-191+ Ir-191m
Ra-228+
Pt-197m+ Au-197m
Ac-224+
Pt-200+ Au-200
Tochternuklide
Au-200
Au-193m
Au-193m, Hg-193
Au-194
Au-195m
Au-195m, Hg-195
Au-197m
Tl-195m
Tl-202
Hg-206, Tl-206, Bi-210, Po-210
Tl-207, Bi-211, Po-211
Tl-208, Bi-212, Po-212
Tl-210, Bi-214, Po-214
Tl-197m, Pb-201m
Tl-199, Tl-199m, Pb-203m
Pb-205m
Tl-206
Tl-206
Tl-208, Po-212
Tl-209, Po-213
Tl-210, Po-214
At-215
Po-214, At-218, Rn-218
Po-211
Po-213, Rn-217
Po-214
Po-215, At-215
Po-216
Tl-210, Pb-209, Pb-214, Bi-214,
Po-214, Po-218, At-218, Rn-218
Po-213, At-217, Rn-217
Po-214, Rn-218, Ra-222
Tl-207, Bi-211, Bi-215, Po-211,
Po-215, At-215, At-219, Rn-219
Po-214, Rn-218
Tl-207, Pb-211, Bi-211, Po-211,
Po-215, At-215, Rn-219
Tl-208, Pb-212, Bi-212, Po-212,
Po-216, Rn-220
Tl-210, Pb-209, Pb-214, Bi-214,
Po-214, Po-218, At-218, Rn-218,
Rn-222
Ac-228
Tl-208, Bi-212, Po-212, At-216,
Rn-216, Fr-220, Ra-220

Mutternuklid Tochternuklide Mutternuklid Tochternuklide
Ac-225+ Tl-209, Pb-209, Bi-213, Po-213, U-240+
At-217, Rn-217, Fr-221
Np-237+
Ac-226+ Po-214, Rn-218, Fr-222, Ra-222,
Th-226 Pu-239+
Ac-227+ Tl-207, Pb-211, Bi-211, Bi-215,
Pu-241+
Po-211, Po-215, At-215, At-219,
Rn-219, Fr-223, Ra-223, Th-227 Pu-244+
Th-226+ Po-214, Rn-218, Ra-222
Pu-245+
Th-228+ Tl-208, Pb-212, Bi-212, Po-212,
Po-216, Rn-220, Ra-224 Pu-246+
Th-229+ Tl-209, Pb-209, Bi-213, Po-213, Am-237+
At-217, Rn-217, Fr-221, Ra-225,
Ac-225 Am-242m+
Th-232+ Tl-208, Pb-212, Bi-212, Po-212, Am-243+
Po-216, Rn-220, Ra-224, Ra-228,
Ac-228, Th-228 Cm-238+
Th-234+ Pa-234, Pa-234m
Cm-247+
Pa-227+ Tl-207, Bi-211, Po-211, At-215,
Fr-219, Ac-223 Cm-250+
Pa-228+ Tl-208, Bi-212, Po-212, At-216, Bk-246+
Rn-216, Fr-220, Ra-220, Ac-224
Bk-249+
Pa-230+ Po-214, Rn-218, Fr-222, Ra-222,
Ac-226, Th-226 Cf-253+
U-232+ Tl-208, Pb-212, Bi-212, Po-212, Es-254+
Po-216, Rn-220, Ra-224, Th-228
U-235+ Th-231 Es-254m+
U-238+ Th-234, Pa-234, Pa-234m Md-258+
Np-240
Pa-233
U-235m
U-237
U-240, Np-240
Am-245
Am-246m
Np-233, Pu-237m
Np-238, Am-242, Cm-242
Np-239
Am-238
Pu-243
Pu-246, Am-246m
Am-242, Am-242n
Am-245
Cm-249
Bk-250
Bk-250, Fm-254
Fm-254, Fm-258, No-258

Anlage 5
(zu § 27 und Anlage 7)
Überwachungsgrenzen sowie Verwertungs- und Beseitigungswege
für die Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen
1. Bei der Verwertung oder Beseitigung von Rückständen gilt für repräsentativ ermittelte Werte CU238max und
CTh232max der größten spezifischen Aktivitäten der Radionuklide der Nuklidketten U-238sec und Th-232sec in
Becquerel durch Gramm (Bq/g), jeweils bezogen auf Trockenmasse, die folgende Summenformel:
CU238max + CTh232max ≤ C mit der Überwachungsgrenze C = 1 Bq/g.
2. Abweichend von Nummer 1 gilt CU238max + CTh232max ≤ 0,5 Bq/g, wenn
a) im Einzugsbereich eines nutzbaren Grundwasserleiters im Kalenderjahr mehr als 5 000 Tonnen Rückstände
deponiert werden oder
b) bei Baustoffen bei der Verwertung im Straßen-, Wege-, Landschafts- oder Wasserbau im Bereich von Sport-
und Spielplätzen oder in sonstigen Bereichen mehr als 50 Prozent Rückstände zugesetzt werden.
Satz 1 gilt nicht für die Verwertung von Schlacken im Straßen-, Wege-, Landschafts- oder Wasserbau in sons-
tigen Bereichen.
3. Abweichend von Nummer 1 gilt CU238max + CTh232max ≤ 5 Bq/g bei der untertägigen Verwertung oder Deponie-
rung von Rückständen.
4. Ist die größte spezifische Aktivität der Radionuklide des Pb-210+ gegenüber der größten spezifischen Aktivität
der übrigen Radionuklide der U-238sec-Nuklidkette um einen Faktor A größer 5 erhöht, so gilt abweichend von
den Nummern 1 bis 3: R ∙ CU238max + CTh232max ≤ C. Der Faktor R nimmt bei der übertägigen Verwertung oder
Beseitigung den Wert 0,5 an. Für die untertägige Verwertung oder Beseitigung ist der Faktor R aus der folgen-
den Tabelle zu entnehmen.
Faktor A Faktor R
5 < A ≤ 10 0,3
10 < A ≤ 20 0,2
20 < A 0,1
5. Abweichend von den Nummern 1 und 2 gelten die Bedingungen CU238max ≤ 0,2 Bq/g und CTh232max ≤ 0,2 Bq/g,
wenn bei der Deponierung oder Verwertung im Straßen-, Wege- oder Landschaftsbau, auch im Bereich von
Sport- und Spielplätzen, im Einzugsbereich eines nutzbaren Grundwasserleiters eine Fläche von mehr als 1 Hek-
tar mit Nebengestein belegt wird.
Expositionen durch Radionuklide der U-235-Zerfallsreihe sind in der Nuklidkette U-238sec berücksichtigt und
müssen nicht gesondert betrachtet werden. Liegt zudem die spezifische Aktivität für jedes Radionuklid einer der
Nuklidketten U-238sec oder Th-232sec unter 0,2 Bq/g, bleibt die jeweilige Nuklidkette unberücksichtigt.

Anlage 6
(zu den §§ 28, 100, 101)
Grundsätze für die Ermittlung von Expositionen bei Rückständen
1. Bei der Ermittlung der Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung und von beruflich tätigen Personen sind
jeweils realistische Expositionspfade und Expositionsannahmen zu verwenden. Soweit dabei die Expositions-
pfade nach Anlage 11 Teil A Berücksichtigung finden, sind die Annahmen der Anlage 11 Teil B Tabelle 1 Spalte 1
bis 7 und Tabelle 2 zugrunde zu legen.
2. Im Falle der Verwertung von Rückständen sind bei der Ermittlung der Exposition von Einzelpersonen der
Bevölkerung und von beruflich tätigen Personen alle Expositionen einzubeziehen, die auf dem vorgesehenen
Verwertungsweg, insbesondere durch das Herstellen und Inverkehrbringen von Erzeugnissen und durch die
Beseitigung dabei anfallender weiterer Rückstände, auftreten können.
3. Im Falle der Beseitigung von Rückständen sind bei der Ermittlung der Exposition von Einzelpersonen der
Bevölkerung und von beruflich tätigen Personen alle Expositionen einzubeziehen, die auf dem vorgesehenen
Beseitigungsweg durch eine Behandlung, Lagerung und Ablagerung der Rückstände auftreten können.
4. Bei Grundstücken, die durch Rückstände verunreinigt sind, sind in die Ermittlung der Exposition nach § 64
Absatz 1 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes alle Expositionsszenarien einzubeziehen, die bei realistischen
Nutzungsannahmen unter Berücksichtigung der natürlichen Standortverhältnisse auftreten können.
Für Einzelpersonen der Bevölkerung sind die Dosiskoeffizienten aus der Zusammenstellung im Bundesanzeiger
Nummer 160a und b vom 28. August 2001 Teil I und II zu verwenden. Für beruflich tätige Personen sind die
Dosiskoeffizienten aus der Zusammenstellung im Bundesanzeiger Nummer 160a und b vom 28. August 2001 Teil I
und III zu verwenden.

Anlage 7
(zu § 29 Absatz 4)
Voraussetzungen für die Entlassung aus der Überwachung bei gemeinsamer
Deponierung von überwachungsbedürftigen Rückständen mit anderen Rückständen und Abfällen
Bei der Entlassung von Rückständen aus der Überwachung zum Zwecke einer gemeinsamen Deponierung mit
anderen Rückständen und Abfällen kann die zuständige Behörde unter den folgenden Voraussetzungen davon
ausgehen, dass Expositionen, die infolge dieser gemeinsamen Deponierung auftreten können, auch ohne weitere
Maßnahmen für Einzelpersonen der Bevölkerung den Richtwert einer effektiven Dosis von 1 Millisievert im Kalen-
derjahr nicht überschreiten werden:
1. Für die Mittelwerte CMU238max und CMTh232max der spezifischen Aktivitäten der Radionuklide der Nuklidketten
U-238sec und Th-232sec in Becquerel durch Gramm (Bq/g) gilt nachfolgende Summenformel: CMU238max +
CMTh232max ≤ CM. Die Mittelwerte CMU238max und CMTh232max der spezifischen Aktivitäten dürfen als Gesamt-
aktivität der innerhalb von 12 Monaten auf der Deponie beseitigten überwachungsbedürftigen Rückstände nach
Anlage 1 des Strahlenschutzgesetzes und Anlage 5 dieser Verordnung geteilt durch die Gesamtmasse aller
innerhalb dieses Zeitraums auf der Deponie beseitigten Rückstände und Abfälle bestimmt werden. Bei der
Ermittlung der Gesamtaktivität ist jeweils die größte Aktivität der Radionuklide der Nuklidketten U-238sec und
Th-232sec zugrunde zu legen. CM nimmt folgende Werte an:
a) CM = 0,05 Bq/g für Deponien mit einer Fläche von mehr als 15 Hektar,
b) CM = 0,1 Bq/g für Deponien mit einer Fläche bis zu 15 Hektar,
c) CM = 1 Bq/g unabhängig von der Deponiefläche für Deponien, bei denen auf Grund der spezifischen Stand-
ortbedingungen Grundwasserbelastungen ausgeschlossen werden können, und
d) CM = 5 Bq/g bei der untertägigen Beseitigung.
Dabei darf die spezifische Aktivität keines Radionuklids der Nuklidketten U-238sec und Th-232sec 10 Bq/g
bzw. bei der Deponierung auf Deponien für gefährliche Abfälle 50 Bq/g überschreiten.
2. Ist in einer Rückstandscharge die größte spezifische Aktivität der Radionuklide des Pb-210+ gegenüber der
spezifischen Aktivität der übrigen Radionuklide der U-238sec-Nuklidkette um einen Faktor A größer 5 erhöht,
darf bei der Ermittlung der Gesamtaktivität entsprechend Nummer 1 die Aktivität der Radionuklide der Nuklid-
kette U-238sec für diese Charge mit einem Faktor R multipliziert werden. Bei der Beseitigung auf Deponien
nimmt der Faktor R den Wert 0,3 an. Bei der untertägigen Beseitigung ist der Faktor R aus der Tabelle in
Anlage 5 Nummer 4 zu entnehmen.
Expositionen durch Radionuklide der U-235-Zerfallsreihe sind in der Nuklidkette U-238sec berücksichtigt und
müssen nicht gesondert betrachtet werden. Liegt zudem die spezifische Aktivität für jedes Radionuklid einer der
Nuklidketten U-238sec oder Th-232sec in einzelnen Rückstandschargen unter 0,2 Bq/g, bleibt die jeweilige
Nuklidkette für diese Charge bei der Berechnung der Gesamtaktivität gemäß Nummer 1 unberücksichtigt.

Anlage 8
(zu den §§ 35, 36, 37 sowie Anlage 4)
Festlegungen zur Freigabe
Teil A: Allgemeines
1. Sofern in den folgenden Teilen B bis G nichts anderes bestimmt ist, gilt Folgendes:
a) Das Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der Freigabewerte richtet sich nach der Art und Beschaffenheit
der Stoffe.
b) Der Nachweis der Einhaltung der Freigabewerte ist anhand von Messungen zu erbringen. Zusätzlich ist die
Einhaltung der Oberflächenkontaminationswerte nachzuweisen, wenn eine feste Oberfläche vorhanden ist,
an der eine Kontaminationsmessung möglich ist; auch dieser Nachweis ist anhand von Messungen zu
erbringen. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auch andere Nachweisverfahren zulassen.
c) Die zugrunde zu legende Mittelungsmasse für die Ermittlung der spezifischen Aktivität darf 300 kg nicht
wesentlich überschreiten.
d) Die Mittelungsfläche für die Oberflächenkontamination darf bis zu 1 000 cm2 betragen.
e) Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen Ci/Ri aus der freizugebenden spezifischen
Aktivität (Ci) und den jeweiligen Freigabewerten (Ri) der einzelnen Radionuklide gemäß Anlage 4 Tabelle 1
Spalte 3, 6 bis 11 und 14 zu berechnen (Summenformel), wobei i das jeweilige Radionuklid ist. Diese Summe
darf den Wert 1 nicht überschreiten:
兺i CRii ≤ 1.
Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen As,i/Oi aus der vorhandenen Aktivität je
Flächeneinheit (As,i) und den jeweiligen Werten der Oberflächenkontamination (Oi) der einzelnen Radionuklide
gemäß Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5, 12 und 13 zu berechnen (Summenformel):
兺i AOs,ii ≤ 1.
Radionuklide brauchen bei der Summenbildung nicht berücksichtigt zu werden, wenn der Anteil der unberück-
sichtigten Nuklide an der Summe aller Verhältniszahlen Ci/Ri oder As,i/Oi 10 Prozent nicht überschreitet.
2. Wenn der Nachweis der Einhaltung des Dosiskriteriums der Freigabe nach § 31 Absatz 2 im Einzelfall geführt
wird, sind die Annahmen der Anlage 11 Teil B und C Nummer 1, insbesondere die Festlegungen der Anlage 11
Teil B Tabelle 1 Spalte 1 bis 7, zugrunde zu legen, soweit die Expositionspfade nach Anlage 11 Teil A für den
Einzelfall nach § 37 von Bedeutung sind. Der Freigabe flüssiger Stoffe im Einzelfall gemäß § 37 sind, soweit sie
abgeleitet werden könnten, höchstens die Werte der Anlage 11 Teil D Tabelle 6 Spalte 3 zugrunde zu legen. Bei
einer Freigabe von Bodenflächen dürfen nur solche Expositionspfade unberücksichtigt bleiben, die auf Grund
der vorhandenen Standorteigenschaften, insbesondere auf Grund der geografischen Lage und der geogenen
Verhältnisse, ausgeschlossen sind.
Teil B: Uneingeschränkte Freigabe von festen Stoffen, Ölen und ölhaltigen Flüssigkeiten, organischen
Lösungs- und Kühlmitteln
Die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 gelten für
1. feste Stoffe,
2. Bauschutt einschließlich anhaftenden Bodens, wenn die freizugebende Masse nicht mehr als 1 000 Mega-
gramm im Kalenderjahr beträgt, und
3. Öle und ölhaltige Flüssigkeiten, organische Lösungs- und Kühlmittel.
Teil C: Spezifische Freigabe zur Beseitigung
1. Eine spezifische Freigabe zur Beseitigung setzt voraus, dass die Stoffe, für die eine wirksame Feststellung nach
§ 42 Absatz 1 getroffen wurde, auf einer Deponie abgelagert oder in einer Verbrennungsanlage beseitigt
werden. Eine Verwertung oder Wiederverwendung außerhalb einer Deponie oder Verbrennungsanlage sowie
der Wiedereintritt der Stoffe in den Wirtschaftskreislauf muss ausgeschlossen sein.
2. Die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 8 bis 11 gelten nicht für Bauschutt und Bauschutt einschließlich
anhaftenden Bodens, wenn die freizugebende Masse mehr als 1 000 Megagramm im Kalenderjahr betragen
kann.
3. Als Deponien für die Beseitigung freigegebener Stoffe sind nur solche Entsorgungsanlagen geeignet, die
a) mindestens den Anforderungen der Deponieklassen nach § 2 Nummer 7 bis 10 der Deponieverordnung vom
27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I
S. 3465) geändert worden ist, entsprechen und

b) eine Jahreskapazität von mindestens 10 000 Megagramm im Kalenderjahr (Mg/a) oder 7 600 Kubikmeter im
Kalenderjahr (m3/a) für die eingelagerte Menge von Abfällen, gemittelt über die letzten drei Jahre, aufweisen.
4. Sollen in einem Kalenderjahr mehr als 1 000 Megagramm freigegeben und über eine Entsorgungsanlage be-
seitigt werden, so ist abweichend von Nummer 2 und Teil A Nummer 1 Buchstabe e Satz 1 bei mehreren
Radionukliden die Summe der Verhältniszahlen Ci/Ri aus der freizugebenden spezifischen Aktivität (Ci) und
den jeweiligen Freigabewerten (Ri) der einzelnen Radionuklide i gemäß Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 10 oder 11,
multipliziert mit einem Tausendstel der freizugebenden Masse, zu berechnen. Diese Summe darf den Wert 1
nicht überschreiten:
C m
兺i Ri,Sp.10,Sp.11
i
·
1 000
≤ 1.
Sollen in einem Kalenderjahr sowohl Massen mit Radionukliden unter der Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 1
Spalte 8 als auch der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 10 zur Beseitigung auf einer Deponie freigegeben werden, so
ist abweichend von Teil A Nummer 1 Buchstabe e Satz 1 bei mehreren Radionukliden die Summe der Produkte
der Verhältniszahlen Ci/Ri aus der freizugebenden spezifischen Aktivität (Ci) und den jeweiligen Freigabewerten
(Ri) der einzelnen Radionuklide i nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 8, multipliziert mit einem Hundertstel der
freizugebenden Masse und dem Produkt der Verhältniszahlen Ci/Ri aus der freizugebenden spezifischen Akti-
vität (Ci) und den jeweiligen Freigabewerten (Ri) der einzelnen Radionuklide nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 10,
multipliziert mit einem Tausendstel der freizugebenden Masse, zu berechnen. Diese Summe darf den Wert 1
nicht überschreiten:
兺i 冢Ri,Sp.8 Ri,Sp.10 1 000 冣
C
i,Sp.8 m C m
· Sp.8 + i,Sp.10 · Sp.10 ≤ 1.
100
Für eine Freigabe zur Beseitigung in einer Verbrennungsanlage nach der Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 1
Spalte 9 oder Spalte 11 gelten die Sätze 3 und 4 entsprechend, d. h. für die Summe gilt:
兺i 冢Ri,Sp.9 Ri,Sp.11 1 000 冣
C
i,Sp.9 m C m
· Sp.9 + i,Sp.11 · Sp.11 ≤ 1.
100
Dabei ist
Ci die mittlere spezifische Aktivität des im laufenden Kalenderjahr freigegebenen und freizugebenden Radio-
nuklids i in Bq/g und Ci < Ri
m die Masse der im laufenden Kalenderjahr freigegebenen und freizugebenden Stoffe in Megagramm
Ri der Freigabewert nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 8, 9, 10 oder 11 für das jeweilige Radionuklid i in Bq/g.
Teil D: Spezifische Freigabe von Gebäuden, Räumen, Raumteilen und Bauteilen
1. Die Freimessung eines Gebäudes, eines Raumes, von Raumteilen oder von Bauteilen soll grundsätzlich an der
stehenden Struktur erfolgen. Die Messungen können anhand eines geeigneten Stichprobenverfahrens durch-
geführt werden.
2. Die zugrunde zu legende Mittelungsfläche darf bis zu 1 m2 betragen.
3. Ist eine spätere Wieder- oder Weiterverwendung des Gebäudes oder Raumes nicht auszuschließen, so dürfen
die Oberflächenkontaminationswerte die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 12 nicht überschreiten.
4. Soll das Gebäude oder sollen Teile hiervon nach der Freimessung abgerissen werden, so dürfen die Oberflä-
chenkontaminationswerte die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 13 nicht überschreiten. Die zuständige
Behörde kann auf Antrag größere Mittelungsflächen als 1 m2 zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die
erforderliche Nachweisgrenze bei der größeren Mittelungsfläche erreicht wird. Eine Freigabe von Gebäuden,
Räumen, Raumteilen und Bauteilen zum Abriss setzt voraus, dass diese nach der Freigabe zu Bauschutt ver-
arbeitet werden.
5. Bauschutt, der nach der Freigabe eines Gebäudes, eines Raumes, von Raumteilen oder Bauteilen durch Abriss
anfällt, bedarf keiner gesonderten Freigabe.
6. Bei volumengetragener Aktivität durch Aktivierung sind die Teile B, C oder F anzuwenden.
Teil E: Spezifische Freigabe von Bodenflächen
1. Bei der Anwendung flächenbezogener Freigabewerte darf die Mittelungsfläche für die Oberflächenkontamina-
tion bis zu 100 m2 betragen. Alternativ darf bei der Anwendung massenbezogener Freigabewerte die zugrunde
zu legende Mittelungsmasse für die Ermittlung der spezifischen Aktivität bis zu einem Megagramm betragen.
2. Es sind nur diejenigen Kontaminationen zu berücksichtigen, die durch die Anlagen oder Einrichtungen auf dem
Betriebsgelände verursacht worden sind.
3. Wenn in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 7 keine Freigabewerte angegeben sind, ist der Nachweis des Dosiskriteriums
der Freigabe im Einzelfall zu führen. Dabei sind die Nutzungen der freizugebenden Bodenflächen nach den
jeweiligen Standortgegebenheiten und die dabei relevanten Expositionspfade zu berücksichtigen.
4. Der Nachweis nach Nummer 3 ist durch Dosisberechnungen auf der Grundlage von Messungen zu erbringen.

5. Die Freigabewerte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 7 können in flächenbezogene Freigabewerte gemäß folgender
Beziehung umgerechnet werden:
Oi = Ri × ρ × d.
Dabei ist:
Oi der Freigabewert für Bodenflächen für das jeweilige Radionuklid i in Bq/cm2,
Ri der Freigabewert für Bodenflächen für das jeweilige Radionuklid i in Bq/g gemäß Anlage 4 Tabelle 1
Spalte 7
ρ die mittlere Bodendichte in g/cm3 in der Tiefe d und
d die mittlere Eindringtiefe in cm.
Teil F: Spezifische Freigabe von Bauschutt
1. Die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 6 gelten für Bauschutt, der bei laufenden Betriebsarbeiten anfällt oder
nach Abriss von Gebäuden oder Anlagenteilen, sofern die Voraussetzungen einer Freimessung an der stehen-
den Struktur nach Teil D nicht erfüllt sind. An Bauschutt anhaftender Boden kann als Bauschutt angesehen
werden.
2. Bei einer Freimessung von Bauschutt darf die Mittelungsmasse bis zu einem Megagramm betragen. Die zu-
ständige Behörde kann auf Antrag größere Mittelungsmassen zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass das
Dosiskriterium der Freigabe auch bei der größeren Mittelungsmasse eingehalten wird.
3. Abweichend von der Anwendbarkeit der Freigabewerte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 6 auf jährliche Bauschutt-
massen von mehr als 1 000 Megagramm kann der Freigabewert für Cs-137 für Massen zwischen Null und
10 000 Megagramm pro Kalenderjahr einer Freigabe zugrunde gelegt werden.
Teil G: Spezifische Freigabe von Metallschrott zum Recycling
1. Eine Freigabe von Metallschrott zum Recycling setzt voraus, dass der Metallschrott, für den eine Feststellung
nach § 42 Absatz 1 getroffen wurde, eingeschmolzen wird.
2. Die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 14 gelten nicht für Verbundstoffe aus metallischen und nichtmetalli-
schen Komponenten.
3. Es sind nur solche Schmelzbetriebe geeignet, bei denen ein Mischungsverhältnis von 1:10 von freigegebenem
Metallschrott zu anderen Metallen gewährleistet werden kann oder die einen Durchsatz von mindestens
40 000 Tonnen im Kalenderjahr aufweisen.
4. Bei einer Freigabe von Metallschrott zum Recycling, der nur mit einem einzelnen der Radionuklide Be-7, C-14,
Mn-53, Mn-54, Co-57, Ni-59, Ni-63, Nb-93m, Mo-93, Tc-97, Tc-99, Ru-103, Ag-105, Ag-108m, Cd-109,
Sb-125, Te-132, I-129, Eu-155, Ti-204, Pa-231, Es-254 oder Fm-255 kontaminiert ist, ist die Masse auf
10 Megagramm im Kalenderjahr beschränkt. Eine Kontamination mit einem einzelnen Radionuklid liegt dann
vor, wenn alle anderen Radionuklide zusammen einen Aktivitätsanteil von einem Tausendstel nicht über-
schreiten.

Anlage 9
(zu den §§ 84, 85, 167, 168, 192)
Liste der Daten über hochradioaktive Strahlenquellen (HRQ),
die im Register über hochradioaktive Strahlenquellen (HRQ-Register) erfasst werden
1 Inhaber der Genehmigung (Besitzer)
Hersteller, Nutzer Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit hochradioaktiven Strahlenquellen
oder nach § 9 AtG oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG oder nach den §§ 6, 7
und 9b AtG (auf Grund der Erstreckungswirkung gemäß § 10a Absatz 2 AtG)
Lieferant Inhaber einer Genehmigung nach § 3 AtG oder nach § 12
Name Name der Firma oder der Institution
Anschrift vollständige Postadresse
Ansprechpartner Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse
Land
2 Angaben zur Genehmigung
Nummer
Datum der Erteilung
Ablaufdatum
Genehmigungsbehörde/
zuständige Aufsichts-
behörde
3 Angaben zur HRQ
HRQ-Identifzierungs- Identifizierungsnummer der hochradioaktiven Strahlenquelle nach § 92 Absatz 1
nummer
Verwendung Angabe über die Verwendung der hochradioaktiven Strahlenquelle, z. B. Blut-
bestrahlung oder industrielle Radiographie
Gerätenummer des
Herstellers
4 Angaben zum Hersteller/Lieferant
Ist der Hersteller der hochradioaktiven Strahlenquelle außerhalb der Europäischen
Atomgemeinschaft niedergelassen, so ist zusätzlich der Name und die Anschrift
des Verbringers oder des Lieferanten anzugeben.
Name Name der Firma oder der Institution
Anschrift vollständige Postadresse
Land
5 HRQ-Merkmale
Radionuklid
Zeitpunkt der
Herstellung oder des
ersten Inverkehrbringens
Aktivität zum Zeitpunkt
der Herstellung oder
anderes Referenzdatum ggf. Aktivität zum Zeitpunkt des ersten Inverkehrbringens der hochradioaktiven
für die Aktivität Strahlenquelle oder bzgl. eines anderen Referenzdatums, falls Aktivität zum
Zeitpunkt der Herstellung nicht bekannt
Quellentyp
Kapseltyp
chemikalische/
physikalische
Eigenschaften
ISO-Einstufung

ANSI-Einstufung
Bescheinigung über
besondere Form
IAEA-Quellenkategorie
Neutronenquelle
Neutronenquellentarget
Neutronenfluss
6
ortsfeste Nutzung,
Lagerung oder
mobile Nutzung
7 Standort
Name
Anschrift
Land
zuständige
Aufsichtsbehörde
ggf. Genehmigungs-
nummer
8
Eingangsdatum
erhalten von:
Hersteller, anderer Nutzer
oder Lieferant
Name
Anschrift
Ansprechpartner
Land
9
Datum der Weitergabe
Weitergabe an:
Hersteller, anderer
Nutzer, Lieferant oder
Entsorgungseinrichtung
Name
Anschrift
Ansprechpartner
Land
Genehmigungsnummer
Datum der Erteilung
der Genehmigung
Ablaufdatum der
Genehmigung
Angaben über das Datum der Erteilung einer „special Form“-Zulassung und ggf.
über deren Verlängerungen
Cat 1, 2 oder 3
ja/nein
Art der Nutzung
Angabe, sofern es sich um einen ortsveränderlichen Umgang handelt und die
hochradioaktive Strahlenquelle nicht länger als vier Wochen an einem anderen
Ort verbleibt
der HRQ (Nutzung, Lagerung oder ständiger Lagerort bei mobiler Nutzung)
falls abweichend von 1
Name der Firma oder der Institution
vollständige Postadresse
Eingang der HRQ
Datum des Erlangens der Sachherrschaft
Name der Firma oder der Institution
vollständige Postadresse
Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse
Weitergabe der HRQ
Datum der Aufgabe der Sachherrschaft
Landessammelstelle oder Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur End-
lagerung radioaktiver Abfälle nach § 9a Absatz 3 Satz 1 AtG
Name der Firma oder der Institution
vollständige Postadresse
Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse

10
jeweils Art und Datum
der Kontrolle auf
Unversehrtheit und
Dichtheit
11
Verlust einer HRQ:
Datum
Prüfung der HRQ
Datum der Prüfung auf Unversehrtheit und Dichtheit nach § 89 Absatz 2
Sonstige Angaben
Widerrechtliche Entwendung einer HRQ – (z. B. Diebstahl):
Datum
Wiederauffinden einer HRQ:
Datum
Ort
Fund einer HRQ:
Datum
Ort
12
Weitere Bemerkungen

Anlage 10
(zu den §§ 91, 92)
Strahlenzeichen
Kennzeichen: schwarz
Untergrund: gelb

Anlage 11
(zu den §§ 100, 101, 102, 160, 168, Anlage 6 und Anlage 8)
Annahmen bei der Berechnung der Exposition
Teil A: Expositionspfade
1. Bei Ableitung mit Luft:
1.1 Exposition durch Betastrahlung innerhalb der Abluftfahne (Betasubmersion)
1.2 Exposition durch Gammastrahlung aus der Abluftfahne (Gammasubmersion)
1.3 Exposition durch Gammastrahlung der am Boden abgelagerten radioaktiven Stoffe (Gammabodenstrah-
lung)
1.4 Exposition durch Aufnahme radioaktiver Stoffe mit der Atemluft (Inhalation)
1.5 Exposition durch Aufnahme radioaktiver Stoffe mit Lebensmitteln (Ingestion) auf dem Weg
1.5.1 Luft – Pflanze
1.5.2 Luft – Futterpflanze – Kuh – Milch
1.5.3 Luft – Futterpflanze – Tier – Fleisch
1.5.4 Luft – Muttermilch
1.5.5 Luft – Nahrung – Muttermilch
2. Bei Ableitung mit Wasser:
2.1 Exposition durch Aufenthalt auf Sediment (Gammabodenstrahlung)
2.2 Exposition durch Aufnahme radioaktiver Stoffe mit Lebensmitteln (Ingestion) auf dem Weg
2.2.1 Trinkwasser
2.2.2 Wasser – Fisch
2.2.3 Viehtränke – Kuh – Milch
2.2.4 Viehtränke – Tier – Fleisch
2.2.5 Beregnung – Futterpflanze – Kuh – Milch
2.2.6 Beregnung – Futterpflanze – Tier – Fleisch
2.2.7 Beregnung – Pflanze
2.2.8 Muttermilch infolge der Aufnahme radioaktiver Stoffe durch die Mutter über die oben genannten
Ingestionspfade
3. Ionisierende Strahlung aus kerntechnischen Anlagen, aus Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster
Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes, aus Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und aus an-
deren Einrichtungen:
3.1 Gammastrahlung
3.2 Röntgenstrahlung
3.3 Neutronenstrahlung
4. Bei Bodenflächen, die auf sonstigen Wegen kontaminiert wurden:
4.1 Exposition durch Aufenthalt auf kontaminierten Böden oder neben kontaminierten Ablagerungen (Gamma-
bodenstrahlung)
4.2 Exposition durch Aufnahme resuspendierten Bodens oder Materials von Ablagerungen mit der Atemluft
(Staubinhalation)
4.3 Exposition durch Aufnahme kontaminierten Bodens oder Materials von Ablagerungen über den Mund
(Bodeningestion)
4.4 Exposition durch Aufnahme radioaktiver Stoffe mit Lebensmitteln, die in Privatgärten neben kontaminier-
ten Ablagerungen (Staubpfad) oder auf kontaminierten Böden erzeugt werden
Expositionspfade bleiben unberücksichtigt oder zusätzliche Expositionspfade (z. B. der Sickerwasserpfad bei
kontaminierten Ablagerungen) sind zu berücksichtigen, wenn dies auf Grund der örtlichen Besonderheiten des
Standortes oder auf Grund der Art der kerntechnischen Anlage, der Art der Anlage im Sinne des § 9a Absatz 3
Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes, der Art der Anlage zur Erzeugung ionisierender Strah-
lung, der Art der anderen Einrichtung oder der Besonderheit der auf sonstigem Weg kontaminierten Bodenfläche
begründet ist.

