§ 78 Rechtsmittel
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/78?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/78?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/78?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/78?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/78?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/78?asof=2019-06-10#abs-6 (6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/78?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
Änderungsverlauf
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21.12.2022 Ausfertigung
§ 78 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I 2817)
BGBl. 2022 I S. 2817
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 78 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2780)
BGBl. 2017 I S. 2780
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