§ 88 Verordnungsermächtigungen
Stand: 29.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/88#abs-1 (1) Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zuständigen Behörden für die Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren, über die Gewährung vorübergehenden Schutzes und zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und für die Ausführung der Aufnahme schutzbedürftiger Personen bestimmen, insbesondere für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/88#abs-2 (2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen für die Qualitätssicherung der nach § 16 verarbeiteten Lichtbilder, Fingerabdruckdaten, ausländischen Ausweis- oder Identifikationsdokumente sowie für die Vordruckmuster und die Ausstellungsmodalitäten für die Bescheinigungen nach den §§ 63 und 63a (Dokumentationspflichten des Ankunftsnachweises) festzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/88#abs-3 (3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Aufgaben der Aufnahmeeinrichtung auf andere Stellen des Landes übertragen.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 88 AsylG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Frankfurt am Main, 25.11.2014 – 7 K 4055/14.F.A
- VGH Baden-Württemberg, 14.09.2010 – 11 S 1415/10Zitiert von 4
- BVerwG, 10.02.2020 – 1 AV 1/20Bestimmung des zuständigen Gerichts im AsylverfahrenZitiert von 16
- BVerwG, 09.01.2020 – 1 AV 6.19Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts; Streitgenossen mit verschiedenen Gerichtsständen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 3
- BVerwG, 06.01.2020 – 1 AV 7.19Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei möglicher Streitgenossenschaft im Dublin-Verfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BVerwG, 25.09.2019 – 1 AV 5/19Zitiert von 15
Zuletzt entschieden
- VG Arnsberg, 20.07.2026 – 14 L 700/26.AKeine Umdeutung einer asylrechtlichen Unzulässigkeitsentscheidung in eine Überstellungsentscheidung nach der AMM-Verordnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Arnsberg, 17.07.2026 – 14 L 1306/25.AAsylrecht: Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung nach dem GEAS-Anpassungsgesetz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- VG Hamburg, 18.11.2020 – 1 A 5933/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 88 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.11.2024 in Kraft
§ 88 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 152)
BGBl. 2024 I Nr. 152
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25.10.2024 Ausfertigung
§ 88 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332)
BGBl. 2024 I Nr. 332
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 88 geändert durch Artikel 165 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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02.02.2016 Ausfertigung
§ 88 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I 130)
BGBl. 2016 I S. 130
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 88 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
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23.12.2014 Ausfertigung
§ 88 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2439)
BGBl. 2014 I S. 2439
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.