Rechtsprechung / VG Köln / 4. Kammer / 2026
VG Köln Beschluss vom 08.09.2026 – 4 L 2167/26.A
4. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0908.4L2167.26A.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Gründe§
Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 6393/26.A gegen die unter Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. August 2026 (Gz.: N01) verfügte Abschiebungsandrohung anzuordnen,
hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Hs des Asylgesetzes (AsylG),
Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 221),
zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage keinen Erfolg.
I. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, insbesondere ist er statthaft. Der Klage des Antragstellers (4 K 6393/26.A) kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 AsylG keine aufschiebende Wirkung zu, da der aufgrund des am 10. August 2026 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF) gestellten Asylantrags nach Art. 79 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 der Asylverfahrensordnung (AsylVfVO),
Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU,
anwendbare Artikel 68 AsylVfVO eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nicht vorsieht. Insbesondere hat der Antragsteller gemäß Art. 68 Abs. 3 lit. d) AsylVfVO kein Recht auf Verbleib i. S. v. Art. 68 Abs. 1 AsylVfVO, da das Bundesamt den Folgeantrag des Antragstellers (s. dazu II. 2. b) im beschleunigten Prüfverfahren nach Art. 42 Abs. 1 lit g) als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Auch die weitere Rückausnahme des § 75 AsylG ist nicht gegeben. Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 36 Abs. 2 AsylG liegen vor.
II. Der Antrag ist unbegründet.
1. Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG darf das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Abschiebung nur dann anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen.
Der Begriff der „ernstlichen Zweifel“ i. S. v. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG entspricht dabei dem übereinstimmenden Begriff in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf danach nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.
BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99.
Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahren erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden und zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. Die schlichte Behauptung, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 - 2 BvR 1193/18 -, juris Rn. 18 u. 21 unter Bezugnahme auf die zum Hauptsacheverfahren entwickelten Kriterien. Vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris Rn. 20; VG Köln, Beschluss vom 13. August 2026 - 22 L 1950/26.A -, juris Rn. 46 m. w. N.
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus. Denn unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der ihr zugrundeliegenden Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ablehnung des Folgeantrages als offensichtlich unbegründet.
Die Abschiebungsandrohung findet als Rückkehrentscheidung ihre Rechtsgrundlage in Art. 37 AsylVfVO i.V.m. § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59, § 58 Abs. 3 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Gemäß Art. 37 AsylVfVO erlassen die Mitgliedstaaten eine Rückkehrentscheidung, mit der die Richtlinie 2008/115/EG und der Grundsatz der Nichtzurückweisung eingehalten wird, wenn - wie hier - ein Antrag als offensichtlich unbegründet sowohl in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft als auch den Status subsidiären Schutz abgelehnt wird.
a) Die Entscheidung des Bundesamtes ist formell rechtmäßig ergangen. Der vom Antragsteller behauptete Gehörsverstoß dergestalt, dass weder er noch sein Prozessbevollmächtigter vor der Entscheidung des Bundesamtes die Niederschrift über die Anhörung, die am 19. August 2026 in der UfA A. erfolgt war, zur Kenntnis und in Folge dessen Stellung nehmen und Protokollierungsfehler rügen konnten, liegt nicht vor. Der Vortrag ist schon in tatsächlicher Hinsicht insoweit falsch, als dass der Antragsteller die Richtigkeit der Protokollierung überprüfen konnte. Ihm wurde ausweislich der Niederschrift über die persönliche Anhörung diese unmittelbar rückübersetzt, was eine Zeitdauer von 80 Minuten in Anspruch nahm. Fehler rügte er hierbei nicht. Vielmehr bestätigte der Antragsteller noch am Tag der Anhörung dem Bundesamt schriftlich, über die Anhörung sei eine ausführliche Niederschrift mit dem wesentlichen Inhalt erstellt und ihm rückübersetzt worden. Die Rückübersetzung entspreche seinen heutigen Angaben, die vollständig und wahr seien.
Losgelöst davon hat der Antragsteller oder sein Prozessbevollmächtigter, dem die Verfahrensakten des Bundesamtes vorliegen und der auch nicht vorgetragen hat, ihm sei die Niederschrift über die Anhörung nicht nachgesendet worden, in keiner Weise substantiiert Widersprüche oder Fehler der Aufzeichnung gegenüber dem Vorbringen des Antragstellers im Rahmen der Bundesamtsanhörung aufgezeigt. Auch auf die ihm durch das Gericht übermittelte Tonaufzeichnung über die Anhörung hat er keine Rügen vorgebracht.
Soweit der Antragsteller anwaltlich sinngemäß vortragen lässt, die Anhörungssituation sei nicht ordnungsgemäß gewesen, da die Anhörung durch das Bundesamt nicht in seiner „Muttersprache Marokkanisch“, sondern in arabischer Sprache durchgeführt worden sei, trifft dies rechtlich nicht zu. Sollte der Antragsteller meinen, die Anhörung habe unter Rückgriff auf den Dialekt Darija erfolgen müssen, übersieht er, dass der Antragsteller der arabischen Sprache mächtig ist, was er gegenüber dem Bundesamt in der persönlichen Anhörung nochmals betont hat. Er hat dort überdies erklärt, er könne sich mit der Sprachmittlerin verständigen. Auch hat er weder während der Anhörung noch bei oder nach erfolgter Rückübersetzung Beanstandungen vorgebracht.
Schließlich verkennt der weitere Vorwurf, das Bundesamt habe seine Amtsermittlungspflichten dadurch verletzt, dass es die vom Antragsteller angebotenen Lichtbilder von der Verlobung nicht beigezogen und die in der Versicherung an Eides statt mit Wohnanschrift versehenen Personen nicht zusätzlich befragt habe, bereits den Umfang der eigenen Mitwirkungspflichten und die Reichweite der Amtsermittlungspflicht des Bundesamtes. Das Gericht weist insoweit darauf hin, dass der Antragsteller solche Lichtbilder auch nicht im gerichtlichen Verfahren vorgelegt hat.
b) Die Entscheidung des Bundesamtes, den Folgeantrag des Antragstellers abzulehnen, ist auch materiell rechtmäßig. Dabei beruht die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet auf Art. 39 Abs. 4 AsylVfVO, wonach der Asylbehörde nach nationalem Recht gestattet werden kann, einen unbegründeten Antrag für offensichtlich unbegründet zu erklären, wenn zum Zeitpunkt der Abschluss der Prüfung einer der in Art. 42 Abs. 1 und 3 aufgeführten Umstände vorliegt. Gemäß § 30 Satz 1 AsylG ist ein nach Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EU) 1348/2024 unbegründeter Asylantrag im Einklang mit Artikel 39 Absatz 4 der Verordnung (EU) 1348/2024 als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung einer der in Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 1348/2024 aufgeführten Umstände vorliegt.
Vorliegend konnte das Bundesamt als Asylbehörde im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AsylVfVO i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 5 AsylG die Prüfung der Begründetheit des Antrags auf internationalen Schutz beschleunigen und musste diesen gemäß § 30 Satz 1 AsylG als offensichtlich unbegründet ablehnen, da es sich bei dem gestellten Asylantrag um einen Folgeantrag handelt, der nicht unzulässig ist, Art. 42 Abs. 1 lit g) AsylVfVO, und damit einer der in Artikel 42 Abs. 1 AsylVfVO genannten Umstände vorliegt.
Ein Folgeantrag nach Art. 3 Nr. 19 AsylVfVO liegt vor, da der Antragsteller einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz nach Erlass einer endgültigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt hat. Über den ersten Asylantrag des Antragstellers vom 22. Mai 2019 ist eine endgültige Entscheidung ergangen. Das Bundesamt hatte diesen mit Bescheid vom 3. Februar 2020 (Gz. N02) abgelehnt und im Nachgang hierzu die noch auf Algerien lautende Abschiebungsandrohung nach Bekanntwerden der Identitätstäuschung des Antragstellers mit bestandskräftigem Bescheid vom 8. Juli 2026 (Gz.: N03) auf Marokko geändert. Der Folgeantrag ist auch nicht unzulässig. Den am 10. August 2026 vom Antragsteller nunmehr nach der am 7. August 2026 erfolgten Anzeige der beabsichtigten Stellung und Einreichung des Folgeantrags unter Verwendung eines Formblatts formwirksam gestellten Folgeantrag,
vgl. zum mangels Verwendung des Formblatts am 23. April 2026 formunwirksam gestellten Folgeantrag des Antragstellers: VG Köln, Beschluss vom 6. August 2026 - 4 L 1734/26.A -, BA S. 3 ff.,
hat das Bundesamt einer ersten Prüfung unterzogen, und ist darin unter Berücksichtigung der Ausführungen des beschließenden Gerichts,
vgl. VG Köln, Beschluss vom 10. August 2026 - 4 L 1999/26.A -, BA S. 4,
nach der am 19. August 2026 durchgeführten Anhörung des Antragstellers und der Berücksichtigung seiner schriftlichen Angaben zum Ergebnis gelangt, dass neue Umstände gemäß Art. 55 Abs. 3 AsylVfVO vorgebracht worden oder zutage getreten sind, durch die die Wahrscheinlichkeit, dass dieser als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 anzuerkennen ist, erheblich erhöht wird. Auf dieser Grundlage hat das Bundesamt den Antrag auf seine Begründetheit hin geprüft, vgl. Art. 55 Abs. 6 AsylVfVO. Es hat zutreffend erkannt, dass kein anderer Unzulässigkeitsgrund des Art. 38 Abs. 1 AsylVfVO vorliegt, vgl. Art. 55 Abs. 6 AsylVfVO. Auch die Voraussetzungen des Art. 55 Abs. 7 AsylVfVO liegen nicht vor. Daher ist das Bundesamt in die inhaltliche Prüfung eingestiegen und hat ein weiteres Asylverfahren durchgeführt. In diesem Fall ist der Ausspruch der offensichtlichen Unbegründetheit mit der Konsequenz der kraft Gesetzes sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung gesetzliche Folge einer Ablehnung des Folgeantrags als in der Sache unbegründet, vgl. Art. 42 Abs. 1 lit. g) AsylVfVO.
Vgl. zum alten Recht bereits: VG Köln, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - 22 L 1872/24.A -, juris Rn. 16.
Eine gesteigerte, offensichtliche Aussichtslosigkeit des Vorbringens ist für die Ablehnung des Folgeantrags als offensichtlich unbegründet nicht erforderlich.
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - 22 L 1872/24.A -, juris Rn. 16 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Mai 2025 - 25 L 1561/25.A -, juris Rn. 9; Heusch, in: BeckOK-AuslR, AsylG (47. Ed., 1. Januar 2026) § 30 Rn. 45, alle zu § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG a.F.
Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der Antragsteller den Antrag nur gestellt hat, um die Vollstreckung einer Entscheidung über seine Abschiebung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verzögern, zu vereiteln oder zu verhindern (vgl. Art. 42 Abs. 1 lit. c) AsylVfVO), kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Entgegen der Auffassung des Antragstellers verlangt der Offensichtlichkeitsausspruch auch keinen bestimmten Seitenumfang im Bescheid. Dies verkennt er, soweit er sinngemäß vorträgt, die Glaubhaftigkeitsprüfung umfasse nur drei eng bedruckte Seiten, was aufgrund des Umstands, dass eine Sonderbeauftragte eingeschaltet werden haben müsse, einem Offensichtlichkeitsverdikt entgegenstehe.
Die Richtigkeit der Annahme des Bundesamts im streitgegenständlichen Bescheid, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des Status subsidiären Schutz vorliegen noch der Antragsteller als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG anzuerkennen ist, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Tatsächlich hat der Antragsteller die gegenüber dem Bundesamt und im gerichtlichen Verfahren behauptete Homosexualität, die er in Deutschland in einer Partnerschaft leben will, nicht zur Überzeugung des Gerichts vorgebracht. Sein dahingehendes Vorbringen ist vage, oberflächlich und arm an Details geblieben. Überdies sind seine Ausführungen in sich teilweise widersprüchlich, ohne dass sich diese Widersprüche auflösen ließen. Sie betreffen zudem auch das Kerngeschehen des Vortrags. Der Antragsteller hat auch unter Berücksichtigung der beiden von Dritten vorgelegten Versicherungen an Eides statt gerade keinen in sich stimmigen Sachverhalt geschildert, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm bei einer Rückkehr in seinem Heimatland Verfolgung droht. Verlangt wäre, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit einer behaupteten sexuellen Ausrichtung.
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2020 - 4 A 3787/19.A -, juris Rn. 15 m. w. N.
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Antragstellers nicht. Zutreffend nimmt das Bundesamt unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Schilderung eines Sachverhalts zur sexuellen Ausrichtung für Antragsteller mit besonderen Herausforderungen einhergehen können, zutreffend an, dass der freie Sachvortrag des Antragstellers im konkreten Einzelfall denkbar knapp ausgefallen ist und keinerlei Tiefgang aufweist. Insoweit nimmt das Gericht zur weiteren Begründung gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug auf die dahingehenden Ausführungen des Bundesamts im streitgegenständlichen Bescheid, dort S. 10, 4. Absatz.
Seinen freien Vortrag ergänzte der Antragsteller erst auf gezieltes Nachfragen durch das Bundesamt zudem nur bruchstückhaft, ohne wirklich Zusammenhängendes zu schildern. Vielmehr blieb seine Schilderung durchweg oberflächlich und er verstrickte sich in Widersprüche. So erklärte der Antragsteller auf Frage des Bundesamts, wann er festgestellt habe, homosexuell zu sein, dies sei ungefähr viereinhalb Jahre her. Auf eine an späterer Stelle der Anhörung gerichtete Frage, wann es dem Antragsteller klar und nicht länger eine Vermutung gewesen sei, homosexuell zu sein, antwortete er, dies sei im Sommer 2024 gewesen. Er habe Z. kennen gelernt, Z. habe sein Leben geschildert und er - der Antragsteller - habe das auch gemacht. Da sei seine Frau schwanger mit seiner Tochter gewesen. Sowohl Frau U. D. als auch Herr W. R., den der Antragsteller als seinen Verlobten bezeichnet, haben in ihren Versicherungen an Eides statt jedoch übereinstimmend vorgebracht, der Antragsteller habe Herrn R. über Frau D. kennen gelernt. Diese habe Herrn R. dem Antragsteller im August 2024 vorgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war das (zweite) Kind von Frau D., F. J. D., die der Antragsteller als seine Tochter benennt, jedoch bereits geboren (00. Juli 2024), so dass die Schwangerschaft im August 2024 nicht mehr fortdauerte. Dieser erhebliche Widerspruch ist unaufgelöst geblieben. Er betrifft zudem das Kerngeschehen des Vorbringens in Gestalt des Erkennens der eigenen sexuellen Ausrichtung und des Beginns der vom Antragsteller behaupteten Beziehung. Im zeitlichen Widerspruch hierzu steht auch das weitere Vorbringen des Antragstellers beim Bundesamt, Frau D. habe sich, wenn sie Z. und ihn manchmal gesehen habe, keine Gedanken gemacht; sie habe das Thema natürlich nicht akzeptiert. Als die Tochter zu Welt gekommen sei und sie - Frau D. - gesehen habe, wie der Antragsteller und Herr R. gelebt hätten, habe sie es akzeptiert. Auch an anderer Stelle betont der Antragsteller, Frau D. habe das Thema nicht akzeptiert und sie sei ja auch schwanger gewesen.
Auch das Vorbringen des Antragstellers dazu, wie er sich über homosexuelles Verhalten in seinem Heimatland informiert haben will, vermag das Gericht nicht im Ansatz zu überzeugen und zu glauben. Der Antragsteller trug insoweit auf Frage des Bundesamtes vor, er habe geschaut, wie Homosexualität in Marokko bestraft werde; ihm würde dort Verhaftung drohen. Die Anschlussfrage des Bundesamts, wie die Situation für Homosexuelle in seinem Heimatland sei, beantwortete der Antragsteller dahingehend, er könne es nicht ganz genau sagen. Er lese und lese und merke, dass sich sein Herz schließe. Er lasse es dann sein. Er könne nicht sagen, wie es dort sei. Die an späterer Stelle der Anhörung folgende Frage des Bundesamtes, wie die rechtliche und tatsächliche Situation Homosexueller in Deutschland sei, beantwortete der Antragsteller dahingehend und erneut widersprüchlich zu vorgenannten Angaben, er habe sich vor allem darüber informiert, was ihn in Marokko erwarte und was dort seine Rechte seien. Der Antragsteller führte zu der Situation Homosexueller in Deutschland einzig aus, er glaube, man sei gleichberechtigt und werde gleichbehandelt. Weitere gezielte und einfach gelagerte Fragen des Bundesamtes zur Situation von Homosexuellen in Deutschland beantwortete der Antragsteller jeweils mit Nichtwissen. Dies vermag das Gericht mit Blick auf die vom Antragsteller geschilderte Situation über die begonnene Auseinandersetzung mit bzw. erlangte Erkenntnis zu der eigenen sexuellen Identität und deren Folgen nicht im Ansatz zu überzeugen. Zur weiteren Begründung nimmt das Gericht insoweit überdies Bezug auf die Ausführungen des Bundesamtes im streitgegenständlichen Bescheid, dort S. 11, 2. Absatz.
Widersprüchlich ist auch seine Einlassung im Rahmen der Bundesamtsanhörung, wäre er jetzt in Marokko, würde er nicht zugegeben, homosexuell zu sein, weil es niemand akzeptieren würde, „nicht die Familie, niemand“. Im weiteren Kontext teilte der Antragsteller im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt sodann mit, seine Homosexualität sei seiner in Marokko lebenden ältesten Schwester bekannt. Diese habe es akzeptiert, verstanden und geheim gehalten.
Auch die vorgelegten Versicherungen an Eides statt von gleich zwei weiteren Personen - dem Vorbringen des Antragstellers nach dessen Verlobter und seiner ehemaligen Lebenspartnerin, mit der er ein gemeinsames Kind haben will - begründen keine ernsthaften Zweifel an der Annahme des Bundesamtes, der Antragsteller sei nicht homosexuell. Zum einen widerspricht der Inhalt beider Versicherungen an Eides statt partiell dem Vorbringen des Antragstellers beim Bundesamt, wie vorstehend bereits dargestellt wurde. Überdies wertet das Gericht als weiteres Indiz für die Unrichtigkeit der Angaben von Herrn R. und Frau D., wonach die Beziehung zwischen dem Antragsteller und Herrn R. ernsthaft und auf Dauer angelegt sei und Herr R. und der Antragsteller verlobt seien, die Schilderung des Antragstellers, sein Lebensgefährte habe ihn bis jetzt nicht in der Haft besuchen können, weil er kein Auto habe und etwas entfernt wohne. Mit Blick auf den Umstand, dass auch der seit mehreren Monaten in Haft befindliche Antragsteller die Beziehung als ernsthaft bezeichnet, ausweislich seiner Angaben er und sein Verlobter große Angst vor einer langen Trennung in Folge einer Rückführung („Sperre“) haben und dem Antragsteller die Rückführung nach Marokko auch konkret droht, ist dieser Umstand mit Blick auf die zurückzulegende Distanz von bloß etwa 200 km äußerst lebensfremd. Überdies sind die Angaben in den Versicherungen an Eides statt äußerst vage geblieben. Sie beschränken sich weitgehend auf den Umstand, dass eine sexuelle und feste partnerschaftliche Beziehung zwischen dem Antragsteller und Herrn R. bestehen soll und man verlobt sei. Herr R. betont überdies, man beabsichtige, die Ehe zu schließen und das Leben gemeinsam dauerhaft als Paar fortzuführen. Nähere Details zur Entwicklung der Partnerschaft, zur Verlobung am 17. Juni 2025 oder zum Beziehungsalltag wären mit Blick auf den äußerst atypischen Sachverhalt