Teil B: Lebensgewohnheiten
Tabelle 1
Verzehrsraten
Mittlere Verzehrsraten der repräsentativen Personen in kg/a
1 2 3 4 5
Alters- ≤ 1 Jahr >1–≤2 >2–≤7 > 7 – ≤ 12
gruppe Jahre Jahre Jahre
Lebensmittel
Trinkwasser 551 100 100 150
Muttermilch, 2001, 2 – – –
Milchfertigprodukte
mit Trinkwasser
Milch, 45 160 160 170
Milchprodukte
Fisch3 0,5 3 3 4,5
Fleisch, Wurst, 5 13 50 65
Eier
Getreide, 12 30 80 95
Getreideprodukte
Einheimisches 25 45 65 65
Frischobst,
Obstprodukte,
Säfte
Kartoffeln, 30 40 45 55
Wurzelgemüse,
Säfte
Blattgemüse 3 6 7 9
Gemüse, 5 17 30 35
Gemüseprodukte,
Säfte
6 7 8
> 12 – ≤ 17 > 17 Jahre
Jahre
200 350 2
– – 1,6
170 130 3
5 7,5 5
80 90 2
110 110 2
60 35 3
55 55 3
11 13 3
35 40 3
Für die Lebensmittelgruppen „Trinkwasser“ und „Muttermilch, Milchfertigprodukte mit Trinkwasser“ ist anzuneh-
men, dass 100 Prozent der Produkte kontaminiert sind. Für alle anderen Lebensmittelgruppen ist von 50 Prozent
auszugehen. Die Lebensmittelgruppe „Getreide“ sowie Kontaminationen über den Staubpfad für die Lebens-
mittelgruppe „Kartoffeln, Wurzelgemüse“ können bei Radionukliden der natürlichen Zerfallsreihen Uran-238 und
Thorium-232 grundsätzlich unberücksichtigt bleiben.
Bei der Ermittlung der zu erwartenden Exposition nach § 100 Absatz 1 im Rahmen des Genehmigungs- oder
Anzeigeverfahrens für Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 bis Nummer 8 des Strahlenschutz-
gesetzes sowie bei der Ermittlung der erhaltenen Exposition nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 ist für die
Lebensmittelgruppe, die bei mittleren Verzehrsraten zur höchsten Ingestionsdosis führt, die mittlere Verzehrsrate
mit dem Faktor in Spalte 8 zu multiplizieren. Zur Festlegung der dosisdominierenden Lebensmittelgruppe sind alle
pflanzlichen Produkte außer Blattgemüse zu einer Lebensmittelgruppe zusammenzufassen. Für
Lebensmittelgruppen sind die mittleren Verzehrsraten anzusetzen.
Tabelle 2
Atemraten
>1–≤2 >2–≤7
Altersgruppe ≤ 1 Jahr
Jahre Jahre
Atemrate in m3/Jahr 1 100 1 900 3 200
1
Mengenangabe in [l/a].
alle übrigen
> 7 – ≤ 12 > 12 – ≤ 17 > 17
Jahre Jahre Jahre
5 640 7 300 8 100
Zur jährlichen Trinkwassermenge des Säuglings von 55 l/a kommen 160 l/a, wenn angenommen wird, dass der Säugling nicht gestillt wird,
sondern nur Milchfertigprodukte erhält, die überregional erzeugt werden und als nicht kontaminiert anzusetzen sind. Dabei wird angenommen,
dass 0,2 kg Konzentrat (entspricht 1 l Milch) in 0,8 l Wasser aufgelöst werden.
2
Je nach Nuklidzusammensetzung ist die ungünstigste Ernährungsvariante zugrunde zu legen.
3
Der Anteil von Süßwasserfisch am Gesamtfischverzehr beträgt im Mittel ca. 17 Prozent und ist den regionalen Besonderheiten anzupassen.

Tabelle 3
Aufenthaltsdauern, Aufenthaltsorte und Reduktionsfaktoren
Expositionspfade Aufenthaltsdauern und -orte Reduktionsfaktor
Betastrahlung innerhalb der Abluftfahne 1 760 Stunden pro Kalenderjahr im Freien –
7 000 Stunden pro Kalenderjahr in Gebäuden –
Gammastrahlung aus der Abluftfahne 1 760 Stunden pro Kalenderjahr im Freien –
7 000 Stunden pro Kalenderjahr in Gebäuden 0,3
Gammastrahlung der am Boden abgelagerten 1 760 Stunden pro Kalenderjahr im Freien –
radioaktiven Stoffe
7 000 Stunden pro Kalenderjahr in Gebäuden 0,3
Inhalation radioaktiver Stoffe 1 760 Stunden pro Kalenderjahr im Freien –
7 000 Stunden pro Kalenderjahr in Gebäuden –
Aufenthalt auf Sediment 760 Stunden pro Kalenderjahr –
Direktstrahlung1 1 760 Stunden pro Kalenderjahr im Freien –
7 000 Stunden pro Kalenderjahr in Gebäuden fallspezifisch2
Für die prospektive Berechnung der Exposition sind die in Tabelle 3 genannten Zahlenwerte für die jeweiligen
Expositionspfade zu verwenden. Für den Aufenthalt im Freien sind folgende Fälle zu betrachten:
Die repräsentative Person hält sich im Freien entweder 760 Stunden pro Kalenderjahr auf Sediment und die rest-
lichen 1 000 Stunden pro Kalenderjahr an anderen Stellen oder 1 760 Stunden pro Kalenderjahr an anderen Stellen
im Freien auf. Für die prospektive Berechnung der Exposition ist die insgesamt ungünstigste Variante zugrunde zu
legen.
Für die retrospektive Berechnung der Exposition sind, falls bekannt oder mit vertretbarem Aufwand ermittelbar, die
tatsächlichen Aufenthaltsdauern und -orte während des betrachteten Zeitraums zugrunde zu legen. Andernfalls ist
wie bei der prospektiven Berechnung der Exposition zu verfahren.
Teil C: Übrige Annahmen
1. Zur Berechnung der Exposition sind die in Anlage 18 Teil B Nummer 4 genannten Dosiskoeffizienten und
Vorgaben sowie weitere in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften genannte Dosiskoeffizienten zu ver-
wenden.
2. Zur Berechnung der Exposition sind alle wirksamen Quellen gemäß den Kriterien in den Allgemeinen Verwal-
tungsvorschriften zu berücksichtigen.
3. Zur Berechnung der Exposition ist von Modellen auszugehen, die einen Gleichgewichtszustand beschreiben.
Die erwarteten Schwankungen radioaktiver Ableitungen sind dabei durch geeignete Wahl der Berechnungs-
parameter zu berücksichtigen.
4. Bei Ableitungen mit Luft ist für die Ausbreitungsrechnung das Lagrange-Partikel-Modell zu verwenden. Für die
prospektive Berechnung der Exposition ist eine langjährige Wetterstatistik oder die Zeitreihe eines repräsen-
tativen Jahres zugrunde zu legen, für die retrospektive Berechnung der Exposition die meteorologischen Daten
des betrachteten Zeitraums. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde zur Berücksichtigung von Besonder-
heiten des Standorts oder der kerntechnischen Anlage, der Anlage im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster
Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes, der Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder der ande-
ren Einrichtung die Anwendung anderer Verfahren anordnen oder zulassen. Bei Ableitungen mit Wasser sind für
die prognostische Berechnung der Exposition langjährige Mittelwerte der Wasserführung der Vorfluter zugrunde
zu legen. Für die retrospektive Berechnung der Exposition ist der Mittelwert der Wasserführung der Vorfluter im
betrachteten Zeitraum heranzuziehen.
1
Ionisierende Strahlung aus kerntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomge-
setzes, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und anderer Einrichtungen.
2
Fallspezifische Reduktionsfaktoren für Direktstrahlung (Gammadirektstrahlung und Röntgendirektstrahlung) bei Aufenthalt in Gebäuden:
0,3 bei kerntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes,
0,3 bei Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und anderen Einrichtungen, die sich nicht in demselben Wohngebäude wie die repräsen-
tative Person befinden,
1 bei Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und anderen Einrichtungen, die sich in demselben Wohngebäude wie die repräsentative
Person befinden.
Bei Neutronendirektstrahlung ist der Reduktionsfaktor 1 zu verwenden.

5. Die Festlegung von Parameterwerten ist in Verbindung mit den Berechnungsmodellen so zu treffen, dass bei
dem Gesamtergebnis eine Unterschätzung der Exposition der repräsentativen Person nicht zu erwarten ist. Sind
zur Berechnung der Exposition Parameter zu berücksichtigen, deren Zahlenwerte einer Schwankungsbreite
unterliegen, dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen Extremwerte der Einzelparameter gewählt werden.
6. Bei der retrospektiven Berechnung der Exposition sind die standortspezifischen Verhältnisse, gegebenenfalls
auch standortspezifische Modellparameter sowie aktuelle repräsentative statistische Daten, im betrachteten
Zeitraum zu berücksichtigen. Es ist wie folgt vorzugehen:
a) Es werden die gemessenen oder bilanzierten tatsächlichen Emissionen sowie die
nete Direktstrahlung in der Umgebung des Standortes berücksichtigt.
gemessene oder berech-
b) Es werden nur diejenigen Expositionspfade zugrunde gelegt, die auf Grund der realen Gegebenheiten in der
Umgebung des Standortes tatsächlich zur Exposition beitrugen. Dabei ist insbesondere die tatsächliche
Nutzung (nicht die Nutzungsmöglichkeiten) in der Umgebung maßgebend.
c) Zur Berechnung der Ingestionsdosis durch Lebensmittel sind bevorzugt nur diejenigen Lebensmittelgruppen
zu berücksichtigen, die im betrachteten Zeitraum in der Umgebung des Standortes erzeugt wurden. Soweit
diese Informationen nicht mit vertretbarem Aufwand beschafft werden können, ist wie bei der prospektiven
Berechnung der Exposition zu verfahren.
d) Für die Anreicherung radioaktiver Stoffe im Boden und in anderen Umweltmedien
wird einzelfallbezogen die
tatsächliche Gesamtdauer der Emissionen unterstellt (Betriebsphase und gegebenenfalls auch Nachbe-
triebsphase).
e) Es sind bevorzugt die realen Aufenthaltsdauern und -orte während des betrachteten Zeitraums zu berück-
sichtigen. Soweit diese Informationen nicht mit vertretbarem Aufwand beschafft werden können, ist wie bei
der prospektiven Berechnung der Exposition zu verfahren.
7. Bei der Ermittlung der zu erwartenden Exposition nach § 100 Absatz 1 im Rahmen des Genehmigungs- oder
Anzeigeverfahrens für Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 bis 8
des Strahlenschutzgeset-
zes sind die berechneten effektiven Dosen infolge der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser mit den
nachstehenden generischen radionuklidspezifischen Faktoren und expositionspfadspezifischen Faktoren zu
multiplizieren.
Tabelle 4
Generische radionuklidspezifische Faktoren
Expositionspfad Faktor
Gammabodenstrahlung 2
1
Gammasubmersion 2
Ingestion 7
Betasubmersion und Inhalation 7
Tabelle 5
Expositionspfadspezifische Faktoren
Expositionspfad
Bei Ableitung mit Luft:
– Betasubmersion
– Gammasubmersion
– Gammabodenstrahlung
– Inhalation
– Ingestion von Lebensmitteln
Bei Ableitung mit Wasser:
– Gammabodenstrahlung auf Sediment
– Ingestion von Lebensmitteln
Teil D: Maximal zulässige Aktivitätskonzentrationen aus Strahlenschutzbereichen
Radionuklide
I-125
I-131
I-125, I-131
I-125, I-131
I-125, I-131
Faktor
1
2
2
1
3
1
3
Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen aus der mittleren, jährlichen Konzentration der
ˉ i,a) und dem jeweiligen berechneten, mittleren, jährlichen Konzen-
Radionuklide in Luft bzw. in Wasser in Bq/m3 (C

trationswert des jeweiligen Radionuklids (Ci) der Tabelle 6 oder 7 zu bestimmen (Summenformel), wobei i das
jeweilige Radionuklid ist. Diese Summe darf den Wert
1 nicht überschreiten:
–
i Ci
Tochternuklide sind zu berücksichtigen.
兺
Ci,a
≤ 1.
1. Maximal zulässige Aktivitätskonzentration in der Luft aus Strahlenschutzbereichen
1.1 Inhalation
Die Aktivität des Radionuklids i im Jahresdurchschnitt im Kubikmeter Luft darf
1.1.1 für Fortluftströme Q ≤ 104 m3 h-1 nicht
höher sein als das Zehnfache der jeweiligen Werte der
Tabelle 6 Spalte 2 oder Tabelle 8 Spalte 2 oder
1.1.2 für Fortluftströme 104 m3 h-1 < Q ≤ 105
der Tabellen 4 oder 6;
1.2 Submersion
m3 h-1 nicht höher sein als die jeweiligen Werte der Spalte 2
Die Aktivität des Radionuklids i im Jahresdurchschnitt im Kubikmeter Luft darf
1.2.1 für Fortluftströme Q ≤ 104 m3 h-1 nicht
oder
1.2.2 für Fortluftströme 104 m3 h-1 < Q ≤ 105
höher sein als das Zehnfache der Werte der Tabelle 7 Spalte 2
m3 h-1 nicht höher sein als die Werte der Tabelle 7 Spalte 2.
2. Maximal zulässige Aktivitätskonzentration im Wasser, das aus Strahlenschutzbereichen in Abwasserkanäle ein-
geleitet wird
2.1 Ingestion
Die Aktivität des Radionuklids i im Jahresdurchschnitt im Kubikmeter Wasser darf
2.1.1 für Abwassermengen ≤ 105 m3 a-1 nicht höher sein als das Zehnfache der jeweiligen Werte der
Tabelle 6 Spalte 3 oder Tabelle 8 Spalte 4 oder
2.1.2 für Abwassermengen > 105 m3 a-1 nicht höher sein als die jeweiligen Werte der Tabelle 6 Spalte 3
oder Tabelle 8 Spalte 4.
Aktivitätskonzentration
(zu Teil D
Radionuklid
Tabelle 6
Ci aus Strahlenschutzbereichen
Nummer 1.1 und 2)
Ci
A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
E = elementar (Luft)
O = organisch
1
H-3 A
H-3 O
Be-7 A
Be-10 A
C-11 A
C-14 A
F-18 A
Na-22 A
Na-24 A
Mg-28 A
Al-26 A
Si-31 A
Si-32 A
P-32 A
P-33 A
S-35 A
S-35 O
in der Luft im Wasser
in Bq/m3 in Bq/m3
2 3
1 E+2 1 E+7
7 E+6
6 E+2 5 E+6
1 6 E+4
6 E+2 3 E+6
6 6 E+5
5 E+2 2 E+6
1 4 E+4
9 E+1 3 E+5
2 E+1 7 E+4
5 E-1 1 E+4
3 E+2 5 E+5
3 E-1 1 E+5
1 3 E+4
2 E+1 3 E+5
2 E+1 7 E+5
1 E+5

Radionuklid
A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
E = elementar (Luft)
O = organisch
1
Cl-36 A
Cl-38 A
Cl-39 A
K-42 A
K-43 A
K-44 A
K-45 A
Ca-41 A
Ca-45 A
Ca-47 A
Sc-43 A
Sc-44 A
Sc-44m A
Sc-46 A
Sc-47 A
Sc-48 A
Sc-49 A
Ti-44 A
Ti-45 A
V-47 A
V-48 A
V-49 A
Cr-48 A
Cr-49 A
Cr-51 A
Mn-51 A
Mn-52 A
Mn-52m A
Mn-53 A
Mn-54 A
Mn-56 A
Fe-52 A
Fe-55 A
Fe-59 A
Fe-60 A
Co-55 A
Co-56 A
Co-57 A
Co-58 A
Co-58m A
Co-60 A
Ci
in der Luft im Wasser
in Bq/m3 in Bq/m3
2 3
1 E-1 1 E+4
5 E+2 6 E+5
6 E+2 9 E+5
2 E+2 2 E+5
2 E+2 4 E+5
1 E+3 9 E+5
2 E+3 1 E+6
3 3 E+5
2 8 E+4
2 E+1 7 E+4
2 E+2 5 E+5
1 E+2 3 E+5
2 E+1 4 E+4
5 8 E+4
4 E+1 1 E+5
3 E+1 7 E+4
7 E+2 9 E+5
3 E-1 2 E+4
3 E+2 6 E+5
8 E+2 1 E+6
1 E+1 6 E+4
8 E+2 2 E+6
1 E+2 6 E+5
8 E+2 1 E+6
8 E+2 3 E+6
6 E+2 8 E+5
2 E+1 7 E+4
8 E+2 1 E+6
2 E+2 2 E+6
2 E+1 2 E+5
2 E+2 3 E+5
4 E+1 7 E+4
2 E+1 1 E+5
8 2 E+4
1 E-1 1 E+3
5 E+1 2 E+5
5 4 E+4
3 E+1 3 E+5
2 E+1 1 E+5
2 E+3 4 E+6
1 2 E+4

Radionuklid
A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
E = elementar (Luft)
O = organisch
1
Co-60m A
Co-61 A
Co-62m A
Ni-56 A
Ni-57 A
Ni-59 A
Ni-63 A
Ni-65 A
Ni-66 A
Cu-60 A
Cu-61 A
Cu-64 A
Cu-67 A
Zn-62 A
Zn-63 A
Zn-65 A
Zn-69 A
Zn-69m A
Zn-71m A
Zn-72 A
Ga-65 A
Ga-66 A
Ga-67 A
Ga-68 A
Ga-70 A
Ga-72 A
Ga-73 A
Ge-66 A
Ge-67 A
Ge-68 A
Ge-69 A
Ge-71 A
Ge-75 A
Ge-77 A
Ge-78 A
As-69 A
As-70 A
As-71 A
As-72 A
As-73 A
As-74 A
Ci
in der Luft im Wasser
in Bq/m3 in Bq/m3
2 3
2 E+4 4 E+7
6 E+2 1 E+6
1 E+3 1 E+6
3 E+1 2 E+5
5 E+1 1 E+5
8 E+1 1 E+6
3 E+1 6 E+5
3 E+2 4 E+5
2 E+1 3 E+4
7 E+2 1 E+6
4 E+2 1 E+6
3 E+2 2 E+6
5 E+1 4 E+5
5 E+1 2 E+5
7 E+2 1 E+6
3 3 E+4
1 E+3 3 E+6
9 E+1 7 E+5
2 E+2 6 E+5
2 E+1 1 E+5
1 E+3 2 E+6
5 E+1 7 E+4
1 E+2 5 E+5
5 E+2 7 E+5
2 E+3 2 E+6
5 E+1 9 E+4
2 E+2 3 E+5
3 E+2 1 E+6
1 E+3 1 E+6
3 7 E+4
1 E+2 4 E+5
2 E+3 7 E+6
8 E+2 2 E+6
9 E+1 3 E+5
3 E+2 7 E+5
1 E+3 1 E+6
4 E+2 7 E+5
8 E+1 3 E+5
3 E+1 8 E+4
3 E+1 3 E+5
2 E+1 9 E+4

Radionuklid
A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
E = elementar (Luft)
O = organisch
1
As-76 A
As-77 A
As-78 A
Se-70 A
Se-73 A
Se-73m A
Se-75 A
Se-79 A
Se-81 A
Se-81m A
Se-83 A
Br-74 A
Br-74m A
Br-75 A
Br-76 A
Br-77 A
Br-80 A
Br-80m A
Br-82 A
Br-83 A
Br-84 A
Rb-79 A
Rb-81 A
Rb-81m A
Rb-82m A
Rb-83 A
Rb-84 A
Rb-86 A
Rb-87 A
Rb-88 A
Rb-89 A
Sr-80 A
Sr-81 A
Sr-82 A
Sr-83 A
Sr-85 A
Sr-85m A
Sr-87m A
Sr-89 A
Sr-90 A
Sr-91 A
Ci
in der Luft im Wasser
in Bq/m3 in Bq/m3
2 3
3 E+1 9 E+4
8 E+1 3 E+5
3 E+2 4 E+5
3 E+2 9 E+5
1 E+2 6 E+5
1 E+3 3 E+6
2 4 E+4
4 E-2 5 E+3
2 E+3 3 E+6
6 E+2 2 E+6
8 E+2 2 E+6
6 E+2 1 E+6
4 E+2 6 E+5
5 E+2 1 E+6
7 E+1 2 E+5
3 E+2 1 E+6
2 E+3 2 E+6
4 E+2 6 E+5
5 E+1 1 E+5
7 E+2 2 E+6
7 E+2 9 E+5
1 E+3 2 E+6
6 E+2 2 E+6
3 E+3 8 E+6
2 E+2 1 E+6
2 E+1 8 E+4
2 E+1 4 E+4
1 E+1 3 E+4
8 E-1 6 E+4
1 E+3 8 E+5
2 E+3 2 E+6
2 E+2 2 E+5
7 E+2 1 E+6
3 1 E+4
8 E+1 3 E+5
4 E+1 1 E+5
6 E+3 2 E+7
1 E+3 4 E+6
4 3 E+4
1 E-1 4 E+3
6 E+1 2 E+5

Radionuklid
A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
E = elementar (Luft)
O = organisch
1
Sr-92 A
Y-86 A
Y-86m A
Y-87 A
Y-88 A
Y-90 A
Y-90m A
Y-91 A
Y-91m A
Y-92 A
Y-93 A
Y-94 A
Y-95 A
Zr-86 A
Zr-88 A
Zr-89 A
Zr-93 A
Zr-95 A
Zr-97 A
Nb-88 A
Nb-89 A
Nb-90 A
Nb-93m A
Nb-94 A
Nb-95 A
Nb-95m A
Nb-96 A
Nb-97 A
Nb-98m A
Mo-90 A
Mo-93 A
Mo-93m A
Mo-99 A
Mo-101 A
Tc-93 A
Tc-93m A
Tc-94 A
Tc-94m A
Tc-95 A
Tc-95m A
Tc-96 A
Ci
in der Luft im Wasser
in Bq/m3 in Bq/m3
2 3
1 E+2 3 E+5
5 E+1 1 E+5
9 E+2 2 E+6
7 E+1 2 E+5
8 1 E+5
2 E+1 3 E+4
3 E+2 5 E+5
4 3 E+4
3 E+3 1 E+7
1 E+2 2 E+5
5 E+1 6 E+4
8 E+2 9 E+5
2 E+3 2 E+6
6 E+1 1 E+5
1 E+1 3 E+5
5 E+1 1 E+5
1 4 E+5
6 1 E+5
3 E+1 4 E+4
9 E+2 1 E+6
2 E+2 3 E+5
4 E+1 8 E+4
2 E+1 6 E+5
8 E-1 6 E+4
2 E+1 2 E+5
4 E+1 1 E+5
4 E+1 1 E+5
6 E+2 1 E+6
4 E+2 7 E+5
8 E+1 5 E+5
2 E+1 1 E+5
2 E+2 1 E+6
3 E+1 2 E+5
1 E+3 2 E+6
7 E+2 3 E+6
1 E+3 4 E+6
2 E+2 7 E+5
5 E+2 7 E+5
2 E+2 9 E+5
3 E+1 2 E+5
4 E+1 1 E+5

Radionuklid
A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
E = elementar (Luft)
O = organisch
1
Tc-96m A
Tc-97m A
Tc-97 A
Tc-98 A
Tc-99 A
Tc-99m A
Tc-101 A
Tc-104 A
Ru-94 A
Ru-97 A
Ru-103 A
Ru-105 A
Ru-106 A
Rh-99 A
Rh-99m A
Rh-100 A
Rh-101 A
Rh-101m A
Rh-102 A
Rh-102m A
Rh-103m A
Rh-105 A
Rh-106m A
Rh-107 A
Pd-100 A
Pd-101 A
Pd-103 A
Pd-107 A
Pd-109 A
Ag-102 A
Ag-103 A
Ag-104 A
Ag-104m A
Ag-105 A
Ag-106 A
Ag-106m A
Ag-108m A
Ag-110m A
Ag-111 A
Ag-112 A
Ag-115 A
Ci
in der Luft im Wasser
in Bq/m3 in Bq/m3
2 3
4 E+3 9 E+6
8 1 E+5
2 E+1 9 E+5
8 E-1 4 E+4
3 9 E+4
2 E+3 4 E+6
2 E+3 4 E+6
8 E+2 9 E+5
5 E+2 1 E+6
3 E+2 7 E+5
1 E+1 1 E+5
2 E+2 3 E+5
6 E-1 1 E+4
4 E+1 2 E+5
6 E+2 2 E+6
7 E+1 2 E+5
7 2 E+5
1 E+2 5 E+5
2 5 E+4
5 7 E+4
1 E+4 2 E+7
9 E+1 2 E+5
2 E+2 6 E+5
2 E+3 3 E+6
4 E+1 1 E+5
4 E+2 1 E+6
8 E+1 4 E+5
6 E+1 2 E+6
8 E+1 1 E+5
1 E+3 2 E+6
1 E+3 2 E+6
7 E+2 2 E+6
9 E+2 2 E+6
1 E+1 2 E+5
2 E+3 2 E+6
9 9 E+4
4 E-1 4 E+4
1 4 E+4
3 6 E+4
1 E+2 2 E+5
9 E+2 1 E+6

Radionuklid
A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
E = elementar (Luft)
O = organisch
1
Cd-104 A
Cd-107 A
Cd-109 A
Cd-113 A
Cd-113m A
Cd-115 A
Cd-115m A
Cd-117 A
Cd-117m A
In-109 A
In-110 A
In-111 A
In-112 A
In-113m A
In-114m A
In-115m A
In-116m A
In-117 A
In-117m A
In-119m A
Sn-110 A
Sn-111 A
Sn-113 A
Sn-117m A
Sn-119m A
Sn-121 A
Sn-121m A
Sn-123 A
Sn-123m A
Sn-125 A
Sn-126 A
Sn-127 A
Sn-128 A
Sb-115 A
Sb-116 A
Sb-116m A
Sb-117 A
Sb-118m A
Sb-119 A
Sb-120 A
Sb-122 A
Ci
in der Luft im Wasser
in Bq/m3 in Bq/m3
2 3
7 E+2 2 E+6
4 E+2 1 E+6
4 4 E+4
1 E-1 9 E+3
2 E-1 7 E+3
3 E+1 6 E+4
5 2 E+4
2 E+2 3 E+5
1 E+2 3 E+5
6 E+2 2 E+6
2 E+2 6 E+5
1 E+2 4 E+5
4 E+3 7 E+6
1 E+3 3 E+6
2 2 E+4
5 E+2 9 E+5
6 E+2 2 E+6
1 E+3 3 E+6
4 E+2 6 E+5
1 E+3 2 E+6
1 E+2 3 E+5
2 E+3 4 E+6
1 E+1 1 E+5
1 E+1 1 E+5
2 E+1 2 E+5
1 E+2 3 E+5
4 2 E+5
3 4 E+4
1 E+3 2 E+6
1 E+1 3 E+4
1 2 E+4
2 E+2 4 E+5
3 E+2 6 E+5
2 E+3 4 E+6
2 E+3 3 E+6
5 E+2 2 E+6
2 E+3 6 E+6
2 E+2 7 E+5
5 E+2 1 E+6
3 E+1 1 E+5
3 E+1 5 E+4

Radionuklid
A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
E = elementar (Luft)
O = organisch
1
Sb-124 A
Sb-124m A
Sb-125 A
Sb-126 A
Sb-126m A
Sb-127 A
Sb-128 A
Sb-129 A
Sb-130 A
Sb-131 A
Te-116 A
Te-121 A
Te-121m A
Te-123 A
Te-123m A
Te-125m A
Te-127 A
Te-127m A
Te-129 A
Te-129m A
Te-131 A
Te-131m A
Te-132 A
Te-133 A
Te-133m A
Te-134 A
I-120 E
I-120m E
I-121 E
I-123 E
I-124 E
I-125 E
I-126 E
I-128 E
I-129 E
I-130 E
I-131 E
I-132 E
I-132m E
I-133 E
I-134 E
Ci
in der Luft im Wasser
in Bq/m3 in Bq/m3
2 3
4 4 E+4
5 E+3 1 E+7
3 8 E+4
4 E-1 4 E+4
1 E+3 2 E+6
2 E+1 5 E+4
6 E+1 1 E+5
1 E+2 2 E+5
5 E+2 1 E+6
6 E+2 8 E+5
2 E+2 6 E+5
7 E+1 3 E+5
4 3 E+4
7 E-2 3 E+4
6 5 E+4
8 7 E+4
2 E+2 6 E+5
2 2 E+4
7 E+2 1 E+6
4 2 E+4
8 E+2 1 E+6
2 E+1 4 E+4
9 2 E+4
8 E+2 1 E+6
2 E+2 3 E+5
4 E+2 8 E+5
5 E+1 2 E+5
1 E+2 4 E+5
2 E+2 1 E+6
7 E+1 4 E+5
1 7 E+3
5 E-1 2 E+4
3 E-1 4 E+3
4 E+2 2 E+6
3 E-2 4 E+3
8 4 E+4
5 E-1 5 E+3
5 E+1 3 E+5
5 E+1 4 E+5
3 2 E+4
2 E+2 8 E+5

Radionuklid
A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
E = elementar (Luft)
O = organisch
1
I-135 E
Cs-125 A
Cs-127 A
Cs-129 A
Cs-130 A
Cs-131 A
Cs-132 A
Cs-134 A
Cs-134m A
Cs-135 A
Cs-135m A
Cs-136 A
Cs-137 A
Cs-138 A
Ba-126 A
Ba-128 A
Ba-131 A
Ba-131m A
Ba-133 A
Ba-133m A
Ba-135m A
Ba-139 A
Ba-140 A
Ba-141 A
Ba-142 A
La-131 A
La-132 A
La-135 A
La-137 A
La-138 A
La-140 A
La-141 A
La-142 A
La-143 A
Ce-134 A
Ce-135 A
Ce-137 A
Ce-137m A
Ce-139 A
Ce-141 A
Ce-143 A
Ci
in der Luft im Wasser
in Bq/m3 in Bq/m3
2 3
1 E+1 9 E+4
1 E+3 2 E+6
7 E+2 5 E+6
3 E+2 2 E+6
2 E+3 3 E+6
6 E+2 2 E+6
1 E+2 3 E+5
2 2 E+4
6 E+2 4 E+6
4 2 E+5
2 E+3 7 E+6
1 E+1 6 E+4
9 E-1 3 E+4
6 E+2 8 E+5
2 E+2 3 E+5
2 E+1 4 E+4
4 E+1 2 E+5
4 E+3 2 E+7
4 4 E+4
7 E+1 2 E+5
8 E+1 3 E+5
4 E+2 6 E+5
6 3 E+4
8 E+2 1 E+6
1 E+3 3 E+6
1 E+3 3 E+6
1 E+2 2 E+5
2 E+3 3 E+6
4 8 E+5
2 E-1 1 E+4
3 E+1 4 E+4
2 E+2 2 E+5
3 E+2 5 E+5
1 E+3 1 E+6
2 E+1 3 E+4
6 E+1 1 E+5
2 E+3 3 E+6
7 E+1 1 E+5
2 E+1 3 E+5
9 1 E+5
4 E+1 7 E+4

Radionuklid
A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
E = elementar (Luft)
O = organisch
1
Ce-144 A
Pr-136 A
Pr-137 A
Pr-138m A
Pr-139 A
Pr-142 A
Pr-142m A
Pr-143 A
Pr-144 A
Pr-145 A
Pr-147 A
Nd-136 A
Nd-138 A
Nd-139 A
Nd-139m A
Nd-141 A
Nd-147 A
Nd-149 A
Nd-151 A
Pm-141 A
Pm-143 A
Pm-144 A
Pm-145 A
Pm-146 A
Pm-147 A
Pm-148 A
Pm-148m A
Pm-149 A
Pm-150 A
Pm-151 A
Sm-141 A
Sm-141m A
Sm-142 A
Sm-145 A
Sm-146 A
Sm-151 A
Sm-153 A
Sm-155 A
Sm-156 A
Eu-145 A
Eu-146 A
Ci
in der Luft im Wasser
in Bq/m3 in Bq/m3
2 3
6 E-1 1 E+4
2 E+3 2 E+6
1 E+3 2 E+6
3 E+2 9 E+5
1 E+3 3 E+6
4 E+1 6 E+4
3 E+3 4 E+6
1 E+1 6 E+4
1 E+3 1 E+6
1 E+2 2 E+5
1 E+3 2 E+6
5 E+2 9 E+5
9 E+1 1 E+5
2 E+3 4 E+6
2 E+2 4 E+5
5 E+3 1 E+7
1 E+1 7 E+4
3 E+2 6 E+5
2 E+3 3 E+6
2 E+3 2 E+6
2 E+1 5 E+5
4 1 E+5
1 E+1 6 E+5
2 9 E+4
7 3 E+5
1 E+1 3 E+4
6 6 E+4
4 E+1 7 E+4
2 E+2 3 E+5
6 E+1 1 E+5
2 E+3 2 E+6
8 E+2 1 E+6
3 E+2 4 E+5
2 E+1 4 E+5
3 E-3 6 E+2
9 6 E+5
5 E+1 1 E+5
2 E+3 3 E+6
1 E+2 3 E+5
5 E+1 2 E+5
4 E+1 1 E+5

Radionuklid
A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
E = elementar (Luft)
O = organisch
1
Eu-147 A
Eu-148 A
Eu-149 A
Eu-150 A
Eu-152 A
Eu-152m A
Eu-154 A
Eu-155 A
Eu-156 A
Eu-157 A
Eu-158 A
Gd-145 A
Gd-146 A
Gd-147 A
Gd-148 A
Gd-149 A
Gd-151 A
Gd-153 A
Gd-159 A
Tb-147 A
Tb-149 A
Tb-150 A
Tb-151 A
Tb-153 A
Tb-154 A
Tb-155 A
Tb-156 A
Tb-156m A
Tb-157 A
Tb-158 A
Tb-160 A
Tb-161 A
Dy-155 A
Dy-157 A
Dy-159 A
Dy-165 A
Dy-166 A
Ho-155 A
Ho-157 A
Ho-159 A
Ho-161 A
Ci
in der Luft im Wasser
in Bq/m3 in Bq/m3
2 3
3 E+1 2 E+5
1 E+1 1 E+5
1 E+2 9 E+5
7 E-1 3 E+4
9 E-1 5 E+4
1 E+2 2 E+5
7 E-1 4 E+4
5 2 E+5
1 E+1 4 E+4
8 E+1 1 E+5
5 E+2 8 E+5
1 E+3 2 E+6
5 9 E+4
7 E+1 2 E+5
1 E-3 5 E+2
4 E+1 2 E+5
3 E+1 4 E+5
1 E+1 3 E+5
1 E+2 2 E+5
3 E+2 6 E+5
7 4 E+5
2 E+2 4 E+5
1 E+2 3 E+5
1 E+2 4 E+5
8 E+1 2 E+5
2 E+2 5 E+5
3 E+1 1 E+5
2 E+2 6 E+5
3 E+1 2 E+6
8 E-1 4 E+4
5 6 E+4
3 E+1 1 E+5
4 E+2 9 E+5
8 E+2 2 E+6
9 E+1 9 E+5
5 E+2 7 E+5
2 E+1 5 E+4
1 E+3 2 E+6
6 E+3 2 E+7
5 E+3 1 E+7
4 E+3 6 E+6

Radionuklid
A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
E = elementar (Luft)
O = organisch
1
Ho-162 A
Ho-162m A
Ho-164 A
Ho-164m A
Ho-166 A
Ho-166m A
Ho-167 A
Er-161 A
Er-165 A
Er-169 A
Er-171 A
Er-172 A
Tm-162 A
Tm-166 A
Tm-167 A
Tm-170 A
Tm-171 A
Tm-172 A
Tm-173 A
Tm-175 A
Yb-162 A
Yb-166 A
Yb-167 A
Yb-169 A
Yb-175 A
Yb-177 A
Yb-178 A
Lu-169 A
Lu-170 A
Lu-171 A
Lu-172 A
Lu-173 A
Lu-174 A
Lu-174m A
Lu-176m A
Lu-177 A
Lu-177m A
Lu-178 A
Lu-178m A
Lu-179 A
Hf-170 A
Ci
in der Luft im Wasser
in Bq/m3 in Bq/m3
2 3
1 E+4 3 E+7
1 E+3 4 E+6
4 E+3 7 E+6
3 E+3 4 E+6
4 E+1 6 E+4
3 E-1 2 E+4
4 E+2 1 E+6
5 E+2 1 E+6
3 E+3 5 E+6
3 E+1 2 E+5
1 E+2 2 E+5
3 E+1 9 E+4
2 E+3 3 E+6
2 E+2 4 E+5
3 E+1 2 E+5
5 6 E+4
3 E+1 6 E+5
3 E+1 5 E+4
2 E+2 3 E+5
1 E+3 3 E+6
2 E+3 4 E+6
4 E+1 1 E+5
5 E+3 1 E+7
1 E+1 1 E+5
4 E+1 2 E+5
4 E+2 9 E+5
4 E+2 6 E+5
8 E+1 3 E+5
4 E+1 1 E+5
4 E+1 2 E+5
2 E+1 9 E+4
1 E+1 3 E+5
8 3 E+5
8 1 E+5
3 E+2 4 E+5
3 E+1 1 E+5
2 5 E+4
1 E+3 2 E+6
8 E+2 2 E+6
2 E+2 4 E+5
9 E+1 2 E+5

Radionuklid
A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
E = elementar (Luft)
O = organisch
1
Hf-172 A
Hf-173 A
Hf-175 A
Hf-177m A
Hf-178m A
Hf-179m A
Hf-180m A
Hf-181 A
Hf-182 A
Hf-182m A
Hf-183 A
Hf-184 A
Ta-172 A
Ta-173 A
Ta-174 A
Ta-175 A
Ta-176 A
Ta-177 A
Ta-178 A
Ta-179 A
Ta-180m A
Ta-182 A
Ta-182m A
Ta-183 A
Ta-184 A
Ta-185 A
Ta-186 A
W-176 A
W-177 A
W-178 A
W-179 A
W-181 A
W-185 A
W-187 A
W-188 A
Re-177 A
Re-178 A
Re-181 A
Re-182 A
Re-184 A
Re-184m A
Ci
in der Luft im Wasser
in Bq/m3 in Bq/m3
2 3
1 5 E+4
2 E+2 5 E+5
3 E+1 2 E+5
3 E+2 1 E+6
1 E-1 1 E+4
9 7 E+4
2 E+2 6 E+5
7 7 E+4
1 E-1 2 E+4
7 E+2 2 E+6
5 E+2 1 E+6
9 E+1 2 E+5
8 E+2 2 E+6
2 E+2 4 E+5
7 E+2 1 E+6
2 E+2 6 E+5
1 E+2 4 E+5
3 E+2 9 E+5
4 E+2 1 E+6
6 E+1 1 E+6
7 E+2 2 E+6
3 6 E+4
1 E+3 6 E+6
2 E+1 6 E+4
7 E+1 2 E+6
6 E+2 1 E+6
1 E+3 2 E+6
6 E+2 1 E+6
1 E+3 2 E+6
3 E+2 5 E+5
2 E+4 3 E+7
4 E+2 1 E+6
6 E+1 2 E+5
1 E+2 2 E+5
3 E+1 4 E+4
2 E+3 4 E+6
2 E+3 3 E+6
1 E+2 2 E+5
2 E+1 6 E+4
2 E+1 1 E+5
5 5 E+4

Radionuklid
A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
E = elementar (Luft)
O = organisch
1
Re-186 A
Re-186m A
Re-187 A
Re-188 A
Re-188m A
Re-189 A
Os-180 A
Os-181 A
Os-182 A
Os-185 A
Os-189m A
Os-191 A
Os-191m A
Os-193 A
Os-194 A
Ir-182 A
Ir-184 A
Ir-185 A
Ir-186 A
Ir-187 A
Ir-188 A
Ir-189 A
Ir-190 A
Ir-190m A
Ir-192 A
Ir-192m A
Ir-193m A
Ir-194 A
Ir-194m A
Ir-195 A
Ir-195m A
Pt-186 A
Pt-188 A
Pt-189 A
Pt-191 A
Pt-193 A
Pt-193m A
Pt-195m A
Pt-197 A
Pt-197m A
Pt-199 A
Ci
in der Luft im Wasser
in Bq/m3 in Bq/m3
2 3
3 E+1 5 E+4
1 3 E+4
7 E+2 1 E+7
4 E+1 5 E+4
2 E+3 2 E+6
6 E+1 9 E+4
2 E+3 6 E+6
4 E+2 1 E+6
8 E+1 2 E+5
2 E+1 2 E+5
4 E+3 4 E+6
2 E+1 1 E+5
2 E+2 8 E+5
6 E+1 1 E+5
4 E-1 3 E+4
1 E+3 2 E+6
2 E+2 6 E+5
2 E+2 4 E+5
9 E+1 2 E+5
4 E+2 8 E+5
7 E+1 2 E+5
6 E+1 4 E+5
1 E+1 9 E+4
3 E+2 9 E+5
5 7 E+4
9 E-1 7 E+4
3 E+1 3 E+5
4 E+1 6 E+4
3 5 E+4
4 E+2 7 E+5
2 E+2 4 E+5
7 E+2 1 E+6
6 E+1 1 E+5
5 E+2 8 E+5
2 E+2 3 E+5
2 E+1 2 E+6
1 E+2 2 E+5
9 E+1 1 E+5
2 E+2 2 E+5
9 E+2 9 E+5
2 E+3 2 E+6

Radionuklid
A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
E = elementar (Luft)
O = organisch
1
Pt-200 A
Au-193 A
Au-194 A
Au-195 A
Au-198 A
Au-198m A
Au-199 A
Au-200 A
Au-200m A
Au-201 A
Hg-193 A
Hg-193 O
Hg-193m A
Hg-193m O
Hg-194 A
Hg-194 O
Hg-195 A
Hg-195 O
Hg-195m A
Hg-195m O
Hg-197 A
Hg-197 O
Hg-197m A
Hg-197m O
Hg-199m A
Hg-199m O
Hg-203 A
Hg-203 O
Tl-194 A
Tl-194m A
Tl-195 A
Tl-197 A
Tl-198 A
Tl-198m A
Tl-199 A
Tl-200 A
Tl-201 A
Tl-202 A
Tl-204 A
Pb-195m A
Pb-198 A
Ci
in der Luft im Wasser
in Bq/m3 in Bq/m3
2 3
9 E+1 6 E+4
3 E+2 7 E+5
1 E+2 3 E+5
2 E+1 4 E+5
4 E+1 9 E+4
2 E+1 7 E+4
4 E+1 2 E+5
8 E+2 1 E+6
4 E+1 1 E+5
2 E+3 3 E+6
4 E+2 3 E+6
9 E+2 1 E+6
1 E+2 3 E+5
2 E+2 8 E+5
1 1 E+5
4 E-1 7 E+3
4 E+2 9 E+5
9 E+2 3 E+6
6 E+1 2 E+5
2 E+2 4 E+5
1 E+2 4 E+5
4 E+2 9 E+5
6 E+1 2 E+5
2 E+2 6 E+5
9 E+2 2 E+6
2 E+3 3 E+6
1 E+1 2 E+5
1 E+1 6 E+4
5 E+3 1 E+7
1 E+3 2 E+6
2 E+3 4 E+6
2 E+3 4 E+6
4 E+2 2 E+6
6 E+2 2 E+6
1 E+3 4 E+6
2 E+2 7 E+5
5 E+2 1 E+6
1 E+2 3 E+5
1 E+1 7 E+4
1 E+3 3 E+6
4 E+2 2 E+6

Radionuklid
A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
E = elementar (Luft)
O = organisch
1
Pb-199 A
Pb-200 A
Pb-201 A
Pb-202 A
Pb-202m A
Pb-203 A
Pb-205 A
Pb-209 A
Pb-210 A
Pb-211 A
Pb-212 A
Pb-214 A
Bi-200 A
Bi-201 A
Bi-202 A
Bi-203 A
Bi-205 A
Bi-206 A
Bi-207 A
Bi-210 A
Bi-210m A
Bi-212 A
Bi-213 A
Bi-214 A
Po-203 A
Po-205 A
Po-207 A
Po-210 A
At-207 A
At-211 A
Fr-222 A
Fr-223 A
Ra-223 A
Ra-224 A
Ra-225 A
Ra-226 A
Ra-227 A
Ra-228 A
Ac-224 A
Ac-225 A
Ac-226 A
Ci
in der Luft im Wasser
in Bq/m3 in Bq/m3
2 3
7 E+2 3 E+6
9 E+1 4 E+5
2 E+2 9 E+5
2 3 E+4
3 E+2 1 E+6
1 E+2 6 E+5
4 E+1 4 E+5
5 E+2 2 E+6
7 E-3 1 E+2
3 3 E+5
2 E-1 6 E+3
2 3 E+5
8 E+2 2 E+6
4 E+2 9 E+5
5 E+2 1 E+6
1 E+2 3 E+5
3 E+1 1 E+5
2 E+1 6 E+4
1 9 E+4
4 E-1 6 E+4
1 E-2 4 E+3
1 3 E+5
1 4 E+5
2 6 E+5
7 E+2 3 E+6
4 E+2 3 E+6
3 E+2 2 E+6
8 E-3 3 E+1
1 E+1 4 E+5
3 E-1 7 E+3
3 1 E+5
2 E+1 3 E+4
4 E-3 2 E+2
1 E-2 3 E+2
4 E-3 1 E+2
4 E-3 2 E+2
8 E+1 8 E+5
2 E-3 3 E+1
3 E-1 9 E+4
4 E-3 2 E+3
3 E-2 6 E+3

Radionuklid
A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
E = elementar (Luft)
O = organisch
1
Ac-227 A
Ac-228 A
Th-226 A
Th-227 A
Th-228 A
Th-229 A
Th-230 A
Th-231 A
Th-232 A
Th-234 A
Pa-227 A
Pa-228 A
Pa-230 A
Pa-231 A
Pa-232 A
Pa-233 A
Pa-234 A
U-230 A
U-231 A
U-232 A
U-233 A
U-234 A
U-235 A
U-236 A
U-237 A
U-238 A
U-239 A
U-240 A
Np-232 A
Np-233 A
Np-234 A
Np-235 A
Np-236 A
Np-237 A
Np-238 A
Np-239 A
Np-240 A
Pu-234 A
Pu-235 A
Pu-236 A
Pu-237 A
Ci
in der Luft im Wasser
in Bq/m3 in Bq/m3
2 3
7 E-5 3 E+1
9 E-1 1 E+5
5 E-1 2 E+5
3 E-3 3 E+1
9 E-4 2 E+2
2 E-4 8 E+1
4 E-4 2 E+2
9 E+1 2 E+5
3 E-4 2 E+2
5 2 E+4
5 E-1 2 E+5
5 E-1 7 E+4
4 E-2 3 E+4
3 E-4 7 E+1
4 1 E+5
8 9 E+4
8 E+1 2 E+5
2 E-3 1 E+3
8 E+1 3 E+5
1 E-3 4 E+2
4 E-3 2 E+3
4 E-3 2 E+3
4 E-3 3 E+3
4 E-3 3 E+3
2 E+1 1 E+5
5 E-3 3 E+3
1 E+3 3 E+6
5 E+1 7 E+4
3 E+2 1 E+7
1 E+4 4 E+7
5 E+1 1 E+5
5 E+1 1 E+6
5 E-3 5 E+3
7 E-4 4 E+2
1 E+1 9 E+4
3 E+1 1 E+5
3 E+2 1 E+6
1 4 E+5
2 E+4 4 E+7
9 E-4 4 E+2
9 E+1 8 E+5

Radionuklid
A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
E = elementar (Luft)
O = organisch
1
Pu-238 A
Pu-239 A
Pu-240 A
Pu-241 A
Pu-242 A
Pu-243 A
Pu-244 A
Pu-245 A
Pu-246 A
Am-237 A
Am-238 A
Am-239 A
Am-240 A
Am-241 A
Am-242 A
Am-242m A
Am-243 A
Am-244 A
Am-244m A
Am-245 A
Am-246 A
Am-246m A
Cm-238 A
Cm-240 A
Cm-241 A
Cm-242 A
Cm-243 A
Cm-244 A
Cm-245 A
Cm-246 A
Cm-247 A
Cm-248 A
Cm-249 A
Cm-250 A
Bk-245 A
Bk-246 A
Bk-247 A
Bk-249 A
Bk-250 A
Cf-244 A
Cf-246 A
Ci
in der Luft im Wasser
in Bq/m3 in Bq/m3
2 3
3 E-4 2 E+2
3 E-4 2 E+2
3 E-4 2 E+2
2 E-2 2 E+4
3 E-4 2 E+2
4 E+2 9 E+5
3 E-4 2 E+2
6 E+1 1 E+5
4 3 E+4
1 E+3 5 E+6
2 E+2 4 E+6
1 E+2 3 E+5
7 E+1 2 E+5
4 E-4 2 E+2
2 2 E+5
4 E-4 3 E+2
4 E-4 3 E+2
1 E+1 2 E+5
2 E+2 2 E+6
6 E+2 1 E+6
4 E+2 1 E+6
1 E+3 2 E+6
7 1 E+6
1 E-2 4 E+3
9 E-1 8 E+4
6 E-3 2 E+3
5 E-4 3 E+2
6 E-4 3 E+2
4 E-4 2 E+2
4 E-4 2 E+2
4 E-4 3 E+2
1 E-4 6 E+1
9 E+2 2 E+6
2 E-5 1 E+1
2 E+1 1 E+5
9 E+1 2 E+5
5 E-4 1 E+2
2 E-1 4 E+4
4 E+1 6 E+5
3 9 E+5
7 E-2 2 E+4

Radionuklid
Ci
A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
E = elementar (Luft)
O = organisch
1
Cf-248 A
Cf-249 A
Cf-250 A
Cf-251 A
Cf-252 A
Cf-253 A
Cf-254 A
Es-250 A
Es-251 A
Es-253 A
Es-254 A
Es-254m A
Fm-252 A
Fm-253 A
Fm-254 A
Fm-255 A
Fm-257 A
Md-257 A
Md-258 A
Aktivitätskonzentration Ci aus
Radionuklid
1
C-11
N-13
O-15
Ar-37
Ar-39
Ar-41
Kr-74
Kr-76
Kr-77
Kr-79
Kr-81m
Kr-81
Kr-83m
Kr-85
Kr-85m
Kr-87
Kr-88
in der Luft im Wasser
in Bq/m3 in Bq/m3
2 3
4 E-3 6 E+2
5 E-4 1 E+2
1 E-3 2 E+2
5 E-4 1 E+2
2 E-3 2 E+2
2 E-2 9 E+3
8 E-4 8 E+1
6 E+1 4 E+6
2 E+1 5 E+5
1 E-2 5 E+3
4 E-3 6 E+2
7 E-2 2 E+4
1 E-1 2 E+4
8 E-2 4 E+4
5 E-1 2 E+5
1 E-1 3 E+4
5 E-3 9 E+2
1 3 E+5
6 E-3 1 E+3
Tabelle 7
Strahlenschutzbereichen (zu Teil D Nr. 1.2)
Ci in der Luft in Bq/m3
2
3 E+3
2 E+3
1 E+3
2 E+8
6 E+3
2 E+2
2 E+2
5 E+2
2 E+2
9 E+2
5 E+6
4 E+4
4 E+6
4 E+3
1 E+3
2 E+2
1 E+2

Radionuklid
1
Xe-120
Xe-121
Xe-122
Xe-123
Xe-125
Xe-127
Xe-129m
Xe-131m
Xe-133
Xe-133m
Xe-135m
Xe-135
Xe-138
Ci in der Luft in Bq/m3
2
6 E+2
1 E+2
3 E+3
3 E+2
9 E+2
9 E+2
1 E+4
2 E+4
7 E+3
7 E+3
5 E+2
9 E+2
2 E+2
Tabelle 8
Aktivitätskonzentration Ci aus Strahlenschutzbereichen (zu Teil D Nummer 1.1 und 2)
Radionuklidgemisch Ci in der Luft in Bq/m3
1 2
Beliebiges Gemisch 1 E-5
Beliebiges Gemisch, 1 E-4
wenn Ac-227 und Cm-250
unberücksichtigt bleiben
können
Beliebiges Gemisch, 5 E-4
wenn Ac-227, Th-229,
Th-230, Th-232, Pa-231,
Pu-238, Pu-239, Pu-240,
Pu-242, Pu-244, Am-241,
Am-242m, Am-243, Cm-245,
Cm-246, Cm-247, Cm-248
und Cm-250 unberücksichtigt
bleiben können
Beliebiges Gemisch, 1 E-3
wenn Ac-227, Th-228,
Th-229, Th-230, Th-232,
Pa-231, U-232, Np-237,
Pu-236, Pu-238, Pu-239,
Pu-240, Pu-242, Pu-244,
Am-241, Am-242m, Am-243,
Cm-243, Cm-244, Cm-245,
Cm-246, Cm-247, Cm-248,
Cm-250, Bk-247, Cf-249,
Cf-251 und Cf-254 unbe-
rücksichtigt bleiben können
Radionuklidgemisch Ci im Wasser in Bq/m3
3 4
Beliebiges Gemisch 1 E+1
Beliebiges Gemisch, 5 E+1
wenn Po-210, Ra-228,
Ac-227 und Cm-250 unbe-
rücksichtigt bleiben können
Beliebiges Gemisch, 1 E+2
wenn Po-210, Ra-228,
Ac-227, Th-229, Pa-231,
Cm-248, Cm-250, Bk-247,
Cf-249, Cf-251 und Cf-254
unberücksichtigt bleiben
können
Beliebiges Gemisch, 1 E+3
wenn Sm-146, Gd-148,
Pb-210, Po-210, Ra-223,
Ra-224, Ra-225, Ra-226,
Ra-228, Ac-227, Th-228,
Th-229, Th-230, Th-232,
Pa-231, U-232, Np-237,
Pu-236, Pu-238, Pu-239,
Pu-240, Pu-242, Pu-244,
Am-241, Am-242m, Am-243,
Cm-243, Cm-244, Cm-245,
Cm-246, Cm-247, Cm-248,
Cm-250, Bk-247, Cf-248,
Cf-249, Cf-250, Cf-251,
Cf-252, Cf-254, Es-254 und
Fm-257 unberücksichtigt
bleiben können

Anlage 12
(zu § 103 Absatz 3)
Leitstellen des Bundes für die Emissions- und Immissionsüberwachung
Leitstelle
Deutscher Wetterdienst
Bundesanstalt für Gewässerkunde
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für
Ernährung und Lebensmittel
Johann Heinrich von Thünen-Institut,
Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume,
Wald und Fischerei
Bundesamt für Strahlenschutz
Umweltbereich
Luft, Niederschlag
Binnengewässer: Oberflächenwasser, Sediment
Küstengewässer: Oberflächenwasser, Sediment
Boden, Pflanzen, Bewuchs, Futtermittel, Nahrungsmittel
pflanzlicher und tierischer Herkunft
Fisch und Fischereierzeugnisse
Ortsdosis, Ortsdosisleistung, Bodenoberfläche,
Grundwasser, Trinkwasser, Abwasser, Klärschlamm,
Fortluft

Anlage 13
(zu § 106 Absatz 4)
Information der Bevölkerung zur Vorbereitung auf einen Notfall
Die Information der Bevölkerung muss Folgendes umfassen:
1. den Namen des Strahlenschutzverantwortlichen und die Angabe des Standortes der Anlage oder Einrichtung,
für deren Umgebung die für den Katastrophenschutz oder die für die öffentliche Sicherheit zuständige Be-
hörde einen externen Notfallplan nach § 101 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes aufgestellt hat,
2. die Angabe der Stelle, die die Informationen gibt,
3. eine allgemeinverständliche Kurzbeschreibung der Art und des Zwecks der Anlage oder Einrichtung und der
Tätigkeit,
4. die Grundbegriffe der Radioaktivität und die Auswirkungen der Radioaktivität auf den Menschen und die
Umwelt,
5. die in dem externen Notfallplan berücksichtigten Notfälle und ihre Folgen für Bevölkerung und Umwelt,
6. die geplanten Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Hilfeleistung,
7. Angaben dazu, wie bei einem Notfall die möglicherweise betroffene Bevölkerung gewarnt und fortlaufend über
den Verlauf eines Notfalls unterrichtet werden soll,
8. Empfehlungen, wie die möglicherweise betroffenen Personen bei einem Notfall handeln und sich verhalten
sollen,
9. die Bestätigung, dass der Strahlenschutzverantwortliche geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen am Stand-
ort getroffen hat, um bei Eintritt eines Notfalls gerüstet zu sein und dessen Auswirkungen so gering wie
möglich zu halten, einschließlich der Maßnahmen und Vorkehrungen für die Verbindung zu den für den Ka-
tastrophenschutz und den für die öffentliche Sicherheit zuständigen Behörden bei einem Notfall,
10. einen Hinweis auf externe Notfallpläne, die für Auswirkungen eines Notfalls in der Umgebung des Standortes
der Anlage oder Einrichtung aufgestellt wurden,
11. die Angabe der für den Katastrophenschutz sowie der für die öffentliche Sicherheit zuständigen Behörden,
12. einen Hinweis auf die Notfallpläne sowie auf die nach § 105 des Strahlenschutzgesetzes veröffentlichten
Informationen und Empfehlungen der zuständigen Behörden des Bundes und des Landes, in dem sich der
Standort der Anlage oder Einrichtung befindet, sowie gegebenenfalls der zuständigen Behörden weiterer
betroffener Länder, einschließlich der Angabe, wo diese Informationen und Empfehlungen gefunden werden
können,
13. den Hinweis, dass die Informationen des Genehmigungsinhabers bei wesentlichen Änderungen, die Aus-
wirkungen auf die Sicherheit oder auf den Schutz der Bevölkerung haben, auf den neuesten Stand gebracht
werden, und die Angabe, wie diese Informationen in ihrer jeweils aktuellen Fassung jedermann zugänglich und
jederzeit im Internet abrufbar sind.

