Gesetze / Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
ArbnErfG§ 23 Unbilligkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/23#abs-1 (1) Vereinbarungen über Diensterfindungen, freie Erfindungen oder technische Verbesserungsvorschläge (§ 20 Abs. 1), die nach diesem Gesetz zulässig sind, sind unwirksam, soweit sie in erheblichem Maße unbillig sind. Das gleiche gilt für die Festsetzung der Vergütung (§ 12 Abs. 4).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/23#abs-2 (2) Auf die Unbilligkeit einer Vereinbarung oder einer Festsetzung der Vergütung können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nur berufen, wenn sie die Unbilligkeit spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erklärung in Textform gegenüber dem anderen Teil geltend machen.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 23 ArbnErfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 12.11.2024 – X ZR 37/22Anspruch auf Erfindervergütung sowie Unbilligkeit der festgesetzten Vergütung - Chemische Verbrauchsmaterialien
- LG Düsseldorf, 24.04.2012 – 4a O 286/10 U.
- OLG Frankfurt am Main, 03.03.2022 – 6 U 172/20
- BGH, 06.03.2012 – X ZR 104/09Arbeitnehmererfindung: Bemessung der angemessenen Vergütung für einen bei einem Unternehmen eines Pharmakonzerns beschäftigten Erfinder und deren Nachprüfung durch das Revisionsgericht - antimykotischer NagellackZitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 13.02.2025 – 2 U 55/23Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 09.08.2007 – I-2 U 44/06
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 13.02.2025 – 2 U 54/23Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 24.06.2020 – 6 U 59/19
- LG Düsseldorf, 25.03.2014 – 4a O 122/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 ArbnErfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.