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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 2819

BGBl. 2006 I S. 2819 · 39.749 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2006, Seite 2819 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2819
                                             Gesetz
                               über die Öffentlichkeitsbeteiligung
                  in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG
                              (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz)*)
                                                        Vom 9. Dezember 2006

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1
               Änderung des Gesetzes
       über die Umweltverträglichkeitsprüfung
   Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni
2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch
Artikel 66 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

 1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
      a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
          „§ 9      Beteiligung der Öffentlichkeit“.

      b) Nach der Angabe „§ 24 Verwaltungsvorschrif-
         ten“ wird folgende Angabe eingefügt:

          „§ 24a Bestimmungen zum Verwaltungsver-
                 fahren“.

 2.   In § 2 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Einbeziehung“

      durch das Wort „Beteiligung“ ersetzt.

 3.   § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

      a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Das Bundesministerium für Verteidigung wird
          ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
          ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
          torsicherheit durch Rechtsverordnung ohne
          Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,
          dass für Vorhaben, die der Verteidigung dienen,
          die Anwendung dieses Gesetzes ausgeschlos-
          sen oder Ausnahmen von den Anforderungen
          dieses Gesetzes zugelassen werden können,
          soweit zwingende Gründe der Verteidigung
          oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Ver-
          pflichtungen es erfordern.“

      b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

          „Das Bundesministerium der Verteidigung un-

          terrichtet das Bundesministerium für Umwelt,
          Naturschutz und Reaktorsicherheit jährlich
          über die Anwendung der auf Grund von Satz 1
          erlassenen Rechtsverordnung.“

*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG des Eu-

   ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die
   Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter um-
   weltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richt-
   linien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffent-
   lichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156
   S. 17).

4.   § 3a wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 2 werden die Wörter „des Umweltinfor-
        mationsgesetzes“ durch die Wörter „des Bun-
        des und der Länder über den Zugang zu Um-
        weltinformationen“ ersetzt.
     b) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
       „Beruht die Feststellung, dass eine UVP unter-
       bleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzel-
       falls nach § 3c, ist die Einschätzung der zu-
       ständigen Behörde in einem gerichtlichen Ver-
       fahren betreffend die Entscheidung über die
       Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu über-
       prüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den
       Vorgaben von § 3c durchgeführt worden ist
       und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.“
5.   Dem § 3c wird folgender Satz angefügt:

     „Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprü-
     fung sind zu dokumentieren.“

6.   In § 3e Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 3c Abs. 1
     Satz 1 und 3“ durch die Angabe „§ 3c Satz 1

     und 3“ ersetzt.

7.   § 3f wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3c Abs. 1
        Satz 1“ durch die Angabe „§ 3c Satz 1“ ersetzt.
     b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 3c Abs. 1“
        durch die Angabe „§ 3c“ ersetzt.

8.   § 8 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
        „Unterlagen nach § 6“ die Wörter „sowie auf
        Grund weiterer Informationen entsprechend
        § 9 Abs. 1a und 1b Satz 1 Nr. 2“ eingefügt.
     b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
        „einschließlich der Begründung“ die Wörter
        „und einer Rechtsbehelfsbelehrung“ eingefügt.

9.   § 9 wird wie folgt geändert:

     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „§ 9

                Beteiligung der Öffentlichkeit“.
     b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Die zuständige Behörde hat die Öffent-

       lichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vor-
       habens zu beteiligen. Der betroffenen Öffent-
       lichkeit wird im Rahmen der Beteiligung Gele-
       genheit zur Äußerung gegeben. Das Beteili-

       gungsverfahren muss den Anforderungen des
       § 73 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 bis 7 des Verwal-
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       tungsverfahrensgesetzes entsprechen. Ändert
       der Träger des Vorhabens die nach § 6
       erforderlichen Unterlagen im Laufe des Verfah-
       rens, so kann von einer erneuten Beteiligung
       der Öffentlichkeit abgesehen werden, soweit
       keine zusätzlichen oder anderen erheblichen
       Umweltauswirkungen zu besorgen sind.“
   c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a
      und 1b eingefügt:

          „(1a) Bei der Bekanntmachung zu Beginn

       des Beteiligungsverfahrens nach Absatz 1 hat

       die zuständige Behörde die Öffentlichkeit über
       Folgendes zu unterrichten:

