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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2428

BGBl. 2020 I S. 2428 · 10.699 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 2428 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2428
                                        Verordnung
                               zum Erlass einer Verordnung
                 über zentrale Internetportale des Bundes und der Länder
         im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung, zur Änderung der Verordnung
über das Genehmigungsverfahren und zur Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung1
                                                         Vom 11. November 2020

     Auf Grund
– des § 20 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 27
  Satz 2 und § 59 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über
  die Umweltverträglichkeitsprüfung, von denen § 20
  Absatz 4 und § 27 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 3
  und § 59 Absatz 4 und 5 durch Artikel 1 Nummer 28
  des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808)
  eingefügt worden ist, und des § 10 Absatz 10 Satz 1
  in Verbindung mit Satz 2 des Bundes-Immissions-
  schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

  vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) verordnet die
  Bundesregierung und
– des § 7 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 in Ver-
  bindung mit § 54 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1
  des Atomgesetzes, von denen § 7 Absatz 4 Satz 3
  zuletzt durch Artikel 9 Nummer 3 des Gesetzes vom
  27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) und § 54 Absatz 1
  Satz 3 durch Artikel 151 Nummer 6 Buchstabe a der
  Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
  geändert worden ist, verordnet das Bundesminis-
  terium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicher-
  heit:

                               Artikel 1
                     Verordnung
            über zentrale Internetportale
           des Bundes und der Länder im
      Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung
        (UVP-Portale-Verordnung – UVPPortV)

                                  §1

                       Anwendungsbereich
     (1) Diese Verordnung gilt
1. für das zentrale Internetportal des Bundes, das nach
   § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umwelt-
   verträglichkeitsprüfung einzurichten ist, und
1

    Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011
    über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen
    und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), die zuletzt
    durch die Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) ge-
    ändert worden ist.

2. für die zentralen Internetportale der Länder, die nach
   § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umwelt-
   verträglichkeitsprüfung einzurichten sind.
   (2) Verpflichtungen nach den Bestimmungen des
Bundes und der Länder über den Zugang zu Umwelt-
informationen bleiben unberührt.

                          §2
                Begriffsbestimmungen

  (1) Daten im Sinne dieser Verordnung sind

1. der Inhalt der Bekanntmachung
   a) zu Beginn des Beteiligungsverfahrens nach § 19
      Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträg-
      lichkeitsprüfung,
   b) der Entscheidung zur Zulassung oder Ablehnung
      des Vorhabens nach § 27 Satz 1 des Gesetzes
      über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
   c) bei ausländischen Vorhaben nach § 59 Absatz 1
      und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Gesetzes
      über die Umweltverträglichkeitsprüfung und

   d) der Entscheidung der ausländischen Behörde
      nach § 59 Absatz 5 in Verbindung mit § 27 des
      Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
      soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der
      Länder für die Form der Bekanntmachung nicht
      etwas Abweichendes regeln,
2. der UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die
   Umweltverträglichkeitsprüfung,
3. die das Vorhaben betreffenden entscheidungserheb-
   lichen Berichte und Empfehlungen nach § 19 Ab-
   satz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Um-
   weltverträglichkeitsprüfung,
4. die übermittelten Unterlagen nach § 59 Absatz 3 in
   Verbindung mit Absatz 1 und 4 des Gesetzes über
   die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie
5. der Bescheid

   a) zur Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens

      nach § 27 des Gesetzes über die Umweltverträg-
      lichkeitsprüfung und

   b) der ausländischen Behörde, der nach § 59 Ab-
      satz 5 in Verbindung mit § 27 des Gesetzes über
BGBl. 2020, Seite 2429 — Originalseite als Abbildung
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     die Umweltverträglichkeitsprüfung auszulegen ist,
     soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der
     Länder für die Form der Zugänglichmachung
     des Bescheids nicht etwas Abweichendes regeln.
  (2) Portalbetreibende Behörde im Sinne dieser Ver-
ordnung ist
1. für den Bund nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Geset-

   zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung das Um-
   weltbundesamt und
2. für die Länder die Behörde, die dafür zuständig ist,
   das zentrale Internetportal des Landes aufzubauen
   und zu betreiben.

