§ 79 Besondere Vorschriften für das Berufungsverfahren
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 49
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 27.06.2024 – A 12 S 290/24Zitiert von 1
- VGH Bayern, 12.12.2024 – 13a B 24.30889Zitiert von 3
- VGH Hessen, 19.08.2025 – 2 A 434/23.A
- VG Würzburg, 23.12.2024 – W 3 K 23.30206
- VGH Baden-Württemberg, 26.03.2024 – A 9 S 422/22Zitiert von 5
- VGH Bayern, 04.12.2023 – 13a B 22.30839Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen, 19.03.2026 – 3 A 166/26.A
- OVG Sachsen-Anhalt, 02.09.2025 – 2 L 5/25
- BVerwG, 20.08.2025 – 1 B 9.25Berufungsbegründungspflicht in Asylsachen
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 79 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/79#abs-1 (1) In dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gilt in Bezug auf Erklärungen und Beweismittel, die der Kläger nicht innerhalb der Frist des § 74 Absatz 2 Satz 1 vorgebracht hat, § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/79#abs-2 (2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen, wenn das Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche und tatsächliche Beurteilung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gebunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/79#abs-3 (3) Der Senat kann in Streitigkeiten nach diesem Gesetz das Berufungsverfahren einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn der Senat eine Entscheidung zu der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in dem Herkunfts- oder Zielstaat getroffen hat, die nicht durch eine entscheidungserhebliche Veränderung der Lage überholt ist, die Sache sonst keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. § 76 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.