       1. den Antrag auf Entscheidung über die Zu-
          lässigkeit des Vorhabens, den eingereichten
          Plan oder eine sonstige Handlung des Trä-
          gers des Vorhabens zur Einleitung eines Ver-
          fahrens, in dem die Umweltverträglichkeit
          geprüft wird,
       2. die Feststellung der UVP-Pflicht des Vorha-
          bens nach § 3a sowie erforderlichenfalls
          über die Durchführung einer grenzüber-

          schreitenden Beteiligung nach den §§ 8

          und 9a,

       3. die für das Verfahren und für die Entschei-
          dung über die Zulässigkeit des Vorhabens
          jeweils zuständigen Behörden, bei denen

          weitere relevante Informationen erhältlich
          sind und bei denen Äußerungen oder Fragen
          eingereicht werden können, sowie die fest-
          gelegten Fristen für deren Übermittlung,
       4. die Art einer möglichen Entscheidung über
          die Zulässigkeit des Vorhabens,
       5. die Angabe, welche Unterlagen nach § 6
          vorgelegt wurden,

       6. die Angabe, wo und in welchem Zeitraum
          die Unterlagen nach § 6 zur Einsicht ausge-
          legt werden,

       7. weitere Einzelheiten des Verfahrens der Be-
          teiligung der Öffentlichkeit.

          (1b) Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens
       nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde zu-
       mindest folgende Unterlagen zur Einsicht für
       die Öffentlichkeit auszulegen:
       1. die Unterlagen nach § 6,

       2. die entscheidungserheblichen Berichte und

          Empfehlungen betreffend das Vorhaben,
          die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt
          des Beginns des Beteiligungsverfahrens
          vorgelegen haben.
       Weitere Informationen, die für die Entscheidung
       über die Zulässigkeit des Verfahrens von Be-
       deutung sein können und die der zuständigen
       Behörde erst nach Beginn des Beteiligungsver-
       fahrens vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach
       den Bestimmungen des Bundes und der Län-
       der über den Zugang zu Umweltinformationen
       zugänglich zu machen.“

   d) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „mit Be-
      gründung“ die Wörter „und einer Rechtsbe-
      helfsbelehrung“ eingefügt.

     e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

           „Abweichend von den Absätzen 1 bis 2
           wird die Öffentlichkeit im vorgelagerten Ver-
           fahren dadurch beteiligt, dass
           1. das Vorhaben mit den Angaben nach
              Absatz 1a öffentlich bekannt gemacht
              wird,
           2. die nach Absatz 1b erforderlichen Unter-

              lagen während eines angemessenen

              Zeitraumes eingesehen werden können,

           3. der betroffenen Öffentlichkeit Gelegen-
              heit zur Äußerung gegeben wird,

           4. die Öffentlichkeit über die Entscheidung
              unterrichtet und der Inhalt der Entschei-
              dung mit Begründung und einer Infor-
              mation über Rechtsbehelfe der Öffent-
              lichkeit zugänglich gemacht wird.“
       bb) Satz 2 wird aufgehoben.
10. § 9a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 werden die Wörter „können sich dort

        ansässige Personen am Anhörungsverfahren

        nach § 9 Abs. 1 und 3“ durch die Wörter „kann
        sich die dortige Öffentlichkeit am Verfahren
        nach § 9 Abs. 1 bis 1b und 3“ ersetzt.

     b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
           „2. dabei angegeben wird, welcher Be-
               hörde die betroffene Öffentlichkeit im
               Verfahren nach § 9 Abs. 1 oder 3 Äuße-
               rungen übermitteln kann,“.
       bb) In Nummer 3 werden das Wort „Einwen-
           dungsfrist“ durch die Wörter „festgelegten
           Frist“, das Wort „Einwendungen“ durch das
           Wort „Äußerungen“ und der Punkt am Ende
           von Nummer 3 durch ein Komma ersetzt.

       cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
           angefügt:

           „4. die nach § 8 Abs. 3 übermittelte Ent-
               scheidung über die Zulässigkeit oder
               Ablehnung des Vorhabens der betroffe-
               nen Öffentlichkeit in dem anderen Staat
               auf geeignete Weise bekannt und der
               Inhalt der Entscheidung mit Begrün-
               dung und einer Rechtsbehelfsbeleh-

               rung zugänglich gemacht wird.“

11. In § 9b Abs. 3 werden nach der Angabe „§ 8 Abs. 2
    und 4“ ein Komma sowie die Angabe „§ 9 Abs. 2“
    eingefügt.
12. In § 11 Satz 3 wird das Wort „Anhörungsverfah-
    ren“ durch das Wort „Beteiligungsverfahren“ er-
    setzt.
13. Dem § 14b Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
     „Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprü-
     fung sind zu dokumentieren.“

14. In § 14i Abs. 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1“ durch
    die Angabe „§ 9 Abs. 1 bis 1b“ ersetzt.

