Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 134
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 234
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 22.06.2022 – 2 C 12/21Sprungrevision; Belehrung über das Erfordernis der Beibringung der ZustimmungserklärungZitiert von 4
- BVerwG, 11.10.2023 – 5 C 11/22Unzulässige Sprungrevision mangels Vorlage der erforderlichen Zustimmung des Rechtsmittelgegners zur Einlegung der Sprungrevision innerhalb der Revisionsfrist
- BVerwG, 15.04.2019 – 1 C 46/18Isolierte Anfechtungsklage gegen Sachentscheidung ohne AnhörungZitiert von 53
- BVerwG, 04.04.2019 – 1 C 44/18, 1 PKH 14/19, 1 C 44/18, 1 PKH 14/19Anforderung an eine Zustimmungserklärung zur SprungrevisionZitiert von 4
- BVerwG, 05.05.2015 – 9 C 6/14Grundsteuererlass nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG setzt Kausalität zwischen Unrentabilität und öffentlichem Erhaltungsinteresse voraus; Auslegung eines Rechtsmittelverzichts als Zustimmung zur SprungrevisionZitiert von 7
- BVerwG, 10.12.2013 – 1 C 1/13Sprungrevision; Zustimmungserklärung der Beteiligten im Sitzungsprotokoll; eheunabhängiger Aufenthaltstitel; Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft; RechtsänderungZitiert von 21
Zuletzt entschieden
- VG Hannover, 26.02.2026 – 9 A 2958/24Zitiert von 1
- VG Köln, 10.02.2026 – 7 K 6561/20Zitiert von 2
- VG Köln, 10.02.2026 – 7 K 4948/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 134 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/134#abs-1 (1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/134#abs-2 (2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/134#abs-3 (3) Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/134#abs-4 (4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/134#abs-5 (5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.