Anlage 14
(zu § 108)
Kriterien für die Bedeutsamkeit eines
Vorkommnisses bei medizinischer Exposition und
bei Exposition der untersuchten Person bei einer nichtmedizinischen Anwendung
I. Untersuchungen mit ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen – ohne Interventionen – mit
Ausnahme von Untersuchungen mittels konventioneller Projektionsradiographie und mittels digitaler
Volumentomographie der Zähne und des Kiefers
1) Bezogen auf eine Gruppe von Personen
Jede Überschreitung des Mittelwertes über die letzten 20 aufeinanderfolgenden Untersuchungen gleicher
Untersuchungsart um mehr als 100 Prozent des jeweiligen diagnostischen Referenzwertes, sobald der
diagnostische Referenzwert einer einzelnen Untersuchung um 200 Prozent überschritten wurde.
2) Bezogen auf eine einzelne Person
a) Jede Überschreitung des volumenbezogenen Computertomographie-Dosisindex einer computertomo-
graphischen Anwendung am Gehirn von 120 Milligray und einer sonstigen computertomographischen
Anwendung am Körper von 80 Milligray sowie jede Überschreitung des Gesamt-Dosisflächenproduktes
einer Röntgendurchleuchtung von 20 000 Zentigray mal Quadratzentimeter. Für Anwendungen mit
Geräten zur digitalen Volumentomographie gilt der zuerst überschrittene Wert von Computertomogra-
phie oder Durchleuchtung.
Jede durch radioaktive Stoffe verursachte Überschreitung der vorgesehenen effektiven Dosis um mehr
als 20 Millisievert oder einer Organdosis um mehr als 100 Millisievert bei einer einzelnen Untersuchung;
zur Überprüfung der Einhaltung dieser Werte kann der Strahlenschutzverantwortliche die vom Bundes-
amt für Strahlenschutz veröffentlichten Aktionsschwellen für Aktivitäten in Megabecquerel für Unter-
suchungen mit radioaktiven Stoffen heranziehen.
b) Jede Wiederholung einer Anwendung, insbesondere auf Grund einer Körperteilverwechslung, eines
Einstellungsfehlers oder eines vorausgegangenen Gerätedefekts, wenn für die daraus resultierende
gesamte zusätzliche Exposition das Kriterium nach Buchstabe a erfüllt ist.
c) Jede Personenverwechslung, wenn für die daraus resultierende gesamte zusätzliche Exposition das
Kriterium nach Buchstabe a erfüllt ist.
d) Jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung, die für die festgelegte Untersuchung nicht zu erwarten
war.
II. Interventionen
1) Bezogen auf eine Gruppe von Personen
Jede Überschreitung des Mittelwertes über die letzten 20 aufeinanderfolgenden Interventionen gleicher
Untersuchungsart um mehr als 100 Prozent des jeweiligen diagnostischen Referenzwertes, sobald der
diagnostische Referenzwert einer einzelnen Untersuchung um 200 Prozent überschritten wurde.
2) Bezogen auf eine einzelne Person, wenn die Intervention zum Zweck der Untersuchung der Person erfolgt
a) Jede Überschreitung des Gesamt-Dosisflächenproduktes von 20 000 Zentigray mal Quadratzentimeter.
b) Jede Wiederholung einer Anwendung, insbesondere auf Grund einer Körperteilverwechslung, eines
Einstellungsfehlers oder eines vorausgegangenen Gerätedefekts, wenn für die daraus resultierende
gesamte zusätzliche Exposition das Kriterium nach Buchstabe a erfüllt ist.
c) Jede Personenverwechslung.
d) Jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung, die für die festgelegte Intervention nicht zu erwarten
war.
3) bezogen auf eine einzelne Person, wenn die Intervention zum Zweck der Behandlung der Person erfolgt
a) Jede Überschreitung des Gesamt-Dosisflächenproduktes von 50 000 Zentigray mal Quadratzentimeter,
wenn akut oder innerhalb von 21 Tagen nach der interventionellen Untersuchung ein deterministischer
Hautschaden zweiten oder höheren Grades auftritt.
b) Jede Personen- oder Körperteilverwechslung.
c) Jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung, die für die festgelegte Intervention nicht zu erwarten
war.
III. Behandlungen mit ionisierender Strahlung und umschlossenen radioaktiven Stoffen
1) Jede Abweichung der Gesamtdosis im Zielvolumen oder am Referenzpunkt um mehr als 10 Prozent von
der im Bestrahlungsplan festgelegten Dosis, sofern die Abweichung mindestens 4 Gray beträgt.
2) Jede ungeplante Überschreitung der in der Arbeitsanweisung festgelegten Dosisbeschränkung für Risiko-
organe, sofern die Überschreitung mehr als 10 Prozent beträgt.

3) Jede Abweichung der mittleren Gesamtdosis um mehr als 10 Prozent von der festgelegten mittleren Dosis
im Zielvolumen oder für Risikoorgane.
4) Jede Abweichung von der im Bestrahlungsplan festgelegten Gesamtbehandlungszeit um mehr als eine
Woche, sofern die Abweichung nicht durch die behandelte Person bedingt ist.
5) Jede Personen- oder Bestrahlungsplanverwechslung.
6) Jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung, die für die festgelegte Behandlung nicht zu erwarten war.
IV. Behandlungen mit offenen radioaktiven Stoffen
1) Jede Abweichung der verabreichten Gesamtaktivität von der festgelegten Aktivität um mehr als 10 Prozent.
2) Jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung, die bei der festgelegten Behandlung nicht zu erwarten
war.
3) Jede Personen- oder Körperteilverwechslung oder Verwechslung des radioaktiven Stoffes.
4) Jedes Auftreten eines Paravasates nach Injektion des radioaktiven Stoffes, sofern mehr als 15 Prozent der
vorgesehenen Aktivität fehlappliziert wurde.
5) Jede Kontamination durch einen radioaktiven Stoff, wenn es zu einer unbeabsichtigten Exposition der
behandelten Person gekommen ist und die daraus resultierende effektive Dosis 20 Millisievert oder die
Organ-Äquivalentdosis 100 Millisievert überschreitet.
V. Betreuungs- und Begleitpersonen nach § 2 Absatz 8 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes
Jede unbeabsichtigte Überschreitung der effektiven Dosis von 1 Millisievert für eine Betreuungs- und Begleit-
person.
VI. Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen zum Zweck der medizini-
schen Forschung
1) Für nach § 31 des Strahlenschutzgesetzes genehmigte Anwendungen jedes nach den in den Abschnitten I
bis V genannten Kriterien bedeutsame Vorkommnis; sofern nach § 138 Absatz 6 Satz 2 die Genehmigungs-
behörde abweichende Werte festlegt, sind bei der Anwendung von Abschnitt I Nummer 1 und Abschnitt II
Nummer 1 diese Werte anstelle der diagnostischen Referenzwerte heranzuziehen.
2) Für nach § 32 des Strahlenschutzgesetzes angezeigte Anwendungen jedes nach den in den Abschnitten I,
II und V genannten Kriterien bedeutsame Vorkommnis.
3) Für Untersuchungen zum Zweck der medizinischen Forschung jede Überschreitung der Dosisgrenzwerte
nach § 137 Absatz 2 oder 3.
VII. Ereignisse mit beinahe erfolgter Exposition
Jedes außerhalb der qualitätssichernden Maßnahmen entdeckte Ereignis mit beinahe erfolgter Exposition, für
das eines der Kriterien der Abschnitte I bis VI zutreffen würde, wenn die Exposition tatsächlich aufgetreten
wäre.

Anlage 15
(zu § 108)
Kriterien für die Bedeutsamkeit
eines Vorkommnisses in einer geplanten Expositionssituation
1. Exposition einer beruflich exponierten Person, die einen Grenzwert der Körperdosis – effektive Dosis oder
Organ-Äquivalentdosis – nach § 78 des Strahlenschutzgesetzes überschreitet, sofern die Exposition nicht eine
besonders zugelassene Exposition nach § 74 darstellt.
2. Exposition einer Einzelperson der Bevölkerung, die einen Grenzwert nach § 80 des Strahlenschutzgesetzes
überschreitet.
3. Überschreitung der zulässigen Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser.
4. Freisetzungen radioaktiver Stoffe:
a) innerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereichs, soweit dieser nicht als Sperrbereich gekenn-
zeichnet ist, wenn die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde für mehr als 24 Stunden
überschreitet,
b) innerhalb eines Überwachungsbereichs, so dass die Einrichtung eines neuen Kontrollbereichs erforderlich
ist, oder
c) in die Umgebung mit Aktivitäten über den Freigrenzen nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2.
5. Kontaminationen:
a) Kontamination innerhalb eines Kontrollbereichs, in einem Bereich, der bestimmungsgemäß nicht kontami-
niert sein kann, die das Tausendfache der Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 überschreitet und deren
Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Hundertfache der Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 beträgt,
b) Kontamination innerhalb eines Überwachungsbereichs, in einem Bereich, der bestimmungsgemäß nicht kon-
taminiert sein kann, die das Hundertfache der Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 überschreitet und deren
Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Zehnfache der Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 beträgt oder
c) Kontamination, die nicht durch Buchstabe a oder b erfasst ist, die das Zehnfache der Werte der Anlage 4
Tabelle 1 Spalte 5 überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel die Werte der Anlage 4 Tabelle 1
Spalte 2 überschreitet.
6. Außergewöhnlicher Ereignisablauf oder Betriebszustand von erheblich sicherheitstechnischer Bedeutung beim
Betrieb einer Röntgeneinrichtung, eines genehmigungsbedürftigen Störstrahlers, bei Anlagen zur Erzeugung
ionisierender Strahlung oder beim Umgang mit oder der Beförderung von radioaktiven Stoffen.

Anlage 16
(zu § 149)
Kriterien zur Bestimmung
der Art und des Ausmaßes des mit einer Tätigkeit verbundenen Risikos
In welchen zeitlichen Abständen regelmäßige Vor-Ort-Prüfungen bei einem Strahlenschutzverantwortlichen durch-
zuführen sind, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Tätigkeit verbundenen Risiken, ins-
besondere anhand folgender Kriterien:
1. Höhe der zu erwartenden Exposition bei bestimmungsgemäßer Anwendung ionisierender Strahlung oder radio-
aktiver Stoffe am Menschen,
2. Höhe der zu erwartenden Exposition bei bestimmungsgemäßer Anwendung ionisierender Strahlung oder radio-
aktiver Stoffe bei Anwendungen ohne zielgerichtete Exposition von Personen,
3. Höhe der Aktivität des genehmigten Umgangs mit umschlossenen und offenen radioaktiven Stoffen,
4. Risiko für Inkorporationen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen,
5. Risiko für unbeabsichtigte Expositionen,
6. vorhandene Schutzeinrichtungen zur Vermeidung unbeabsichtigter Expositionen bei Röntgeneinrichtungen,
Störstrahlern, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und umschlossenen radioaktiven Stoffen sowie
der Umfang erforderlicher Strahlenschutzmaßnahmen für die sichere Ausführung von Tätigkeiten,
7. weitere risikorelevante Bedingungen bei Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes in geplanten
Expositionssituationen.

Anlage 17
(zu § 159)
Aktivitätsindex und nicht zu überschreitende
Werte nach § 135 Absatz 1 Satz 3 des Strahlenschutzgesetzes
Unter Berücksichtigung der Baustoffflächendichte ρ ⋅ d mit der Baustoffdichte ρ in der Einheit Kilogramm je Kubik-
meter und der Baustoffdicke im Bauwerk d in der Einheit Meter mit den spezifischen Aktivitäten der Radionuklide
Radium-226 CRa226, Thorium-232 (oder seines Zerfallsprodukts Radium-228) CTh232 und Kalium-40 CK40 im Bau-
stoff in der Einheit Becquerel pro Kilogramm ergibt sich der Aktivitätsindex I zu:
[281 + 16,3ρ · d – 0,0161(ρ · d)2] · CRa226
I = + [319 + 18,5ρ · d – 0,0178(ρ · d)2] · CTh232 · 10–6 – 0,29
+ [22,3 + 1,28ρ · d – 0,00114(ρ · d)2] · CK40
Überschreitet die Flächendichte ρ ⋅ d den Wert von 500 Kilogramm je Quadratmeter, so ist stattdessen in der
Formel der Wert ρ ⋅ d mit 500 Kilogramm je Quadratmeter anzusetzen. Der Referenzwert in Höhe von 1 Millisievert
pro Jahr gilt als eingehalten, wenn der Aktivitätsindex I den Wert 1 nicht überschreitet.
Für Dünnschichtmaterialien, also Baustoffe mit einer Dicke von bis zu 0,03 Meter, die nur in Kombination mit einer
sie stützenden oder sie tragenden den Raum begrenzenden Oberfläche – Wand, Decke, Boden – verwendet wer-
den – zum Beispiel Fliesen –, ist zur generischen Berücksichtigung der dahinterliegenden Oberfläche ein Beitrag
von 0,48 zum Index zu addieren.
Ist die Baustoffdicke im Bauwerk nicht bekannt, so ist d = 0,2 Meter zu setzen.

Anlage 18
(zu den §§ 171, 197)
Dosis- und Messgrößen
Teil A: Messgrößen für äußere Strahlung
Messgrößen für äußere Strahlung sind
1. für die Personendosis die Tiefen-Personendosis Hp(10), die Augenlinsen-Personendosis Hp(3) und die Oberflä-
chen-Personendosis Hp(0,07):
a) die Tiefen-Personendosis Hp(10) ist die Äquivalentdosis in 10 Millimeter Tiefe im Körper an der Tragestelle
des für die Messung vorgesehenen Dosimeters;
b) die Augenlinsen-Personendosis Hp(3) ist die Äquivalentdosis in 3 Millimeter Tiefe im Körper an der Trage-
stelle des für die Messung vorgesehenen Dosimeters;
c) die Oberflächen-Personendosis Hp(0,07) ist die Äquivalentdosis in 0,07 Millimeter Tiefe im Körper an der
Tragestelle des für die Messung vorgesehenen Dosimeters;
2. für die Ortsdosis die Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10), die Richtungs-Äquivalentdosis in 3 Millimeter Tiefe
H'(3,Ω) und die Richtungs-Äquivalentdosis in 0,07 Millimeter Tiefe H'(0,07,Ω):
a) die Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10) am interessierenden Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld ist die
Äquivalentdosis, die im zugehörigen ausgerichteten und aufgeweiteten Strahlungsfeld in 10 Millimeter Tiefe
auf dem der Einfallsrichtung der Strahlung entgegengesetzt orientierten Radius der ICRU-Kugel erzeugt
würde;
b) die Richtungs-Äquivalentdosis H'(3,Ω) am interessierenden Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld ist die
Äquivalentdosis, die im zugehörigen aufgeweiteten Strahlungsfeld in 3 Millimeter Tiefe auf einem in fest-
gelegter Richtung Ω orientierten Radius der ICRU-Kugel erzeugt würde;
c) die Richtungs-Äquivalentdosis H'(0,07,Ω) am interessierenden Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld ist die
Äquivalentdosis, die im zugehörigen aufgeweiteten Strahlungsfeld in 0,07 Millimeter Tiefe auf einem in fest-
gelegter Richtung Ω orientierten Radius der ICRU-Kugel erzeugt würde.
Dabei ist
1. ein aufgeweitetes Strahlungsfeld ein idealisiertes Strahlungsfeld, in dem die Teilchenflussdichte und die Ener-
gie- und Richtungsverteilung der Strahlung an allen Punkten eines ausreichend großen Volumens die gleichen
Werte aufweisen wie das tatsächliche Strahlungsfeld am interessierenden Punkt,
2. ein aufgeweitetes und ausgerichtetes Feld ein idealisiertes Strahlungsfeld, das aufgeweitet ist und in dem die
Strahlung zusätzlich in eine Richtung ausgerichtet ist,
3. die ICRU-Kugel ein kugelförmiges Phantom von 30 Zentimeter Durchmesser aus ICRU-Weichteilgewebe
(gewebeäquivalentes Material der Dichte 1 g/cm3, Zusammensetzung: 76,2 Prozent Sauerstoff, 11,1 Prozent
Kohlenstoff, 10,1 Prozent Wasserstoff, 2,6 Prozent Stickstoff).
Teil B: Berechnung der Körperdosis
1. Berechnung der Organ-Äquivalentdosis HT:
Die durch die Strahlung R erzeugte Organ-Äquivalentdosis HT,R ist das Produkt aus der über das Gewebe oder
Organ T gemittelten Energiedosis, der Organ-Energiedosis DT,R, die durch die Strahlung R erzeugt wird, und
dem Strahlungs-Wichtungsfaktor wR nach Teil C Nummer 1:
HT,R = wRDT,R
Bei Vorliegen mehrerer Strahlungsarten oder -energien mit unterschiedlichen Werten von wR werden die ein-
zelnen Beiträge addiert. Für die gesamte Organ-Äquivalentdosis HT gilt dann:
HT = 兺R HT,R = 兺R wRDT,R
Organ-Äquivalentdosiswerte werden für eine idealisierte Person (Referenzperson) errechnet und sind separat für
die männliche und die weibliche Referenzperson (HTM bzw. HTF) auf Grund deren unterschiedlicher Merkmale zu
ermitteln.
Zur Berechnung der lokalen Hautdosis wird die gemittelte Energiedosis der Haut in 0,07 Millimeter Gewebetiefe
herangezogen.
Bei einer inneren Exposition berücksichtigt die Organ-Äquivalentdosis auch die nach dem Bezugszeitpunkt
auftretende Exposition auf Grund des Verbleibs der Radionuklide im Körper (Folge-Organ-Äquivalentdosis).

Die Folge-Organ-Äquivalentdosis HT(τ) ist das Zeitintegral der Organ-Äquivalentdosisleistung im Gewebe oder
Organ T, die eine Person infolge einer Inkorporation radioaktiver Stoffe zum Zeitpunkt t0 erhält:
t0+τ ·
HT (τ) = ∫
t0
HT(t)dt
ḢT(t) bezeichnet die mittlere Organ-Äquivalentdosisleistung im Gewebe oder Organ T zum Zeitpunkt t.
Hierbei bezeichnet τ den Zeitraum, über den die Integration erfolgt. Für Erwachsene ist ein Zeitraum von 50 Jah-
ren und für Kinder der Zeitraum vom jeweiligen Alter bis zum Alter von 70 Jahren zugrunde zu legen, sofern kein
anderer Wert angegeben wird.
2. Berechnung der effektiven Dosis E:
Die effektive Dosis nach § 5 Absatz 11 des Strahlenschutzgesetzes ist das zur Berücksichtigung der Strahlen-
wirkung auf verschiedene Organe oder Gewebe gewichtete Mittel von Organ-Äquivalentdosen; die Strahlen-
empfindlichkeiten der verschiedenen Organe oder Gewebe werden durch die Wichtungsfaktoren wT nach Teil C
Nummer 2 berücksichtigt. Dabei ist über alle in Teil C Nummer 2 aufgeführten Organe und Gewebe zu sum-
mieren und über die Organ-Äquivalentdosiswerte für die männliche und weibliche Referenzperson zu mitteln:
E= 兺T w2T (HMT + HFT)
Bei einer inneren Exposition berücksichtigt die effektive Dosis auch die nach dem Bezugszeitpunkt auftretende
Exposition auf Grund des Verbleibs der Radionuklide im Körper (effektive Folgedosis).
Die effektive Folgedosis E(τ) ist die Summe der Folge-Organ-Äquivalentdosen HT(τ) nach Nummer 1, jeweils
multipliziert mit dem zugehörigen Gewebe-Wichtungsfaktor wT nach Teil C Nummer 2. Dabei ist über alle in
Teil C Nummer 2 aufgeführten Organe und Gewebe zu summieren:
E(τ) = 兺T wTHT(τ)
Hierbei bezeichnet τ den Zeitraum, über den die Integration erfolgt. Für Erwachsene ist ein Zeitraum von 50 Jah-
ren und für Kinder der Zeitraum vom jeweiligen Alter bis zum Alter von 70 Jahren zugrunde zu legen, sofern kein
anderer Wert angegeben wird.
Bei der Berechnung der effektiven Dosis ist die Energiedosis der Haut in 0,07 Millimeter Gewebetiefe über die
ganze Haut zu mitteln.
3. Berechnung der effektiven Dosis durch Inhalation von Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen:
Es ist davon auszugehen, dass eine effektive Dosis von 1 Millisievert verursacht wird durch
a) eine Radon-222-Exposition von 0,32 Megabecquerel je Kubikmeter mal Stunde; dabei wird ein Wert des
Gleichgewichtsfaktors zwischen Radon-222 und seinen kurzlebigen Zerfallsprodukten von 0,4 zugrunde
gelegt, oder
b) eine potenzielle Alphaenergie-Exposition von 0,71 Millijoule durch Kubikmeter mal Stunde.
Die zuständige Behörde kann auf Grund der Expositionsbedingungen von Satz 1 Buchstabe a abweichende
Umrechnungsfaktoren festlegen.
4. Berechnung der effektiven Dosis bei Inkorporation, Submersion oder Bodenkontamination:
Für die Berechnung der Exposition sind jeweils die Dosiskoeffizienten und Vorgaben aus der Zusammenstellung
im Bundesanzeiger Nr. 160a und b vom 28. August 2001 Teil I, II und III sowie IV und V heranzuziehen. Die
zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Expositionsbedingungen andere Dosiskoeffizienten nach
dem Stand von Wissenschaft und Technik festlegen.
5. Berechnung der effektiven Dosis des ungeborenen Kindes:
a) Berechnung des Beitrags aus einer äußeren Exposition des ungeborenen Kindes:
Bei äußerer Exposition gilt die Organ-Äquivalentdosis der Gebärmutter der Schwangeren als effektive Dosis
des ungeborenen Kindes.
b) Berechnung des Beitrags aus einer inneren Exposition des ungeborenen Kindes auf Grund der Inkorporation
von Radionukliden einer Schwangeren:
Bei innerer Exposition gilt die effektive Folgedosis der Schwangeren, die durch die Aktivitätszufuhr bedingt
ist, als effektive Dosis des ungeborenen Kindes, soweit die zuständige Behörde auf Grund der Expositions-
bedingungen nichts anderes festlegt.
Teil C: Werte des Strahlungs-Wichtungsfaktors und des Gewebe-Wichtungsfaktors
1. Strahlungs-Wichtungsfaktor wR:
Die Werte des Strahlungs-Wichtungsfaktors wR richten sich nach Art und Qualität des äußeren Strahlungsfeldes
oder nach Art und Qualität der von einem inkorporierten Radionuklid emittierten Strahlung.

Strahlungsart
Photonen
Elektronen und Myonen
Protonen und geladene Pionen
Alphateilchen, Spaltfragmente, Schwerionen
Neutronen, Energie En < 1
Neutronen, 1 ≤ Energie En ≤ 50
Neutronen, Energie En > 50
En ist der Zahlenwert der Neutronenenergie in MeV.
2. Gewebe-Wichtungsfaktor wT
Gewebe oder Organe
1. Knochenmark (rot)
2. Dickdarm
3. Lunge
4. Magen
5. Brust
6. Keimdrüsen
7. Blase
8. Speiseröhre
9. Leber
10. Schilddrüse
11. Haut
12. Knochenoberfläche
13. Gehirn
14. Speicheldrüsen
15. Andere Organe oder Gewebe1
1
Strahlungs-Wichtungsfaktor wR
1
1
2
20
2
2,5 + 18,2 e–[ln(En)] /6
5,0 + 17,0 e–[ln(2 En)] /6
2
2,5 + 3,25 e–[ln(0,04 En)] /6
2
Gewebe-Wichtungsfaktor wT
0,12
0,12
0,12
0,12
0,12
0,08
0,04
0,04
0,04
0,04
0,01
0,01
0,01
0,01
0,12
Der Gewebe-Wichtungsfaktor für andere Organe oder Gewebe bezieht sich auf das arithmetische Mittel der Dosen der 13 Organe und Gewebe
für jedes Geschlecht, die nachfolgend aufgelistet sind. Restliche Gewebe: Nebennieren, obere Atemwege, Gallenblase, Herz, Nieren, Lymph-
knoten, Muskelgewebe, Mundschleimhaut, Bauchspeicheldrüse, Prostata (Männer), Dünndarm, Milz, Thymus, Gebärmutter/Gebärmutterhals
(Frauen).
Teil D: Qualitätsfaktor Q
Die Werte des Qualitätsfaktors Q der ICRU in Abhängigkeit von dem
unbeschränkten linearen Energieübertra-
gungsvermögen L in Wasser bestimmen sich nach den Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommis-
sion (ICRP) von 2007: ICRP-Veröffentlichung 103, die im digitalen
Online Repositorium und Informations-System
(DORIS) des Bundesamtes für Strahlenschutz unter der Kennung urn:nbn:de:0221-2009082154 veröffentlicht sind,
wie folgt:
L
< 10
10 ≤ L ≤ 100
L > 100
L ist der Zahlenwert des linearen Energieübertragungsvermögens in
Q(L)
1
0,32*L – 2,2
300/√L
ˉ
Wasser in keV/µm.

Prüfungen zum Erwerb
Anlage 19
(zu § 181)
und Erhalt der
erforderlichen fachlichen Qualifikation für die Ausübung einer Tätigkeit als
behördlich bestimmter Sachverständiger nach § 172 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes
Teil 1: Sachverständige nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 StrlSchG
Für den Erwerb der erforderlichen fachlichen Qualifikation nach § 181 Absatz 1 Nummer 4 für Prüfungen nach
§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Strahlenschutzgesetzes ist für Prüfungen an Systemen nach Spalte 1
der Tabellen 1 und 2 die Durchführung von Prüfungen nach Spalte 2 der Tabellen 1 und 2 unter Aufsicht einer
Person nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 erforderlich.
Tabelle 1
Prüfungen nach § 172 Absatz 1
1 2
Zahl der zum
Erwerb der
System Qualifikation
zu prüfenden
Systeme
Satz 1 Nummer 1 StrlSchG
3 4
Zahl der zum
Erhalt der
Qualifikation Anmerkungen
zu prüfenden
Systeme
A Medizinische und zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen
A1 Aufnahmegeräte
A 1.1 Aufnahmegeräte 20
A 1.2 Mammographiegeräte 10
A2 Durchleuchtungsgeräte
A 2.1 Durchleuchtungsgeräte 30
A 2.2 C-Bogengeräte 10
A3 Computertomographiegeräte 10
A4 Zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen
A 4.1 Dentalaufnahmegeräte 10
mit Tubus
A 4.2 Spezial-Dentalaufnahmegeräte 10
A5 Therapiegeräte 5
10 Bei Erwerb der Qualifikation müssen ortsfeste
– mindestens fünf – und ortsveränderliche
Aufnahmegeräte geprüft werden.
5 Die Qualifikation kann nur im Zusammenhang
mit der erforderlichen Zahl von Systemen
nach A 1.1 erworben werden.
15 Dazu gehören auch Angiographie-, digitale
Subtraktionsangiographie- (DSA) und Herz-
katheterarbeitsplätze sowie C-Bogengeräte,
die für die Herzkatheter, DSA oder Interven-
tionen genutzt werden.
5 Dazu gehören ortsveränderliche C-Bogen-
geräte, mit denen Untersuchungen zur Loka-
lisation am Körperstamm, an Extremitäten,
Schultern und Hüftgelenken sowie Implanta-
tion von Katheter- und Portsystemen durch-
geführt werden.
5 Die Qualifikation kann nur im Zusammenhang
mit der erforderlichen Zahl von Systemen
nach A 2.1 erworben werden.
5
5 Beim Erwerb der Qualifikation müssen
Panoramaschicht-, Fernröntgengeräte sowie
mindestens drei DVT-Geräte geprüft werden.
2 Beim Erwerb der Qualifikation können bis zu
drei Systeme nach D 1 angerechnet werden.
B Nichtmedizinische Röntgeneinrichtungen und Störstrahler
B1 Feinstruktur- und 20
Grobstrukturuntersuchungs-
geräte
10 Beim Erwerb der Qualifikation müssen jeweils
mindestens drei Feinstrukturgeräte, ortsfeste
und ortsveränderliche Grobstrukturunter-
suchungsgeräte geprüft werden.