in Gestalt des anscheinend alles andere als konfliktfreien Dreipersonenverhältnisses, die vorgetragene auch (hetero)sexuelle Verbindung zwischen dem Antragsteller und Frau D. und einer gemeinsam behaupteten Tochter, zu erwarten gewesen. Sie finden sich jedoch nicht. Auch hat der Antragsteller keinerlei weiteren Nachweise für die behauptete Verlobung beigebracht, obwohl er über Lichtbilder verfügen will. Des Weiteren bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in den Versicherungen an Eides statt auch mit Blick auf die dortigen Ausführungen von Frau D., sie habe bemerkt, dass Herr M. homosexuelle Pornografie angesehen habe. Sie sei ungeachtet der persönlichen Entwicklung und seiner späteren Beziehung zu Herrn R. mit dem Antragsteller insbesondere im Interesse des Kindes freundschaftlich verbunden geblieben. Nach Aktenlage hat Frau D. - den Vortrag des Antragstellers berücksichtigend, Frau D. habe der Ausländerbehörde und dem Gericht seine Daten geschickt - dem Amtsgericht N. und der Ausländerbehörde des B.-Kreises mit E-Mail vom 26. Mai 2025 geschrieben, der Antragsteller habe ihr mitgeteilt, dass er kein Frauenschläger sei, er sie aber gerne geschlagen hätte. Sie sehe sich nicht in der Zuständigkeit, sich weiter um die Belange des Antragstellers zu kümmern, ein weiterer Kontakt sei für sie und ihre Kinder unzumutbar. Es bestehe auch kein Kontakt mehr. In weiteren E-Mails vom 30. Mai 2025 teilte sie den vorgenannten Stellen mit, der Antragsteller sei wieder abgerutscht, stehe unter Drogeneinfluss und habe versucht, sie weiter zu bedrohen. Er habe sie bestohlen. Um nicht strafrechtlich verfolgt zu werden, sei sie erpresst worden, keine Anzeige zu erstatten, da man sonst Meldungen über sie beim Jugendamt mache. C. Q. - der Antragsteller - sei kein Algerier, sondern komme aus Marokko. Er lasse sich nicht nur nicht helfen, sondern versuche, ihr zu schaden. Der Antragsteller plane, eine Scheinehe zu vollziehen und habe eine dritte Person dafür bereits bezahlt. Er mache ihr - Frau D. - das Leben zur Hölle. Er bedrohe und schikaniere sie. Er lauere ihr durch Dritte auf und sage, er werde damit weitermachen und nicht aufhören. Bei der Bundesamtsanhörung trug der Antragsteller vor, Frau D. sei ausgerastet und habe die Beziehung zwischen ihm und ihrem Verlobten gestoppt. Nach der Geburt der Tochter habe sich die Beziehung etwas verbessert. Sie habe es akzeptiert und gesagt, dass man es nicht ändern könne, dass der Antragsteller Probleme mit seinem Geschlecht habe. All dies findet in der Versicherung an Eides statt von Frau D. keinen Niederschlag. Die darin getätigten Ausführungen sind bei dieser Vorgeschichte vielmehr lückenhaft bis völlig widersprüchlich.
Der Schluss des Bundesamtes, das Vorbringen zur Homosexualität des Antragstellers, welches bei homosexuellen marokkanischen Staatsangehörigen im Einzelfall zur Schutzgewährung führen kann, sei rein asyltaktisch erfolgt, drängt sich nach summarischer Prüfung der Aktenlage nicht nur aufgrund der vom Bundesamt angenommenen zeitlichen Abläufe auf. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid, dort S. 11 und 13. Das Gericht berücksichtigt insoweit überdies, dass auch bei dem Versuch der schriftlichen Folgeantragstellung noch am 23. April 2026 durch Rechtsanwalt Dr. T., die rechtlich betrachtet einzig an der Stunden zuvor erfolgten Haftentlassung des Antragstellers gescheitert war,
vgl. hierzu VG Köln, Beschluss vom 6. August 2026 - 4 L 1734/26.A - BA S. 3 ff.
der Antragsteller mit keiner einzigen Silbe vorbringen ließ, homosexuell zu sein. Dieser Umstand ist aus den Parallelverfahren 4 L 1734/26 gerichts- und auch dem Antragsteller und dessen Prozessbevollmächtigten bekannt. Diese Nichtangabe ist auch aufgrund des Beteuerns des Antragstellers im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt, er habe eine Frau kennengelernt, sein Kind sei geboren worden, er sei verlobt und daher verheimliche er nichts mehr, sowie der weiteren Einlassung „Gott sei Dank sei jetzt alles herausgekommen, jetzt wissen die, wer ich bin“, schlicht nicht nachvollziehbar.
Als weiteren Umstand bei der tatrichterlichen Überzeugungsbildung berücksichtigt das Gericht das vorausgegangene Aussageverhalten bzw. Vorbringen des Antragstellers, soweit es aktenkundig ist. Es steht sicher fest, dass er in einer Mehrzahl behördlicher Verfahren, die darin jeweils zuständigen Behörden in gewichtigem Umfang getäuscht und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen in die Irre geführt bzw. zumindest dahingehende Versuche unternommen hat. Bereits aus dem ersten Asylverfahren des Antragstellers ergibt sich, dass sich dieser darin gegenüber dem Bundesamt mit falschen Personaldaten ausgegeben hat, er das Bundesamt u.a. über sein Geburtsjahr und damit sein Alter, seine Staatsangehörigkeit und auch über die Personalien und Stammdaten weiterer Familienmitglieder, u.a. die seiner Eltern bewusst getäuscht hat. Während der Anhörung am 30. Juli 2019 beim Bundesamt hat der Antragsteller nachweislich gelogen und darin ein Verfolgungsschicksal gestrickt, was er mittlerweile dem Grunde nach - „ich habe gelogen und unrichtige Angaben gemacht“ - eingeräumt hat. Dabei hat der Antragsteller dem Bundesamt eine mindestens wesentliche Teile des Vortrags umfassende Fiktion geschildert und sein Lügengebilde bei gezielten Nachfragen des Bundesamts aufrechterhalten bzw. ausgebaut. Dabei ist es ihm gelungen, ein umfängliches und mit zahlreichen Details versehenes Fluchtschicksal, das viele Bezüge zu dem für den Antragsteller behaupteten Herkunftsland Algerien aufwies, zu behaupten.
Teile seiner in der Anhörung am 19. August 2026 gemachten Angaben stehen auch zum seinerzeitigen Vorbringen in eklatantem und nicht aufgelöstem oder gar auflösbarem Widerspruch. Bloß exemplarisch seien genannt: Während der Antragsteller beim Bundesamt 2019 vortrug, das Verhältnis zu seiner Mutter sei schlecht, diese wolle ihn nicht mehr haben und werde ihn nicht akzeptieren, weil er ihr Gold gestohlen habe, bezeichnet er den Kontakt zu seiner Mutter in Anhörung im August 2026 als „gut“. Ihr Alter gab er bei der ersten Anhörung (2019) mit ca. 48 Jahren an, nannte bei der Anhörung im Jahr 2026 ein Alter von 63 Jahren. Er trug 2019 vor, seine Eltern hätten sich im Jahr 2015 aufgrund von Problemen scheiden lassen, 2026 behauptete er, seine Eltern hätten sich letztes Jahr scheiden lassen. Bei der Anhörung im Jahr 2019 trug er vor, er habe die Grundschule bis einschließlich der sechsten Klasse besucht und diese im Januar 2016 abgebrochen, weil ihm und seiner Familie etwas passiert sei. In der jüngsten Anhörung beim Bundesamt trug er - wie auch im gerichtlichen Eilverfahren - vor, er sei bis zur 9. Klasse zur Schule gegangen. 2019 behauptete der Antragsteller, er habe am 27. oder 28. August 2018 sein Heimatland verlassen, 2026 sprach er vom 27. April 2017 - den Tag könne er nicht vergessen. 2019 gab er beim Bundesamt an, er habe sich etwa 1,5 Monate oder einen Monat und 19 Tage in Spanien aufgehalten, bevor er nach Frankreich gereist sei. 2026 führte er beim Bundesamt aus, er habe dort 1 Jahr und vier Monate gelebt. Es habe in Spanien keine Arbeit gegeben und kein Geld mehr, als er 18 Jahre alt geworden sei. Zuvor sei er in einem Kinderheim gewesen. „Danach“ habe er raus gemusst und sei nach Frankreich gereist. Erst in Frankreich habe er das erste Mal seine Identität gefälscht. Jedoch sind selbst die 2026 genannten Zeitabläufe schon in sich unstimmig. Unterstellt, der Antragsteller hat Marokko wie vorgetragen am 27. April 2017 verlassen, wäre er zwar tatsächlich als Minderjähriger nach Spanien eingereist, hätte jedoch die Volljährigkeit schon am 15. September 2017, mithin nach etwa 5,5 Monaten Aufenthaltsdauer erreicht. Dass er in Spanien nach zwangsweise Verlassen müssen des Kinderheims fast ein Jahr auf der Straße gelebt haben will, trägt er selbst nicht vor. Widersprüchlich ist auch seine Einlassung, er sei 9 Jahre nicht mehr in Spanien gewesen, wo seine Papiere seien. Dies passt zeitlich nicht mit der für Spanien behaupteten Aufenthaltsdauer von 16 Monaten zusammen, da die Ausreise aus Spanien bei Zugrundelegung der Angaben des Antragstellers bloß 8 Jahre her wäre.
