Gesetze / Asylgesetz

AsylG

§ 63b Ankunftsnachweis und Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren an der Grenze

Stand: 12.06.2026

VerwaltungsrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/63b#abs-1 (1) Wird ein Asylverfahren an der Grenze nach § 18a durchgeführt, ist einem Ausländer abweichend von § 63a keine Bescheinigung über die Meldung als Asylantragsteller (Ankunftsnachweis) und abweichend von § 63 keine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung auszustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/63b#abs-2 (2) Wird die Einreise gestattet, so findet § 63 zu diesem Zeitpunkt entsprechende Anwendung.

§ 63a § 64