§ 57c Verordnungsermächtigung
Stand: 12.08.2020
Wird zitiert von 57
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 20.06.2023 – 2 C 250/21Zitiert von 5
- VG Freiburg, 15.12.2004 – 1 K 899/01Zitiert von 6
- OVG Saarland, 19.03.2025 – 2 C 152/24Zitiert von 2
- OVG Saarland, 20.06.2023 – 2 C 220/21Erfolglose Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ansteigenlassen des Grubenwasserspiegels KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- VG Darmstadt, 26.11.2015 – 7 L 1775/15.DAZitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 15.07.2022 – 6 S 4216/20
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 19.03.2025 – 2 C 151/24Zitiert von 1
- OVG Saarland, 19.03.2025 – 2 C 148/24Zitiert von 1
- BVerwG, 04.07.2024 – 10 B 31/23Zuständigkeit der Bergbehörde für wasserrechtliche ErlaubnisseZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57c BBergG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen,
In der Rechtsverordnung können für die Bestimmung der Vorhaben nach Satz 1 Nr. 1 auch Gruppen oder Arten von Vorhaben durch Festlegung von Schwellenwerten und anderen Kriterien bestimmt werden. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 kann insbesondere bestimmt werden, welche Angaben nach Anlage 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung der UVP-Bericht bei bestimmten Vorhaben enthalten muss.