                          §3

      Funktionen der zentralen Internetportale

    (1) Zur Ermöglichung eines einfachen Zugangs zu
den Daten werden die zentralen Internetportale von
der portalbetreibenden Behörde so aufgebaut und be-
trieben, dass sie die folgenden Funktionen umfassen:

1. einen kosten- und anmeldefreien Zugang,

2. eine interaktive Kartenansicht, auf der die Vorhaben
   markiert sind,
3. eine Listenansicht aller Vorhaben, in der zu jedem
   Vorhaben angezeigt werden
  a) die jeweilige Bezeichnung des Vorhabens und
  b) die allgemein verständliche Bezeichnung der Ka-
     tegorie des Vorhabens,
4. eine Vorhaben-Detailseite, auf der gesammelt zu
   einem Vorhaben angezeigt werden

  a) die in Nummer 3 genannten Bezeichnungen,
  b) eine kurze Beschreibung des Vorhabens und
  c) die im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Ge-
     setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
     zuständige Behörde sowie ihre Kontaktdaten,

5. eine Suchfunktion in der Listenansicht aller Vorha-
   ben, mit der Vorhaben nach der Vorhabenbezeich-
   nung gesucht werden können, und

6. eine Filterfunktion in der Listenansicht aller Vorha-
   ben, mit der Vorhaben nach der Vorhabenkategorie
   gefiltert werden können.
   (2) Die portalbetreibende Behörde kann weitere
Funktionen im zentralen Internetportal zur Verfügung
stellen, insbesondere um dem technischen Fortschritt
Rechnung zu tragen und den Zugang zu den Daten
weiter zu erleichtern.

                          §4
                  Art und Weise
         der Zugänglichmachung der Daten
   (1) Die im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Ge-

setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zustän-
dige Behörde stellt sicher, dass die Daten über das
zentrale Internetportal in einer solchen Art und Weise
zugänglich gemacht werden und zugänglich bleiben,
dass sie von den Nutzern des zentralen Internetportals
gespeichert und ausgedruckt werden können. § 23 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt
unberührt.
  (2) Die portalbetreibende Behörde stellt durch einen
entsprechenden Aufbau und Betrieb des zentralen In-

ternetportals nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 sicher,
dass die im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Geset-
zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständige
Behörde ihre Verpflichtung nach Absatz 1 erfüllen kann.

                           §5

        Dauer der Zugänglichkeit der Daten

   (1) Die Daten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabe a und c sowie Nummer 2 bis 4 sind von der im
Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung zuständigen Behörde
bis zum Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 18 Ab-
satz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglich-
keitsprüfung in Verbindung mit § 73 Absatz 3 Satz 1

des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf dem zentralen
Internetportal zugänglich zu halten.

   (2) Die Daten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabe b und d sowie Nummer 5 sind von der im Sinne
des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Um-

weltverträglichkeitsprüfung zuständigen Behörde bis
zum Ablauf der jeweiligen Rechtsbehelfsfrist gemäß
§ 70 oder § 74 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Ver-
waltungsgerichtsordnung auf dem zentralen Internet-
portal zugänglich zu halten.
   (3) Wird der Antrag auf Zulassungsentscheidung vor
Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist vom Vorhaben-
träger zurückgenommen oder erledigt er sich auf an-
dere Weise, so sind die Unterlagen nur bis zum Ablauf
des Tages der Rücknahme des Antrags oder der ander-
weitigen Erledigung zugänglich zu halten.

                           §6

                Speicherung der Daten

   Die portalbetreibende Behörde kann die Daten so
lange speichern,

1. wie sie für die Öffentlichkeit über das zentrale Inter-
   netportal zugänglich sind und

2. wie es zum Zweck der Berichterstattung an die
   Europäische Kommission nach § 73 des Gesetzes
   über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich
   ist; sie darf die Daten jedoch längstens speichern
   jeweils bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem
   Zeitpunkt, zu dem die Angaben im Sinne des § 73
   des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-
   fung dem für Umweltschutz zuständigen Bundes-
   ministerium mitgeteilt worden sind.

                        Artikel 2

            Änderung der Verordnung

         über das Genehmigungsverfahren
  In § 8 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über das Ge-
nehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2017
(BGBl. I S. 3882) geändert worden ist, wird der Punkt
am Ende durch die Wörter „; dabei gelten die Vorgaben
der UVP-Portale-Verordnung vom 11. November 2020
(BGBl. I S. 2428) entsprechend.“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 2430 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2430
                       Artikel 3

                   Änderung der
       Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
   Dem § 6 Absatz 5 der Atomrechtlichen Verfahrens-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Ar-
tikel 14 der Verordnung vom 29. November 2018
(BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:
„Für die Zugänglichmachung über das einschlägige
zentrale Internetportal gelten die Vorgaben der UVP-

Portale-Verordnung vom 11. November 2020 (BGBl. I
S. 2428) entsprechend.“

                       Artikel 4

                     Inkrafttreten

  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

   (2) Artikel 1 § 3 tritt am 1. November 2021 in Kraft.
                               Der Bundesrat hat zugestimmt.

                               Berlin, den 11. November

2020
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                    Die Bundesministerin
                       für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
                                       Svenja Schulze

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2428. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8ada0b33c9a577ba….