Gesetze / Atomrechtliche Verfahrensverordnung
AtVfV§ 20 Übergangsvorschrift
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtVfV/20#abs-1 (1) Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften der geänderten Verordnung zu Ende zu führen. Eine Wiederholung von Verfahrensabschnitten ist nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtVfV/20#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 sind Genehmigungsverfahren für UVP-pflichtige Vorhaben nach dieser Verordnung in der vor dem 16. Mai 2017 und nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung dieses Gesetzes zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 20 AtVfV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 20 neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 20 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2808)
BGBl. 2017 I S. 2808
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27.07.2001 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1950)
BGBl. 2001 I S. 1950
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.