15. § 15 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2006, Seite 2821 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2821
        aa) In Satz 1 wird das Wort „Einbeziehung“
            durch das Wort „Beteiligung“ ersetzt.

        bb) Satz 4 wird gestrichen.

     b) In Absatz 3 wird das Wort „Einbeziehung“
        durch das Wort „Beteiligung“ ersetzt.

     c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
           „(5) Die Linienbestimmung nach § 16 Abs. 1
        des Bundesfernstraßengesetzes und nach § 13
        Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes
        kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfah-
        rens gegen die nachfolgende Zulassungsent-
        scheidung überprüft werden.“

16. Dem § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt:
        „(3) Das Ergebnis des Raumordnungsverfah-
     rens nach § 15 des Raumordnungsgesetzes kann
     nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens ge-
     gen die nachfolgende Zulassungsentscheidung
     für ein Vorhaben überprüft werden.“

17. In § 20 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 3c Abs. 1“
    durch die Angabe „§ 3c“ ersetzt.

18. § 21 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach Nummer 4 der

        Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende

        Nummern 5 und 6 angefügt:

        „5. die Anzeige von Änderungen, die nach § 20
            weder einer Planfeststellung noch einer
            Plangenehmigung bedürfen, an die zustän-
            dige Behörde,
        6. die Befugnis für behördliche Anordnungen
           im Einzelfall.“

     b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

          „(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
        durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
        Bundesrates zu bestimmen, dass der Vollzug
        des Teils 5 dieses Gesetzes und der auf Grund
        von Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnungen
        bei Anlagen, die der Verteidigung dienen, Bun-
        desbehörden obliegt.“
19. § 23 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
     a) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 21 Abs. 4
        Satz 1, 3 oder 4“ durch die Angabe „§ 21 Abs. 4
        Satz 1 Nr. 1, 3, 4 oder 6“ ersetzt.
     b) In Buchstabe b wird nach der Angabe „§ 21
        Abs. 4 Satz 1 Nr. 2“ die Angabe „oder 5“ ange-
        fügt.

20. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
                          „§ 24a
         Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
        Von den in diesem Gesetz und auf Grund die-
     ses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwal-
     tungsverfahrens kann durch Landesrecht nur in

     dem durch die §§ 4 und 14e bestimmten Umfang
     abgewichen werden.“

21. § 25 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 245c“ durch die
        Angabe „§ 244“ ersetzt.

     b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Inkraft-
        treten dieses Gesetzes“ durch die Angabe
        „dem 3. August 2001“ ersetzt.

     c) Folgender Absatz 11 wird angefügt:

              „(11) Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und
           Abs. 3, die der Entscheidung über die Zulässig-
           keit von Vorhaben dienen und die vor dem
           25. Juni 2005 begonnen worden sind, sind
           nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der
           ab dem 15. Dezember 2006 geltenden Fassung
           zu Ende zu führen. Satz 1 findet keine Anwen-
           dung auf Verfahren, bei denen das Vorhaben
           vor dem 25. Juni 2005 bereits öffentlich be-
           kannt gemacht worden ist. Abweichend von
           Satz 1 findet für in der Anlage 1 aufgeführte
           Vorhaben, die der Verteidigung dienen, bis
           zum Inkrafttreten einer auf Grund von § 3 Abs. 2
           erlassenen Rechtsverordnung § 3 Abs. 2 die-
           ses Gesetzes in der vor dem 15. Dezember
           2006 geltenden Fassung weiterhin Anwen-
           dung.“

22. Die Einleitung von Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
                                                 „Anlage 1

                 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“

     Nachstehende Vorhaben fallen nach § 3 Abs. 1

     Satz 1 in den Anwendungsbereich dieses Geset-

     zes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprü-
     fung oder eine standortbezogene Vorprüfung des
     Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf
     die Regelungen des § 3c Satz 1 und 2. Soweit
     nachstehend auf eine Maßgabe des Landesrechts
     verwiesen wird, nimmt dies Bezug auf die Rege-
     lung des § 3d.
     Legende:

