Gesetze / Atomrechtliche Verfahrensverordnung
AtVfV§ 20 Übergangsvorschrift
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtVfV/20#abs-1 (1) Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften der geänderten Verordnung zu Ende zu führen. Eine Wiederholung von Verfahrensabschnitten ist nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtVfV/20#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 sind Genehmigungsverfahren für UVP-pflichtige Vorhaben nach dieser Verordnung in der vor dem 16. Mai 2017 und nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung dieses Gesetzes zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt