§ 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
Änderungsverlauf
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01.02.2026 in Kraft
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 364)
BGBl. 2025 I Nr. 364
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25.10.2024 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332)
BGBl. 2024 I Nr. 332
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21.12.2022 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I 2817)
BGBl. 2022 I S. 2817
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 394)
BGBl. 2016 I S. 394
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3474)
BGBl. 2013 I S. 3474
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