     Nr.              = Nummer des Vorhabens

     Vorhaben         = Art des Vorhabens mit ggf. Grö-
                        ßen- oder Leistungswerten nach
                        § 3b Abs. 1 Satz 2 sowie Prüf-
                        werten für Größe oder Leistung
                        nach § 3c Satz 5
     X in Spalte 1 = Vorhaben ist UVP-pflichtig
     A in Spalte 2 = allgemeine Vorprüfung des Ein-
                     zelfalls: siehe § 3c Satz 1
     S in Spalte 2 = standortbezogene Vorprüfung
                     des Einzelfalls: siehe § 3c Satz 2
     L in Spalte 2    = UVP-Pflicht nach Maßgabe des
                        Landesrechts: siehe § 3d“.

23. In der Einleitung von Anlage 2 wird die Angabe
    „§ 3c Abs. 1 Satz 1 und 2“ durch die Angabe
    „§ 3c Satz 1 und 2“ ersetzt.

                          Artikel 2

                    Änderung des

           Bundes-Immissionsschutzgesetzes

  Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. September 2002
(BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 60 der
BGBl. 2006, Seite 2822 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2822
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers
       vollständig, so hat die zuständige Behörde das
       Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungs-
       blatt und außerdem entweder im Internet oder
       in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des

       Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich

       bekannt zu machen. Der Antrag und die vom An-

       tragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Aus-
       nahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, so-
       wie die entscheidungserheblichen Berichte und
       Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der
       Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Be-
       kanntmachung einen Monat zur Einsicht auszu-
       legen. Weitere Informationen, die für die Ent-
       scheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens
       von Bedeutung sein können und die der zustän-
       digen Behörde erst nach Beginn der Auslegung
       vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Be-
       stimmungen über den Zugang zu Umweltinfor-
       mationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wo-
       chen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die
       Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Be-
       hörde schriftlich Einwendungen erheben. Mit Ab-
       lauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendun-
       gen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen
       privatrechtlichen Titeln beruhen.“

   b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach dem Wort „zuzustellen“ werden die
           Wörter „sowie im Übrigen unbeschadet der
           Anforderungen nach Absatz 8 öffentlich be-
           kannt zu machen“ eingefügt.
       bb) Folgende Sätze werden angefügt:

          „Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Ab-

          satz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen.

          Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt

          nach Maßgabe des Absatzes 8.“

2. In § 16 Abs. 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein
   Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
   fügt:
   „eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die
   Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer ge-
   nehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen
   die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des An-
   hangs zur Verordnung über genehmigungsbedürf-
   tige Anlagen erreichen.“

3. In § 17 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
   eingefügt:

      „(1a) Bei Anlagen, die in Spalte 1 des Anhangs

   der Verordnung über genehmigungsbedürftige An-

   lagen genannt sind, ist vor dem Erlass einer nach-
   träglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch
   welche Grenzwerte für Emissionen neu festgelegt
   werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffent-
   lich bekannt zu machen. § 10 Abs. 3 und 4 Nr. 1
   und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend.
   Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange
   durch die nachträgliche Anordnung berührt werden,
   sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen
   von § 3 Abs. 1 oder § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechts-

   behelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über
   den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10
   Abs. 7 und 8 entsprechend.“
3a. In § 19 Abs. 2 wird nach der Angabe „6,“ die An-
    gabe „7 Satz 2 und 3, Abs.“ eingefügt.
4. § 47 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

      „Die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Auf-

      stellung von Luftreinhalteplänen nach Absatz 1

      richtet sich nach Absatz 5a.“

   b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
      fügt:

          „(5a) Bei der Aufstellung oder Änderung von
      Luftreinhalteplänen nach Absatz 1 ist die Öffent-
      lichkeit durch die zuständige Behörde zu betei-
      ligen. Die Aufstellung oder Änderung eines Luft-
      reinhalteplanes sowie Informationen über das
      Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen
      Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete
      Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Ent-
      wurf des neuen oder geänderten Luftreinhalte-
      planes ist einen Monat zur Einsicht auszulegen;
      bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungs-
      frist kann gegenüber der zuständigen Behörde
      schriftlich Stellung genommen werden; der Zeit-
      punkt des Fristablaufs ist bei der Bekanntma-
      chung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß ein-
      gegangene Stellungnahmen werden von der zu-