Manipulativ verhielt sich der Antragsteller auch gegenüber weiteren Behörden und Stellen. Er trat etwa gegenüber Ausländerbehörden verschiedener Kreise und selbst in Strafprozessen unter seiner Alias-Identität auf, und schrieb unter dieser, die wie dargestellt auch eine falsche Nationalität und unrichtige Namens- und Geburtsdaten umfasste, unter dem 29. April 2020 algerische Behörden mit der Bitte um Übersendung von Zeugnissen, Ausweisen und anderen Dokumenten an, um die zuständige Ausländerbehörde über seine vermeintliche Mitwirkungsbereitschaft bei der Aufklärung seiner Identität zu täuschen und das Verfahren weiter zu verschleppen. Unter dem 27. April 2020 hatte er gegenüber der Ausländerbehörde des Kreises X. noch seine Bereitschaft, freiwillig nach Algerien auszureisen, vorgespiegelt, ohne die dahingehende Staatsbürgerschaft und ein etwaiges Recht auf Einreise nach Algerien innezuhaben.
Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen hat der Antragsteller auch nichts (glaubhaft) vorgebracht, was für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes oder die Anerkennung als Asylberechtigter spricht. Ferner sind auch sonst keine Umstände vorgebracht oder ersichtlich, die auf ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen führen. Dies betrifft auch die Feststellung des Bundesamtes zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG und dessen weitere Annahme, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Zur weiteren Begründung nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die Ausführungen des Bundesamtes im streitgegenständlichen Bescheid, dort S. 12 - 21. Überdies führt das Gericht mit Blick auf das Vorbringen im gerichtlichen Verfahren aus: Soweit der Antragsteller meint, die Feststellungen zur § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG könnten auch deshalb keinen Bestand haben, weil das Bundesamt auf das familiäre Netzwerk abstelle, das den Kläger stütze und dieses Netzwerk setzte das Geheimhalten der Homosexualität voraus, trägt dies nicht. Zum einen hat das Bundesamt auf den Umstand der Unterstützung durch Familienangehörige im Fall der Rückkehr nicht alleintragend abgestellt. Zum anderen ist der Umstand, dass er auf das familiäre Netzwerk in Marokko aufgrund von Homosexualität nicht zurückgreifen kann, aus den vorgenannten Gründen gerade nicht glaubhaft vorgetragen. Des Weiteren wäre es dem Kläger selbst ohne jedes Netzwerk als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann möglich und zumutbar, nach Marokko zurückzukehren. Er ist aufgrund aktueller und auch im Bescheid genannter Erkenntnismittel in der Lage, in Marokko eigenständig sein Existenzminimum zu sichern. Gegenteiligen Behauptungen fehlt es an jeder Substanz. Hinsichtlich der Rüge, die Abschiebungsandrohung berücksichtige die familiären Belange nicht, verkennt der Antragsteller erneut die Darlegungslast. Es obliegt einzig ihm, gegenüber dem Bundesamt das Bestehen familiärer Bindungen nachzuweisen. Ein Vaterschaftsnachweis ist überdies auch ohne Pass möglich.
Mit Blick auf diese Entscheidung, erübrigt sich auch die Entscheidung über den vom Antragsteller wörtlich gestellten Antrag, der Antragsgegnerin vorab im Wege der Zwischenverfügung aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers bis zur Entscheidung über den Eilantrag nicht vollzogen werden darf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.