Gesetze / Atomrechtliche Verfahrensverordnung
AtVfV§ 3 Art und Umfang der Unterlagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtVfV/3#abs-1 (1) Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind, insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtVfV/3#abs-2 (2) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben hat der Antragsteller dem Antrag einen UVP-Bericht beizufügen, der die Angaben enthält, die nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AtVfV/3#abs-3 (3) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 sind getrennt vorzulegen. Enthalten die übrigen in Absatz 1 oder 2 genannten Unterlagen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, so sind sie entsprechend zu kennzeichnen und ebenfalls getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muß in den nach § 6 auszulegenden Unterlagen, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, daß es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AtVfV/3#abs-4 (4) Der Antragsteller hat der Genehmigungsbehörde außer den Unterlagen nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 3 eine allgemein verständliche, für die Auslegung geeignete Kurzbeschreibung der Anlage und der voraussichtlichen Auswirkungen auf die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vorzulegen. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben erstreckt sich die Kurzbeschreibung auch auf eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Er hat ferner ein Verzeichnis der dem Antrag beigefügten Unterlagen vorzulegen, in dem die Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, besonders gekennzeichnet sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AtVfV/3#abs-5 (5) Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der Genehmigungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 3 AtVfV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 29.08.2024 – 6 C 1172/17.T
- VGH Baden-Württemberg, 26.02.2007 – 10 S 643/05Zitiert von 5
- BVerwG, 24.08.2006 – 7 B 35.06Zitiert von 5
- BVerwG, 24.08.2006 – 7 B 33.06Zitiert von 2
- BVerwG, 24.08.2006 – 7 B 38.06Zitiert von 30
- VGH Baden-Württemberg, 30.10.2014 – 10 S 3450/11Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 18.06.2024 – 22 A 20.40009
- OVG Niedersachsen, 23.06.2010 – 7 KS 215/03Zitiert von 4
- BVerwG, 10.04.2008 – 7 C 39.07Zitiert von 78
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 AtVfV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2034; 2021 I 5261)
BGBl. 2018 I S. 2034
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 20 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2808)
BGBl. 2017 I S. 2808
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27.07.2001 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1950)
BGBl. 2001 I S. 1950
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20.07.2001 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I 1714)
BGBl. 2001 I S. 1714
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