§ 78 Rechtsmittel
Stand: 12.06.2026
Wird zitiert von 4.156
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 24.09.2002 – 19 A 3095/99.A
- OVG NRW, 13.12.2001 – 19 A 1621/99.AZitiert von 3
- OVG NRW, 22.01.2002 – 19 A 1609/00.AZitiert von 4
- OVG Rheinland-Pfalz, 19.01.2023 – 13 A 10716/22.OVGErfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung im Dublin-Verfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- OVG Niedersachsen, 22.03.2022 – 9 LA 242/21Zitiert von 11
- OVG Rheinland-Pfalz, 07.02.2025 – 13 A 10073/24.OVG
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 12.08.2026 – 1 A 2266/26.A
- OVG NRW, 12.08.2026 – 19 A 1861/26.A
- OVG NRW, 10.08.2026 – 10 A 2040/26.A
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/78#abs-1 (1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/78#abs-2 (2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/78#abs-3 (3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/78#abs-4 (4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/78#abs-5 (5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/78#abs-6 (6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/78#abs-7 (7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/78#abs-8 (8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 8arecht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/78#abs-8a (8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/78#abs-9 (9) In den Fällen, in denen bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens ein Recht auf Verbleib besteht, ist der Antrag auf das Recht auf Verbleib nach Artikel 68 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1348 innerhalb eines Monats bei dem Gericht zu stellen, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist. Ist dieses Gericht nicht das Rechtsmittelgericht, leitet es den Antrag unverzüglich an das Rechtsmittelgericht weiter. Das Rechtsmittelgericht soll über den Antrag innerhalb von zwei Wochen nach dortigem Eingang des Antrags entscheiden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 1 und bis zur Entscheidung über den fristgemäß gestellten Antrag ist die Abschiebung nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/78#abs-10 (10) Wurde die Klage gegen eine Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 67 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1351 im ersten Rechtszug abgewiesen, besteht die aufschiebende Wirkung der Klage abweichend von § 80b Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nur fort, wenn das Rechtsmittelgericht auf Antrag die Fortdauer anordnet. Absatz 9 gilt entsprechend.