1 2
Zahl der zum
Erwerb der
System Qualifikation
zu prüfenden
Systeme
B2 Hoch-, Vollschutz- und 5
Basisschutzgeräte und
Schulröntgeneinrichtungen
B3 Störstrahler 5
C Tiermedizinische Röntgeneinrichtungen
C1 Ortsfeste und 10
mobile Aufnahme- und
Durchleuchtungsgeräte
C2 Computertomographiegeräte 5
3 4
Zahl der zum
Erhalt der
Qualifikation Anmerkungen
zu prüfenden
Systeme
2 Die Qualifikation für die Prüfung von Syste-
men nach B 2 kann nur im Zusammenhang
mit der erforderlichen Zahl von Systemen
nach B 1 erworben werden.
2 Dazu gehören z. B. Elektronenmikroskope
und Excimer-Laser.
Elektronenstrahlschweißanlagen sind der Ge-
räteart B 1 zuzuordnen.
5 Humanmedizinische Systeme nach A 1 und
A 2 können als vergleichbare Systeme ge-
zählt werden.
2 Humanmedizinische Systeme nach A 3
können als vergleichbare Systeme gezählt
werden.
Tabelle 2
Prüfungen nach § 172 Absatz 1
Satz 1 Nummern 3 und 4 StrlSchG
Die Prüfungen sind an unterschiedlichen Systemen oder in unterschiedlichen Einsatzbereichen durchzuführen.
1 2
Zahl der zum
Erwerb der
System Qualifikation
zu prüfenden
Systeme
D Medizinisch genutzte Systeme (Anwendungen am
D1 Anlagen zur Erzeugung 10
ionisierender Strahlung,
die keiner Errichtungs-
genehmigung bedürfen
D2 Bestrahlungsvorrichtungen 5
für Brachytherapie
E Nichtmedizinisch genutzte Systeme
E1 Anlagen zur Erzeugung 2
ionisierender Strahlung, die
einer Errichtungsgenehmigung
bedürfen
E2 Anlagen zur Erzeugung 5
ionisierender Strahlung,
ausgenommen E 1
E3 Bestrahlungsvorrichtungen 2
mit radioaktiven Quellen
3 4
Zahl der zum
Erhalt der
Qualifikation Anmerkungen
zu prüfenden
Systeme
Menschen)1
5 Beschleuniger
Beim Erwerb der Qualifikation müssen
drei Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung
inklusive des baulichen Strahlenschutzes um-
fassen.
2 Falls die Qualifikation unabhängig von D 1
erworben wird, müssen beim Erwerb der
Qualifikation zwei Prüfungen den Umfang
einer Erstprüfung inklusive des baulichen
Strahlenschutzes umfassen.
2 Beim Erwerb der Qualifikation muss eine Prü-
fung den Umfang einer Erstprüfung inklusive
des baulichen Strahlenschutzes umfassen.
2 Beim Erwerb der Qualifikation müssen
zwei Prüfungen den Umfang einer Erstprü-
fung inklusive des baulichen Strahlenschut-
zes umfassen.
2 Beim Erwerb der Qualifikation müssen beide
Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung
inklusive des baulichen Strahlenschutzes um-
fassen. Entsprechende Prüfungen nach D 1,
D 2 oder E 1 werden angerechnet.

1 2
Zahl der zum
Erwerb der
System Qualifikation
zu prüfenden
Systeme
E4 Geräte für die 5
Gammaradiographie
F Umschlossene radioaktive 100
Stoffe (Dichtheitsprüfungen)
1
Dazu gehören auch vergleichbare Geräte zur Anwendung am Tier.
Teil 2
3 4
Zahl der zum
Erhalt der
Qualifikation Anmerkungen
zu prüfenden
Systeme
2
50 Beim Erwerb der Qualifikation müssen die
Dichtheitsprüfungen alle relevanten Prüf-
verfahren abdecken.
Sachverständige nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StrlSchG
Für den Erwerb der erforderlichen fachlichen Qualifikation nach §
181 Absatz 1 Nummer 4 für Prüfungen nach
§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strahlenschutzgesetzes sind fünf Prüfungen unter Aufsicht einer Person
nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 in zwei oder mehreren Tätigkeitsfeldern nach Anlage 3 des Strahlenschutzge-
setzes durchzuführen.

Artikel 2
Verordnung
zur Festlegung von Dosiswerten
für frühe Notfallschutzmaßnahmen
(Notfall-Dosiswerte-Verordnung –
NDWV)
§1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung legt zum Schutz der Bevölkerung
vor den Gefahren ionisierender Strahlung Dosiswerte
fest, die bei einem Notfall im Sinne des § 5 Absatz 26
des Strahlenschutzgesetzes als radiologische Kriterien
für die Angemessenheit folgender Schutzmaßnahme
dienen:
1. Aufforderung zum Aufenthalt in Gebäuden,
2. Aufforderung zur Einnahme von Jodtabletten,
3. Evakuierung.
§2
Aufforderung zum
Aufenthalt in Gebäuden
(1) Radiologisches Kriterium für die Angemessenheit
einer Aufforderung der Bevölkerung zum Aufenthalt in
Gebäuden ist eine effektive Dosis von 10 Millisievert,
die betroffene Personen ohne Schutzmaßnahmen bei
einem Daueraufenthalt im Freien innerhalb von sieben
Tagen erhalten würden.
(2) Der Dosiswert ist zu schätzen als Summe
1. der zu erwartenden effektiven Dosis durch äußere
Exposition und
2. der zu erwartenden effektiven Folgedosis durch in-
halierte Radionuklide.
(3) Die Schätzung des Dosiswerts erfolgt ohne Be-
rücksichtigung sonstiger Schutzfaktoren.
§3
Aufforderung zur
Einnahme von Jodtabletten
(1) Radiologisches Kriterium für die Angemessenheit
einer Aufforderung zur Einnahme von Jodtabletten ist
1. für betroffene Kinder und Jugendliche unter 18 Jah-
ren sowie für Schwangere eine Folge-Organ-Äquiva-
lentdosis der Schilddrüse von 50 Millisievert, die
diese Personen bei einem Daueraufenthalt im Freien
ohne Schutzmaßnahmen innerhalb von sieben Ta-
gen erhalten würden, und
2. für betroffene Personen im Alter von 18 bis 45 Jah-
ren eine Folge-Organ-Äquivalentdosis der Schild-
drüse von 250 Millisievert, die diese Personen bei
einem Daueraufenthalt im Freien ohne Schutzmaß-
nahmen innerhalb von sieben Tagen erhalten wür-
den.
(2) Der Dosiswert ist zu schätzen als die zu erwar-
tende durch inhaliertes Radiojodid verursachte Folge-
Organ-Äquivalentdosis der Schilddrüse.
(3) Die Schätzung des Werts der Folge-Organ-Äqui-
valentdosis der Schilddrüse erfolgt ohne Berücksichti-
gung sonstiger Schutzfaktoren.
§4
Evakuierung
(1) Radiologisches Kriterium für die Angemessenheit
einer Evakuierung ist eine effektive Dosis von 100 Mil-
lisievert, die betroffene Personen ohne Schutzmaßnah-
men bei einem Daueraufenthalt im Freien innerhalb von
sieben Tagen erhalten würden.
(2) Der Dosiswert ist zu schätzen als Summe
1. der zu erwartenden effektiven Dosis durch äußere
Exposition und
2. der zu erwartenden effektiven Folgedosis durch in-
halierte Radionuklide.
(3) Die Schätzung des Dosiswerts erfolgt ohne Be-
rücksichtigung sonstiger Schutzfaktoren.
§5
Entsprechende Anwendung
der Strahlenschutzverordnung
Für die Schätzung der Dosiswerte nach dieser Ver-
ordnung gelten die §§ 1 und 171 sowie die Anlage 18
der Strahlenschutzverordnung entsprechend.
Artikel 3
Verordnung
über Anforderungen
und Verfahren zur Entsorgung
radioaktiver Abfälle
(Atomrechtliche
Entsorgungsverordnung – AtEV)
§1
Anfall und Verbleib
(1) Wer eine Tätigkeit nach § 5, § 6, § 7, § 9 oder
§ 9b des Atomgesetzes oder nach § 12 Absatz 1 Num-
mer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 des Strahlenschutz-
gesetzes plant oder ausübt, ist verpflichtet,
1. vor Beginn der Tätigkeit den erwarteten jährlichen
Anfall von radioaktiven Abfällen für die Dauer des
gesamten Tätigkeitszeitraumes abzuschätzen und
diesen der zuständigen Behörde unter Angabe des
geplanten Verbleibs der radioaktiven Abfälle mitzu-
teilen und
2. nach Beginn der Tätigkeit den Verbleib der radioak-
tiven Abfälle nachzuweisen und hierzu
a) den erwarteten Anfall an radioaktiven Abfällen für
das laufende Kalenderjahr ab Beginn der Tätig-
keit und danach für jedes nächste Kalenderjahr
abzuschätzen und dabei Angaben über den Ver-
bleib zu machen und
b) den Anfall radioaktiver Abfälle seit dem letzten
Stichtag und den Bestand zum Stichtag anzuge-
ben.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 sind je-
weils zum Stichtag 31. Dezember fortzuschreiben und
bis zum darauf folgenden 31. März der zuständigen Be-
hörde vorzulegen und durch diese an den Dritten nach
§ 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomge-
setzes zu übermitteln. Sie sind unverzüglich fortzu-
schreiben und der zuständigen Behörde vorzulegen
und durch diese an den Dritten nach § 9a Absatz 3

Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes zu übermit-
teln, falls sich wesentliche Änderungen ergeben.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für bestrahlte
Brennelemente und solche radioaktiven Abfälle aus
der Wiederaufarbeitung, die nach Anlage Teil D erfasst
werden; § 9a Absatz 1a bis 1e des Atomgesetzes bleibt
unberührt. Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht für
radioaktive Abfälle, die nach § 5 Absatz 4 an Landes-
sammelstellen abzuliefern sind, sofern die radioaktiven
Abfälle unbehandelt sind. Abweichend von Satz 2 gel-
ten die Absätze 1 und 2 entsprechend für denjenigen,
der radioaktive Abfälle im Sinne des Satzes 2 von Ab-
fallverursachern übernimmt und hierdurch selbst ablie-
ferungspflichtig wird.
§2
Pflicht zur Erfassung
(1) Wer eine Tätigkeit nach § 5, § 6, § 7, § 9 oder
§ 9b des Atomgesetzes oder nach § 12 Absatz 1 Num-
mer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 des Strahlenschutz-
gesetzes ausübt, ist verpflichtet,
1. die radioaktiven Abfälle nach Anlage Teil A und Teil B
zu erfassen sowie
2. bestrahlte Brennelemente und radioaktive Abfälle
aus der Wiederaufarbeitung nach Teil D zu erfassen.
Bei Änderungen sind die erfassten Angaben zu aktuali-
sieren. Besitzt ein anderer als der nach § 9a Absatz 1
des Atomgesetzes zur Entsorgung Verpflichtete die
Abfälle, so hat dieser Besitzer bei Änderungen der er-
fassten Angaben die Änderungen nach den in Satz 1
genannten Vorgaben zu erfassen und die erfassten
Angaben dem nach § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes,
auch in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Entsorgungs-
übergangsgesetzes, zur Entsorgung Verpflichteten zur
Verfügung zu stellen.
(2) Die erfassten Angaben sind in elektronischen
Buchführungssystemen so aufzuzeichnen, dass sie
der zuständigen Behörde auf Anfrage unverzüglich zur
Verfügung gestellt werden können. Die Buchführungs-
systeme sind von dem nach § 9a Absatz 1 des Atom-
gesetzes Verpflichteten einzurichten und bedürfen der
Zustimmung der zuständigen Behörde.
(3) Die Angaben in den elektronischen Buchfüh-
rungssystemen sind nach der Ablieferung der radioak-
tiven Abfälle an die Landessammelstelle oder an eine
Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endla-
gerung radioaktiver Abfälle mindestens ein Jahr lang
bereitzuhalten.
(4) § 1 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§3
Behandlung und Verpackung
(1) Die zuständige Behörde oder eine von ihr be-
stimmte Stelle kann die Art der Behandlung und Ver-
packung radioaktiver Abfälle vor deren Ablieferung
entsprechend den jeweiligen Anforderungen der Ein-
richtung, an die abzuliefern ist, anordnen und einen
Nachweis über die Einhaltung dieser Anordnung verlan-
gen. Der Dritte nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halb-
satz des Atomgesetzes legt alle sicherheitstechnischen
Anforderungen an Abfallgebinde, die für die Endlage-
rung bestimmt sind, sowie die Vorgaben für die Be-
handlung der darin enthaltenen Abfälle fest und stellt
die Endlagerfähigkeit der nach diesen Anforderungen
und Vorgaben hergestellten Abfallgebinde fest.
(2) Bei der Behandlung und Verpackung radioaktiver
Abfälle zur Herstellung endlagerfähiger Abfallgebinde
sind Verfahren anzuwenden, deren Anwendung der
Dritte nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des
Atomgesetzes zugestimmt hat. Für radioaktive Abfälle,
die nach § 5 Absatz 4 an Landessammelstellen abge-
liefert worden sind und die nach Absatz 1 Satz 2 be-
handelt und verpackt wurden, trägt der Bund die Kos-
ten, die sich aus einer nachträglichen Änderung der An-
forderungen und Vorgaben ergeben. § 1 Absatz 3 gilt
entsprechend.
(3) Behälter oder sonstige Einheiten zur Verpackung
radioaktiver Abfälle sind mit einer Kennzeichnung nach
Anlage Teil B zu versehen. § 1 Absatz 3 gilt entspre-
chend.
(4) Anforderungen auf der Grundlage des Gefahrgut-
beförderungsgesetzes bleiben unberührt.
§4
Pflichten bei Abgabe und Empfang
(1) Wer radioaktive Abfälle abgibt, ist verpflichtet,
vorher eine schriftliche Erklärung des Empfängers über
dessen Annahmebereitschaft einzuholen. Er hat dem
Empfänger dabei die erfassten Angaben nach § 2 Ab-
satz 1 zu überlassen, sofern entsprechend vorhanden,
in elektronischer Form nach § 2 Absatz 2 Satz 1.
(2) Wer radioaktive Abfälle zur Beförderung abgibt,
ist verpflichtet, dies der für ihn zuständigen Behörde
mindestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Beförde-
rung mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt in Form einer
Transportmeldung nach Anlage Teil C. Ein Abdruck
der Transportmeldung ist gleichzeitig dem Empfänger
zuzusenden. Kann das Datum der Beförderung in der
Transportmeldung noch nicht verbindlich genannt wer-
den, ist dieses mindestens zwei Arbeitstage vor dem
Beginn der Beförderung, abgesehen von der kürzeren
Vorlauffrist, entsprechend den Sätzen 1 und 2 nachzu-
melden und dem Empfänger mitzuteilen. Die
Sätze 1 und 2 gelten bezogen auf den erhaltenen Ab-
druck der Transportmeldung entsprechend auch für
den Empfänger der radioaktiven Abfälle, falls für ihn
eine andere Behörde zuständig ist als für den Abgeben-
den. Ein nach Satz 4 nachgemeldetes Datum hat der
Empfänger nach Erhalt der für ihn zuständigen Behörde
mitzuteilen, falls für ihn eine andere Behörde zuständig
ist als für den Abgebenden.
(3) Der Empfänger ist verpflichtet,
1. unverzüglich die erhaltenen radioaktiven Abfälle mit
den Angaben der Transportmeldung abzugleichen
und festgestellte Unstimmigkeiten der für ihn zu-
ständigen Behörde mitzuteilen,
2. den Abgebenden unverzüglich schriftlich über die
Annahme der radioaktiven Abfälle zu unterrichten
und
3. die Angaben nach § 2 Absatz 1 in sein Buchfüh-
rungssystem zu übernehmen.
(4) Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 gelten nicht für
Verbringungen nach § 5 Absatz 2 der Atomrechtlichen
Abfallverbringungsverordnung.
(5) § 1 Absatz 3 gilt entsprechend.

§5
Ablieferungspflicht
(1) Radioaktive Abfälle sind an eine Anlage des Bun-
des zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioakti-
ver Abfälle abzuliefern, wenn sie entstanden sind
1. bei der staatlichen Verwahrung von Kernbrennstof-
fen nach § 5 Absatz 3 und 4 des Atomgesetzes,
2. bei der Aufbewahrung nach § 6 des Atomgesetzes,
3. in den nach § 7 des Atomgesetzes genehmigungs-
bedürftigen Anlagen,
4. bei Tätigkeiten nach § 9 des Atomgesetzes oder
5. bei Tätigkeiten, die nur auf Grund von § 2 Absatz 3
des Atomgesetzes als Umgang mit sonstigen radio-
aktiven Stoffen gelten und daher nicht der Genehmi-
gungspflicht für den Umgang mit Kernbrennstoffen
nach § 9 des Atomgesetzes unterfallen.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden auf radioaktive
Abfälle aus einem Umgang nach § 12 Absatz 1 Num-
mer 3 des Strahlenschutzgesetzes, wenn
1. dieser Umgang im Zusammenhang mit einer der
Tätigkeiten nach Absatz 1 erfolgt oder
2. wenn sich eine nach dem Atomgesetz erteilte Ge-
nehmigung gemäß § 10a Absatz 2 des Atomgeset-
zes auf einen Umgang nach § 12 Absatz 1 Nummer 3
des Strahlenschutzgesetzes erstreckt.
(3) Andere radioaktive Abfälle dürfen nur dann an
eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur
Endlagerung radioaktiver Abfälle abgeliefert werden,
wenn die für den Abfallerzeuger zuständige Landesbe-
hörde dies zugelassen hat. Im Falle der Zulassung ent-
fällt die Pflicht zur Ablieferung an eine Landessammel-
stelle nach Absatz 4.
(4) Radioaktive Abfälle sind an die zuständige Lan-
dessammelstelle abzuliefern, wenn sie entstanden sind
1. bei einem Umgang nach § 12 Absatz 1 Nummer 3
des Strahlenschutzgesetzes oder
2. bei einem genehmigungsbedürftigen Betrieb von
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach
§ 12 Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgeset-
zes,
es sei denn, diese Abfälle sind nach Absatz 1 Nummer 5
an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur
Endlagerung radioaktiver Abfälle abzuliefern.
(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten radioak-
tiven Abfälle dürfen an eine Landessammelstelle nur
dann abgeliefert werden, wenn die für den Abfallerzeu-
ger zuständige Landesbehörde dies zugelassen hat. Im
Falle der Zulassung entfällt die Ablieferungspflicht an
eine Anlage des Bundes nach Absatz 1 oder 2.
(6) Die Landessammelstelle führt die bei ihr zwi-
schengelagerten radioaktiven Abfälle grundsätzlich an
eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur
Endlagerung radioaktiver Abfälle ab.
§6
Ausnahmen von
der Ablieferungspflicht
(1) Die Ablieferungspflicht nach § 5 bezieht sich
nicht auf radioaktive Abfälle, deren anderweitige Besei-
tigung oder Abgabe im Einzelfall oder für einzelne Ab-
fallarten im Einvernehmen mit der für den Empfänger
der radioaktiven Abfälle zuständigen Behörde angeord-
net oder genehmigt worden ist. Die Ablieferungspflicht
nach § 5 ruht, solange
1. über einen Antrag auf Freigabe nach § 32 der Strah-
lenschutzverordnung noch nicht entschieden wor-
den ist oder
2. eine anderweitige Zwischenlagerung der radioakti-
ven Abfälle angeordnet oder genehmigt ist.
(2) Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13
Absatz 1 bis 3 des Strahlenschutzgesetzes gelten für
eine Genehmigung
1. nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutz-
gesetzes in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 zweiter
Halbsatz für die anderweitige Beseitigung oder
2. nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutz-
gesetzes in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 2 für die anderweitige Zwischenlagerung radio-
aktiver Abfälle.
In den Fällen des § 5 Absatz 3 und 4 darf diese Geneh-
migung nur erteilt werden, wenn ein Bedürfnis für die
anderweitige Beseitigung oder Zwischenlagerung be-
steht.
§7
Zwischenlagerung
(1) Bis zur Inbetriebnahme von Anlagen des Bundes
zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver
Abfälle sind die nach § 5 Absatz 1 oder 2 abzuliefern-
den radioaktiven Abfälle vom Ablieferungspflichtigen
zwischenzulagern. Die Zwischenlagerung kann auch
von mehreren Ablieferungspflichtigen gemeinsam oder
durch Dritte erfolgen. § 2 des Entsorgungsübergangs-
gesetzes bleibt unberührt.
(2) Nach Inbetriebnahme von Anlagen des Bundes
zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver
Abfälle werden die zwischengelagerten radioaktiven
Abfälle von dem Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2
zweiter Halbsatz des Atomgesetzes abgerufen.
§8
Umgehungsverbot
Niemand darf sich den Pflichten dieser Verordnung
dadurch entziehen, dass er radioaktive Abfälle aus zu-
lassungsbedürftigen Tätigkeiten ohne Zulassung unter
Inanspruchnahme der Regelung des § 5 Absatz 1 der
Strahlenschutzverordnung durch Verdünnung oder Auf-
teilung in Freigrenzenmengen beseitigt, beseitigen lässt
oder die Beseitigung dieser radioaktiven Abfälle er-
möglicht. § 34 der Strahlenschutzverordnung bleibt
unberührt.
§9
Strahlenschutzvorschriften
Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sor-
gen, dass die in § 1 Absatz 1 und 2 Satz 2, § 2
Absatz 1 und 2 Satz 1, Absatz 3 und 4, § 3 Absatz 2

und 3, § 4 Absatz 1 bis 3, § 5 Absatz 1 bis 5, § 7 Ab-
satz 1 Satz 1 sowie § 8 Satz 1 vorgesehenen Schutz-
vorschriften eingehalten werden. Für den Strahlen-
schutzbeauftragten gilt Satz 1 entsprechend. Die §§ 69
bis 75 des Strahlenschutzgesetzes bleiben unberührt.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Absatz 1 Num-
mer 4 des Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 9 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vor-
schrift eingehalten wird.
§ 11
Übergangsvorschriften
(1) Verwaltungsakte, die auf Grund der §§ 72 bis 79
einschließlich der Anlage X der Strahlenschutzverord-
nung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fas-
sung erlassen wurden, gelten als solche nach dieser
Verordnung fort.
(2) Soweit nach § 2 zu erfassende Angaben zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht
elektronisch vorliegen, sind sie bis zum 31. Dezember
2026 in elektronische Buchführungssysteme zu über-
führen.

Anlage
Kategorisierung, Buchführung und Transportmeldung radioaktiver Abfälle
mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung sowie bereitzustellende Daten
über bestrahlte Brennelemente und radioaktive Abfälle aus der Wiederaufarbeitung
Teil A: Kategorisierung radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung
Radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung werden nach ihrem Verarbeitungszustand in die
folgenden Kategorien eingeteilt:
Tabelle 1
Kategorien
Code Verarbeitungszustand
RA Rohabfall:
Unverarbeitete, teilweise vorsortierte, radioaktive Abfälle in ihrer Entstehungsform.
VA Vorbehandelter Abfall:
Vorbehandelte radioaktive Rohabfälle, für die weitere Behandlungsschritte vorgesehen sind.
P1 Abfallprodukte in Innenbehältern:
In Innenbehältern verpackte Abfallprodukte, die in standardisierte, zur Endlagerung vorgesehene
Behältergrundtypen (Endlagerbehälter) eingebracht werden sollen. Die Abfallprodukte werden in der
Regel nach qualifizierten Verfahren hergestellt, sind jedoch noch nicht abschließend für das Endlager
Konrad produktkontrolliert. Ihre Verarbeitung ist abgeschlossen und unterliegt bis auf eine ggf. erfor-
derliche Nachtrocknung voraussichtlich keiner physikalischen oder chemischen Veränderung durch
Behandlungsschritte mehr.
P2 Produktkontrollierte Abfallprodukte:
In Innenbehältern verpackte Abfallprodukte, die für das Einbringen in standardisierte Endlagerbehälter
vorgesehen sind und die ein qualifiziertes, durch die Produktkontrolle begleitetes und testiertes
Konditionierungsverfahren für das Endlager Konrad durchlaufen haben. Die Dokumentation ist erstellt,
eingereicht, von einem Gutachter und dem Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des
Atomgesetzes geprüft und positiv bewertet.
Hinweis: Die Einstufung in Kategorie P2 ist auch dann vorzunehmen, wenn die radiologische Produkt-
kontrolle bereits abgeschlossen, die stoffliche Produktkontrolle jedoch noch nicht durchgeführt bzw.
abgeschlossen wurde.
G1 Abfallgebinde bzw. in Endlagerbehälter verpackte Abfallprodukte:
In standardisierten Endlagerbehältern verpackte Abfallprodukte mit oder ohne Innenbehälter. Die
Abfallprodukte werden in der Regel nach qualifizierten Verfahren hergestellt, sind jedoch noch nicht
abschließend für das Endlager Konrad produktkontrolliert.
G2 Produktkontrollierte Abfallgebinde:
Abfallgebinde, die entsprechend den Erfordernissen der Endlagerungsbedingungen für das Endlager
Konrad produktkontrolliert und dokumentiert sind und deren Endlagerfähigkeit durch den Dritten nach
§ 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes bestätigt wurde, wobei auch die stoffliche
Produktkontrolle abgeschlossen sein muss.
Teil B: Buchführung über radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung
1. Kennung für elektronische Buchführungssysteme
Jeder angefallene radioaktive Abfall, der als deklarierbare Einheit gekennzeichnet werden kann und keiner be-
trieblichen Änderung mehr unterzogen wird, ist zu erfassen und in der Dokumentation mit einer eindeutigen
Kennung je Behälter oder Einheit zu versehen. Die Kennung hat aus einer Buchstaben- und Zahlenkombination
zu bestehen, aufgeteilt wie folgt:
AABBBCCCCDEEEEEE
Dabei gilt folgende Codierung:
AA Die beiden ersten Stellen (AA) bezeichnen in codierter Form den Erfasser der Daten.
Für die Erfassung durch den Verursacher ist der Code „_E“ zu verwenden. Codes für andere Erfasser
werden auf Anfrage vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes
festgelegt, bei Bedarf aktualisiert und an zentraler Stelle zur Verfügung gestellt.

BBB Die Stellen drei bis fünf (BBB) stehen für den Ablieferungspflichtigen/Abführungspflichtigen des
Abfalls (Verursacherkürzel).
Das Verursacherkürzel wird vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atom-
gesetzes in einer Kürzelliste festgelegt, bei Bedarf aktualisiert und an zentraler Stelle zur Verfügung
gestellt.
CCCC Die Stellen sechs bis neun (CCCC) sind Ziffern und bezeichnen das Jahr, in dem der Abfall erfasst
wird.
D Die zehnte Stelle (D) bezeichnet den Verarbeitungszustand wie folgt:
R Rohabfall (Kategorie gemäß Teil A: RA)
Z Zwischenprodukt (Kategorie gemäß Teil A: VA)
K Konditionierter Abfall (Kategorie gemäß Teil A: P1, P2, G1, G2)
Hinweis: Die o. g. Zuordnung des Verarbeitungszustandes zur Kategorie gemäß Teil A kann für in der
Vergangenheit erfasste Datensätze abweichen.
EEEEEE Die Stellen elf bis sechszehn (EEEEEE) stehen für eine eindeutige Nummer bezogen auf die voran-
gegangene Kombination AABBBCCCCD.
Beispiel 1: _E1KWG220163R40000015
2. Kennzeichnung von Abfallgebinden
Die Kennzeichnung der Abfallgebinde, die an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung
radioaktiver Abfälle abzuliefern sind, erfolgt nach folgender einheitlicher Kombination (Abfallgebindenummer):
BBBFFFFFFF
Dabei gilt folgende Codierung:
BBB Das Verursacherkürzel wird vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomge-
setzes in einer Kürzelliste festgelegt, bei Bedarf aktualisiert und an zentraler Stelle zur Verfügung
gestellt.
FFFFFFF Die Stellen vier bis zehn (FFFFFFF) stehen für eine eindeutige siebenstellige Nummer bezogen auf
das Verursacherkürzel.
Im Falle der Neufestlegung eines Verursacherkürzels dürfen bereits bestehende Verursacherkürzel weiter-
verwendet werden, solange sie in der Kürzelliste weiter aufgeführt sind. Auch bereits von den Ablieferungs-
oder Abführungspflichtigen verwendete sechsstellige fortlaufende Nummern können, solange eine eindeutige
Zuordnung des Gebindes möglich ist, weiterverwendet werden.
Beispiel 2: KWG600000027
3. Kennzeichnung von Behältern (Behälternummer)
Behälter, in denen radioaktive Abfälle zur Sammlung, Verarbeitung oder zum Transport verpackt werden, sind
mit einer innerhalb der Anlage unverwechselbaren und dauerhaften Identnummer, zum Beispiel der Hersteller-
nummer oder einer individuell festgelegten Nummer, zu versehen. Endlagerbehälter sind spätestens vor Abgabe
an das Endlager mit der Abfallgebindenummer und der Prüfzeugnisnummer des Endlagerbehälters zu kenn-
zeichnen.
4. Datenerfassung
Ist in der nachfolgenden Tabelle ein Kreuz eingetragen, so ist die Angabe für die jeweils vorliegende Abfallart,
sofern zutreffend, zu erfassen.
Tabelle 2
Vorgaben zur systematischen Datenerfassung
Verarbeitungszustand des
Nummer Angabe je Behälter oder Einheit
Abfalls nach Teil B, Ziffer 1, Buchstabe D
R Z K
1 Kennung (Teil B Ziffer 1) X X X
2 Abfallgebindenummer (Teil B Ziffer 2) X
1
Amtl. Anm.: _E steht für die Erfassung durch den Verursacher.
2
Amtl. Anm.: KWG steht für das Verursacherkürzel.
3
Amtl. Anm.: 2016 steht für das Jahr der Erfassung.
4
Amtl. Anm.: R steht für den Verarbeitungszustand.
5
Amtl. Anm.: 000001 steht für die eindeutige Nummer bezogen auf _EKWG2016R.
6
Amtl. Anm.: KWG steht für das Verursacherkürzel.
7
Amtl. Anm.: 000002 steht für die eindeutige Nummer bezogen auf KWG.

