§ 37 Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/37?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/37?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/37?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.
Änderungsverlauf
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21.12.2022 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I 2817)
BGBl. 2022 I S. 2817
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31.07.2016 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I 1939)
BGBl. 2016 I S. 1939
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2011 I S. 2258
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.