      ständigen Behörde bei der Entscheidung über
      die Annahme des Plans angemessen berück-
      sichtigt. Der aufgestellte Plan ist von der zustän-
      digen Behörde in einem amtlichen Veröffentli-
      chungsblatt und auf andere geeignete Weise öf-
      fentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen
      Bekanntmachung sind das überplante Gebiet

      und eine Übersicht über die wesentlichen Maß-

      nahmen darzustellen. Eine Ausfertigung des

      Plans, einschließlich einer Darstellung des Ab-

      laufs des Beteiligungsverfahrens und der Gründe
      und Erwägungen, auf denen die getroffene Ent-
      scheidung beruht, wird zwei Wochen zur Einsicht
      ausgelegt. Dieser Absatz findet keine Anwen-
      dung, wenn es sich bei dem Luftreinhalteplan
      nach Absatz 1 um einen Plan handelt, für den
      nach dem Gesetz über die Umweltverträglich-
      keitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung
      durchzuführen ist.“

5. Dem § 67 wird folgender Absatz 10 angefügt:

      „(10) § 47 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 5a gilt für die
   Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luft-

   reinhalteplänen nach § 47, die nach dem 25. Juni

   2005 eingeleitet worden sind.“

6. § 73 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 73
        Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren

      Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses
   Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwal-
   tungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht ab-
   gewichen werden.“
BGBl. 2006, Seite 2823 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2823
                      Artikel 3

           Änderung der Verordnung
        über das Genehmigungsverfahren

   Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992
(BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
      Komma ersetzt, in Nummer 3 wird das Komma
      durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende
      Nummer 4 eingefügt:
      „4. einer nachträglichen Anordnung nach § 17
          Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzge-
          setzes“.
   b) Die Angabe „in den §§ 8 bis 16 und 19“ wird
      durch die Angabe „in den §§ 8 bis 17 und 19“
      ersetzt.

2. In § 1a werden die Wörter „Menschen, Tier und

   Pflanzen“ durch die Wörter „Menschen, einschließ-
   lich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen
   und die biologische Vielfalt“ ersetzt.
3. § 4a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein
      Komma ersetzt.
   b) In Nummer 6 wird der Punkt durch das Wort
      „und“ ersetzt.
   c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
      „7. die wichtigsten vom Antragsteller gegebe-
          nenfalls geprüften Alternativen in einer Über-
          sicht.“

3a. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „außer-
    dem“ die Wörter „entweder im Internet oder“ einge-

    fügt.

4. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Auf die zuständige Genehmigungsbehörde, die für
   die Beteiligung der Öffentlichkeit maßgebenden
   Vorschriften sowie eine grenzüberschreitende Be-
   hörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 11a
   ist hinzuweisen.“

5. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
      „Darüber hinaus sind, soweit vorhanden, die ent-
      scheidungserheblichen sonstigen der Genehmi-
      gungsbehörde vorliegenden behördlichen Unter-
      lagen zu dem Vorhaben auszulegen, die Anga-
      ben über die Auswirkungen der Anlage auf die
      Nachbarschaft und die Allgemeinheit oder Emp-
      fehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen
      enthalten. Verfügt die Genehmigungsbehörde
      bis zur Entscheidung über den Genehmigungs-
      antrag über zusätzliche behördliche Stellung-
      nahmen oder von ihr angeforderte Unterlagen,
      die Angaben über die Auswirkungen der Anlage
      auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit

      oder Empfehlungen zur Begrenzung dieser Aus-
      wirkungen enthalten, sind diese der Öffentlich-
      keit nach den Bestimmungen des Bundes und

      der Länder über den Zugang zu Umweltinforma-
      tionen zugänglich zu machen.“

   b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 4
      bis 6.

   c) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „Sätzen 1
      und 2“ durch die Angabe „Sätzen 1, 2 und 4“
      ersetzt.
6. § 11a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „über das Vorhaben“ ein Komma und die Wörter
      „einschließlich Verfahren nach § 17 Abs. 1a des
      Bundes-Immissionsschutzgesetzes,“ eingefügt.
   b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die unterrichtende Behörde leitet den nach Ab-
      satz 1 zu beteiligenden Behörden jeweils eine
      Ausfertigung der nach § 10 Abs. 3 des Bundes-
      Immissionsschutzgesetzes öffentlich bekannt zu
      machenden Unterlagen zu und teilt den geplan-
      ten zeitlichen Ablauf des Genehmigungsverfah-
      rens oder des Verfahrens nach § 17 Abs. 1a des

      Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit.“

   c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
        „(7) Genehmigungsbescheide und Aktualisie-
      rungen von Genehmigungen von Behörden an-
      derer Staaten sind zugänglich zu machen.“

7. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein
          Komma ersetzt.
      bb) Folgende Nummern 6 und 7 werden ange-
          fügt:

          „6. Angaben über das Verfahren zur Betei-
              ligung der Öffentlichkeit,

          7. eine Rechtsbehelfsbelehrung.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Der Genehmigungsbescheid soll den Hin-
      weis enthalten, dass der Genehmigungsbe-
      scheid unbeschadet der behördlichen Entschei-
      dungen ergeht, die nach § 13 des Bundes-Im-
      missionsschutzgesetzes nicht von der Genehmi-
      gung eingeschlossen werden.“

                       Artikel 4
                  Änderung der
      Atomrechtlichen Verfahrensverordnung

   Die Atomrechtliche Verfahrensverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995
(BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3
des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193),
wird wie folgt geändert:
1. In § 1a werden die Wörter „Menschen, Tiere und
   Pflanzen“ durch die Wörter „Menschen, einschließ-
   lich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen
   und die biologische Vielfalt“ ersetzt.

2. Dem § 5 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Betrifft der Antrag ein UVP-pflichtiges Vorha-
   ben, muss die Bekanntmachung zusätzlich einen
BGBl. 2006, Seite 2824 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2824
  Hinweis auf die UVP-Pflicht des Vorhabens, auf die
  Art einer möglichen Entscheidung zum Abschluss
  des Genehmigungsverfahrens und erforderlichen-
  falls auf die Durchführung einer grenzüberschreiten-
  den Beteiligung nach § 7a sowie die Angabe, welche
  Unterlagen nach § 3 vorgelegt wurden, enthalten.
  Ferner ist die Behörde, bei der weitere Informationen
  über das Vorhaben erhältlich sein werden und der
  Fragen übermittelt werden können, anzugeben.“

3. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Betrifft der Antrag ein UVP-pflichtiges Vorha-
  ben, sind zusätzlich die Unterlagen nach § 3 Abs. 1
  Nr. 8 und 9 und Abs. 2 sowie die entscheidungser-
  heblichen Berichte und Empfehlungen betreffend
  das Vorhaben, die der Genehmigungsbehörde zum
  Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens

  vorgelegen haben, auszulegen. Weitere Informatio-

  nen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit

  des Vorhabens von Bedeutung sein können und die

  der zuständigen Behörde erst nach Beginn des Be-

  teiligungsverfahrens vorliegen, sind der Öffentlich-

  keit nach den Bestimmungen des Bundes und der

  Länder über den Zugang zu Umweltinformationen

  zugänglich zu machen.“

4. § 7a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „dort an-

     sässige Personen sind“ durch die Wörter „die

     dort ansässige Öffentlichkeit ist“ und das Wort

     „Inländern“ durch die Wörter „der inländischen

     Öffentlichkeit“ ersetzt.

  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) Die Genehmigungsbehörde übermittelt
       den beteiligten Behörden des anderen Staates
       die Entscheidung über den Antrag einschließlich
       der Begründung und einer Rechtsbehelfsbeleh-
       rung. Sofern die Voraussetzungen der Grund-
       sätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit
       erfüllt sind, kann sie eine Übersetzung des Ge-
       nehmigungsbescheids beifügen. Die Genehmi-
       gungsbehörde hat darauf hinzuwirken, dass die
       Entscheidung über den Antrag der beteiligten Öf-

       fentlichkeit in dem anderen Staat auf geeignete
       Weise bekannt und der Inhalt der Entscheidung
       mit Begründung und einer Rechtsbehelfsbeleh-
       rung zugänglich gemacht wird.“
5. In § 15 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
   „schriftlich zu begründen“ ein Komma und die Wör-
   ter „mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen“
   eingefügt.