Nummer Angabe je Behälter oder Einheit
3 Kategorie (Teil A)
4 Abfallart (Teil B Tabelle 3)
5 Beschreibung des Abfallproduktes
6 Herkunft (Anlage/Betriebsteil/System/Sonstiges)
7 Datum des Anfalls
8 Abfallmasse in kg
9 Gebindemasse in kg
10 Gebindevolumen in m3
11 Behältertyp
12 Behälternummer (Teil B Ziffer 3)
13 Oberfläche
Ortsdosisleistung in mSv/h
14 1 m Abstand
15 Datum der Messung der Ortsdosisleistung
16 β/γ-Strahler
Gesamtaktivität in Bq
17 α-Strahler
18 Kernbrennstoff gemäß § 2 des Atomgesetzes in g
19.1 Nr. 1
19.2 Aktivität zu berücksichtigender Nr. 2
Radionuklide in Bq 9
19.n Nr. n
20 Bezugsdatum der Aktivitätsangabe
21 Art der Aktivitätsbestimmung10
22 Rückstellprobe Nr.11
23 Datum der Ausbuchung
24 Referenz der Ausbuchung
25.1 Nr. 1
25.2 Stoffliche Zusammensetzung in kg Nr. 2
25.n Nr. n
26.1 Nr. 1
Kennung des verarbeiteten
26.2 Rohabfalls oder Zwischen- Nr. 2
produkts12, 13 (Teil B Tabelle 3)
26.n Nr. n
27 Abfallbehälterklasse14
28 Dichtheit der Verpackung15
29 Ausgeführtes Behandlungsverfahren (Teil B Tabelle 4)
30 Datum des ausgeführten Behandlungsverfahrens
31 Ort des ausgeführten Behandlungsverfahrens
32 Ausführender des Behandlungsverfahrens
33 Stellungnahme der zuständigen Datum der Kontrolle
Aufsichtsbehörde über die
Zwischenlagerfähigkeit16 Referenz
34 Datum der Kontrolle
Produktkontrolle für die
Endlagerung Referenz
Verarbeitungszustand des
Abfalls nach Teil B, Ziffer 1, Buchstabe D
R Z K
X X X
X X X
X
X
X X X
X X X
X X
X X
X X
X8 X X
X X X
X X X
X X X
X X X
X X X
X X X
X X X
X X X
X X X
X X X
X X X
X X X
X X X
X X X
X
X
X
X X
X X
X X
X
X
X X
X X
X X
X X
X
X
X
X

Nummer Angabe je Behälter oder Einheit
35 Lagerort
36 Datum der Einlagerung am Lagerort
8
Amtl. Anm.: Sofern vorhanden.
9
Amtl. Anm.: Nach Spezifikation der jeweils annehmenden Anlage
10
Verarbeitungszustand des
Abfalls nach Teil B, Ziffer 1, Buchstabe D
R Z K
X X X
X X X
(Konditionierungsstätte, Zwischenlager, Landessammelstelle, Endlager).
Amtl. Anm.: M = Messung, B = Berechnung, A = Abschätzung. Sofern die Art der Aktivitätsbestimmung nicht unter Nr. 19.1 bis 19.n nuklid-
bezogen angegeben ist.
11
Amtl. Anm.: Sofern vorhanden.
12
Amtl. Anm.: Endlagergerechte Bezeichnung oder Klassifizierung
Halbsatz des Atomgesetzes.
13
gemäß Festlegung durch den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter
Amtl. Anm.: Anzugeben sind die Kennungen der zum Zwischenprodukt verarbeiteten Rohabfälle bzw. die Kennungen der zum Abfallprodukt
verarbeiteten Zwischenprodukte.
14
Amtl. Anm.: Endlagergerechte Bezeichnung oder Klassifizierung
Halbsatz des Atomgesetzes.
15
Amtl. Anm.: Endlagergerechte Bezeichnung oder Klassifizierung
Halbsatz des Atomgesetzes.
16
Amtl. Anm.: Im Falle der Zwischenlagerung nur anzugeben, wenn
gemäß Festlegung durch den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter
gemäß Festlegung durch den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter
durch die Annahmebedingungen des Zwischenlagers gefordert.
Tabelle 3
Abfallart
Code Bezeichnung Code Bezeichnung
A Feste Abfälle B Feste Abfälle
anorganisch organisch
AA Metalle BA Leicht brennbare
AAA Ferritische Metalle Stoffe
AAB Austenitische BAA Papier
Metalle BAB Textilien
AAC Buntmetalle BAC Holz
AAD Schwermetalle BAD Putzwolle
AAE Leichtmetalle BAE Zellstoff
AAF Stahl verzinkt BAF Folie
AAG kontaminierte BAG Polyethylen
Anlagenteile
AAH Hülsen und BB Schwer brennbare
Strukturteile Stoffe
BBA Kunststoffe
AB Nichtmetalle (ohne PVC)
ABA Bauschutt BBB PVC
ABB Kies, Sand BBC Gummi
ABC Erdreich BBD Aktivkohle
ABD Glas BBE Ionenaustauscher-
ABE Keramik harze
ABF Isolationsmaterial BBF Lacke, Farben
ABG Kabel BBG Chemikalien
ABH Glaswolle BBH Kehricht
ABI Graphit
BC Filter
ABJ Asbest,
Asbestzement BCA Laborfilter
BCB Luftfilterelemente
ABK Chemikalien
BCC Boxenfilter
AC Filter
ACA Laborfilter BD Biologische Abfälle
BDA Kadaver
ACB Luftfilterelemente
ACC Boxenfilter BDB Medizinische
ACD Filterkerzen Abfälle
BZ Unsortierter Abfall
AD Filterhilfsmittel
ADA Ionenaustauscher
ADB Kieselgur
ADC Silikagel
ADD Molekularsieb
AE Sonstige
AEA Asche
Code Bezeichnung Code Bezeichnung
C Flüssige Abfälle D Flüssige Abfälle
anorganisch organisch
CA Chemieabwässer DA Öle
CAA Betriebsabwässer DAA Schmieröle
CAB Prozessabwässer DAB Hydrauliköle
CAC Dekontaminations- DAC Transformatoröle
abwässer
CAD Laborabwässer DB Lösungsmittel
CAE Verdampfer- DBA Alkane
konzentrat DBB TBP
CAF Schweres Wasser DBC Szintillationslösung
(D2O) DBD Markierte
CAG Säure Flüssigkeiten
CAH Lauge DBE Kerosin
DBF Alkohole
CB Schlämme/ DBG Aromatische
Suspensionen Kohlenwasserstoffe
CBA Abschlämmungen DBH Halogenierte
CBB Ionenaustauscher-/ Kohlenwasserstoffe
-harz-Suspension
CBC Fällschlämme DC Emulsionen
CBD Sumpfschlämme E Gasförmige Abfälle
CBE Dekanterrückstand
F Mischabfälle (A-D)
CC Biologische
Abwässer FA Ionenaustauscher/
Filterhilfsmittel,
CCA Medizinische
Abwässer Salze
CCB Pharma-Abwässer FB Feste Abfälle,
CCC Fäkal-Abwässer Ionenaustauscher/
Filterhilfsmittel,
Salze
FC Zementierte
Verdampfer-
konzentrate
G Strahlenquellen
GA Neutronenquellen
GB Gammastrahlen-
quellen

Code Bezeichnung Code Bezeichnung Code Bezeichnung Code Bezeichnung
AEB Schlacke GC Prüfstrahler
AEC Filterstaub,
Flugasche GD Diverse
AED Salze Strahlenquellen
AF Kernbrennstoffe GE Alpha-Strahlen-
AFA Kernbrennstoffe quellen
unbestrahlt
AFB Kernbrennstoffe
bestrahlt
AZ Unsortierter Abfall
Tabelle 4
Behandlungsverfahren
Ein Abfall liegt entweder als unbehandelter Abfall (Rohabfall) oder als Zwischen- oder Endprodukt einer voraus-
gegangenen verfahrenstechnischen Behandlung vor.
Code Behandlung
000 Unbehandelt
001 Sortieren
002 Dekontaminieren
003 Zerkleinern
004 Vorpressen
005 Verbrennen
006 Pyrolysieren
007 Verdampfen/Destillieren/Rektifizieren
008 Dekantieren
009 Filtrieren
010 Schmelzen
011 Formstabil kompaktieren
012 Zementieren
013 Bituminieren
014 Verglasen
015 Trocknen
016 Kompaktieren und Zementieren
017 Kompaktieren und Trocknen
018 Verbrennen und Kompaktieren
019 Verbrennen und Kompaktieren und Zementieren
020 Entwässern
021 Verfahren ohne physikalische oder chemische Veränderung
022 Sonstiges
023 Einbringen in Endlagerbehälter
024 Einbringen und Verfüllen von Endlagerbehältern
025 Einbringen und Vergießen von Endlagerbehältern
Anzugeben ist das für den physikalischen oder chemischen Zustand des zu benennenden Abfalls relevante
Verfahren oder die Kombination von Verfahren, sofern dies nicht schon bei dem bereits erfassten Vorgänger
angegeben worden ist.

Teil C: Transportmeldung an die atomrechtliche Aufsichtsbehörde vor der Beförderung radioaktiver Abfälle
mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung
Die Transportmeldung nach § 4 Absatz 2 hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Datum, Ausgangsort und Zielort des Transportes,
2. Eigentümer der zu transportierenden Abfälle,
3. Abgebender der zu transportierenden Abfälle gemäß § 85 Absatz 4 der Strahlenschutzverordnung,
4. Absender der zu transportierenden Abfälle nach den
Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter,
5. Beförderer oder Frachtführer sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Beförderungsgenehmigung,
6. Empfänger der Abfälle sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Genehmigungen nach § 6, § 7 oder § 9 des
Atomgesetzes oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes,
7. Annahmezusage des Empfängers,
8. Art und Anzahl der zu transportierenden Behälter oder Verpackungen,
9. Art, Masse oder Volumen und Gesamtaktivität der in
radioaktiven Stoffe sowie Gesamtmasse der in ihnen
Atomgesetzes.
den zu transportierenden Abfällen enthaltenen sonstigen
enthaltenen Kernbrennstoffe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des
Teil D: Für bestrahlte Brennelemente und radioaktive Abfälle aus der Wiederaufarbeitung in Kokillen zu
erfassende Daten
Ist in der nachfolgenden Tabelle ein Kreuz eingetragen, so ist die Angabe für die jeweils vorliegende Abfallart,
sofern zutreffend, zu erfassen. Die Angaben für bestrahlte Brennelemente sind zu erfassen, sobald sich die be-
strahlten Brennelemente in der trockenen Zwischenlagerung befinden.
Tabelle 5
Zu erfassende Daten für
bestrahlte Brennelemente und
radioaktive Abfälle aus der Wiederaufarbeitung in Kokillen
Charakteristika
1 Identifizierungsnummer/Behälterseriennummer
2 Bauart des Behälters
3 Eigenschaften des Behälters
– Höhe (Zeichnungsmaß)
– Durchmesser (Zeichnungsmaß)
– Wandstärke (Zeichnungsmaß)
– Neutronenmoderator (Material)
– Masse
– Leer (nominal)
– Beladen (berechnet)
4 Gemessene Leckagerate zwischen
Verschlussplatte, Tragzapfen Behälterkörper
und Deckel am Leerbehälter ermittelt mit
– Heliumdichtheitsprüfung
– Druckanstiegsmethode
5 Werkstoffspezifikation
6 Sonstiges Inventar (Köcher (z. B. mit
Sonderbrennstäben oder anderem) und
Brennelemente-Dummies)
7 Maximale Restfeuchte im Behälterinnenraum:
Druckanstiegsraten im Behälterinnenraum
8 Freies Volumen, berechnet
Einheit,
Einheit,
bzw. x kennzeichnet,
bzw. x kennzeichnet,
Einheit, wenn erforderlich für
wenn erforderlich für
bzw. x kennzeichnet, bestrahlte Brenn-
radioaktive Abfälle
wenn erforderlich elemente bzw. im
aus der Wieder-
für den Behälter Falle von Kugel-
aufarbeitung in
brennelementen für
Kokillen
Brennelementkannen
X X X
X
X
[mm]
[mm]
[mm]
X
[Mg]
[Mg]
[(Pa m3)/s]
X
X
X
X

Charakteristika
9 Helium-Befüllmenge
10 Gemessene Dosisleistung am Behälter
– Messdatum
– γ (Mittelwert der Oberflächendosisleistung
an der Behältermantelfläche)
– Neutronen (Mittelwert der Oberflächendosis-
leistung an der Behältermantelfläche)
11 Nicht festhaftende Kontamination am
beladenen Behälter17
– Messdatum
– α-Kontamination
– β/γ-Kontamination
12 Eigentümer
13 Lagerort
14 Beladedatum
15 Abgebende Anlage
16 Datum der Einlagerung am Lagerort
17 Masse Schwermetall (U, Pu, Th) nominal
18 Masse Uran (U-233, U-235)
19 Masse Plutonium (Pu-239, Pu-241)
20 Masse Thorium (Th-232)
21 Gesamtaktivität, abdeckend
Referenzdatum der Aktivitätsangabe
– α-Aktivität
– β/γ-Aktivität
– Neutronenquellstärke
– Gammaquellstärke
22 Aktivitäten relevanter Radionuklide
Referenzdatum der Aktivitätsangabe
– Aktivierungsprodukte (Co-60, Cl-36, etc.)
– Flüchtige Nuklide (H-3, Kr-85, C-14, J-129,
Rn-222 (als Ra-226) etc.)
– Spaltprodukte (Cs-137, Sr-90 etc.)
– Aktinide (Np-237, Am-24, Cm-244, U- und
Pu-Isotope etc.)
Einheit,
Einheit,
bzw. x kennzeichnet,
bzw. x kennzeichnet,
Einheit, wenn erforderlich für
wenn erforderlich für
bzw. x kennzeichnet, bestrahlte Brenn-
radioaktive Abfälle
wenn erforderlich elemente bzw. im
aus der Wieder-
für den Behälter Falle von Kugel-
aufarbeitung in
brennelementen für
Kokillen
Brennelementkannen
[mol]
X
[mSv/h]
[mSv/h]
X
[Bq/cm2]
[Bq/cm2]
X X
X
X
X
X
[MgSM] [MgSM]
[g/Behälter] [g/Brennelement] [g/Kokille]
bzw. [g/Brenn-
elementkanne]
[g/Behälter] [g/Brennelement] [g/Kokille]
bzw. [g/Brenn-
elementkanne]
[g/Behälter] [g/Brennelement]
bzw. [g/Brenn-
elementkanne]
X X X
[Bq/Behälter] [Bq/Brennelement] [Bq/Kokille]
bzw. [g/Brenn-
elementkanne]
[Bq/Behälter] [Bq/Brennelement] [Bq/Kokille]
bzw. [g/Brenn-
elementkanne]
X X
X X
X X X
[Bq] [Bq] [Bq]
[Bq] [Bq] [Bq]
[Bq] [Bq] [Bq]
[Bq] [Bq] [Bq]

Charakteristika
23 Thermische Eigenschaften
Bezugsdaten der Angabe
– Nachzerfallsleistung
– Wärmeleitfähigkeit (50 < T < 450 °C)
– Einhaltung der maximalen Zentraltemperatur
24 Beschreibung des Brennelements
– Position jedes Brennelements/Köchers im
Behälter
24.1 Kaltdaten
– Brennelementzeichnung
– Brennelementtyp, Art (z. B. DWR, SWR,
MOX), Brennelementdesign
– Gittertyp
– Gitterabstand
– Brennstabanzahl (im Beladezustand)
– Nominale Brennelementlänge, abdeckend
– Brennelementquerschnitt, abdeckend20
– Nominale Brennelementmasse, abdeckend21
– Maximaler U-235-Anreicherungsgrad
– Nominale Länge der aktiven Zone
– Pu- und U-Vektor (WAU) bei
MOX-Brennelementen
– Gadoliniumgehalt
– Chemische Zusammensetzung(en),
U-Faktoren(en) und Anreicherungen(en) für
jeden Brennstab
– Abstandhalteranzahl
– Masse von Abstandhaltern, Endstücken
und anderen Strukturteilen
– Abstandhaltervolumen in der aktiven Zone
– Länge der Brennstäbe
– Werkstoff und Dichte des Hüllrohrmaterials
– Nominaler Hüllrohraußendurchmesser
– Nominaler Hüllrohrinnendurchmesser
– Nominaler Pelletdurchmesser
– Nominale Pellethöhe
– Nominale Brennstoffdichte des Pellets
– Volumenanteil Dishing und Chamfering für
ein Pellet, nominal
– Vorinnendruck im Brennstab Füllgas (He),
nominal
Einheit,
Einheit,
bzw. x kennzeichnet,
bzw. x kennzeichnet,
Einheit, wenn erforderlich für
wenn erforderlich für
bzw. x kennzeichnet, bestrahlte Brenn-
radioaktive Abfälle
wenn erforderlich elemente bzw. im
aus der Wieder-
für den Behälter Falle von Kugel-
aufarbeitung in
brennelementen für
Kokillen
Brennelementkannen
X X X
[kW] [kW] [kW]18
[W/(m*K)]19
ja/nein
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X

Einheit,
bzw. x kennzeichnet,
Charakteristika
wenn erforderlich
für den Behälter
– Freies Volumen im Brennstabplenum22
– Köcher
– Identifizierungsnummer
– Anzahl der Brennstäbe
– Masse an Schwermetall (Pu, U) vor
der Bestrahlung
– Masse Uran (U-233, U-235) vor der
Bestrahlung
– Maximale Restfeuchte
– Füllgasdruck (He)
– Für jeden Brennstab in jedem Köcher
– Identifizierungsnummer23
– Identifizierungsnummer und Typ des
Köchers
– Masse Schwermetall (U, Pu), abdeckend
– Masse Uran (U-233, U-235) vor der
Bestrahlung, abdeckend
– Mittlerer Abbrand
– Datum der Entladung aus dem Reaktor
24.2 Heißdaten (Bestrahlungsdaten)
– Standzeit24
– Entladedatum
– Mittlerer Entladeabbrand
– Anzahl der unterzogenen Reaktorzyklen
– Abbrandzuwachs je Zyklus
– Mittlere Brennelementleistung
– Peaking-Faktor
– Oxidschichtdicke am Brennstab,
Auslegungswert, axial und umfangs-
gemittelt25
– Isotopenzusammensetzung des U und Pu
zum Zeitpunkt der Entladung aus dem
Reaktor
25 Kugelbrennelemente
– Anzahl der Brennelementkannen pro Behälter
– Identifikationsnummer der Brennelement-
kanne
– Leermasse der Brennelementkanne
– Position der Brennelementkanne im Behälter
– Anzahl Kugeln pro Brennelementkanne
– Material der Brennelementkanne
– Gesamtmasse der Brennelementkanne
Einheit,
Einheit,
bzw. x kennzeichnet,
bzw. x kennzeichnet,
wenn erforderlich für
wenn erforderlich für
bestrahlte Brenn-
radioaktive Abfälle
elemente bzw. im
aus der Wieder-
Falle von Kugel-
aufarbeitung in
brennelementen für
Kokillen
Brennelementkannen
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X

Einheit,
bzw. x kennzeichnet,
Charakteristika
wenn erforderlich
für den Behälter
– Mittlerer Abbrand der Kugelbrennelemente
in einer Brennelementkanne
– Höchster Abbrand einer Brennelementkugel
in einer Kanne
– Abbrand-Verteilung der Kugeln in einer
Brennelementkanne
– Anzahl der Kugeln nach Typ (HEU/LEU/
Moderator/Absorber)
– Maximales Kernbrennstoffinventar eines
Kugelbrennelements (U-233, U-235, Pu-239,
Pu-241, Th-232)
26 Beschreibung von verglasten radioaktiven
Abfällen aus der Wiederaufarbeitung
– Position der Kokille im Behälter
– Kokillenmaterial
– Maximale Spaltstoffkonzentration
– Qualität des Fixierungsmittels
(Fixierung in Glas mit optimierter
chemischer Zusammensetzung)
– Zusammensetzung der Glasmatrix
– Mengenverhältnis
Abfall : Fritte : Zuschlagstoffe
– Anteil der Abfalloxide (Ist-Beladung)
– Chemische Zusammensetzung der
Glasfritte
– Durchmischung
– Verglasung/Einbindung des Abfalls
– Homogene Aktivitätsverteilung
– Volumen Kokille
– Masse Glaskörper
– Glasproduktzustand
– Dichte
– Transformationstemperatur
– Lagerung unterhalb der Transformations-
temperatur
27 Beschreibung von kompaktierten radioaktiven
Abfällen aus der Wiederaufarbeitung
– Position der Kokille im Behälter
– Kokillenmaterial
– Spezifizierter Pressdruck
– Gewicht des Presslings
– Durchmesser des Presslings
– Höhe des Presslings
Einheit,
Einheit,
bzw. x kennzeichnet,
bzw. x kennzeichnet,
wenn erforderlich für
wenn erforderlich für
bestrahlte Brenn-
radioaktive Abfälle
elemente bzw. im
aus der Wieder-
Falle von Kugel-
aufarbeitung in
brennelementen für
Kokillen
Brennelementkannen
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
ja/nein
ja/nein
X
X
[g/cm3]
[°C]
ja/nein
X
X
X
X
X
X

Einheit,
Einheit,
bzw. x kennzeichnet,
bzw. x kennzeichnet,
Einheit, wenn erforderlich für
wenn erforderlich für
bzw. x kennzeichnet, bestrahlte Brenn-
Charakteristika radioaktive Abfälle
wenn erforderlich elemente bzw. im
aus der Wieder-
für den Behälter Falle von Kugel-
aufarbeitung in
brennelementen für
Kokillen
Brennelementkannen
– Wurden Hülsen und Strukturteile gemeinsam ja/nein
mit Technologieabfall verpresst
– Material der Kartusche X
– Gewicht der leeren Kartusche X
– Anzahl der Presslinge X
– Leervolumen des Gebindes X
17
Amtl. Anm.: Die Parameter wurden für die in der verkehrsrechtlichen Zulassung und lagerrechtlichen Genehmigung festgelegten Randbedingun-
gen ausgelegt und bewertet.
18
Amtl. Anm.: Nur für verglaste radioaktive Abfälle.
19
Amtl. Anm.: Nur für verglaste radioaktive Abfälle.
20
Amtl. Anm.: Bei Brennelementen aus Siedewasserreaktoren ggf. mit Brennelementkasten.
21
Amtl. Anm.: Bei Brennelementen aus Siedewasserreaktoren ggf. mit Brennelementkasten.
22
Amtl. Anm.: Angabe von abdeckenden Werten.
23
Amtl. Anm.: Identifikationsnummer des Brennelements, aus dem der Brennstab entnommen wurde, sowie Position des Brennstabs.
24
Amtl. Anm.: Die Standzeit der Brennelemente im Reaktor lässt sich über den Abbrand und die Anzahl der unterzogenen Reaktorzyklen ableiten.
25
Amtl. Anm.: Sofern gemessene Werte vorhanden.

Artikel 4
Verordnung
zum Schutz vor
schädlichen Wirkungen
nichtionisierender Strahlung
bei der Anwendung am Menschen
(NiSV)*
§1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für den Betrieb von Anla-
gen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am
Menschen, die zu kosmetischen oder sonstigen nicht-
medizinischen Zwecken gewerblich oder im Rahmen
sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt
werden. Sie gilt nicht für den Betrieb von UV-
Bestrahlungsgeräten im Sinne der UV-Schutz-Verord-
nung.
(2) Ist der Anwendungsbereich des Medizinproduk-
terechts gegeben, geht es dieser Verordnung vor, so-
weit es gleiche oder weitergehende Anforderungen ent-
hält.
(3) Die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und
die auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen
bleiben unberührt.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Ultraschallgeräte, die
a) zu Schallintensitäten von mehr als 50 Milliwatt
pro Quadratzentimeter am Auge oder von mehr
als 100 Milliwatt pro Quadratzentimeter am übri-
gen Körper führen können,
b) zu einem mechanischen Index größer als 0,4 oder
einem thermischen Index größer als 0,7 führen
können oder
c) zur Bildgebung zu nichtmedizinischen Zwecken
eingesetzt werden,
2. Lasereinrichtungen, die einen Laser der Klassen 1C,
2M, 3R, 3B oder 4 gemäß DIN EN 60825-1:2015 ent-
halten,
3. intensive Lichtquellen, die intensive gepulste oder
ungepulste inkohärente optische Strahlung aussen-
den, deren Zweck es ist, einen Effekt auf das Zielge-
webe auszuüben,
4. Hochfrequenzgeräte, die hochfrequente elektromag-
netische Felder
a) im Frequenzbereich von 100 Kilohertz bis 300 Gi-
gahertz aussenden, die bei ihrer Anwendung am
Menschen zu spezifischen Absorptionsraten oder
Leistungsdichten führen können, die die Basis-
grenzwerte der Anlage 1 überschreiten können,
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
b) im Frequenzbereich von 100 Kilohertz bis zu
10 Megahertz aussenden, die bei ihrer Anwen-
dung am Menschen im Körperinneren elektrische
Feldstärken verursachen können, die die Basis-
grenzwerte der Anlage 1 überschreiten, oder
c) im Frequenzbereich von 100 Kilohertz bis zu
110 Megahertz aussenden, die bei ihrer Anwen-
dung am Menschen Kontaktströme hervorrufen
können, die die Referenzwerte der Anlage 1 über-
schreiten,
5. Niederfrequenzgeräte, die im Frequenzbereich von
1 Hertz bis 100 Kilohertz elektrische oder magne-
tische Felder aussenden oder Ströme im Körper
hervorrufen, die bei ihrer Anwendung am Menschen
im Körperinneren elektrische Feldstärken verursa-
chen können, die die Basisgrenzwerte der Anlage 1
überschreiten, oder Kontaktströme hervorrufen kön-
nen, die die Referenzwerte der Anlage 1 überschrei-
ten,
6. Gleichstromgeräte, die elektrischen Gleichstrom
(Kontaktstrom) von mehr als 0,5 Milliampere und
Stromdichten von mehr als 8 Milliampere pro Qua-
dratmeter im Körper hervorrufen können,
7. Magnetfeldgeräte, die statische Magnetfelder von
mehr als 400 Millitesla erzeugen, einschließlich Mag-
netresonanztomographen.
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist:
1. Anwendung zu nichtmedizinischen Zwecken: An-
wendung, die nicht dem Zweck der Untersuchung
und Behandlung einer Patientin oder eines Patien-
ten, der Früherkennung von Krankheiten, der
Schwangerschaftsvorsorge oder der medizinischen
Forschung dient,
2. transkranielle Gleichstromstimulation: die Stimula-
tion des Gehirns mittels Gleichstrom durch am Kopf
angebrachte Elektroden,
3. transkranielle Wechselstromstimulation: die Stimula-
tion des Gehirns mittels Wechselstrom durch am
Kopf angebrachte Elektroden,
4. transkranielle Magnetfeldstimulation: die Stimulation
des Gehirns durch Spulen, die Magnetfelder aus-
senden,
5. Anlage zur Stimulation des zentralen Nervensys-
tems: eine Anlage zur transkraniellen Gleichstrom-,
Wechselstrom- oder Magnetfeldstimulation oder
eine gleichartige Anlage zur Stimulation des Rü-
ckenmarks,
6. transkutane elektrische Nervenstimulation: die Sti-
mulation des peripheren Nervensystems durch am
Körper angebrachte Elektroden,
7. elektrische Muskelstimulation: die Stimulation der
Körpermuskulatur mit Stromimpulsen durch am
Körper angebrachte Elektroden.
§3
Allgemeine
Anforderungen an den Betrieb
(1) Der Betreiber einer Anlage muss sicherstellen,
dass
1. die Anlage gemäß Herstellerangaben ordnungs-
gemäß am Betriebsort installiert wird,

