Gesetze / Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
ArbnErfG§ 23 Unbilligkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- BGH, 12.11.2024 – X ZR 37/22Anspruch auf Erfindervergütung sowie Unbilligkeit der festgesetzten Vergütung - Chemische Verbrauchsmaterialien
- LG Düsseldorf, 24.04.2012 – 4a O 286/10 U.
- OLG Frankfurt am Main, 03.03.2022 – 6 U 172/20
- OLG Düsseldorf, 09.08.2007 – I-2 U 41/06
- OLG Düsseldorf, 09.08.2007 – I-2 U 44/06
- LG Düsseldorf, 21.10.2008 – 4b O 233/07
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 ArbnErfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/23#abs-1 (1) Vereinbarungen über Diensterfindungen, freie Erfindungen oder technische Verbesserungsvorschläge (§ 20 Abs. 1), die nach diesem Gesetz zulässig sind, sind unwirksam, soweit sie in erheblichem Maße unbillig sind. Das gleiche gilt für die Festsetzung der Vergütung (§ 12 Abs. 4).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/23#abs-2 (2) Auf die Unbilligkeit einer Vereinbarung oder einer Festsetzung der Vergütung können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nur berufen, wenn sie die Unbilligkeit spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erklärung in Textform gegenüber dem anderen Teil geltend machen.