                       Artikel 5

                      Gesetz
      über die Beteiligung der Öffentlichkeit
   bei der Aufstellung von Batterieprogrammen

                          §1

                 Zweck des Gesetzes;

                 Anwendungsbereich

  (1) Zweck dieses Gesetzes ist die Beteiligung der
Öffentlichkeit bei der Aufstellung oder Änderung von

Programmen nach Artikel 6 der Richtlinie 91/157/EWG
des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe
enthaltende Batterien und Akkumulatoren (ABl. EG
Nr. L 78 S. 38), zuletzt geändert durch die Richtlinie
98/101/EG der Kommission vom 22. Dezember 1998
(ABl. EG 1999 Nr. L 1 S. 1).

   (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, wenn die
Aufstellung oder Änderung von Programmen nach Arti-
kel 6 der Richtlinie 91/157/EWG durch einen Abfallwirt-
schaftsplan nach § 29 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes erfolgt.

                          §2

              Öffentlichkeitsbeteiligung

   Bei der Aufstellung oder Änderung von Programmen

im Sinne von § 1 ist die Öffentlichkeit durch das Bun-

desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-

sicherheit zu beteiligen. Der Entwurf des Programms

sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren

sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Natürliche

und juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen,

insbesondere Vereinigungen zur Förderung des Um-

weltschutzes, haben innerhalb einer Frist von sechs
Wochen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme
gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-

schutz und Reaktorsicherheit; der Zeitpunkt des Frist-

ablaufs ist bei der Veröffentlichung nach Satz 2 mitzu-

teilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen der

Öffentlichkeit werden von der Bundesregierung bei der

Entscheidung über die Annahme des Programms nach
Satz 1 angemessen berücksichtigt. Das angenommene
Programm nach Satz 1 ist vom Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bun-
desanzeiger zu veröffentlichen; dabei ist in zusammen-
gefasster Form über den Ablauf des Beteiligungs-
verfahrens und über die Gründe und Erwägungen, auf
denen die getroffene Entscheidung beruht, zu unter-
richten.

                          §3

                   Außerkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt an dem Tag außer Kraft, an dem
die Pflicht zur Aufstellung von Programmen im Sinne
von Artikel 6 der Richtlinie 91/157/EWG außer Kraft
tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesge-
setzblatt bekannt zu geben.

                       Artikel 6

        Änderung des Düngemittelgesetzes

  Dem § 1a des Düngemittelgesetzes vom 15. Novem-
ber 1977 (BGBl. I S. 2134), das zuletzt durch Artikel 190
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
   „(4) Werden mit Rechtsverordnungen nach Absatz 3
Aktionsprogramme im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der

Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember

1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung
durch Nitrat aus Landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG
Nr. L 375 S. 1) festgelegt oder fortgeschrieben, ist die
BGBl. 2006, Seite 2825 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2825
Öffentlichkeit zu beteiligen. Der Entwurf der Rechtsver-
ordnung sowie Informationen über das Beteiligungsver-
fahren sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Na-
türliche und juristische Personen sowie sonstige Verei-
nigungen, insbesondere Vereinigungen des Agrar- und
Umweltbereichs, deren Belange oder deren satzungs-
gemäßer Aufgabenbereich durch den Entwurf berührt
werden (betroffene Öffentlichkeit), haben innerhalb ei-
ner Frist von sechs Wochen Gelegenheit zur schrift-
lichen Stellungnahme gegenüber dem Bundesministe-
rium; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Veröf-
fentlichung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß einge-
gangene Stellungnahmen der betroffenen Öffentlichkeit
werden vom Bundesministerium beim Erlass der
Rechtsverordnung angemessen berücksichtigt. Die
Fundstelle der vom Bundesministerium erlassenen
und im Bundesgesetzblatt verkündeten Rechtsverord-
nung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen; dabei
ist in zusammengefasster Form über den Ablauf des
Beteiligungsverfahrens und über die Gründe und Erwä-
gungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht,
zu unterrichten.“

                       Artikel 7

                   Änderung des
     Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes

  Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom

27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert

durch Artikel 68 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. In § 29 Abs. 8 werden der Punkt durch ein Semiko-
   lon ersetzt und die Wörter „§ 29a bleibt unberührt.“
   angefügt.

2. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:

                          „§ 29a

                Öffentlichkeitsbeteiligung
               bei Abfallwirtschaftsplänen

     Bei der Aufstellung oder Änderung von Abfallwirt-

  schaftplänen nach § 29 Abs. 1, einschließlich beson-

  derer Kapitel oder gesonderter Teilpläne insbeson-
  dere über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen,
  Altbatterien und Akkumulatoren oder Verpackungen
  und Verpackungsabfällen, ist die Öffentlichkeit von
  der zuständigen Behörde zu beteiligen. Die Aufstel-
  lung oder Änderung eines Abfallwirtschaftsplans
  sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren
  sind in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und
  auf andere geeignete Weise bekannt zu machen.
  Der Entwurf des neuen oder geänderten Abfallwirt-
  schaftsplans ist einen Monat zur Einsicht auszule-
  gen. Natürliche und juristische Personen sowie
  sonstige Vereinigungen, insbesondere Vereinigun-
  gen zur Förderung des Umweltschutzes, deren Be-
  lange oder deren satzungsgemäßer Aufgabenbe-
  reich durch den Entwurf berührt werden, haben in-
  nerhalb einer Frist von sechs Wochen Gelegenheit
  zur schriftlichen Stellungnahme gegenüber der zu-
  ständigen Behörde; der Zeitpunkt des Fristablaufs
  ist bei der Bekanntmachung nach Satz 2 mitzuteilen.

  Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen der Öf-
  fentlichkeit werden von der zuständigen Behörde
  bei der Entscheidung über die Annahme des Plans
  angemessen berücksichtigt. Die Annahme des Plans
  ist von der zuständigen Behörde in einem amtlichen
  Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete
  Weise öffentlich bekannt zu machen; dabei ist in zu-
  sammengefasster Form über den Ablauf des Betei-
  ligungsverfahrens und über die Gründe und Erwä-
  gungen, auf denen die getroffene Entscheidung be-
  ruht, zu unterrichten. Der angenommene Plan ist zur
  Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen, hierauf ist
  in der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 6
  hinzuweisen. § 29a findet keine Anwendung, wenn
  es sich bei dem Abfallwirtschaftsplan nach § 29
  Abs. 1 um einen Plan handelt, für den nach dem Ge-
  setz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine
  Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist.
  § 29a gilt für Verfahren zur Aufstellung oder Ände-
  rung von Abfallwirtschaftsplänen, die nach dem
  25. Juni 2005 eingeleitet worden sind.“

3. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:
                          „§ 63a

                     Bestimmungen
                zum Verwaltungsverfahren

    Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses
  Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungs-

  verfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewi-

  chen werden.“

                       Artikel 8

            Änderung der Verordnung
         über die Umweltverträglichkeits-
         prüfung bergbaulicher Vorhaben

   Die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I
S. 1420), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verord-
nung vom 10. August 2005 (BGBl. I S. 2452), wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird

   das Semikolon durch das Wort „oder“ ersetzt und

   folgender Doppelbuchstabe angefügt:

  „dd) Größe der beanspruchten Abbaufläche von
       mehr als 10 ha bis weniger als 25 ha auf Grund
       einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls
       nach § 3c des Gesetzes über die Umweltver-
       träglichkeitsprüfung;“.

2. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
  „Gleichzeitig ist darauf hinzuwirken, dass die über-
  mittelte Entscheidung über die Zulässigkeit oder
  Ablehnung des Vorhabens der betroffenen Öffent-
  lichkeit in dem anderen Staat auf geeignete Weise
  bekannt und der Inhalt der Entscheidung mit Be-
  gründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu-
  gänglich gemacht wird.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
BGBl. 2006, Seite 2826 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2826
         „(2) Die am 15. Dezember 2006 bereits begon-
       nenen Verfahren betreffend betriebsplanpflichtige
       Vorhaben im Sinne des § 1 sind nach den bisher
       geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.“

                        Artikel 9
         Bekanntmachung der Neufassung

  Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung, des Bundes-

                                 Das vorstehende Gesetz wird

    Immissionsschutzgesetzes und der Verordnung über
    das Genehmigungsverfahren in der vom Inkrafttreten
    dieses Gesetzes an gültigen Fassung im Bundesge-
    setzblatt bekannt machen.

                                Artikel 10

                               Inkrafttreten

      Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
    Kraft.

hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 9. Dezember 2006
                                             Der Bundespräsident
                                                 Horst Köhler
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l

                                       Der Bundesminister
a M e r k e l
                          für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                          Sigmar Gabriel
                                              Der Bundesminister
                                     f ü r W i r t s c h a f
                                                     Michael
t u n d Te c h n o l o g i e
Glos

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 2819. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a6745bd11a9d3e4c….