§ 88a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
2 Entscheidungen zu § 88a AsylG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Von der in § 60 getroffenen Regelung kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.