Gesetze / Atomrechtliche Verfahrensverordnung
AtVfV§ 5 Inhalt der Bekanntmachung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtVfV/5#abs-1 (1) Die Bekanntmachung muß die in § 2 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Im übrigen ist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtVfV/5#abs-2 (2) Zwischen der Bekanntmachung des Vorhabens und dem Beginn der Auslegungsfrist soll eine Woche liegen; maßgebend ist dabei der voraussichtliche Tag der Ausgabe des Veröffentlichungsblattes oder der Tageszeitung, die zuletzt erscheint.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AtVfV/5#abs-3 (3) Zwischen dem Ende der Auslegungsfrist und dem Erörterungstermin soll mindestens ein Monat liegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AtVfV/5#abs-4 (4) Betrifft der Antrag ein UVP-pflichtiges Vorhaben, muss die Bekanntmachung zusätzlich folgende Angaben enthalten:
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 AtVfV →
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.