2. die anwendende Person in die sachgerechte Hand-
habung der Anlage eingewiesen wird,
3. die anwendende Person prüft, ob die Anlage für die
jeweilige Anwendung geeignet ist,
4. die anwendende Person die Anlage vor jeder An-
wendung auf ihre Funktionsfähigkeit und ihren ord-
nungsgemäßen Zustand überprüft,
5. die Anlage durch Personal, das über die erforder-
lichen gerätetechnischen Kenntnisse verfügt, insbe-
sondere durch Inspektion und Wartung unter Be-
rücksichtigung der Angaben des Herstellers sowie
durch Einhaltung der gerätespezifischen Normen so
instandgehalten wird, dass der sichere und ord-
nungsgemäße Betrieb fortwährend gewährleistet ist,
6. die Person, an der nichtionisierende Strahlung ange-
wendet wird, von der anwendenden Person vor der
Anwendung beraten und aufgeklärt wird, insbeson-
dere über
a) die Anwendung und ihre Wirkungen,
b) gesundheitliche Risiken und Nebenwirkungen der
Anwendungen,
c) mögliche Alternativen und deren Risiken und
Nebenwirkungen,
d) die individuelle Situation, die zur Festlegung der
relevanten Anwendungsparameter führt, und
e) die mögliche Notwendigkeit einer vorherigen
fachärztlichen Abklärung,
7. die Person, an der nichtionisierende Strahlung ange-
wendet wird, vor Nebenwirkungen geschützt wird,
um mit der Anwendung verbundene Risiken zu ver-
meiden oder zu minimieren,
8. Dritte vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender
Strahlung durch Vorkehrungen geschützt werden.
(2) Der Betreiber einer Anlage muss ferner sicher-
stellen, dass für die Anlage eine Dokumentation gemäß
Satz 2 erstellt wird, die im Betrieb vorzuhalten und nach
der letzten Nutzung der Anlage drei Jahre aufzubewah-
ren ist. Die Dokumentation muss Folgendes enthalten:
1. Angaben zur eindeutigen Identifikation der Anlage,
2. einen Beleg darüber, dass die ordnungsgemäße In-
stallation der Anlage geprüft worden ist,
3. einen Beleg darüber, dass die anwendende Person
in die sachgerechte Handhabung der Anlage einge-
wiesen worden ist,
4. das Datum, an dem eine Kontrolle im Rahmen einer
Inspektion und Wartung durchgeführt worden ist,
und die Ergebnisse dieser Kontrolle,
5. das Datum, an dem eine Instandhaltungsmaßnahme
durchgeführt worden ist, und der Name der verant-
wortlichen Person oder der Firma, die diese Maß-
nahme durchgeführt hat, und
6. das Datum, an dem eine Funktionsstörung aufgetre-
ten ist, sowie die Art und die Folgen der Funktions-
störung oder des Bedienungsfehlers.
Der Betreiber muss ferner sicherstellen, dass die durch-
geführten Anwendungen gemäß Anlage 2 und die nach
Absatz 1 Nummer 6 durchgeführte Beratung und Auf-
klärung dokumentiert werden.
(3) Der Betreiber einer Anlage hat der zuständigen
Behörde den Betrieb der Anlage spätestens zwei Wo-
chen vor Inbetriebnahme anzuzeigen. In der Anzeige
sind der Name oder die Firma des Betreibers sowie
die Anschrift der Betriebsstätte und die Angaben zur
Identifikation der jeweiligen Anlage zu nennen. Der An-
zeige ist ein Nachweis beizufügen, dass die Personen,
die die Anlage anwenden, über die erforderliche Fach-
kunde verfügen. Wird eine Anlage am 31. Dezember
2020 bereits betrieben, hat die Anzeige bis zum Ablauf
des 31. März 2021 zu erfolgen.
(4) Der Betreiber einer Anlage hat der zuständigen
Behörde auf Verlangen nachzuweisen, dass die Anfor-
derungen an den Betrieb der Anlage und die Anforde-
rungen an die Dokumentation der Anwendungen und
der Aufklärungsgespräche erfüllt sind.
§4
Fachkunde
(1) Der Betreiber einer Anlage muss sicherstellen,
dass die Person, die die Anlage anwendet, über die er-
forderliche Fachkunde nach den §§ 5, 6, 7, 8, 9 oder 11
verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind ab-
hängig von der jeweiligen Art der Anwendung. Die
Fachkunde soll dazu befähigen, das Behandlungs-
verfahren sicher anzuwenden, mit der Anwendung
verbundene Risiken zu vermeiden und unvermeidliche
Risiken sachgerecht zu minimieren.
(2) Die Fachkunde umfasst theoretische Kenntnisse
und praktische Erfahrungen. Sie umfasst insbesondere
Kenntnisse
1. der physikalischen Eigenschaften der von der An-
lage ausgehenden nichtionisierenden Strahlung,
2. der biologischen Wirkungen und der Risiken dieser
Strahlung,
3. des Ausmaßes der Exposition,
4. des technischen Aufbaus der verwendeten Anlage
und der einzuhaltenden Anwendungsregeln und
5. in Anatomie und Physiologie des Menschen sowie
der Kriterien, die eine Behandlung ausschließen.
(3) Die Fachkunde kann durch die erfolgreiche Teil-
nahme an einer geeigneten Schulung oder durch eine
geeignete Aus- oder Weiterbildung erworben werden.
Sie ist auf dem aktuellen Stand zu halten. Hierzu ist
mindestens alle fünf Jahre eine Teilnahme an Fortbil-
dungen erforderlich. Eine entsprechende Schulung,
Ausbildung oder Fortbildung kann auch in einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum erfolgen. Aus den Inhalten
muss sich ergeben, dass die betreffenden Anforderun-
gen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesent-
lichen vergleichbaren Anforderungen dieser Bestim-
mung erfüllt sind.
§5
Fachkunde zur Anwendung von
Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen
(1) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von
Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen wird
durch erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung gemäß
Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil B und

Teil C oder von approbierten Ärztinnen und Ärzten
durch entsprechende ärztliche Weiterbildung oder Fort-
bildung erworben.
(2) Ablative Laseranwendungen oder Anwendungen,
bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbar-
riere verletzt wird, die Behandlung von Gefäßverände-
rungen und von pigmentierten Hautveränderungen, die
Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Make-
up sowie Anwendungen mit optischer Strahlung, deren
Auswirkungen nicht auf die Haut und ihre Anhangs-
gebilde beschränkt sind, wie die Fettgewebereduktion,
dürfen nur von approbierten Ärztinnen und Ärzten mit
entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fort-
bildung durchgeführt werden.
§6
Fachkunde zur
Anwendung von Hochfrequenzgeräten
(1) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von
Hochfrequenzgeräten wird durch erfolgreiche Teil-
nahme an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Ver-
bindung mit Anlage 3 Teil B und Teil D oder von appro-
bierten Ärztinnen und Ärzten durch entsprechende ärzt-
liche Weiterbildung oder Fortbildung erworben.
(2) Hochfrequenzanwendungen, bei denen die Inte-
grität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird, so-
wie Hochfrequenzanwendungen, die der thermischen
Fettgewebereduktion oder der Behandlung von Gefäß-
veränderungen oder von pigmentierten Hautverände-
rungen dienen, dürfen nur von approbierten Ärztinnen
und Ärzten mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung
oder Fortbildung durchgeführt werden.
§7
Fachkunde zur Anwendung
von Anlagen zur elektrischen Nerven- und
Muskelstimulation und zur Magnetfeldstimulation
(1) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von
Niederfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Mag-
netfeldgeräten zur transkutanen elektrischen Nerven-
stimulation oder zur Muskelstimulation oder zur Mag-
netfeldstimulation wird durch erfolgreiche Teilnahme an
einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung
mit Anlage 3 Teil E erworben.
(2) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von
Niederfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Mag-
netfeldgeräten zur transkutanen elektrischen Nerven-
stimulation kann darüberhinaus wie folgt erworben
werden:
1. bei approbierten Ärztinnen und Ärzten durch den
Nachweis entsprechender fachlicher Kenntnisse
gemäß ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung
oder
2. durch eine Ausbildung nach dem Gesetz über die
Berufe in der Physiotherapie.
(3) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von
Niederfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Mag-
netfeldgeräten zur elektrischen Muskelstimulation kann
darüberhinaus durch eine Ausbildung nach dem Gesetz
über die Berufe in der Physiotherapie erworben werden.
§8
Stimulation des
Zentralen Nervensystems
Anlagen zur Stimulation des zentralen Nervensys-
tems am Menschen dürfen nur von approbierten Ärztin-
nen und Ärzten angewendet werden, die entspre-
chende fachliche Kenntnisse nach ärztlicher Weiter-
bildung oder Fortbildung nachweisen.
§9
Fachkunde zur
Anwendung von Ultraschall
(1) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von
Ultraschallgeräten wird durch erfolgreiche Teilnahme
an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung
mit Anlage 3 Teil B und Teil F oder durch die Appro-
bation als Ärztin oder als Arzt erworben.
(2) Ultraschallanwendungen, insbesondere Anwen-
dungen von fokussiertem Ultraschall, bei denen die In-
tegrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird,
sowie Ultraschallanwendungen, die der gezielten ther-
mischen Gewebekoagulation oder der Fettgewebe-
reduktion dienen, dürfen nur von einer approbierten
Ärztin oder einem approbierten Arzt durchgeführt
werden.
§ 10
Anwendung von Ultraschall
an einer schwangeren Person
Bei der Anwendung von Ultraschallgeräten zu nicht-
medizinischen Zwecken darf ein Fötus nicht exponiert
werden.
§ 11
Anwendung von
Magnetresonanzverfahren
Magnetresonanztomographen dürfen zu nichtmedi-
zinischen Zwecken am Menschen nur unter Verant-
wortung einer Ärztin oder eines Arztes mit einer der
sachgerechten Bedienung von Magnetresonanztomo-
graphen dienenden Fachkunde angewendet werden.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3
des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strah-
lung bei der Anwendung am Menschen handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt,
dass eine Anlage gemäß Herstellerangaben instal-
liert wird,
2. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt,
dass eine Einweisung erfolgt,
3. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 6 nicht sicherstellt,
dass eine Person beraten und aufgeklärt wird,
4. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 7 oder 8 nicht si-
cherstellt, dass eine dort genannte Person ge-
schützt wird,

5. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 oder 3 nicht sicher-
stellt, dass eine Dokumentation erstellt wird,
6. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erstattet,
7. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt,
dass eine dort genannte Person über die Fach-
kunde verfügt,
8. entgegen § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 2 oder § 9 Ab-
satz 2 eine dort genannte Anwendung durchführt,
9. entgegen § 8 oder § 11 eine dort genannte Anlage
oder einen Magnetresonanztomographen anwen-
det oder
10. entgegen § 10 bei der Anwendung von Ultraschall-
geräten einen Fötus exponiert.

Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5)
Werte für Anlagen im Sinne dieser Verordnung
1. Hochfrequenzgeräte (§ 2 Absatz 1 Nummer 4)
a) Basisgrenzwerte für elektromagnetische Felder oder Ströme:
Spezifische
Frequenzbereich f Absorptionsrate SAR
an Kopf und Rumpf (W/kg)
100 kHz – 10 GHz 2
10 GHz – 300 GHz
Spezifische
Absorptionsrate SAR Leistungsdichte S (W/m2)
an den Extremitäten (W/kg)
4
10
Hinweise Gemittelt über 6-Minuten-Intervalle und 10 g Gemittelt über
zusammenhängendes Körpergewebe 68/f 1.05-Minuten-Intervalle
b) Basisgrenzwerte für die innere elektrische Feldstärke:
Frequenzbereich
und 20 cm2 exponierte
Fläche (f in GHz)
Für örtliche Maximalwerte
gemittelt über 1 cm2
gelten 200 W/m2
Innere elektrische Feldstärke in V m-1 (effektiv)
100 kHz – 10 MHz 1,35 x 10-4 x f (f in Hz)
c) Referenzwerte für Kontaktströme:
Frequenzbereich
100 kHz – 110 MHz 20
Die Kontaktstromstärke ist über alle Elektroden zu summieren.
2. Niederfrequenzgeräte (§ 2 Absatz 1 Nummer 5)
Maximale Kontaktstromstärke in mA
a) Basisgrenzwerte für elektrische oder magnetische Felder oder Ströme:
Innere elektrische Feldstärke
Exposition Frequenzbereich
CNS-Gewebe am Kopf 1 Hz – 10 Hz
10 Hz – 25 Hz
25 Hz – 1 000 Hz
1 000 Hz – 3 kHz
3 kHz – 100 kHz
Gewebe am Kopf und am Körper 1 Hz – 3 kHz
3 kHz – 100 kHz
b) Referenzwerte für Kontaktströme:
Frequenzbereich
1 Hz – 2,5 kHz 0,5
in V m-1 (effektiv)
0,1/f (f in Hz)
0,01
4 x 10-4 x f (f in Hz)
0,4
1,35 x 10-4 x f (f in Hz)
0,4
1,35 x 10-4 x f (f in Hz)
Maximale Kontaktstromstärke in mA
2,5 kHz – 100 kHz 0,2 x f (f in kHz)
Die Kontaktstromstärke ist über alle Elektroden zu summieren.
3. Grenzwertausschöpfung von Geräten, die gleichzeitig mehrere Frequenzen verwenden (§ 2 Absatz 1
Nummer 4 und 5)
a) Summationsformeln für spezifische Absorptionsraten SAR und
10 GHz
SAR
兺
i=100 kHz
i
SARB
+ 兺
i>10
Leistungsdichten S
300 GHz
S
GHz
i
SB
≥1

mit
SARi = Beitrag zur SAR durch die Exposition bei der Frequenz i,
SARB = SAR-Basisgrenzwert gemäß Anhang 1 Nummer 1 a),
Si = Beitrag zur Leistungsdichte durch die Exposition bei der Frequenz i,
SB = Basisgrenzwert für die Leistungsflussdichte gemäß Anhang 1 Nummer 1 a)
b) Summationsformeln für induzierte elektrische Felder Ei
10 MHz
E
兺
j=1 Hz
i,j
EB,j
≥1
mit
Ei, j = Beitrag des induzierten elektrischen Feldes bei der Frequenz j,
EB, j = Basisgrenzwert des induzierten elektrischen Feldes bei der Frequenz j, gemäß Anhang 1 Nummer 1 a)
und Nummer 2 a)
c) Summationsformeln für Kontaktströme Ij
10 MHz
I
兺
j=1 Hz
j
IR1,j
≥1
110 MHz 2
兺 冢IR2,j冣 ≥ 1
Ij
j=100 kHz
mit
Ij = Beitrag des Kontaktstromes bei der Frequenz j,
IR1, j = Referenzwert des Kontaktstromes bei der Frequenz j, gemäß Anhang 1 Nummer 1 c)
IR2, j = Referenzwert des Kontaktstromes bei der Frequenz j, gemäß Anhang 1 Nummer 2 b)

Anlage 2
(zu § 3 Absatz 2 Satz 3)
Dokumentation der Anwendung
1. Art der Anwendung,
2. verwendete Anlage sowie die für die konkrete Anwendung individuell einge-
stellten technischen Parameter, zum Beispiel Wellenlänge, Frequenz, Pul-
sung, Expositionsdauer, Art und Ausmaß der Exposition, wenn erforderlich
Laserklasse,
3. individueller Behandlungsplan, bei Epilation zum Beispiel wie oft, in welchem
zeitlichen Abstand mit welchen Einstellungen wird die Anwendung wieder-
holt; bei Muskelstimulation zum Beispiel Trainingsplan, Zahl, Dauer und
Intensität der Anwendungen,
4. wenn erforderlich Fotodokumentation,
5. auftretende Nebenwirkungen,
6. bei Nebenwirkungen oder Schäden: Ursachen oder Fehleranalyse, ergriffene
Maßnahmen zur Beseitigung der Fehlerquelle; sofern erfolgt: Meldung von
Gerätedefekten, Funktionsstörungen, Nebenwirkungen oder Schäden an
Hersteller und Behörden und
7. Einverständniserklärung der behandelten Person zur Anwendung.

Anlage 3
(zu § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und § 9 Absatz 1)
Fachkunde
Teil A: Erwerb und Aktualisierung der Fachkunde
1. Übersicht: Module Erwerb/Aktualisierung der Fachkunde
Die Lerninhalte zum Erwerb der Fachkunde und zur Aktualisierung
der Fachkunde (Fortbildung) sind in Module
unterteilt. Der jeweils erforderliche Schulungsumfang ist in Lerneinheiten (LE; 1 LE = 45 Minuten) angegeben:
Kürzel
Erwerb der Fachkunde
GK Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde
OS Optische Strahlung
US Ultraschall
EK EMF (Hochfrequenzgeräte) in der Kosmetik
Mindest-
Module
anzahl LE
80
120
40
40
ES EMF (Niederfrequenz-, Gleichstrom- und Magnetfeldgeräte) zur Stimulation 24
Aktualisierung der Fachkunde (Fortbildung)
AGK Aktualisierung von GK
AOS Aktualisierung von OS
AUS Aktualisierung von US
AEK Aktualisierung von EK
AES Aktualisierung von ES
Fachkundegruppe Bezug
Laser/Intensive Lichtquellen § 5 NiSV
Ultraschall § 9 NiSV
EMF-Kosmetik § 6 NiSV
EMF-Stimulation §§ 7, 8 NiSV
2. Übersicht Fachkunde für spezifische Anwendungen
2
6
6
6
6
Erwerb Aktualisierung
erforderliche Module LE erforderliche Module LE
GK, OS 200 AGK, AOS 8
GK, US 120 AGK, AUS 8
GK, EK 120 AGK, AEK 8
ES 24 AGS, AES 6
Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der Art der Anwendung (Fachkundegruppen).
Modul
Laser/Intensive Ultraschall
Lichtquellen
GK x x
OS x
US x
EK
ES
Fachkundegruppe
EMF-Kosmetik EMF-Stimulation
x
x
x
Die Fachkunde für die Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen wird durch die erfolg-
reiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „Grundlagen der Haut und deren An-
hangsgebilde“ und einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „optische Strahlung“ erworben.
Die Fachkunde für die Anwendung von elektromagnetischen Feldern
am Menschen durch Hochfrequenzgeräte
zu kosmetischen Zwecken wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des
Moduls „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde“ und einer
„Elektromagnetische Felder in der Kosmetik“ erworben.
Schulung mit den Lerninhalten des Moduls

Die Fachkunde für die Anwendung von elektromagnetischen Feldern am Menschen durch Niederfrequenz-,
Gleichstrom- oder Magnetfeldgeräte zur Stimulation wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung
mit den Lerninhalten des Moduls „Elektromagnetische Felder zur Stimulation“ erworben.
Die Fachkunde für die Anwendung von Ultraschall wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit
den Lerninhalten des Moduls „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde“ und einer Schulung mit den
Lerninhalten des Moduls „Ultraschall“ erworben.
3. Gleichwertigkeit mit Fachkunde-Modul Teil B
Die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit dem Lerninhalt des Moduls „Grundlagen der Haut und deren
Anhangsgebilde“ ist nicht erforderlich, wenn eine Person
1. eine staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin erfolgreich absolviert hat,
2. einen Bildungsgang staatlich geprüfter Kosmetiker/staatlich geprüfte Kosmetikerin erfolgreich absolviert hat,
3. die Meisterprüfung im Kosmetikgewerbe erfolgreich absolviert hat oder
4. am 5. Dezember 2021 über eine berufliche Praxis im Kosmetikgewerbe von mindestens fünf Jahren verfügt.
Teil B: Fachkunde-Modul „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde“
Lerninhalte (Mindestanzahl LE 80)
1. Anatomie
2. Beurteilung der Haut
3. Physiologie der Haut und ihrer Anhangsgebilde
4. Überblick zu Anlagen zum Einsatz nichtionisierender Strahlung
5. Kenntnisse über die Wirkung von Strahlung
6. Aufklärung von Personen
7. Übungen
8. Praktikum
9. Prüfung
Teil C: Fachkunde-Modul „Optische Strahlung“
Lerninhalte (Mindestanzahl LE 120)
1. Gesetzliche Grundlagen
2. Anatomie und Physiologie der Haut und ihrer Anhangsgebilde
3. Physikalische Grundlagen kohärenter und inkohärenter Strahlung
4. Biologische Wirkungen optischer Strahlung
5. Risiken
6. Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen
7. Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz optischer Strahlung
8. Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen
9. Schutzbestimmungen und -maßnahmen
10. Kombinationsgeräte
11. Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation
12. Übungen
13. Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter fachärztlicher Aufsicht
14. Prüfung
Teil D: Fachkunde-Modul „Elektromagnetische Felder (Hochfrequenzgeräte) in
der Kosmetik“
Lerninhalte (Mindestanzahl LE 40)
1. Gesetzliche Grundlagen
2. Anatomie und Physiologie
3. Physikalische Grundlagen über hochfrequente elektromagnetische Felder
4. Biologische Wirkungen von hochfrequenten elektromagnetischen Feldern
5. Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen
6. Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz von elektromagnetischen Feldern

7. Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen
8. Schutzbestimmungen und -maßnahmen
9. Kombinationsgeräte
10. Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation
11. Übungen
12. Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter fachärztlicher Aufsicht
13. Prüfung
Teil E: Fachkunde-Modul „Elektromagnetische Felder (Niederfrequenz-, Gleich-
strom- oder Magnetfeldgeräte) zur Stimulation“
Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Modul ist der Nachweis einer Lizenz als Übungsleiterin/Übungsleiter
mit einer Ausbildung von mindestens 120 Lerneinheiten oder mindestens einer C-Lizenz als Trainerin/Trainer mit
einer Ausbildung von mindestens 120 Lerneinheiten oder einer vergleichbaren Ausbildung. Nachweise aus einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach Teil E stehen inländischen Nachweisen
gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im
Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Unterlagen nach Satz 2 sind auf
Verlangen im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche
Übersetzung können verlangt werden.
Lerninhalte (Mindestanzahl LE 24)
1. Gesetzliche Grundlagen
2. Anatomie und Physiologie bei Nerven- und Muskelstimulation
3. Physikalische Grundlagen elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder
4. Biologische Wirkungen von elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern
5. Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen
6. Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz von elektromagnetischen Feldern
7. Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen
8. Schutzbestimmungen und -maßnahmen
9. Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation
10. Übungen
11. Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter fachärztlicher Aufsicht
12. Prüfung
Teil F: Fachkunde-Modul „Ultraschall“
Lerninhalte (Mindestanzahl LE 40)
1. Gesetzliche Grundlagen
2. Anatomie und Physiologie der Haut und ihrer Anhangsgebilde
3. Physikalische Grundlagen von Ultraschall
4. Biologische Wirkungen von Ultraschall
5. Risiken
6. Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen
7. Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz von Ultraschall
8. Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen
9. Schutzbestimmungen und -maßnahmen
10. Kombinationsgeräte
11. Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation
12. Übungen
13. Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter ärztlicher Aufsicht
14. Prüfung

Artikel 5
Änderung der
Verordnung über radioaktive
oder mit ionisierenden
Strahlen behandelte Arzneimittel
In § 3 Nummer 1 der Verordnung über radioaktive
oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar
2007 (BGBl. I S. 48), die zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 68 der Strahlen-
schutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714,
2002 I S. 1459), die zuletzt durch § 3 Abs. 31 des Ge-
setzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653)
geändert worden ist,“ durch die Wörter „der §§ 91
und 92 der Strahlenschutzverordnung“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für technische
Assistenten in der Medizin
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für tech-
nische Assistenten in der Medizin vom 25. April 1994
(BGBl. I S. 922), die zuletzt durch Artikel 22 des Ge-
setzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 2) Buchstabe A wird wie
folgt geändert:
a) In Nummer 1.8 werden die Wörter „Röntgenver-
ordnung, Strahlenschutzverordnung“ durch die
Wörter „Strahlenschutzgesetz, Strahlenschutz-
verordnung“ ersetzt.
b) In Nummer 17.21 werden die Wörter „der Rönt-
genverordnung“ durch die Wörter „dem Strahlen-
schutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung“
ersetzt.
2. In Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 1), Anlage 3 (zu § 1
Abs. 1 Nr. 3) und Anlage 4 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 4) wer-
den jeweils in Buchstabe A Nummer 1.8 die Wörter
„Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung“
durch die Wörter „Strahlenschutzgesetz, Strahlen-
schutzverordnung“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der
Medizinprodukte-
Sicherheitsplanverordnung
In § 22 Absatz 1 der Medizinprodukte-Sicherheits-
planverordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131),
die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 2. Juli
2018 (BGBl. I S. 1080) geändert worden ist, werden die
Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit sowie das Bundesamt für Strahlenschutz“
ersetzt.
Artikel 8
Änderung der
DIMDI-Verordnung
In § 5 Absatz 1 der DIMDI-Verordnung vom 4. De-
zember 2002 (BGBl. I S. 4456), die zuletzt durch Arti-
kel 6 der Verordnung vom 2. Juli 2018 (BGBl. I S. 1080)
geändert worden ist, wird nach dem Wort „Atomrecht“
ein Komma und werden die Wörter „das Strahlen-
schutzrecht“ eingefügt.
Artikel 9
Änderung der
Medizinprodukte-
Betreiberverordnung
In Anlage 2 Abschnitt 1 der Medizinprodukte-Betrei-
berverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396), die zuletzt
durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2842) geändert worden ist, werden in Nummer 1.6
die Wörter „§ 34 Absatz 3 der Röntgenverordnung“
durch die Wörter „§ 90 der Strahlenschutzverordnung“
ersetzt.
Artikel 10
Änderung der
Mess- und Eichverordnung
In § 29 Absatz 3 Satz 1 der Mess- und Eichverord-
nung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Au-
gust 2017 (BGBl. I S. 3098) geändert worden ist, wer-
den die Wörter „§ 41 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der
Strahlenschutzverordnung oder § 35 Absatz 4 Satz 3
Nummer 2 der Röntgenverordnung“ durch die Wörter
„§ 66 Absatz 1 Nummer 2 der Strahlenschutzverord-
nung“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung der
Gesundheitsschutz-
Bergverordnung
§ 4 Absatz 3 der Gesundheitsschutz-Bergverord-
nung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2017
(BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„(3) Die ärztliche Überwachung beruflich exponierter
Personen nach dem Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni
2017 (BGBl. I S. 1966), das durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert
worden ist, und der Strahlenschutzverordnung vom
29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) in der je-
weils geltenden Fassung bleibt unberührt.“
Artikel 12
Änderung der
Offshore-Bergverordnung
Die Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016
(BGBl. I S. 1866), die durch Artikel 5 Absatz 3 der

Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 30 wird wie folgt gefasst:
„§ 30
Umgang mit radioaktiven Stoffen
und Schutz vor ionisierender Strahlung
(1) Bedarf der ortsveränderliche Umgang mit oder
die Beförderung von radioaktiven Stoffen oder der
ortsveränderliche Betrieb einer Anlage zur Erzeu-
gung ionisierender Strahlung, einer Röntgeneinrich-
tung oder eines Störstrahlers (ortsveränderlicher
Einsatz) im Gebiet des Festlandsockels einer Geneh-
migung nach dem Strahlenschutzgesetz und hat ein
anderer Nordsee-Anliegerstaat, ein anderer Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer
Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum eine Genehmigung für diese
Tätigkeit erteilt und ist die von dem anderen Staat
erteilte Genehmigung unter Berücksichtigung der
nach Absatz 2 vorzulegenden Unterlagen der nach
dem Strahlenschutzgesetz erforderlichen Genehmi-
gung gleichwertig, so hat die zuständige Behörde
die Gleichwertigkeit auf Antrag festzustellen. Sofern
keine umfassende Gleichwertigkeit der Genehmi-
gung besteht, kann die Feststellung der Gleichwer-
tigkeit inhaltlich beschränkt und zur Gewährleistung
des Strahlenschutzes mit Auflagen verbunden wer-
den. Hat die zuständige Behörde die Gleichwertig-
keit festgestellt, so gilt im Gebiet des Festlands-
sockels die von dem anderen Staat erteilte Geneh-
migung für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen
ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Gleichwertig-
keit als Genehmigung im Sinne des Strahlenschutz-
gesetzes. Die zuständige Behörde kann den in Satz 3
genannten Zeitraum, jeweils auf Antrag, höchstens
zweimal um jeweils bis zu vier Wochen verlängern.
(2) Dem Antrag auf Feststellung der Gleichwer-
tigkeit nach Absatz 1 Satz 1 sind neben der Geneh-
migung des anderen Staates, soweit erforderlich,
weitere Unterlagen beizufügen, die deren Gleichwer-
tigkeit mit der nach dem Strahlenschutzgesetz erfor-
derlichen Genehmigung nachweisen. Mittels der in
Satz 1 genannten Unterlagen ist nachvollziehbar
darzulegen, dass
1. der Antragsteller oder Personen, die den ortsver-
änderlichen Einsatz leiten oder beaufsichtigen,
die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
besitzen,
2. Strahlenschutzbeauftragte in der notwendigen
Anzahl bestellt sind und ihnen die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse einge-
räumt sind und
3. an den Orten des beabsichtigten ortsveränder-
lichen Einsatzes die erforderlichen Ausrüstungen
vorhanden und die Strahlenschutzmaßnahmen
getroffen sind, damit die Schutzvorschriften des
Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutz-
verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I
S. 2034, 2036) eingehalten werden.
Die Genehmigung und die weiteren Unterlagen nach
Satz 1 können ohne deutsche Übersetzung vorge-
legt werden, wenn die zuständige Behörde auf eine
Übersetzung verzichtet.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 und 4
kann die zuständige Behörde den ortsveränder-
lichen Einsatz untersagen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken
gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder
des Strahlenschutzbeauftragten ergeben,
2. die erforderlichen Schutzmaßnahmen während
des Umgangs, der Beförderung oder des Be-
triebs nicht eingehalten werden oder
3. eine nach dem Strahlenschutzgesetz erforder-
liche Genehmigung zurückgenommen oder
widerrufen werden könnte.
(4) Ist der ortsveränderliche Betrieb einer Anlage
zur Erzeugung ionisierender Strahlung, einer Rönt-
geneinrichtung oder eines Störstrahlers im Gebiet
des Festlandsockels nach dem Strahlenschutzge-
setz nach einer Anzeige an die zuständige Behörde
zulässig, so können im Anzeigeverfahren auch
Nachweise aus einem anderen Nordsee-Anlieger-
staat, einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum anerkannt werden, sofern sie den
Nachweisen gleichwertig sind, die nach dem Strah-
lenschutzgesetz erforderlich sind.
(5) § 97 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einem
Einsatz auf Plattformen die Betriebsanleitung in
deutscher Sprache oder in der Sprache gefasst sein
muss, die als Verkehrssprache für die Plattform ge-
mäß § 20 Absatz 1 festgelegt wurde.“
2. In § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d
werden die Wörter „der Strahlenschutzverordnung“
durch die Wörter „des Strahlenschutzgesetzes“ er-
setzt.
Artikel 13
Änderung der
Atomrechtlichen
Deckungsvorsorge-Verordnung
In Anlage 2 der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-
Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), die
zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. Juni
2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird in
der ersten Zeile der Tabelle die Angabe „Anlage III“
durch die Angabe „Anlage 4“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung der
Atomrechtlichen
Verfahrensverordnung
Die Atomrechtliche Verfahrensverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995
(BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20
des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e werden die
Wörter „im Sinne der §§ 49 und 50“ durch die Wörter
„im Sinne des § 104“ ersetzt.

