Gesetze / Asylbewerberleistungsgesetz
AsylbLG§ 6a Erstattung von Aufwendungen anderer
Stand: 10.06.2019
Hat jemand in einem Eilfall einem anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger des Asylbewerberleistungsgesetzes beantragt wird.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 6a AsylbLG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 17.02.2025 – L 20 AY 18/19
- LSG Hamburg, 07.03.2024 – L 4 SO 20/23 D
- LSG Hamburg, 05.10.2023 – L 4 AY 1/21
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2023 – L 8 AY 24/21
- SG Frankfurt am Main, 28.04.2022 – S 30 AY 6/19
- BSG, 13.07.2023 – B 8 SO 11/22 RSozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers - Anspruch des Hilfebedürftigen auf Krankenhilfe im Falle einer Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Leistungsfall - Leistungsausschluss für Ausländer ohne Aufenthaltsrecht - Überbrückungsleistungen - Behandlung akuter Erkrankungen - Bereitschaft zur AusreiseZitiert von 21
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 27.06.2024 – 2 L 125/23.ZZitiert von 1
- BSG, 08.05.2024 – B 8 AY 3/23 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen Nichtübersteigung eines Beschwerdewertes in Höhe von 750 Euro - Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes
- LSG NRW, 18.10.2023 – L 12 SO 372/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6a AsylbLG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.02.2019 Ausfertigung
§ 6a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2019 (BGBl. I 162)
BGBl. 2019 I S. 162
BGBl. 2019 I S. 162
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10.12.2014 Ausfertigung
§ 6a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I 2187)
BGBl. 2014 I S. 2187
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