Gesetze / Asylbewerberleistungsgesetz

AsylbLG

§ 14 Dauer der Anspruchseinschränkung

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund65 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/14#abs-1 (1) Die Anspruchseinschränkungen nach diesem Gesetz sind auf sechs Monate zu befristen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/14#abs-2 (2) Im Anschluss ist die Anspruchseinschränkung bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden.

§ 13 § 15