2. In § 4 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe
„§ 47 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 99 Absatz 1“
ersetzt.
Artikel 15
Änderung der
Atomrechtlichen
Zuverlässigkeits-
überprüfungs-Verordnung
Die Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-
Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die zu-
letzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 27. Juni 2017
(BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Einsatzpersonal, das im inneren Sicherungsbe-
reich unbeaufsichtigt Arbeiten an zu schützen-
den Anlagenteilen oder an Sicherungssystemen
ausführt; für Anlagen in Stilllegung nach § 7 Ab-
satz 3 des Atomgesetzes nur, solange in der
Anlage neben aktivierten oder kontaminierten
Anlagenteilen Kernbrennstoffe vorhanden sind.“
2. § 5 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit in den
Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 lässt sich die zustän-
dige Behörde nur ein Führungszeugnis für Behörden
nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregisters vor-
legen. In Einzelfällen, in denen es der Schutz gegen
Störmaßnahmen und Einwirkungen Dritter erfordert,
kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 1
Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 2 durchfüh-
ren.“
Artikel 16
Änderung der
Atomrechtlichen
Abfallverbringungsverordnung
Die Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung
vom 30. April 2009 (BGBl. I S. 1000), die zuletzt durch
Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Genehmigungs- und
Anzeigeerfordernisse“ durch die Wörter „Geneh-
migungs-, Anzeige- und Anmeldeerfordernisse“
ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „§ 19“ wird durch die Angabe
„§ 12“ ersetzt.
bb) Die Wörter „Anzeige nach § 20“ werden durch
die Wörter „Anmeldung nach § 13“ ersetzt.
2. In § 3 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Anlage III“
durch die Angabe „Anlage 4“ ersetzt.
3. In § 5 Absatz 3 wird die Angabe „§ 22“ durch die
Angabe „§ 15“ ersetzt.
Artikel 17
Änderung der
Kostenverordnung
zum Atomgesetz
Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. De-
zember 1981 (BGBl. I S. 1457), die zuletzt durch Arti-
kel 24 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 81 Satz 2“ durch die
Angabe „§ 81 Satz 3“ ersetzt.
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 81 Satz 2“ durch
die Angabe „§ 81 Satz 3“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 181“ durch die
Angabe „§ 185“ ersetzt.
Artikel 18
Änderung der
Atomrechtlichen
Sicherheitsbeauftragten-
und Meldeverordnung
Die Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und
Meldeverordnung vom 14. Oktober 1992 (BGBl. I
S. 1766), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 8. Juni 2010 (BGBl. I S. 755) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für folgende Aufbewahrungen, Anlagen
und Einrichtungen gelten die §§ 6 bis 8, § 9 Ab-
satz 2 und § 12:
1. Aufbewahrungen nach § 6 des Atomgesetzes,
2. Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des
Atomgesetzes,
3. Anlagen nach § 9b des Atomgesetzes und die
Schachtanlage Asse II sowie
4. Einrichtungen mit einer Genehmigung zur
Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung
radioaktiver Stoffe als radioaktive Abfälle,
mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle ge-
ordnet zu beseitigen, nach § 9 des Atom-
gesetzes oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 des
Strahlenschutzgesetzes.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Diese Verordnung gilt nicht
1. für Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstof-
fen, deren Höchstleistung 50 Kilowatt thermi-
scher Dauerleistung nicht überschreitet, so-
wie
2. für Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3
des Atomgesetzes, für Einrichtungen mit ei-
ner Genehmigung zur Lagerung, Bearbeitung
oder Verarbeitung radioaktiver Stoffe als ra-
dioaktive Abfälle mit dem Ziel, diese radio-
aktiven Abfälle geordnet zu beseitigen, nach
§ 9 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1
Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes, sofern
a) kein Kernbrennstoff in der Anlage vorhan-
den ist und

b) das verbliebene Aktivitätsinventar bei offe-
nen radioaktiven Stoffen nicht mehr als
das 107fache und bei umschlossenen ra-
dioaktiven Stoffen nicht mehr als das
1010fache der Freigrenzen nach Anlage 4
Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzver-
ordnung beträgt.“
2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer
Anlage nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes (Be-
treiber) hat für die Dauer des Betriebs der Anlage
bis zur Erteilung einer Genehmigung zur Stilllegung
der Anlage nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes
und darüber hinaus bis zur Kernbrennstofffreiheit
der Anlage einen kerntechnischen Sicherheitsbe-
auftragten (Sicherheitsbeauftragten) und dessen
Vertreter schriftlich zu bestellen.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 6,
§ 7 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder einer
Genehmigung oder eines Planfeststellungsbe-
schlusses nach § 9b des Atomgesetzes, einer
Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven
Stoffen in der Schachtanlage Asse II oder einer
Genehmigung nach § 9 des Atomgesetzes oder
§ 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutz-
gesetzes zur Lagerung, Bearbeitung oder Ver-
arbeitung radioaktiver Stoffe als radioaktive
Abfälle, mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle
geordnet zu beseitigen (Meldepflichtiger) hat
Unfälle, Störfälle oder sonstige für die kerntech-
nische Sicherheit bedeutsame Ereignisse (mel-
depflichtige Ereignisse) der Aufsichtsbehörde
zu melden.
(2) Meldepflichtig sind Ereignisse, die die in
den Anlagen 1 bis 7 aufgeführten Meldekriterien
erfüllen. Die zuständige Behörde kann in einer
Genehmigung oder einem Planfeststellungsbe-
schluss nach § 9b des Atomgesetzes oder einer
Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven
Stoffen in der Schachtanlage Asse II weitere
Meldekriterien festlegen, soweit diese geeignet
sind, bei einer entsprechenden Meldung solche
Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Be-
trieb zu erkennen, die mit hoher Wahrscheinlich-
keit einen Zustand der Einrichtung herbeiführen
können, der sich gefahrbringend auf die Bevöl-
kerung oder die Umgebung auswirkt oder bei
dem dies zu besorgen ist.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Behörde sowie
der für den Katastrophenschutz zuständigen Be-
hörde“ durch die Wörter „Behörde, der für den
Katastrophenschutz zuständigen Behörde sowie
dem radiologischen Lagezentrum des Bundes
nach § 106 des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt.
4. Der Wortlaut von § 12 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 108 bis 110 der Strahlenschutzverord-
nung finden im Anwendungsbereich dieser Verord-
nung keine Anwendung.“
5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „An-
lage III Tabelle 1 Spalte 4“ durch die Wörter „An-
lage 4 Tabelle 1 Spalte 5“ ersetzt.
b) In Nummer 1.1 Kriterium S 1.1.1 werden die
Wörter „Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1“
durch die Wörter „effektiven Dosis nach § 99
Absatz 1“ ersetzt.
c) Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:
aa) In Kriterium S 1.2.1 werden die Wörter „Kör-
perdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1“ durch
die Wörter „effektiven Dosis nach § 99
Absatz 1“ ersetzt.
bb) In Kriterium E 1.2.1 wird das Wort „Körper-
dosen“ durch die Wörter „einer effektiven
Dosis“ und werden die Wörter „§ 47 Absatz 1
Satz 1“ durch die Angabe „§ 99 Absatz 1“
ersetzt.
d) Nach Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5
eingefügt:
„1.5 Strahlenschutz von Personen
Kriterium S 1.5.1
Exposition einer beruflich exponierten Person,
die einen Grenzwert der Körperdosis nach § 78
des Strahlenschutzgesetzes überschreitet, so-
fern die Exposition nicht eine besonders zuge-
lassene Exposition nach § 74 der Strahlen-
schutzverordnung darstellt.“
e) In Nummer 1.3 und Nummer 1.4 werden jeweils
die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 4“ durch
die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5“ und
jeweils die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 2“
durch die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2“
ersetzt.
f) In Nummer 3.2 Kriterium N 3.2.1 wird die An-
gabe „Anlage III“ durch die Angabe „Anlage 4“
ersetzt.
6. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „An-
lage III Tabelle 1 Spalte 4“ durch die Wörter „An-
lage 4 Tabelle 1 Spalte 5“ ersetzt.
b) In Nummer 1.1 Kriterium S 1.1.1 werden die
Wörter „Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1“
durch die Wörter „effektiven Dosis nach § 99
Absatz 1“ ersetzt.
c) Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:
aa) In Kriterium S 1.2.1 werden die Wörter „Kör-
perdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1“ durch
die Wörter „effektiven Dosis nach § 99 Ab-
satz 1“ ersetzt.
bb) In Kriterium E 1.2.1 wird das Wort „Körper-
dosen“ durch die Wörter „einer effektiven
Dosis“ und werden die Wörter „§ 47 Absatz 1
Satz 1“ durch die Angabe „§ 99 Absatz 1“
ersetzt.

d) Nach Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5
eingefügt:
„1.5 Strahlenschutz von Personen
Kriterium S 1.5.1
Exposition einer beruflich exponierten Person,
die einen Grenzwert der Körperdosis nach § 78
des Strahlenschutzgesetzes überschreitet, so-
fern die Exposition nicht eine besonders zuge-
lassene Exposition nach § 74 der Strahlen-
schutzverordnung darstellt.“
e) In Nummer 1.3 und Nummer 1.4 werden jeweils
die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 4“ durch
die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5“ und
jeweils die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 2“
durch die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2“
ersetzt.
7. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „An-
lage III Tabelle 1 Spalte 4“ durch die Wörter „An-
lage 4 Tabelle 1 Spalte 5“ ersetzt.
b) In Nummer 1.1 Kriterium S 1.1.1 werden die
Wörter „Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1“
durch die Wörter „effektiven Dosis nach § 99
Absatz 1“ ersetzt.
c) Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:
aa) In Kriterium S 1.2.1 werden die Wörter „Kör-
perdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1“ durch
die Wörter „effektiven Dosis nach § 99 Ab-
satz 1“ ersetzt.
bb) In Kriterium E 1.2.1 wird das Wort „Körper-
dosen“ durch die Wörter „einer effektiven
Dosis“ und werden die Wörter „§ 47 Absatz 1
Satz 1“ durch die Angabe „§ 99 Absatz 1“
ersetzt.
d) Nach Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5
eingefügt:
„1.5 Strahlenschutz von Personen
Kriterium S 1.5.1
Exposition einer beruflich exponierten Person,
die einen Grenzwert der Körperdosis nach § 78
des Strahlenschutzgesetzes überschreitet, so-
fern die Exposition nicht eine besonders zuge-
lassene Exposition nach § 74 der Strahlen-
schutzverordnung darstellt.“
e) In Nummer 1.3 und Nummer 1.4 werden jeweils
die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 4“ durch
die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5“ und
jeweils die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 2“
durch die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2“
ersetzt.
f) In Nummer 3.2 Kriterium N 3.2.1 wird die An-
gabe „Anlage III“ durch die Angabe „Anlage 4“
ersetzt.
8. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „An-
lage III Tabelle 1 Spalte 4“ durch die Wörter „An-
lage 4 Tabelle 1 Spalte 5“ ersetzt.
b) In Nummer 1.1 Kriterium S 1.1.1 werden die
Wörter „Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1“
durch die Wörter „effektiven Dosis nach § 99
Absatz 1“ ersetzt.
c) Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:
aa) In Kriterium S 1.2.1 werden die Wörter „Kör-
perdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1“ durch
die Wörter „effektiven Dosis nach § 99 Ab-
satz 1“ ersetzt.
bb) In Kriterium E 1.2.1 wird das Wort „Körper-
dosen“ durch die Wörter „einer effektiven
Dosis“ und werden die Wörter „§ 47 Absatz 1
Satz 1“ durch die Angabe „§ 99 Absatz 1“
ersetzt.
d) Nach Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5
eingefügt:
„1.5 Strahlenschutz von Personen
Kriterium S 1.5.1
Exposition einer beruflich exponierten Person,
die einen Grenzwert der Körperdosis nach § 78
des Strahlenschutzgesetzes überschreitet, so-
fern die Exposition nicht eine besonders zuge-
lassene Exposition nach § 74 der Strahlen-
schutzverordnung darstellt.“
e) In Nummer 1.3 und Nummer 1.4 werden jeweils
die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 4“ durch
die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5“ und
jeweils die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 2“
durch die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2“
ersetzt.
f) In Nummer 3.2 Kriterium N 3.2.1 wird die An-
gabe „Anlage III“ durch die Angabe „Anlage 4“
ersetzt.
9. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „An-
lage III Tabelle 1 Spalte 4“ durch die Wörter „An-
lage 4 Tabelle 1 Spalte 5“ ersetzt.
b) Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Kriterium S 1.1.1 werden die Wörter „Kör-
perdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1“ durch
die Wörter „effektiven Dosis nach § 99 Ab-
satz 1“ ersetzt.
bb) In Kriterium E 1.1.1 wird das Wort „Körper-
dosen“ durch die Wörter „einer effektiven
Dosis“ und werden die Wörter „§ 47 Absatz 1
Satz 1“ durch die Angabe „§ 99 Absatz 1“
ersetzt.
c) In Nummer 1.2 und Nummer 1.3 werden jeweils
die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 4“ durch
die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5“ und
jeweils die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 2“
durch die Wörter „Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2“
ersetzt.
d) Nach Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5
eingefügt:
„1.5 Strahlenschutz von Personen
Kriterium S 1.5.1
Exposition einer beruflich exponierten Person,
die einen Grenzwert der Körperdosis nach § 78
des Strahlenschutzgesetzes überschreitet, so-

fern die Exposition nicht eine besonders zuge- e) In Nummer 3.2 Kriterium N 3.2.1 wird die An-
lassene Exposition nach § 74 der Strahlen- gabe „Anlage III“ durch die Angabe „Anlage 4“
schutzverordnung darstellt.“ ersetzt.
10. Die folgenden Anlagen 6 und 7 werden angefügt:
„Anlage 6
Meldekriterien für meldepflichtige
Ereignisse in Einrichtungen der Entsorgung radioaktiver Abfälle
nach § 9 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes
Vorbemerkung
Die folgenden Meldekriterien gelten für Genehmigungen nach § 9 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1
Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes, welche die Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver
Stoffe als radioaktive Abfälle, mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle geordnet zu beseitigen, zum Gegenstand
haben. Die Meldekriterien beziehen sich zu diesem Zweck auf erforderliche Einrichtungen und Handlungs-
schritte einschließlich der innerbetrieblichen Transporte.
1. Radiologie und Strahlenschutz
Wird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlen-
schutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.
1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.1.1
Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete
Aktivität
– zu einer Überschreitung der Grenzwerte der effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1 der Strahlenschutz-
verordnung führt oder
– die von der zuständigen Behörde festgelegten, im Jahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben über-
schreitet.
Kriterium E 1.1.1
Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die abgeleitete Aktivität die von der zuständi-
gen Behörde festgelegten, maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet.
1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.2.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24 Stun-
den freigesetzte Aktivität
– zu einer Überschreitung der Grenzwerte der effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1 der Strahlenschutz-
verordnung führt oder
– mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr
maximal zulässigen Aktivitätsabgaben beträgt.
Kriterium E 1.2.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die freigesetzte Aktivität
– zu einer effektiven Dosis führt, die mehr als 10 Prozent der Grenzwerte nach § 99 Absatz 1 der Strahlen-
schutzverordnung betragen, oder
– mehr als 10 Prozent der in der Zulassung festgelegten maximal zulässigen Aktivitätsabgaben im
Kalenderjahr beträgt.
Kriterium N 1.2.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 fällt.
Kriterium S 1.2.2
Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Einrichtung, so dass außerhalb eines als Kontrollbereich
gekennzeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde überschreitet.
Kriterium E 1.2.2
Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Einrichtung, so dass
– innerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches, soweit dieser nicht als Sperrbereich
gekennzeichnet ist, die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde für mehr als 24 Stun-
den überschreitet oder
– die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches erforderlich ist.

1.3 Kontamination
Kriterium E 1.3.1
Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das Hundertfache der Werte nach Anlage 4
Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel
mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.
Kriterium N 1.3.1
Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich, der bei bestimmungsgemäßem
Betrieb nicht kontaminiert sein kann, das Tausendfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der
Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Hundert-
fache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.
1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.4.1
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Einrichtung durch Verschleppung in einen Bereich
– außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte
Aktivität das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung
und das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung über-
schreitet, oder
– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Hundertfache der Werte
nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Zehnfache der Werte nach
Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.
Kriterium E 1.4.1
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Einrichtung durch Verschleppung in einen Bereich
– außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte
Aktivität das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung
und das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung über-
schreitet, oder
– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Zehnfache der Werte
nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Einfache der Werte nach
Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.
1.5 Strahlenschutz von Personen
Kriterium S 1.5.1
Exposition einer beruflich exponierten Person, die einen Grenzwert der Körperdosis nach § 78 des Strah-
lenschutzgesetzes überschreitet, sofern die Exposition nicht eine besonders zugelassene Exposition nach
§ 74 der Strahlenschutzverordnung darstellt.
2. Technik und Betrieb
2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder
Einrichtungen
Kriterium N 2.1.1
Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer sicher-
heitstechnisch wichtigen Einrichtung.
Nicht zu melden sind Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle
– in den sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Einrichtungen, die in weniger als 24 Stunden oder
innerhalb der in den genehmigten Betriebsvorschriften festgelegten zulässigen Reparaturzeiten beho-
ben werden, sofern die Funktion des Systems erhalten bleibt,
– der sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systeme, für die genehmigte Ersatzmaßnahmen vorge-
sehen sind, sofern das jeweilige Ereignis nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist,
– geringeren Ausmaßes an einzelnen Komponenten des bautechnischen Brandschutzes sowie der Aus-
fall einzelner Komponenten der dezentralen Brandbekämpfungs- und Brandmeldeeinrichtungen.
Kriterium N 2.1.2
Ausfall, Schaden oder Befund mit Hinweis auf einen systematischen Fehler an einem sicherheitstechnisch
wichtigen System oder einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung.
2.2 Sonstige sicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse
Kriterium N 2.2.1
Sicherheitstechnisch relevante Abweichung von einem behördlich festgelegten Wert der Technik oder des
Betriebes.
Kriterium N 2.2.2
Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einer tragenden Struktur eines Bauwerks.

Kriterium N 2.2.3
Sonstige sicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse im Zusammenhang mit Konditionierung, Hand-
habung, Transport und Lagerung radioaktiver Abfälle.
3. Einwirkungen von außen und interne Ereignisse
3.1 Einwirkungen von außen
Kriterium S 3.1.1
Naturbedingte Einwirkungen von außen durch beispielsweise Sturm, Regen, Schneefall, Frost, Blitz-
schlag, Hochwasser, Erdbeben oder Erdrutsch oder zivilisatorische Einwirkungen von außen durch bei-
spielsweise Einwirkungen schädlicher Stoffe, Druckwellen, von außen übergreifende Brände, Bergschä-
den oder einen Flugzeugabsturz, sodass ein Zustand der Einrichtung eingetreten ist, der sich gefahrbrin-
gend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder dies zu besorgen ist.
Kriterium E 3.1.1
Naturbedingte Einwirkungen von außen durch beispielsweise Sturm, Regen, Schneefall, Frost, Blitz-
schlag, Hochwasser, Erdbeben oder Erdrutsch oder zivilisatorische Einwirkungen von außen durch bei-
spielsweise Einwirkungen schädlicher Stoffe, Druckwellen, von außen übergreifenden Brände, Bergschä-
den oder einen Flugzeugabsturz, sofern der Umgang mit radioaktiven Abfällen nur mit einer zusätzlichen,
bisher nicht in den Betriebsvorschriften festgelegten Maßnahme fortgeführt werden kann.
3.2 Einrichtungsinterne Ereignisse
Kriterium S 3.2.1
Einrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder
sonstige Einwirkung von innen, so dass ein Zustand der Einrichtung eingetreten ist, der sich gefahr-
bringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.
Kriterium E 3.2.1
Einrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder
sonstige Einwirkung von innen, sofern der Umgang mit radioaktiven Abfällen nur mit einer zusätzlichen,
bisher nicht in den Betriebsvorschriften festgelegten Maßnahme fortgeführt werden kann.
Kriterium N 3.2.1
Einrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, chemische Reaktion, Überflutung oder sons-
tige Einwirkung von innen in einem Raum oder Bereich der Einrichtung, in dem radioaktive Abfälle mit
einer Aktivität oberhalb der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vor-
handen sind oder in dem sich eine sicherheitstechnisch wichtige Einrichtung befindet.
Nicht zu melden sind örtlich begrenzte Kleinstbrände im Zusammenhang mit Änderungs- und Instand-
haltungsarbeiten, für die vorbeugende Brandschutzmaßnahmen getroffen wurden und deren Anwendung
bei der Brandbekämpfung wirksam war.
Anlage 7
Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse
in nach § 9b des Atomgesetzes zugelassenen Anlagen und der Schachtanlage Asse II
Vorbemerkung:
Die Meldekriterien gelten für Endlager nach § 9b AtG und die Schachtanlage Asse II. Sie beziehen sich zu
diesem Zweck auf Handlungsschritte, Einrichtungsgegenstände und technische Gerätschaften, die im Zusam-
menhang mit der sicheren Errichtung, dem Betrieb oder der Stilllegung der genannten Einrichtungen erforder-
lich sind, einschließlich des Umgangs nach § 9 AtG oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG mit den radio-
aktiven Abfällen, deren Lagerung und innerbetriebliche Transporte. Die Kriterien erfassen auch den Umgang
bei der Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II.
1. Radiologie und Strahlenschutz
Wird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlen-
schutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.
1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.1.1
Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete
Aktivität
– zu einer Überschreitung der Grenzwerte der effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1 der Strahlenschutz-
verordnung führt oder
– die von der zuständigen Behörde festgelegten, im Jahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben über-
schreitet.

Kriterium E 1.1.1
Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die abgeleitete Aktivität die maximal zulässigen
Aktivitätsabgaben überschreitet.
1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.2.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24
Stunden freigesetzte Aktivität
– zu einer Überschreitung der Grenzwerte der effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1 der Strahlenschutz-
verordnung führt oder
– mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr
maximal zulässigen Aktivitätsabgaben beträgt.
Kriterium E 1.2.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe mit der Abluft in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die frei-
gesetzte Aktivität
– zu einer effektiven Dosis führt, die mehr als 10 Prozent der Grenzwerte nach § 99 Absatz 1 der Strahlen-
schutzverordnung beträgt, oder
– mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde festgelegten, im Jahr maximal zulässigen Ak-
tivitätsabgaben beträgt.
Kriterium N 1.2.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 fällt.
Kriterium S 1.2.2
Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass außerhalb eines als Kontrollbereich gekenn-
zeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde überschreitet.
Kriterium E 1.2.2
Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass
– innerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches, soweit dieser nicht als Sperrbereich
gekennzeichnet ist, die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde für mehr als 24 Stun-
den überschreitet oder
– die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches erforderlich ist.
1.3 Kontamination
Kriterium E 1.3.1
Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das Hundertfache der Werte nach Anlage 4
Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel
mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung be-
trägt.
Kriterium N 1.3.1
Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich, der bei bestimmungsgemäßem
Betrieb nicht kontaminiert sein kann, das Tausendfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der
Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Hundert-
fache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.
1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.4.1
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen durch Verschleppung aus der Anlage in einen Bereich
– außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte
Aktivität das Hundertfache der Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung
und das Hundertfache eines Wertes der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung
überschreitet, oder
– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Hundertfache der Werte
nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Zehnfache der Werte nach
Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.
Kriterium E 1.4.1
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich
– außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte
Aktivität das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung
und das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung über-
schreitet, oder

– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Zehnfache der Werte
nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Einfache der Werte nach
Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.
1.5 Strahlenschutz von Personen
Kriterium S 1.5.1
Exposition einer beruflich exponierten Person, die einen Grenzwert der Körperdosis nach § 78 des
Strahlenschutzgesetzes überschreitet, sofern die Exposition nicht eine besonders zugelassene Exposition
nach § 74 der Strahlenschutzverordnung darstellt.
2. Technik und Betrieb
2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder
Einrichtungen
Kriterium S 2.1.1
Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer sicher-
heitstechnisch wichtigen Einrichtung, die zu einem Anlagenzustand geführt hat, der sich unmittelbar oder
mittelbar auf Personen oder die Umgebung Gefahr bringend ausgewirkt hat oder dies zu besorgen ist.
Kriterium E 2.1.1
Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer sicher-
heitstechnisch wichtigen Einrichtung, bei deren Eintreten der Betrieb der Anlage aus sicherheitstechni-
schen Gründen nicht fortgeführt werden kann.
Kriterium N 2.1.1
Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer sicher-
heitstechnisch wichtigen Einrichtung der Anlage, bei deren Eintreten der bestimmungsgemäße Betrieb
eingeschränkt fortgeführt werden kann.
Nicht zu melden sind Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle
– in den sicherheitstechnisch wichtigen Systemen, die in weniger als 24 Stunden behoben werden, oder
Ausfälle dieser Systeme, für die genehmigte Ersatzmaßnahmen vorgesehen sind, sofern das jeweilige
Ereignis nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist, oder
– geringeren Ausmaßes an einzelnen Komponenten des bautechnischen Brandschutzes sowie der Aus-
fall einzelner Komponenten der dezentralen Brandbekämpfungs- und Brandmeldeeinrichtungen.
Kriterium N 2.1.2
Ausfall, Schaden oder Befund mit Hinweis auf einen systematischen Fehler an einem sicherheitstechnisch
wichtigen System oder einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung.
Kriterium N 2.1.3
Sicherheitstechnisch relevante Ereignisse bei innerbetrieblichem Transport, Handhabung, Lagerung be-
trieblicher radioaktiver Abfälle oder radioaktiver Stoffe.
Kriterium N 2.1.4
Undichtigkeiten oder Leckagen von Rohrleitungen, Tanks oder Verschlüssen von Einlagerungshohlräu-
men, wenn dadurch die in der Zulassung oder der Strahlenschutzverordnung festgelegte Aktivitätswerte
überschritten werden.
Kriterium E 2.1.3
Lösungseinbrüche unter Tage, erhebliche Zunahme der Lösungsaustritte, Auftreten bisher nicht erfasster
Lösungsaustritte, sofern eine sicherheitstechnische Relevanz nicht ausgeschlossen werden kann, signi-
fikante Änderung der chemischen Zusammensetzung von Lösungsaustritten mit Deckgebirgslösungsan-
teilen.
2.2 Sonstige meldepflichtige Ereignisse, so dass ein bestimmungsgemäßer Anlagenbetrieb nicht
weitergeführt werden kann oder es zu einer Betriebsunterbrechung der Anlage oder einer Teilan-
lage gekommen ist oder kommen kann
Kriterium E 2.2.1
– Absturz eines Behälters, der mit Kernbrennstoffen oder verfestigten Spaltproduktlösungen beladen ist,
oder
– Absturz einer schweren Last auf einen Behälter, der mit Kernbrennstoffen oder verfestigten Spalt-
produktlösungen beladen ist.
Kriterium N 2.2.1
Sonstiges Ereignis im Zusammenhang mit Handhabung, Transport und Lagerung radioaktiver Abfälle.
Kriterium N 2.2.2
Sicherheitstechnisch relevante Abweichung von in der Zulassung oder behördlich festgelegten Werten
der Anlagentechnik oder des Betriebes.

Kriterium N 2.2.3
Brände, Verpuffungen, Explosionen, Freisetzung von nicht radioaktiven Gefahrstoffen unter Tage, die zu
einer Räumung von Anlagenbereichen geführt haben.
Kriterium E 2.2.3
Brände, Verpuffungen, Explosionen, Freisetzung von nicht radioaktiven Gefahrstoffen über Tage, die sich
auf die Sicherheit der unter Tage Beschäftigten auswirken oder die öffentliche Sicherheit gefährden.
Kriterium E 2.2.4
Zerstörung von Grubenbauten.
Kriterium E 2.2.5
Bergbauschäden, wenn dadurch das Strahlenschutzregime negativ beeinflusst wird oder werden kann.
Kriterium E 2.2.6
– Tagesbrüche und erhebliche Senkungen über Tage.
– Bewegungsvorgänge an der Erdoberfläche außerhalb des Erwartungsbereichs.
Kriterium E 2.2.7
Gasausbrüche und Gasaustritte unter Tage.
3. Einwirkungen von außen und interne Ereignisse
3.1 Einwirkungen von außen
Kriterium S 3.1.1
Naturbedingte Einwirkungen von außen durch beispielsweise Sturm, Regen, Schneefall, Frost, Blitz-
schlag, Hochwasser, Erdbeben oder Erdrutsch oder zivilisatorische Einwirkungen von außen durch bei-
spielsweise Einwirkungen schädlicher Stoffe, Druckwellen, von außen übergreifende Brände, Bergschä-
den oder einen Flugzeugabsturz, so dass ein Zustand der Anlage eingetreten ist, der sich gefahrbringend
auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.
Kriterium E 3.1.1
Naturbedingte Einwirkungen von außen durch beispielsweise Sturm, Regen, Schneefall, Frost, Blitz-
schlag, Hochwasser, Erdbeben oder Erdrutsch oder zivilisatorische Einwirkungen von außen durch bei-
spielsweise Einwirkungen schädlicher Stoffe, Druckwellen, von außen übergreifenden Brände, Bergschä-
den oder einen Flugzeugabsturz, so dass der Betrieb der Anlage oder eines Anlagenteils aus sicherheits-
technischen Gründen nicht fortgeführt werden kann.
3.2 Anlageninterne Ereignisse
Kriterium S 3.2.1
Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige
Einwirkung von innen, so dass ein Zustand der Anlage eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die
Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.
Kriterium E 3.2.1
Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion oder sonstige Einwirkung
von innen, so dass der Betrieb der Anlage oder eines Anlagenteils aus sicherheitstechnischen Gründen
nicht fortgeführt werden kann.
Kriterium N 3.2.1
Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion oder sonstige Einwirkung
von innen in einem Bereich der Anlage, in dem radioaktive Abfälle mit einer Aktivität oberhalb der Werte
nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vorhanden sind oder in dem sich eine
sicherheitstechnisch wichtige Einrichtung befindet.
Nicht zu melden sind örtlich begrenzte Kleinstbrände im Zusammenhang mit Änderungs- und Instand-
haltungsarbeiten, für die vorbeugende Brandschutzmaßnahmen getroffen wurden und deren Anwendung
bei der Brandbekämpfung wirksam war.“
Artikel 19 ist, werden die Wörter „§ 71 Absatz 1 Satz 1“ durch die
Wörter „§ 167 Absatz 1 Satz 1 und 2“ ersetzt.
Änderung der
Gefahrgutverordnung Straße,
Eisenbahn und Binnenschifffahrt Artikel 20
In § 27 Absatz 4a Satz 3 der Gefahrgutverordnung Inkrafttreten,
Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung Außerkrafttreten
der Bekanntmachung vom 30. März 2017 (BGBl. I
S. 711, 993), die durch Artikel 2a der Verordnung vom (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3859) geändert worden bis 4 am 31. Dezember 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten

2208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2018
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (2) Artikel 1 Anlage 8 Teil F Nummer 3 tritt am 1. Ja-
(BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Ar- nuar 2021 in Kraft.
tikel 6 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I
(3) Artikel 4 tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
S. 114, 1222, 1676) geändert worden ist, und die Rönt-
31. Dezember 2020 in Kraft. Artikel 4 § 3 Absatz 3
genverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
Satz 3, § 4, § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 und § 9
vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604), die zuletzt durch
Absatz 1 treten am 31. Dezember 2021 in Kraft.
Artikel 6 der Verordnung vom 11. Dezember 2014
(BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, außer Kraft. (4) Artikel 17 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 29. November 2018
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2034. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 57ab9e03f5e74b90….